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885. Sitzung des Bundesrates am 08. Juli 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 3
Steuervereinfachungsgesetz 2011
BR-Drs. 360/11

TOP 4
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
BR-Drs. 361/11

TOP 5
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
BR-Drs. 362/11

TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 356/11

TOP 24
Agrarpolitischer Bericht 2011 der Bundesregierung
BR-Drs. 273/11

TOP 46
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)
BR-Drs. 229/11

TOP 50
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)
BR-Drs. 281/11

TOP 55a)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG-ÄndG)
BR-Drs. 389/11

TOP 55b)
Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
BR-Drs. 390/11

TOP 55c)
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 391/11


TOP 55d)
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
BR-Drs. 392/11

TOP 55e)
Erstes Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 393/11

TOP 55f)
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 394/11

TOP 55g)
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
BR-Drs. 395/11

TOP 55h)
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
BR-Drs. 396/11

TOP 60
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
BR-Drs. 369/11 (neu)


Zu TOP 3
Steuervereinfachungsgesetz 2011
BR-Drs. 360/11

Wesentlicher Inhalt:
Zur Vereinfachung der Steuerpraxis sollen mit dem zustimmungspflichtigen Gesetz Steuerbürger und Steuerverwaltung von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand zu entlastet werden. Durch den Abbau überflüssiger Bürokratie, den verstärkten Einsatz moderner Informationstechnik und flankierende nichtgesetzliche Maßnahmen auf Ebene der Steuerverwaltung soll das Besteuerungsverfahren modernisiert und nachvollziehbarer ausgestaltet werden. Dem dienen vor allem folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro. Diese Regelung, die zu einer jährlichen Steuerentlastung von 330 Mio. Euro führt, soll bereits ab 2011 gelten.
  • Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten durch Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung).
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienausgleich (Kindergeld und Kinderfreibeträge).
  • Vereinfachung bei der Berechung der Entfernungspauschale.
  • Wahlweise Abgabe der Einkommensteuererklärung auf Antrag gleichzeitig für zwei Jahre bei nicht unternehmerisch tätigen Steuerbürgern.
  • Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen.
  • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro wird keine Gebühr erhoben.
  • Erleichterungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Finanzämtern.
  • Verzicht auf die im Gesetz zunächst vorgesehene Tarifminderungsregelung bei der Ehegattenbesteuerung zu Gunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids.

Die Steuermindereinnahmen belaufen sich insgesamt auf jährlich rd. 585 Mio. Euro. Der auf die Länder entfallende Anteil wird vollständig vom Bund übernommen. Für die Kompensation ist eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern zugunsten der Länder vorgesehen. Der Ausgleich der Gemeinden soll unmittelbar durch die Länder erfolgen. Mit dem Gesetz ist auch eine jährliche Nettoentlastung bei den Bürokratiekosten von Unternehmen in Höhe von etwa 4 Mrd. Euro verbunden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus mehreren Gründen zu verlangen. Danach soll insbesondere die Einführung des Wahlrechts zur Abgabe der zweijährigen Einkommensteuererklärung ersatzlos gestrichen werden. Zudem wurde die Erhöhung des seit 1975 unverändert gebliebenen Behindertenpauschbetrages bei der Einkommensteuer gefordert.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz gegen die Stimmen Niedersachsens nicht zugestimmt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde vom Bundesrat nicht beschlossen. Niedersachsen hat die Nichtanrufung unterstützt. In einer mit den Stimmen Niedersachsens gefassten Entschließung stellt der Bundesrat fest, dass der seit 1975 nicht angehobene Behinderten-Pauschbetrag einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bedarf. Zugleich bedauert der Bundesrat, dass der Bund den Vorschlag der Finanzministerkonferenz vom 20. Mai 2010 zur Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Abschaffung des Einzelnachweises zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes aufgegriffen hat.

Zu TOP 4
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
BR-Drs. 361/11

Wesentlicher Inhalt:
Jährlich erkranken bis zu 600.000 Menschen in Deutschland an Krankenhausinfektionen, bis zu 15 000 von ihnen sterben an diesen nosokomialen („behandlungsassoziierten“) Infektionen. Besonders multiresistente Erreger nehmen nicht nur zahlenmäßig zu, sondern stellen die Medizin auch vor immer größere therapeutische Herausforderungen, weil es immer weniger Therapieoptionen gibt und Erreger praktisch unbehandelbar werden. Qualität und Transparenz der Hygiene in medizinischen Einrichtungen sollen durch das Gesetz gestärkt werden. Sieben Länder haben bisher im Anwendungsbereich ihrer Krankenhausgesetzgebung Krankenhaushygieneverordnungen erlassen. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden die Länder zum Erlass erforderlicher Landesverordnungen bis zum 31.03.2012 verpflichtet, die alle relevanten Einrichtungen erfassen (i.e. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken). Neben den Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene werden im Gesetz weitere Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und im Bereich der sozialen Pflegeversicherung aufgenommen. Zu nennen sind insbesondere folgende:

  1. Ein Schiedsverfahren zu den Vergütungsverträgen zwischen den Krankenkassen und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll als Instrument geschaffen werden, um Konflikte der Vertragspartner in Bezug auf die Höhe der Vergütung für stationäre medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zu schlichten. Die Schiedsstellenlösung stellt im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Pflegetransparenzvereinbarungen einen dauerhaften Mechanismus zur Klärung von Streitpunkten dar, die zwischen den Vertragspartnern auf dem Verhandlungsweg nicht zu lösen sind.
  2. Die private Pflegeversicherung wird an den Qualitätsprüfungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen beteiligt. Es ist verbindlich festgelegt, dass die Landesverbände der Pflegekassen dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Prüfaufträge im Umfang von 10 Prozent aller jährlich anfallenden Prüfaufträge zuzuweisen haben.

