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858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
BR-Drs. 340/09

TOP 2
Zweites Gesetze zur Änderung des Tierschutzgesetzes
BR-Drs. 341/09


TOP 5
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen
BR-Drs. 344/09


TOP 8
Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG)
BR-Drs. 347/09


TOP 20
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
BR-Drs. 358/09


TOP 22
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
BR-Drs. 377/09


TOP 25
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
BR-Drs. 379/09


TOP 27
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
BR-Drs. 361/09


TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
- Antrag des Landes Niedersachsens -
BR-Drs. 382/09


TOP 35
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 403/09


TOP 39a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d)
BR-Drs. 220/09

in Verbindung mit

TOP 39b)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 283/09


TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
BR-Drs. 277/09


TOP 43
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
BR-Drs. 372/09


TOP 46
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
BR-Drs. 278/09


TOP 48
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
BR-Drs. 280/09


TOP 49
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)
BR-Drs. 281/09


TOP 50
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 282/09


TOP 74
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
BR-Drs. 204/09







Zu TOP 1
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
BR-Drs. 340/09


Wesentlicher Inhalt:

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch soll dahingehend geändert werden, dass eine Meldepflicht für Unternehmen eingeführt wird, wenn sie bedenkliche Lebensmittel oder Futtermittel erhalten. Diese Meldepflicht geht zurück auf eine niedersächsische Initiative, die wiederum eine Reaktion auf einen Gammelfleischfall war. Es sollen Aktionswerte für Schadstoffe in Lebensmitteln eingeführt werden. Dabei handelt es sich um Konzentrationen, die zwar unter der Höchstmenge liegen, deren Vorkommen aber Nachforschungen über Herkunft und Verbreitung erforderlich machen. Die Regelungen für Zusatzstoffe sollen überarbeitet und Vorschriften zugunsten eines "Lagebildes" geschaffen werden, das immer dann erarbeitet werden soll, wenn Probleme im Futtermittel- oder Lebensmittelbereich auftreten. Der Entwurf der Bundesregierung enthielt keine Verschärfung der bis dato bereits bestehenden Regelungen zur Information der Öffentlichkeit bei Verdacht auf belastete oder verdorbene Lebensmittel und auch keine zum sog. Informantenschutz. Auch die Freigabe der Verfütterung von tierischen Fetten war noch nicht vorgesehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss empfahl auf Antrag Baden-Württembergs und des Saarlandes die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus zwei Anrufungsgründen. Einerseits sollen die Möglichkeiten des amtlichen Dienstes zur Information der Öffentlichkeit erweitert werden und andererseits sollen die Regelungen zur Erstellung eines Lagebildes gestrichen werden. Diese Empfehlung zur Anrufung des Vermittlungsausschusses begründet sich in der ablehnenden Gegenäußerung der Bundesregierung zur Erweiterung der Information der Öffentlichkeit, die bereits im ersten Durchgang beschlossen wurde. Die Bundesregierung sieht die Erweiterung als zu weitgehend und zu risikoreich bezüglich der Belastung der Unternehmen an. Dagegen begrüßte die Bundesregierung die Freigabe der Verfütterung von tierischen Fetten an Nicht-Wiederkäuer.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.



Zu TOP 2
Zweites Gesetze zur Änderung des Tierschutzgesetzes
BR-Drs. 341/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für serien-mäßig hergestellte Haltungseinrichtungen (Stalleinrichtungen/Ställe) für alle Nutztierarten etabliert werden. Auch Betäubungsanlagen sollen gleichermaßen geregelt werden. Das Gesetz soll also dazu dienen, dass nur auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene Stalleinrichtungen in den Verkehr gebracht und dass Nutztiere nur noch in zugelassenen Haltungssystemen untergebracht werden. Das Gesetz stellt die Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung dar, in der die konkreten Anforderungen an die Prüfung und Zulassung von Stallanlagen zu regeln sein wird.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen und auf Antrag Niedersachsens eine Entschließung zu fassen. Die Entschließung beinhaltet eine Bitte an die Bundesregierung, sich zuerst und ausschließlich der Erarbeitung der Vorschriften für Legehennenställe zu widmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen und eine Entschließung zu fassen.



Zu TOP 5
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen
BR-Drs. 344/09



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Präzisierung und Umsetzung von EU-Recht bezüglich national mitzufinanzierender Sondermaßnahmen zur Marktstützung bei tierischen Erzeugnissen. Diese Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes sind immer dann erforderlich, wenn besondere Probleme, z.B. Tierseuchen, auftreten. An derartigen Stützungsmaßnahmen beteiligt sich die EU auf Antrag eines Mitgliedstaates mit 50 % und beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche sogar mit bis zu 60 %. Neben diversen redaktionellen und technischen Änderungen fügte die Bundesregierung einen neuen § 9b - Sondermaßnahmen mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger - ein. Diese Passage, als "Länderbezug" bezeichnet, zielt auf die Zuständigkeit der Länder für die Durchführung einer Maßnahme, wenn eine Intervention mit Beteiligung der Länder finanziert wird.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrar- und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat im ersten Durchgang die Streichung des Länderbezuges und begründeten dies mit dem Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 GG, mit dem die Bundesregierung sowohl die Finanzierungs- wie auch die Durchführungszuständigkeit an sich gezogen hat. Weil die Bundesregierung dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesrates aus seiner 856. Sitzung widersprach, empfahl der Agrarausschuss auf Antrag Niedersachsens den Vermittlungsausschuss anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.



