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853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 8
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
BR-Drs. 942/08

TOP 9
Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 943/08


TOP 14
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BR-Drs. 899/08


TOP 23
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
BR-Drs. 944/08


TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß
- Antrag der Länder Sachsen, Bayern -
BR-Drs. 538/08


TOP 36
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 880/08


TOP 60
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
BR-Drs. 840/08


TOP 76
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
BR-Drs. 970/08


TOP 77
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
BR-Drs. 971/08


TOP 78
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleitungsgesetz - FamLeistG)
BR-Drs. 972/08







Zu TOP 8
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
BR-Drs. 942/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium durch Änderungen im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB III (Arbeitslosenversicherung) weiterentwickelt, nicht wirksame Instrumente abgeschafft und das Nebeneinander ähnlich ausgestalteter Instrumente ausgedünnt.

Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente dienen den Arbeitsagenturen dazu, insbesondere arbeitslose Menschen mit Vermittlungshemmnissen schnell in den allgemeinen Arbeitsmarkt integrieren zu können (Beispiele sind Trainingsmaßnahmen, Eingliederungsmaßnahmen, berufliche Weiterbildung, Hilfen bei Bewerbungen und Arbeitsaufnahme, Eingliederungszuschüsse).

Das Gesetz sieht im Weiteren im Bereich des SGB III u. a. vor, die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus einem Vermittlungsbudget zu fördern und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zusammenzuführen sowie einen Anspruch auf Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss zu schaffen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht. Die Finanzierung erfolgt weitgehend aus Beitragsmitteln zur Arbeitslosenversicherung bzw. aus Steuermitteln des Bundes.

Kernelemente der Reform sind:

- Abschaffung mehrerer uneffektiver und wenig genutzter Instrumente wie
z.B., Einstellungszuschuss bei Neugründungen, Job-Rotation,
Personal-Service-Agenturen (PSA) oder die Beschäftigung schaffende
Infrastrukturförderung (BSI).

- Einführung neuer Förderinstrumente. Die wichtigsten sind:
a) das Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III neu) ist ein am Einzelfall ausgerichtetes,
dezentrales Budget der Agentur und ersetzt insgesamt neun bislang einzeln
geregelte Arbeitnehmerleistungen
b) die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 46 SGB III neu) fassen insgesamt acht bisherige Instrumente zusammen.

Durch die beiden neuen Instrumente sollen Maßnahmen flexibler
und unbürokratischer genutzt werden können.

- Rechtsanspruch für benachteiligte Jugendliche, im Rahmen von
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden (§§ 61a, 77 III SGB III neu).

- Die SGB III-Instrumente sind im Wesentlichen auch im SGB II anwendbar.
Darüber hinaus werden die zusätzlichen Eingliederungsleistungen im SGB II wie
z.B. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung/1-€-Jobs neu gegliedert.
Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit (§ 16 c SGB II neu)
wird ausgebaut und um einen Investitionszuschuss erweitert.

- Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II.

- Die "weiteren Leistungen" (bisher § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II) entfallen. Ersatzweise und
auf Druck der Länder soll eine freie Förderung mit einem eng begrenzten Budget
eingeführt werden (§ 16f SGB II neu).

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 28. November 2008 zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung genommen.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2008 mit umfangreichen Änderungen angenommen. So wird z. B. der Eingliederungszuschuss für Ältere, der derzeit bis zum 31. Dezember 2009 befristet ist, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Des Weiteren sollen die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entgegen der Fassung des Gesetzentwurfs einen weiterreichenden Gestaltungsspielraum erhalten. So kann die Agentur für Arbeit statt der bislang vorgesehenen bis zu zwei Prozent der Eingliederungsmittel künftig 10 Prozent einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Eine zeitliche Grenze für die Freie Förderung wird nicht mehr vorgesehen. Um den Übergang zu den neu eingeführten Instrumenten zu erleichtern, besteht die freie Förderung im SGB III bis zum 31. Dezember 2009 fort.

Von diesen Änderungen abgesehen, sind die Vorschläge des Bundesrates im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Ein Antrag des Landes Berlin, der die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfahl, war erfolglos geblieben. Zur Begründung hatte Berlin darauf hingewiesen, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auch künftig im Rechtskreis des SGB II gefördert werden sollten. Mit der beabsichtigten Streichung der AB-Maßnahmen aus dem Förderinstrumentarium des SGB II werde gerade den Regionen mit erheblicher Langzeitarbeitslosigkeit ein wichtiges und bewährtes Instrument der Beschäftigungsförderung genommen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst. Darin bedauert der Bundesrat, dass die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates, die ABM im Rechtskreis des SGB II nicht zu streichen, nicht aufgegriffen hat. Im Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zumindest sicherzustellen, dass die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante auch in vergaberechtlich zulässiger Weise bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen durchgeführt werden können.

Ein Plenarantrag des Freistaats Bayern, den Vermittlungsausschuss anzurufen, blieb erfolglos. Dem Antrag waren die Länder Berlin und Brandenburg beigetreten.



Zu TOP 9
Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 943/08



Wesentlicher Inhalt:

Bis Ende des Jahres 2006 lag der Beitragssatz zur Arbeitsförderung bei 6,5 Prozent. Zum 1. Januar 2007 wurde er von 6,5 Prozent auf 4,2 Prozent und zum 1. Januar 2008 auf 3,3 Prozent gesenkt.

Mit ihrem Gesetz will die Bundesregierung den strukturellen Beitragssatz zur Arbeitsförderung noch weiter senken. Ab 1. Januar 2009 soll er von 3,3 Prozent abgesenkt und dauerhaft auf 3,0 Prozent festgesetzt werden.

Nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens ist die darüber hinausgehende Absicht der Bundesregierung, den Beitragssatz befristet für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 aufgrund der zuletzt positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auf 2,8 Prozent festzusetzen. Dies wird im Verordnungswege und ohne Beteiligung des Bundesrates geschehen. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 352 Abs. 1 SGB III.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. November 2008 gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2008 mit Ergänzungen im SGB III und SGB VI, mit denen u. a. die Regelung zur Beitragszahlung zur Arbeitsförderung durch den Bund für versicherungspflichtige Erziehende aufgehoben sowie die Auszahlung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung auf das Jahresende verschoben wird, im Übrigen unverändert angenommen. Im Hinblick auf die erfolgten Änderungen ist der Titel des Gesetzes angepasst worden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Ein Antrag des Landes Berlin, zu dem Gesetz die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes zu verlangen, war erfolglos geblieben. Berlin hatte geltend gemacht, dass die Senkung des Beitragssatzes nicht im Einklang mit den konjunkturellen Aussichten stehe. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sei eine weitere Senkung des ohnehin schon niedrigen Beitragssatzes nicht zu verantworten und daher abzulehnen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.



Zu TOP 14
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BR-Drs. 899/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden Regelungen zur Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung geschaffen. Wer falsche Angaben macht, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, dessen Einbürgerung kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt und den Gesetzgeber aufgefordert, die näheren Einzelheiten gesetzlich fest zu legen.
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung soll nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen können. Der Bestand der Staatsangehörigkeit dritter Personen soll garantiert werden, wenn die dritte Person bereits ihr fünftes Lebensjahr vollendet hat. Bei Kindern unter fünf Jahren wird davon ausgegangen, dass ihnen nicht bewusst ist, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme (auf Antrag Niedersachsens) verlangt, falsche Angaben im Einbürgerungsverfahren unter Strafe zu stellen.
Dieser Änderungswunsch war von der Bundesregierung unterstützt worden und auch der Bundestag hat ihn in seinem Gesetzesbeschluss - in leicht modifizierter Form - aufgegriffen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein beteiligte Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Mit einer zur Annahme empfohlenen Entschließung soll der Bundesrat weitere Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts anregen. Insbesondere soll bei nächster Gelegenheit die Frist für die Rücknahme einer Einbürgerung verlängert werden. Die im Gesetz enthaltene Frist von fünf Jahren erscheine zu kurz, da Täuschungen erfahrungsgemäß erst nach längerer Zeit aufgedeckt würden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die vom Innenausschuss empfohlene Entschließung hat er nicht gefasst.
Niedersachsen hat eine Erklärung zu Protokoll gegeben, die die wesentlichen Bedenken Niedersachsens, wie im Entschließungstext enthalten, nochmals zusammenfasst. Die Rücknahmefrist von fünf Jahren sei zu kurz und müsse auf zehn Jahre verlängert werden. Bereits jetzt seien zahlreiche Fälle bekannt, z.B. Doppelehen, bei denen erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren Rücknahmegründe vorlägen. Vertrauensbruch seitens des Eingebürgten dürfe nicht mit schnellem Vertrauensschutz belohnt werden.



