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845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Gesetz zur Rentenanpassung 2008
BR-Drs. 321/08

TOP 3
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
BR-Drs. 322/08


TOP 6
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009)
BR-Drs. 369/08


TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)
BR-Drs. 295/08


TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Sachsen -
BR-Drs. 407/08







Zu TOP 2
Gesetz zur Rentenanpassung 2008
BR-Drs. 321/08



Wesentlicher Inhalt:

Ziel des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes ist es, auch die Rentner angemessen am Wirtschaftsaufschwung zu beteiligen. Eine Rentenerhöhung um 0,46 Prozent, wie sie nach Berechnungen zu erwarten gewesen wäre, reicht nach Auffassung der Regierungskoalition hierzu aber nicht aus.

Um zu einer höheren Anpassung der Renten zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 zu kommen, soll daher der in der Rentenanpassungsformel zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil für diese Jahre ausgesetzt werden. Mit der Einführung des Rentensteigerungen dämpfenden Altersvorsorgeanteils in der Rentenformel, auch als "Riester-Faktor" bezeichnet, hatte der Gesetzgeber im Sinne der Generationengerechtigkeit sicherstellen wollen, dass sowohl die steigenden Aufwendungen der Jüngeren für ihre Altersvorsorge als auch die Veränderungen beim zahlenmäßigen Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern bei künftigen Anpassungen berücksichtigt werden.

Aufgrund der Aussetzung des "Riester-Faktors" kommt es in diesem Jahr zu einer um 0,64 Prozentpunkte und im kommenden Jahr zu einer um 0,63 Prozentpunkte höheren Rentenanpassung. Für das Jahr 2008 bedeutet das eine Anpassung um 1,1 Prozent. Das entspricht einem Anstieg der statistischen Standardrente um etwa 13 Euro monatlich.

Die in 2008 und 2009 entfallenden Anpassungsminderungen sollen in den Jahren 2012 und 2013 nachgeholt werden. Die Wirkung des Altersvorsorgeanteils wird also nicht dauerhaft aufgehoben, sondern aufgeschoben. Die durch die Aussetzung des "Riester-Faktors" ausgelösten vorübergehenden Ausgabenerhöhungen werden zu einer Verschiebung von Senkungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung führen.

Nach den Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung errechnet sich bisher für die Jahre 2008 bis 2010 ein konstanter Beitragssatz von 19,9 Prozent. Nach diesen Annahmen könnte der Beitragssatz im Jahr 2011 auf 19,3 Prozent und ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2017 auf 19,1 Prozent gesenkt werden. Mit einer für die Jahre 2008 und 2009 erhöhten Rentenanpassung wird eine Absenkung des Beitragssatzes erst im Jahr 2012 auf dann 19,5 Prozent möglich.

Auch die Bestimmung der allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte, des Anpassungsfaktors und des Pflegegeldes in der Unfallversicherung zum 1. Juli 2008 erfolgt auf der Grundlage der geänderten Regelung zur Rentenanpassung mit diesem Gesetz. Das Gesetz soll am 1. Juli 2008 in Kraft treten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt.

Im Übrigen hat Thüringen - zugleich für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen - Anhalt- eine Erklärung zu Protokoll gegeben. Es wird bedauernd zur Kenntnis genommen, dass auch mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 keine weitere Annäherung des Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert erfolge. In absoluten Werten gehe die Schere zwischen den Rentenwerten weiter auseinander, statt sich zu schließen. Den Rentnern in den neuen Ländern müsse eine Perspektive hinsichtlich der Angleichung eröffnet werden.



Zu TOP 3
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
BR-Drs. 322/08



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz hat zum Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere gewaltbeherrschten Computerspielen zu verbessern.
Bereits mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes sowie dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder, die gemeinsam am 1. April 2003 in Kraft getreten sind, habe vor allem ein verbesserter Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung neuer Medien erreicht werden sollen. Eine bereits in Auftrag gegebene Evaluierung des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist aufgrund des Amoklaufs eines Jugendlichen in einer Realschule in Emsdetten für den Bereich der Video- und Computerspiele vorgezogen worden.

Ohne den Ergebnissen der Gesamtevaluierung - die noch im Rahmen von Bund-Länder-Gesprächen erörtert werden - vorzugreifen, sind bereits notwendige Änderungen des Jugendschutzgesetzes erkennbar geworden, die nunmehr aufgegriffen werden.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, den Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien im Hinblick auf Gewaltdarstellungen zu erweitern, die im Gesetz genannten Indizierungskriterien in Bezug auf mediale Gewaltdarstellungen zu erweitern und zu präzisieren und die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gesetzlich festzuschreiben.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 15. Februar 2008 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, vgl. BR-Drucksache 3/08 (Beschluss).
Danach fordert er, den Versandhandel mit Tabakwaren im Jugendschutzgesetz zu verbieten und entsprechende Verstöße bußgeldrechtlich zu ahnden. Weiterhin plädierte der Bundesrat für eine klarstellende Regelung der Definition von Gaststätten. Der Begriff "Gaststätte" sollte auch Veranstaltungen in Form von Rockfestivals, Vereins- und Scheunenfesten umfassen.

Außerdem wurde die Bundesregierung gebeten, nach Abschluss der Gesamtbewertung des Jugendschutzes durch Bund und Länder die Notwendigkeit einer Novellierung des Jugendschutzgesetzes zu prüfen.

Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung den Änderungsvorschlägen des Bundesrates weitestgehend zugestimmt. Die zusätzlichen Forderungen zu Regelungen im Versandhandel sowie die Gaststättendefinition wurden nicht mit aufgenommen, das Änderungsgesetz beschränkt sich auf den Jugendmedienschutz.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner 160. Sitzung am 8. Mai 2008 in der Fassung seines federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verabschiedet. Gegenüber dem Gesetzentwurf enthält das Gesetz lediglich eine weitere erforderliche Folgeänderung in den Bußgeldvorschriften des § 28 Jugendschutzgesetzes.



Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschuss nicht zu stellen.



Zu TOP 6
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009)
BR-Drs. 369/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz werden die Dienst- und Versorgungsbezüge für Bundesbeamte, Soldaten und Versorgungsempfänger unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 31. März 2008 angepasst.

Die Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2008 und 2009 erfolgt in drei Schritten:

a) Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro ab 1. Januar 2008; auf dieser Grundlage zusätzlich (entspricht ca. + 1,8%)
b) lineare Erhöhung um 3,1 Prozent ebenfalls ab 1. Januar 2008
c) weitere lineare Erhöhung um 2,8 Prozent ab 1. Januar 2009. Zusätzlich soll eine Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro gewährt werden.

Durch die vorgesehenen Erhöhungen werden die Dienstbezüge wirkungsgleich wie im Tarifbereich erhöht. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt unter Anwendung des sogenannten Riester-Faktors. Damit sollen die gesetzlichen Renten der demographischen Entwicklung angepasst werden.

Anders als im Rentenrecht wird die Anwendung dieses Faktors in 2008 und 2009 nicht ausgesetzt. Die Hälfte des eingesparten Anpassungsbetrages (64 Mio. €) wird der seit 1998 bestehenden Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Innenausschuss und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.



Zu TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)
BR-Drs. 295/08



Wesentlicher Inhalt:

Nachdem mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) eine erste Grundlage für den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen wurde (im Jahr 2010 Erreichen eines Versorgungsniveaus von bundesweit durchschnittlich 21 Prozent) haben Bund und Länder im Rahmen des sog. "Krippengipfels" den Ausbau des Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren schrittweise bis 2013 auf eine bundesweit durchschnittliche Betreuungsquote von 35 Prozent vereinbart. Die Finanzierung sollte von Bund, Ländern und Kommunen zu jeweils einem Drittel getragen werden (Investitions- und Betriebsmittel).

Der nun vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet

1. den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung, d. h.
a) für die Phase bis zum 31.7.2013
- die Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien
vorzuhalten (Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen des
Kindes und Erweiterung auf Arbeit suchende Erziehungsberechtigte) und

- die Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau für die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, die die erweiterten Kriterien bei Inkrafttreten des Gesetzes noch
nicht erfüllen,

b) zum 1.8.2013 die Einführung eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in
einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten
ersten Lebensjahr,

2. die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch angemessene, der Qualifikation entsprechende Honorierung/Entlohnung der Tagespflegepersonen und Öffnung für landesrechtliche Regelungen für professionelle Formen der Großtagespflege,

3. die Gleichbehandlung aller Träger von Tageseinrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen, in den Finanzierungsvorschriften der Länder,

4. die Anpassung des SGB VIII an die Vorgaben der Föderalismusreform I durch Streichung der Bestimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie

5. eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes, durch die den Ländern Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.

6. Die Beteiligung des Bundes an den investiven Kosten erfolgt im Rahmen von Finanzhilfen auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern, für die in Art. 3 dieses Gesetzes die Rechtsgrundlage geschaffen wird.

7. Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Gesetzentwurf geht deutlich über die in einer Bund- Länder- Arbeitsgruppe im August 2007 beschlossenen Ziele hinaus. Gleichzeitig hat die Bundesregierung ihren Finanzierungsanteil auf € 4 Mrd. absolut bis 2013 festgelegt, was der Berechnung für die vereinbarten Ziele entspricht, die Erweiterungen jedoch in die finanzielle Verantwortung von Ländern und Kommunen stellt. Außerdem ist im Entwurf ein Betreuungsgeld für Eltern vorgesehen, die ihre Kinder zu Hause betreuen. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, die Aufgabenzuweisung an die kommunalen Träger der Jugendhilfe nach § 69 SGB VIII aufgrund der Föderalismusreform an die Länder zu übertragen. Daher wurden in den Ausschüssen umfangreiche Stellungnahmen beschlossen.
Ziel dieser Stellungnahmen war

- Eine Rückführung des Gesetzentwurfs auf die bereits erzielte Einigung, um Länder und Kommunen nicht überproportional finanziell zu belasten.
- Eine Verhinderung der Änderung des SGB VIII bezüglich der Aufgabenzuweisung, da aus Sicht der Länder diese formale Änderung laut Art. 125a GG nicht notwendig ist und über das Konnexitätsprinzip weitreichende finanzielle Folgen für die Länder haben könnte.
- Die Übernahme der Finanzierung des von der Bundesregierung gewollten Betreuungsgeldes durch den Bund
- Eine Gleichstellung der öffentlichen und privaten Träger bei der öffentlichen Finanzierung im Bundesgesetz zu verhindern, um nicht in Länderkompetenzen einzugreifen


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen sowie einem Plenarantrag aus Nordrhein-Westfalen zugestimmt, der eine leistungsgerechte Förderung der Betreuung sicherstellen soll. Gegen die Stimmen Niedersachsens wurde beschlossen, eine Gleichstellung der öffentlichen Finanzierung von öffentlichen und privaten Trägern nicht zu befürworten.



Zu TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Sachsen -
BR-Drs. 407/08



Wesentlicher Inhalt:

Seit dem 1. September 2007 erhalten Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ/DDR eine sogenannte Opferrente aufgrund des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (§17a). Anspruch hat, wer eine mit den wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten hat und in seiner wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt ist.
Hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Lage ist nicht berücksichtigt, dass Anspruchsberechtigte Kindergeldbezieher sein können.
Mit dem Gesetzentwurf soll erreicht werden, dass das Kindergeld entsprechend dem SGBXII (§82) als Einkommen der Kinder und nicht der Eltern berechnet wird.
Darüber hinaus soll ein besonderer Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt werden, der bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

Bundesweit ist von ca. 3.000 Anspruchberechtigten auszugehen. Das bedeutet jährlich einen Mehrbedarf zur Zahlung der besonderen Zuwendung in Höhe von 9 Millionen Euro. Davon tragen der Bund 5,85 Millionen Euro (65%) und die Länder 3,15 Millionen Euro (35%).


Behandlung in den Ausschüssen:

Die Ausschussberatung hat noch nicht stattgefunden.


Behandlung im Plenum:

Der Gesetzentwurf wurde den Ausschüssen zur Beratung überwiesen.




Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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