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807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1a) Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) - Drs. 920/04

TOP 1b) Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltjahr 2004 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) - Drs. 921/04

TOP 2 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - BR-Drs. 922/04

TOP 8 Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) - BR-Drs. 926/04

TOP 15a Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 955/04

TOP 24 Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung der Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt - Antrag des Landes Hamburg - BR-Drs. 940/04

TOP 51 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - BR-Drs. 482/04

TOP 83 Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung - BR-Drs. 919/04

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 85 Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) - BR-Drs. 986/04

TOP 86 Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze - BR-Drs. 987/04

TOP 87 ... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (...StrÄndG) - BR-Drs. 988/04

TOP 88 Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) - BR-Drs. 989/04

TOP 1a) Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) - BR-Drs. 920/04

Wesentlicher Inhalt:

Der Bundeshaushaltsplan 2005 sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils 254,3 Milliarden Euro vor. Gegenüber dem Regierungsentwurf entspricht dies einer Ansatzminderung um 4 Milliarden Euro und im Verhältnis zum Bundeshaushalt 2004 einschließlich Nachtrag einer Minderung um 0,5 %. Die geplanten Investitionsausgaben betragen 22,7 Milliarden Euro, die Nettokreditaufnahme liegt mit 22 Milliarden Euro geringfügig darunter. Geplant sind insbesondere erhebliche Privatisierungseinnahmen in Höhe von 16,7 Milliarden Euro. Darüber hinaus wurde der Zuschuss des Bundes von

ca. 5,5 Milliarden Euro an die Postbeamtenversorgungskasse wegen der Kapitalisierung der Pensionsverpflichtungen auf Null gesetzt. Die Summe dieser nur für das Jahr 2005 wirksamen Maßnahmen liegt bei ca. 23 Milliarden Euro.

Im Bundeshaushalt 2005 ist die letzte Stufe der Steuerreform mit einem Entlastungsvolumen von ca. 6,5 Milliarden Euro vorgesehen. Der künftige Eingangssteuersatz wird 15 Prozent, der Spitzensteuersatz 42 Prozent betragen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung. Der Bundeshaushaltsplan 2005 blende weiterhin gravierende Risiken aus und weise massive strukturelle Mängel auf. Die Bundesregierung habe bei den Einnahmeansätzen zu optimistische Prognosen der Wirtschaftsentwicklung zu Grunde gelegt. Der Investitionsanteil müsse erhöht werden. Kritisiert wird darüber hinaus, dass die vorgesehenen Kürzungen bei Solidarpaktmitteln (Korb II) und Gemeinschaftsaufgaben den Aufbau Ost gefährden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes beschlossen.

TOP 1b) Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltjahr 2004 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) - BR-Drs. 921/04

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2004 steigt die diesjährige Nettokreditaufnahme des Bundes um 14,2 Milliarden Euro auf 43,5 Milliarden Euro. Dies ist eine um 200 Millionen Euro geringere Kreditaufnahme als im Regierungsentwurf des Nachtragshaushaltes 2004 ursprünglich vorgesehen war. Zur Begründung der erhöhten Kreditaufnahme verweist die Bundesregierung auf gesunkene Steuereinnahmen sowie auf Mehrausgaben für Arbeitslosenhilfe und Wohngeld.

Das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2004 beläuft sich damit auf 255,6 Milliarden Euro.

Die Nettokreditaufnahme übersteigt die Summe der im Haushalt veranschlagten Investitionen in Höhe von 24,6 Milliarden Euro. Die Bundesregierung hat sich in der Begründung zum Gesetzentwurf darauf berufen, dass dies gemäß Artikel 115 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig sei.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und stattdessen eine Entschließung anzunehmen.

In seiner Entschließung verweist der Bundesrat auf frühere Beschlüsse, in denen er auf gravierende Risiken hingewiesen, die Einarbeitung der damals laufenden Gesetzgebungsverfahren angemahnt und die strukturelle Umgestaltung des Etats zu Gunsten investiver und zukunftswirksamer Bereiche gefordert hat. Die Bundesregierung trage die Verantwortung für die Rekordneuverschuldung des Bundes, die fast das Doppelte der Investitionssumme ausmache und damit die verfassungsrechtliche Kreditfinanzierungsgrenze massiv überschreite. Gleiches gelte für das erhebliche Überschreiten des Drei-Prozent-Defizitlimits nach dem Europäischen Stabilitätspakt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst.

TOP 2 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - BR-Drs. 922/04

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz soll ein einheitliches Gesetzbuch über das Lebens- und Futtermittelrecht geschaffen werden. Hintergrund ist der einheitliche Ansatz der Europäischen Gemeinschaft, der sich sowohl auf die amtliche Überwachung als auch auf die darauf resultierenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erstreckt. Zur Umsetzung in nationales Recht müssen eine Reihe von Gesetzen abgelöst und bislang vorhandene materiell-rechtliche Vorschriften durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ersetzt werden. Durch diese beabsichtigte Bündelung soll das Lebensmittelrecht vereinheitlicht und damit transparenter gestaltet werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Bundesrat hatte im 1. Durchgang eine Stellungnahme mit erheblichem Änderungsbedarf am damaligen Gesetzentwurf beschlossen. Insbesondere den Vorschlag des Bundesrates bezüglich einer Information der Öffentlichkeit hatte der Bundestag abgelehnt und stattdessen die alten Regelungen aus dem am 21. Juni 2002 vom Bundesrat abgelehnten Verbraucherinformationsgesetz übernommen, ohne hierbei die bereits damals vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zu berücksichtigen. Die Regelung zu einer allgemeinen Verbraucherinformation werfen jedoch erhebliche Rechtsprobleme auf. Seinerzeit war der alte Gesetzentwurf letztendlich im Vermittlungsausschuss gescheitert.

Im 2. Durchgang hatte sich der federführende Agrarausschuss für die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung ausgesprochen.

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat ebenfalls den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Die mitberatenden Ausschüsse Innen und Recht empfahlen Zustimmung.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung beschlossen.

TOP 8 Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) - BR-Drs. 926/04

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollte die Errichtung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Bundes, die an die Stelle der gleichnamigen Körperschaft in der Trägerschaft der Länder Berlin und Brandenburg treten sollte, umgesetzt werden.

Die Akademie sollte aufgrund der Regelungen des Hauptstadtkulturvertrags vom 9.12.2003 vom Bund übernommen werden. In dem Vertrag hatte sich der Bund verpflichtet, künftig neben der Stiftung Deutsche Kinemathek und neben dem Berliner Sonderzuschuss zu den Betriebskosten des Hamburger Bahnhofs auch die Akademie der Künste zu übernehmen. Die Übernahme der Akademie der Künste sollte der Entlastung des Berliner Kulturhaushalts mit dem Ziel dienen, die Durchführung der Berliner Opernreform und den Erhalt der drei Berliner Opern (Staatsoper, Deutsche Oper Berlin und Komische Oper) zu sichern. Die Bundesregierung wollte damit ihrer Verantwortung für die kulturelle Entwicklung der Bundeshauptstadt nachkommen.

Die Finanzierungsverantwortung für die Akademie der Künste ist bereits zu Jahresbeginn 2004 auf den Bund übergegangen. Mit dem Gesetzentwurf sollte sie nun auch rechtlich in eine Bundeseinrichtung umgewandelt werden.

Der Bundesrat hatte im 1. Durchgang am 14. Mai 2004 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und hierbei die Absicht, die weitere finanzielle Existenz der Akademie der Künste zu sichern, grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl hatte der Bundesrat deutlich gemacht, dass diesbezüglich mit dem vorgelegten Gesetzentwurf keine verfassungskonforme Lösung gefunden wurde, weil eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gegeben sei.

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz in leicht veränderter Form gegenüber dem Gesetzentwurf am 11. November 2004 beschlossen.

Durch die Änderungen sollte verdeutlicht werden, dass es sich bei der Akademie um eine hauptstadtbezogene Kultureinrichtung handle, die die kulturelle Darstellung der Hauptstadt präge und so über die Bundesrepublik hinaus in das Ausland wirke, wodurch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben sei.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes zu verlangen.

Auch mit der nun vorgelegten Gesetzesfassung würden die Einwände des Bundesrates nicht ausgeräumt, da eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach wie vor nicht bestehe.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes beschlossen.

TOP 15a Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 955/04

Wesentlicher Inhalt:

Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Ergebnisse der Task Force "Zukunft Schiene" und dreier europäischer Richtlinien. Die Richtlinien hätten bereits bis Mai 2003 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, deshalb hat die Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, die Struktur der Eisenbahnen und die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur. Zu diesem Zweck soll beim Eisenbahnbundesamt eine unabhängige Stelle, die so genannte Trassenagentur, eingerichtet werden, die für die Überwachung des Netzzugangs zuständig ist und die Diskriminierungsfreiheit von Trassenpreissystem und Trassenvergabe sicher stellen soll. Die Trassenagentur darf nur präventiv tätig werden. Aufsichtsbehörde ist das Eisenbahnbundesamt, die über die Einhaltung des Eisenbahnrechts wacht.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung anzurufen. Änderungsbedarf wird insbesondere bei folgenden Punkten gesehen: Die Trassenagentur soll gestärkt werden, sodass sie selbst für die Genehmigung der Trassenpreise verantwortlich ist. Darüber hinaus soll in das Gesetz ein Maßstab für die Berechnung der Trassenpreise und der übrigen Entgelte zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur aufgenommen werden. Die Unabhängigkeit des Netzes soll gestärkt werden und eine Option auf Wettbewerb bei der Infrastrukturbewirtschaftung in das Gesetz Eingang finden. Darüber hinaus soll die Monopolkommission mit der regelmäßigen Erstellung von Gutachten zur Marktbeobachtung im Eisenbahnsektor beauftragt werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes beschlossen.

TOP 24 Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung der Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt - Antrag des Landes Hamburg - BR-Drs. 940/04

Wesentlicher Inhalt:

Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg zielt darauf ab, die Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die fortgeschrittenen Erkenntnisse über die Folgen des Alkoholkonsums, vor allem aber die stark gestiegene Beanspruchung von Schiffsführern durch eine erhebliche Verkehrsverdichtung und starke Technisierung der Verkehrsabläufe, lassen es nicht mehr zu, es bei der bisherigen 0,8 Promillegrenze in der Seeschifffahrt zu belassen. In der Entschließung wird die Ankündigung der Bundesregierung begrüßt, bis zum Jahresende 2004 eine Verordnung zur Änderung der Seeschifffahrtsstraßenordnung mit dem Ziel zu erlassen, die Alkoholgrenzen der Seeschifffahrt von derzeit 0,8 auf 0,5 Promille abzusenken. Ein absolutes Alkoholverbot im Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgütern auf See wird zudem als zwingend angesehen. Im Übrigen wird auch auf den Binnenwasserstraßen ein einheitlicher, möglichst niedrig angesetzter Grenzwert gefordert.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe einiger Änderungen zu fassen. Insbesondere werden für Alkoholdelikte im strafrechtsrelevanten Bereich Anpassungen an die Regelungen gefordert, die für den Straßenverkehr gelten.

So soll Schiffsführern, die sich wegen Trunkenheitsfahrten strafbar gemacht haben, auch ihre Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr entzogen werden können.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, die Entschließung ohne Änderungen zu fassen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung mit den empfohlenen Maßgaben gefasst.

TOP 51 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - BR-Drs. 482/04

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Änderungsverordnung sollen Anforderungen an die Schweinehaltung in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung integriert werden. Dieses ist zur Umsetzung von EU-Recht erforderlich (die Richtlinien über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen hätten bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in nationales Recht umgesetzt werden müssen). Ferner werden bestimmte Vorgaben der Empfehlung für das Halten von Schweinen aufgenommen, die der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte ständige Ausschuss am 21. November 1986 angenommen hat. Die Festlegung rechtsverbindlicher Vorgaben für die Haltung von Schweinen ist auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass es seit dem 1.11.2001 keine geltende nationale Regelung zur Schweinehaltung gibt.

Eine Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hatte die Bundesregierung dem Bundesrat am 13. August 2003 zugeleitet. Der Bundesrat hatte der Verordnung unter zahlreichen Änderungen mit Beschluss vom 28.11.2003 zugestimmt. Die Verordnung der Bundesregierung berücksichtigt jedoch den Beschluss des Bundesrates in entscheidenden Punkten nicht. Insbesondere hinsichtlich des Perforationsgrades im Liegebereich von Schweinen und hinsichtlich des Platzangebots für Ferkel sowie für Zuchtläufer und Mastschweine stellt die Verordnung höhere Anforderungen als die des Bundesrates. Ferner lässt die Verordnung des Bundes die Beschlusslage des Bundesrates zur Legehennenhaltung völlig außer Betracht. Der Bundesrat hatte seinerzeit u.a. den Ausstieg aus der herkömmlichen Batteriehaltung von Legehennen von dem In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung abhängig gemacht sowie eine Entschließung hinsichtlich der Einrichtung eines obligatorischen Prüfverfahrens für Haltungssysteme für Legehennen gefasst.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss hatte eine fachliche Stellungnahme zur Haltung von Schweinen abgegeben. Bezüglich der Legehennenhaltung soll eine Übergangsfrist, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf, für die Weiternutzung vorhandener Haltungssysteme in Fällen, bei denen ohne ein schuldhaftes Verzögern des Tierhalters ein Genehmigungsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte, eingeführt werden. Darüber hinaus führte der Agrarausschuss ein weiteres Haltungssystem ein, dass Kleinbetrieben die Möglichkeit einräumen soll, weiterhin Legehennen halten zu können und Großbetrieben die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Legehennen haltenden Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten soll. Dieses neue Haltungssystem beinhaltet ein deutlich höheres Flächenangebot pro Tier mit konkreten Anforderungen an den Nest- und Einstreubereich. Im Unterschied zum Vorschlag der Bundesregierung (2 m) beträgt die lichte Höhe jedoch nur 60 cm. Damit sind drei Käfigreihen übereinander in vorhandene Stallhaltungssysteme integrierbar.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.

TOP 83 Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung - BR-Drs. 919/04

Wesentlicher Inhalt:

In der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung soll die bisherige Pfandregelung vereinfacht und an die Erkenntnisse aus Ökobilanzuntersuchungen angepasst werden. Zukünftig soll grundsätzlich auf alle Einweggetränkeverpackungen ein Pfand erhoben werden. Die Pfandregel soll einheitlich für alle Verpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter 0,25 Euro betragen. Die Pfandpflicht soll auf die Massengetränke Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure beschränkt werden. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind dabei Fruchtsäfte, Wein, Spirituosen, Milch und diätische Getränke. Nicht mit einem Pfand belegt werden zudem Einweggetränkeverpackungen, die als ökologisch vorteilhaft eingestuft worden sind. Dies gilt auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen für PE-Schlauchbeutel, Getränkekartons und Standbodenbeutel. Darüber hinaus soll die Rücknahmepflicht bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen künftig lediglich auf die jeweilige Materialart beschränkt werden. Damit hat der Endverbraucher die Möglichkeit, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke, Größe und von der Getränkeart überall dort abzugeben, wo Verpackungen dieses Materials in Verkehr gebracht werden. Mit dieser Einschränkung der "Insellösung" soll den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen werden, die am 14.Dezember 2004 in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes bestätigt wurden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Umweltausschuss hatte in seiner Sitzung am 2.12.2004 gegen die Stimme Niedersachsens empfohlen, der Verordnung zuzustimmen.

Der mitbeteiligte Wirtschaftsausschuss hatte die Beratungen wegen des für den 14.12.2004 angekündigten Urteils des EuGH vertagt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens einem Plenarantrag des Freistaates Bayern zugestimmt, der eine einheitliche Übergangsfrist von 12 Monaten sowohl für die Einschränkung der Insellösungen als auch für das Wirksamwerden der Pfandpflicht für alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure vorsieht.

Der Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wurde gegen die Stimmen Niedersachsens nach Maßgabe dieser Änderung zugestimmt.

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 85 Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) - BR-Drs. 986/04

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz nicht zuzustimmen und Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wurde mit der Kanzlermehrheit vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen.

TOP 86 Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze - BR-Drs. 987/04

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Nunmehr können die Bundesregierung oder der Deutsche Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen.

TOP 87 ... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (...StrÄndG) - BR-Drs. 988/04

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, keinen Einspruch einzulegen.

TOP 88 Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) - BR-Drs. 989/04

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wurde mit der Kanzlermehrheit vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
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Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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