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837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
BR-Drs. 638/07

TOP 15
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen -
BR-Drs. 566/07

TOP 22
Entschließung des Bundesrates zur Errichtung einer "Datei über international agierende Gewalttäter" im Europol-Informationssystem
- Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland -
BR-Drs. 589/07

TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
BR-Drs. 597/07

TOP 24
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 633/07

TOP 25
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
BR-Drs. 644/07
in Verbindung mit
TOP 10a
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MindLohnG)
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen -
BR-Drs. 622/07
in Verbindung mit
TOP 10b
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes
- Antrag des Landes Berlin -
BR-Drs. 517/07
in Verbindung mit
TOP 10c
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes
- Antrag des Landes Bremen -
BR-Drs. 634/07

TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
BR-Drs. 555/07

TOP 34a
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
BR-Drs. 601/07
TOP 34b
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
BR-Drs. 335/07

TOP 38
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
BR-Drs. 568/07

Zu TOP 6
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
BR-Drs. 638/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Europäische Union wird verbindlich gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen vorschreiben, die in den Jahren 2010/2011 stattfinden werden. Um die Belastungen für die Befragten und die Kosten möglichst gering zu halten, soll der Zensus nicht mehr als traditionelle Volkszählung durchgeführt werden. Geplant ist ein sog. "registergestützter" Zensus. Dabei werden Auswertungen der Melderegister, der Register der Bundesagentur für Arbeit sowie Dateien zum Personalstand der Öffentlichen Hand mit einer postalischen Gebäude- und Wohnungszählung verknüpft. Das Ergebnis wird ergänzt durch eine Stichprobe bei rund 10 Prozent der Bevölkerung.
Bereits zur Vorbereitung des Zensus fallen bei den Ländern erhebliche Kosten an, u.a. für die methodische Vorbereitung und den Aufbau der benötigten Register. Schätzungen gehen von ca. 137 Mio. € aus.
Eine Kostenerstattung ist im Gesetz zurzeit nicht vorgesehen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Innenausschuss empfahl den Vermittlungsausschuss anzurufen. Ziel des Vermittlungsverfahrens soll u.a. sein, in das Gesetz eine Regelung über Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder aufzunehmen. Dadurch sollen den Ländern und Gemeinden die entstehenden finanziellen Belastungen ausgeglichen werden. Auch bei früheren Volkszählungen hatte sich der Bund an der Finanzierung beteiligt.
Ferner sollen die Statistischen Ämter die Befugnis zu Einzelprüfungen erhalten. Nur so kann die Qualität der erhobenen Daten gesichert werden. Außerdem wird die Aufnahme einer Regelung in das Gesetz gefordert, die für alle Länder ein einheitliches Verwaltungsverfahren verbindlich vorschriebt, welches den Erfolg des Projektes garantiert.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Anrufung des Vermittlungsausschusses, aus den vom Innenausschuss empfohlenen Gründen, zu verlangen.

Zu TOP 15
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen -
BR-Drs. 566/07

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf soll das Insolvenzverfahren insgesamt transparenter gestalten. Die Aufgaben der Gerichte und der Verwalter werden genauer definiert. Die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle des Insolvenzverwalters wird verbessert. Die Pflicht zur Führung eines Anderkontos sowie zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird eingeführt.
Die von den Verwaltern einzureichenden Berichte, Tabellen und Verzeichnisse werden standardisiert.
Um eine aktivere Beteiligung der Gläubiger im Verfahren zu erreichen, wird die Vergütung für die Mitwirkung im Gläubigerausschuss angehoben bzw. dem Beschluss der Gläubigerversammlung überlassen.
Schließlich wird eine Regelung zur Vorauswahl potentieller Insolvenzverwalter geschaffen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss hat die Einbringung mit zwei Maßgaben beschlossen.
So soll das justiziable Vorabentscheidungsverfahren über die generelle Eignung zum Insolvenzverwalter gestrichen werden. Diese Regelung gehöre systematisch nicht in die Insolvenzordnung. Ebenso gestrichen werden soll die Pflicht der Gerichte, die Insolvenzgläubiger von der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nebst Begründung zu unterrichten. Die würde zu einem erheblichen Aufwand und unnötigen Kosten führen.
NI hat sich zu diesen Maßgaben als Mitantragsteller enthalten, weil diese Anträge sachlich vertretbar sind.
Der Innenausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben eine unveränderte Einbringung empfohlen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Einbringung mit den o.g. Maßgaben beschlossen.

