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833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:

TOP3
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
BR-Drs. 247/07

TOP6a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -, BR-Drs. 149/07

TOP6b
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, BR-Drs. 150/07

TOP7
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)
- Antrag des Landes Bayern - , BR-Drs. 198/07

TOP9
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
BR-Drs. 220/07

TOP12
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
BR-Drs. 223/07

TOP13
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
BR-Drs. 224/07


TOP 3
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz), BR-Drs. 247/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) sollen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID - und Teile der Durchführungsrichtlinie der Kommission über organisierte Anforderungen an Wertpapierfirmen in nationales Recht umgesetzt werden.

Zum einen sollen einheitliche Regelungen für die europäischen Finanzmärkte für den Finanzdienstleistungsverkehr getroffen werden. Zum anderen wird eine einheitliche Grundlage für den Anlegerschutz geschaffen. Insbesondere sollen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Handelsplattformen sowie Wertpapiergeschäfte für Kunden transparenter werden.

Das Gesetz sieht vor, die Aufsicht über die Multilateral Trading Facilities (MTF) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu übertragen, obwohl bislang auch schon börsenähnliche Einrichtungen, die den MTF weitgehend entsprechen, durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht werden.

Der Bundesrat hatte im 1. Durchgang in seiner umfangreichen Stellungnahme u.a. darum gebeten, die Regulierung der MTF wegen ihrer grundsätzlichen Börsenähnlichkeit im Börsengesetz und nicht im Wertpapierhandelsgesetz zu regeln. Dann wäre die Aufsicht den Börsenaufsichtsbehörden der Länder zu unterstellen und nicht der BaFin. Dieser Forderung wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht entsprochen. Viele andere Beschlüsse inhaltlicher und redaktioneller Art sind demgegenüber berücksichtigt worden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen in Bezug auf die Behandlung der MTF, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Des Weiteren wurde eine Entschließung in die Empfehlungsdrucksache aufgenommen, in der eine Ausweitung von Meldepflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und eine bessere Marktaufsicht von Waren- und Warenderivatebörsen (z.B. Strombörse) gefordert werden. Es wurde weiter um eine zeitnahe Beteiligung der Länder bei Ausarbeitung eines entsprechenden Eckpunktepapiers gebeten.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Zuvor hatte die Bundesregierung eine Protokollerklärung dahingehend abgegeben, dass in dem nächsten Finanzmarktgesetz sichergestellt werden solle, dass der Bereich der Marktaufsicht über die MTF künftig durch Landesbörsenaufsichtsbehörden im Auftrag des Bundes durchgeführt würden. Eine Erörterung dieses Themenkomplexes Börsenaufsicht im Rahmen der Föderalismuskommission bleibe hiervon unberührt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst.

TOP6a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern - , BR-Drs. 149/07

TOP 6b
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
BR-Drs. 150/07

Wesentlicher Inhalt:

Zu TOP 6a:
Ziel der Grundgesetzänderung ist die Schaffung einer neuen, spezifischen Verfassungsnorm (Art. 98 a GG), die die Beleihung Privater mit den Aufgaben der Zwangsvollstreckung ausdrücklich erlaubt.

Damit soll das Gesetz zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (s. TOP 6b) auf eine eindeutige, verfassungsrechtliche Grundlage gestellt werden.

Zu TOP 6b:
Die Antrag stellenden Länder – unter ihnen Niedersachsen - beabsichtigen mit dem Reformvorschlag zum Gerichtsvollzieherwesen einerseits die Erfolgsquote der Vollstreckungen zu verbessern und andererseits die Länder von jährlich bundesweit ca. 200 Mio. € Zuschusszahlungen an die Gerichtsvollzieher zu entlasten.

Ziel ist es deshalb, Private mit den unveränderten Aufgaben der Gerichtsvollzieher zu beleihen. Die staatliche Aufsicht soll beibehalten werden, die Gerichtsvollzieher werden aber auf eigene Verantwortung und Rechnung tätig. Ihr Status orientiert sich dabei weitgehend an dem eines freien Notars, der sich als Beliehener im Bereich der Rechtspflege bewährt hat.

Bisher wurde jedem Gerichtsvollzieher ein fester Bezirk zugeordnet. Zukünftig wird für einen festgeschriebenen Amtsbereich, der in der Regel einem Landgerichtsbezirk entspricht, eine bedarfsgerechte Anzahl von Gerichtsvollziehern bestellt. Der Auftraggeber kann innerhalb eines Amtsbereiches zwischen mehreren Gerichtsvollziehern auswählen. Durch Leistungsanreize in einem geordneten Wettbewerb sollen Gläubiger schneller an ihr Geld kommen und Gerichtsvollzieher mehr verdienen können.

