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829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:

TOP4
Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes, BR-Drs. 846/06

TOP22
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren
- Antrag des Landes Niedersachsen -, BR-Drs. 235/06

TOP26
Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
- Antrag der Länder Hessen, Saarland und Bayern, Bremen -, BR-Drs. 823/06

in Verbindung mit

TOP78
Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls
- Antrag der Länder Hamburg, Sachsen-Anhalt -, BR-Drs. 898/06

TOP30
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
BR-Drs. 755/06

TOP66
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzaus-gleichgesetzes
BR-Drs. 888/06

TOP70
Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz),BR-Drs. 893/06

in Verbindung mit

TOP71
Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz), BR-Drs. 894/06

TOP74
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 886/06

TOP4
Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes, BR-Drs. 846/06

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf ist ein Baustein in der Strategie der Kommission und der Bundesregie-rung, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Tabakkonsum zu verringern und so dem Verbraucherschutz zu entsprechen. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2003/33/EG, die eine Harmonisierung der Werbung und des Sponsorings für Tabakerzeugnissen einleitet, umge-setzt. Das Gesetz sieht ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Printmedien, im Radio, im Internet sowie beim grenzüberschreitenden Sponsoring von Veranstaltungen vor.

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 9. September 2003 Klage beim EuGH gegen die Richtlinie erhoben und beantragt, die Vorschriften zu Werbung in Printmedien und Rund-funksendungen für nichtig zu erklären. Diese Klage entbindet jedoch nicht von der Verpflich-tung, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Im ersten Durchgang Mitte 2005 hatte sich der Bundesrat gegen die Umsetzung des Werbe- und Sponsoringverbotes für Tabakerzeugnisse ausgesprochen. Er begründete dies mit dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem EuGH und befürchtet negative Auswirkun-gen auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen der Tabak- und Werbewirtschaft bis hin zum Verlust von Arbeitsplätzen.

Der Generalanwalt des EuGH hatte im Juni 2006 die Ablehnung der Klage Deutschlands empfohlen, was als eine Vorentscheidung anzusehen war. Unmittelbar vor dem Bundesrats-plenum hat der EuGH die Klage schließlich endgültig abgewiesen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Agrarausschuss empfahl mit der Stimme Niedersachsens zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Im Wirtschaftsausschuss erzielte ein Antrag Niedersachsens, der klarstellen sollte, dass Kataloge zur alleinigen Nutzung durch die Markt-partner nicht als Werbung zu werten seien, keine Mehrheit. Der Wirtschaftsausschuss stimmte ferner dem Antrag "keine Anrufung des Vermittlungsausschusses" nicht zu. Im Wirt-schaftsausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zustande gekommen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anru-fung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TOP22

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren

- Antrag des Landes Niedersachsen -, BR-Drs. 235/06

Wesentlicher Inhalt:

Die Absprache im Strafverfahren ist ein seit Jahrzehnten gängiges Instrument des Strafprozesses. In großen Wirtschaftsstrafverfahren oder in Verfahren der Organisierten Kriminalität hat sich die verfahrensbeendende Absprache zum Alltag entwickelt. Angesichts der qualitativ immer komplexer werdenden Strafverfahren ist die Absprache ein nicht mehr wegzudenkendes Instrument der Praxis.

Mit dem Gesetzentwurf sollen Urteilsabsprachen im Strafverfahren erstmals gesetzlich geregelt werden. Im Kern werden die bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Verfahrensabsprachen festgeschrieben.

Zentral sind unter anderem folgende Punkte:

- Zulässiger Gegenstand von Verfahrensabsprachen können nur die Rechtsfolgen sein.

- Die Absprache ist in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.

- Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt eines nachprüfbaren Geständnisses.

- Über die genannten Folgen einer Urteilsabsprache ist der Angeklagte vor seinem etwaigen Geständnis zu belehren, sodass ein faires, transparentes Verfahren gewährleistet ist und

- die Nebenkläger, also die Opfer, erhalten ein ausdrückliches Beteiligungsrecht. Dadurch soll vermieden werden, dass Absprachen der übrigen Beteiligten am Opfer vorbei möglich sind. Der Nebenkläger hat zwar kein Stimmrecht, aber das Recht auf Erwiderung.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Gesetzentwurf ist erstmalig im Mai im federführenden Rechtsausschuss behandelt und im Hinblick auf die tief greifende Reform des Strafverfahrens zunächst vertagt worden. Eine B-Länder-Arbeitsgruppe hat in der Zwischenzeit einen abgestimmten Änderungsantrag erarbeitet, den die Länder Saarland und Baden-Württemberg im Rechtsausschuss gestellt haben. Entsprechend dieser Maßgabe hat der federführende Ausschuss dem Bundesrat empfohlen, den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag einzubringen.

Es ist nunmehr klargestellt, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht in die Absprache einbezogen werden können. Außerdem soll es möglich sein, die Absprache auf andere Verfahren zu erstrecken, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beim gleichen Gericht oder der gleichen Staatsanwaltschaft anhängig sind, um so zu einer Gesamtbereinigung zu kommen. Darüber hinaus soll die Anfechtbarkeit des auf eine Absprache beruhenden Urteils auf diejenigen Verfahrensbeteiligten beschränkt werden, die der Absprache zugestimmt haben.

Der mit beratende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, den niedersächsischen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP26

Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

- Antrag der Länder Hessen, Saarland und Bayern, Bremen -, BR-Drs. 823/06

in Verbindung mit

TOP78

Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

- Antrag der Länder Hamburg, Sachsen-Anhalt -, BR-Drs. 898/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entschließungsantrag in der BR-Drs. 823/06 (TOP 26) wird die Bundesregierung aufgefordert, die Früherkennungsuntersuchungen für alle Kinder im Alter von einem halben Jahr bis zu fünfeinhalb Jahren zur Rechtspflicht zu erheben. Des weiteren sollen die Grundlagen dafür geschaffen werden, dass die persönlichen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigen zwischen den zuständigen Melde- und Sozialbehörden - auch länderübergreifend - ausgetauscht werden können, soweit dies für die Entwicklung eines Meldewesens zur Überwachung der Teilnahme an verpflichtenden Früherkennungs-untersuchungen erforderlich ist. Ziel ist es, Kindervernachlässigung, -misshandlung

und -missbrauch frühzeitig zu erkennen.

Die Entschließung in der BR-Drs. 898/06 (TOP 78) verfolgt dieselbe Intention. Die Früherkennungsuntersuchungen sollen jedoch nicht zur Rechtspflicht erhoben werden, sondern die freiwillige Inanspruchnahme durch Information und Motivation gesteigert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Antrag auf sofortige Sachentscheidung in der BR-Drs. 823/06 wurde in der Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006 abgelehnt und die Vorlage den beteiligten Ausschüssen zugewiesen. Der federführende Gesundheitsausschuss empfahl, die Entschließung zu fassen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren hatten ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.

Am 8. Dezember 2006 haben die Länder Hamburg und Sachsen-Anhalt die Vorlage in der BR-Drs. 898/06 dem Bundesrat zugeleitet verbunden mit der Bitte, diese auf die Tagesordnung des Bundesrates am 15. Dezember 2006 aufzunehmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beide Entschließungsanträge mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung auf die Tagesordnung genommen.

Beide Entschließungen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2006 gefasst.

TOP30

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG), BR-Drs. 755/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit diesem zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf der Bundesregierung werden vier große Reformschritte im Gesundheitswesen verfolgt: eine Strukturreform, eine Organisationsreform, die Neuordnung der Finanzen sowie eine Reform der privaten Krankenversicherung. Das Gesetz soll die Qualität der Versorgung verbessern, die Wirtschaftlichkeit und den Wettbewerb erhöhen sowie die Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten der Versicherten ausweiten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Zu dem Gesetzentwurf haben die beteiligten Ausschüsse insgesamt 113 Empfehlungen beschlossen. Allein 100 Empfehlungen gehen auf den Gesundheitsausschuss, die übrigen, teilweise gemeinsam, auf den Finanzausschuss, den Ausschuss für Kulturfragen und den Wirtschaftsausschuss zurück.

