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Kofinanzierung von EU-Förderprojekten

Landesregierung vergibt Finanzhilfen in Höhe von rund acht Millionen Euro an niedersächsische Kommunen


33 Kommunen in ganz Niedersachsen erhalten in diesem Jahr Hilfen zur Kofinanzierung von EU-Förderprojekten in Höhe von insgesamt rund acht Millionen Euro. Mit diesem Geld werden finanzschwache und verschuldete Kommunen unterstützt, die selbst nicht in der Lage sind, notwendige Eigenanteile aufzubringen. Darüber informierten der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, und Regionalministerin Birgit Honé am (heutigen) Mittwoch gemeinsam die Öffentlichkeit.

„Mit diesem Geld unterstützen wir Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise, die über mehrere Jahre mit starken Einschränkungen ihren Haushalt konsolidiert haben. Das hat allerdings oftmals zur Folge, dass sie aus eigener finanzieller Kraft nicht dazu in der Lage sind, den erforderlichen Eigenanteil für die Erlangung von EU-Fördermitteln aufzubringen“, erläuterte Innenminister Pistorius. Um diese Spirale zu durchbrechen, hat die Landesregierung bereits in der vergangenen Legislaturperiode beschlossen, finanzschwachen Kommunen den Weg zu EU-Fördermitteln zu ebnen. „Wir sorgen als Land aktiv dafür, dass Kommunen die Umsetzung zukunftsweisender Projekte überhaupt erst ermöglicht wird. Die Kofinanzierungshilfen kommen dort an, wo sie am dringendsten gebraucht werden“, ergänzte Regionalministerin Honé.

Insgesamt waren von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen in diesem Jahr 120 Anträge auf Unterstützung beim Niedersächsischen Innenministerium gestellt worden.

Davon konnten nun 74 Anträge mit einem Gesamtvolumen von 7,99 Millionen Euro berücksichtigt werden.

Hintergrund:

Seit 2015 werden den besonders finanzschwachen kommunalen Körperschaften in Nieder-sachsen Kofinanzierungszuweisungen zur Verringerung der Eigenanteile bei Förderungen aus dem ELER, EFRE und ESF (abschließend ausgewählte EU-Förderrichtlinien) in der Förderperiode 2014 – 2020 gewährt.

Voraussetzungen sind eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in den drei zurückliegenden, abgeschlossenen Haushaltsjahren sowie die Bewilligung einer Bedarfszuweisung nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) wegen einer außergewöhnlichen Lage. Eine außergewöhnliche Lage liegt vor, wenn es der antragstellenden Kommune nicht gelungen ist, die Ergebnisrechnung der Vorjahre ausgeglichen abzuschließen oder wenn aufgelaufene Fehlbeträge in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht wesentlich vermindert werden können.

Zudem konnten im Verfahren 2018 auch Kommunen berücksichtigt werden, die Zins- und Tilgungshilfen nach § 14a ff NFAG erhalten haben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.11.2018

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