Niedersachsen klar Logo

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
BR-Drs. 668/11

TOP 4
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG):
BR-Drs. 670/11

TOP 5
Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
BR-Drs. 671/11

TOP 8
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
BR-Drs. 674/11

TOP 13
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
BR-Drs. 679/11

TOP 17
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
BR-Drs. 682/11

TOP 20
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
BR-Drs. 685/11

TOP 42
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
BR-Drs. 617/11


Zu TOP 2
Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
BR-Drs. 668/11

Wesentlicher Inhalt:
Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat der Bund in einer Protokollerklärung zugesagt, die Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) schrittweise bis zur vollständigen Übernahme wie folgt zu erhöhen:

  • Haushaltsjahr 2012: 45%
  • Haushaltsjahr 2013: 75%
  • ab dem Haushaltsjahr 2014: 100%.

Mit der Anhebung der Bundesbeteiligung soll die Finanzkraft der Kommunen gestärkt werden. Die Gemeindefinanzkommission hat in der Sitzung am 15. Juni 2011 die Zusage begrüßt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Protokollerklärung in einem ersten Schritt für das Jahr 2012 umgesetzt und die Bundesbeteiligung von derzeit 16% auf 45% erhöht. Die weitere Erhöhung der Bundesbeteiligung im Haushaltsjahr 2013 sowie die vollständige Übernahme der Ausgaben nach dem 4. Kapitel SGB XII einschließlich Regelungen zur Bundesauftragsverwaltung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Der Bundesrat hat in seiner 886. Sitzung am 23. September 2011 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen (452/11 (Beschluss)) - und darin unter anderem vorgeschlagen, die prozentuale Bundesbeteiligung für die Jahre nach 2012 bereits jetzt gesetzlich festzuschreiben sowie die Erstattung auf die tatsächlichen Ausgaben des einzelnen Landes im laufenden Jahr zu beziehen. Außerdem hat er Bedenken zur Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit als Folge dieses Gesetzes geäußert. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner 136. Sitzung am 27. Oktober 2011 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 17/7402) unverändert beschlossen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Er empfahl darüber hinaus eine Entschließung zu fassen, in der die Bundesregierung unter anderem aufgefordert werden soll, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf, in dem die Erhöhungsstufen der Bundesbeteiligung festgelegt sind, vorzulegen. Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, hinsichtlich der Regelung der zukünftigen prozentualen Bundesbeteiligung zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Darüber hinaus empfahl er im Falle der Zustimmung zu dem Gesetz ebenfalls eine Entschließung zu fassen, die die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zum Inhalt hat.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens die von den Ausschüssen empfohlenen Entschließungen gefasst. Ministerpräsident David McAllister hat im Bundesrat das Wort genommen. Er begrüßte ausdrücklich, dass der Bund in einem Dreistufenmodell ab 2014 die Kosten der Grundsicherung im Alter vollständig übernimmt. Damit werden die Kommunen 2012 um mehr als 1,2 Milliarden Euro, 2013 um mehr als 2,6 Milliarden Euro und ab 2014 um wenigstens vier Milliarden Euro entlastet. Die Bundesregierung hat sich im Plenum per Erklärung zu Protokoll verpflichtet, zur weiteren vereinbarten Entlastung der Kommunen schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die weiteren Stufen der Erhöhung der Bundesbeteiligung (2013: 75 Prozent und ab 2014: 100 Prozent) enthalten sind, und dabei die Länder frühzeitig zu beteiligen.

