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830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


Zu TOP 2
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz- GKV-WSG)
BR-Drs. 75/07

Zu TOP 4
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (…StrÄndG)
BR-Drs. 46/07

Zu TOP 20a
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 38/07

Zu TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
BR-Drs. 2/07

Zu TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
BR-Drs. 16/07

Zu TOP 42
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
BR-Drs. 696/06

Zu TOP 60
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
BR-Drs. 935/06

Zu TOP 61
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
(Schweine-Salmonellen-Verordnung)
BR-Drs. 936/06

Zu TOP 66
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren
(Zugänglichmachungsverordnung - ZMV)
BR-Drs. 915/06

Zu TOP 2
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz- GKV-WSG)
BR-Drs. 75/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem GKV-WSG werden vier große Reformschritte im Gesundheitswesen verfolgt: eine Strukturreform, eine Organisationsreform, die Neuordnung der Finanzen sowie eine Reform der privaten Krankenversicherung.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz im Wesentlichen folgendes vor:

• Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner,
• Einrichtung eines Gesundheitsfonds,
• morbiditätsorientierte Zuweisung der Finanzmittel an die Krankenkassen,
• Wahltarifangebote der Krankenkassen,
• neues ärztliches Honorierungswesen,
• Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln,
• bessere Verzahnung des ambulanten und stationären Sektors,
• Ausbau der integrierten Versorgung,
• Straffung der Verbandsstrukturen.

Behandlung in den Ausschüssen:

An den Beratungen in den Bundesratsausschüssen waren der Gesundheits-, der Finanz-, der Innen, der Kultur- sowie der Wirtschaftsausschuss beteiligt, welche alle umfassend Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen haben. Insgesamt haben 104 Änderungsanträge in den Ausschüssen eine Mehrheit gefunden. Diese Stellungnahme hat das Plenum des Bundesrates in erster Lesung am 16.12.2006 verabschiedet und an die Bundesregierung übersandt.

Im Zuge der weiteren Beratungen in den Ausschüssen des Bundestages im Januar 2007 wurden diverse Änderungswünsche der Länder berücksichtigt, für die sich auch Niedersachsen im Bundesratsverfahren maßgeblich eingesetzt hat:

• Der künftige Beitragseinzug für den Gesundheitsfonds wird durch die vorhandenen gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt.

• Die mit der Insolvenz der Krankenkassen zusammenhängenden Probleme werden in einem besonderen Bundesgesetz unter Beteiligung der Länder geregelt.

• Die PKV bleibt als Vollversicherung erhalten.

• Es wird keine lineare Kürzung im Rettungs- und Notfalldienst in Höhe von 3 % der Transportkosten geben.

• Die Landesverbände der Krankenkassen behalten ihre Kompetenzen. Den vom Bund ursprünglich geplanten zentralen Landesverband wird es nicht geben.

• Der Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser durch Minderung des Rechnungsabschlages wird von 0,7 v.H. auf 0,5 v.H. abgesenkt. Die psychiatrischen Krankenhäuser sind aus der Kürzungsregelung herausgenommen.

• Im Arzneimittelbereich wird das Festpreissystem erhalten.

Der federführende Gesundheitsausschuss des Bundesrates ist in seiner politischen Sitzung am 08. Februar 2007 einem Antrag Berlins auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht gefolgt. Im Wirtschaftsausschuss hat Niedersachsen einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt, der ebenfalls keine Mehrheit fand.

Behandlung im Plenum:

Die Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben begleitend zu dem Gesetz eine Entschließung eingebracht.


Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsen beschlossen, dem Gesetz und der Entschließung zuzustimmen.

Zu TOP 4
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (…StrÄndG)
BR-Drs. 46/07

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzes ist es, die unter dem Begriff "Stalking" diskutierten heterogenen Verhaltensweisen ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Zu diesem Zweck wird mit § 238 StGB eine neue Strafnorm der Nachstellung geschaffen. Die Tathandlung besteht darin, dass mit hoher Intensität einer anderer Person fortwährend nachgestellt oder aufgelauert wird.

