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836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 07
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
BR-Drs. 579/07

TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen - ,BR-Drs. 566/07

TOP 29
Entschließung des Bundesrates zur Errichtung einer "Datei über international agierende Gewalttäter" im Europol-Informationssystem
- Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland -, BR-Drs. 589/07

TOP 31
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
BR-Drs. 535/07

TOP 38
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 542/07

TOP 40
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
BR-Drs. 544/07

TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbetei-ligungen (MoRaKG)
BR-Drs. 567/07

TOP 97
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
BR-Drs. 417/07

Zu TOP 07
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
BR-Drs. 579/07

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzes ist es, deutliche Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt zu erreichen. Das Spendenrecht wird da-durch insgesamt einfacher und übersichtlicher. Dies bedeutet im Ergebnis auch einen weite-ren Schritt in Richtung Bürokratieabbau.

Exemplarisch soll auf drei wesentliche Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf hinge-wiesen werden:

  1. Der zunächst vorgesehene jährliche Abzugsbetrag in Höhe von 300 Euro von der persönlichen Steuerschuld für die sogenannte "Zeitspende" ist gestrichen worden.
  2. Im Gegenzug ist ein neuer Freibetrag in Höhe von 500 Euro für Einnahmen aus ne-benberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eingeführt worden.
  3. Mit der Anhebung der Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen auf 1 Mio. Euro wurde eine wesent-liche Forderung des Bundesrates umgesetzt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Gesetz zuzustimmen.

Der Rechtsausschuss hat dem Bundesrat empfohlen den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Begründet wurde das damit, dass die wichtige Forderung des Bundesrates nach Einführung einer steuerfreien Aufwandspauschale in Höhe von 2100 Euro für ehrenamtlich tätige rechtli-che Betreuer nicht Eingang ins Gesetz gefunden hat.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Die Forderung nach einer steuerrechtlichen Begünstigung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern wurde mit einem Plenarantrag zum Jahressteuergesetz 2008 bei Mitantragstellung Niedersachsens aufgegriffen.

Zu TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen - ,BR-Drs. 566/07

Wesentlicher Inhalt:

Durch den Gesetzentwurf wird das Insolvenzverfahren transparenter gestaltet.

Die Aufgaben der Gerichte und Verwalter werden genauer definiert, die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle des Insolvenzverwalters verbessert. Weiter werden qualitative Mindestanforderungen an die vom Verwalter einzureichenden Unterlagen und für die Tätigkeit der Gerichte festgelegt. Die Einbeziehung der Gläubiger in das Verfahren soll verbessert werden.

Eine Pflichtversicherung für Insolvenzverwalter wird eingeführt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die Ausschussberatungen finden voraussichtlich in der 39. Woche statt.

Behandlung im Plenum:

Der Gesetzentwurf wurde vorgestellt und den Ausschüssen zur Beratung überwiesen.

Zu TOP 29
Entschließung des Bundesrates zur Errichtung einer "Datei über international agierende Gewalttäter" im Europol-Informationssystem
- Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland -, BR-Drs. 589/07

Wesentlicher Inhalt:

In den vergangenen Jahren kam es bei bedeutsamen wirtschafts- und sozialpolitischen Veranstaltungen regelmäßig zu Ausschreitungen international agierender Gewalttäter. Erst jüngst, beim G-8 Gipfel in Heiligendamm, waren von den über 1000 in Gewahrsam und festgenommenen Personen mehr als 20% ausländischer Herkunft. Bemühungen, diesen Personenkreis in die friedlichen Protestformen zu integrieren, müssen als gescheitert angesehen werden.

Anlässlich der Polizeieinsätze wurden Defizite bezüglich des internationalen Informationsaustauschs deutlich. Die zwischenstaatliche Übermittlung von Erkenntnissen zu potenziell gewaltbereiten Störern erfolgt ausschließlich anlassbezogen und nicht nach einheitlichen Standards. Im Fall des G8-Gipfels in Heiligendamm wurden trotz offizieller Ersuchen von einer Reihe von ersuchten Staaten keine Daten von Personen des gewaltbereiten Spektrums übermittelt. Da auch in Zukunft bei herausgehobenen Veranstaltungen mit dem Auftreten von ausländischen Gewalttätern zu rechnen ist, muss auf europäischer Ebene der polizeiliche Informationsaustausch über gewaltbereite Störer intensiviert werden. Eine deutliche Verbesserung des Informationsaustauschs kann nur mittels eines europaweit verfügbaren Informationssystems erreicht werden. Dazu gehört u.a. die Schaffung einer europaweiten Datei über international agierende Gewalttäter. Nur mittels einer solchen Datei können Maßnahmen gegen gewaltbereite Personen in ihren Heimatländern und an Veranstaltungsorten ergriffen werden.

