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879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 3
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz - 2. FlErwÄndG)
BR-Drs. 1/11

in Verbindung mit
TOP 30
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfsfondsgesetzes (ZEALG)
BR-Drs. 852/10


TOP 8
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleistungsausbaugesetzes
BR-Drs. 32/11

TOP 25
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
BR-Drs. 847/10


TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
BR-Drs. 849/10


TOP 45
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben
BR-Drs. 698/10


TOP 84
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetz
BR-Drs. 84/11


Zu TOP 3
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz - 2. FlErwÄndG)
BR-Drs. 1/11

in Verbindung mit
Zu TOP 30
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfsfondsgesetzes (ZEALG)
BR-Drs. 852/10


Wesentlicher Inhalt:
Beide Gesetzentwürfe befassen sich mit der Entschädigung der sog. „Alteigentümer“, die nach 1945 durch die Bodenreformen in der damaligen SBZ ihr Grundeigentum verloren. Das 2. FlErwÄndG enthält Regelungen zur Privatisierung ehemaliger volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH. Mit dem Gesetz sollen die Erwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes entsprechend dem ursprünglichen Wiedergutmachungsgedanken der Regelung so verbessert werden, dass Verzögerungen bei der Bescheidung der Ausgleichsleistung sich nicht mehr negativ auf den Umfang der Erwerbsmöglichkeiten auswirken. Die Verrechnung von bereits erhaltenen Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz mit Leistungen nach dem Entschädigungs-, Ausgleichsleistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz geschieht bisher in einem gestuften zeitaufwändigen Verfahren. Berechtigte müssen daher unter Umständen lange auf die ihnen zustehende Entschädigung warten. Der Entwurf des ZEALG soll die Möglichkeit schaffen, den Berechtigten Entschädigungsleistungen schneller zur Verfügung zu stellen, wodurch sich auch die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds verringert.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahlen zum 2. FlErwÄndG, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Anträge Niedersachsens, die auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zielten, um eine weitere Verbesserung der Lage der Alteigentümer zu erreichen, fanden keine Mehrheiten. Die Anträge forderten das Erfordernis der Ortsansässigkeit der Wiedereinrichter für Alteigentümer fallen zu lassen, das Kumulationsverbot sowie den Zinsaufschlag auf den Kaufpreis zu streichen. Zum Entwurf des ZEALG empfahl der allein befasste Finanzausschuss eine Stellungnahme.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, zum 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Mit einer Protokollerklärung hat Niedersachsen u.a. auf folgendes hingewiesen:
Niedersachsen bedauert, dass es auch im Rahmen des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetzes im Bundesrat nicht mehrheitsfähig war, den Opfern menschenrechtswidriger Verfolgung und Enteignung im Zuge der sog. Bodenreform 1945 bis 1949 weitergehende Möglichkeiten des begünstigten Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu gewähren sowie Einschränkungen zu beseitigen, um die ohnehin nur teilweise Wiedergutmachung auf der Basis des Kompromisses von 1994 glaubhaft und ehrlich zu machen. Dies betrifft die von Niedersachsen bereits im Rahmen des 1. Flächenerwerbsänderungsgesetzes geforderte Aufhebung der Verpflichtung der Alteigentümer zur Ortsansässigkeit sowie die Aufhebung des so genannten "Kumulationsverbotes", also des Ausschlusses derjenigen Alteigentümer vom Flächenerwerb nach § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz, die bisher nur am Pächtererwerb nach § 3 Abs. 1 und 2 teilnehmen konnten. Niedersachsen hat ferner kein Verständnis dafür, dass im Rahmen der lange überfälligen Stichtagsregelung 75 % der den Alteigentümern zugesprochenen Zinsen wieder auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden und damit die Wiedergutmachung relativiert wird. Entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf würde es auch ohne diesen Zinsaufschlag zu keiner Überkompensation kommen.
Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens zum ZEALG Stellung genommen. In einer Protokollerklärung stellt Niedersachsen folgendes fest:
Niedersachsen vertritt die Auffassung, dass die einmal beschlossene Verzinsung der Entschädigungsleistungen ab 1. Januar 2004 als Ausgleich für die nach wie vor nicht abgeschlossene Bearbeitung der Leistungsbescheide nicht wieder durch verfahrenstechnische Vorschriften beschnitten werden sollte. Die vom Gesetzgeber beschlossene Verzinsung sollte daher - wie dies für jeden anderen Zinsanspruch gilt - bis zum Tag der Zahlungsanweisung erfolgen.