Zu TOP 23
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
BR-Drs. 944/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Entwicklung bei den Energiepreisen belastet insbesondere einkommensschwächere Haushalte.
Es ist für 2008/2009 zu erwarten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hohe Nachzahlungen mit monatlich höheren Abschlagszahlungen zeitlich zusammentreffen. Diese Belastung soll dadurch sozial abgefedert werden, dass die höheren Leistungen der Wohngeldnovelle den Bürgerinnen und Bürgern bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 zugute kommen soll. Die Umsetzung soll durch eine pauschalierte Einmalzahlung erfolgen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein beteiligte Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen:
Ein Antrag NW, den Vermittlungsausschuss anzurufen, wurde bei Stimmengleichheit abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die durch die pauschalierte Einmalzahlung entstehenden Kosten ausschließlich dem Bund zuzuordnen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



Zu TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß
- Antrag der Länder Sachsen, Bayern -
BR-Drs. 538/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf der Freistaaten SN und BY soll für verschreibungspflichtige Arzneimittel wieder die alleinige Verantwortung der Apotheken herstellen. Versandhandel von Arzneimitteln (verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige) war in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Im sog. DocMorris-Urteil des EuGH von 2003 wurde die Möglichkeit des Versandhandels mit Medikamenten bestätigt. Ein Verbot könne nur dann bestehen, wenn durch diesen Handel die öffentliche Sicherheit gefährdet sein sollte. Insofern steht die damalige europäische Rechtsauslegung gegen die Gesetzesinitiative von SN und BY.
Weil dann ab März 2008 sogar der Versandhandel von ausländischen Apotheken hin zu Drogeriemärkten oder anderen Stellen, sog. Pickup-Stellen möglich wurde (Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Rechtslage), haben die einbringenden Länder Bedenken wegen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bis hin zur Befürchtung illegalen Medikamentenhandels angemeldet.
Zu ändern wären das ArzneimittelG, das ApothekenG und die ApothekenbetriebsV und zwar dahingehend, dass nur noch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel per Versandhandel weitergegeben werden können.


Behandlung in den Ausschüssen:

NI votierte im G-Ausschuss mit Enthaltung. Das begründete sich darin, dass man gegenüber den Apotheken und deren Vertreterin der Apothekenkammer die Beratungskompetenz und die wirtschaftlichen Gegebenheiten anerkennen will, andererseits aber den Versandhandel durchaus braucht, wenn man in ländliche Regionen blickt.
Der Wi-Ausschuss entschied mit der Stimme NI gegen die Einbringung und präferierte damit die wirtschaftlichen Interessen der Versandapotheken.


Behandlung im Plenum:

Dem Plenum voraus gingen zwei Plenaranträge, die beide die Bundesregierung auffordern sollten, die für Apotheken geltenden Qualitätsstandards auch auf die neuen Vertriebsstellen, hier die Transportunternehmen und die Gewerbebetriebe, die als sog. Pickup-Stellen fungieren, auszudehnen und zwar unter der vertraglichen Verantwortung der Versandapotheken. Von den abgebenden Stellen bzw. dem dortigen Personal wurde die Qualifizierung für eine pharmazeutische Beratung gefordert. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, auf europäischer Ebene dafür zu sorgen, dass der illegale Versandhandel - und damit ist vornehmlich der Internethandel gemeint - eingedämmt wird.

Die Antrag stellenden Länder haben im Plenum beantragt, den Tagesordnungspunkt abzusetzen. BY plant jedoch, die Initiative im Jahr 2009 erneut einzubringen.



Zu TOP 36
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 880/08



Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzentwurfs ist, den § 12b des Atomgesetzes an die veränderte Beurteilung der Sicherheitslage nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und weiteren terroristischen Ereignissen in der Folgezeit (London, Madrid) auch hinsichtlich der Gefährdung von kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten anzupassen.

Inhalt ist außerdem die Verlagerung der Zuständigkeiten für den Betrieb des Forschungslagers Asse II vom Helmholtzzentrum München - Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (HMGU) - auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zum 1. Januar 2009. Da ein zu weites zeitliches Auseinanderfallen zwischen dem Betreiberwechsel auf das BfS und die begleitende AtG-Novelle vermieden werden sollte, sieht die Novelle für die Regelungen zur Schachtanlage Asse II (Artikel 1 Nr. 2 und 3) ein Inkrafttreten schon am Tag nach der Verkündung vor.


Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen hatte im Umweltausschuss alle drei Anträge abgelehnt, da das Umweltministerium die Gesetzesänderung gemeinsam mit dem BMU formuliert hatte. Da das Umweltministerium jedoch feststellen konnte, dass die Änderungen der Klarstellung dienen und keine weitergehenden Veränderungen nach sich ziehen, steht einer Zustimmung zu den Änderungen im Plenum nichts entgegen.


Behandlung im Plenum:

Minister Sander hat im Plenum das Wort genommen und auf die Notwendigkeit einer zügigen Abwicklung und von Transparenz und Bürgernähe im Verfahren hingewiesen.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.



Zu TOP 60
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
BR-Drs. 840/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Verordnung verfolgt das Ziel, die Attraktivität Deutschlands für hochqualifizierte ausländische Zuwanderinnen und Zuwanderer zu steigern. Deshalb soll der deutsche Arbeitsmarkt für alle Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten geöffnet sowie der Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung von Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen erleichtert werden.

Zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll jedoch weiterhin geprüft werden, ob für die konkrete Beschäftigung keine deutschen Arbeitsuchenden oder ihnen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs rechtlich gleichgestellte Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Außerdem sollen die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sein als die vergleichbarer deutscher Beschäftigter.

Neben den Änderungen für Hochqualifizierte enthält die Verordnung auch Regelungen zum erleichterten Zugang von Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten. Des Weiteren soll die maximale Dauer für ausländische Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft von bisher vier auf sechs Monate verlängert werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Kulturfragen, der Agrar- und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Der Ausschuss für Kulturfragen verlangte, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ausländische Absolventen, Fachkräfte der Sozialarbeit und Pflegekräfte zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums keiner Zustimmung bedarf. Auch sollte Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer beruflichen Qualifikation angemessener Beschäftigung ohne Vorrangprüfung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden können. Der Agrarausschuss und der Wirtschaftsausschuss forderten, dass die maximale Dauer für ausländische Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft auf neun Monate verlängert wird. Dieser Forderung lag ein niedersächsischer Antrag zugrunde.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Agrarausschuss empfahl dem Bundesrat darüber hinaus, eine Entschließung zu fassen, mit der verlangt werden sollte, dass Saisonkräfte für die Landwirtschaft insbesondere aus Rumänien und Bulgarien auch bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung uneingeschränkt eingesetzt werden dürfen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung zugestimmt. Die von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen haben jeweils keine Mehrheit gefunden.

Der Bundesrat hat darüber hinaus mit den Stimmen Niedersachsens die vom Agrarausschuss empfohlene Entschließung gefasst.



Zu TOP 76
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
BR-Drs. 970/08



Wesentlicher Inhalt:

Kernstück des Gesetzes ist die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an qualifizierte ausländische Fachkräfte.
Folgende Personen können künftig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
- Geduldete, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein
Studium absolviert haben,
- geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt
ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden
Beruf gearbeitet haben sowie
- geduldete Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung
tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.

Der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte geltende Mindestbetrag für das Gehalt von zurzeit 86.400 Euro soll auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 63.600 Euro) abgesenkt werden.

In der Sitzung am 28.11.2008 hat der Bundesrat - mit den Stimmen Niedersachsens - den Vermittlungsausschuss angerufen, mit dem Ziel, die Mindesteinkommensgrenze auf 53.400 Euro festzulegen und die Mindestinvestitionssumme auf 250.000 Euro herabzusetzen.


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Vermittlungsausschuss hat beschlossen, die Mindestinvestitionssumme, wie vom Bundesrat verlangt, auf 250.000 Euro abzusenken.

Bei der Mindesteinkommensgrenze soll es bei der vom Bundestag beschlossenen Grenze von 63.600 Euro (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) bleiben.


Behandlung im Plenum:

Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat dem Gesetz in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Fassung zugestimmt.



Zu TOP 77
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
BR-Drs. 971/08



Wesentlicher Inhalt:

Durch die im Gesetz vorgesehenen Ergänzungen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) erhält das BKA erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr.

Die neuen Befugnisse des BKA entsprechen weitgehend jenen, wie sie auch die Bundespolizei und die Länderpolizeien haben, z.B. Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation, zur Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten und zur Wohnraumüberwachung.
Zusätzlich werden dem BKA besondere Mittel der Datenerhebung und der Rasterfahndung zur Verfügung gestellt. Insbesondere erhält das BKA die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (sog. Online-Durchsuchung).

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 zu dem Gesetzentwurf zwei Änderungen verlangt:

- Das Aufgabenspektrum des BKA soll strikt auf die "Abwehr internationaler
Terrorismusgefahren", beschränkt bleiben.

- Geistliche sollen ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht erhalten, d.h. auch in den
Fällen, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Der Bundestag hat die Forderung nach einem absoluten Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche aufgegriffen und noch erweitert für "Verteidiger" und "Abgeordnete".
Die Forderung des Bundesrates nach einer klarstellenden Begrenzung des Ausgabenbereichs des BKA wurde nicht berücksichtigt.

Am 28. November 2008 hat der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt. Daraufhin hat die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt.


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Vermittlungsausschuss hat folgenden Kompromiss beschlossen:
- eine Doppelzuständigkeit des Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien bei
der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben wird ausgeschlossen;
- die Eilfallzuständigkeit des BKA-Präsidenten entfällt;
- die Überprüfung verdeckt erhobener Daten erfolgt unter Sachleitung des
anordnenden Gerichts;
- ein Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten bleibt
ausgeschlossen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat dem Gesetz in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Fassung zugestimmt, bei Enthaltung Niedersachsens.



Zu TOP 78
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleitungsgesetz - FamLeistG)
BR-Drs. 972/08



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz soll im Sinne einer nachhaltigen Familienpolitik Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen fördern und steuerlich entlasten. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden auch Beschäftigungsmöglichkeiten in den privaten Haushalten gefördert. Zudem ist eine bürgerfreundliche Umgestaltung der maßgeblichen Vorschriften vorgesehen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:

- Erhöhung des Kinderfreibetrages für jedes Kind um 216 Euro auf 3.864 Euro
- Anhebung des Kindergeldes um jeweils 10 Euro für das erste und zweite Kind
und um jeweils 16 Euro für jedes weitere Kind.
- Zusammenfassung der Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten in einer einzigen Vorschrift (neuer § 9c EStG)
- Zusammenfassung der Regelungen zu haushaltsnahen
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen
Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen in einer Vorschrift. Die steuerliche
Förderung wird auf 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, maximal
4.000 Euro pro Jahr erhöht. Sie gilt nur für die Arbeitskosten
- Gewährung von Leistungen für den Schulbedarf jeweils zum Schuljahresbeginn bis
Jahrgangsstufe 10 in Höhe von 100 Euro für Schülerinnen und Schüler aus
Familien, die Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB II
(Arbeitslosengeld 2) und SGB XII (Sozialhilfe) erhalten.

Die hieraus resultierenden jährlichen Steuermindereinnahmen belaufen sich auf ca. 2,270 Mrd. Euro. Davon entfallen rd. 945 Mio. Euro auf die Länder und rd. 334 Mio. Euro auf die Gemeinden.


Verfahren:

Der Bundesrat hatte mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angeru-fen. Grund für die Anrufung ist die Anpassung der Lastentragung zwischen Bund und Ländern infolge der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Die Länder forderten zum Ausgleich der Anhebung des Kindergeldes eine dauerhafte Erhöhung des Anteils am Umsatzsteueraufkommen von 0,41 Prozentpunkten (entspricht etwa 700 Mio. Euro) gegenüber dem Bund entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach dem Finanzausgleichsgesetz (Lastenanteil Bund 74 %, Länder 26 %).

Der Vermittlungsausschuss hat folgende Empfehlung abgegeben:
Statt der geforderten Erhöhung des Anteils der Länder am Umsatzsteueraufkommen werden die finanziellen Mehrbelastungen der Kindergelderhöhung zwischen Bund und Ländern für die nächsten drei Jahre durch einen jährlichen Festbetrag ausgeglichen. Er hat ein Gesamtvolumen von 923 Mio. Euro zugunsten der Länder. Für 2009 erhalten die Länder vom Bund 794 Mio. Euro und für 2010 281 Mio. Euro. 2011 besteht ein Erstattungsanspruch des Bundes gegen die Länder in Höhe von 152 Mio. Euro. Zum Ablauf der Dreijahresfrist ist über die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern neu zu verhandeln.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf in der Fassung der Empfehlung des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.



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