Die Einzelhandlungen für sich genommen, könnten als sozial adäquat angesehen werden. Durch die Häufigkeit kommt es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen oder zu einer erzwungenen Veränderung der Lebensumstände des Opfers. Dieser spezifische Unrechtsgehalt ist vom geltenden Strafrecht nicht ausreichend erfasst.

Das Gesetz beinhaltet u.a. Qualifikationstatbestände für die Fälle, in denen durch die Tat das Opfer, ein Angehöriger des Opfers oder eine ihm nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird bzw. der Tod einer solchen Person verursacht wird.

Der Strafrahmen erstreckt sich auf Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bzw. von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Auch ist die Forderung des Bundesrates nach einer Deeskalationshaft aufgenommen worden. In den Fällen der qualifizierten Nachstellung kann nunmehr Untersuchungshaft angeordnet werden, um bereits eingetretene Gewalteskalationen zu unterbrechen und so besonders stark betroffenen Opfern den notwendigen Schutz zu gewährleisten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zustellen.

Zu TOP 20a)
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 38/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entschließungsantrag möchte Niedersachsen erreichen, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler zu ändern.

Mit der Entscheidung spezielle Integrationskurse einzurichten hat die Bundesregierung Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt. Mit spezifischen Inhalten, die sich am Bildungsstand der Teilnehmer orientieren, soll in diesen Kursen die Grundlage für einen möglichst hohen Lernerfolg gelegt werden. Die Erfahrungen der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Integrationsverordnung zeigen, dass Handlungsbedarf hinsichtlich eines qualitativ besseren und bedarfsgerechteren Angebots besteht. Das gilt insbesondere für die Personengruppe der Jugendlichen, der Eltern sowie für Alphabetisierungskurse. Im Jahr 2005 haben nur ca. 40% der Kursabsolventen die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und damit das Sprachniveau erreicht, das verlangt wird. Die Stundenzahl der Integrationskurse soll von 630 Stunden auf 930 Stunden erhöht werden, davon 900 Stunden für den Sprachunterricht und 30 Unterrichtsstunden als Orientierungskurse. Die Kosten soll der Bund tragen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Entschließung zu fassen.

Zu TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
BR-Drs. 2/07


Wesentlicher Inhalt:

Die Lebenserwartung der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland steigt, gleichzeitig sinken die Geburtenzahlen. In der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Regel¬altersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr sieht die Bundesregierung eine wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Beitragssatz- und Niveau¬sicherungsziele bis zum Jahr 2030 einhalten zu können.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

- die Regelaltersgrenze wird beginnend von 2012 mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Entsprechende Anhebungen werden bei anderen Renten vorgenommen. Es wird eine neue abschlagsfreie Altersrente ab 65 für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Jahren an Pflichtbeiträgen aus Be-schäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes eingeführt.

- die Schutzklausel bei der Rentenanpassung wird modifiziert: ab 2011 werden seit 2005 unterbliebene Anpassungsdämpfungen realisiert, wenn aufgrund der Lohnentwicklung Rentensteigerungen möglich sind.

Die Bundesregierung wird im Übrigen verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahr 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmern zu berichten. Sie soll dann eine Einschätzung darüber abgeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin vertretbar erscheint und die gesetzlichen Re-gelungen bestehen bleiben können.

Der Gesetzentwurf enthält im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung darüber hinaus Rentenrechtsänderungen, z.B. zu Frist- und Verfahrensvorschriften zum Rentensplitting unter Ehegatten, der Rücknahmepflicht bei bestandskräftigen Verwaltungsakten und der Einführung einer Übergangsregelung in das Fremdrentengesetz. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen außerdem auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung soll zudem in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen werden. U.a. das Einkommensteuergesetz und das Betriebsrentengesetz werden angepasst.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie und Senioren verlangten unter anderem, bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner auf eine feste Summe in Höhe von 400 Euro umzustellen und im Übrigen transparentere Regelungen zu treffen.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss baten um Prüfung, ob es bei der Einführung einer neuen Altersrente für langjährig Versicherte bleiben soll. Der Agrar-ausschuss verlangte, dass der Altersabstand von Ehegatten bei der Hofübernahme bis zu 10 Jahren betragen können soll.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Die generelle Anhebung der Altersgrenze wurde von keinem der beteiligten Ausschüsse in Frage gestellt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Ausschussempfehlungen Stellung genommen.