Zu TOP 4
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG):
BR-Drs. 670/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem und Regelungen zum präventiven und intervenierenden Kinderschutz verbessert werden. Außerdem sollen die Möglichkeiten zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung erweitert, Netzwerke auf örtlicher Ebene eingerichtet und so genannte Frühe Hilfen für Eltern und Kinder z.B. durch den Einsatz von Familienhebammen ausgebaut werden. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Zusammenarbeit der Jugendämter stärken und eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnis-träger zur Informationsweitergabe an Jugendämter etablieren. Gleichzeitig soll bei den Trägern der Jugendhilfe eine Qualitätsentwicklung angestoßen und eine Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für sämtliche in der Jugendhilfe beschäftigte Personen eingerichtet werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Gegen die Stimme Niedersachsens wurde im Ausschuss für Frauen und Jugend vorgeschlagen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Anrufungsgründe waren die Verlängerung der Kostenerstattung für Hebammenleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen auf sechs Monate auch ohne medizinische Indikation (SGB V), eine dauerhafte finanzielle Sicherung des Modellprojekts „Bundesinitiative Familienhebammen“ durch den Bund, eine Verpflichtung der Krankenkassen zu Zuschüssen für präventive Leistungen durch regionale Netzwerke „Frühe Hilfen“ (SGB V), die Beschränkung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Qualitätsentwicklung und -sicherung auf das Notwendige (§ 79a SGB VIII-E) sowie ein dauerhafter und vollständiger Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen der Länder durch den Bund. Der Gesundheitsausschuss hat mit der Stimme Niedersachsens votiert, dem Gesetz zuzustimmen und bei Enthaltung Niedersachsens einen Entschließungsantrag vorgeschlagen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Niedersachsen hat für die Zustimmung votiert. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Zu TOP 5
Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
BR-Drs. 671/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Familienpflegezeit sollen pflegende Angehörige die Möglichkeit erhalten, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Voraussetzung für die zinslose Refinanzierung der Entgeltaufstockung durch das neue Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist, dass ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf bis zu 50 % reduziert, nachweisen kann, dass ein nahestehender Angehöriger pflegebedürftig ist und der Arbeitgeber auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung für diese Zeit ein Entgelt von 75 % bezahlt. Verwendet wird hierbei die europäische Definition, nach der eine Wochenarbeitszeit ab 30 Stunden pro Woche als Vollzeitbeschäftigung gilt. Das während der Pflegephase zuviel gezahlte Einkommen arbeitet der Arbeitnehmer in der Nachpflegephase ab. In der Nachpflegephase arbeitet der Beschäftigte wieder 100%, bekommt aber weiterhin 75 % seines Gehalts. Die Nachpflegephase dauert so lange wie die Pflegephase, also bis zu zwei Jahre. Außerdem muss der pflegende Beschäftigte das Ausfallrisiko, das durch seinen Tod oder eintretende Berufsunfähigkeit entstehen kann, durch eine Familienpflegezeitversicherung abdecken. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Mehrere berufstätige Angehörige können für dieselbe pflegebedürftige Person parallel oder auch nacheinander Familienpflegezeit nehmen. Damit können sich mehrere Angehörige eine Vollzeitpflege teilen oder eine Pflege über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre sicherstellen. Die Bürokratiekosten der Wirtschaft betragen langfristig schätzungsweise knapp 2 Mio. Euro pro Jahr. Da in der Anlaufphase des Programms die Fallzahlen deutlich niedriger sein werden, werden für die ersten Jahre auch geringere Bürokratiekosten erwartet. Der Bundesrat hat am 27. Mai 2011 mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen (207/11 (Beschluss)). Der Bundesrat zeigte sich besorgt über die hohen Bürokratiekosten, die kleinen Unternehmen durch das Gesetz entstehen. Er befürchtete zudem, dass kleine Unternehmen aufgrund der hohen Bürokratiekosten die geringere finanzielle Absicherung ihrer Beschäftigten bei einem "normalen Teilzeitmodell" in Kauf nehmen und sich nicht an dem Pflegezeitmodell beteiligen. Er bat daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Beschäftigte in kleinen Betrieben optional die Möglichkeit einer direkten Darlehensaufnahme beim Bundesamt geschaffen werden könnte. Zudem bat er, die finanziellen Auswirkungen auf die Länder darzulegen, die sich aus dem neuen unter öffentlich-rechtlichem Zustimmungsvorbehalt stehenden Kündigungsschutz ergeben. Der durch den strengen Kündigungsschutz entstehende Vollzugsaufwand der Länder werde in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Darüber hinaus regte der Bundesrat u.a. die Einführung einer Härtefallregelung für die bislang ungeregelte Frage an, dass der Einbehalt von Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase zu einer besonderen Härte für den Beschäftigten führt. Von einer besonderen Härte sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Beschäftigte infolge des Einbehalts nicht mehr über die für die Deckung seines Lebensunterhalts notwendigen Finanzmittel verfüge. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 133. Sitzung am 20. Oktober 2010 mit Änderungen verabschiedet. Neben klarstellenden Ergänzungen zum Entwurf sind die Schaffung der Möglichkeit, durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kostengünstigen Gruppenversicherungsschutz für diejenigen Beschäftigten bereitzustellen, deren Arbeitgeber keine eigene Gruppenversicherung haben, und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Änderungen hervorzuheben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz aufzuheben, da es zu kurz greife. So sei beispielsweise ein pflegepolitisches Gesamtkonzept notwendig. Auch entspreche das Gesetz nicht ausreichend den unterschiedlichen Bedarfslagen von Pflege- und Sorgearbeit leistenden Angehörigen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen hat gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt.

Zu TOP 8
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
BR-Drs. 674/11

Wesentlicher Inhalt:
Durch das Gesetz soll der Anlegerschutz im bisher gering regulierten Bereich des „Grauen Kapitalmarktes“ verbessert und Defizite beseitigt werden. Finanzielle Schäden durch unseriöse und unzureichend qualifizierte Produktvertreiber von Vermögensanlagen und eine nicht anlegergerechte Beratung sollen vermieden werden. Das Gesetz ergänzt das am 18. März 2011 verabschiedete Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, und dehnt zahlreiche Standards des Anlegeschutzes im regulierten Bereich auf Vermögensanlagen im Graumarktbereich aus. Hierzu gehören neben der anlegergerechten Beratung die Offenlegung von Provisionen und die Verpflichtung, über Beratungsgespräche ein Protokoll zu führen und dieses dem Anleger auszuhändigen. Zudem werden höhere Anforderungen an den Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten und die Pflicht zur Erstellung von leicht verständlichen Kurzinformationsblättern eingeführt. Neben strengeren Rechnungslegungsvorschriften für Emittenten von Vermögensanlagen erfolgt eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche von einem auf drei Jahre. Darüber hinaus werden die gewerberechtlichen Anforderungen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler verschärft. Um künftig eine Erlaubnis für den Vertrieb von Finanzanlagen und deren Beratung zu erhalten ist es erforderlich, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die hinreichende Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister. Berater, die bereits ab dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung (sog. „alte Hasenregelung“). Für die Erlaubniserteilung und die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler sind die Gewerbeämter der Länder zuständig, denen bereits auch die Aufsicht über die freien Versicherungsvermittler obliegt. Zum Schutz der Verbraucher vor zu hohen Provisionszahlungen bei privaten Krankenversicherungen und Lebensversicherungen enthält das Gesetz eine Regelung, wonach Versicherungsunternehmen ihren Vermittlern für den Abschluss eines Vertrages nicht mehr als neun Monatsbeiträge als Provision zahlen dürfen. Damit soll der Anreiz genommen werden, dass Versicherungsvermittler nur aus eigenem Provisionsinteresse einen Versicherungswechsel oder einen anderen Versicherungstarif „aufdrängen“. Endet der Vertrag vorzeitig auf Initiative des Kunden, muss ein Teil der Provision an den Versicherer zurückgezahlt werden. Für die ca. 80.000 betroffenen Finanzanlagenvermittler werden einmalige Umstellungskosten im Gesetz durch die Prüfungsgebühr und die Eintragung in das Vermittlerregister von ca. 1.280 Euro angenommen. Hinzu kommen jährliche Kosten von bis zu 1.200 Euro für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. In der Gesamtbetrachtung erhöhen sich außerdem die Bürokratiekosten für die eingeführten Informations- und Rechnungslegungspflichten um 6,43 Mio. Euro jährlich.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Niedersachsen stimmte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Anrufungsgrund war, die Finanzanlagenvermittler nicht der gewerberechtlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden, sondern künftig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) zu unterstellen, damit ein effektiver und einheitlicher Vollzug über die Ländergrenzen sichergestellt ist.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch Niedersachsen hat gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt.