Das Saarland und Niedersachsen ersuchen die Bundesregierung, bei EUROPOL auf die Einrichtung einer europaweiten Datei über international agierende Gewalttäter hinzuwirken.

Behandlung in den Ausschüssen:

Eine Beratung in den Ausschüssen hat noch nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:

Minister Schünemann hat den Entschließungsantrag im Bundesrat vorgestellt. Der Antrag wurde an die Ausschüsse des Bundesrates zur weiteren Beratung überwiesen.

Zu TOP 31
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
BR-Drs. 535/07

Wesentlicher Inhalt:

Das Änderungsgesetz trifft Verfahrenserleichterungen für Labore der Sicherheitsstufe 1 und 2 indem ein Anzeigeverfahren anstelle des bisherigen, aufwändigeren Anmeldeverfahren mit behördlicher Genehmigung eingeführt wird. Das betrifft auch Erleichterungen für den Beginn von Arbeiten mit Mikro- und Makroorganismen in der Sicherheitsstufe 1 und Folgearbeiten in der Sicherheitsstufe 2 (S1 ist die höchste von 4 Sicherheitsstufen, die über ein geschlossenes System zur Vermeidung von Austrägen evtl. gefährlicher Organismen verfügt, an die Stufe S2 werden abgestufte Anforderungen gestellt). Weiter wird die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) auf ein Gremium anstelle bisher zweier reduziert. Es wird ein allgemeiner Rahmen zur guten fachlichen Praxis des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gesetzt während die Einzelheiten in einer Verordnung – Entwurf liegt bereits vor – geregelt wird. Ferner wird die Zuständigkeit des Bundessortenamtes (BSA) für seine eigenen GVO-Versuche ohne Kontrollkompetenz der Länder geregelt und die Anzeigepflicht für Landwirte, die ihre Nachbarn über den Anbau von GVO informieren müssen, wird präzisiert.

Das Gesetz ändert allerdings nicht die bestehenden Regelungen zur gesamtschuldnerischen Haftung. Auch die Regelungen zum Standortregister und die Regelungskompetenz der Naturschutzbehörden nach dem Naturschutzgesetz in FFH-Gebieten wird nicht geändert.

Behandlung in den Ausschüssen:

In den Ausschüssen wurden Anträge eingebracht, die die Regelungen zum Anzeigeverfahren für Labore präzisieren und die Anmeldung von Arbeiten mit z.B. humanpathogenen Mikroorganismen, deren Austritt als gefährlich anzusehen ist, vorsieht. Eingebracht wurde eine Ermächtigungsregelung für die Bundesregierung, die Anforderungen an die gute fachliche Praxis gesetzlich zu regeln, was von NI als überflüssig abgelehnt wurde, weil diese Regelung einschließlich der Abstandsregelungen für den Anbau zum konventionellen oder ökologischen Anbau bereits in Arbeit sind. Die Anzeige- und Anmeldepflicht gegenüber Nachbarn und gegenüber Behörden wurden genauer gefasst und schließlich zielte ein niedersächsischer Antrag auf Einschränkung des Zuganges zum Standortregister. Dagegen stand allerdings auch ein Antrag auf flurstücksgenaue Kartierung der GVO-Flächen, die NI als überzogen ablehnte.

Bezüglich der Haftung strebten die Ausschüsse eine Eingrenzung der Verantwortung des Landwirtes für eventuelle Auskreuzungen oder Verunreinigungen an, indem sie nur die Nichteinhaltung der guten fachlichen Praxis als Grund für eine Haftung anerkennen. Und die Bildung eines Ausgleichsfonds für Regressansprüche aus dieser Schadenshaftung wurde gefordert - die entsprach allerdings nicht ganz den niedersächsischen Erwartungen, weil nur die Anbauer (Züchter, Landwirte) für die Finanzierung herangezogen werden sollten.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme mit Maßgaben beschlossen, und folgte damit den Empfehlungen der Ausschüsse.