Zu diesem Zweck muss das Gerichtsvollzieherkostenrecht kostendeckend ausgestaltet werden. Das bedingt eine Erhöhung des jetzigen Gesamtgebührenaufkommens um den Faktor 2,63 bzw. bei Berücksichtigung der Mehrwertsteuer um den Faktor 3,13.

Für den Systemwechsel ist eine zehnjährige Übergangsphase vorgesehen. Es ist gewünscht, dass eine große Zahl von Beamten in dieser Zeit in den Beliehenenstatus wechselt. Deshalb werden damit verbundene wirtschaftliche Risiken durch Rückkehrrecht und Einkommenssicherung gemildert.

Behandlung in den Ausschüssen:

Zu TOP 6a:
Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 6b:
Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe einiger Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Die Änderungen erfolgten mit Einverständnis der den Antrag stellenden Länder und betreffen insbesondere die Übergangsregelungen.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat die unveränderte Einbringung des Gesetzentwurfs.

Behandlung im Plenum:

Zu TOP 6a und 6b:
Ministerin Heister-Neumann hat zu diesem Tagesordnungspunkt im Plenum gesprochen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens mit breiter Mehrheit beschlossen, die Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 7
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)- Antrag des Landes Bayern - , BR-Drs. 198/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzesantrag verfolgt Bayern sein seit 2004 angestrebtes Ziel, die Auftragsforschung universitärer Forschungseinrichtungen umsatzsteuerlich genauso zu behandeln wie die Auftragsforschung privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen, d.h. die Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen. Da die universitären Auftragsforschungen zurzeit mit dem Regelsteuersatz von 19% belastet sind, soll durch die geplante Angleichung die vorhandene Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden.

Bis Ende 2003 waren die Umsätze staatlicher Hochschulen aus entgeltlicher Forschungstätigkeit umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung ging auf eine Initiative des Bundesrates zurück und wurde gegen das ausdrückliche fachliche Votum des BMF, wonach die Einführung einer derartigen Steuerbefreiung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. In der Folgezeit hat der EuGH diese Umsatzsteuerbefreiung als europarechtswidrig festgestellt, weil er darin einen Verstoß gegen die 6.EG-Richtlinie gesehen hat.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanzausschuss hat gegen die Einbringung votiert und die Auffassung vertreten, dass die geplante gesetzliche Regelung gegen europarechtliche Vorgaben verstoße.

Der Ausschuss für Kulturfragen hat für die Einbringung gestimmt. Dabei hat er sein Hauptaugenmerk auf die Beseitigung der umsatzsteuerlichen Ungleichbehandlung und die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen gerichtet.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP9
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008BR-Drs. 220/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf werden die zwischen den Regierungsfraktionen verbindlich festge-legten Eckpunkte umgesetzt. Ziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands durch Erhöhung der Standortattraktivität sowie die langfristige Sicherung des deutschen Steuersubstrats.

Kernpunkte der Reform sind die Absenkung der nominalen Steuerbelastung für Unterneh-men auf unter 30% sowie die Einführung einer Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne ab 2009. Insgesamt wird die Reform ca. 5 Mrd. Euro an Steuer-mindereinnahmen verursachen.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%;
  • Umstrukturierungen bei der Gewerbesteuer, damit die steuerliche Gesamtbelastung von Kapitalgesellschaften bei 29,83% liegt;
  • Einführung einer Thesaurierungsrücklage für Personenunternehmen (Herbeiführung von Belastungsneutralität);
  • Verbesserungen für kleine/mittlere Unternehmen durch einen Investitionsabzugsbetrags;
  • Einführung einer Abgeltungssteuer.
  • Als Gegenfinanzierungen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Einführung einer Zinsschranke;
  • Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften (Mantelkauf);
  • Besteuerung von Funktionsverlagerungen;
  • Streichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter;
  • Einschränkung der bisherigen Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Durch diverse Änderungen bei der Gewerbesteuer soll zudem eine Verstetigung der Ge-eindefinanzen erreicht werden:

  • Wegfall des Staffeltarifs,
  • Senkung der Steuermesszahl auf 3,5 vH,
  • Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer (bei Anhebung des Anrech-nungsfaktors bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8),
  • Senkung des Prozentsatzes der Hinzurechnungen von 50% auf 25% bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und
  • stufenweise Absenkung der Gewerbesteuerumlage in den nächsten 3 Jahren.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Agrarausschuss empfahlen dem Bundesrat, umfangreich Stellung zu nehmen.

Neben zahlreichen redaktionellen und technischen Änderungsvorschlägen gab der Finanzausschuss im Wesentlichen eher restriktive Empfehlungen im Hinblick auf drohende Steuermindereinnahmen. So empfahl der Finanzausschuss u.a. eine Ausdehnung der Nachversteuerungstatbestände bei erfolgter Thesaurierung im Personengesellschaftsbereich, eine Ausweitung und Verschärfung des Kontenabrufverfahrens, die zielgenauere Ausgestaltung des Investitionsabzugsbetrags und die Überprüfung etwaiger Umgehungsmöglichkeiten bei der Neuregelung der Verlustabzugsbeschränkung von Körperschaften. Schließlich empfahl der Finanzausschuss eine Änderung des Zerlegungsgesetzes für die Kapitalertragsteuer im Hinblick auf die Abgeltungssteuer.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl, die Ausnahmen von der Zinsschranke großzügiger zu gestalten, die Beträge für geringwertige Wirtschaftsgüter anzuheben, den Investitionsabzugsbetrag in seiner Anwendung auszudehnen und den pauschalierten Finanzierungsanteil für den Gewerbesteuerhinzurechnungsbetrag zu senken.

Während der Ausschuss für Innere Angelegenheiten eine Begrenzung auf maximal 5 Mrd. Euro Steuermindereinnahmen und Aufkommensneutralität für Kommunen und Länder empfahl, ging es im Agrarausschuss darum, die Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter zu verhindern, die Regelungen des Investitionsabzugsbetrags auszudehnen und die Abschaffung der degressiven AfA zu begrenzen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Niedersachsen hat den meisten der abgegebenen Empfehlungen des Bundesrates zugestimmt.

TOP 12
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im SportBR-Drs. 223/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Bundesregierung sieht sich den ethisch-moralischen Werten des Sports und der Volksgesundheit verpflichtet. Diese Werte werden durch Doping zerstört: die Mitstreiter im sportlichen Wettkampf, die Öffentlichkeit sowie die Veranstalter werden getäuscht und die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler gefährdet. Gerade Spitzensportler haben eine besondere Vorbildfunktion, die auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der breiten Bevölkerung hat.

66 Prozent der Erwachsenen treiben nach einer aktuellen Umfrage regelmäßig Sport und rund 27 Millionen Menschen sind in Deutschland Mitglieder in Sportvereinen.

Die jüngsten Dopingfälle in verschiedenen Sportarten machen klar: Doping ist nicht auf einige wenige "schwarze Schafe" begrenzt. Vielmehr hat es sich zu einer weltweiten Bedrohung des Sports entwickelt, die vor keiner Sportart Halt macht. Doping wird häufig von Netzwerken mit beträchtlicher krimineller Energie betrieben. Zum Teil wirken Sportlerinnen und Sportler bewusst und gewollt mit.

Deshalb zielt der Gesetzentwurf im Schwerpunkt auf eine wirksamere Bekämpfung dieser kriminellen Netzwerke, national und international. Auch der Sportler und die Sportlerin sollen staatlicher Strafe unterliegen, wenn sie nicht geringe Mengen besonders gefährlicher Dopingsubstanzen besitzen. Der Besitz nicht geringer Mengen gilt als Indiz für die Weitergabe dieser Dopingmittel.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor:

  • die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt;
  • Strafverschärfungen für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz;
  • Einführung der Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen;
  • Strafbarkeit des Blutdopings;
  • Aufnahme von Warnhinweisen für Arzneimittel, die sich zu Dopingzwecken eignen.

Schließlich sind auch Regelungen vorgesehen, die sich auf die Prävention erstrecken. Sie dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und sollen einer missbräuchlichen Anwendung von Arzneimitteln entgegenwirken.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Gesundheitsausschuss und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Gesundheitsausschuss empfahlen, neben dem Besitz auch den Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Des Weiteren sei es geboten, die Kooperationsbereitschaft von Tätern zu honorieren. Darüber hinaus solle im Vorgriff auf die Novellierung der Strafprozessordnung eine Vorschrift aufgenommen werden, die die Telekommunikationsüberwachung zur Bekämpfung von Dopingnetzwerken ermögliche.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen, auch das Verbringen von Arzneimitteln über die Grenze zu Dopingzwecken im Sport zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Dies entspreche dem Unrechtsgehalt der bestehenden Strafvorschrift im Arzneimittelgesetz. Der Gesundheitsausschuss empfahl hierzu eine noch weiter gehende Regelung. Es erscheine zwingend erforderlich, die Tathandlung auf der "Abgabeseite" (Trainer, Ärzte, Funktionäre etc.) von Dopingmitteln erheblich zu erweitern und auch Handlungen im Vorfeld sowie Verleitungshandlungen in den Verbotstatbestand einzubeziehen.