Zu TOP 8
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleistungsausbaugesetzes
BR-Drs. 32/11

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen im Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) sowie im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des EP und des ER vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorzunehmen. Ferner soll durch eine Änderung die Akkreditierungsstelle in die Lage versetzt werden, für die von ihr für behördliche Konformitätsbewertungsstellen erbrachten Akkreditierungsleistungen Gebühren erheben zu können.
Neue Änderungen aus dem Bundestag:
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes dient der Klarstellung, dass in den Rechtsverordnungen nicht nur materielle Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gestellt werden können, sondern dass die Ermächtigung auch Regelungen zum Verfahren der Überprüfung der technischen Sicherheit, zur Überwachung der Anlagen, zu behördlichen Anordnungen sowie zu Auskunfts- und Meldepflichten umfasst. Gleiches gilt für die Festlegung der Anforderung an Sachverständige. Die Neufassung ist notwendig, da die Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung von 1974 ursprünglich basierte, zum Teil nicht mehr existent sind.
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass es die zuständige Landesbehörde ist, die eine Teilverkabelung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Telabschnitt verlangen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit sollen verfahrensverzögernde Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, ob der Vorhabensträger oder die zuständige Behörde die teilzuverkabelnden Abschnitte auf den Pilotstrecken bestimmt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Wirtschaftsausschuss empfahl gegen die Stimme Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen:

  1. Das im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehene Recht für Akkreditierungsstellen, gegenüber öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 VwKostG Gebühren zu erheben, führe zu erheblichen Kostenbelastungen der Länder und Kommunen, ohne dass diese die Kosten an den Verursacher weitergeben könnten. Daher müsse es gestrichen werden.
  2. Die vorgesehene Änderung des EnLAG führe zu einer Erdverkabelungspflicht, wenn die Planfeststellungsbehörde das verlange. Dabei sei die Technologie nicht ausgereift, die Kosten für alle Endverbraucher durch die Netzumlage erheblich, sowie rechtliche Unsicherheiten für auf der Änderung basierende Planfeststellungsbeschlüsse vorhanden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat beschloss mit den Stimmen Niedersachsens, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Minister Sander hat im Bundesrat das Wort zum Thema Energieleitungsausbaugesetz genommen. Er wies darauf hin, dass mit den vorliegenden Änderungen zum Energieleitungsausbaugesetz der Deutsche Bundestag die notwendigen Konsequenzen aus den bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes seit dem Jahr 2009 ziehe. Der Ausbau unserer Stromnetze sei unverzichtbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Stromerzeugung ihre klimapolitischen Ziele erreichen wolle. Der Ausbau sei zudem unverzichtbar für die sichere Stromversorgung aller Bürger. Bis 2015 müssten deshalb etwa 850 Kilometer neuer Stromleitungen errichtet sein. Fast 50 % dieser Ausbaustrecken lägen auf niedersächsischem Boden. Mit der Änderung des EnLAG würden die Genehmigungsbehörden nun in die Lage versetzt, die mit dem Ursprungsgesetz beabsichtigten Wirkungen auch rechtlich durchzusetzen. Unterschiedliche Interpretationen des Gesetzes zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Genehmigungsbehörden würden im Sinne der ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers klargestellt.

Zu TOP 25
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
BR-Drs. 847/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) soll der Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung unterbunden und gleichzeitig die Richtlinie 2008/104/EG umgesetzt werden. Insgesamt soll die Arbeitnehmerüberlassung als flexibles arbeitsmarktpolitisches Instrument gestärkt und ihre positiven Beschäftigungseffekte sollen erhalten werden. Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung (sogenannte Drehtürklausel) soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen -oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns- eingesetzt werden. Zwar besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass Personen als Zeitarbeitskräfte in ihrem ehemaligen Unternehmen -oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns- eingesetzt werden. Allerdings soll die Schlechterstellung dieser Personen und damit der missbräuchliche Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung künftig dadurch verhindert werden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen in Tarifverträgen für sie keine Anwendung finden können. Auch die Umsetzung europäischen in nationales Recht erfordert Änderungen im AÜG. Das Gesetz soll künftig für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen unabhängig davon gelten, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Auch die im bisherigen AÜG vorgesehene Möglichkeit, zuvor arbeitslose Zeitarbeitskräfte für längstens sechs Wochen mit einem Nettoarbeitsentgelt zu beschäftigen, das dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld entspricht, soll gestrichen werden, da dies nur im Rahmen eines spezifisch öffentlich geförderten Programms zulässig sein soll. Außerdem sollen die Entleiher verpflichtet werden, den in ihrem Betrieb tätigen Zeitarbeitskräften Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen zu gewähren und sie über Arbeitsplätze in Einsatzunternehmen zu unterrichten. Des Weiteren soll klargestellt werden, dass die Vereinbarung einer von den Zeitarbeitskräften an den Verleiher zu zahlenden Vermittlungsprovision für den Fall unwirksam sei, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingehen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung soll mit einer Bußgeldbewehrung abgesichert werden. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zeitarbeitskräfte, die regelmäßig an wechselnden Einsatzorten in fremden Betrieben tätig werden, soll das AÜG künftig besondere Schutzvorschriften vorsehen. Deshalb sollen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wollen, dafür eine besondere Erlaubnis beantragen, die nur erteilt werden soll, wenn der Verleiher die gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Schließlich soll eine Informationspflicht für alle Unternehmen eingeführt werden, die Zeitarbeitskräfte einsetzen, wenn sie gleichzeitig freie Arbeitsplätze besetzen wollen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Danach soll u.a. auch bei einer gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung eine präventive Kontrolle durch die Arbeitsverwaltung mittels einer vorherigen Anzeige stattfinden. Hierdurch soll es möglich sein, die Rechtmäßigkeit der Überlassung vorher zu prüfen. Außerdem soll der Anwendungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes auf die Zeitarbeitsbranche ausgedehnt werden. Nur durch einen einheitlichen und grenzüberschreitend verbindlichen Branchenmindestlohn für die Zeitarbeit könne gewährleistet werden, dass es nicht zu einem grenzüberschreitenden Einsatz von Zeitarbeitskräften auf einem sehr niedrigen Lohnniveau komme. Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Er fordert, die neue Ausnahmeregelung zu streichen, nach der die Ausleihe von Arbeitnehmern dann vom Anwendungsbereich des AÜG ausgenommen ist, wenn sie zwischen Arbeitgebern nur gelegentlich erfolgt. Die Vorschrift führe dazu, dass sich das Überlassen von Arbeitnehmern in diesen Fällen einer Datenerhebung und Kontrolle durch die Bundesagentur für Arbeit entziehe, sie sei daher zu streichen. Vielmehr solle diese sogenannte Kollegenhilfe der Bundesagentur im Vorfeld schriftlich anzuzeigen sein. Dadurch könnten nur gelegentlich auftretende Überlassungsfälle zur Deckung eines kurzfristigen Personalbedarfs unbürokratisch und flexibel abgewickelt werden. Gleichzeitig würde der Verleih einer präventiven Kontrolle durch die Arbeitsverwaltung unterstellt. Zudem fordern die Länder, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Neuregelung des Gesetzes nicht nachteilig in bestehende Strukturen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben eingreift. Minister Bode hat im Bundesrat eine Rede sowie zwei Protokollerklärungen des Landes Niedersachsen zu Protokoll gegeben. Danach ist das Land Niedersachen der Auffassung, dass die Tariföffnungsklausel des AÜG durch eine Referenzregel für Verleihzeiten ergänzt werden sollte, die zugleich einen Mindestlohn für verleihfreie Zeiten darstellt. Im Übrigen seien die Tarifvertragsparteien aufgefordert, den Einsatz von Zeitarbeit in den einzelnen Branchen verantwortlich zu regeln und Missbräuche zu Lasten der Arbeitnehmer wirksam zu bekämpfen. Hierbei solle besonders berücksichtigt werden, nach welcher angemessenen Verleihdauer "Equal Pay" einsetzt. Sollten die Tarifpartner in den diesjährigen Tarifrunden keine befriedigenden Ergebnisse erzielen, sollte eine Kommission einberufen werden. Aufgabe der Kommission wäre es, unter Wahrung der Tarifautonomie angemessene Vorschläge für die Bundesregierung zu erarbeiten.

Zu TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
BR-Drs. 849/10


Wesentlicher Inhalt:
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes führt zur Aussetzung des Wehrersatzdienstes Zivildienst. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sollen negative Effekte für die soziale Infrastruktur möglichst minimiert werden, das Engagementverhalten von Menschen gefördert und die Freiwilligendienstlandschaft bereichert und gestärkt werden. Mit der Zuständigkeit des Bundes bleibt die Möglichkeit der Re-Aktivierung des Zivildienstes als Wehrersatzdienst erhalten. Das Gesetz soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

  • ist zum Wohle der Allgemeinheit ein freiwilliger Einsatz in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes vorgesehen
  • wird ein freiwilliger Einsatz Männern und Frauen jeden Alters angeboten
  • besteht eine inhaltliche und strukturelle Nähe zum Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) hinsichtlich der Einsatzbereiche, der Dauer des Dienstes, der Bildungsarbeit und der Arbeitsmarktneutralität
  • gelten die nach dem Zivildienstgesetz anerkannten Einsatzstellen als Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes
  • übernehmen Zentralstellen die Verteilung der BFD-Plätze auf Träger und Einsatzstellen in der jeweiligen Region und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung des BFD
  • wird als zuständige Bundesbehörde das „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (vormals Bundesamt für den Zivildienst) eingesetzt
  • berät ein Beirat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Fragen des BFD
  • werden den Freiwilligen monetäre und nicht-monetäre Leistungen gewährt, wie Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder geldwerte Ersatzleistungen sowie soziale Sicherungsleistungen, wie z. B. „Freifahrten“ im öffentlichen Personennahverkehr oder Arbeitsschutz
  • wird den Einsatzstellen der Aufwand für Taschengeld, Sozialversicherungsbeiträge und pädagogische Begleitung erstattet.
    In den Vorbemerkungen zum Gesetzentwurf ist ein Höchstbetrag von maximal 550 Euro (600 Euro für besonders benachteiligte Freiwillige) angegeben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beratenden Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, Innen- und Umweltausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik betonten, dass Freiwillige in geregelten sozialen Diensten einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Sie vertraten daher die Auffassung, dass die Gesellschaft den Freiwilligen auch etwas zurückgeben sollte. Vor diesem Hintergrund sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, die Attraktivität aller Freiwilligendienste durch entsprechende Regelungen zu erhöhen. Aus ihrer Sicht könnten dazu zum Beispiel Bonusregelungen beim Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen, BAföG-Vergünstigungen oder Ermäßigungstarife für öffentliche Verkehrsmittel beitragen. Neben diesen Aspekten wollten die genannten Ausschüsse sicherstellen, dass der Bund die erforderlichen Rechtsänderungen vornimmt, um die zugesagte Finanzierung der Jugendfreiwilligendienste abzusichern. Die Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie Arbeit und Sozialpolitik möchten auch das Ziel einer gleichmäßigen Entwicklung des Bundesfreiwilligendienstes und der Jugendfreiwilligendienste als normativen Auftrag im Gesetzestext verankert sehen. Gleiches sollte nach Ansicht des Ausschusses für Frauen und Jugend für die beabsichtigte Förderung der Träger der Jugendfreiwilligendienste mit 200 Euro pro Monat und Freiwilligem gelten. Auch dies bedürfe der gesetzlichen Normierung. Finanz- und Kulturausschuss empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Unter anderem sollen bei der Zuteilung der Plätze sowohl die zuständige Behörde als auch die Zentralstellen durch geeignete Verfahren unter Beteiligung der Länder dafür Sorge tragen, dass eine gleichmäßige Entwicklung des Bundesfreiwilligendienstes und der Jugendfreiwilligendienste in den Ländern gewährleistet ist. Darüber hinaus hat der Bundesrat gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Auswirkungen des Bundesfreiwilligendienstes auf den Jugendfreiwilligendienst noch in dieser Legislatur zu evaluieren und die zugesagte Finanzierung der Jugendfreiwilligendienste rechtlich abzusichern. Mit den Stimmen Niedersachsens wurde außerdem einem Plenarantrag aus Rheinland- Pfalz, der eine Prüfbitte zu möglichen umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnissen enthielt, zugestimmt.