Zu TOP 8
Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG)
BR-Drs. 347/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz ändert die Vorschriften des begünstigten Flächenerwerbs im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung bei der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Begünstigt werden Personen und deren Rechtsnachfolger, die im Zuge der sog. Bodenreform in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet worden sind. Mit dem Gesetz werden Bestimmungen im Zusammenhang mit Pachtverträgen und zum Walderwerb geändert bzw. gestrichen, sowie einige mit dem Flächenerwerb verbundene Auflagen gelockert, da sie sich zum Teil als unflexibel und zu streng erwiesen haben. Im Einzelnen:

- Die Pflicht nach Abschluss des Kaufvertrages 20 Jahre ortsansässig zu bleiben wird auf 15 Jahre reduziert.
- Die Dauer der Ortsansässigkeit seit Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages soll auf die vorgenannte Frist angerechnet werden können.
- Die Auflage zur Einhaltung des Betriebskonzepts zur Sicherung der Zweckbindung wird gestrichen. Abweichungen vom Betriebskonzept führten bisher zu einem Rücktrittsrecht der Privatisierungsstelle.
- Zur Lockerung des Weiterverkaufsverbots ist nunmehr die Genehmigung zur Weiterveräußerung fünf Jahre nach Abschluss des KV als gebundene Entscheidung beanspruchbar. Es verbleibt vom Abschluss und für jedes weitere vollendete Jahr ein Betrag von 9,09 % (bisher 6,25 %) des Mehrerlöses beim Verkäufer. Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten ist ein Verkauf innerhalb der ersten fünf Jahre nur bei Abführung des gesamten Mehrerlöses möglich.
- Der verbilligte Erwerb von Wäldern wird mit Ausnahme für die Alteigentümer abgeschafft und ein neues Auswahlverfahren eingeführt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Minister Busemann gab eine Rede zu Protokoll. Darin betonte er den Kerngehalt des Gesetzes, nämlich die Rehabilitierung, Wiedergutmachung und finanzielle Entschädigung enteigneter Menschen der sog. Bodenreform. Er kündigte weitere Initiativen der Niedersächsischen Landesregierung an, um betroffenen Enteignungsopfern gerechtere Ausgleichsleistungen sowie verbesserte Möglichkeiten des begünstigten Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu gewähren.



Zu TOP 20
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
BR-Drs. 358/09



Wesentlicher Inhalt:

Fahrgastrechte, die aufgrund einer EU-VO* ab 1.12.2009 unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten werden, sollen in Deutschland im innerstaatlichen Eisenbahnverkehr schon vorab von Fahrgästen in Anspruch genommen werden können.
Regelungskern des Gesetzes ist neben weiteren Verbraucherrechten die Entschädigung bei Verspätungen von Zügen. So werden 25% des Fahrpreises bei Verspätung ab 60 Minuten und 50% des Fahrpreises bei Verspätung ab 120 Minuten erstattet. Wird eine Übernachtung erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen eine Hotelunterkunft anbieten.
Ab einer Verspätung von 60 Minuten muss das Unternehmen im Fernverkehr Erfrischungen im Zug oder auf dem Bahnhof bereitstellen. Fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit bei drohender Verspätung von 60 Minuten in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr, kann ein anderes Verkehrsmittel, z.B. ein Taxi, benutzt werden.
Im Nahverkehr kann ab einer 20-minütigen Verspätung ein höherpreisiger Zug benutzt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Gesetz zuzustimmen.

Der Verkehrsausschuss sprach sich dagegen für die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus vier Gründen aus:
Die Rechte bei Verspätung im Nahverkehr sollen auch im Fernverkehr gelten (Benutzung eines anderen Zuges bei 20-minütiger Verspätung). Bei nächtlicher Verspätung soll der Reisende ohne Anschlussmöglichkeit mit einem Taxi nicht nur bis zum Zielbahnhof, sondern zu seinem Endziel reisen dürfen. Die Beschränkung der Nutzung eines anderen Zuges bei "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt" sollte nur bei Fahrscheinen möglich sein, die kein bestimmtes Fahrtziel festlegen. Schließlich soll beim Eisenbahn-Bundesamt im Interesse der Bürger eine einheitliche Zuständigkeit für das Beschwerdewesen begründet werden.


Behandlung im Plenum:

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat keine Mehrheit bekommen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



*(EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr



Zu TOP 22
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
BR-Drs. 377/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetzgebungsverfahren betraf ursprünglich allein Änderungen im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht sowie die Einführung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.
Aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 22. April 2009 (BT-Drs 16/12717) sind darüber hinaus gehende Regelungsgegenstände aufgenommen worden. U.a. geht es um die Erhöhung der Vergütung des Verfahrensbeistandes i.S. von § 158 FamFG. Zukünftig soll ein Verfahrensbeistand auch für den zweiten und dritten Rechtszug Anspruch auf eine zusätzliche Vergütungspauschale haben. Das FamFG, das erst zum 1.9.2009 in Kraft tritt, sieht vor, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistands in den Beschwerdeinstanzen durch die einmalige Pauschale mit abgegolten ist.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein befasste Rechtsausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss aus drei Gründen anzurufen:
- Zum einen sollen Verfahrensbeistände keinen zusätzlichen Anspruch auf weitere Vergütungspauschalen für die zweite bzw. dritte Instanz beanspruchen können.
- Zum anderen sollen Rechtsanwaltskammern ein Informationsrecht über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge erhalten.
- Schließlich soll ein Vorverfahren (§68 VwGO) in berufsrechtlichen Anwaltsverfahren generell wegfallen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss aus den drei o.a. Gründen anzurufen.



TOP 25
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
BR-Drs. 379/09



Wesentlicher Inhalt:

Als Beitrag zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung soll der Einsatz von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2015 stärker auf die Minderung von Treibhausgasemissionen ausgerichtet werden. Hierzu sollen im Rahmen der Anforderungen an den Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs die Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden, die bei der Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen entstehen.

Aus folgenden Gründen erfolgt der Ausbau der zunehmenden Verwendung der Biokraftstoffe allerdings langsamer als bisher geplant:

- Erst wenn Nachhaltigkeitskriterien wirksam sind, ist sichergestellt, dass die Biomasse zur Verwendung als Kraftstoff nachhaltig erzeugt wurde.
- Um Nutzungskonkurrenzen mit Nahrungs- und Futtermitteln zu vermeiden, wird durch eine Verschiebung der Quotenerhöhung Zeit gewonnen, um Biomasse aus anderen Quellen zu gewinnen.
- Für eine Übergangszeit ist die Beimischung von 10 Vol % Ethanol zu Ottokraftstoffen wegen der Motorenunverträglichkeit von Altfahrzeugen nicht möglich.
- Biokraftstoffe der zweiten Generation haben eine deutlich bessere Klimabilanz als Biokraftstoffe der ersten Generation, stehen aber noch nicht in relevanten Mengen zur Verfügung.

Zudem ist eine Änderung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Energiesteuergesetz und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig, durch die für die Anerkennung von Biokraftstoffen die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien gefordert werden kann, um deren Umsetzung praktikabel zu gestalten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Umweltausschuss empfahl dem Bundesrat einen Entschließungsantrag zu verabschieden, der die Fortführung der steuerlichen Förderung von Biokraftstoffen begrüßt, jedoch die zeitnahe Schaffung einer der jeweiligen Marktsituation angepassten dynamischen Steuerregelung fordert.

Der Agrarausschuss empfahl dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss aus drei Gründen anzurufen:
- In zwei Anträgen zur Anrufung des Vermittlungsausschusses wird die Forderung des Bundesrates aus dem ersten Durchgang nach Aussetzung der vorgesehenen Steuerstufen für 2009 und ggf. für 2010 und 2011 wiederholt.
- Ebenfalls soll aus den gleichen Gründen die Besteuerung von Pflanzenöl als Kraftstoff auf die Steuerstufe des Jahres 2007 zurückgeführt werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus den drei o.a. Gründen beschlossen.

Dem Plenarantrag Brandenburgs, ebenfalls mit dem Ziel der Anrufung des Vermittlungsausschusses, wurde mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Der Plenarantrag fordert, Biomethan als besonders förderungswürdiger Biokraftstoff gemäß § 50 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes anzuerkennen und auch in der Beimischung steuerfrei zu stellen.



Zu TOP 27
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
BR-Drs. 361/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz werden mehrere Änderungen am geltenden TKG vorgenommen, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden:

- Umsetzung der EU-Roamingverordnung vom 27. Juni 2007: Hierzu werden insbesondere das in § 47a TKG vorgesehene Streitschlichtungsverfahren und die allgemeine Untersagungsbefugnis der Bundesnetzagentur gemäß § 126 TKG auf die Verpflichtungen aus der Roamingverordnung ausgedehnt sowie in § 149 Abs. 1a TKG ein eigener Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen.
- Des Weiteren wird dem tatsächlichen Nutzungsverhalten bei Diensten in der Rufnummerngasse "0180" Rechnung getragen. War diese Gasse bislang für "Geteilte-Kosten-Dienste" vorgesehen, werden diese Dienste künftig als "Feste-Kosten-Dienste" eingestuft. Sie sind künftig bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen. Zu diesem Zwecke werden insbesondere in § 66d TKG Preishöchstgrenzen eingeführt.
- Ferner wird der Telekommunikationsbeitrages an die Bundesnetzagentur nach § 144 TKG abgeschafft. Stattdessen werden die Gebührentatbestände in § 142 TKG um Entscheidungen aus dem Bereich der Marktregulierung erweitert.

Gegenüber dem 1. Durchgang wurde der Gesetzentwurf in folgenden wesentlichen Punkten geändert:

1. Die Versendung von Textmitteilungen an einen Teilnehmer durch den Diensteanbieter wird eingeschränkt.
2. Ein Mobilfunkteilnehmer, der nicht in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, kann künftig über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers unterrichtet werden.
3. Die Nennung des Mobilfunkhöchstpreises wird verpflichtend eingeführt.
4. Die Preisobergrenzen wurden unter stärkerer Berücksichtigung von bestehenden Geschäftsmodellen angehoben.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein beteiligte Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, bereits nach § 144 TKG vereinnahmte Telekommunikationsbeiträge auf Gebühren, die im Rahmen von § 142 Absatz 1 TKG erhoben werden, anzurechnen.

