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819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 12 Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG) - Antrag der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein -, BR-Drs. 584/02

TOP 16 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Antrag des Landes Niedersachsen -, BR-Drs. 18/06

TOP 33 Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, BR-Drs. 937/05

TOP 35 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, BR-Drs. 40/06

TOP 12 Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG) - Antrag der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - , BR-Drs. 584/02

Wesentlicher Inhalt:

Der zustimmungsbedürftige Gesetzentwurf der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zielt auf ein eigenständiges Gesetz zur Besteuerung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen mit Gewinnmöglichkeit. Besteuerungslücken bei Buchmacherwetten im Bereich des unerlaubten Glücksspiels und bei Spielen an Geldspielgeräten sollen geschlossen und die Besteuerung von Spielen an Geldspielgeräten und bei unerlaubten Glücksspielen europarechtskonform gestaltet werden. Aufgrund des geplanten Systemwechsels würden Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Bereich der gewerblichen Automatenaufsteller) steuerlich stärker belastet werden als bisher.

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, die verfahrensrechtliche Trennung zwischen der Besteuerung von (Pferde-) wetten und Lotterien aufzuheben, die Besteuerung auf vereinnahmte (statt vereinbarte) Entgelte umzustellen, das Steueranmeldungsverfahren zu modernisieren und die Bemessungsgrundlage bei einem einheitlichen Steuersatz von 20 Prozent des Spieleinsatzes festzulegen. Der steuerliche Teil des bisherigen Rennwett- und Lotteriegesetzes soll weitestgehend aufgehoben und durch das Spieleinsatzsteuergesetz ersetzt werden.

Der aus dem Jahre 2002 stammende Gesetzentwurf lag dem Bundesrat nun in der Fassung eines Änderungsentwurfes vor. Wesentliche Änderung ist die Ermäßigung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Bereich der gewerblichen Automatenaufsteller). Zur Herstellung einer sachgerechten und zutreffenden Besteuerung soll hier ein besonderer Steuersatz von 10 Prozent der Bemessungsgrundlage eingeführt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen, den Gesetzentwurf in neuer Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Agrarausschuss empfahl, den Gesetzentwurf in der neuen Fassung der Empfehlungen des Finanzausschusses beim Deutschen Bundestag einzubringen, jedoch mit weiteren Maßgaben, die den Wetteinsatz bei öffentlichen Pferdeleistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz steuerlich begünstigen.

Der Wirtschaftsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat die Einbringung des Spieleinsatzsteuergesetzes beim Deutschen Bundestag im Wesentlichen in der Fassung des vom Finanzausschuss vorgelegten Änderungsentwurfes beschlossen. Nach einem Antrag des Freistaates Bayerns werden Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele in den Medien, insbesondere in Fernseh- und Hörfunkprogrammen, nicht dem Spieleinsatzsteuergesetz unterfallen, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikationsdienstleistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Empfehlung des Agrarausschusses, noch einen besonderen Steuersatz für an einem Totalisator durchgeführte Pferdewetten einzuführen, ist der Bundesrat nicht gefolgt.

TOP 16 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Antrag des Landes Niedersachsen -, BR-Drs. 18/06

Wesentlicher Inhalt:

Verkehrsunternehmen, die Verkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsbussen sowie Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, haben für die nicht kostendeckende und aus sozialpolitischen Gründen preislich ermäßigte Beförderung der Auszubildenden einen Anspruch auf Ausgleich eines Teils der dadurch entstandenen Mindereinnahmen. Die Rechtsgrundlagen hierfür liegen im Bundesrecht, den Ausgleich finanzieren müssen die Länder. Sie haben nur wenige Möglichkeiten, auf Umfang und Verfahren der Ausgleichszahlungen Einfluss zu nehmen. Instrumente zur Beeinflussung der mit den Ausgleichszahlungen finanzierten Verkehrsleistungen im Sinne einer Angebots- oder Qualitätssteuerung fehlen in der bestehenden Regelung vollständig.

Mit der im zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf angestrebten Öffnungsklausel soll den Ländern eine Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung im öffentlichen Personennahverkehr auf Länderebene ermöglicht werden. In das Personenbeförderungsgesetz und in das Allgemeine Eisenbahngesetz soll eine "Rückholklausel" eingeführt werden, die den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Regelungskompetenz für die Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr an sich zu ziehen und eigene inhaltliche Bestimmungen zu treffen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss und der Finanzausschuss empfahlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 33 Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, BR-Drs. 937/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen derzeit legale, aber nicht mehr erwünschte Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht eingeschränkt und so ein Beitrag zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen geleistet werden.

