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834. Sitzung des Bundesrates am 08. Juni 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


Zu TOP 13
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
BR-Drs. 321/07

Zu TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
BR-Drs. 273/07

Zu TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
BR-Drs. 275/07

Zu TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel
im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
BR-Drs. 276/07

Zu TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich
der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
BR-Drs. 278/07

Zu TOP 34
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
BR-Drs. 129/07

Zu TOP 45
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
BR-Drs. 282/07

Zu TOP 13
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
BR-Drs. 321/07

Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz basiert auf einer Initiative des Bundesrates. Danach sollte analog der Regelung im Fernverkehr auch im Nahverkehr die Genehmigungspflicht für die Höhe der Beförderungsentgelte entfallen, die Anzeigepflicht sollte bestehen bleiben. Ferner sollte die bisherige Doppelgenehmigung bei Verbundtarifen abgeschafft werden, zuständig sollte künftig allein die Behörde des Landes sein, in dem der Verkehrs- und Tarifverbund seinen Sitz hat.

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz wird die Genehmigungspflicht für Beförderungsentgelte abgeschafft, auf die Anzeige von Änderungen aber verzichtet. Die bisherige Auffangregelung des Bundes für den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung mehrerer von einer Tarifmaßnahme berührter Länder durch die Genehmigungsbehörde nicht zu erzielen war, wurde gestrichen. Die Genehmigungsbehörde des betroffenen Landes hat nunmehr nach Anhörung der beteiligten Länder ein alleiniges Entscheidungsrecht.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um das Gesetz in der ursprünglich vom Bundesrat vorgesehenen Fassung zu beschließen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und dem Gesetz zuzustimmen.

Zu TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
BR-Drs. 273/07

Wesentlicher Inhalt:

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) verschafft den Bürgern Zugang zu Informationen aus dem Bereich des Lebensmittelrechts, über das Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden verfügen. Verbraucher können sich über Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften und über Herstellungsprozesse informieren. Ausnahmen von der Informationspflicht bestehen, wenn genauer bezeichnete öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Das Gesetz hatte bereits Mitte 2006 den Bundesrat und den Bundestag passiert und war aus der Sicht beider Kammern veröffentlichungsreif. Das Bundespräsidialamt / der Bundespräsident hatte jedoch die im Gesetz getroffenen Reglungen über die Zuständigkeit von Kommunen und Gemeinden beanstandet, sodass es nicht zur Veröffentlichung kam. Vom Bundespräsidialamt wurde beanstandet, dass die Bundesregierung neben den obersten Landesbehörden und Landesämtern auch Kommunen und Gemeinden für zuständig für die Erteilung von Informationen und Auskünften erklärte. Die Bundesregierung, so der Bundespräsident, ist jedoch nicht ermächtigt, in einem Bundesgesetz Zuständigkeiten für Kommunen und Gemeinden festzulegen.

Das in den diesbezüglichen Paragraphen geänderte Gesetz war jetzt erneut im Bundesratsverfahren. Außer der besagten Änderung hat die Bundesregierung keine weiteren Änderungen vorgenommen. Die Länder haben sich im Vorfeld des Bundesratsverfahrens ebenfalls darauf verständigt, keine Änderungen zu veranlassen. Unbeschadet dieser Position der Länder brachten Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen doch weitere Änderungen und Ergänzungen ein, die sich u. a. auf die Erweiterung der Informationspflicht für Unternehmen, auf die Informationspflicht für Vorgänge, die älter als 5 Jahre sind und auf die Kosten, die für die Erteilung von Informationen anfallen, beziehen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Diesen Anträgen wurde im Agrarausschuss in 14 Fällen, davon in 7 Fällen ohne die Stimme Niedersachsens, zugestimmt. 6 weiteren Anträgen wurde nicht zugestimmt, wobei hier auch Niedersachsen mit "Nein" gestimmt hatte. Die Länder, die mit "Nein" stimmten, verwiesen auf die zu erwartende Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, in das die hier gewollten Änderungen schon im Entwurf von der Bundesregierung eingebracht wurden. Insofern war das "Nein" keine sachliche, sondern in der Verwendung der Rechtsquelle begründete Ablehnung.