Zu TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
BR-Drs. 16/07

Wesentlicher Inhalt:

Durch den Gesetzentwurf soll das deutsche Passrecht mit dem Gemeinschaftsrecht harmonisiert werden. Nach diesem sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, innerhalb vorgegebener Fristen biometrische Daten in ihre Pässe aufzunehmen.

Deutschland hat in einer ersten Stufe zum 1. November 2005 den biometrischen Reisepass eingeführt, in dem in einem Chip das Gesichtsbild elektronisch gespeichert wird. Ab dem 1. November 2007 sollen zusätzlich auch Fingerabdrücke im Chip des Passes gespeichert werden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Abnahme der Fingerabdrücke bei den Passbewerbern durch die Passbehörden, die Überprüfung der Qualität der Daten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung, die Übermittlung an den Passproduzenten und die Speicherung im Chip des Passes geregelt werden. Außerdem sollen die notwendigen Rechtsgrundlagen für den Abgleich der biometrischen Merkmale im Rahmen von Kontrollen geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf schreibt für die Aufnahme der Fingerabdrücke in den Pass ein durchgängig elektronisches Verfahren der Passbeantragung verbindlich vor. Das Ziel des Verfahrens ist, eine sichere Überprüfung der Identität des Passinhabers anhand der biometrischen Merkmale zu ermöglichen. Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens und zu den technischen Einzelheiten sollen in einer Rechtsverordnung getroffen werden, für die der Gesetzentwurf die erforderliche Ermächtigungsgrundlage regelt.

Beim Kinderreisepass, der nicht mehr Passersatzdokument sein soll, sondern ein Pass im Sinne des Passgesetzes für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, wird aus Praktikabilitätsgründen von der Aufnahme eines Chips mit darin gespeicherten Merkmalen verzichtet.

Des Weiteren soll die ausdrückliche Zulassung eines Online-Abrufs von Lichtbildern durch die Polizei- und Bußgeldbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren geregelt und somit bisher bestehende Unsicherheiten bei der Frage zulässiger Übermittlungswege beseitigt werden.

Außerdem greift der Entwurf eine wiederholt vorgetragene Forderung mehrerer Länder auf, die Eintragung des Doktorgrades und des Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis abzuschaffen, um eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Pass- und Ausweisbehörden zu erzielen. Insbesondere soll die Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade für die Pass- und Ausweisbehörden entfallen. Die Eintragung in die jeweiligen Register, einschließlich des Melderegisters, soll ebenfalls abgeschafft werden.

Der Gesetzentwurf soll ebenfalls die Reisesituation von Transsexuellen vereinfachen, die sich mit der Einführung der Geschlechtseintragung auch in den vorläufigen Reisepass nach den internationalen Standards der ICAO (International Civil Aviation Organization) erschwert hat. Das Passgesetz erlaubt künftig die Eintragung des Geschlechts, dem sich der Transsexuelle zugehörig fühlt, wenn nach dem Transsexuellengesetz eine Änderung des Vornamens erfolgt ist.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, die noch offene Kostenfrage zu klären. Die Bundesregierung hatte eine kostenneutrale Einführung der ePässe für die Passbehörden zugesagt. Die Passbehörden sollten vom Passhersteller mit der notwendigen Hard- und Software ausgestattet werden, z.B. Scanner für Fingerabdrücke. Die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung müssen jedoch die Gemeinden selbst schaffen. Da nicht alle Gemeinden über ausreichend leistungsfähige PCs für die Datenübermittlung verfügen ist noch mit weiteren Kosten zu rechnen.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheit empfahl dem Bundesrat weiterhin sicherzustellen, die Ausländerbehörden zu informieren, wenn in Folge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit der Pass eingezogen wird. Damit wird der Ausländerbehörde die Prüfung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen ermöglicht.