Zu TOP 22
Entschließung des Bundesrates zur Errichtung einer "Datei über international agierende Gewalttäter" im Europol-Informationssystem
- Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland -
BR-Drs. 589/07

Wesentlicher Inhalt:

In den vergangenen Jahren kam es bei bedeutsamen wirtschafts- und sozialpolitischen Veranstaltungen regelmäßig zu Ausschreitungen international agierender Gewalttäter. Erst jüngst, beim G-8 Gipfel in Heiligendamm, waren von den über 1.000 in Gewahrsam und festgenommenen Personen mehr als 20% ausländischer Herkunft. Bemühungen, diesen Personenkreis in die friedlichen Protestformen zu integrieren, müssen als gescheitert angesehen werden.
Anlässlich der Polizeieinsätze wurden Defizite bezüglich des internationalen Informationsaustauschs deutlich. Die zwischenstaatliche Übermittlung von Erkenntnissen zu potenziell gewaltbereiten Störern erfolgt ausschließlich anlassbezogen und nicht nach einheitlichen Standards. Im Fall des G-8 Gipfels in Heiligendamm wurden trotz offizieller Ersuchen von einer Reihe von ersuchten Staaten keine Daten von Personen des gewaltbereiten Spektrums übermittelt. Da auch in Zukunft bei herausgehobenen Veranstaltungen mit dem Auftreten von ausländischen Gewalttätern zu rechnen ist, muss auf europäischer Ebene der polizeiliche Informationsaustausch über gewaltbereite Störer intensiviert werden. Eine deutliche Verbesserung des Informationsaustauschs kann nur mittels eines europaweit verfügbaren Informationssystems erreicht werden. Dazu gehört u.a. die Schaffung einer europaweiten Datei über international agierende Gewalttäter. Nur mittels einer solchen Datei können Maßnahmen gegen gewaltbereite Personen in ihren Heimatländern und an Veranstaltungsorten ergriffen werden.
Das Saarland und Niedersachsen ersuchen die Bundesregierung, bei EUROPOL auf die Einrichtung einer europaweiten Datei über international agierende Gewalttäter hinzuwirken.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfahlen die Entschließung mit Maßgaben zu fassen. Es soll ausdrücklich festgestellt werden, dass eine generelle Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Polizeien der EU-Mitgliedstaaten über international agierende Gewalttäter dringend erforderlich sei, um insbesondere der von reisenden Gewalttätern ausgehenden Gefahr für Großveranstaltungen polizeilich optimal begegnen zu können.
Der in der Entschließung enthaltene Bezug auf das Europol-Informationssystem soll entfallen, weil auch das Schengener Informationssystem oder ein Verbund nationaler Dateien in Betracht kommen würden.
Außerdem soll die Entschließung nicht ausschließlich auf wirtschaftliche und politische Gipfelveranstaltungen begrenzt werden, sondern auch andere Veranstaltungen, z.B. internationale Sportveranstaltungen oder kulturelle Ereignisse, erfassen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung, mit den von den Ausschüssen empfohlenen Maßgaben, beschlossen.

Zu TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
BR-Drs. 597/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist durch den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft geprägt. Die Zahl der Betriebe geht durchschnittlich um 3% pro Jahr zurück. Dennoch steht der Fortbestand eines eigenständigen agrarsozialen Sicherungssystems gegenwärtig für Bund und Länder nicht in Frage.
Die Koalitionspartner im Bund haben sich im Gesamtkontext der Reformen der sozialen Sicherungssysteme im Koalitionsvertrag vom November 2005 auf eine Weiterentwicklung und Reform der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verständigt. Die Bereitstellung von Bundesmitteln muss den strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft Rechnung tragen. Dazu gehört auch eine Modernisierung der Organisationsstrukturen.