Der Rechtsausschuss brachte 3 weitere Änderungsanträge ein, die sich auf einen formaljuristischen Tatbestand und auf einen des Datenschutzes bezogen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen.

Den Anträgen des Agrarausschusses und dem den Datenschutz betreffenden des Rechtsausschusses wurde entsprochen. Ein Plenarantrag des Landes Berlin wurde abgelehnt. Niedersachsen gab eine Protokollerklärung ab, mit der wir bekräftigten, dass wir keine Bedenken gegen die von uns abgelehnten Regelungen, sondern gegen die Verwendung der Rechtsquelle haben.

Zu TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
BR-Drs. 275/07

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf ordnet die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und zu anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren neu. Im Mittelpunkt steht die Stärkung des Rechtsschutzes der Betroffenen. Unsicherheiten und Lücken bei der Rechtsanwendung werden beseitigt, neue technische Entwicklungen berücksichtigt.

Den Rahmen für die Neureglung bilden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum gesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis und das von Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität sowie die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung.

Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Überwachungsmaßnahme ist die Ermittlung gegen eine Person wegen schwerer Straftaten. Diese Anlasstaten werden in der Strafprozessordnung abschließend aufgezählt.

Zu den Verfahrensregelungen gehören z.B. die Pflicht zur Kennzeichnung der erlangten Daten und zur nachträglichen Benachrichtigung der betroffenen Personen, die Gewährung eines nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes sowie die Pflicht zur Löschung nicht mehr benötigter Daten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Im federführenden Rechtsausschuss wurde in einer umfangreiche Stellungnahme beschlossen, dass der Straftatenkatalog auf weitere Straftatbestände ausgeweitet wird, wie zum Beispiel des Nachstellens, der Untreue, der Vorteilsnahme und -gewährung sowie bei Verstößen gegen das Vereinsgesetz.

Erhobene Daten, die einem Verwertungsverbot unterliegen, sollen bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens gespeichert und nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, sofort gelöscht werden. Weiter wird vorgeschlagen, den Kreis der zu benachrichtigenden Personen einzuschränken, um die Ermittlungsbehörden bei der Abwicklung verdeckter Maßnahmen nicht zu überlasten. Aus denselben Gründen hat der Ausschuss sich für die Einschränkung verschiedener Kennzeichnungs- und Berichtspflichten ausgesprochen und schließlich gefordert, dass die Speicherfrist für Telekommunikationsunternehmen von sechs auf zwölf Monate erhöht wird.

Der Innenausschuss hatte eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Im Großen und Ganzen entspricht sie den Beschlüssen des Rechtsausschusses, geht aber auch darüber hinaus, wie zum Beispiel mit dem Antrag, die Rechtsgrundlage für eine Onlinedurchsuchung in das Gesetz aufzunehmen.

Der Finanzausschuss wollte erreichen, die Erkenntnisse aus einer TKÜ bei allen schweren Steuerstraftaten erheben zu können, und nicht nur bei der bandenmäßigen Verkürzung der Umsatz- und Verbrauchssteuer.

Der Wirtschaftsausschuss forderte schließlich, dass die Bundesregierung zur Entschädigung von Telekommunikationsnetzbetreibern eine Entschädigungs-Verordnung nach § 110 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz(TKG) vorlegt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Zu TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
BR-Drs. 276/07

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf basiert auf der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 13. Oktober 2003.

Der Deutsche Nationale Allokationsplan 2008 bis 2012, der im Juni 2006 der EU-Kommission zur Zustimmung zugeleitet wurde, beinhaltete bereits die im vorliegenden Gesetzesentwurf konkretisierten Eckpunkte zum Emissionshandel.

Durch das Gesetz werden die Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 geschaffen. Das Gesetz regelt

- die Emissionsobergrenze von jährlich 453,1 Mio. t CO2

- die Art und Weise der Zuteilung von Emissionsberechtigungen an die dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen

- die Genehmigung und Überwachung von Treibhausgasen und

- die Zuständigkeiten.

Niedersachsen hatte bereits im Vorfeld umfangreiche Stellungnahmen zum Nationalen Allokationsplan 2008 bis 2012 (NAP II) und zu einem früheren Entwurf des o. g. Gesetzes gegenüber dem Bundes-Umweltministerium abgegeben. Ein Vergleich zeigt, dass viele der niedersächsischen Vorschläge im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurden. Für die Bundesländer entstehen Kosten insbesondere durch den Vollzug des TEHG (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des TEHG um einige Anlagen werden die Kosten leicht erhöht.

Behandlung in den Ausschüssen:

In den Ausschüssen Umwelt und Wirtschaft wurden umfangreiche Stellungnahmen abgegeben. In den zahlreichen Änderungsanträgen aus den Ländern kristallisierten sich drei entscheidende Punkte heraus:

1. Versteigerung von Zertifikaten

In der Zuteilungsperiode 2008-2012 soll erstmals ermöglicht werden, 10% der Zertifikate nicht mehr kostenlos zu verteilen, sondern zu versteigern bzw. zu verkaufen. Da die Zertifikate bereits in der letzten Zuteilungsperiode von den Unternehmen betriebswirtschaftlich eingepreist wurden, wäre eine Erhöhung der Strompreise auf dieser Basis nicht mehr zu rechtfertigen. Daher haben sich die Ausschüsse Umwelt und Wirtschaft mehrheitlich für den angestrebten Wettbewerb im Sinne des Klimaschutzes ausgesprochen, da die Unternehmen die Kosten für zusätzliche Zertifikate gegen eine Emissionsverringerung aufwiegen können.

Ein weiterer Aspekt dieser Versteigerung/ dieses Verkaufs ist die Verwendung der Mittel. Hier standen zwei Möglichkeiten zur Diskussion: ein Fonds zur Förderung der Forschung zur Verringerung von Treibhausemissionen oder eine Verringerung der Stromkosten. Beide Vorschläge wurden dem Bundesrat zur Abstimmung vorgeschlagen, aus dem Umweltausschuss der Fonds und aus dem Wirtschaftsausschuss die Verringerung der Stromkosten.

2. Braunkohle

Bundesländer mit einem Schwerpunkt der Energieerzeugung aus Braunkohle sahen ihre Industrie im Nachteil, da auch moderne Braunkohlekraftwerke einen höheren Emissionsausstoß haben als Kraftwerke auf einer anderen Rohstoffbasis und forderten, eine Zertifikatszuteilung zugunsten von Braunkohlekraftwerken (derzeit beträgt der Anteil der Braunkohle als öffentlicher Energielieferant ca. 25%). Im Sinne der Verringerung von Treibhausgasen konnte Niedersachsen dieses Ansinnen nicht befürworten. Zudem sind die Zertifikate begrenzt, weshalb eine Besserstellung der Braunkohle eine Schlechterstellung anderer Energielieferanten zur Folge hätte. Im Umweltausschuss hat ein entsprechender Antrag keine Mehrheiten gefunden, im Wirtschaftsausschuss wurde gegen die Stimme Niedersachsens eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

3. Zuständigkeiten

Ein Antrag zur Verlagerung der Zuständigkeiten bei der Verteilung der Zertifikate auf das Umweltbundesamt hat im Umweltausschuss gegen die Stimme Niedersachsens eine knappe Mehrheit gefunden. Dies erscheint aus niedersächsischer Sicht nicht sinnvoll, da die zuständigen Landesämter die betroffenen Unternehmen vor Ort besser einschätzen können als eine Bundesbehörde. Diese Einschätzung unterstützte auch der Vertreter der Bundesregierung.