Zu TOP 13
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
BR-Drs. 679/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz sollen die in der Insolvenzordnung vorhandenen Ansätze und Instrumente zur Sanierung von Unternehmen gestärkt werden. Dies vor der Erkenntnis, dass in Deutschland Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oft erst dann gestellt werden, wenn jegliches Betriebsvermögen aufgebraucht ist und eine Fortführung des Unternehmens nicht mehr möglich ist. Schuldnern und Gläubigern soll die Angst vor der Beantragung eines Insolvenzverfahrens genommen werden. Das Gesetz setzt auf folgende Faktoren zur Stärkung des Sanierungsgedankens:
Stärkung der Gläubigerbeteiligung
Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist das Insolvenzgericht verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss zu bestellen. Dieser kann einen Verwaltervorschlag machen, von dem das Gericht nur bei zu begründenden Zweifeln an der Eignung dieser Person abweichen kann. Das Gericht kann aber mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses absehen.
Ausbau des Instruments des Insolvenzplanverfahrens
Die Regelung der Befriedigung der Gläubiger nach einem Insolvenzplan soll durch eine Beschränkung der Rechtsmittel gegen einen Plan nicht mehr durch einzelne Gläubiger missbräuchlich vereitelt werden können. Im Rahmen des Planverfahrens sollen Forderungen von Schuldnern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden können.
Forderungen, deren nachträgliche und verspätete Anmeldung den Erfolg eines Planverfahrens gefährden können, verjähren in einem Jahr.
Steigerung der Attraktivität der Eigenverwaltung
Bei der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner in „geschäftsführender“ Position, kann die Sanierung des Unternehmens also selbst gestalten. Als Aufsicht wird ihm ein Sachwalter zur Seite gestellt. Künftig soll ein Schuldner bei „nur“ drohender Zahlungsunfähigkeit (also noch keinem absoluten Insolvenzgrund) die Möglichkeit haben ohne den Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung (unter einem „Schutzschirm“) einen Sanierungsplan zu entwerfen. Als Anreiz für das frühe Aufsuchen des Insolvenzgerichts sieht der Entwurf vor, dass der Schuldner den vorläufigen Sachwalter grundsätzlich selbst vorschlagen darf und dass das Gericht ihm nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen darf.
Einführung von besonderen Anforderungen für Richter und Rechtspfleger in Insolvenzsachen
Das Gesetz sieht vor, dass die in Insolvenzsachen tätigen Richter und Rechtspfleger belegbare Kenntnisse im Insolvenzrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht und Grundkenntnisse in den notwendigen Teilen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen müssen oder der Erwerb dieser Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
Einführung eines Insolvenzstatistikgesetzes
Die derzeit für die Justizstatistik erfassten Daten über und von Insolvenzverfahren lassen eine Auswertung und Beurteilung hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolges noch nicht zu. Die Einbeziehung der Insolvenzverwalter in die Erhebung und die Erfassung neuer Merkmale soll dies beheben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hatte empfohlen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, die in Art. 4 und Art. 5 Nr. 2 c vorgesehenen Qualifikationsanforderungen für Richter und Rechtspfleger zu streichen, weil sich für die Länder Nachteile von erheblicher Bedeutung ergeben würden:

  • Die Flexibilität des Personaleinsatzes in den Gerichten werde empfindlich beschränkt.
  • Die Befugnisse der Präsidien würden nicht hinreichend berücksichtigt.
  • Von der allgemeinen Einsetzbarkeit des Einheitsjuristen werde abgewichen.
  • Wie die geforderten Kenntnisse zu belegen sind, sei unklar.

Außerdem sei in der Rechtspflegerausbildung der angesprochene Stoff bereits weitgehend berücksichtigt. Der Finanzausschuss hat die Mitberatung des Gesetzes beantragt und einstimmig empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus zwei Gründen anzurufen:
Zum einen solle durch Änderung von Art. 1 Nr. 11 erreicht werden, dass Steueransprüche, die aus einer Steuerhinterziehung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Sinn und Zweck der Regelungen über die Restschuldbefreiung sei es, dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu einem Neuanfang einzuräumen, indem ihm die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Jemand der eine Steuerstraftat begangen habe, dürfe die „Früchte nicht behalten“. Zum anderen solle durch Änderung von Art. 1 Nr. 17 die Möglichkeit der Umwandlung von Gläubigerforderungen in Mitgliedschafts- und Anteilsrechte nicht für Steuerforderungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts gelten. Die Umwandlung von Steuerforderungen in Anteilsrechte sei mit dem Ziel der Haushaltsordnung der Länder, deren unternehmerische Betätigung auf die Verfolgung von wichtigen Interessen des Landes zu beschränken, nicht in Einklang zu bringen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch Niedersachsen hat gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt. Die Bundesregierung hat folgende Erklärung zu Protokoll gegeben:
„Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, die aus einer Steuerhinterziehung resultierenden Steueransprüche von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Sie sichert deshalb zu, im Rahmen der anstehenden Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens eine entsprechende Regelung in diesen Entwurf aufzunehmen. Hinsichtlich der Regulierung zur Weiterbildung der Richter und Rechtspfleger sagt die Bundesregierung eine Evaluierung nach zwei Jahren in Zusammenarbeit mit den Ländern zu.“