Behandlung im Ausschuss:
Der Gesundheitsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst. Die Entschließung geht auf eine niedersächsische Initiative im Gesundheitsausschuss zurück. Das aktuelle EHEC-Ausbruchsgeschehen habe Schwächen im Informationsverfahren zwischen den beteiligten Behörden gezeigt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die geltenden Fristen und Verfahren zu überprüfen und umgehend anzupassen.

Zu TOP 5
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
BR-Drs. 362/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung und Erweiterung des Emissionshandels in Deutschland gemäß der novellierten (europäischen) Emissionshandelsrichtlinie für die dritte Handelsperiode 2013 bis 2020 geschaffen werden. Die Emissionshandels-Richtlinie wurde in den Jahren 2008 (u.a. Einbeziehung des Luftverkehrs) und 2009 (Einbeziehung weiterer Treibhausgase, Erweiterung des Katalogs der emissionshandelspflichtigen Anlagen, Absenkung der Gesamtmenge an Emissions-berechtigungen und Harmonisierung des europäischen Emissionshandelssystems) geändert. Durch den o.g. Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der geänderten Emissionshandels-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) soll eine weitgehende Verlagerung der Zuständigkeit für den Vollzug des TEHG von den bisher zuständigen Landesbehörden hin zur Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt erreicht werden. Für Kleinanlagen sollen Erleichterungen im Emissionshandel geschaffen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel angerufen wird, die Länder an den Einnahmen des Bundes aus dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten angemessen zu beteiligen und die Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden, die aus der Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb der Zertifikate bei den Ertragssteuern resultieren, zu kompensieren. Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat ferner festzustellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Es enthalte Änderungen des Umsatzsteuergesetzes.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Bundesrat hat zudem mit den Stimmen Niedersachsens festgestellt, dass das Gesetz seiner Zustimmung nicht bedarf.

Zu TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 356/11

Wesentlicher Inhalt:
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit schützt Unternehmer und Arbeitnehmer vor der rechtswidrig arbeitenden Konkurrenz, sie schafft damit gleiche Wettbewerbsbedingungen. Sie bedeutet auch mehr Verbraucherschutz, denn nur diejenigen, die nachweislich eine Ausbildung für bestimmte Leistungen haben, dürfen diese Leistungen auch erbringen. Die Kommunen sollen deshalb mehr Möglichkeiten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erhalten. Sie sind vor allem zuständig, um die handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße zu verfolgen. Darunter fallen genauso Handwerker, die ihre Dienstleistung ohne Meisterbrief anbieten, wie Unternehmer, die unangemeldet gewerblich tätig sind. Mit der Gesetzesänderung erhalten Kommunen gleiche Ermittlungsrechte wie der Zoll, was etwa Betretungsrechte für Geschäftsräume und Grundstücke von Arbeitgebern und Auftraggebern betrifft, damit Personen und Geschäftsunterlagen überprüft werden können. Außerdem sollen wieder Bußgelder bis 5.000 Euro für "unerlaubte Werbemaßnahmen" zur Prävention vor unerlaubter Handwerks- und Gewerbeausübung eingeführt werden. Seit dieser Tatbestand nicht mehr geahndet wird, sind Verstöße, bei denen Anbieter für Leistungen werben, die sie nach Gewerbe- oder Handwerksrecht gar nicht anbieten dürfen, sprunghaft angestiegen. In diesem Zusammenhang wird Kommunen im Telekommunikationsgesetz auch das Recht eingeräumt, zur Verfolgung anonymer Werbemaßnahmen unter Chiffre oder Angabe eines Telefonanschlusses Auskünfte aus den Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat, die niedersächsische Gesetzesinitiative einzubringen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl darüber hinaus, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine effektivere Zusammenarbeit von Zoll und Kommunen im Bereich des Taxen- und Mietwagengewerbes zu verankern, weil Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schwerpunktmäßig - insbesondere in großstädtischen Ballungsräumen - auch dort anzutreffen sind. Ferner sollen genauso wie Stammarbeitnehmer künftig auch Leiharbeitnehmer, die bestimmte Dienst- oder Werkleistungen erbringen (z.B. im Bau- oder im Gaststättengewerbe), ihre Ausweispapiere mitführen und bei Kontrollen vorlegen müssen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Einbringung der niedersächsischen Gesetzesinitiative mit den empfohlenen Maßgaben beschlossen.