Im Innenausschuss wurden keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat eine umfassende Stellungnahme beschlossen:

Mit einem Plenarantrag wies das Land Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass, soweit Emissionsrechte vom Bund an Unternehmen veräußert werden, der Bund den Veräußerungserlös in vollem Umfang erhält. Länder und Gemeinden partizipieren an diesen Veräußerungseinkünften nicht. An den steuerlichen Auswirkungen des Verbrauchs dieser Emissionsrechte sind Länder und Gemeinden dagegen beteiligt. Emissionsberechtigungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter und dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Im Falle des entgeltlichen Erwerbs dieser Emissionsberechtigungen führt ihr Verbrauch zu steuerlich abzugsfähigen Wertminderungen bzw. Betriebsausgaben. Über die Körperschaftsteuer (Ertragsberechtigung Bund und Länder je 50%) und die Gewerbesteuer tragen Länder und Gemeinden diese steuerlichen Abzüge mit.

Aufgrund dieser Problematik beschloss der Bundesrat gegen die Empfehlung der Ausschüsse mit den Stimmen Niedersachsens, die grundsätzlich befürwortete Versteigerung eines Teils der Zertifikate von einer genauen Prüfung der finanziellen Auswirkungen auf Bund, Länder und Gemeinden abhängig zu machen.

Eine Befürwortung des Braunkohle-Benchmarks wurde gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen.

Eine Verlagerung der Zuständigkeit bei der Zuteilung der Zertifikate auf den Bund wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.

Zu TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
BR-Drs. 278/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Bundesregierung will mit dem Gesetz möglichem Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels begegnen. Es sollen Schäden für den Wettbewerb und die Verbraucher vermieden werden, die durch missbräuchliches Verhalten marktmächtiger Unternehmen drohen könnten.

Neu eingeführt wird eine erleichterte Missbrauchsaufsicht für den Energiebereich. Gemäß § 29 GWB "Energiewirtschaft" können die Kartellbehörden künftig den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Versorgungsunternehmens auch dann annehmen, wenn Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen ungünstiger sind als die anderer Versorgungsunternehmen, auch wenn diese nicht erheblich sind. Ferner wird abweichend vom bisher geltenden Kartellrecht die Beweislast für die Versorgungsunternehmen umgekehrt, sie müssen nunmehr nachweisen, dass die Abweichungen sachlich gerechtfertigt sind. Die Regelung ist bis zum 31.12.2012 befristet.

Die Verschärfung der Untereinstandspreisregelung für Verkäufe im Lebensmittelhandel wird mit der zunehmenden Konzentration in diesem Wirtschaftszweig und dem dadurch stimulierten Konkurrenzkampf der großen Handelsunternehmen begründet. Dem derzeit teilweise ruinösen Preiswettbewerb soll durch die Verschärfung des § 20 Abs. 4 GWB begegnet werden, die kleinen und mittleren Lebensmitteleinzelhändler sollen so geschützt werden. Damit soll auch ein Signal für einen hohen Sicherheitsstandard bei Lebensmitteln gesetzt und künftigen Gammelfleischskandalen entgegengewirkt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Wirtschafts- und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, die Streichung des Verkaufsverbots zum Untereinstandspreis zu fordern. Der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei ein legitimer Wettbewerbsparameter und natürlicher Bestandteil marktwirtschaftlichen Verhaltens. Das Verbot führe auch zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand: Die Feststellung des Einstandspreises sei in jedem Einzelfall nur sehr aufwändig zu ermitteln. Berücksichtigt werden müssten nicht nur direkt zurechenbare Abzüge wie Skonto und Rabatt, sondern die anteilige Umlage von Jahresboni, Werbekostenzuschüssen, Verkaufsförderungsentgelten und Umsatzvergütungen.

Der Agrarausschuss, der Rechtsausschuss und der Umweltausschuss empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Zu TOP 34
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
BR-Drs. 129/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Viehverkehrsverordnung war insbesondere aufgrund von geändertem Gemeinschaftsrecht zu aktualisieren. Die jetzige Ablöseverordnung berücksichtigt u.a. die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, die Möglichkeit der Kennzeichnung von Rindern mit einer Ohrmarke, die einen elektronischen Speicher enthält, den Wegfall des Rinderpas-ses beim innerstaatlichen - nicht aber beim gemeinschaftlichen - Handel sowie ein Verfahren zur Nachkennzeichnung von Schweinen.