Des Weiteren empfahl der Gesundheitsausschuss, ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz zu schaffen. Der Gesetzentwurf enthalte kein in sich geschlossenes Gesamtkonzept zur Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums gegen Doping im Sport. Darüber hinaus ließen sich nicht alle Dopingmittel unter den Begriff des Arzneimittels subsumieren. Weiterhin empfahl der Gesundheitsausschuss, die Regelung im Gesetzentwurf, Warnhinweise für die als Dopingmittel in Betracht kommenden Fertigarzneimittel einzuführen, zu streichen. Hierdurch werde für Sportlerinnen und Sportler erst ein Anreiz geschaffen, dieses Arzneimittel als Dopingmittel einzusetzen. Auch laufe die Regelung teilweise ins Leere, da sie nicht für Arzneimittel gelte, denen keine Packungsbeilage beigefügt werden müsse (Rezepturen, Defekturen).

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Die von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen haben im Bundesrat weitgehend keine Mehrheit gefunden.

Auch Änderungsanträge aus Bayern, die auf Schaffung eines neuen Straftatbestands "Sportbetrug" sowie Erweiterung der Besitzstrafbarkeit gerichtet waren, erhielten keine Mehrheit im Bundesrat.

TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen UnionBR-Drs. 224/07

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union will die Richtlinien der Europäischen Union schnellstmöglich in deutsches Recht umsetzen. Eine Vielzahl von Änderungen im Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über das Ausländerzentralregister und Staatsangehörigkeitsgesetz sowie in weiteren Gesetzen und Verordnungen ist geplant.

Die Ziele und Änderungen des Entwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Umsetzung von EU-Richtlinien

Insgesamt werden elf EU-Richtlinien umgesetzt, die das deutsche Ausländer- und Asylrecht in zahlreichen Punkten grundlegend umgestalten.

Kernpunkte der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien sind folgende Regelungen:

  • Beschränkung des Ehegattennachzugs durch ein Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren zum Schutz vor Zwangsehen,
  • Forderung des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten, um seine Integrationsfähigkeit zu stärken,
  • Schaffung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für Opfer des Menschenhandels zur Mitwirkung im Strafverfahren und
  • Einführung eines besonderen Aufenthaltstitels für Forscher und von Mobilitätsregeln für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Studenten.

Förderung der Integration

Weitere wichtige Änderungen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht:

  • Vorschriften zur Bekämpfung von Zwangsehen, Scheinehen und Scheinverwandtschaftsverhältnissen,
  • Maßnahmen, die die Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft fördern sollen (u.a. die Harmonisierung der Sanktionsbewehrung bei Verstößen gegen die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen),
  • Erleichterte Zuzugsmöglichkeiten für Ausländer, die in Deutschland investieren und Arbeitsplätze schaffen wollen (die Mindestinvestitionssumme von einer Million wird auf 500.000 Euro und die Zahl der zu schaffenden Arbeitsplätzen von zehn auf fünf halbiert),
  • Als neue Einbürgerungsvoraussetzung Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Stärkung der Inneren Sicherheit

Die ausländerrechtlichen Erkenntnisse aus den versuchten "Kofferbombenanschlägen" vom 31. Juli 2006 sind in den Gesetzentwurf eingeflossen. Die Zusammenarbeit der Ausländerbehörden und der Sicherheitsbehörden soll verbessert werden. Bei Visaanträgen sollen in Zukunft regelmäßig Lichtbilder und Fingerabdrücke festgehalten werden.

Bleiberecht und gesetzliche Altfallregelung

Im November 2006 hatte die Innenministerkonferenz für geduldete Ausländer einen Beschluss gefasst: Betroffene, die bereits jetzt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Geduldete Ausländer ohne Beschäftigungsverhältnis sollten bis zum 30. September dieses Jahres Gelegenheit haben, ein Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen. Wenn sie sich rechtstreu verhalten haben und Deutschkenntnisse nachweisen, kann ihnen dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Die in den Gesetzentwurf aufgenommene Altfallregelung greift die Erwartungen der Innenminister nur zum Teil auf.

Geduldete, die sich am 1. Juli 2007

  • seit mindestens acht Jahren oder,
  • seit sechs Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in Deutschland aufhalten,
  • ein Mindestmaß an Integrationswilligkeit zeigen,
  • über ausreichend Wohnraum verfügen,
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse besitzen und
  • die Ausländerbehörden nicht vorsätzlich getäuscht haben,

erhalten zunächst ein bis zum 31. Dezember 2009 befristetes Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sollen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Von derzeit 171.000 Geduldeten leben rund 50.000 seit mehr als zehn Jahren in Deutschland.