Zu TOP 17
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
BR-Drs. 682/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/
EG) - sie war bis zum Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen - in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Außerdem ist eine spürbare Senkung der Kosten für die Wirtschaft durch den Abbau von Bürokratiepflichten vorgesehen. Kern des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie. Sie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u.a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes. Außerdem wird eine Pflicht zur Getrenntsammlung von verwertbaren Abfällen sowie eine Recyclingquote für Siedlungsabfälle und eine Verwertungsquote für Bauabfälle eingeführt. Die Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird bei Beibehaltung der Rahmenbedingungen für die kommunale Abfallentsorgung präzisiert. Die Länder werden beauftragt, die vom EU-Recht verlangten Abfallvermeidungsprogramme zu entwickeln. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Wertstofftonne gelegt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Umweltausschuss und der mitberatende Innenausschuss haben gegen die Stimme Niedersachsens vorgeschlagen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Wesentlicher Inhalt des Vermittlungsausschusses soll die Streichung in § 17 Abs. 3 geregelte Gleichwertigkeitsprüfung sein. Der mitberatende Ausschuss für Agrar und Verbraucherschutz hat vorgeschlagen, dem Gesetz zuzustimmen und hat auf Initiative Bayerns und Niedersachsens eine Entschließung vorgeschlagen. Inhalt der Entschließung ist der Wunsch, Wirtschaftsdünger zur Verwendung in Biogasanlagen vom Abfallbegriff auszunehmen.

Behandlung im Plenum:
Minister Sander hat im Plenum das Wort genommen. Gegen die Stimmen Niedersachsens wurde der Vermittlungsausschuss angerufen.

Zu TOP 20
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
BR-Drs. 685/11

Wesentlicher Inhalt:
Das TKG musste aufgrund der Änderung des europäischen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (Änderungsrichtlinien "Better Regulation" und "Citizens Rights") Ende 2009 novelliert werden. Schwerpunkte der Novelle sind die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen in Breitbandnetze für den Wettbewerb sowie die Verbesserung des Verbraucher- und Datenschutzes. Zusätzlich werden im Zuge der Anwendung des TKG als notwendig erkannte Regelungen getroffen wie zum Beispiel die Einführung kostenfreier Warteschleifen und der unterbrechungsfreie Anbieterwechsel. Den zahlreichen Änderungsbegehren des Bundesrates aus dem ersten Durchgang ist der Bundestag weitgehend nicht gefolgt. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz enthält gegenüber dem Gesetzentwurf eine Vielzahl neuer Regelungen, die die Rahmenbedingungen für Investitionen in Breitbandnetze verbessern sollen:

  • Investitionswillige Unternehmen dürfen von der Bundesnetzagentur Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen beim Auf- und Ausbau von Breitbandnetzen verlangen (Antragrechte).
  • Für den Ausbau können Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Eisenbahntrassen oder andere geeignete Infrastrukturen genutzt werden.
  • Es können neue Verlegungstechniken wie das sogenannte "Micro-Trenching" verwendet werden - abweichend von den geltenden Allgemeinen Technischen Bestimmungen. (Hinweis: Micro-Trenching ist ein minimalinvasives Verlegeverfahren für Leitungen, bei dem gefräst, nicht gegraben wird.)

Diese neuen Regelungen sollen dazu beitragen, das ambitionierte Ziel zu realisieren, bereits 2015, spätestens aber 2018 flächendeckend Breitbandanschlüsse mit einer Bandbreite von 50 MBit/s zu haben. Darüber hinaus wurden im Vergleich zum ersten Entwurf weitergehende verbraucherschützende Regelungen getroffen:

  • Transparenz der Rechnungstellung.
  • Bei unerbetenen Werbeanrufen darf die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden.
  • Bei Call-by-Call wird es eine Preisansage geben, und
  • Mobilfunknetzbetreiber müssen auf Wunsch des Kunden eine Kostenbegrenzung einbauen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss einzuberufen mit dem Ziel, dass mögliche weitere Erlöse aus der Versteigerung von Funkfrequenzen aus Frequenzbereichen, die bislang nicht dem Rundfunkdienst zugewiesen waren, nach der Entschädigung Berechtigter zweckgebunden für den flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsbreitbandausbau und hier insbesondere für die Schaffung passiver Infrastrukturen (Leerrohre) zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss einzuberufen mit dem Ziel, Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 45n TKG von der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen. Die Zustimmung des Bundestages war bereits im Gesetzentwurf vorgesehen. In § 45n TKG werden wesentliche Regulierungsbefugnisse auf das Bundeswirtschaftsministerium übertragen, das weitreichende Befugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen wiederum an die Bundesnetzagentur delegieren kann. Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Dabei sollten insbesondere folgende Punkte aufgegriffen werden:

  1. Im TKG soll ergänzt werden, dass die störungsfreie Nutzung von Frequenzen „insbesondere der Gewährleistung der erforderlichen Übertragungsqualität“ dient und die Störungsfreiheit damit einen bindenden, abwägungsfesten Planungsleitsatz darstellt.
  2. In das TKG soll aufgenommen werden, dass die Bundesnetzagentur dazu beitragen muss, die Umsetzung der Maßnahmen der Länder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus sicherzustellen.
  3. Frequenznutzungen „in und längs von Leitern“ sind künftig nicht mehr von der Frequenzordnung des TKG umfasst, so dass Kabelanlagen (nur) noch dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln unterfallen.
    Das sieht K als Schwächung der rechtlichen Stellung des Kabelfernsehens bei Störungen durch andere Frequenznutzungen an und fordert die Rückkehr zur bisherigen Regelung - im Sinne der Kabelanlagenanbieter.
  4. Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernseh- oder digitale Fernsehempfangsgerät muss nach dem TKG gewisse Standards zur Interoperabilität einhalten. Von dieser Vorgabe sollen die bislang befristet davon ausgenommenen IPTV-Angebote (Internet Protocol Television) mit dem Gesetz jetzt generell ausgenommen werden.
    Das hält der Ausschuss für Kulturfragen für problematisch und fordert angesichts der erreichten Konsolidierung und Kundenreichweite sowie aufgrund der laufenden Standardisierungsbemühungen Vorgaben zur Interoperabilität von IPTV-Angeboten.
  5. Die Frequenzverordnung, mit der Frequenzzuweisungen für Deutschland sowie weitere Festlegungen insb. zur Störungsfreiheit des Rundfunks getroffen werden, soll der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.f) Vor Beginn des Verfahrens zur Aufstellung des Frequenzplans sollen BNetzA und BMWi das Einvernehmen mit den Ländern herstellen.
  6. Das TKG enthält eine Vielzahl von Regelungen zur „Benehmensherstellung“ mit den Ländern. Weil das der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht wird, will der Ausschuss für Kulturfragen diese Regelungen im TKG durch „Einvernehmensherstellung“ ersetzen.
  7. Der Programmveranstalter kann künftig den für ihn wirtschaftlichsten Sendernetzbetreiber auswählen. Der Ausschuss für Kulturfragen sieht die Gefahr, dass finanzielle Hürden Inhalteanbieter von einem Wechsel des Sendernetzbetreibers abhalten könnten, und fordert für derartige Fälle (bei ansonsten unveränderten Parametern) eine starke Ermäßigung der Frequenzzuteilungsgebühr.
  8. In das TKG soll aufgenommen werden, dass die Frequenznutzungsbestimmungen verbindlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass sie nicht wie bisher als beliebig abänderbar angesehen werden können. Drittbetroffene wie Rundfunkanstalten oder Rundfunksendernetzbetreiber sollen so frühzeitig Rechtsschutz erhalten.
  9. Erlöse aus der Versteigerung von ehemaligen Rundfunkfrequenzen sollen hälftig zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden; die Verteilung soll sich nach der Einwohnerzahl der Länder richten.
  10. In das TKG soll ein grundsätzlichen Diskriminierungsverbots für den Datentransport im Internet aufgenommen werden, um inhaltliche Klassifizierungen auszuschließen und dadurch Meinungsfreiheit und Pluralismus zu schützen.