Der vorliegende - nicht zustimmungsbedürftige - Gesetzentwurf will

  • im Bereich der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Maßnahmen ergreifen, um die Wirtschaftlichkeit und Effektivität zu steigern. So soll ein gemeinsamer Spitzenverband für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden. Bei diesem neuen Spitzenverband sollen - bei einer Beibehaltung der bisherigen Anzahl der Träger - bestimmte Aufgaben zusammengefasst werden.
  • die landwirtschaftliche Unfallversicherung modernisieren. U.a. soll die Wartezeit für die Leistung einer Versichertenrente an Unternehmer maßvoll verlängert werden. Außerdem sollen für Bestandsrenten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb der Schwerverletzteneigenschaft mit finanzieller Unterstützung des Bundes Abfindungen geleistet werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Agrarausschuss empfahlen dem Bundesrat neben einer Vielzahl von technischen Änderungen, eine Zentralisierung der Aufgaben der Sozialkassen nur dort vorzunehmen, wo sich im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit tatsächliche Vorteile ergäben. Mit verschiedenen Hinweisen verfolgten die beiden Ausschüsse die Eingrenzung der Kompetenzen des künftigen Spitzenverbandes.
Die vorgesehene Abfindungsregelung für Rentenberechtigte mit geringer Schädigung wurde von beiden Ausschüssen mit ähnlich lautenden Empfehlungen grundsätzlich begrüßt; allerdings wurde bemängelt, dass diese auf Grundlage einer veralteten Kapitalwerttabelle erfolgen soll.
Von beiden Ausschüssen wurde nahezu gleichlautend empfohlen, der Selbstverwaltung die Gelegenheit zu geben, einen eigenen Vorschlag zur Ausgestaltung der künftigen Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu erarbeiten. Die Einführung der Lastenverteilung wurde im Übrigen an enge Voraussetzungen geknüpft.
Im Weiteren hatten sich die Ausschüsse u.a. gegen den vorgesehenen Modus der Festschreibung weiterer Absenkungen bei den Verwaltungskosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und gegen eine Absenkung der Bundesbeteiligung zur Rentenlast der Landwirte von 200 Mio. € auf 100 Mio. € gewandt.
Der Finanzausschuss empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Gesundheitsausschuss hatte von einer Stellungnahme abgesehen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Ausschussempfehlungen Stellung genommen.

Zu TOP 24
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 633/07

Wesentlicher Inhalt:

Angesichts der guten Konjunktur- und Arbeitsmarktentwicklung wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis Ende des Jahres einen Überschuss von rund 6 Mrd. Euro erwirtschaften. Diesen strukturellen Überschuss, der bereits auch für das nächste Jahr absehbar ist, will die Bundesregierung für verschiedene strukturelle Änderungen nutzen:

  • Zum 1.1.2008 soll der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 Prozentpunkten auf 3,9 Prozentpunkte abgesenkt werden. Dies führt im Jahr 2008 bei der BA zu Mindereinnahmen von bis zu 2,2 Milliarden Euro.
  • Die Beitragszahlungen des Bundes an die BA für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 347 Nr. 9 SGB III entfallen. Der BA entstehen im Jahr 2008 dadurch Mindereinnahmen von 290 Mio. Euro.
  • Die BA beteiligt sich ab dem Jahr 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag zur Hälfte an den Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
  • Im Gegenzug wird zum 1.1.2008 der Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs. 4 SGB II abgeschafft. Die Einführung des Eingliederungsbeitrages bei gleichzeitiger Abschaffung des Aussteuerungsbetrages führt im Jahr 2008 zu einer Entlastung des Bundes um rd. 3 Mrd. Euro. Per Saldo hat die BA eine entsprechende finanzielle Mehrbelastung.
  • Die BA bildet einen Versorgungsfonds. Durch die Einführung des Versorgungsfonds soll eine Deckung der laufenden und insbesondere der künftigen Versorgungsansprüche der Beamten der BA durch ausreichend hohe Rückstellungen erreicht werden. Dieser wird u.a. finanziert aus: einer einmaligen Zuweisung für die vorhandenen Versorgungsempfänger, aus monatlichen Zuweisungen für aktive Beamte, mit 2,5 Mrd. Euro aus der Rücklage der BA sowie weiteren 45 Mio. Euro aus der Versorgungsrücklage des Bundes.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Danach wird die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzentwurfs, die durch die positive Arbeitsmarktentwicklung entstandenen finanziellen Spielräume bei der Bundesagentur für Arbeit für die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zu nutzen, begrüßt. Begrüßt werden auch die vorgesehene Schaffung einer Versorgungsrücklage zur Finanzierung zukünftiger Versorgungsausgaben für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur und die Abschaffung des Aussteuerungsbetrages, der in der Vergangenheit mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden gewesen sei.
Abgelehnt wird in der Stellungnahme hingegen die Einführung eines Eingliederungsbetrages. Dieser Schritt führe zu einer erheblichen Mehrbelastung der Bundesagentur und stelle im Ergebnis eine sachfremde Finanzierung von ALG-II Leistungen durch Beitragsmittel dar. Kritisch wird auch der Wegfall der Beitragszahlungen des Bundes für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gesehen. Diese seien eine versicherungsfremde Leistung, die nach Auffassung der Ausschüsse steuerfinanziert werden müsse.
Mit der Stellungnahme sollte die Bundesregierung im Übrigen aufgefordert werden, von den zusätzlichen Belastungen für den Haushalt der Bundesagentur abzusehen und die damit entstehenden finanziellen Spielräume für eine weitergehende Senkung des Beitragssatzes auf mindestens 3,5 Prozent zu nutzen.
Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens entsprechend der Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Dabei hat Niedersachsen eine Forderung an die Bundesregierung nicht unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf sollte nach einer weiteren Empfehlung der Ausschüsse um eine Regelung ergänzt werden, die es der Bundesagentur ermöglicht, eine Liquiditätsrücklage von bis zu 6 Milliarden Euro aufzubauen, um künftige Schwankungen ohne Darlehn des Bundes ausgleichen zu können.
Minister Hirche hatte im Bundesrat das Wort genommen.

Zu TOP 25
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
BR-Drs. 644/07
in Verbindung mit
TOP 10a
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MindLohnG)
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen -
BR-Drs. 622/07
in Verbindung mit
TOP 10b
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes
- Antrag des Landes Berlin -
BR-Drs. 517/07
in Verbindung mit
TOP 10c
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes
- Antrag des Landes Bremen -
BR-Drs. 634/07

Wesentlicher Inhalt:

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet den rechtlichen Rahmen dafür, branchenspezifische Mindestarbeitsbedingungen wie zum Beispiel Mindestlöhne festzuschreiben. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können künftig auch für die Briefdienstleistungsbranche Mindestlohntarifverträge zwingend auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgedehnt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.
Ein Mindestlohn für die Briefbranche ist ab 1. Januar 2008 als Schutz für die Arbeitnehmer besonders wichtig, weil zu diesem Zeitpunkt das Postmonopol fällt und dann viele Unternehmen in Deutschland Dienstleistungen erbringen können. Dabei könnten Beschäftigte eingesetzt werden, für die hiesige tarifvertragliche Standards nicht gelten. Daher soll für die Briefbranche ein Mindestlohn nach einem einheitlich geltenden Tarifvertrag gelten.


Der Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz will die unabdingbare Verpflichtung zur Zahlung eines - nicht näher bezifferten - Mindestlohns festlegen und die Festsetzung des Mindestlohns regeln. Im Einzelnen:

  • Als unterste Grenze des Arbeitsentgelts wird der Mindestlohn festgesetzt. Er soll vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein ihre Existenz sicherndes Einkommen gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
  • Der Mindestlohn wird als Bruttoarbeitsentgelt für eine Zeitstunde festgesetzt. Seine Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Beschäftigungseffekte, des Existenzminimums und der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen. Differenzierungen sind möglich.
  • Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den auf der Grundlage des Gesetzes festgesetzten Mindestlohn zu zahlen.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohnkommission). Sie hat ein vorsitzendes und acht weitere Mitlieder.
  • Die Mindestlohnkommission schlägt bis zum 31. August eines jeden Jahres den Mindestlohn durch Beschluss vor. Der Mindestlohn bedarf der Zustimmung des BMAS.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig den festgesetzten Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Der Entschließungsantrag des Landes Berlin will die Bundesregierung zur Einbringung eines Gesetzentwurfs auffordern, der die bundesweite Einführung eines Mindestlohnes regelt. Der Gesetzentwurf soll

  • zum einen sicherstellen, dass zur Förderung tarifvertraglicher Lösungen das Arbeitnehmer - Entsendegesetz auf alle Wirtschaftsbereiche ausgeweitet wird und
  • als Mindestniveau einen für alle Bereiche verbindlichen Mindestlohn vorschreiben, der einen Bruttostundenlohn von 7,50 Euro nicht unterscheiten darf. Dieser soll sowohl für die Fälle gelten, in denen tarifliche Lösungen nicht greifen, als auch in den Fällen, in denen Tariflöhne dieses Mindestniveau unterschreiten.

Der Entschließungsantrag der Freien Hansestadt Bremen will die Bundesregierung auffordern,

  • das Arbeitnehmer- Entsendegesetz auf alle Wirtschaftszweige auszuweiten, um damit tarifvertragliche Lösungen für Mindestlöhne zu fördern
  • einen - nicht näher bezifferten - gesetzlichen Mindestlohn einzuführen für die Branchen, in denen tarifvertragliche Lösungen nicht greifen oder Tariflöhne ein Mindestniveau unterschreiten.

Das Verfahren für die Festsetzung des Mindestlohnes soll sich an dem Verfahren orientieren, das Rheinland-Pfalz in seinem Antrag beschreibt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Zum Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung eines Mindestlohns haben der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen und die Entschließungen nicht zu fassen.

Behandlung im Plenum:

Ohne die Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat keine Einwendungen gegen den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erhoben.

Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns nicht einzubringen und die Entschließungen nicht zu fassen.

Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass Mindestlöhne Arbeitsplätze massiv gefährden würden, da sie unabhängig von der Produktivität der Arbeitsplätze und der Konkurrenzsituation der Betriebe staatlich festgelegt werden. Nach einer Berechnung des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und des Ifo-Instituts Dresden könnte die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, zum Beispiel in Höhe von 7,50 Euro, zu einem Verlust von rund 620.000 Arbeitsplätzen führen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Beschäftigten in Deutschland entspräche dies einer Verringerung der Beschäftigtenzahlen um 3 Prozent in West- und immerhin 6,4 Prozent in Ostdeutschland. Betroffen hiervon wären insbesondere Geringverdiener. Zudem wäre ein Anstieg der Schwarzarbeit zu befürchten.

Mindestlöhne würden darüber hinaus die Tarifautonomie aushöhlen und die Regulierungsproblematik in Deutschland weiter verschärfen. So verkennt die mit dem Gesetzesantrag vorgenommene Anlehnung an die Regelungen in Großbritannien, dass das generelle Regulierungsniveau auf dem britischen Arbeitsmarkt deutlich niedriger ist als in Deutschland. Nacheiner Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft ist der deutsche Arbeitsmarkt im Vergleich der Industrienationen bereits heute am stärksten reguliert. Außerdem ist festzustellen, dass der gesetzliche Mindestlohn in Großbritannien mit rund 1,4 Prozent nur für einen sehr geringen Anteil der Vollzeitbeschäftigten gilt.

Zu TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
BR-Drs. 555/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf wird die in 2008 angestrebte teilweise Kapitalprivatisierung der Deutschen Bahn AG ermöglicht. Zu berücksichtigen waren zwei Vorgaben aus Artikel 87e Grundgesetz: Der Bund muss das Mehrheitseigentum an der Bahn behalten und gewährleisten, dass den Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit bei Ausbau, Erhalt und Angebot auf dem Schienennetz Rechnung getragen wird.