Zu TOP 45
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben
BR-Drs. 698/10


Wesentlicher Inhalt:
Diese Mitteilung ist Grundlage einer Konsultation, mit der die Europäische Kommission 20 Jahre nach Schaffung des Binnenmarktes ihre Vorstellungen zu seiner Weiterentwicklung und Vertiefung zur Debatte stellt. Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und das Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt sollen gestärkt werden, um so das Wirtschaftswachstum in der EU anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Mitteilung gruppiert dazu 50 einzelne Vorschläge in drei Kapitel. Der erste Abschnitt „Ein starkes, nachhaltiges und faires Wachstum in Partnerschaft mit den Unternehmen“ enthält 24 Vorschläge zur Förderung der Kreativität, zum Schutz des geistigen Eigentums vor Marken- und Produktpiraterie, zur Förderung von KMU, Finanzierung von Innovation und Investitionen, und zu rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Im zweiten Abschnitt „Vertrauen wiedergewinnen und die europäischen Bürger in den Mittelpunkt des Binnenmarktes stellen“ werden Überlegungen angestellt, wie man EU-weit den Markt und die soziale Dimension in Einklang bringen kann. 19 Vorschläge beziehen sich auf öffentliche Dienste, Schlüsselinfrastrukturen, Stärkung der Solidarität, Zugang zu Beschäftigung und lebenslangem Lernen, neue Instrumente sozialer Marktwirtschaft und Verbraucherthemen. Im dritten Abschnitt über die Binnenmarkt-Steuerung mittels Dialog, Partnerschaft und Evaluierung unterbreitet die Europäische Kommission sieben Vorschläge zur Rolle der Kommission bei der Beaufsichtigung und Durchführung der Binnenmarktpolitik.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und die sieben weiteren mitberatenden Ausschüsse empfahlen, umfangreich Stellung zu nehmen. Wesentliche Grundlage der Empfehlungen war ein umfangreicher Antrag Niedersachsens, der in den Ausschüssen Unterstützung gefunden hatte.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat ganz überwiegend mit den Stimmen Niedersachsens umfangreich Stellung genommen. Der Bundesrat betont die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft und die der Subsidiarität. Darüber hinaus kommentiert und bewertet er im Einzelnen die diversen Vorschläge der Kommissionsmitteilung aus deutscher Sicht. Ministerpräsident McAllister hat im Bundesrat das Wort genommen. Er würdigte u.a. die Bedeutung des Binnenmarktes. Dieser sei eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. Er habe mittlerweile 20 Mio. Unternehmen, 175 Mio. Arbeitsplätze und 500 Mio. Verbraucher. Er bilde die Basis für unsere Wirtschaftskraft und unseren Wohlstand. Und er habe die negativen Auswirkungen der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise - gerade in Deutschland - ganz erheblich abgemildert. Für Niedersachsen sei der Binnenmarkt außerordentlich wichtig. Ein Gutachten des Niedersächsischen Instituts für Wirtschaftsforschung aus dem Juni des vergangenen Jahres belege, dass die niedersächsische Wirtschaft noch stärker auf den europäischen Markt ausgerichtet sei als die gesamtdeutsche Wirtschaft. Im Jahre 2009 gingen 67 % der niedersächsischen Exporte in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Stelle man auf Europa als Kontinent ab, betrage der Exportanteil der niedersächsischen Wirtschaft sogar 77,5 %. Darüber hinaus hob Ministerpräsident McAllister Einzelmaßnahmen hervor, die besondere Unterstützung erfahren sollten, markierte aber auch solche, die aus Sicht des Landes Niedersachsen als eher kontraproduktiv einzustufen seien. Besonders sensibel erscheine hier der Bereich des Vergabewesens insbesondere im Zusammenhang mit Diensten von allgemeinem Interesse und Dienstleistungskonzessionen. In Deutschland bestehe die Sorge, die Europäische Kommission könnte unter dem Deckmantel der Binnenmarktakte alte, zweifelhafte Ziele wie Port Package weiterverfolgen. Insofern rief er zu Wachsamkeit auf.