Für den Fall, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht anruft, empfahl der Wirtschaftsausschuss auf Antrag Niedersachsens eine Entschließung zu fassen, mit der die Bundesregierung gebeten wird, in § 57 TKG eine Regelung aufzunehmen, nach der Rundfunkveranstalter im analogen Frequenzbereich einen Netzbetreiber frei wählen können.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Die Entschließung wurde mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.



Zu TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
- Antrag des Landes Niedersachsens -
BR-Drs. 382/09



Wesentlicher Inhalt:

Es handelt sich um eine niedersächsische Gesetzesinitiative, die das EU Schulobstprogramm, das den Mitgliedstaaten zur Förderung der gesunden Ernährung und zur Ankurbelung des Obstabsatzes angeboten wird, umsetzen soll. Für 2009/10 stehen bereits rund 12,5 Mio. EURO für Deutschland zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfielen 1,12 Mio. EURO (Berechnungsbasis ist die Kinderzahl der Bundesländer). Da die EU eine Maßnahme mit 50 % finanziert sind für Deutschland bzw. für Niedersachsen Kofinanzierungsmittel in Höhe von 12,5 bzw. 1,12 Mio. EURO gefordert, vorausgesetzt, das Programm kann voll umgesetzt werden. Die Erwartungen sind durchaus hoch, denn die Kofinanzierung kann durch den Bund und/oder durch die Wirtschaft geleistet werden. Auch Private, also Eltern, können kofinanzieren. Die dahingehende Regelung ist in der Vorlage allerdings noch nicht konkret ausformuliert.
Mit dem Gesetz soll die nationale Grundlage geschaffen werden, dass Obst in Schulen kostenlos angeboten werden kann. Die Heranwachsenden sollen an dieses Nahrungsmittel als alltäglich sinnvolle Speisenbereicherung herangeführt werden. Die Anliegen der Initiative sind in einer gesunden Ernährung und in der Steigerung des Obstabsatzes zu sehen.
Niedersachsen brachte die Gesetzesinitiative eilbedürftig ein. Die Eilbedürftigkeit begründet sich in der o.g. Tatsache, dass die EU bereits für das Schuljahr 2009/10 finanzielle Mittel für das Programm bereitstellt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss empfahl die Einbringung des Gesetzes und Minister Ehlen, Niedersachsen, als Beauftragten zu bestellen. Er empfahl die Beantragung der Eilbedürftigkeit. Der Ausschuss diskutierte die Zuständigkeit für die Kofinanzierung und sah diese zuerst bei der Bundesregierung. Eine konkrete Änderungsempfehlung kam aus dem Finanz-Ausschuss, der die Einbringung mit der Maßgabe der finanziellen Beteiligung des Bundes - und eben nicht der Länder - empfahl. Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl Einbringung.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, das Gesetz mit Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen.



Zu TOP 35
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 403/09



Wesentlicher Inhalt:

Bei der Berechnung des Einkommens von Antragstellern auf eine Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz soll das Kindergeld zukünftig nicht mehr angerechnet werden.
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ/DDR können, wenn sie bedürftig sind, seit dem 1. September 2007 monatlich eine sog. Opferrente von 250 € erhalten. Antragsteller können Personen sein, die eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen, den Gesetzentwurf in neuer Fassung einzubringen. Darin werden weitere, in einer länderoffenen Arbeitsgruppe erarbeitete Änderungen vorgeschlagen:

- So soll u.a. das Einkommen einheitlich nach dem SGB XII berechnet werden und sich die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Freibetrag je unterhaltspflichtigem Kind erhöhen.
- Darüber hinaus soll jegliche Art der betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung des Einkommens absetzbar sein.
- Die Rückzahlungspflicht soll eingeführte werden, wenn über den Tod des Berechtigten hinaus, die Zuwendung gezahlt wurde.

Die im Rechtsausschuss beschlossene Fassung sieht darüber hinaus vor, die Zuwendung für Haftopfer nicht an Personen zu gewähren, gegen die wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren rechtskräftig verhängt worden ist.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf in der neuer Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen.



Zu TOP 39a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d)
BR-Drs. 220/09


in Verbindung mit

Zu TOP 39b)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 283/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit der Änderung des Artikel 87d GG soll die bisher hoheitliche Luftverkehrsverwaltung für abweichende Vorgaben des europäischen Rechts geöffnet werden. Sie schafft die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Luftverkehrsverwaltung einschließlich der deutschen Beteiligung an der Herstellung eines "Einheitlichen Europäischen Luftraums" und ermöglicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen, wenn diese nach EG-Recht zugelassen sind.

