Niedersachsen klar Logo

805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 5 Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz - BR-Drs. 741/04

TOP 6 Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) - BR-Drs. 749/04

TOP 11 Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) - Antrag des Landes Bayern - BR-Drs. 712/04

TOP 13b Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 666/04

TOP 20 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG) - BR-Drs. 720/04

TOP 25 Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) - BR-Drs. 664/04

TOP 52 Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG) - BR-Drs. 817/04

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 5 Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz - BR-Drs. 741/04

Wesentlicher Inhalt:

Das zunächst zustimmungsbedürftige Gesetz ist nach Änderungen in den BT-Beratungen nunmehr ein Einspruchsgesetz.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz sollte die Absicherung des Zahnersatzes in der GKV zum 1. Januar 2005 neu geregelt werden. Die CDU/CSU-Fraktion hatte einen fixen Beitrag pro Kopf im Kompromiss durchgesetzt.

Mit dem von SPD und Die Grünen in den Bundestag eingebrachten Gesetz soll die gesonderte Finanzierung rückgängig gemacht werden. Der Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der GKV enthalten. Der Umfang des Leistungsanspruch (Festzuschuss) bleibt gleich. Außerdem wird die Wahlmöglichkeit GKV/PKV aufgehoben. Für Mitglieder der GKV wird ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 v. H. zum 1. Juli 2005 eingeführt. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass die Erhebung eines festen Betrages verbunden mit Wahlmöglichkeiten zwischen GKV und PKV zu erheblichen praktischen Problemen und zu unangemessenen finanziellen Belastungen von Geringverdienern führen würde.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse hatten mit der Stimme Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses empfohlen.

Die praktischen Probleme bei der Umsetzung, die ins Feld geführt werden, hätten vermieden werden können, wenn die Bundesregierung rechtzeitig mit der Umsetzung des Vermittlungsergebnisses zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz begonnen hätte.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zu verlangen.

TOP 6 Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) - BR-Drs. 749/04

Wesentlicher Inhalt:

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. April 2001 dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine Regelung zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Das vorliegende Gesetz sieht dagegen die Einführung eines Beitragszuschlags für kinderlose Mitglieder ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 0,25 v.H. vor. Ausgenommen sind vor dem 1. Januar 1940 Geborene. Weiterhin soll der Beitragszuschlag von dem Mitglied allein getragen werden, und es soll kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren geben.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse hatten mit der Stimme Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses empfohlen.

Wesentliche Kritikpunkte sind, dass das von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebrachte Gesetz dieses Urteil nicht adäquat umsetzt. Erforderlich ist eine echte Beitragsentlastung der Familien in der Erziehungsphase. Außerdem muss die Entlastung nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zu verlangen.

TOP 11 Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) - Antrag des Landes Bayern - BR-Drs. 712/04

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Gesetzesinitiative des Landes Bayern wird das Ziel verfolgt, insbesondere bei einigen kostenträchtigen Leistungen, die durch die Kommunen erbracht werden, eine weitere Kostenbelastung der Kommunen zu vermeiden beziehungsweise deutlich einzudämmen und daneben die Durchführung sozialer Aufgaben durch die Kommunen sicherzustellen und Strukturen zu verbessern. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die Länderkompetenzen zurück zu holen und zu stärken, Eltern stärker an den Kosten zu beteiligen und durch pauschalierte Kostenbeiträge zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen. Insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts sollen Länderkompetenzen gestärkt werden. Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit soll ausschließlich Ländersache sein, ebenso wie die Bestimmung der Regelsätze. Durch die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe sollen Ausgabesenkungen beziehungsweise Mehreinnahmen von etwa 250 Millionen Euro jährlich eintreten. Im Sozialhilfebereich erwartet der Antragsteller bundesweit eine Kostenentlastung für die Kommunen in Höhe von etwa 300 Millionen Euro.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag unverändert einzubringen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie und Senioren empfahlen gemeinsam die Einbringung des Gesetzentwurfs nach Maßgabe von Änderungen. So sollte die Aufhebung der normativen Voraussetzungen für die Bemessung der Regelsätze nicht vorgenommen werden, da sie inakzeptabel sei. Auch sollte es nicht zur alleinigen Länderkompetenz im Bereich der örtlichen Zuständigkeit kommen. Dies führe zu unterschiedlichen Regelungen mit der Folge eines Flickenteppichs diverser örtlicher Zuständigkeiten. Gleichfalls sollten die zusätzlich vorgesehenen Regelungen, die Prüfung der Angemessenheit von Wünschen der Leistungsempfänger in Abhängigkeit zur Leistungsfähigkeit des Kostenträgers zu setzen, gestrichen werden, da die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenträgers ein dem Sozialstaatsgedanken grundsätzlich fremder Abwägungsgesichtspunkt sei.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen den Gesetzentwurf mit Maßgaben beim Deutschen Bundestag eingebracht.