Im Einzelnen geht es darum:

  • die Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme zu berücksichtigen,
  • die bisherige Ein-Prozent-Regelung (pauschaler Ansatz der Privatnutzung des Kfz mit einem Prozent pro Monat des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung sowie Umsatzsteuer) auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (Nutzung über 50 Prozent) zu beschränken,
  • die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken in die Umsatzsteuerpflicht einzubeziehen,
  • die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Gebäudereinigungen zu erweitern und
  • die Veräußerung von Tankbelegen an Dritte zur dortigen Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl im Wesentlichen, die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft im Bereich der Gebäudereinigungen zu streichen und auf eine Umsatzbesteuerung öffentlicher Spielbanken zu verzichten (Verweis auf den "Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes" (TOP 12)).

Der Wirtschaftsausschuss hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Umsatzbesteuerung bei öffentlichen Spielbanken eine Senkung der Spielbankabgabe in den Ländern nach sich ziehen wird. Der Ausschuss empfahl deshalb, die Steuermehreinnahmen aufgrund der Umsatzbesteuerung öffentlicher Spielbanken allein den Ländern zufließen zu lassen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Im Wesentlichen hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme gegen die geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken ausgesprochen. Für den Fall, dass der Bundestag die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken gleichwohl in die Umsatzsteuerpflicht einbezieht, fordert der Bundesrat einen angemessenen finanziellen Ausgleich der dadurch bedingten Ausfälle bei der Spielbankabgabe für die Länder. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Umsatzbesteuerung im Bereich der öffentlichen Spielbanken durch die dann zwingend notwendige Absenkung bei der Spielbankabgabe zu Belastungen der Länder führen wird. Deshalb soll die Bundesregierung eine Kompensation in Höhe des Anteils der wegfallenden Spielbankabgabe, der nicht durch den Länderanteil bei der Umsatzsteuer ausgeglichen wird, sicher stellen. Für Niedersachsen geht es insoweit um einen Betrag von etwa 5,4 Millionen €. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Spieleinsätzen besteht nach Auffassung des Bundesrates noch Beratungsbedarf. Die offenen Fragen sollen in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundes erörtert werden.

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen, die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft im Bereich der Gebäudereinigungen zu streichen.

TOP 35 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, BR-Drs. 40/06

Wesentlicher Inhalt:

Der zustimmungsbedürftige Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung der Koalitionsvereinbarung vom November vergangenen Jahres und von Beschlüssen, die in der Klausurtagung des Bundeskabinetts Anfang dieses Jahres in Genshagen gefasst worden sind. Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen vor:

  • die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 6. Lebensjahr bis zu einer Höhe von 4.000 € oberhalb eines Sockelbetrags von 1.000 € und für Kinder von 7 bis 14 Jahren bis zu einer Höhe von 4.000 € vom ersten Euro an als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.
  • Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter soll befristet für zwei Jahre auf maximal 30 Prozent angehoben werden.
  • Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus die Einführung einer Steuerermäßigung für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 600 €, vor.
    Daneben wird eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Personen erbracht werden, in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 800 €, eingeführt.
  • Schließlich soll die Umsatzgrenze bei der so genannten Ist-Besteuerung von 125.000 auf 250.000 € in den alten Ländern ab 1. Juli 2006 angehoben und die erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 € in den neuen Ländern bis Ende 2009 fortgeführt werden.
  • Bei der Veräußerung von Binnenschiffen ist die Übertragung stiller Reserven vorgesehen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl, steuerliche Doppelbegünstigungen im Bereich von Handwerkerleistungen zu vermeiden. Die Ausdehnung der Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen an pflegebedürftige Personen auch bei Einbeziehung der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen soll auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € beschränkt werden. Darüber hinaus bat der Finanzausschuss um die Prüfung von Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Der Wirtschaftsausschuss plädierte für eine bundesweit einheitliche Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000 €.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben.

In den Ausschüssen für Arbeit und Sozialpolitik, Familie und Senioren sowie Frauen und Jugend ist eine Empfehlung nicht zu Stande gekommen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Bundesrat hat wegen der Ankündigung der Koalition, auf der Grundlage der politischen Einigung vom 31. Januar 2006 einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, der zu den Fragen der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten eine Neufassung enthält zu diesem Zeitpunkt, von einer Stellungnahme abgesehen.

Im Übrigen bittet der Bundesrat jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob die Regelung zum Höchstbetrag der steuerlichen Förderung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen deutlicher gefasst werden kann.

Nach Auffassung des Bundesrates sollte klar gestellt werden, dass sich die Ausdehnung der Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen an pflegebedürftige Personen auch bei Einbeziehung der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € beschränkt.

Darüber hinaus hat sich der Bundesrat für die Vermeidung steuerlicher Doppelbegünstigungen im Bereich von Handwerkerleistungen ausgesprochen.

Dagegen hat der Antrag, die Umsatzgrenzen bei der Ist-Versteuerung bundeseinheitlich und unbefristet auf 500.000 € anzuheben, keine Mehrheit gefunden.

Presseinfo
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