Die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes werden angepasst, um die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Flugsicherung - einschließlich der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben in Deutschland durch ausländische Flugsicherungsorganisationen - zu ermöglichen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, in der beabsichtigten GG-Änderung (TOP 39a) den überflüssigen Verweis auf entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht zu streichen. Außerdem soll geprüft werden, ob von dem "Verwaltungsmodell" der Flugsicherung zugunsten eines "Dienstleistungsmodells" abgerückt werden kann. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (TOP 39b) empfahlen die beteiligten Ausschüsse dem Bundesrat eine Stellungnahme. Der Verkehrs- und der Finanzausschuss fordern, dass es den Ländern überlassen werden sollte, auf welcher Ebene sie den Unterrichtungspflichten nach § 18b Absatz 2 LuftVG wahrnehmen wollen. Statt einer starren Altersgrenze von 55 Jahren für die Tauglichkeitsprüfung von Fluglotsen fordert der Verkehrsausschuss eine individuelle Überprüfung unter Berücksichtigung spezifischer Einsatzbedingungen. Der Rechtsausschuss fordert auch hier die Prüfung, ob von dem "Verwaltungsmodell" der Flugsicherung zugunsten eines "Dienstleistungsmodells" abgerückt werden kann. Ferner soll geprüft werden, ob die Unterstützungsdienste nach " 27c Absatz 2 Satz 2 LuftVG-E als nicht hoheitliche Aufgabe des Bundes durch Verwaltungsakt im Wege der Beleihung übertragen werden sollen oder ob eine Übertragung als nicht hoheitliche Aufgabe auch ohne Beleihung durch Verwaltungsakt möglich sein soll.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens zu den Gesetzentwürfen Stellung genommen.

Die insgesamt drei Plenaranträge Baden-Württembergs wurden mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
BR-Drs. 277/09



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf will eine Verbesserung der Eingriffsbefugnisse der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht erreichen. Ziele sind:

- Stärkung der Prävention
- bessere Information der Aufsicht durch zusätzliche Meldungen
- verbesserte Eingriffsrechte in Krisensituationen und
- Stärkung der Verantwortung der handelnden Personen.

Hierzu ist im Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, insbesondere:

- Erhöhung der Eigenkapitalausstattung in Abhängigkeit von Geschäftsrisiken auf Verlangen der Aufsichtsbehörden,
- Pflicht zur Anzeige von Versicherungs-Verbriefungen,
- Verstärkung der Aufsicht von Versicherungsholdinggesellschaften,
- Abberufung von Mitgliedern der Kontrollgremien durch die Bankenaufsicht (BaFin), wenn diese Personen unzuverlässig sind oder nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen,
- Zahlungsverbot durch die Aufsichtsbehörde in Krisenfällen einschließlich der Untersagung der Auszahlung von Erträgen jeder Art. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sind unbeachtlich.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl die Zurückstellung des Gesetzentwurfs bis zum Abschluss der derzeit auf europäischer und internationaler Ebene stattfindenden Gespräche über Eigenkapitalanforderungen. Unabhängig davon forderten die beteiligten Ausschüsse eine Überprüfung der vorgesehenen Verschärfungen bei der Eigenkapitalausstattung bereits zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Auswirkungen bei der Kreditvergabe. Kritisch würdigten die Ausschüsse auch die normierten Anforderungen an die fachliche Eignung von Mitgliedern der Aufsichtsgremien von Banken und Versicherungsunternehmen und die Möglichkeit der Abberufung ungeeigneter Aufsichtsräte durch die Bankenaufsicht. Eine generelle und pauschalierte Regelung würde die unterschiedlichen Strukturen, Zusammensetzungen sowie Art und Umfang der betriebenen Geschäfte der einzelnen Finanzinstitute nur unangemessen berücksichtigen. Dies gelte insbesondere auch für kleinere Banken und Sparkassen, die in der Vergangenheit stets ausreichend die Zielsetzungen der Bankenaufsicht erreicht hätten.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitestgehend mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.



Zu TOP 43
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
BR-Drs. 372/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Steuerhinterziehung bei Nutzung von Staaten, die sich weigern, die von der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Standards zur Auskunftserteilung in steuerlichen Angelegenheiten zu akzeptieren und umzusetzen, bekämpft werden. Zur Verbesserung der Sachverhaltsaufklärung durch die Finanzbehörden ist die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthalten, die die Versagung oder Einschränkung steuerlicher Vorteile wie den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug, die Steuerfreistellung von Dividenden sowie Steuervergünstigungen aus Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien bei Auslandssachverhalten mit nicht kooperierenden Staaten vorsieht. Alternativ kann die Gewährung steuerlicher Vorteile von erhöhten Nachweispflichten abhängig gemacht werden. Darüber hinaus ist für sogenannte Einkommensmillionäre (Summe der positiven Einkünfte über 500.000 Euro) die Möglichkeit einer Außenprüfung ohne Begründung und die Einführung einer Aufbewahrungspflicht für Unterlagen und Aufzeichnungen von 6 Jahren vorgesehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse sprachen sich übereinstimmend dafür aus, durch zügige Verhandlungen vorrangig Auskunftsabkommen mit den betroffenen Staaten abzuschließen und bei der Umsetzung des Gesetzentwurfs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel im Interesse des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu beachten.

Darüber hinaus empfahlen die Ausschüsse die im Umsatzsteuergesetz für die neuen Bundesländer geltende Umsatzgrenze (500.000 Euro) für die Inanspruchnahme der sog. Ist-Besteuerung zu verlängern. Die für die neuen Bundesländer bis zum 31. Dezember 2009 befristet geltende höhere Umsatzgrenze (für die alten Bundesländer gilt eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro) soll bis Ende 2011 oder 2013 verlängert werden. Der Wirtschaftsauschuss empfahl ferner die Einführung einer unbefristeten und für alle Bundesländer geltenden Umsatzgrenze von 500.000 Euro.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitestgehend mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.



Zu TOP 46
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
BR-Drs. 278/09



Wesentlicher Inhalt:

Für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestand bis zur Föderalismusreform im Jahre 2006 für den Bund lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz. Dies hatte zur Folge, dass nur eine begrenzte Einheitlichkeit des Naturschutzrechts in Deutschland gewährleistet werden konnte. Darüber hinaus war mit dieser Kompetenzlage ein erheblicher legislativer Aufwand verbunden. Bei Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes wurden 16 Folgeänderungen in den Landesnaturschutzgesetzen erforderlich. Dies behinderte insbesondere auch eine zügige Umsetzung von europäischem Recht.

Durch die Föderalismusreform ist es dem Bund nunmehr möglich, im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege Regelungen zu treffen und somit das in Bund und Ländern bestehende Naturschutzrecht wirksam zu kodifizieren. Damit wird das Naturschutzrecht insgesamt nicht nur klarer und übersichtlicher gestaltet, es wird auch dessen Anwendbar- und Vollziehbarkeit erleichtert und eine schnellere und effektivere Umsetzung des europäischen Rechts in innerstaatliches Recht ermöglicht.

Durch die Föderalismusreform I hat der Bund die Kompetenz erhalten, das Naturschutzrecht im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung auszugestalten. Im Gegenzug haben die Länder die Möglichkeit erhalten, von den Bundesregelungen im Naturschutz abzuweichen. Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich die "allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes".


Behandlung in den Ausschüssen:

Die eingesetzten Unterausschüsse der Ausschüsse Umwelt, Agrar und Wirtschaft, haben umfangreiche Stellungnahmen empfohlen. Niedersachsen hat 23 eigene Anträge im federführenden Umweltausschuss gestellt.

Niedersachsen hat sich dafür eingesetzt, dass die Regelungskompetenz nicht zu Lasten bewährter Landesregelungen im Naturschutz geht. Die Vielfalt der deutschen Landschaften erfordert die Möglichkeit einer flexiblen Regelung vor Ort. Niedersachsen hat z. B. vor fünf Jahren das Ersatzgeld für Eingriffe in die Natur eingeführt. Mittlerweile nutzen fast alle Landkreise und kreisfreie Städte diese flexible Möglichkeit. Diese Ersatzgelder sind für Ausgleichsmaßnahmen gebunden. Mit dem Geld (seit der Einführung 2004 insgesamt € 11,8 Mio.) konnten im vergangenen Jahr zahlreiche Vorhaben im Naturschutz und der Landschaftspflege in ganz Niedersachsen realisiert werden.


Außerdem sieht Niedersachsen die Regelungen zu gebietsfremden Pflanzenarten (§ 40) kritisch. Hierbei soll nur die Anpflanzung von einheimischen Arten erlaubt sein. Von der Regelung negativ betroffen wären vor allem norddeutsche Baumschulen (z.B. im Ammerland), deren Setzlinge zurzeit zu ca. 90% nach Süddeutschland verkauft wären, da schon Pflanzen aus anderen Teilen Deutschlands als gebietsfremd gelten. Es wird befürchtet, dass die Baumschulen nur noch Pflanzen für bestimmte Märkte vorsehen könnten und damit Gefahr laufen, wegen der Einschränkung der Absatzmärkte auf ihrer Ware sitzen zu bleiben.

Weitere problematische Regelungen beziehen sich auf das allgemeine, pauschale Vorkaufsrecht an Grundstücken zu Gunsten des Naturschutzes, das erhebliche eigentumsrechtliche Probleme aufwirft, das Verbot von Maßnahmen wie Holzeinschlag, Wegebau oder das Errichten von Hochsitzen in einer weiträumigen Schutzzone um Horst- und Neststandorte gefährdeter Vogelarten sowie die Grundlage für ein neues Schutzinstrument für gefährdete Arten mit einem Verbreitungsschwerpunkt in Deutschland, die über eine 1:1- Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus geht.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Das niedersächsische Anliegen nach einer Belassung einer individuellen Eingriffsregelung bei den Ländern hat keine Mehrheit gefunden. Zwei Änderungsvorschläge zum Schutz der Baumschulen haben mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit erhalten.

Der Zwei-Länder-Antrag aus Rheinland-Pfalz und Saarland zur Verankerung der Bedeutung des Klimaschutzes wurde im Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.

Ein Plenarantrag aus Rheinland-Pfalz zur Einschränkung der "allgemeinen Grundsätze" hat trotz der Stimmen Niedersachsens keine Mehrheit erhalten.

Ein Plenarantrag aus Nordrhein-Westfalen zur Einschränkung der Definition des Begriffs "Eingriff" hat ebenfalls trotz der Stimmen Niedersachsens keine Mehrheit erhalten.



Zu TOP 48
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
BR-Drs. 280/09



Wesentlicher Inhalt:

Auf der Grundlage der Befugnis zur Rahmengesetzgebung für den Wasserhaushalt nach dem alten Artikel 75 GG ist mit dem Wasserhaushaltsgesetz von 1957 ein bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft geschaffen worden. Diesen rechtlichen Rahmen hat der Bundesgesetzgeber kontinuierlich ausgebaut und verfeinert.

Die wasserrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder von politischen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Erweiterung der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes begleitet worden. Entsprechende Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes haben sich politisch aber nicht durchgesetzt. Erst im Zusammenhang mit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform von 2006 sind auch die Zuständigkeiten für die Gebiete des Umweltrechts einschließlich des Wasserrechts grundlegend umgestaltet worden. Die am 1. September 2006 in Kraft getretene neue Kompetenzordnung lässt nunmehr umfassende Regelungen des Bundes zum Wasserhaushalt zu. Die hiernach mögliche und auch notwendige Neuordnung des Wasserrechts soll wegen des sog. Moratoriums nach Artikel 125b Abs. 1 Satz 3 GG noch in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verabschiedet werden.

Der Gesetzentwurf verfolgt folgende zentrale Ziele:

- Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen,
- Systematisierung, Vereinheitlichung des Wasserrechts mit dem Ziel, die Verständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten und unübersichtlichen Wasserrechtsordnung zu verbessern,
- Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmungen durch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften,
- Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht.


Behandlung in den Ausschüssen:

Unterausschüsse in den Ausschüssen Umwelt, Agrar und Wirtschaft, empfahlen eine umfangreiche Stellungnahme. Allein Niedersachsen hat im federführenden Umweltausschuss 21 eigene Anträge gestellt.

Es wurde darauf geachtet, dass die niedersächsischen Interessen durch den Gesetzentwurf grundsätzlich gewahrt werden. Spezifische Landesinteressen konnten durch Anträge im UA U erfolgreich eingebracht werden. Insbesondere verbleiben dem Land die notwendigen Regelungsfreiräume um bewährtes Landesrecht zu erhalten. Beispielhaft sind die Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung wie etwa bei Kleinkläranlagen und Indirekteinleitern genannt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Der Plenarantrag Baden-Württembergs, dem Niedersachsen zugestimmt hätte, ist entfallen.



Zu TOP 49
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)
BR-Drs. 281/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt werden verschiedene kleinere umweltrechtliche Änderungen und Konkretisierungen vorgenommen. Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten, werden aufgehoben.

Ein besonderer Bedarf der Rechtsbereinigung im Gesetzentwurf ist die Ablösung von Bundesrecht, welches auf der früheren - und mit der Föderalismusreform 2006 aufgegebenen - Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 GG beruht. Solche Rechtsvorschriften des Bundes sollen, soweit dies nicht bereits durch die parallelen Rechtsetzungsvorhaben zum Naturschutz- und Wasserrecht vorgesehen ist, durch bundeseinheitliche Vollregelungen ersetzt werden. Das gilt z.B. für Art. 1 "Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)".

Mit dem Gesetzentwurf werden im Wesentlichen insgesamt zehn Gesetze und Verordnungen und Einzelvorschriften in fünf weiteren Gesetzen aufgehoben und in vier Gesetzen Änderungen vorgenommen, die der Klarstellung dienen und in Art. 1 (UVPG) drei Vorschriften ganz oder teilweise aufgehoben und frühere Regelungsaufträge an den Landesgesetzgeber durch bundeseinheitliche Vollregelungen abgelöst, z.B. frühere landesrechtliche Schwellenwerte in der Anlage 1 zum UVPG.


Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen hat im federführenden Umweltausschuss zehn Änderungsanträge gestellt (Acht der zehn Änderungsanträge beziehen sich allein auf vorgesehene Regelungen in der Anlage 1 zum UVPG.)

Soweit der Gesetzentwurf Regelungen zur Ablösung bisherigen Rahmenrechts trifft, sollten die bundeseinheitlichen Vollregelungen möglichst nicht zu einer Rechtsverschärfung gegenüber bisherigem Landesrecht führen. Das gilt insbesondere für bislang landesrechtlich festgelegte Schwellenwerte (sogen. "L-Vorhaben"), die jetzt mit Art. 1 Nr. 6 d) in der Anlage 1 zum UVPG bundeseinheitlich konkretisiert werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitestgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Ein Plenarantrag aus Hessen zur Zwischenlagerung von Altfahrzeugen wegen Engpässen bei der Abwrackung durch die sogenannte Umweltprämie wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 50
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 282/09



Wesentlicher Inhalt:

Der Entwurf sieht die Einführung eines Rechtsrahmens für Transport und Speicherung von Kohlendioxid vor. Zugleich dient der Entwurf der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid.
Der Entwurf ist als Artikelgesetz aufgebaut, in dessen Mittelpunkt das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG/Artikel 1) steht. Gemäß Entwurf umfasst das KSpG jegliche zum Zweck des Klimaschutzes betriebene Speicherung von CO2. Im einzelnen regelt es die Phasen

- der Untersuchung des Untergrundes im Hinblick auf Eignung zur Speicherung von CO2,
- der Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers,
- der Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers,
- der Nachsorge für einen stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie
- der Übertragung der Verantwortung für einen stillgelegten Kohlendioxidspeicher auf die öffentliche Hand.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (Artikel 2), des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Artikel 3), des Umweltschadensgesetzes (Artikel 4), der 4. BImSchV (Artikel 5) und der 13. BImSchV (Artikel 6).

Das Land beabsichtigt eine gemeinsame Initiative mit der Energiewirtschaft, um die technische und wirtschaftliche Machbarkeit von CCS beschleunigt zu erforschen. Zudem hat das Land bereits für die laufenden Kraftwerksvorhaben in Niedersachsen eine Nachrüstungspflicht mit Anlagen zur CO2-Abscheidung festgelegt, wenn die laufenden Pilotvorhaben die Praktikabilität, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der CO2-Speicherung belegen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Klimaschutztechnik in der neuen Kraftwerksgeneration so früh wie möglich angewandt wird. Insofern steht das Ziel des Gesetzentwurfes, die rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung und Anwendung von CCS zu schaffen, im Einklang mit den Interessen des Landes.