Der Wegfall des Rinderpasses im innerstaatlichen Viehverkehr dient dem Bürokratieabbau. Anstelle des Passes ist im innerstaatlichen Verkehr jetzt ein sog. Stammdatenblatt vorgese-hen, das im Falle, dass doch eine innergemeinschaftliche Vermarktung vorgesehen ist, mittels Ergänzung aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Identifikationssystem-Tier) um die erforderlichen Angaben (Lebenslauf des Tieres) ergänzt wird.

Der Wegfall des Rinderpasses war im Vorfeld der Erstellung der Verordnung auch in den politischen Gremien intensiv diskutiert worden, während die anderen und zumeist technischen Änderungen zwar eingehend zwischen den Ländern und der Bundesregierung erörtert wurden, nicht aber die politische Brisanz des Rinderpasses erreichten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Wegen der vielen technischen Anforderungen an die Seuchenhygiene wurden die Anträge der Länder zum Verordnungsentwurf in einem Unterausschuss diskutiert. Den Voten des Unterausschusses schloss sich der Agrarausschuss an, lediglich die Regelung zum Rinder-pass resp. zum Stammdatenblatt beanspruchte weitere Klärungen. Schließlich wurde die zwischen Bund und Ländern erarbeitete Regelung zum Stammdatenblatt mehrheitlich beschlossen. Mit einer Empfehlung zum Fassen einer Entschließung sollte die Bundesregierung gebeten werden, sich um die weitere Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Rindern (Lebenslauf) auf EU-Ebene zu bemühen. Rheinland-Pfalz stellte einen Plenarantrag, dem Niedersachsen beigetreten ist und mit dem statistische Angaben über die Nutzung der gemeldeten Rinderbestände in den Betrieben gefordert wurden.

Der Finanzausschuss empfahl die Zustimmung zur Verordnung.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung zuzustimmen und die Entschließung zu fassen.

Der Plenarantrag von Rheinland-Pfalz, dem Niedersachsen beigetreten ist, fand keine Mehrheit.

Zu TOP 45
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
BR-Drs. 282/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Energieeinsparverordnung soll die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, einen Energieausweis einzuführen.

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der derzeit gültigen EnEV 2004 bereits ein Energieausweis auszustellen. Mit der neuen EnEV soll diese Ausweispflicht auf bestehende Gebäude schrittweise ab 2008 erweitert werden. Vorgesehen ist, dass Energieausweise 2007 grundsätzlich entweder auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden können.

Künftig sollen Eigentümer oder Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen können, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Diese Wahlmöglichkeit soll auch für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen gelten, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder danach auf diesen Standard gebracht worden sind.

Der Energiebedarfsausweis soll jedoch für Wohngebäude (mit bis zur vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 vorgeschrieben werden, wenn diese das Anforderungsniveau nicht erreichen.

Für Nichtwohngebäude ist ein Wahlrecht zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises vorgesehen.

Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, soll der Energieausweis am 1. Januar 2008, für jüngere Wohngebäude am 1. Juli 2008 und für Nichtwohngebäude am 1. Januar 2009 Pflicht werden.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die Verordnung eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor.

Dem Energieausweis sollen Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes beigefügt werden.

Nach den Angaben der Bundesregierung ist der Haushalt des Bundes durch die Maßnahmen kaum betroffen. Bei Ländern und Gemeinden könnten infolge der Aushangpflicht einmal in einem Zeitraum von zehn Jahren Mehrkosten in niedriger zweistelliger Millionenhöhe entstehen. Privatvermieter und die Immobilienwirtschaft würden durch die neue Energieausweispflicht im Fall des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien in einem Zehnjahreszeitraum mit einmaligen Mehrkosten belastet, die insgesamt einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag erreichen könnten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die Bundesregierung will Eigentümer von älteren Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen (Bauantrag vor 1977) verpflichten, den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Bedarfs auszustellen. Dieses teuere, europarechtlich nicht vorgeschriebene Verfahren lehnte der Wohnungsausschuss ab. Alle Gebäudeeigentümer sollen die uneingeschränkte Wahlmöglichkeit haben, den Energieausweis entweder anhand des berechneten Bedarfs oder des gemessenen Verbrauchs aus zu stellen.