Weitere, das Gesetz begleitende Rechtsetzung:

Das Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (BR-Drs. 536/07) ermächtigt die Bundesregierung, Regelungen zu treffen, die den zuständigen Behörden das Eingreifen beim Auftauchen von Futter- oder Lebensmitteln mit unerlaubten GVO-Bestandteilen ermöglicht (sperren, untersuchen, ggf. vernichten). Weitere zwei Verordnungen zum Gentechnikrecht wurden in den Ausschüssen vertagt, weil sie teilweise auf Ermächtigungsgrundlagen des Gentechnikgesetzes basieren. So werden u. a. die Einzelheiten der guten fachlichen Praxis einschließlich der Abstandsregelungen für gentechnisch veränderte Pflanzen zu konventionellem oder Ökoanbau im nächsten Durchgang verhandelt.

Zu TOP 38
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 542/07

Wesentlicher Inhalt:

Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Länder für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gesetzlich im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verankert. Die Erstattungsregelung dagegen findet sich rechtshistorisch bedingt in § 34 Abs 2 Wohngeldgesetz.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf, die Erstattungsregelung künftig rechtssystematisch korrekt in das SGB XII aufzunehmen. Die bestehende Regelung im Wohngeldgesetz soll dann gestrichen werden, was Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist (BR- Drs. 559/07). Neben der gesetzlichen Verankerung der Erstattungsregelung im SGB XII soll außerdem die Erstattung selbst neu geordnet werden. Leistete der Bund bislang einen Festbetrag in Höhe von 409 Mio. Euro jährlich (Anteil NI: 44, 4 Mio. Euro), will er sich künftig mit einer prozentualen Quote von 7,1 % an den Nettoausgaben der Länder beteiligen. Der Anteil NI würde sich danach deutlich, nämlich auf 23,78 Mio. Euro, verringern.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung haben empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Die festgelegte Bundesbeteiligung sei unangemessen, beruhe auf inakzeptablen Betrachtungen, werde den Bedürfnissen der Kommunen und Länder nicht gerecht und vernachlässige die dem Bund aus seinem Handeln erwachsene Verantwortung. Die von den Kommunen zu tragenden Kosten seien seit 2003 kontinuierlich gestiegen. Daran müsse sich der Bund in angemessener Höhe beteiligen.

Der Finanzausschuss lehnte die im Gesetzentwurf vorgesehene Beteiligung in Höhe von 7,1 Prozent an den Grundsicherungsleistungen vor dem Hintergrund erheblicher Kostensteigerungen ebenfalls ab.

Behandlung im Plenum:

Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat den Gesetzentwurf abgelehnt. Er hat die Bundesregierung zugleich zur Vorlage eines Gesetzentwurfs aufgefordert. Dieser soll insbesondere folgenden Eckpunkten gerecht werden:

• Keine Verminderung der Bundesbeteiligung gegenüber dem status quo

• Festsetzung einer angemessenen prozentualen Beteiligungsquote des Bundes an den Gesamtkosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die den in den letzten Jahren überproportional gestiegenen Kosten und Fallzahlen gerecht wird

• Dynamisierung der prozentualen Beteiligungsquote des Bundes, um u.a. der demographischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Zu TOP 40
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
BR-Drs. 544/07

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet eine Vielzahl steuerfachlich erforderlicher Einzelregelungen. Zudem wird ein weiterer Beitrag zum Abbau von Bürokratie geleistet.

Besonders erwähnenswert sind folgende Punkte:

1. die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehegatten;

2. die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte bei gleichzeitigem Wegfall der herkömmlichen Karton-Lohnsteuerkarte ab 2011;

3. die Einschränkung der ertragsteuerlichen Begünstigung von Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen als Reaktion auf den mittlerweile ausufernden Anwendungsbereich durch jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung;

4. die Präzisierung der Missbrauchsvorschrift in der Abgabenordnung in Anlehnung an die umfangreiche Kasuistik der Rechtsprechung;

5. Auflösung der noch vorhandenen unbelasteten Einkommensteile der Körperschaften (EK 02) durch eine verwendungsunabhängige Besteuerung von insgesamt 3%.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat umfangreich Stellung zu nehmen. Die Empfehlungsdrucksache umfasst insgesamt 68 Punkte.

Bei der eingeschränkten ertragsteuerlichen Begünstigung von Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge wiesen der Agrar- und der Wirtschaftsausschuss darauf hin, dass die Neufassung insbesondere die bei mittelständischen Familienbetrieben häufig anzutreffende Rechtsform der GmbH im Vergleich zur Rechtsform des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft benachteiligen würde und empfahlen eine entsprechende Änderung.

Der Finanzausschuss empfahl aufgrund eines niedersächsischen Antrags, die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen künftig nicht mehr von der Vorlage einer Rechnung sowie eines Überweisungsbelegs abhängig zu machen. Dies soll gemäß einer weiteren Empfehlung auch für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gelten. Weiterhin empfahl der Finanzausschuss die Einführung einer bußgeldbewehrten Meldepflicht für legale, aber unerwünschte Steuergestaltungen sowie eine präzisere Formulierung beim EK 02, um die Interessen der kommunalen Wohnungsgenossenschaften hinreichend zu wahren. Schließlich empfahl der Finanzausschuss die nach wie vor nicht gelungene Neufassung der steuerrechtlichen Missbrauchsvorschrift im weiteren Verfahren zu überarbeiten, während der Wirtschaftsausschuss für eine komplette Streichung votierte.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungsempfehlungen zugestimmt und umfangreich Stellung genommen. Niedersachsen hat meistens mit den Mehrheiten gestimmt.

Die Empfehlung, eine Meldepflicht für legale, aber unerwünschte Steuergestaltungen einzuführen, hat keine Mehrheit bekommen. Für die oben angeführten Ziffern 3 bis 5 fordert der Bundesrat Änderungen.

Der Mehrländer-Plenarantrag, bei dem Niedersachsen Mitantragsteller war, und der der Einführung einer steuerfreien Aufwandspauschale in Höhe von 2100 Euro für ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer zum Ziel hat, erhielt eine Mehrheit.

Zu TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbetei-ligungen (MoRaKG)
BR-Drs. 567/07

Wesentlicher Inhalt:

Junge und mittelständische Unternehmen spielen im Hinblick auf Innovations- und Wachstumspotenzial sowie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine wichtige Rolle für die deutsche Volkswirtschaft. Privates Beteiligungskapital ist gerade für diese Unternehmen eine wichtige Finanzierungsquelle, weil andere Finanzierungsmöglichkeiten häufig nicht offen stehen oder unzureichend sind.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, durch die Schaffung eines neuen Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WBKG) und eine Überarbeitung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) die Rahmenbedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungen zu verbessern. Im internationalen Vergleich hat Deutschland in Bezug auf privates Beteiligungskapital noch erheblichen Nachholbedarf.

Das WBKG enthält speziell auf junge Unternehmen zugeschnittene steuerliche Fördermaßnahmen. Danach gilt die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften hält, bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend. Die Einkünfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sind deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig. Außerdem wird eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften vorgesehen. Beim Erwerb von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der in der Zielgesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhalten. Dies gilt auch dann, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile an einen Dritten weiterveräußert. Allerdings besteht die Möglichkeit zum begünstigten Nacherwerb nur dann, wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anteile an der Zielgesellschaft mindestens vier Jahre hält. Zur Förderung sogenannter Business Angels wird der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro erhöht. Zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil des Carried Interest generell von 50 % auf 40 % der Vergütung abgesenkt. Die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und die laufende Aufsicht über die anerkannten Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften fällt in die Zuständigkeit der BaFin.

Zur breiteren Förderung des Mittelstandes wird zudem das Unternehmensbeteiligungs-

gesellschaftengesetz (UBGG) novelliert. Hier wird der regulatorische Rahmen flexibilisiert. Steuerliche Anreize sind allerdings nicht vorgesehen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, Stellung zu nehmen. Der Rechtsausschuss empfahl, keine Einwendungen zu erheben.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl insbesondere, die steuerlichen Fördermaßnahmen für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften auf den Bereich der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auszudehnen und die vorgesehenen Kompetenzen der BaFin im WBKG auf die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden zu übertragen.

Demgegenüber erhob der Finanzausschuss in Bezug auf die steuerlichen Fördermaßnahmen und die regulatorischen Vorgaben des WBKG zum Teil Bedenken.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten Stellung genommen. Dabei haben Forderungen nach einer weitergehenden steuerlichen Förderung - insbesondere für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften - keine Mehrheit bekommen. Einige Vorschriften sollen zielgenauer und enger gefasst werden.

Zu TOP 97
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
BR-Drs. 417/07

Wesentlicher Inhalt:

Zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas werden die Entgelte für den Netzzugang derzeit nach § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, gebildet (kostenorientierte Entgeltbildung). Die Entgelte für den Netzzugang bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (für Niedersachsen in Organleihe) bzw. die Landesregulierungsbehörden.

Nach § 21a EnWG können abweichend hiervon die Entgelte für den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auch nach einer Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber setzt (Anreizregulierung). Die nun vorliegende Verordnung enthält Regelungen über die Art und Weise, nach welchen Methoden und nach welchem Verfahren die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber gesetzt werden. Sie sieht vor, dass für die Netzbetreiber vor Beginn einer Regulierungsperiode Obergrenzen für die Gesamterlöse der jeweiligen Regulierungsperiode festzulegen sind. Im Jahre 2008 soll der erste Effizienzvergleich der Netzbetreiber durchgeführt werden. Zur Bestimmung des Ausgangsniveaus wird im Jahre 2007 ein erneutes Genehmigungsverfahren mit Kostenprüfung bei den Netzbetreibern durch die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden stattfinden. Ab 2009 gelten dann Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber. Die Netzbetreiber sollen innerhalb von zwei Regulierungsperioden von je 5 Jahren an das Niveau der strukturell vergleichbaren besten Unternehmen herangeführt werden.

Zusätzlich soll eine jährliche Vorgabe für den sektoralen Produktionsfortschritt der Netzbetreiberbranche gelten. Dieser generelle sektorale Produktivitätsfaktor soll in der ersten Regulierungsperiode für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent betragen. Eine Qualitätsregulierung wird stufenweise eingeführt; sie soll sicherstellen, dass Netze auch unter dem neuen Regulierungsregime ausreichend gewartet und gepflegt werden.

Die regulatorischen Belastungen für die Netzbetreiber sollen in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Das gilt insbesondere für kleine Unternehmen, die die Wahl zwischen der Teilnahme an dem umfassenden oder an einem vereinfachten Regulierungsregime haben sollen. Die Kundenzahl, bis zu der die Netzbetreiber dieses Verfahren wählen können, ist im Strombereich auf 30.000, im Gasbereich auf 15.000 festgelegt worden. Es wird für diese Unternehmen ein höherer Effizienzwert unterstellt und die nicht beeinflussbaren Kostenanteile werden durch die Verordnung mit 45 Prozent pauschaliert. Ein neues aufwändiges Genehmigungsverfahren für die Netzentgelte ist nicht erforderlich, wenn keine höheren Netzkosten beantragt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung nach Maßgabe von 50 Änderungen zuzustimmen. Niedersachsen hat diejenigen Anträge unterstützt, die die Einführung der Anreizregulierung für die Netzbetreiber in ihren Auswirkungen überschaubarer machen. Soweit Erleichterungen für kleine Netzbetreiber zurückgenommen werden sollten, die durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens die Möglichkeit haben, den regulatorischen Aufwand des Anreizregulierungssystems für sich zu erleichtern, hat Niedersachsen dem nicht zugestimmt.

Der Innen- und der Umweltausschuss hatten dem Bundesrat die Zustimmung zur Verordnung empfohlen, der Innenausschuss u.a. mit der Maßgabe, den höchst erreichbaren Effizienzgrenzwert aus einer repräsentativen Gruppe der besten Netzbetreiber zu bilden, die mindestens 10 Prozent der zwingend an der Anreizregulierung teilnehmenden Unternehmen umfasst.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat der Verordnung überwiegend mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Ausschussempfehlungen zugestimmt.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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