Die vorgesehenen Datenverarbeitungsmöglichkeiten zur Identitätsprüfung sind nicht ausreichend. Eine Täuschung über die Identität der kontrollierten Person ist mittels eines echten Passes der unrichtige Angaben enthält, möglich. Um dies aufzudecken, müssten die erhobenen biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdruck) durch den kontrollierenden Beamten durch automatisierten Datenabruf abgeglichen werden können.

Weiterhin wurde empfohlen, die bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellten Passdaten nicht zu löschen, soweit und solange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr, benötigt würden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Entwurf des Gesetzes und dem gemeinsamen Antrag der Länder Thüringen und Sachsen zuzustimmen.

Zu TOP 42
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
BR-Drs. 696/06

Wesentlicher Inhalt:

Der Boden ist im Wesentlichen eine nicht erneuerbare Ressource und ein äußerst dynamisches System, das zahlreiche Funktionen hat und für das Überleben der Ökosysteme von grundlegender Bedeutung ist. Die Verschlechterung der Bodenqualität hat aus Sicht der EU in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen, daher hat die EU einen Vorschlag für eine Bodenschutzrichtlinie vorgelegt. Ziel ist eine gemeinsame Strategie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Bodens. Zumindest die landwirtschaftlich genutzten Böden in Deutschland beweisen jedoch schon durch ihre Erträge, dass sie weitestgehend von außerordentlich guter Qualität sind.

Die Umweltbelastung für die Böden nimmt beständig zu. Auslöser sind menschliche Tätigkeiten wie nicht angepasste land- und forstwirtschaftliche Praktiken, industrielle Tätigkeiten, Tourismus und städtische Entwicklung. Als Hauptgefahren für die Böden hat die EU- Kommission Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verunreinigung, Versalzung, Verdichtung, Rückgang der biologischen Vielfalt im Boden, Versiegelung, Erdrutsche und Überschwemmungen benannt. Als natürliche Ressource sieht die EU-Kommission den Boden als gemeinsames Interesse für die Gemeinschaft an, auch wenn sich Boden hauptsächlich in privatem Besitz befindet. Eine spezielle Bodenschutzpolitik auf Gemeinschaftsebene besteht nicht, daher sieht die EU-Kommission Handlungsbedarf und hat diesen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz vorgelegt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Im Umweltausschuss wurde eine grundsätzlich ablehnende Stellungnahme beschlossen, da aufgrund bereits vorhandener gesetzlicher Regelungen ein Handlungsbedarf von Seiten der EU nicht gesehen wurde.

Da jedoch von der Bundesregierung signalisiert wurde, dass sie sich einer EU- Richtlinie nicht entgegenstellen wolle, wurde eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme als Mehrländerantrag erarbeitet, deren Ziel es ist, möglichst die in Deutschland durch das Bodenschutzgesetz vorhandene und umgesetzte Regelung als Standard für die EU zu übernehmen und den bürokratischen Aufwand nicht zu vergrößern.

Behandlung im Plenum:

Im Dezember 2006 hat das Plenum die grundsätzlich ablehnende Stellungnahme mit den Stimmen Niedersachsens verabschiedet.