Für den Fall, dass der Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes keine Mehrheit findet, empfahl der Ausschuss für Kulturfragen hilfsweise, den Vermittlungsausschuss jeweils aus den einzelnen oben genannten Gründen anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt. Bis auf Buchst. k) fanden alle Anrufungsgründe eine Mehrheit. Darüber hinaus fordert der Bundesrat gemäß einem Plenarantrag des Landes Berlin mit den Stimmen Niedersachsens, die ursprüngliche Fassung des TKG wieder herzustellen, um die Möglichkeit der Verwendung von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten sicherzustellen. Das TKG erlaubt in der geänderten Fassung die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen zum Zweck der Mobilfunkunterdrückung in Justizvollzugsanstalten unter der Voraussetzung, dass hierdurch keine „wesentlichen zeitlichen und räumlichen“, statt wie bisher „erheblichen“, Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Mobilfunkblocker, die ein dauerhaftes Störsignal aussenden, wären danach unzulässig.

Zu TOP 42
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
BR-Drs. 617/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Verordnungsentwurf über die Einführung eines gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEK) soll die Harmonisierung des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten durch Schaffung einer fakultativen zweiten Vertragsrechtsregelung in jedem Mitgliedstaat bewirkt werden. Diese zweite Vertragsrechtsregelung soll in der ganzen Europäischen Union gleich sein und parallel zum bestehenden innerstaatlichen Vertragsrecht Anwendung finden. Der Verordnungsentwurf als solcher beschränkt sich auf grundsätzliche Regelungen zum Anwendungsbereich. Das GEK soll danach

  • nur gelten, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig und ausdrücklich darauf verständigen;
  • nur auf grenzübergreifende Verträge anwendbar sein; die Mitgliedstaaten können es auch auf inländische Verträge für anwendbar erklären;
  • anwendbar sein auf Kaufverträge und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Musik, Filme oder Software;
  • sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen gelten, soweit eines der Unternehmen ein sog. KMU ist;
  • anwendbar sein, wenn eine der Vertragsparteien ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.

Das eigentliche Kernstück des Legislativvorschlags findet sich im Anhang I wieder, in dem in 186 Artikeln ein in sich geschlossenes Vertragsrechtsinstrument entwickelt wird. Das GEK kann seinem Inhalt nach im Wesentlichen wie folgt skizziert werden:

  • Grundsätze wie das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Vertragsfreiheit;
  • Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen einschließlich von Regelungen zu vorvertraglichen Informationspflichten, zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie zum Anfechtungsrecht;
  • Allgemeine Auslegungsregeln sowie Bestimmungen zur Klauselkontrolle;
  • Pflichten der Vertragsparteien sowie die Rechte der Parteien in Fällen der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen;
  • Allgemeine Vorschriften zum Schadensersatz und zu Verzugszinsen;
  • Regelungen zur Rückabwicklung von Verträgen;
  • Bestimmungen zum Verjährungsrecht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende EU-Ausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie der Wirtschaftsausschuss haben zu dem Verordnungsvorschlag ausführlich Stellung genommen. Das Vorhaben wird grundsätzlich als Schritt zur Intensivierung und Stärkung des Binnenmarktes zum Vorteil von Unternehmen sowie Verbraucher und Verbraucherinnen begrüßt. Es werden aber auch Anregungen und Hinweise gegeben, wie die Verordnung noch verbessert werden könnte. So wird ein Gleichlauf mit der Verbraucher-RL gefordert. Eine weitere Stellungnahme nach Praxisbeteiligung wird in Aussicht gestellt. Ein Hauptpunkt der Kritik ist, dass der Verordnungsvorschlag auf Art. 114 AEUV gestützt ist. Deshalb wird die Kommission gebeten zu prüfen, ob für das GEK als Rechtsgrundlage Art. 352 AEUV richtiger zur Anwendung kommen müsste.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat überwiegend mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Verordnungsvorschlag für ein gemeinsames Europäisches Kaufrecht Stellung genommen. Ein Plenarantrag der Länder Hessen, Bayern und Niedersachsen, mit dem ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip gerügt werden sollte, hat keine Mehrheit erhalten. In seiner Rede vor dem Plenum betonte Herr Minister Busemann, dass die Länder konstruktiv an der Diskussion über dieses wichtige Thema teilnehmen wollen. Dass aber mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Sachverständigenanhörung im Bundestag man sich nicht der Frage verschließen könne, ob der vorgeschlagene Weg über die Binnenmarktklausel überhaupt zulässig sei. Mit Hilfe der Subsidiaritätsrüge solle die Rechtsgrundlage für die Verordnung überprüft und die Kommission veranlasst werden, zu diesem wichtigen Punkt noch einmal ausführlich Stellung zu nehmen.

Piktogramm Information

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln