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808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


TOP 1 Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa - BR-Drs. 983/04 -

TOP 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze - BR-Drs. 41/05 -

TOP 11 Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) - BR-Drs. 52/05 -

TOP 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - BR-Drs. 56/05 -

TOP 18 Entwurf eines Gesetzes über die Eidesleistung bei Einbürgerungen

- Antrag des Landes Niedersachen - BR-Drs. 67/05 -

TOP 22 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

- Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen - BR-Drs. 33/05 -

TOP 30 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" - BR-Drs. 4/05 -

TOP 48 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zum Markt für Hafendienste - BR-Drs. 802/04 -

TOP 49 Position der Bundesregierung zur Halbzeitbilanz der Lissabon-Strategie (Oktober 2004) - Wachstum und Beschäftigung für die Jahre bis 2010 - BR-Drs. 917/04 -

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 76 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) - BR-Drs. 112/05 -

TOP 77 Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) - BR-Drs. 113/05 -

TOP 78 Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze - BR-Drs. 114/05 -

TOP 1 Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa - BR-Drs. 983/04 -

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf enthält die Europäischen Verfassung sowie die dazugehörigen Protokolle und Erklärungen und wird die nationale Rechtsgrundlage für das Inkrafttreten des Verfassungsdokumentes sein. Mit der Verfassung wird u. a. die Zusammensetzung des Ministerrates, die Entscheidungsverfahren im Rat und die Neuordnung der Kommission ab 2014 geregelt. Geregelt werden auch die Mitwirkungsrechte der Länder und Regionen in Angelegenheiten der EU. Dabei geht es insbesondere um die Wahrung der Subsidiarität durch Einspruchsrecht und Klagerecht für den Bundesrat und um die Zustimmung des Bundesrates bei der Anwendung der Passerelle-Klausel. Weitere Verfahrensregelungen wie z.B. die Klarstellung der "Methode der Offenen Koordinierung" und die Kompetenz in Energiefragen konnten in das Verfassungsdokument eingebracht werden. Insgesamt ist eine deutliche Stärkung der Länder und Regionen zu erkennen. Insofern findet das Gesetz die Zustimmung Niedersachsens und der Länder, die sich unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung darin einig sind, dass das Dokument zügig ratifiziert werden sollte.

Das Gesetz trifft jedoch keine Regelungen, die die Umsetzung der von der EU zugestandenen Länderrechte in nationales Recht garantieren oder in Aussicht stellen. Die müssen separat zwischen Bund und Ländern ausgehandelt und rechtlich fixiert werden. Der Wille zur zügigen Ratifizierung und die notwendige Ausgestaltung der Länderrechte gehen also zeitlich nicht konform.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der EU-Ausschuss des Bundesrates befasste sich mit dem Gesetzesentwurf zu einem Zeit-punkt, als die Gremien der B-Länder und der A-Länder noch an ihren Stellungnahmen arbeiteten. Sie waren bemüht, eine gemeinsame Position zu finden, um so ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen.

Beide Seiten stimmten darin überein, dass der baldigen Ratifizierung des Vertrages keine Hindernisse in den Weg gestellt werden sollten. Hinsichtlich der Bedingtheit der Forderungen an die Bundesregierung, die Umsetzung der Länderrechte sicherzustellen, kam es aber zu unterschiedlichen Meinungen. Die A-Seite wollte sich mit einem positiven Signal seitens der Bundesregierung zufrieden geben, die B-Seite dagegen wollte konkrete Forderungen abgearbeitet wissen, bevor sie die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzentwurf gibt. Der EU-Ausschuss enthielt sich einer Stellungnahme, weil die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren und Plenaranträge in Aussicht gestellt wurden.

Die angestrebte gemeinsame Stellungnahme der B- und A-Seite kam letztendlich nicht zustande. Beide Seiten brachten in Folge eigene Plenaranträge ein, ergänzt um einen weiteren Antrag aus Mecklenburg-Vorpommern.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat stimmte dem Antrag der B-Länder zu. Daraus resultiert die Stellungnahme des Bundesrates, die insofern ein Zugeständnis an die Bundesregierung ist, weil sie die zügige Ratifizierung des Verfassungswerkes bereits in Aussicht stellt. Zu der Ausgestaltung der Länderrechte heißt es: "Der Bundesrat geht davon aus, dass ... ein befriedigendes Gesamtergebnis gefunden wird". Diese Erwartung muss sich an den Ergebnissen zukünftiger Verhandlungen mit der Bundesregierung messen.

Der Antrag der A-Länder wurde abgelehnt, ebenso die Forderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eine Volksabstimmung durchzuführen.

TOP 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze -BR-Drs. 41/05 -

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" soll neben dem Seemannsgesetz unter anderem auch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

- Arbeitsförderung - geändert werden. Im Mittelpunkt der hier beabsichtigten Änderung stehen Finanzierungsfragen bei der beruflichen Weiterbildung. Die bisherige Regelung, die eine vollständige Förderung von dreijährigen Schulungsmaßnahmen vorsieht, ist zum 31.12.2004 ausgelaufen. Sie soll mit dem vorliegenden Gesetz bis zum 30.6.2005 verlängert werden. Eine solche Verlängerung wird als nicht ausreichend angesehen, da nach ihrem Wegfall Umschulungen (Weiterbildungen) durch die Arbeitsverwaltung nur noch zweijährig gefördert werden. Diese Umschulungsförderung erfolgt nur unter den Voraussetzungen, dass die Finanzierung eines nach dem Gesetz zwingend erforderlichen dritten Ausbildungsjahres von anderer Seite und vor Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Von dieser Regelung besonders betroffen wären die Gesundheitsfachberufe mit einer gesetzlich vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildungszeit.

Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen hatte bereits im September 2004 eine Initiative zur Entfristung der Ausnahmeregelung nach § 434 d SGB III durch Änderung des § 85 in den Bundesrat eingebracht. Dieser ist der Initiative am 15.10.2004 einstimmig gefolgt und hat sie an den Deutschen Bundestag überwiesen. Der Beschluss des Deutschen Bundestages sieht statt der von Niedersachsen verfolgten Entfristung lediglich eine letztmalige Verlängerung der Ausnahmeregelung vor.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Anrufungsbegehren soll bewirken, dass auch weiter-hin die vollständige Förderung von dreijährigen Umschulungsmaßnahmen in den Ausbildungsbereichen gewährleistet wird, in denen eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit nicht möglich ist.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.

TOP 11 Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) - BR-Drs. 52/05 -

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung soll im Wesentlichen eine EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme umgesetzt werden. Diese Richtlinie war bis zum 21. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen. Neben der bisherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte wird nunmehr eine Strategische Umweltprüfung (SUP) für bestimmte Pläne und Programme eingeführt. Das Gesetz verpflichtet die zuständige Behörde frühzeitig festzustellen, ob eine SUP durchgeführt werden muss. Daneben enthält es Vorschriften zur Erstellung eines Umweltberichts, zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Für bestimmte Pläne und Programme, die in einer Anlage abschließend aufgeführt sind, soll eine obligatorische SUP-Pflicht bestehen, wenn die angegebenen Merkmale erfüllt sind. Bei anderen Plänen und Programmen wird die Notwendigkeit einer SUP von einer Vorprüfung des Einzelfalls abhängig gemacht.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Bundesrat hatte bereits im ersten Durchgang eine kritische Stellungnahme zu einem entsprechenden Gesetzentwurf abgegeben. Diese blieb im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages weitgehend unberücksichtigt. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städt-bau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen nunmehr dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss aus insgesamt 17 Gründen anzurufen. So soll eine Reihe von Plänen und Programmen aus dem Gesetz herausgenommen werden, die damit nicht der Strategischen Umweltprüfung unterfallen. Dies betrifft insbesondere die Landschaftsplanung, die Verkehrswegeplanung, die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, Hochwasserschutzpläne sowie Lärmminderungs- und Luftreinhaltungspläne. Außerdem wird gefordert, im Bereich des Wasserhaushaltsrechts Änderungen zu streichen, die über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus gehen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus insgesamt 17 Gründen beschlossen.

TOP 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - BR-Drs. 56/05 -

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz soll vor allem die Übermittlung von Daten aus den Fahrzeugregistern erweitert werden, um Verwaltungsaufwand zu senken und Missbrauch zu vermeiden. So sollen Fahrzeughersteller künftig kontrollieren können, ob Altfahrzeuge, die sie vom letzten Halter kostenlos zurückgenommen haben, von dem dazu beauftragten Verwerter auch wirklich stillgelegt worden sind. Damit soll Missbrauch bei der Verwertung der Altautos zu Lasten der Hersteller vorgebeugt werden, die die Kosten für die Verwertung tragen.

Der Bundestag hatte das Gesetz am 27.1.2005 mit einigen Maßgaben beschlossen. Dabei wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf um Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und Verwaltungsaufwand und um eine Änderung des Fahrlehrergesetzes ergänzt, wonach Ausbildungsfahrlehrer künftig eine Ausbildungsfahrschule betreiben dürfen, auch wenn sie nicht - wie bislang - drei Jahre im Vorbesitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule waren.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Verkehrsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus zwei Einzelgründen anzurufen.

- Die Zulassung soll von Kraftfahrzeugen von der Entrichtung der Gebühren und sonstiger zulassungsbezogener Auslagen abhängig gemacht werden, weil eine nachträgliche Beitreibung dieser Gebühren und Auslagen häufig nicht erfolgreich und wirtschaftlich aufwändig ist und den Ländern dadurch erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.

- Der Ausbilder von Fahrlehrern soll nicht automatisch auch Betreiber einer Ausbildungs-fahrschule sein dürfen, weil die Befähigungen nicht gleichzusetzen sind, vielmehr werden die derzeitigen Anforderungen an Ausbildungsfahrschulen bereits nach der bestehenden Regelung als eher zu niedrig eingestuft.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus beiden Gründen beschlossen.

TOP 18 Entwurf eines Gesetzes über die Eidesleistung bei Einbürgerungen

- Antrag des Landes Niedersachen - BR-Drs. 67/05 -

Wesentlicher Inhalt:

Nach § 16 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird die Einbürgerung durch Aushändigung der hierüber ausgefertigten Urkunde vollzogen. In welchem Rahmen dies geschieht, ist den Einbürgerungsbehörden überlassen. Die überwiegend praktizierte schlichte Übergabe der Urkunde in den Amtsräumen der Behörde wird nach Auffassung des antragstellenden Landes der Bedeutung der Einbürgerung als Akt der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gerecht und daher als unbefriedigend empfunden. Sie stoße vielfach auch bei den einzubürgernden Personen auf Unverständnis. Manche Einbürgerungsbehörden seien deshalb schon von sich aus dazu übergegangen, die Einbürgerungsurkunde im Rahmen einer Feier auszuhändigen. Die staatsangehörigkeitsrechtliche Integration, die mit der Einbürgerung vollzogen wird, erfordert aus Sicht Niedersachsens jedoch darüber hinaus ein deutliches Bekenntnis des Einbürgerungswilligen zur Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland, das künftig mit einer Eidesleistung manifestiert werden soll.

Mit der von Niedersachsen vorgeschlagenen Regelung (Verpflichtung zur Eidesleistung durch Einführung eines neuen § 15 in das Staatsangehörigkeitsgesetz) soll die Einbürgerung von einer bürokratischen Amtshandlung zu einem feierlichen und daher auch emotional anrührenden Akt gewandelt werden. So soll die Bedeutung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bewusst gemacht werden und der Ausländer durch einen Eid oder ein Gelöbnis die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland versprechen. Die feierliche Bekräftigung soll dazu beitragen, die Bindung an die staatliche Gemeinschaft zu festigen. Durch die Eidnahme verpflichte sich auf der anderen Seite auch der Staat zur Treue gegenüber dem Eingebürgerten.

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben sieht der Entwurf vor, dass der Einbürgerungseid in religiöser Form oder als weltlicher Eid ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. Für diejenigen, die aus Glaubensgründen jeden Eidesschwur ablehnen, soll als neutrale Form der Bekräftigung das Gelöbnis vorgesehen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Einbringung beim Deutschen Bundestag beschlossen.

TOP 22 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

- Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen - BR-Drs. 33/05 -

Wesentlicher Inhalt:

Die Marktverhältnisse im lizenzpflichtigen Bereich werden von der dominierenden Marktstellung der Deutsche Post AG geprägt. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rd. 13 %.

Für eine positive Entwicklung der in diesem Markt überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaft und die damit verbundene Schaffung neuer Arbeitsplätze ist der Postmarkt als Wachstumsmarkt von großer Bedeutung. Die Gesetzesinitiative soll einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb schaffen, ihre Eckpunkte sahen vor

  • die vorzeitige Beendigung der Exklusivlizenz zum 31.12.2005 (statt zum 31.12.2007),
  • die sofortige Öffnung von Teilmärkten
  • Freigabe der Postkonsolidierung (Einsammeln von Briefsendungen mehrerer Absen-der, Vorsortieren und Übergabe an die Deutsche Post AG zur dortigen Weiterbeförderung)
  • Freigabe der Kataloge.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Wirtschaftsausschuss hatte einen Antrag Bayerns auf Beibehaltung der Befristung der Exklusivlizenz bis Ende 2007 abgelehnt und dem Bundesrat empfohlen, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Angesichts des Stimmverhaltens der Länder zeichnete sich ab, dass die unveränderte Einbringung des Gesetzentwurfs, d.h. unter Einschluss der vorzeitigen Beendigung der Exklusivlizenz um zwei Jahre, im Bundesrat keine Mehrheit finden würde.

Behandlung im Plenum:

Die Länder Hessen und Niedersachsen haben im Bundesrat den Antrag eingebracht, die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag in einer Fassung zu beschließen, welche die Änderung der Laufzeit der Exklusivlizenz nicht mehr vorsah. Der hessische Staatsminister Dr. Riehl und Minister Hirche haben dazu in ihren Reden hervorgehoben, dass sie die Beendigung der Exklusivlizenz zum Jahresende 2005 - auch wenn sie im Bundesrat nicht mehrheitsfähig war - in der Sache für unverzichtbar halten.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Postgesetzes beim Deutschen Bundestag beschlossen.

TOP 30 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" - BR-Drs. 4/05 -

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" soll das Bewusstsein für die Belange der Baukultur in einer breiten Öffentlichkeit gestärkt und das Leistungsniveau (Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) deutscher Architekten und Ingenieure im In- und Ausland besonders gefördert werden.

Unter Baukultur ist nach dem Gesetzentwurf die Qualität der Herstellung von gebauter Umwelt zu verstehen. Hierzu gehörten Gebäude und Infrastrukturanlagen und ihre Einordnung in Landschaft und Siedlungsbild. Baukultur betreffe nicht nur die Architektur. Sie schließe ebenfalls die Ingenieurbaukunst, Stadt- und Regionalplanung, Belange des Denkmalschutzes, Landschaftsarchitektur und die Kunst am Bau mit ein.

Für die Bundesrepublik Deutschland als Wirtschafts- und Kulturnation, in der das Planungs- und Bauwesen einen zentralen Stellenwert einnehme, sei es besonders wichtig, das vorhandene kulturelle und ökonomische Potenzial zu nutzen.

Mit der vorgesehenen "Bundestiftung Baukultur" solle gleichfalls eine fraktionsübergreifende Aufforderung des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 2003 umgesetzt werden. Als Stiftungsvermögen soll vom Bund zunächst ein Betrag von 250 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Zur öffentlichen Standortbestimmung der Baukultur in Deutschland ist nach dem Gesetzentwurf die regelmäßige Durchführung eines Konvents der Baukultur vorgesehen. Zu den Mitgliedern des Konvents sollen unter anderem Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur berufen werden.

Zu den Organen der Stiftung sollen der Vorstand, der Stiftungsrat und der Beirat gehören. Der zehn Mitglieder umfassende Stiftungsrat soll sich um alle grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung und das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung kümmern. Die vom Stiftungsrat teilweise auf Vorschlag des Konvents zu ernennenden Mitglieder des Beirates sollen das Arbeitsprogramm der Stiftung aufstellen und den Stiftungsrat beraten.

Der Finanzbedarf der Stiftung wird auf bis zu 2,5 Millionen Euro jährlich geschätzt. Die Anschubfinanzierung für den Aufbau und die Arbeit der Stiftung soll zunächst überwiegend vom Bund aufgebracht werden. Da die Aufgaben der Stiftung auch über das öffentliche Interesse des Bundes hinausgingen, solle - langfristig gesehen - der Finanzbedarf weitgehend von privaten Dritten getragen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens einem Antrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen zugestimmt, wonach der Bund für die Errichtung der Stiftung keine verfassungsrechtliche Kompetenz habe.

Zur Begründung führen die beiden Länder aus, dass die Kulturhoheit grundsätzlich bei den Ländern liege. Sie sei ihr verfassungsrechtlicher Auftrag und Kernstück ihrer Eigenstaatlichkeit. Wenn der Bund sich auf ungeschriebene Bundeskompetenzen berufe, bedürfe dies angesichts der grundsätzlichen Länderzuständigkeit einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche lasse sich der Gesetzesbegründung jedoch nicht entnehmen.

Der Bundesrat bezweifele ferner, ob die von der Stiftung verfolgten Zwecke mit der gewählten sehr bürokratischen Organisationsform vorangebracht werden könne und ob die Kosten der Stiftung angesichts der aktuellen Haushaltssituation.

TOP 48 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü-ber den Zugang zum Markt für Hafendienste - BR-Drs. 802/04 -

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, klare und einheitliche Regeln für den Zugang zu Hafendienstleistungen zu schaffen, damit für den Wettbewerb in und zwischen den europäischen Häfen gleiche Ausgangsbedingungen gelten. Einen ähnlichen Vorschlag hatte die EU-Kommission bereits 2001 vorgelegt, er ist vom Europäischen Parlament in 2003 abgelehnt worden.

Die EU-Kommission will sicherstellen, dass alle Hafendiensteanbieter der Gemeinschaft den erforderlichen Zugang zu Hafenanlagen haben. Sie sieht deshalb zeitlich befristete Genehmigungen vor für

  • die technisch-nautischen Dienste (Lotsen, Schleppen und Festmachen),
  • sämtliche Tätigkeiten des Ladungsumschlags (Löschen, Laden, Stauen, Umladen und andere Transporttätigkeiten am Terminal)
  • die Fahrgastdienste in den größeren Seehäfen
  • das sogenannte "selfhandling" (Selbstabfertigung durch Reedereien, z.B. bei Ro-Ro-Schiffen oder Passagierschiffen).

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss hatten dem Bundesrat (auf der Grundlage einer gemeinsamen Initiative der Küstenländer) empfohlen, zu dem Richtlinienvorschlag Stellung zu nehmen und die Bundesregierung aufzufordern, ihn im Beratungsverfahren auf europäischer Ebene abzulehnen. Entsprechend umfangreiche Bedenken hatte der Bundesrat bereits 2001 gegen den ersten Richtlinienvorschlag der Kommission erhoben.

Wesentliche Kritikpunkte sind der unzureichende Bestandsschutz bestehender Verträge, die zu kurzen Genehmigungszeiträume und die unklaren Entschädigungsregelungen, weil dies zu einer verringerten Investitionsbereitschaft der Hafendiensteanbieter führen würde. Auch die Selbstabfertigung durch Bord- und Landpersonal der Reedereien wird als zu weitgehend abgelehnt, weil sie Arbeitsplätze der Hafenarbeiter gefährden würde. Es wird die große Gefahr gesehen, dass es zu einer Verringerung des Wettbewerbs in den Häfen kommen wird, wenn Dienstleister aus außereuropäischen Märkten, die dort auf Grund der monopolistischen Strukturen hohe Renditen erwirtschaften, sich mit hohen finanziellen Angeboten in den Schlüsselhäfen der EU durchsetzen und auch hier mittelfristig monopolistische Strukturen entstehen.

Der Umweltausschuss empfahl dem Bundesrat von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Richtlinienvorschlag Stellung genommen.

TOP 49 Position der Bundesregierung zur Halbzeitbilanz der Lissabon-Strategie (Ok-tober 2004) - Wachstum und Beschäftigung für die Jahre bis 2010 - BR-Drs. 917/04 -

Wesentlicher Inhalt:

Die sogenannte "Hochrangige Gruppe" unter Leitung von Wim Kok legte im November 2004 die Halbzeitbilanz zur Lissabon-Strategie vor. Die Bundesregierung hatte zu dieser Halbzeitbilanz Stellung genommen und ein Positionspapier vorgelegt. Eckpunkte dieser Stellungnahme der Bundesregierung, über die der Bundesrat zu befinden hat, sind:

  • Die Lissabon-Strategie sollte auf die Kernziele nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung fokussiert werden
  • Fortschritte in den Bereichen Vollendung des Binnenmarktes, Förderung von Innovation, Forschung und Technologie, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und weiterer Ausbau der Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum
  • Die Neuausrichtung der Lissabon-Strategie muss sich strikt im Kontext der Haushaltsziele auf nationaler und europäischer Ebene bewegen
  • Bei der Beurteilung der Reformfortschritte in den Mitgliedstaaten sollen das aktuelle Reformgeschehen und seine Auswirkungen auf die Zukunft berücksichtigt werden.

Während der Behandlung des Positionspapiers der Bundesregierung im Bundesrat hat die Europäische Kommission ihre aktuellen Vorstellungen zur Neuausrichtung der Lissabon-Strategie vorgelegt. Dieses Papier enthält ein konkretes Aktionsprogramm für die Union und die Mitgliedstaaten. Betont werden das Erfordernis eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Insofern liegt der Schwerpunkt der Neuausrichtung der Lissabon-Strategie eindeutig auf diesen Bereichen und macht eine differenzierte Betrachtung von z.B. ökologischen Zielen notwendig.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse Arbeit und Soziales, Finanzen, Kultur, Umwelt, Wirtschaft und Wohnen haben eine Stellungnahme mit insgesamt 43 Ziffern erarbeitet. Die Position der Bundesregierung und die der Kommission zur Gewichtung von Wachstum, Beschäftigung und Umweltschutz wurden unterschiedlich interpretiert. Der EU-Ausschuss sah seine Aufgabe darin, die Forderungen nach Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen stärker herauszuarbeiten und trat den Ziffern nicht bei, bei denen es sich um Wiederholungen oder um seines Erachtens überzogene Forderungen an die weitere Entwicklung der Lissabon-Strategie handelte.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat gab mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme weitgehend unter Berücksichtigung der Voten des EU-Ausschusses ab. Einem Plenarantrag Bayerns wurde ebenfalls zugestimmt.

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 76 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) - BR-Drs. 112/05 -

Im Vermittlungsausschuss hatte es zu dem Gesetz keinen Einigungsvorschlag gegeben.

Daraufhin hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wurde mit der Kanzlermehrheit vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen.

TOP 77 Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) - BR-Drs. 113/05 -

Der Vermittlungsausschuss hatte das Gesetz bestätigt.

Der Bundesrat hat jedoch mit den Stimmen Niedersachsens Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wurde mit der Kanzlermehrheit vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen.

TOP 78 Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze - BR-Drs. 114/05 -

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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