Eine erweiterte Stellungnahme wurde im Plenum im Februar 2007 verabschiedet, abgesehen von der grundsätzlichen Ablehnung der Richtlinie auf EU-Ebene von Niedersachsen jedoch nicht unterstützt

Zu TOP 60
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
BR-Drs. 935/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Verordnung wird die Entschließung des Bundesrates, großräumigere Regionen für den Handel mit Milchquoten zu schaffen, umgesetzt. Hierdurch sollen wachstumsfähigen Milcherzeugerbetrieben die notwendigen Referenzmengen besser verfügbar gemacht wer-den. Die bisher 16 Übertragungsbereiche der alten Länder und 5 Übertragungsbereiche der neuen Länder werden zu je einem Bereich West und Ost zusammengelegt. Damit entspricht die Bundesregierung dem Anliegen der neuen Länder, die räumliche Öffnung des Handels mit Referenzmengen nur schrittweise vorzunehmen, um so der Gefahr zu begegnen, dass verstärkt Referenzmengen aus den neuen in die alten Länder abfließen und die Referenz-mengenpreise in den neuen Ländern spürbar ansteigen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss und der Finanzausschuss stimmten der Verordnung ohne Änderungen oder Ergänzungen mit den Stimmen aller Länder zu.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung zuzustimmen. Einem Plenarantrag Schleswig-Holsteins stimmte der Bundesrat ebenfalls zu.

Zu TOP 61
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
(Schweine-Salmonellen-Verordnung)
BR-Drs. 936/06

Wesentlicher Inhalt:

Salmonellen können vom Tier oder von tierischen Produkten auf den Menschen übertragen werden. Sie gehören zu den bedeutendsten Erregern der nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Durchfallerkrankungen des Menschen. Mit der Schweine-Salmonellen-Verordnung werden Maßnahmen an einem der Ursprungsorte in der Lebensmittelkette, also im Bereich der Schweinemasthaltung getroffen. Sie enthält Untersuchungsvorschriften für Mastbetriebe und regelt die Sammlung, den Transport, die Aufstallung und Schlachtung von Schweinen unter der Prämisse des Schutzes vor Salmonellen. Begleitkriterium ist laut Verordnung der sog. Salmonellenantikörperstatus eines Betriebes, der Auskunft über den im Betrieb oder Stall vorhandenen Infektionsdruck gibt. Untersuchungsvorschriften werden auch für Schlachtbetriebe getroffen und zwar für den Fall, dass Untersuchungen im Mastbetrieb nicht ausreichend waren.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss stimmte der Verordnung mit Maßgaben zu. Eine Entschließung wurde mit großer Mehrheit gefasst.

Der Gesundheitsausschuss stimmte der Verordnung einstimmig zu.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung zuzustimmen. Dem Plenarantrag Niedersachsens stimmte der Bundesrat ebenfalls zu.

Zu TOP66

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren
(Zugänglichmachungsverordnung - ZMV)
BR-Drs. 915/06

Wesentlicher Inhalt:

Ziel der Verordnung ist es, blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren in die Lage zu versetzen, dass diese selbst Dokumente und Schriftstücke unmittelbar zur Kenntnis nehmen können.

Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und zum Verfahren der Zugänglichmachung sowie zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen.

Der Sehbehinderte hat ein Wahlrecht, ob ihm die Dokumente in schriftlicher, elektronischer, akustischer, mündlicher, fernmündlicher oder in einer anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahlen dem Bundesrat einstimmig, der Verordnung nach Maßgabe zweier Änderungen zuzustimmen.

Mit der von beiden Ausschüssen empfohlenen Streichung von § 4 Abs.2 Satz 3 wird das Recht auf Zugänglichmachung von Blinden und Sehbehinderten unabhängig von ihrem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. Niedersachsen hat diesem Antrag nicht zugestimmt, weil die Information der Betroffenen durch ihren eigenen Prozessbevollmächtigten, wie es die VO vorsah, prozessökonomischer erscheint.

Auf Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik ist die Verordnung darüber hinaus ergänzt worden: ein elektronisches Zugänglichmachen muss die Erfordernisse der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung erfüllen. Niedersachsen hat auch diesem Antrag nicht zugestimmt, weil nicht abschätzbar ist, ob diese technischen Erfordernisse in der niedersächsischen Verwaltung ohne Probleme umsetzbar sind.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung zuzustimmen.

Die Maßgaben haben ohne die Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit erhalten.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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