TOP 13b Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 666/04

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält verschiedene Vorschläge zum Bürokratieabbau. Insbesondere geht es um die Beschleunigung von Verfahren im Umwelt- und Abfallbereich, der Erleichterung von Berichtspflichten für Unternehmer und die Vereinfachung von Gerichtsverfahren. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Vorschriften, die die Umsetzung des im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geregelten wohngeldrechtlichen Vereinfachungsmodells optimieren sollen.

Ein aus niedersächsischer Sicht besonders bedeutsamer Vorschlag betrifft die Änderung des Gaststättengesetzes. Nach geltender Rechtslage bedarf der Betrieb eines Gaststättengewerbes grundsätzlich der Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist u.a. dann entbehrlich, wenn in einem Lebensmittelgeschäft während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn in dem Betrieb keine Sitzgelegenheiten bereit gestellt werden.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll nun gewerblichen oder freiberuflichen Dienstleistern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, derartige alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen auch mit Sitzgelegenheiten anzubieten. Ausgenommen ist aber auch weiterhin der Lebensmitteleinzelhandel, der wie bisher nur erlaubnisfrei Speisen anbieten dürfte, wenn keine Sitzgelegenheiten bereitgestellt würden. Die Bundesregierung privilegiert demnach etwa Bau- und Möbelmärkte, benachteiligt aber den besonders arbeitsplatzintensiven mittelständischen Lebensmitteleinzelhandel wie Bäckereien oder Fleischereien.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Wirtschaftsausschuss hatte daher einen Änderungsantrag beschlossen, der sich gegen diese Ungleichbehandlung richtet. Der Antrag will allen Dienstleistern, dem Großhandel genauso wie dem Lebensmitteleinzelhandel, gleichermaßen die Möglichkeit eröffnen, alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen mit Sitzgelegenheiten anzubieten. Jede andere Regelung sei arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch ein Rückschritt und würde zu mehr Bürokratie statt Deregulierung führen.

Im Übrigen haben die weiteren beteiligten Ausschüsse umfangreiche Stellungnahmen abgegeben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat im Wesentlichen mit den Stimmen Niedersachsens diese umfangreiche Stellungnahme beschlossen und ist u.a. der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zum Gaststättengesetz gefolgt.

TOP 20 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG) - BR-Drs. 720/04

Wesentlicher Inhalt:

Durch den Gesetzentwurf soll die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr neu ausgestaltet werden, um den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. März 2004 aufgestellten Anforderungen an die präventive Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt Rechnung zu tragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Normenbestimmtheit und Normenklarheit mit Artikel 10 GG nicht vereinbar ist und nur noch bis zum 31. Dezember 2004 hingenommen werden kann.

Dem soll u.a. mit folgenden Maßnahmen Rechnung getragen werden:

? Ersetzung des bisherigen Maßstabs für die Telekommunikations- und Postüberwachung der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" durch enumerative Aufzählung der Straftatbestände

? Verschärfung der Anforderungen an das Verfahren zur Übermittlung der durch Überwachungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

? Ausdehnung der Pflicht zur Benachrichtigung über eine Überwachungsmaßnahme auf alle von der Maßnahme erfassten natürlichen Personen oder Personenvereinigungen.

