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820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP2a) Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
BR-Drs. 108/06

TOP 5 Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
BR-Drs. 113/06

TOP 14 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen - BR-Drs. 94/06

TOP 70b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Föderalismusreform-Begleitgesetzes)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen -
BR-Drs. 178/06

TOP 2a) Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
BR-Drs. 108/06

Wesentlicher Inhalt:

Die Bundesregierung vereinfacht mit dem zustimmungsbedürftigen Gesetz die Regelungen für das "Inverkehrbringen" und für die "Freisetzung zu Versuchszwecken" von bestimmten - im Gesetz genau bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Dabei handelt es sich um GVO, bei denen kein Fremdgen eingepflanzt, kein Gen manipuliert und keine Mutation artprägender Eigenschaften herbeigeführt wurde, sondern bei denen lediglich eine "Erbfrequenz" (ein Teil der natürlich vorhandenen genetischen Informationen = Nucleinsäurefreqenz) enzymatisch oder mechanisch entfernt oder verstärkt wurde. Mit dem Begriff Inverkehrbringen wird hier die Weitergabe eines GVO mit Besitzübergang bezeichnet.

Eine Verbesserung zu dem bisher bestehenden Recht war dringend erforderlich. Denn für Organismen, die keine nennenswerten Risiken darstellen, sind restriktive Genehmigungsverfahren wissenschaftlich und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für gentechnologische Arbeiten in geschlossenen Systemen, also in Sicherheitslaboratorien. Die Bundesregierung hat für diese Labors und für den Transport von Material von Labor zu Labor Erleichterungen geschaffen, indem sie die bisher erforderlichen zusätzlichen Genehmigungen abschafft.

Gleiches gilt für die Regelungen zur Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken. Abgeschafft werden doppelte und ggf. dreifache Genehmigungspflichten für dieselben GVO, wenn diese zur selben Zeit und räumlich zusammengehörig in Versuchen getestet werden sollen. Damit werden überzogene, die Forschung und Praxis behindernde Genehmigungsverfahren vereinfacht.

In einer Entschließung, die im Wesentlichen auf eine Initiative Niedersachsens zurückgeht, werden Forderungen nach weiteren Regelungen zusammengefasst. Gefordert werden eine Änderung der Regelungen zum Standortregister, eine Änderung der Definition des Inverkehrbringens sowie eine Rechtsverordnung zur guten fachlichen Praxis und schließlich eine Versicherungslösung für Fälle von ungewollter Ausbreitung von GVO auf Nachbarfelder, auf denen keine GVO angebaut werden.

So soll das Standortregister nicht jedermann und ohne berechtigtes Interesse zugänglich sein, denn das Standortregister darf keine Fundstelle für Störmaßnahmen sein. Mit einer neuen Definition des Inverkehrbringens soll klargestellt werden, dass bei technisch unvermeidbaren oder zufälligen Beimengungen von GVO in konventionellen Erzeugnissen diese nicht als GVO deklariert werden müssen, wenn sie einen Schwellenwert nicht übersteigen. Regelungen zur guten fachlichen Praxis sind erforderlich, um der Koexistenz von GVO und konventionell gezüchteten Pflanzenarten besser entsprechen zu können. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Versicherung oder einen Fond für Schadensregulierungen bei ungewollter Verbreitung von GVO, z. B. durch Fremdbefruchter, zu entwickeln. Offensichtlich ist die Versicherungswirtschaft inzwischen aufgeschlossen gegenüber einer Versicherung von Fällen unbeabsichtigter Ausbreitung, so dass die Bildung eines Ausgleichsfonds, die sich als außerordentlich schwierig gestaltet, nicht erforderlich wäre.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Agrarausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Der federführende Agrarausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat ferner die Annahme einer Entschließung.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz mit Maßgaben zugestimmt und eine Entschließung gefasst.

Dem Plenarantrag Baden-Württembergs wurde ebenfalls zugestimmt. Darin fordert der Bundesrat, dass die Bundesregierung bei der Kommission auf die Festlegung eines GVO-Schwellenwertes für Saatgut drängt.

TOP 5 Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
BR-Drs. 113/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf soll das Beitragsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisiert werden. Auf diese Weise soll für Unternehmen und Mitglieder der GKV eine Entlastung erzielt werden. Infolge der Neuregelung werden jährliche Entlastungen für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 1,3 Mrd. € erwartet. Zusätzliche Einsparungen ergeben sich aus der Vorgabe, dass Preiserhöhungen für Arzneimittel die gesetzliche Krankenversicherung bis zum 31. März 2008 nicht belasten.

Im Einzelnen geht es um folgende Zielsetzungen:

- Bestehende Defizite bei der Steuerung der Arzneimittelausgaben sollen beseitigt werden.
- Die Neuregelungen sollen sicherstellen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Rahmenvorgaben für die Arzneimittelversorgung eingehalten werden. Insbesondere medizinisch nicht notwendige Ausgabensteigerungen sind danach zu vermeiden.
- Ausgabensteigerungen bei Krankenhäusern und bei den Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen soll entgegengewirkt werden.

Dazu sieht das Gesetz insbesondere folgende Maßnahmen vor:

- Ausschluss von Naturalrabatten an Apotheken: Damit soll verhindert werden, dass die Apotheker von den Herstellern Packungen kostenfrei bekommen, diese dann aber den Kassen in Rechnung stellen. Preis- und Mengenrabatte darf es aber weiter geben.
- Absenkung der Festbeträge: Um Preiserhöhungen zu vermeiden, dürfen die Herstellerpreise für alle Arzneimittel für zwei Jahre nicht erhöht werden (Ausnahme: echte Innovationen mit therapeutischen Zusatznutzen)
- Bonus-Malus-Regelung: Gemeint sind hiermit Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, mit denen über finanziell positive (Bonus) bzw. negative (Malus) Anreize Verhaltens- und Leistungsveränderungen erzielt werden sollen. Es soll also die individuelle Verantwortung des Arztes für seine Verordnungspraxis gestärkt werden. Überschreiten die Ausgaben für die vom Arzt verordneten Arzneimittel die gesetzlich festgelegten Kosten, ist der Arzt gegenüber den Krankenkassen zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Den Ärzten ist aber freigestellt, ob sie die Kostenvorgabe freiwillig auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen einhalten oder ob die gesetzlich festgelegte Bonus-Malus-Regelung greifen wird.
- Freihalten der Praxissoftware von irreführenden Angaben: Die Arzneimittelsoftware für Ärzte muss künftig so gestaltet sein, dass nicht die Präparate jener Unternehmen zuerst erscheinen, die die Software verschenken.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Gesundheitsausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Begründet wurde dies wie folgt:

- Die vorgesehene Änderung der Festbetragsregelung weicht vom GKV-Modernisierungsgesetz ab.
- Durch Neuformulierungen im Gesetz könnte die Festbetragsregelung wieder gerichtlich in Frage gestellt werden.
- Die Absenkung der Festbeträge fällt zu massiv aus.
- Die Bonus-Malus-Regelung wird als zu bürokratisch angesehen.
- Von dem Wegfall der Naturalrabatte wären auch die Krankenhausapotheken betroffen, obwohl für diese Naturalrabatte ein wichtiges Instrument der kostengünstigen Arzneimittelversorgung war.

Im Wirtschaftsausschuss ist kein Votum zustande gekommen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

TOP 14 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen - BR-Drs. 94/06

Wesentlicher Inhalt:

Der zustimmungsbedürftige Gesetzentwurf des Landes Hessen zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für Verkehrsprojekte zu straffen und wesentlich zu beschleunigen. Die wesentlichen Elemente sind:

1. Auf den obligatorischen Erörterungstermin wird verzichtet. Stattdessen wird die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Anhörungsbehörde gestellt. Sie kann darauf z.B. verzichten, wenn keine Einwendungen vorliegen oder wenn absehbar ist, dass bestehende Einwendungen durch die Erörterung nicht ausgeräumt werden können.
2. An die Stelle des Raumordnungsverfahrens tritt eine landesplanerische Stellungnahme.
3. Für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bundesstraßenbauvorhaben sollen künftig Schwellenwerte und Kriterien gelten, beispielsweise die Mindestlänge einer Strecke durch ein Naturschutzgebiet oder durch Ballungsräume. Werden diese Werte überschritten, soll im Fall von Neubaumaßnahmen stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, bei Ausbaumaßnahmen lediglich nach positiver Vorprüfung.
4. Abweichungsverfahren von den Regionalplänen sollen gleichzeitig mit dem Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
5. Die Rechtsstellung von anerkannten Naturschutzvereinen wird derjenigen von privaten Personen angeglichen. Für beide gelten Einwendungsfristen, nach deren Ablauf keine neuen Belange eingebracht werden können.
6. Die Geltungsdauer von Plänen soll sowohl für Planfeststellungsbeschlüsse als auch für Plangenehmigungen zehn Jahre betragen und nicht verlängerbar sein. In dieser Zeit muss mit der Durchführung des Plans begonnen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen, wesentliche Gesetzesänderungen nicht zu beschließen.

Der Erörterungstermin soll nach ihrer Auffassung obligatorisch bleiben, weil er u. a. eine umfassende Sachverhaltsaufklärung, die Erweiterung des rechtlichen Gehörs und eine Befriedung der Parteien bezweckt. Die subjektive Einschätzung der Anhörungsbehörde, inwieweit bei einer Erörterung eine Einigung erzielt werden könne, sei keine hinreichend sichere Grundlage für eine Ermessensentscheidung. Außerdem könnten sich die Gerichtsverfahren verzögern, wenn Einwender dort erstmals die Gründe für oder gegen eine bestimmte Planung erfahren.

Das Raumordnungsverfahren sei ein Steuerungsinstrument der Länder, mit dem diese die Standortverträglichkeit von überörtlich raumbedeutsamen Vorhaben feststellen, z. B. beim Ausbau von Wasserstraßen und Schienenwegen, bei Flughafenerweiterungen oder großen Einzelhandelsprojekten. Das Raumordnungsverfahren scheide problematische Alternativen aus und beschleunige so das nachfolgende Zulassungsverfahren. Außerdem würden für die Durchführung sehr kurze Fristen zwischen 3 und 6 Monaten gelten, sodass die Aufhebung nicht wesentlich zur Beschleunigung beitragen würde.

Die Einführung von Schwellenwerten und Kriterien für Umweltverträglichkeitsprüfungen lehnen die Ausschüsse in dieser Form ab. Sie halten die Regelungen nicht für praktikabel. Die Abgrenzungskriterien seien viel zu kompliziert und würden die Nachteile der Einzelfallprüfung nicht aufwiegen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag eingebracht. Dabei ist er den Empfehlungen der Ausschüsse zur Beibehaltung des obligatorischen Erörterungstermins und des Raumordnungsverfahrens sowie zur Ablehnung von Schwellenwerten und Kriterien für Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Bundesstraßenbauvorhaben nicht gefolgt. Die wesentlichen beschlossenen Änderungen sind:

- An dem Raumordnungsverfahren wird zwar grundsätzlich festgehalten. Künftig können die Länder aber im Einzelfall von der Durchführung absehen. Beschleunigungspotenziale können damit nach landesspezifischen Besonderheiten ausgeschöpft werden. Der Bundesrat folgte mit seinem Beschluss einem Plenarantrag des Freistaates Bayern.

- Für Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung wird die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Dazu gehören Bundesfernstraßen, Schienenwege des Bundes und Bundeswasserstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung sowie Verkehrsflughäfen, Vorhaben nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz und Hochspannungsleitungen oder Erdkabel ab 110 Kilovolt. Das entspricht den bis zum 31.12.2006 geltenden Sonderregelungen für Ostdeutschland im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. Mit diesem Beschluss entsprach der Bundesrat einem Plenarantrag des Freistaates Sachsen. Der Gesetzentwurf des Landes Hessen sah demgegenüber vor, die erstinstanzliche Zuständigkeit für alle Straßenplanfeststellungen bei den Oberverwaltungsgerichten anzusiedeln, wie es bereits für die Bundesfernstraßen gilt.

TOP 70b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Föderalismusreform-Begleitgesetzes) - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen - BR-Drs. 178/06

Wesentlicher Inhalt:

Die vorgesehenen Verfassungsänderungen umfassen im Wesentlichen folgende drei Kernbereiche:

•Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates
•Reform der Gesetzgebungszuständigkeiten
•Klarere Zuordnung der Finanzverantwortung

Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates sollen durch zwei Maßnahmen geändert werden:

a) Die Zahl zustimmungspflichtiger Gesetze soll verringert werden, von bisher ca. 60 % auf ca. 35 bis
40 %. Auf Bundesebene werden dadurch mehr Handlungsmöglichkeiten geschaffen und Entscheidungsprozesse beschleunigt. Davon betroffen sind in erster Linie alle Bundesgesetze, die die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren der Länder betreffen. Der Bund kann in Zukunft - ohne die bisher erforderliche Zustimmung des Bundesrates - Gesetze für das Verwaltungsverfahren und die Einrichtung von Behörden der Länder beschließen. Die Länder können aber davon abweichende Regelungen treffen.

b) Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundesrates werden verbessert bei allen Bundesgesetzen mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder. Bisher sind Gesetze zustimmungsbedürftig, wenn sie die Länder zur Erbringung von Geldleistungen verpflichten. In Zukunft gilt dies auch für den Fall, dass die Länder zu geldwerten Sachleistungen (einschließlich vergleichbarer Dienstleistungen) verpflichtet werden.

Die Reform der Gesetzgebungszuständigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche:

a) Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Die Rahmengesetzgebung hat sich nicht bewährt. Auf der Ebene des Bundes und in den Ländern sind jeweils zwei nacheinander geschaltete Gesetzgebungsverfahren notwendig. Das hat sich insbesondere bei der Umsetzung europäischen Rechts als ineffektiv erwiesen.

b) Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung
Durch die Auflösung der Rahmengesetzgebung und die Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung werden 17 Sachverhalte in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder verlagert. Besonders umstritten ist dabei die geplante Länderzuständigkeit für den Strafvollzug und die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und -richter. Die Personalausgaben binden im Durchschnitt mehr als 40 vom Hundert der Länderhaushalte. Die Länder haben jedoch bisher nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits- und Gehaltsbedingungen der Landesbeamten.
Auch die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes werden verbessert. Neben seinen bisherigen Gesetzgebungszuständigkeiten erhält der Bund sechs weitere Kompetenzen, darunter das Melde- und Ausweiswesen sowie den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland. Außerdem wird eine neue ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung präventiver Befugnisse des Bundeskriminalamts bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geschaffen.

c) "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" oder "Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit" rechtfertigen nur noch in konkret abgegrenzten Sachgebieten gesetzgeberische Initiativen des Bundesgesetzgebers.
In der Vergangenheit hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz zu Lasten der Länder weit ausgedehnt. Seine ausgiebige Gesetzgebungstätigkeit hat er mit der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" oder der "Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit" gerechtfertigt. In Zukunft wird der Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen nur noch in genau bezeichneten Einzelfällen auf diese Gründe stützen können.

d) Länder können in bestimmten Gesetzgebungsbereichen von Bundesgesetzen abweichen

Ziel der Föderalismusreform ist u. a. die Stärkung der Eigenverantwortung der Länder. In den Bereichen Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Bodenverteilung, Wasserhaushalt sowie Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse sollen künftig die Landesparlamente von Bundesgesetzen abweichende Regelungen beschließen können. Die Länder sind damit in der Lage, auf unterschiedliche landesspezifische Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder die bundesgesetzliche Regelung ohne Abweichung gelten lassen wollen, unterliegt der verantwortlichen politischen Willensbildung auf Landesebene.

Die Änderungen der Finanzverfassung orientieren sich ebenfalls an den Zielen der Entflechtung, Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie.

o Mischfinanzierungen werden abgebaut,
o die Voraussetzungen für Finanzhilfen werden verschärft,
o die regionale Steuerautonomie wird gestärkt,
o ein nationaler Stabilitätspakt wird im Grundgesetz verankert,
o die Lastentragung von Bund und Ländern bei der Verletzung von supranationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen wird im Grundgesetz ausdrücklich geregelt.

Die Länder unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Fläche, Zahl der Einwohner und Wirtschaftskraft. Deshalb kommt ein vollständiger Verzicht auf Mischfinanzierungen derzeit nicht in Betracht. Die vorgesehene Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau trägt der veränderten Bedarfslage Rechnung und führt zur Entflechtung der Aufgabenverantwortung. Die bei den Ländern wegfallenden investiven Bundesmittel werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 teilweise kompensiert.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat die Vorlage zur weiteren Beratung an den Innenausschuss des Bundesrates überwiesen.

Presseinfo
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