Behandlung in den Ausschüssen:

Vor allem der Umwelt- und der Wirtschaftsausschuss empfahlen eine umfangreiche Stellungnahme. Niedersachsen hat kein Interesse daran, dass andere Formen der CO2-Vermeidung, z.B. Geothermie, gegenüber der CCS-Technologie eine Vorrangstellung eingeräumt bekommen (niedersächsischer Antrag im Umweltausschuss). Niedersachsen spricht sich außerdem für eine Speicherabgabe aus, da die für die Speicherung von CO2 in Anspruch genommenen Gesteinsschichten unwiederbringlich für die Rohstoffsicherung und andere für die Allgemeinheit bedeutsame Zwecke verloren sind. Da den Speicherunternehmen durch die Ausschließlichkeit der Nutzung ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, ist nach Ansicht der Antrag stellenden Länder eine Speicherabgabe gerechtfertigt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Ein Plenarantrag aus Mecklenburg-Vorpommern zur Vorrangigkeit von ortsnahen Unternehmen für die CO2-Speicherung in einem Kohlendioxidspeicher wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.

Ein Plenarantrag aus Brandenburg zur Regelung von Speicherabgaben wurde gegen die Stimmen Niedersachsens abgelehnt, ein Hilfsantrag erhielt mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit.

Ein Plenarantrag aus Schleswig-Holstein mit dem Hinweis, dass sich nach Umsetzung dieser Förderungen die CCS-Technologie ohne weitere staatliche Förderungen am Markt im Wettbewerb der Vermeidungstechnologien durchsetzen muss, wurde mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen.



Zu TOP 74
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
BR-Drs. 204/09



Wesentlicher Inhalt:

Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dient der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen für Funkdienste jeglicher Art in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird auf der Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplans erstellt und gibt den Rahmen vor für den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu erstellenden Frequenznutzungsplan. Dieser bildet die Grundlage für die einzelnen Frequenzzuteilungen.

Sie soll im Wesentlichen wie folgt geändert werden:
- Im UHF-Rundfunkband 470 - 862 MHz wurde auf weltweiter Basis der obere Teilbereich 790 - 862 MHz dem Mobilfunk primär zugewiesen. Durch eine entsprechende Nutzungsbestimmung in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung soll sichergestellt werden, dass der Frequenzbereich 790 - 862 MHz vom Rundfunkdienst geräumt wird. Hier noch bestehende Rundfunknutzungen sollen in den Frequenzbereich 470 - 790 MHz verlagert werden. Der dann dem Mobilfunkdienst zugewiesene Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes in dem darunter liegenden, dem Rundfunkdienst weiterhin primär zugewiesenen Frequenzbereich 470 - 790 MHz verursachen. Möglich wird das durch die Umstellung von analoger auf digitale Technik mit einem Zugewinn an Nutzungsmöglichkeiten des Frequenzspektrums, der so genannten "Digitalen Dividende".
- Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz soll der Verbesserung der Breitbandversorgung vorrangig bisher unterversorgter ländlicher Räume dienen. In den Vergabeverfahren durch die BNetzA, an denen die Länder angemessen beteiligt werden sollen, soll das sichergestellt werden.
- Bis zum Ende des Jahres 2015 gilt eine Verfügung der BNetzA, wonach in den Frequenzbereichen 790 - 814 und 838 - 862 MHz drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen allgemein zugeteilt betrieben werden dürfen (so genannte Sekundärnutzung). Die Bundesregierung wird sich auf europäischer/ internationaler Ebene dafür einsetzen, dass rechtzeitig für diese Frequenznutzung alternative Frequenzbereiche verfügbar sind.

Die weiteren Änderungen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung betreffen folgende Punkte:
- Primäre Zuweisung des Frequenzbereichs 3400 - 3475 MHz an den Mobilfunkdienst.
- Für die Luftfahrtbranche sollen Frequenzen bei 5,1 GHz für die Vermessung und Erprobung von neuen Flugzeugtypen zur Verfügung gestellt werden.
- Für wissenschaftliche Funkdienste sollen zusätzliche Frequenzen u. a. für die satellitengestützte Erdbeobachtung bereitgestellt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Beide Ausschüsse empfahlen, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass der Schutz des digitalen Mobilfunknetzes des Bundes für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sichergestellt wird.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, so genannten Sekundärnutzern im Frequenzbereich von 790 - 862 MHz sechs Jahre Zeit für technische Umstellungen sowie für die Räumung dieses Frequenzbereichs einzuräumen. Ferner sollen in diesem Frequenzbereich parallel sendenden Anbietern alternative Funkfrequenzen zugeteilt werden.

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen. Darüber hinaus empfahlen beide Ausschüsse übereinstimmend die Annahme einer Entschließung. U. a. wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass der Bund die Umstellungskosten den die Frequenzen 790 bis 862 MHz bisher nutzenden Kultur- und Bildungseinrichtungen bzw. den sie tragenden Kommunen oder Ländern in geeigneter Form erstattet. Außerdem wird die Notwendigkeit gesehen, den Nutzern von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich zu benennen.


Behandlung im Plenum:

Der Tagesordnungspunkt wurde zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt. Es besteht noch Erörterungsbedarf.



Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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