Zu TOP 24
Agrarpolitischer Bericht 2011 der Bundesregierung
BR-Drs. 273/11

Wesentlicher Inhalt:
Der turnusmäßig erscheinende umfassende Bericht, der aufgrund einer gesetzlichen Berichtspflicht seit über 50 Jahren vorgelegt wird, besteht heute aus drei Teilen: dem Teil A, der die Herausforderungen, Ziele und Perspektiven der Agrarpolitik beschreibt, dem Teil B, der einen Rückblick auf die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft bietet, und, drittens, einem Tabellenteil, der diese Aussagen durch umfangreich erhobenes statistisches Material untermauert. Der Agrarbericht der Bundesregierung ist eine der wichtigsten Datengrundlagen für fundierte Aussagen über die Struktur und wirtschaftliche Lage der deutschen Landwirtschaft.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl dem Bundesrat, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Aus den Daten des Agrarberichts wird ein gestiegener Bedarf für ein Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft abgeleitet, das als privatwirtschaftliche Versicherungslösung konzipiert sein sollte. Im Hinblick auf die Waldstrategie 2020 wird die Bundesregierung im Übrigen gebeten, die Länder baldmöglichst in die Beratungen mit einzubinden, um so die Strategieentwicklung frühzeitig auf eine breite Basis zu stellen.

Zu TOP 46
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)
BR-Drs. 229/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit Inkrafttreten des Restrukturierungsgesetzes (RStruktG) vom 9. Dezember 2010 wurde der Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes errichtet, der von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verwaltet wird. Das Zielvolumen des Fonds beläuft sich auf 70 Mrd. Euro. Von den Banken soll jährlich etwa eine Mrd. Euro entrichtet werden. Die Bankenabgabe soll erstmalig zum 30. September 2011 erhoben werden. Die in dem Fonds anzusammelnden Mittel dienen der Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei in Schieflage geratenen systemrelevanten Banken. Während das RStruktG den Kreis der beitragspflichtigen Banken und die wesentlichen Eckdaten für die Bemessung der Jahresbeiträge festlegt, werden durch die RStruktFV unter anderem die Höhe der Abgabesätze, die Höhe der Zumutbarkeitsgrenze und des Mindestbeitrages sowie technische Regeln zur Festsetzung und Erhebung der Abgabe geregelt. Die Beitragsbemessung wird am systemischen Risiko einer Bank anhand ihrer Größe (Bilanzsumme) und der Vernetztheit (Grad der Fremdfinanzierung, Höhe der Verbindlichkeiten, Volumen der Derivate) ausgerichtet. Hierzu enthält die Verordnung insbesondere folgende Regelungen:

  • Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der Summe der „beitragsrelevanten Passiva“ nach der Bilanz im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Der Tarif verläuft progressiv. Die „beitragrelevanten Passiva“ sind bis zu 10 Mrd. Euro mit 0,0002, darüber hinaus bis 100 Mrd. Euro mit 0,0003 und bei Überschreitung von 100 Mrd. Euro mit 0,0004 zu multiplizieren. Die sich ergebenden Beträge sind zu addieren.
  • Derivate werden gesondert mit 0,0000015 multipliziert.
  • Der Jahresbeitrag wird bei 15 Prozent des Jahresergebnisses einer Bank (sog. Zumutbarkeitsgrenze) gekappt. In jedem Fall soll aber ein Mindestbeitrag von 5 Prozent des regulären Jahresbeitrags erhoben werden.
  • Sofern aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze kein voller Jahresbeitrag entrichtet wird, ist der gekappte Betrag nachzuzahlen soweit die Zumutbarkeitsgrenze in den Folgejahren nicht ausgeschöpft wird (unbegrenzte Nachentrichtung).
  • Zur Begrenzung der Gesamtbelastung ist eine Belastungsobergrenze, die 50 Prozent des Durchschnitts aus den letzten drei Jahresergebnissen nicht übersteigen darf, enthalten. Negative Jahresergebnisse sind dabei mit Null anzusetzen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Die Empfehlung des Finanzausschusses basierte auf einem unter allen Ländern abgestimmten Änderungsvorschlag. Er beinhaltete unter anderem die Einführung eines Freibetrages in Höhe von 500 Mio. Euro für beitragsrelevante Passiva zur Entlastung kleiner Finanzinstitute. Zudem sollte bei der Berechung der Zumutbarkeitsgrenze eine Hinzurechnung unterbleiben, wenn es sich um Zinsen an einen stillen Gesellschafter handelt. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt. Der Abstimmung über die Maßgaben lag ein Plenarantrag zu Grunde, der die bisherigen Empfehlungen der Ausschüsse ersetzte und zu folgenden Änderungen gegenüber der ursprünglichen Verordnung führt:

  • Einführung eines Freibetrages von 300 Mio. Euro für beitragsrelevante Passiva.
  • Einführung zusätzlicher Progressionsstufen für beitragsrelevante Passiva, die in der höchsten Volumenstufe mit 0,0006 zu multiplizieren sind.
  • Verbindlichkeiten aus Förderkrediten gegenüber Kreditinstituten und Treuhandverbindlichkeiten aus Förderkreditgeschäften sollen in der Berechung nur mit dem Faktor von 0,0001 multipliziert werden.
  • Anhebung der Zumutbarkeitsgrenze auf 20 Prozent.
  • Verdopplung des Faktors für Derivate auf 0,000003.
  • Bereinigung des Jahresergebnisses bei der Ermittlung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze bei rechtlich nicht selbständigen Förderbanken, die als unselbständiger Teil von Landesbanken organisiert sind.
  • Begrenzung der Nacherhebung auf die folgenden fünf Beitragsjahre. Für die Beitragsjahre 2011 bis 2019 sind Nacherhebungen auf die folgenden zwei Beitragsjahre beschränkt.
  • Zur Vermeidung einer Benachteiligung von im Konzernverbund organisierter Kreditinstitute werden bei der Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze Hinzurechnungen von Erträgen zum Jahresergebnis um durch Gewinnabführungsverträge oder Teilgewinnabführungsverträge enthaltene Gewinne gemindert. Die Minderung darf nur so weit gehen, dass Institute denselben Jahresbeitrag zahlen, wie wenn sie nicht als Konzern strukturiert wären.

In einer zu Protokoll gegebenen Erklärung sicherte die Bundesregierung zu, einen Vorschlag des Bundesrates aufzugreifen und Treuhandverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten aus dem Förderkreditgeschäft ab dem Beitragsjahr 2012 aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen. Dies soll durch eine entsprechende Regelung in einem geeigneten Gesetzentwurf umgesetzt werden.

Zu TOP 50
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)
BR-Drs. 281/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Verordnung wird u.a. die EU-Richtlinie über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen umgesetzt. Die Richtlinie legt europaweit fest, welche Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte beim Angebot neuer Personenkraftwagen verpflichtend mitzuteilen sind. Die Festlegungen zur Art und Weise der Darstellung überlässt sie weitgehend den Mitgliedstaaten. Im Interesse einer verbesserten Verbraucherinformation soll die bislang rein numerische Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte in der Pkw-EnVKV um eine (farbige) Effizienzskala erweitert werden, wie sie in ähnlicher Form etwa bei der Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Haushaltsgeräten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gebräuchlich ist. Zudem sollen künftig Angaben zur Jahressteuer und den Energieträgerkosten (Kraftstoff und Strom) bei einer Laufleistung von 20.000 km gemacht werden, um den Verbrauchern auch insoweit eine verbesserte Informationsgrundlage für ihre Kaufentscheidung zur Verfügung zu stellen. Mit Blick auf die Entwicklung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge) soll künftig außerdem auch der Stromverbrauch ausgewiesen werden. Kernelemente der Änderungs-Verordnung sind die näheren Anforderungen zur Bildung der CO2-Effizienzklassen und zur Zuordnung der Fahrzeuge zu diesen Klassen: Die Bewertung des Fahrzeugs erfolgt anhand der CO2-Emissionen. Dies ist der für alle in Betracht kommenden Verbrennungskraftstoffe einheitliche Vergleichsmaßstab. Die Effizienz des Fahrzeugs wird dabei nicht allein am CO2-Emissionswert gemessen, vielmehr wird ein relativer Ansatz gewählt, der neben den absoluten CO2-Emissionswerten die Fahrzeugmasse als relative Bezugsgröße bestimmt. Damit sollen Effizienzfortschritte in allen Fahrzeugsegmenten deutlich gemacht und dem Verbraucher eine bessere Orientierung für das ihn interessierende Fahrzeugsegment bzw. die ihn interessierende Fahrzeuggröße gegeben werden.


Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung mit Maßgaben zuzustimmen. U.a. soll die Verordnung neben den reinen Elektrofahrzeugen und den extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen auch Brennstoffzellenfahrzeuge einschließen. Die Einführung einer höheren Effizienzklasse soll nicht schon bei einem Marktvolumen solcher Fahrzeuge von 1 %, sondern erst von 5 % abhängig gemacht werden. Ferner soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung nach Maßgabe der o.a. Ausschussempfehlungen zugestimmt.

Zu TOP 55a)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG-ÄndG)
BR-Drs. 389/11

Wesentlicher Inhalt:
Das von der Bundesregierung Ende vergangenen Jahres eingerichtete Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) dient im Rahmen des Energiekonzeptes der Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen für erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung und Klimaschutz sowie weiterer Handlungsfelder. Durch den beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie werden in den nächsten Jahren erhebliche Investitions- und Forschungsmaßnahmen erforderlich, um die Energieversorgung in Deutschland durch fossile und erneuerbare Energien sicherzustellen. Dies erfordert eine langfristig gesicherte Finanzausstattung des EKF. Bislang speiste sich das Sondervermögen vorwiegend aus der Abschöpfung von Zusatzgewinnen der Energieversorgungsunternehmen aus der Laufzeitverlängerung sowie ab 2013 aus den zu erwartenden Mehreinnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate. Durch die Laufzeitverkürzung der Kernkraftwerke sind künftig keine Einnahmen mehr aus dem Förderfondsvertrag mit den Betreibergesellschaften zu erwarten, sodass entsprechende Einnahmeausfälle zu kompensieren sind. Mit dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz soll die Finanzausstattung des Sondervermögens EKF sichergestellt werden. Ab 2012 werden dem Fonds alle Einnahmen des Bundes aus der Versteigerung der Emissionszertifikate unmittelbar zur Verfügung gestellt. Zudem können durch Erweiterung der Zweckbestimmung des Sondervermögens ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen in Höhe von jährlich bis zu 500 Mio. Euro geleistet werden. Außerdem sollen die Ausgaben zur Entwicklung der Elektromobilität zentral im Wirtschaftsplan des EKF veranschlagt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen:

  • Verdoppelung der Mittel des CO2-Gebäudesanierungsprogramms für 2012 - 2014 auf jeweils 5 Mrd. Euro zur Schaffung zusätzlicher Anreize der Gebäudesanierung. Zumindest sollen die Mittel für das KfW Programm energetische Gebäudesanierung auf dem Niveau von 2009 mit 2,2 Mrd. Euro jährlich verstetigt werden.
  • Vollständige Einspeisung des Aufkommens aus der Kernbrennelementesteuer in den Energie- und Klimafonds.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. In einer zu Protokoll gegebenen Erklärung hat die Bundesregierung den Ländern zugesagt, in 2013 die nunmehr im EKF vorgesehene Mittelausstattung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms im Lichte der Entwicklung des Programms und des Fonds zu überprüfen. Dabei würden die insgesamt für diesen Zweck bestehenden Maßnahmen, insbesondere die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, berücksichtigt. Darüber hinaus will die Bundesregierung die Länder bei der Beratung der aus dem EKF finanzierten Förderprogramme beteiligen. Dies soll zum einen durch die Festlegung des Wirtschaftsplanes des EKF - gemeinsam mit dem Haushaltsgesetz - gewährleistet werden, zum anderen soll über Fragen der Ausrichtung und der Programminhalte zukünftig als gesonderter Tagesordnungspunkt in den Umwelt-, Wirtschafts- und Bauministerkonferenzen des Bundes und der Länder berichtet werden. Ministerpräsident McAllister hat im Plenum das Wort genommen und zu dem Gesetzespaket zur Energiewende gesprochen. In seiner Rede betonte er, dass Niedersachsen das Gesetzespaket zur Energiewende in Deutschland unterstütze. Bei der Energiewende handele es sich um die größte wirtschafts- und gesellschaftspolitische Herausforderung seit der Wiedervereinigung. Niedersachsen werde seinen Beitrag im Bereich der regenerativen Energien leisten. Zugleich biete die Energiewende die Chance, auch bei der Lagerung hoch radioaktiver Abfälle einen Entsorgungskonsens zu finden.

Zu TOP 55b)
Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
BR-Drs. 390/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem zustimmungspflichtigen Gesetz sind steuerliche Förderungen von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vorgesehen, um das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, bis 2020 den Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 um 20 Prozent und bis 2050 um 50 Prozent zu reduzieren. Da ein Hauptteil des Primärenergiebedarfs auf den Gebäudebestand entfällt, sollen steuerliche Anreize geschaffen werden, um private Investitionen zur Energie- und CO2-Einsparung zu aktivieren. Gefördert werden nach dem 5. Juni 2011 begonnene und vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Baumaßnahmen an Gebäuden, die vor 1. Januar 1995 gebaut wurden. Begünstigt sind auch Objekte in anderen EU- sowie EWR-Staaten. Ziel ist es, dass dadurch der Primärenergiebedarf des Gebäudes auf 85 Prozent eines derzeitigen Neubaus reduziert wird. Dies ist durch Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster eines Sachverständigen nachzuweisen. Dieser haftet für zu Unrecht gewährte Steuervorteile infolge einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erteilten falschen Bescheinigung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Investitionen bei vermieteten Gebäuden im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 Prozent im Wege erhöhter Abschreibungen geltend gemacht. Im Falle einer Selbstnutzung des Gebäudes sind die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise abziehbar. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs durch Vererbung oder Schenkung kann der Rechtsnachfolger die erhöhten Abschreibungen ebenfalls geltend machen. Das Gesetz führt zu Steuerausfällen von jährlich bis zu 1,5 Mrd. Euro, wovon 57,5 Prozent auf die Länder und Gemeinden entfallen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus mehreren Gründen. Von zentraler Bedeutung war die Forderung nach einer vollständigen Kompensation der den Ländern und Kommunen entstehenden Steuermindereinnahmen durch den Bund unter Hinweis auf die notwendige Konsolidierung der Länderhaushalte bis 2020 zur Einhaltung der Schuldengrenze.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Zu TOP 55c)
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 391/11


Wesentlicher Inhalt:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfallen sofort die Betriebsgenehmigung für die sieben ältesten Kernkraftwerke (in Niedersachsen ist das Kraftwerk Unterweser betroffen) sowie für das Kernkraftwerk Krümmel. Für die übrigen neun Kernkraftwerke wird eine zeitlich gestaffelte Laufzeitbefristung bis 2022 festgelegt. Das niedersächsische Kraftwerk Grohnde geht am 31.12.2021 vom Netz, das Kraftwerk Emsland am 31.12.2022. Die im Herbst 2010 eingeführten zusätzlichen Elektrizitätsmengen werden gestrichen. Die Bundesnetzagentur erhält einen befristeten Entscheidungsvorbehalt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustandes für ein Kernkraftwerk (Kaltreserve) bis zum 31.3.2013, um notfalls die Stromversorgung in Deutschland aufrecht zu erhalten. Vorrang haben hier allerdings fossile Kraftwerke.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahl einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Bundesregierung hat zwei Protokollerklärungen abgegeben:

  1. Die Bundesregierung bekräftigt, dass die Generationen, die die Kernenergie nutzen, auch für die Lagerung der anfallenden radioaktiven Abfälle Sorge tragen müssen. Dies schließt die ergebnisoffene Weitererkundung des Salzstockes in Gorleben ebenso ein, wie ein Verfahren zur Ermittlung allgemeiner geologischer Eignungskriterien und möglicher Entsorgungsoptionen. Die Bundesregierung wird dazu bis Ende des Jahres einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung unterbreiten.
  2. Für die mögliche so genannte Kaltreserve eines Kernkraftwerkes wird die Bundesnetzagentur eine transparente Entscheidung unter Einbeziehung der Länder treffen.

Zu TOP 55d)
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
BR-Drs. 392/11

Wesentlicher Inhalt:
Nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Energiekonzept soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kontinuierlich erhöht werden und bis 2020 auf mindestens 35 Prozent, bis 2030 auf mindestens 50 Prozent, bis 2040 auf mindestens 65 Prozent und bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigen. Dazu soll der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland konsequent und ambitioniert weiter vorangetrieben werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll so weiterentwickelt werden, dass der Übergang der erneuerbaren Energien im Strombereich zu einem erwarteten Marktanteil von 35 - 40 Prozent innerhalb der laufenden Dekade gewährleistet wird. Hierbei werden die entsprechenden Handlungsempfehlungen des EEG-Erfahrungsberichts umgesetzt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfahlen jeweils gegen die Stimme Niedersachsens, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Außerdem empfahlen sie gegen die Stimme Niedersachsens, Entschließungen zu fassen. Eine vom Wirtschaftsausschuss empfohlene Entschließung zielte darauf, das 5 Mrd. Offshore-Sonderprogramm mit anderen Bundes- oder Landesprogrammen kombinieren zu können und für mit höherem technischem und marktmäßigem Risiko verbundene Offshore-Projekte im Schiffbau zu öffnen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst. Darin wird u.a. die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten. In einer Protokollerklärung erklärte die Bundesregierung im Übrigen ihre Bereitschaft, gemeinsam mit den Ländern in der zweiten Jahreshälfte zu überprüfen,

  • wie sich der Ausbau der erneuerbaren Energien in den Bereichen Photovoltaik und Windenergie Onshore entwickelt,
  • wie die Bestandsschutzregeln für den Bereich des produzierenden Gewerbes wirken,
  • ob Handlungsbedarf in der besonderen Ausgleichsregelung mit Blick auf energieintensive Rechenzentren besteht und
  • ob bestimmte Regelungen zur EEG-Umlage für die Schaffung und Modernisierung von Speichern hinderlich sind.

Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen des EEG in den genannten Bereichen vorlegen.

Zu TOP 55e)
Erstes Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 393/11

Wesentlicher Inhalt:
Das Sofortprogramm zum Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010 sieht eine Änderung der Seeanlagenverordnung vor. Diese soll zügig mit dem Ziel angepasst werden, Vorratshaltungen von Genehmigungen für Offshore-Projekte zu vermeiden und die Genehmigungen zu „bündeln“. Künftig sollen Genehmigungen nur verlängert werden, wenn die Investoren konkrete Realisierungsschritte (Bau-, Finanzierungs-, Zeitpläne o. ä.) nachweisen. Ansonsten würden die Flächen an andere Marktakteure mit konkreten Auflagen für die Umsetzung vergeben. Die Bundesregierung will die Letztentscheidung über die Genehmigungen bündeln, damit eine Genehmigung alle anderen Zulassungen umfasst (Konzentrationswirkung). Diese Änderungen setzen eine Anpassung der Ermächtigungsgrundlage der Seeanlagenverordnung, dem Seeaufgabengesetz, voraus.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der allein beteiligte Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat einstimmig, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Zu TOP 55f)
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 394/11