Zu TOP 84
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetz
BR-Drs. 84/11

Wesentlicher Inhalt:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2011 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen und damit die vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Änderungen an der Hartz IV-Reform bestätigt. Das am 3. Dezember 2010 und nunmehr am 11. Februar aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom Bundestag geändert verabschiedete Gesetz überträgt die Zuständigkeit für das Bildungs- und Teilhabepaket auf die Kommunen. Deren Kosten sollen vollumfänglich erstattet werden. Das Leistungspaket wurde erweitert - zum Beispiel um ein Mittagessen für Hortkinder, dessen Kosten der Bund für die nächsten drei Jahre übernimmt. Auch Kinder von Wohngeldempfängern sollen künftig Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Unverändert geblieben ist die Erhöhung des Hartz IV-Regelsatzes um fünf auf 364 Euro. Allerdings werden künftig Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten als Übungsleiter nicht mehr auf den Regelsatz angerechnet. Außerdem stellt das geänderte Gesetz klar, dass die Kosten für dezentrale Warmwasserbereitung nicht zum Hartz IV-Regelsatz gehören und vom Bund übernommen werden. Der Bundestag hatte beschlossen, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Die seit Jahresbeginn noch nicht gewährten Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sollen durch einen pauschalierten Geldbetrag rückwirkend ausgezahlt werden. Hintergrund für die Änderungen an der Reform sind einige Erklärungen zu Protokoll des Vermittlungsausschusses. Darin hatte die Bundesregierung den Ländern unter anderem zugesichert, die Kosten für die Grundsicherung im Alter in drei Schritten bis zum Jahr 2014 zu übernehmen. Weitere Protokollerklärungen befassen sich mit den Themen Mindestlohn, "Equal Pay" in der Zeitarbeit und Gemeindefinanzreform. Sie sind formal zwar nicht Gegenstand des Gesetzestextes, gelten jedoch als politische Geschäftsgrundlage der Abstimmung.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Vermittlungsausschuss hatte am 9. Februar abschließend getagt und eine Beschlussempfehlung erarbeitet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen, die geeignet ist, die in den Beratungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates deutlich gewordenen unterschiedlichen Positionen zu überbrücken. Dabei soll in den das SGB II und das SGB XII eine Regelung aufgenommen werden, die spezifische Sonderbedarfe regelt. Der Anrufung lag ein Antrag aller Länder zugrunde. Minister Bode hat im Bundesrat das Wort genommen. Minister Bode appellierte, den vor rund einem Jahr vom Bundesverfassungsgericht formulierten Auftrag anzunehmen. Politik müsse sich darauf konzentrieren, im Interesse der Leistungsempfänger ein Gesetz zu erarbeiten. Dies dürfe nicht überfrachtet werden. Er begrüßte ausdrücklich das von der Bundesregierung vorgesehene Bildungs- und Teilhabepaket und stellte fest, dass die Aufgabe der Umsetzung des Bildungspakets bei den Kommunen richtig aufgehoben sei. Allerdings müsse man die Kommunen im Gegenzuge entlasten.

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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