Zur Frage, welche Personen künftig einen Energieausweis ausstellen dürfen, empfahlen die Ausschüsse (mit unterschiedlichen Nuancen) die Berechtigung nicht ausschließlich auf Handwerker mit Ausbildungen im engeren Hochbaubereich zu beschränken. Auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte/geprüfte Techniker mit den Ausbildungsschwerpunkten energetische Beurteilung der Gebäude bzw. der Anlagentechnik sollten diese Berechtigung erhalten. Die Ausstellung eines Energieausweises durch unberechtigte Personen soll keine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Noch weitergehend forderten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss allen Personen mit qualifizierten zulassungspflichtigen und -freien Handwerksberufen die Berechtigung zum Ausstellen von Energieausweisen zu gewähren, sofern deren Ausbildung bereits grundlegende bauphysikalische Kenntnisse voraussetzt. Dies beträfe auch alle entsprechend qualifizierten und fortgebildeten Personen der Bereiche Bau-, Ausbau-, anlagentechnisches Gewerbe oder des Schornsteinfegerwesens, unabhängig davon, ob sie einen eigenen Betrieb führen (Gesellen).

Ferner sollten zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude auch Personen zugelassen werden, die dazu nach Landesrecht berechtigt sind.

Für Baudenkmäler soll es keine Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises geben.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahl weiterhin die Annahme einer Entschließung. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, Regelungen zu treffen, um den Energiebedarf von Neubauten um mindestens 30 Prozent zu verringern. Neubauten und bei grundlegende Heizungserneuerungen sollen so ausgelegt werden, dass mindestens 20% des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Ferner soll eine verlässliche Förderung für ausreichende Investitionsanreize in erneuerbare Energien sorgen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Empfehlungen der Ausschüsse weitgehend zugestimmt. Die vom Wohnungsausschuss empfohlene Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis bei älteren Wohnungen hat er nicht unterstützt. Auch die vom Umweltausschuss empfohlene Entschließung hat der Bundesrat lediglich hinsichtlich der verlässlichen Förderung für ausreichende Anreize zur Investition in erneuerbare Energien im Wärmemarkt unterstützt.

Ministerpräsident Wulff hat in seinem Redebeitrag u. a. für die Annahme eines niedersächsischen Antrags geworben, der zum Ziel hat, die Zahl der aus dem Handwerk kommenden Ausstellungsberechtigten nicht nur auf wenige Bereiche (Baugewerbe im Hochbau, Installation, Heizungsbau, Schornsteinfegerwesen) zu beschränken. Durch den Entwurf der Bundesregierung würde eine Vielzahl von geeigneten und qualifizierten Handwerksberufen von vornherein von der Ausstellungsberechtigung ausgeschlossen, obwohl die Meisterberufsbilder die grundlegenden bauphysikalischen Kenntnisse aufweisen. Ebenfalls kritisch zu bewerten sei die beabsichtigte Beschränkung der zugelassenen Ausstellungsberechtigten auf Personen, die mit einem zulassungspflichtigen Handwerk aus dem genannten Bereich in die Handwerksrolle eingetragen sind. Damit wären alle qualifizierten und fortgebildeten Handwerksmeister aus den zulassungsfreien Bau- und Ausbauhandwerken sowie diejenigen ausgeschlossen, die keinen eigenen Betrieb führen. Niedersachsen möchte die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nicht zusätzlich von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig machen.

Der Bundesrat hat dem niedersächsischen Änderungsantrag zugestimmt.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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