Wesentlicher Inhalt:
Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der optimale wirtschaftliche Einsatz konventioneller Kraftwerke und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel machen den raschen Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland dringend erforderlich. Aber auch in den Verteilnetzen und hier insbesondere in der 110 Kilovolt-Hochspannungsebene zeichnet sich erheblicher Ausbau- und Erneuerungsbedarf zur Integration erneuerbarer Energien ab. Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sollen die Grundlagen für eine Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze der Höchst- und Hochspannungsebene geschaffen werden. Das NABEG führt für Leitungen für den Transport von Elektrizität mit europäischer oder überregionaler Bedeutung, insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen, eine bundeseinheitliche Prüfung der Raumverträglichkeit und Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur ein. Dabei sind alle in diesem Verfahren relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen Regelungen, die die Umweltverträglichkeit sowie sonstige raumplanungs- und naturschutzrechtliche Belange betreffen, einzubeziehen. In der Bundesfachplanung sollen die Trassenkorridore der erforderlichen Höchstspannungsleitungen auf ihre Raumverträglichkeit hin überprüft werden, die Ergebnisse für die Länder und Gemeinden verbindlich sein. Für Stromleitungen, die Gegenstand der Bundesfachplanung waren, wird ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren eingeführt. Eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz soll zudem die Anschlussbedingungen für Verbindungsleitungen mit anderen Ländern an das deutsche Übertragungsnetz zweifelsfrei regeln. Die Netzanbindung für die Offshore-Windparks wird endgültig den Übertragungsnetzbetreibern als Aufgabe zugewiesen, diese Aufgabe war bislang befristet. Neue Leitungen der Spannungsebene 110 Kilovolt und darunter sollen zukünftig in der Regel als Erdkabel ausgebaut werden. Eine Kostenregelung in der Stromnetzentgeltverordnung schafft Rechtssicherheit, um Entschädigungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden, die durch die Errichtung von Transportleitungen betroffen sind, bis zu einer Höchstgrenze in der Kostenregulierung abzubilden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen dem Bundesrat jeweils gegen die Stimme Niedersachsens, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, das Zusammenwirken naturschutzrechtlicher Vorschriften (FHH- und Vogelschutzrichtlinie) mit den Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus von Elektrizitätsnetzen im Rahmen der Bund-Länder-Fachkonferenzen zu überprüfen und über mögliche Schlussfolgerungen im Kreis der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien zu befinden. Dies hat sie zu Protokoll erklärt.

Zu TOP 55g)
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
BR-Drs. 395/11

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz dient vorrangig der Umsetzung des sog. Dritten Binnenmarktpaketes Energie in nationales Recht. Das Paket gestaltet die rechtlichen Rahmenbedingungen für den EU-Strom- und Gasbinnenmarkt neu. Ein Schwerpunkt ist die effektive Trennung der grundsätzlich dem Wettbewerb zugänglichen Bereiche Erzeugung von Elektrizität bzw. Produktion von Gas und deren Vertrieb vom natürlichen Monopol Transportnetz, um die Netzgesellschaft im Konzern zu stärken. Entsprechend den EG-Richtlinien werden drei gleichwertige Entflechtungsoptionen im Energiewirtschaftsgesetz ausgestaltet: eigentumsrechtliche Entflechtung, Unabhängiger Systembetreiber, Unabhängiger Transportnetzbetreiber. Zudem erhält die Bundesnetzagentur zusätzliche Kompetenzen, um die Verpflichtungen erforderlichenfalls durchsetzen zu können. Mit dem Gesetz soll zudem erstmals eine koordinierte, gemeinsame Netzausbauplanung aller Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet werden. In Deutschland gibt es - anders als in den meisten anderen Mitgliedstaaten der EU - jeweils mehrere Betreiber von Transportnetzen für Gas und Strom. Ihrer Kooperation kommt daher gerade beim Netzausbau besondere Bedeutung zu. Die vorgesehenen Regeln zur Öffentlichkeitsbeteiligung sollen zudem möglichst umfassende Transparenz herstellen mit dem Ziel, größere Akzeptanz für den Leitungsausbau zu erreichen. Die Rechte der Verbraucher sollen durch kurze Fristen beim Lieferantenwechsel und klare Regelungen zu Verträgen und Rechnungen sowie für mehr Transparenz gestärkt werden. Es wird eine unabhängige Schlichtungsstelle geschaffen, die den Verbrauchern im Energiebereich als Ansprechpartnerin zur Verfügung steht und gütliche Einigungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen herbeiführen soll. Änderungen will das Gesetz im Übrigen auch vornehmen bei dem Gesetz über die Bundesnetzagentur, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Wertpapierhandelsgesetz sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Darin ist vorgesehen, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung auszubauen, Anlagen auch nach einer Inbetriebnahme nach 2016 bis 2020 zu fördern und flexiblere Anlagenfahrweisen zuzulassen durch eine geänderte Regelung zu Benutzungsstunden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahl dem Bundesrat gegen die Stimme Niedersachsens, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Hochtemperatur- und Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Techniken sollen ergebnisoffen in die zukünftigen Planungsprozesse für Netzentwicklungspläne einbezogen werden, deshalb soll die Einschränkung im Gesetz „als Pilotprojekt“ gestrichen werden. Zudem sollen im Rahmen der Optimierung des Netzausbaus Alternativen zum Netzausbau Vorrang haben. Innovationen sollen zwingend in den Bedarfsplan aufgenommen werden, wenn sie eine wirtschaftliche Alternative zur konventionellen Leitungsplanung darstellen. Ferner seien die unbestimmten und streitanfälligen Begriffe „angemessenen Vergütung“ und „zu überlassen“ bei Übertragung eines Energieversorgungsnetzes zu präzisieren in „angemessenen Vergütung, die unter Berücksichtigung der mit dem Netz erzielten Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, zu übereignen.“ Der Wirtschaftsausschuss empfahl, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, baldmöglichst einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Verordnungsermächtigung des § 21a des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften um Regelungen zur Anwendung und Bestimmung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors erweitert wird.

Zu TOP 55h)
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
BR-Drs. 396/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz ist die Stärkung des Klimaschutzes beabsichtigt. Hierzu sollen in das Bau- und Planungsrecht unter anderem eine Klimaschutzklausel eingefügt, die Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung erweitert, Sonderregelungen für die Windenergienutzung eingefügt und die Nutzung vor allem von Photovoltaikanlagen erleichtert werden. Dadurch soll es leichter werden, Flächen zum Beispiel für Windkrafträder und dezentrale Kraftwerke auszuweisen. Insgesamt soll mit dem Gesetz der Handlungsspielraum von Behörden und Gemeinden erweitert und die Rechtssicherheit erhöht werden. Im Lauf der Beratungen im Bundestag sind noch einige fachliche Änderungen beschlossen worden, darunter auch drei Änderungsbegehren des Bundesrates (Klarstellung, dass Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sich auch innerhalb von Dach- und Wandflächen befinden können; Zulässigkeit geringfügiger baulicher Abweichungen zum Zweck der Energieeinsparung; Streichung einer inhaltlichen Beschränkung für einen Stadtumbauvertrag).

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Wohnungsbau und der mitberatende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist den Ausschussempfehlungen gefolgt und hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.


Zu TOP 60
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
BR-Drs. 369/11 (neu)

Wesentlicher Inhalt:
Der Europäische Rat einigte sich im Dezember 2010 auf die Errichtung eines permanenten Krisenmechanismus für die Eurozone. Hierzu vereinbarte er, eine Änderung von Artikel 136 AEUV im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV einzuleiten, damit die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten können. Dieser wird aktiviert, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Der Europäische Rat hat die entsprechende Vertragsänderung bei seiner Tagung am 24./25. März 2011 beschlossen. Die Euro-Gruppe hatte sich am 28. November 2010 auf die allgemeinen Merkmale des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) geeinigt, die vom Europäischen Rat am 24./25. März 2011 gebilligt wurden und bei der konkreten Ausgestaltung des ESM zu berücksichtigen waren. Diese betreffen die Rolle der Gläubiger und des IWF, den Grundsatz der einstimmigen Beschlussfassung sowie die äußerst strikten Bedingungen für die Durchführung derartiger Programme. Die Finanzminister der Euro-Staaten haben am 20. Juni 2011 eine Einigung über den ESM-Vertrag erzielt. Die Staats- und Regierungschefs des Euro-Raums haben den Vertrag im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates am 23./24. Juni 2011 gebilligt. Der Bundesrat hat zu der Vorlage in seiner Sitzung am 11. Februar 2011 (BR-Drucksache 872/10 (Beschluss)) und am 18. März 2011 (BR-Drucksache 872/10 (Beschluss) (2)) eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Bayern hat die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel beantragt, einen Folgebeschluss herbeizuführen, der im Wesentlichen die Beteiligungsrechte des Bundesrates in Bezug auf den ESM zum Inhalt haben, aber auch einleitend auf die Ergebnisse des Europäischen Rates am 23./24. Juni 2011 eingehen sollte.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hatte einstimmig beschlossen, seine Beratungen zu vertagen. Es solle ein Plenarantrag erarbeitet werden. Zum Plenum wurden die Aufsetzung auf die Tagesordnung und eine sofortige Entscheidung in der Sache beantragt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Antrag auf sofortige Sachentscheidung zugestimmt. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Grundlage der Stellungnahme war ein Mehrländerantrag, dem Niedersachsen beigetreten war. Danach nimmt der Bundesrat die vom Europäischen Rat gebilligte Fassung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zur Kenntnis und begrüßt, dass die Beteiligung privater Gläubiger, die Einfügung von Umschuldungsklauseln in neue Staatsanleihen wie auch die bevorrechtigte Gläubigerstellung des ESM vertraglich verankert wurden. Der Bundesrat unterstreicht, dass es sich dabei um ein Vorhaben der Europäischen Union handelt und deshalb die Mitwirkungsrechte der Länder nach Artikel 23 GG sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Gewährung von Finanzhilfen greifen. Für die Einrichtung des ESM-Vertrages wie auch seine Änderung sei dabei ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Von dieser Beteiligung will der Bundesrat seine Zustimmung zur Ratifikation der Vertragsänderung des Artikels 136 AEUV und des ESM-Vertrages abhängig machen. Im Übrigen fordert der Bundesrat eine umfassende und fortlaufende Unterrichtung über die beabsichtigten Entscheidungen des ESM, um hierzu im Einzelfall Stellung nehmen zu können.

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Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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