Die Ausschussempfehlungen befassen sich schwerpunktmäßig u. a. mit den Themen Festlegung eines Sanierungsbeitrages für den stationären Bereich, Inkrafttretensregelungen für den Bereich der PKV, Entschuldung der Krankenkassen, Angleichung ärztlicher Vergütung im Beitrittsgebiet, Regelungen für belegärztliche Leistungen und zum Gemeinsamen Bundesausschuss sowie zur Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat nach intensiver Debatte zu dem Gesetz umfassend Stellung genommen. Niedersachsen hat eine Protokollerklärung zu den Auswirkungen auf den Beihilfebereich abgegeben.

Die Ausschüsse des Bundestages werden sich Anfang bis Mitte Januar 2007 mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen. Der Bundestag beabsichtigt, das Gesetz in 2. und 3. (abschließender) Lesung in seiner Sitzung am 19. Januar 2007 zu beraten.

Der Bundesrat wird sich dann voraussichtlich im Februar im zweiten Durchgang mit dem zustimmungspflichtigen Gesetz beschäftigen.

TOP66

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzaus-gleichgesetzes,BR-Drs. 888/06

Wesentlicher Inhalt:

Bei der Grundsicherung für Arbeit suchende beteiligt sich der Bund an den Kosten der kom-munalen Träger für Heizung und Unterkunft, kurz: KdU. Die Beteiligung soll sicherstellen, dass die Kommunen bundesweit im Jahr um 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. In den Jahren 2005 und 2006 hat sich der Bund mit 29,1 % an den Kosten der Kommunen beteiligt.

Im Jahr 2007 wird der Bund im Land Baden-Württemberg 35,2 %, im Land Rheinland-Pfalz 41,2 % und in den übrigen vierzehn Ländern 31,2 % tragen.

Ab 2008 ergeben sich die Beteiligungssätze des Bundes nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Die Beteiligungssätze werden jährlich, letztmalig für das Jahr 2010, nach einer Anpassungsformel ermittelt und durch Bundesgesetz festgelegt.

Im Jahr 2010 wird die Angemessenheit der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung überprüft. Ein Bundesgesetz soll dann die Beteiligung ab 2011 regeln.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustim-men.

TOP70

Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz),BR-Drs. 893/06

in Verbindung mit

TOP71

Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz), BR-Drs. 894/06

Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder schafft die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer zentralen Antiterrordatei. Gespeichert werden können Daten zu Personen, die einer terroristischen Vereinigung angehören oder diese unterstützen. Ebenfalls gespeichert werden können Daten zu Personen, die terroristische Organisationen unterstützen, z.B. durch das Sammeln von Spenden.

Darüber hinaus werden auch Daten zu Personen erfasst, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von politischen oder religiösen Belangen anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen.

Neben Personendaten sollen auch Daten zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen oder Sachen, Bankverbindungen, Anschriften und Telekommunikationsanschlüssen gespeichert werden können.

Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz die Einrichtung sog. projektbezogener Dateien. Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder können befristet und auf ein konkretes Projekt beschränkt Daten speichern.

Ein besonderer Kritikpunkt in der öffentlichen Diskussion war die Speicherung von Daten so genannter Kontaktpersonen. Da unter gewissen Umständen jeder Bürger ungewollt in Kontakt mit verdächtigen Personen kommen kann stand zu befürchten die Daten solcher Personen könnten in der Anti-Terrordatei landen.

Der Bundestag hat hierzu nochmals klargestellt, dass dies nicht beabsichtigt ist. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Kontakte zu terrorverdächtigen Personen vorliegen (die bloße Annahme für solche Kontakte reicht nicht). Flüchtige und/oder zufällige Bekanntschaften sollen ausgeschlossen sein. Und die Speicherung muss Aufklärungshinweise erwarten lassen. Für eine Speicherung können persönliche oder geschäftliche Beziehungen, die Dauer des Kontakts oder seine konspirativen Umstände als Anhaltspunkt genügen.

Ebenfalls kritisch gesehen wurden die umfangreichen Zugriffsmöglichkeiten zahlreicher Polizeibehörden auf die Anti-Terrordatei. Um den Teilnehmerkreis enger zu begrenzen hat der Bundestag verlangt, dass Polizeivollzugsbehörden nur im Benehmen mit dem Bundesinnenminister Zugriff auf die Anti-Terrordatei erhalten.

Der Bundestag hat das Gesetz auf 10 Jahre befristet (im Regierungsentwurf war lediglich eine Frist von 5 Jahren enthalten).

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 hatte den Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten erweiterte Informationsbefugnisse gewährt - allerdings befristet auf fünf Jahre. Kernpunkt der Novelle ist die Verlängerung dieser Befristung um weitere fünf Jahre.

Darüber hinaus werden die Auskunftsrechte der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste vereinfacht und differenzierter gestaltet.

Natürliche und juristische Personen dürfen überwacht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit Deutschlands "nachdrücklich" fördern.

Die Dienste sollen in Zukunft auch Auskünfte über Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes abrufen können. Erlaubt werden soll ferner der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Geräte- und Kartennummer oder des Standorts eines aktiv geschalteten Handys (sog. IMSI-Catcher)

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang verlangt die Mautdaten auch für Zwecke der Terrorismusbekämpfung verwenden zu können, den Entwurf ansonsten unverändert gelassen.

Der Bundestag hat, bis auf eine Ausnahme, alle Änderungswünsche des Bundesrates nicht berücksichtigt. Er hat eine Vorschrift eingefügt, die die Einführung von Fingerabdrücken in den elektronischen Pass ab 1. November 2007 erlaubt. Es handelt sich dabei um eine Testphase, an der einige ausgewählte Passbehörden teilnehmen. Der Bundestag hat ebenfalls beschlossen, die Möglichkeit eines vereinsrechtlichen Verbots auch auf sog. "Wirtschaftsvereinigungen" zu erstrecken. Damit sollen Tarnstrategien extremistischer und terroristischer Vereinigungen verhindert werden können. Schließlich will der Bundestag den Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden verbessern, speziell wenn Personen nach dem Luftsicherheitsgesetz auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Innenausschuss des Bundesrates empfahl zu beiden Gesetzen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TOP74

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 886/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz werden die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen verbraucherschützenden Regelungen in das Telekommunikationsgesetz eingefügt und neu gefasst. Die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten werden festgelegt und die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln insbesondere das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien. Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern werden die Vorgaben für Preisansagen und Preisanzeigen verbessert und die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur gestärkt.

Daneben sollen mit der Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte Infrastrukturinvestitionen und Innovationen gefördert werden. Die neuen Märkte werden von der Regulierung durch die Bundesnetzagentur ausgenommen. Sie darf nur dann eingreifen, wenn ohne Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes langfristig behindert würde.

Der Bundestag hat in das Gesetz zusätzlich eine Definition für neue Märkte aufgenommen: Das ist ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen hinsichtlich verschiedener Kriterien wie besserer Leistungsfähigkeit, Reichweite oder Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss ist einem Antrag Niedersachsens nicht gefolgt, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Streichung der Regelungen zu den neuen Märkten anzurufen. Er empfahl aber dem Bundesrat, eine entsprechende Entschließung zu fassen. Danach ist die gesetzlich vorgegebene Ausnahme der neuen Märkte von der Regulierung nicht EU-rechtskonform, denn der EU-Rechtsrahmen sieht für die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden ein Ermessen bei der Wettbewerbsregulierung vor. Sie sollen die Regulierungsbedürftigkeit und Regulierungsintensität von Märkten anhand der Marktbedingungen entscheiden. Damit sollte eine Bevorzugung national marktmächtiger Unternehmen durch politische Entscheidungen in einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden.

Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die im Gesetz vorgesehene spezielle Rechtsverordnung zur Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für Auskünfte und Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung solle entfallen. Dazu gebe es bereits das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, das eine Sonderregelung speziell für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung enthalte. Eine Bevorzugung gegenüber anderen Unternehmen wie Postdienstleistern, Behörden oder Kreditinstituten sei nicht gerechtfertigt, auch sie würden verstärkt zu Ermittlungsmaßnahmen herangezogen werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen und drei von vier Ziffern der vom Wirtschaftsausschuss empfohlenen Entschließung zu fassen. Die in der Entschließung enthaltene und von Niedersachsen unterstützte Ablehnung der Regelungen zu den neuen Märkten hat im Bundesrat keine Mehrheit gefunden.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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