Der Gesetzentwurf hat folgende Eckpunkte:

  • Private Investoren werden an der Deutschen Bahn AG beteiligt. Die Mehrheit der Anteile bleibt beim Bund.
  • An der überwiegend steuerfinanzierten Eisenbahninfrastruktur werden private Investoren unmittelbar nicht beteiligt. Das gilt insbesondere für die DB Netz. Sämtliche Anteile der Deutschen Bahn AG an ihren Infrastrukturunternehmen werden deshalb in das juristische Eigentum des Bundes überführt. Die Deutsche Bahn AG erhält für zunächst 15 Jahre die Möglichkeit, Schienenverkehr und Infrastruktur zu betreiben und zu bilanzieren.
  • Die Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen werden verpflichtet, ihre Schienenwege in einem festgelegten betriebsbereiten Zustand zu erhalten. Der Bund wird das mit jährlich bis zu 2,5 Milliarden Euro unterstützen. In einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen werden die jeweiligen Verpflichtungen festgelegt. Dazu gehören auch Qualitätsparameter für die Feststellung des betriebsbereiten Zustands der Schienenwege.

Verkehrsministerkonferenz:

Die Verkehrsministerkonferenz hat mehrfach angemahnt, dass ein Gesetz die Länderinteressen an einem bezahlbaren und hochwertigen Schienenverkehr berücksichtigen muss. Die Länder haben die Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr. Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs sind sie nicht beteiligt worden.
Die Verkehrsministerkonferenz hat den Gesetzentwurf gutachterlich prüfen lassen. Im Gutachten wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, ökonomische Risiken aufgezeigt und eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Länder festgestellt. Die Verkehrsministerkonferenz hat daraufhin einstimmig festgestellt, dass grundlegende Änderungen an dem Gesetzentwurf erforderlich sind.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss hat dem Bundesrat die Feststellung empfohlen, dass der Gesetzentwurf den Interessen der Länder nicht Rechnung trägt. Er berücksichtige einseitig nur die Interessen der Deutschen Bahn AG an einer starken Marktposition. Die weiteren beteiligten Ausschüsse haben sich dieser Empfehlung angeschlossen.

Die Ausschüsse haben gegen den Gesetzentwurf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die vorrangig ausgeräumt werden sollen. So bliebe unter anderem der Bund künftig zwar formal Eigentümer der Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen, hätte aber nicht in ausreichendem Maße die damit verbundenen Rechte und Einflussmöglichkeiten. Der vorgesehene hohe Wertausgleich (lt. Bund derzeit 7,5 Milliarden Euro) nach der Sicherungsübertragung lässt eine Zusammenführung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum beim Bund realistisch nicht zu, hier dürfte nur der aus eigenen Mitteln erwirtschaftete Mehrwert der Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen ausgeglichen werden.

Ferner empfiehlt der Verkehrsausschuss dem Bundesrat, grundlegende Änderungen an dem Gesetzentwurf zu fordern. Hervorzuheben sind:

  • Der Bestand und die Leistungsfähigkeit des Netzes in der Fläche müssen sichergestellt sein, dazu muss unter anderem vorgesehen werden
    - ein Mitsprache- und Kontrollrecht der Länder bei der Verwendung der Investitionsmittel im Nahverkehr,
    - eine Sanktionsmöglichkeit für ein Unterschreiten der Qualitätsvorgaben der Schieneninfrastruktur in einem regionalen Netz,
    - eine Mindestinstandhaltungsquote für den Nahverkehr,
    - eine verbindliche Qualitätsvorgabe und Mittelausstattung auch für Stationen und Serviceeinrichtungen.
  • Eine unangemessene Steigerung der Trassen- und Stationspreise zu Lasten des Nahverkehrs muss ausgeschlossen werden.
  • Die Erhaltung und die Verbesserung des Systems Schiene muss gesetzlich abgesicherten Vorrang vor Renditeinteressen haben.
  • Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung muss vor der Teilprivatisierung mindestens ein Jahr lang erfolgreich erprobt werden.
  • Es muss eine Anregulierung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass Effizienzpotentiale gehoben und an die Kunden weitergegeben werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme entsprechend den Ausschussempfehlungen abzugeben. Dem Plenarantrag aus Sachsen-Anhalt und Thüringen hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt, danach soll die dauerhafte Finanzausstattung der Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen zur Erhaltung des Infrastrukturbestandes nicht "bis zu", sondern "mindestens" 2,5 Milliarden Euro betragen.

Zu TOP 34a
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
BR-Drs. 601/07

Zu TOP 34b
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
BR-Drs. 335/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Geflügelpestverordnung ist eine Neu- und Zusammenfassung der bisher in verschiedenen Verordnungen getroffenen Regelungen zur Bekämpfung der aviären Influenza, also auch der Geflügel-Aufstallungsverordnung (TOP 34b). Sie umfasst Schutzmaßnahmen bei Nutzgeflügel wie z.B. Maßnahmen der Früherkennung eines Befalls, Anzeige-, Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten, Regelungen zu Geflügelausstellungen. Ferner werden die Voraussetzungen zu einer Aufstallungsanordnung in Verbindung mit der Errichtung von Schutzzonen bis hin zu den Modalitäten der Untersuchungen von Geflügel auf Seuchenerreger geregelt. Außerdem werden Regelungen über die Vorgehensweise bei der Risikobewertung eines Befalls bei Wildgeflügel getroffen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Im federführenden Agrarausschuss wurden fünfzehn fachspezifische Änderungen eingebracht. Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung des Gewollten und tragen zur Verwaltungsvereinfachung bei. Allen diesen Anträgen wurde mit großen Mehrheiten zugestimmt. Darunter sechs niedersächsische Anträge, von denen einer festlegt, dass Ausnahmen von der Aufstallungspflicht automatisch ausgesetzt werden, wenn ein Seuchenfall auftritt. Ein zweiter Antrag zielte auf die Ausnahme von der Tötung von Zootieren oder Tieren in wissenschaftlichen Einrichtungen, wenn die Umstände ihrer Haltung eine Ausbreitung der Geflügelpest nicht befürchten lassen.
Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfahlen die Zustimmung zur Verordnung.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Geflügelpest-Verordnung mit Maßgaben zugestimmt. Mit dieser Zustimmung wurde festgestellt, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelaufstallungsverordnung erledigt ist.

Zu TOP 38
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
BR-Drs. 568/07

Wesentlicher Inhalt:

Durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 erfolgt erstmals seit 2005 wieder eine Anpassung an die seitdem ergangenen Gesetzesänderungen. Zudem finden die neuere Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsentscheidungen Berücksichtigung.
Die Richtlinien stellen bindende Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung dar. Steuerpflichtige können bereits im Vorfeld erkennen, wie bestimmte Sachverhalte behandelt werden und erhalten damit ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit.

Behandlung in den Ausschüssen:

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hatte der Bundesrat auf Antrag Niedersachsens u.a. empfohlen, einen bestimmten Abschnitt in den Lohnsteuerrichtlinien zu ändern: Die monatliche steuerfreie Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - insbesondere im kommunalen Bereich - sollte von 154 Euro auf 175 Euro angehoben werden. Das hätte im Ergebnis eine Gleichbehandlung von z.B. ehrenamtlichen Mandatsträgern, Feuerwehrleuten und Landschaftspflegern mit den Übungsleitern bedeutet. Die Übungsleiterpauschale wurde im Gesetzgebungsverfahren zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ihrerseits von 1.848 Euro auf 2.100 Euro angehoben.
Diese Forderung wurde im weiteren Verfahren jedoch nicht umgesetzt. Deshalb wurde der Antrag von Niedersachsen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein im Finanzausschuss nun erneut gestellt. Des Weiteren wurde eine Entschließung gefasst, dass im Vorgriff diese Regelung bereits zum 1. Januar 2007 Anwendung finde. Die Umsetzung müsse durch ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen. Nur so könne auch eine zeitliche Gleichbehandlung mit den Übungsleitern erreicht werden; denn deren erhöhte steuerfreie Aufwandsentschädigung gelte ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2007.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, mit Maßgabe zuzustimmen und die Entschließung zu fassen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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