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831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


Zu TOP 2b
Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG)
BR-Drs. 92/07

Zu TOP 5
Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
BR-Drs. 140/07

Zu TOP 6
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
BR-Drs. 95/07

Zu TOP 10
Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 100/07

Zu TOP 12
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
- Antrag der Länder Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland -
BR-Drs. 137/07

Zu TOP 15
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
- Antrag der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 107/07

Zu TOP 42a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 149/07

Zu TOP 42b
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 150/07

Zu TOP 2b
Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG)
BR-Drs. 92/07

Wesentlicher Inhalt:

In vielen Regionen der Welt sind bedeutende Kulturgüter bedroht. Durch kriegerische Ausei-nandersetzungen und Plünderungen, aber auch gezielten Diebstahl gehen wertvolle, die kulturelle Identität der Völker prägende Kulturgüter verloren oder werden zerstört. Der Gesetzentwurf will den Umgang mit unrechtmäßig verbrachtem und gehandeltem Kulturgut regeln. Er setzt damit das UNESCO- Übereinkommen von 1970 in nationales Recht um.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Aufzeichnungspflichten für den Kunst- und Antikenhandel einschließlich des Versteigerungsgewerbes und ein Verbot der Verbringung von unrechtmäßig ausgeführten nationalen Kulturgütern in das Bundesgebiet vor. Beides kann bei Nichterfüllung oder Verletzung geahndet werden. Darüber hinaus werden Regelungen zu Rückgabeansprüchen getroffen. Die Eintragung national wertvoller Kulturgüter in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive wird verbessert.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Einberu-fung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst. Danach wird die Bundesregierung gebeten, nach Ablauf von drei Jahren nach In-krafttreten des Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorzulegen.

Im Übrigen hat Minister Walter Hirche eine Erklärung zu Protokoll gegeben. In der Erklärung wird die Ratifizierung des UNESCO- Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maß-nahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereig-nung von Kulturgut begrüßt und unterstützt. Es wird festgestellt, dass die vorgesehenen Auf-zeichnungspflichten und auch die Beweislastumkehr in § 6 des Gesetzes über den Inhalt der UNESCO-Konvention hinausgehen. Da der weit überwiegende Teil der Unterzeichnerstaaten die Konvention unterzeichnet habe, ohne ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen, stehe zu befürchten, dass über den Inhalt der Konvention hinausgehende nationale Sonderregelungen zu Wettbewerbsnachteilen für den Kunsthandel in Deutschland führen. Die Bundesregierung wird gebeten, nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Ge-setzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht soll auch auf die Folgen eingehen, die sich durch die Anwendung des Gesetzes auf den Handel mit Antiquitäten und Münzen und auf das Versteigerungsgewerbe für Kulturgüter ergeben.

Zu TOP 5
Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
BR-Drs. 140/07

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzes ist es, einen Anreiz für den nachträglichen Einbau von Rußpartikelfiltern in Diesel-PKW zu schaffen. Dadurch soll eine Verminderung der Feinstaubbelastung erreicht werden.

Für die Nachrüstung ist eine Förderung durch Verrechnung mit der Kraftfahrzeugsteuer bis zu einem Betrag von 330 Euro vorgesehen. Der Steuernachlass wird gewährt für in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 nachgerüstete Diesel-PKW, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden.

Im Gegenzug ist für nicht nachgerüstete Diesel-PKW, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und für neu zugelassene Fahrzeuge, soweit sie den voraussichtlichen Euro-5-Grenzwert nicht erreichen, eine erhöhte Steuer zu bezahlen. Diese beträgt für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 jeweils 1,20 Euro je 100 ccm.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Zu TOP 6
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
BR-Drs. 95/07

Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in nationales Recht.

Deutschen Kapitalgesellschaften soll die grenzüberschreitende Verschmelzung mit Kapitalgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht werden.

Darüber hinaus werden Änderungsvorschläge der Praxis zu einzelnen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgesetzt.

Im Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages hat die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 2006 (825. Sitzung) keine Berücksichtigung gefunden.

Der Bundesrat hatte kritisiert, dass im Gesetz eine 3-monatige Regelentscheidungsfrist für das gerichtliche Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz sowie für das Freigabeverfahren bei Eingliederung einer Aktiengesellschaft im Aktiengesetz vorgegeben ist.

Die Bundesregierung will damit den Charakter des Freigabeverfahren als Eilverfahren unterstreichen und ein Leitbild für das Gericht aufstellen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl im zweiten Durchgang zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Das Anrufungsbegehren ist auf Streichung der beiden Regelentscheidungsfristen im Umwandlungsgesetz und im Aktiengesetz gerichtet. Die Vorgabe einer solchen Entscheidungsfrist begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten richterlichen Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlichen Bedenken.

Darüber hinaus wirke sich die Begründungspflicht der Gerichte im Falle der Überschreitung der dreimonatigen Frist eher hemmend auf den Verfahrensablauf aus.

Behandlung im Plenum:

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Niedersachsen hat ebenfalls nicht zugestimmt.

Ein Entschließungsantrag, den NW als Plenarantrag stellte und der inhaltlich der Begründung des Antrages auf Anrufung des Vermittlungsausschusses entspricht, ist mit den Stimmen Niedersachsens angenommen worden.

Zu TOP 10
Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 100/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit umgesetzt, in der die grundlegenden Bestandteile der Sicherheitssysteme für Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen festgelegt sind. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz die Aufsicht auch über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die bislang in der Hoheit der Länder lag, weitgehend beim Bund konzentriert. Nach der in den Art. 83 und 87e Grundgesetz festgeschriebenen Aufgabenverteilung üben die Länder die Aufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen aus, während der Bund die bundeseigenen Unternehmen beaufsichtigt.

Auf Initiative Niedersachsens hatte der Bundesrat im ersten Durchgang eine Öffnungsklausel gefordert, die es den Ländern ermöglicht, die Eisenbahnaufsicht wie bisher weiterhin auszuüben. Der Bundestag hat sie wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der Bundesregierung nicht übernommen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen hat im allein beteiligten Verkehrsausschuss einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt mit dem Ziel, die bisherige verfassungsmäßige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern wiederherzustellen. Der Antrag fand keine Mehrheit.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Zu TOP 12
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
- Antrag der Länder Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland -
BR-Drs. 137/07

Wesentlicher Inhalt:

Nach Auffassung der Antrag stellenden Länder stellen die derzeitigen Bestimmungen über die Einbürgerung nicht in zureichendem Maß sicher, dass nur derjenige eingebürgert werden kann, der in Deutschland integriert ist und die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung anerkennt. Zahlreiche Eingebürgerte beherrschten nur in unzureichendem Maß die deutsche Sprache und hätten kaum Kenntnisse von dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hätten. Fälle seien bekannt geworden, in denen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit hätten erwerben können, obwohl sie die Werteordnung des Grundgesetzes ablehnten oder sogar verachteten.

Eine Einbürgerung dürfe aber grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit begehrt, in die deutsche Gesellschaft integriert sei. Nur dann sei er als künftiger Staatsbürger zur Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben befähigt. Deshalb müsse der Staat vom Einbürgerungsbewerber auch verlangen, dass er das Grundgesetz und seine Werteordnung als verbindliche Grundlage für das Leben in Deutschland anerkennt. Hierzu gehörten die Bejahung der Demokratie ebenso wie die Glaubens- und Religionsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und die Gleichheit von Mann und Frau. Die Einbürgerung kann deshalb nur der Schlussstein einer gelungenen Integration sein.

Die Regelungslücken des geltenden Rechts hätten zu Unterschieden in der Einbürgerungspraxis der Länder geführt, die unbefriedigend seien. Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit dürfe nicht von Land zu Land nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgen. Gesetzlicher Konkretisierungsbedarf bestehe auch beim Vollzug der Einbürgerung, die bislang über die Aushändigung einer Urkunde hinaus an keine Förmlichkeiten geknüpft sei und so ihrer Bedeutung als konstitutivem Akt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gerecht werde.

Zu den im Entwurf verlangten einheitlichen Einbürgerungsstandards gehören ein regelmäßiger rechtmäßiger Aufenthalt von acht Jahren, das Beherrschen eines bestimmten Niveaus der deutschen Sprache, höhere Anforderungen an die Rechtstreue, die erfolgreiche Absolvierung von Einbürgerungskursen zu staatsbürgerlichem Grundwissen sowie den Grundsätzen und Werten des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung und ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Daran anknüpfend sollen insbesondere die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung um zusätzliche Integrationsanforderungen ergänzt und präzisiert werden. Durch verpflichtende mündliche und schriftliche Sprachtests soll sicher gestellt werden, dass nur derjenige eingebürgert werden kann, der in zureichendem Maß die deutsche Sprache beherrscht. Einbürgerungsbewerber sollen künftig staatsbürgerliches Grundwissen sowie Kenntnisse der Grundsätze und Werte unserer Verfassungsordnung nachweisen; dazu sollen Einbürgerungskurse angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass nur derjenige eingebürgert wird, der bislang rechtstreu in Deutschland gelebt hat, sollen die Bagatellgrenzen für Strafen herabgesetzt werden. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass das vom Einbürgerungsbewerber abzulegende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht glaubwürdig ist, soll ausdrücklich die Möglichkeit zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags bestehen. Umgekehrt sollen besondere Integrationsanstrengungen künftig durch eine Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer belohnt werden können.

Um den Vollzug der Einbürgerung entsprechend der konstitutiven Bedeutung dieses Verwaltungsaktes zu gestalten, sollen ein feierlicher Rahmen und die Ablegung eines Eides oder eines feierlichen Bekenntnisses vorgeschrieben werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat davon abgesehen, die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse des Bundesrates zu verweisen.

Auf Antrag Bayerns hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens die unveränderte Einbringung beim Deutschen Bundestag beschlossen.

Zu TOP 15
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
- Antrag der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 107/07

Wesentlicher Inhalt:

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vom 31. Januar 2007 (1 BvL 10/02) wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme Neuregelung bei den der Bewertung zu Grunde liegenden Maßstäben zu schaffen. Künftig muss sich jede Bewertung grundsätzlich am Verkehrswert orientieren.

Aus diesem Grund ist auch eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge erforderlich. Damit für Fragen der Unternehmensnachfolge möglichst schnell Rechtssicherheit bei den Betroffenen eintritt, werden die Länder innerhalb von sechs Monaten einen eigenen Regelungsvorschlag für Bewertungsfragen machen.

Auf Antrag eines Steuerpflichtigen soll es zu einer rückwirkenden Anwendung der neuen Gesetzeslage zum 1. Januar 2007 kommen können. Vor diesem Hintergrund wird darum gebeten zunächst davon abzusehen, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Neben einer erläuternden Ergänzung durch den federführenden Finanzausschuss und den Wirtschaftsausschuss, empfahl der Agrarausschuss dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe zu treffen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf spezifische Probleme bei der Bewertung von Immobilien im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hingewiesen wird.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Entschließung ohne die Maßgabe aus dem Agrarausschuss aber mit der Maßgabe aus dem Finanz- und dem Wirtschaftsausschuss zu fassen.

Zu TOP 42a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 149/07

Wesentlicher Inhalt:

Zur Durchführung einer Reform im Gerichtsvollzieherwesen (siehe hierzu TOP 42b) soll in einer spezifischen Verfassungsnorm klargestellt werden, dass der Gesetzgeber Private mit den Aufgaben beleihen kann. In der Norm wird auch die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gerichtsvollzieheraufgaben sicher gestellt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss wird den Gesetzentwurf erst im April beraten.

Behandlung im Plenum:

Der Gesetzentwurf wurde vorgestellt.

Für Niedersachsen sprach Frau Ministerin Heister-Neumann.

Zu TOP 42b
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 150/07

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Entwurfes ist die Neuordnung des Gerichtsvollzieherwesens.

Gerichtsvollzieher sollen nicht mehr als Beamte, sondern als beliehene Private tätig werden.

Das hätte den Vorteil, dass

- Stellen bei entsprechendem Bedarf neu geschaffen werden können, ohne die Besoldungs- und Versorgungslast des Landes zu erhöhen,

- Gläubiger unter mehreren Gerichtsvollziehern wählen können, die untereinander in einem geordneten Wettbewerb stehen,

- Gerichtsvollzieher auf der Grundlage eines kostendeckenden Gebührenrechts auf eigene Rechnung ohne staatliche Subvention tätig werden,

- sowie gegenwärtige Beamtenplanstellen langfristig abgebaut werden können.

Da ein solcher Systemwechsel nicht von heute auf morgen möglich ist, ist eine zehnjährige Übergangsphase vorgesehen. Nach und nach sollen die beauftragten Gerichtsvollzieher an die Stelle von Beamten treten. Beamte sollen bereits zu Beginn der Übergangsphase motiviert werden, in den Beliehenenstatus zu wechseln.

Eine deutlich erhöhte Gebührenordnung soll nach der Reform das Gerichtsvollzieherwesen ohne Subventionen auskommen lassen. Derzeit bedarf es bundesweit ca. 200 Mill. Euro Zuschuss.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die Beratung im federführenden Rechtsausschuss wird erst im April stattfinden.

Behandlung im Plenum:

Der Gesetzentwurf wurde vorgestellt.

Für Niedersachsen sprach Frau Ministerin Heister-Neumann.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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