Nach dem 31. Dezember 2009 wird die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern kann und er nachweist, dass er in der Vergangenheit überwiegend erwerbstätig war. Zudem erhalten gut integrierte Kinder von geduldeten Ausländern unter erleichterten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Kulturfragen, Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen.

Insgesamt wurden in den Ausschüssen mehr als 100 Änderungsanträge gestellt, wovon ca. die Hälfte eine Mehrheit erhielt. Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen gehören:

Eine Niederlassungserlaubnis soll nur noch erteilt werden, wenn der Antragsteller keine Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen vorweist.

Hochqualifizierte sollen erleichterten Aufenthalt erhalten, wenn sie das Eineinhalbfache der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung verdienen (bisher das Doppelte). Der Wirtschaftsausschuss empfahl, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sie mehr als 150.000 € investieren und 5 Arbeitsplätze schaffen, demgegenüber empfahl der Innenausschuss eine Mindestinvestition in Höhe von 250.000 € (bisher 1 Mio. € Investitionssumme und 10 Arbeitsplätze).

Werden Ausländer aus humanitären oder politischen Gründen aus dem Ausland aufgenommen und im Bundesgebiet verteilt, soll sich der Bund an den anfallenden Kosten zur Hälfte beteiligen.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten soll es erst geben, wenn die Ehe mindestens vier Jahre bestanden hat (bisher 2 Jahre).

Es wird eine gesetzliche Grundlage gefordert, um ausreisepflichtige Ausländer vorläufig festnehmen zu können (Abschiebehaft).

Asylbewerber und geduldete Ausländer sollen - dauerhaft – nur noch die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, und nicht, nach 4 Jahren Aufenthalt, Leistungen entsprechend dem normalen Sozialhilferegelsatz.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungsempfehlungen zugestimmt, ist allerdings in einigen wesentlichen Punkten den Änderungswünschen der Ausschüsse nicht gefolgt.

Der Aufenthalt von Hochqualifizierten wird erleichtert. Ausländer, die das Eineinhalbfache der Bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung verdienen (ca. 5300 €), können eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Übt der Ausländer eine Tätigkeit aus, die eine besondere berufliche Qualifikation voraussetzt und liegt sein Gehalt nur in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankversicherung (3562 €), so soll er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Ausländer, die 250.000 € investieren und fünf Arbeitsplätze schaffen, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Keine Mehrheit erhalten hat die Empfehlung, ausländischen Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst nach vier Jahren Ehebestandszeit zu gewähren (bisher 2 Jahre).

Niedersachsen hat im Plenum des Bundesrates drei Änderungsanträge gestellt.

Der erste Antrag bezog sich auf das Wiederkehrrecht für junge, gut integrierte Ausländer, die sich bereits als Minderjährige in Deutschland aufgehalten haben. Das Aufenthaltsrecht (Duldung, Aufenthaltsgestattung) dieser Gruppe leitet sich in der Regel von den Eltern ab. Bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland gilt für sie nicht das Wiederkehrrecht des Aufenthaltsgesetzes. Dies möchte Niedersachsen ändern. Geduldeten Ausländern kann die Wiederkehr ermöglicht werden, wenn sie in Deutschland einen anerkannten Schulabschluss erworben haben und die dauerhafte problemlose Integration in die Bundesrepublik gesichert ist.

Dieser Antrag fand im Bundesrat keine Mehrheit.

Der zweite Antrag Niedersachsens war auf eine Begrenzung des Personenkreises gerichtet, der nach vier Jahren nicht mehr (niedrigere) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern den vollen (höheren) Sozialhilfesatz erhält. Künftig sollen nur die Personen Leistungen auf Sozialhilfeniveau erhalten, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Dieser Antrag wurde im Bundesrat angenommen.

Der dritte Antrag Niedersachsens betraf die Beschäftigungsverfahrensordnung. Nach derzeitiger Rechtslage können geduldete Ausländer nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, wenn deutsche Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellte Ausländer nicht zur Verfügung stehen. Diese sog. Vorrangprüfung führt dazu, dass der Aufenthalt von geduldeten Ausländern durch öffentliche Sozialleistungen finanziert werden muss. Durch Änderung der Beschäftigungsverfahrensordnung sollte künftig allen geduldeten Ausländern nach einem Jahr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht werden.

Dieser Antrag hat im Bundesrat keine Mehrheit erhalten.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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