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815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005

Es handelte sich um eine Sitzung mit vergleichsweise kurzer Tagesordnung. Aus niedersächsischer Sicht waren die beiden folgenden Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:

TOP 7 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. BR-Drs. 657/05

TOP 25 Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. BR-Drs. 655/05

TOP 7 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. BR-Drs. 657/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Änderung des SGB II will die Bundesregierung die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den neuen Ländern an die Höhe der Regelleistungen in den alten Ländern angleichen.

Bislang gelten unterschiedliche Regelleistungen: Arbeitslosengeld II - Empfänger in den alten Ländern erhalten 345 € im Monat, Arbeitslosengeld II - Empfänger in den neuen Ländern 14 € weniger. Maßgeblich hierfür war die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Diese hat Unterschiede im Verbraucherverhalten und in den Lebenshaltungskosten sichtbar gemacht.

Grundlage für die Weiterentwicklung der Regelleistungen sind die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2003. Die Auswertung der Ergebnisse liegt noch nicht vor, ist aber zum Jahresende zu erwarten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Innenausschuss empfahlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung abzulehnen. Die Ausschüsse haben darüber hinaus empfohlen, eine Entscheidung über die Änderung der Höhe der Regelleistung zurückzustellen, bis die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ausgewertet sind.

Behandlung im Plenum:

Das Plenum ist dem gemeinsamen Plenarantrag von Hessen und Niedersachsen gefolgt, eine ablehnende Haltung gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung aufzugeben.

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen, eine Entscheidung über die Änderung der Höhe der Regelleistung zurückzustellen, bis die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ausgewertet sind.

TOP 25 Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. BR-Drs. 655/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Zulassung von gewerblich betriebenen Geldspielgeräten neu strukturieren und moderat liberalisieren. Die heute voll elektronifizierten Geräte sollen durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt kontrolliert werden können. Die Bundesregierung will ferner erreichen, dass die missbräuchliche Entwicklung bei den so genannten Fun Games gestoppt wird. Diese "Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit" stellen faktisch Glücksspielangebote dar, die bisher den staatlich konzessionierten und kontrollierten Spielbanken vorbehalten waren.

Es soll eine klare Grenze gezogen werden zwischen den gewinn- und verlustmäßig unbeschränkten Spielangeboten in den Spielbanken einerseits und den Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen andererseits. Den Anbietern gewerblicher Spiele werden freiere Spielgestaltungen ermöglicht. Dazu gehört, dass die Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten von 2 auf 3 und in Spielhallen von 10 auf 15 Geräte erhöht wird. Die Mindestlaufzeit der Spiele wird von 12 auf 5 Sekunden herabgesetzt. Es soll keine einzelspielbezogenen Beschränkungen mehr geben, statt dessen werden die Gewinn- und Verlustgrenzen für die laufende Stunde festgesetzt und dürfen jeweils 500 € (Gewinne abzgl. Einsätze) bzw. 80 € (Verluste abzgl. Einsätze) nicht übersteigen.

Um Spielsucht und Missbrauch entgegenzuwirken, werden gleichzeitig ein stärkerer Spieler- und Jugendschutz und effektivere Kontrollen des gewerblichen Glücksspiels eingerichtet.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahlen dem Bundesrat, der Spielverordnung mit einer Maßgabe betr. die Überwachung der Geldspielgeräte zuzustimmen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl uneingeschränkte Zustimmung.

Der Finanz- und der Innenausschuss sahen in der Zementierung der Entwicklung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (die in den Bereich Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiele fallen) zu reinen Glücksspielgeräten einen Eingriff in das Glücksspielrecht der Länder. Es gäbe keine klaren Grenzen mehr zu dem reglementierten und grundsätzlich verbotenen Glücksspiel. Auch entwickelten sich über 80% der Fälle von Spielsucht im Bereich des gewerblichen Spiels. Eine Ausweitung und weitere Annäherung des gewerblichen Spiels an die Glückspielautomaten in den Spielbanken würde den Bemühungen klar entgegenwirken, den Spieltrieb zu begrenzen und zu kanalisieren. Sie empfahlen daher, die wesentlichen Änderungen, die zu einer Liberalisierung des gewerblichen Spiels in Gaststätten und Spielbanken führen würden, nicht oder nur mit Einschränkungen zu beschließen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat der Verordnung mit den Stimmen Niedersachsens nach Maßgabe von Änderungen und damit nur eingeschränkt zugestimmt. Er hält eine maßvolle Erhöhung auf zwölf Geldspielgeräte in Spielhallen für ausreichend. Die von der Bundesregierung vorgesehene Erhöhung des Gesamtbestandes an Geldspielgeräten um bis zu 50% sei aus Spielerschutzgründen und angesichts der bestehenden Suchtgefahren nicht zu unterstützen. Aus diesen Gründen will der Bundesrat auch sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verbieten, die neben der Ausgabe von Gewinnen gewährt werden. Das betrifft vor allem die so genannten Jackpots, die bei den Spielern den Eindruck erwecken können, dass die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung nicht gelten.

Presseinfo
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