Zugleich soll der Standort der einschlägigen Regelungen vom Außenwirtschaftsgesetz in das Zollfahndungsdienstgesetz verlagert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss hatten keine Einwendungen. Der Innen- und der Rechtsausschuss hatten Stellung genommen, wobei ein niedersächsischer Antrag die Datenlöschung betrifft.

Die Länder Bayern und Hessen hatten mit einem gemeinsamen Änderungsantrag zu Art.4 (Änderung der Strafprozessordnung), die im Rechtsausschuss im "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Überwachung der Telekommunikation (BR-Drs. 163/04) enthaltene Regelung wiederholt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

TOP 25 Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) - BR-Drs. 664/04

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf dient der Um-setzung der EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und legt Anforderungen an die Produktverantwortung fest.

Hauptziele des Gesetzentwurfs sind ebenso wie bei den o. g. EG-Richtlinien

- die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Altgeräten für private Nutzer und Vertreiber ab August 2005,

- die Finanzierung der Entsorgung der Altgeräte durch die Hersteller,

- die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung bzw. durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten und

- die Verringerung des Schadstoffgehalts der Geräte.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, die eine Vielzahl von Einzeländerungen beinhaltete. Unter anderem sind hierbei die Empfehlungen zu nennen, die die unentgeltliche Bereitstellung der Sammelbehälter durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, diese Kosten bereits ab 2005 auf die Hersteller zu übertragen.

Der Umweltausschuss empfahl, die Kosten ab dem Jahr 2015 auf die Hersteller zu übertragen, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die geteilte Produktverantwortung nicht mehr gerechtfertigt sei. So genannte "historische Altgeräte" wären dann kaum mehr im Umlauf. Der Finanzausschuss wollte demgegenüber die entsprechenden Regelungen zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft wissen.

Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat überwiegend mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen und dabei zu der Frage der Sammlung wie der Finanzausschuss entschieden.

TOP 52 Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG) - BR-Drs. 817/04

Wesentlicher Inhalt:

Das Fallpauschalenänderungsgesetz hat drei Regelungsschwerpunkte:

- Änderungen bei der Finanzierung der Ausbildung an Krankenhäusern

- Änderungen bei den Entgelten für stationäre Krankenhausleistungen

Der Schwerpunkt der Änderungen bezieht sich auf die Konvergenzphase, d.h. das Heranführen an einen landeseinheitlichen Basisfallwert. Die bisher vorgesehenen drei gleichen Jahres-Schritte werden um ein Jahr von 2005 bis 2008, statt bisher 2007 verlängert. Die bisher gleich großen Anpassungsschritte (33,3 v.H.) werden progressiv ausgestaltet (15 - 30 - 50 -100 v.H.).

- Änderungen bei der Vergütung der Hebammen (Vereinbarung durch die Selbstverwaltung statt im Verordnungsweg).

Behandlung in den Ausschüssen:

Die Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang zielte insbesondere auf die Verlängerung der Konvergenzphase sowie die Einführung einer Kappungsgrenze auf 1 v.H. des Erlösbudgets sowie der Verkleinerung der Anpassungsschritte.

Der Bundestag hatte das Gesetz unverändert beschlossen, d.h. die Stellungnahme des Bundesrates wurde nicht aufgenommen.

Vor diesem Hintergrund hatten die beteiligten Ausschüsse des Bundesrates jeweils mit der Stimme Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Überarbeitung empfohlen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes im Sinne der Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang der Beratung einberufen wird.

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 47 Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts - BR-Drs. 812/04

TOP 48 Haushaltsbegleitgesetz 2005 (Haushaltsbegleitgesetz 2005 - HBeglG 2005) - BR-Drs. 813/04

TOP 49 Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) - BR-Drs. 814/04

TOP 50 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen - BR-Drs. 815/04

Der Bundesrat ist zu TOP 50 mit den Stimmen Niedersachsens dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat keinen Einspruch eingelegt.

Der Bundesrat hat zu TOP 47 und 48 mit den Stimmen Niedersachsens Einspruch eingelegt und zu TOP 49 die Zustimmung verweigert, vorsorglich jedoch gegen das Gesetz Einspruch eingelegt.

Alle Einsprüche wurden mit der Kanzlermehrheit vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen.

Presseinfo
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln