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848. Sitzung des Bundesrates am 10.Oktober 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Antrag der Länder Berlin und Bremen -
BR-Drs. 647/08


TOP 7a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 672/08
i.V.m.
TOP 7b
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 705/08

TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20b)
- Antrag des Landes Berlin -
BR-Drs. 646/08

TOP 9
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 648/08

TOP 20
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz - GenDG)
BR-Drs. 633/08


TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
BR-Drs. 635/08


TOP 26
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
BR-Drs. 638/08







Zu TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Antrag der Länder Berlin und Bremen -
BR-Drs. 647/08



Wesentlicher Inhalt:

Über § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die besondere Form der Einbürgerung sind verbunden mit der Verpflichtung nach § 29 StAG, sich nach Vollendung der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
Die überwiegende Zahl der Optionspflichtigen ist nach Auffassung der Antrag stellenden Länder Berlin und Bremen in Deutschland verwurzelt und wird dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben. Es sei daher integrationspolitisch nicht sinnvoll, den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen. Der Entscheidungszwang werde der Lebenssituation der mit mehreren Staatsangehörigkeiten aufgewachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht und könne zu schwerwiegenden Konflikten innerhalb der betroffenen Migrantenfamilien führen. Die Durchführung des Optionsverfahrens sei mit praktischen Schwierigkeiten verbunden und verursache einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Den Nutzen, den die Optionsregelung im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit habe, stehe zu diesen Nachteilen in keinem Verhältnis.

Daher schlagen die Länder Berlin und Bremen die Aufhebung der in § 29 StAG geregelten Optionspflicht vor. Damit haben alle in Deutschland geborenen bzw. eingebürgerten Kinder, die unter § 4 Abs. 3 bzw. § 40b StAG fallen, auf Dauer die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihren ausländischen Staatsangehörigkeiten beizubehalten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Innenausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag eingebracht. Auch Niedersachsen hat die Vorlage nicht unterstützt.



Zu TOP 7a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 672/08
i.V.m.
Zu TOP 7b
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 705/08


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll durch eine gezielte Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung ein neuer spezieller Integrationskurs für Jugendliche mit Migrationshintergrund ermöglicht werden. Er ist bewusst auf Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund ausgerichtet, die sich in der letzten Klasse der Haupt-, Real- oder Förderschule befinden. Ziel ist es, neben der Erlangung des Schulabschlusses durch berufsbezogene Sprachförderung und berufsbezogene Informationsbausteine die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen mit Migrationshintergrund nachhaltig zu verbessern.

Die Entschließung fordert die Bundesregierung auf, die Stundenzahl für Orientierungskurse von derzeit 45 auf 100 Unterrichtsstunden zu erhöhen. Nach Einschätzung von Integrationskursträgern ist die Vermittlung der vorgegebenen Inhalte in nur 45 Unterrichtsstunden nicht möglich.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beide Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Innenminister Schünemann warb in seinem Redebeitrag um Unterstützung für die niedersächsischen Initiativen.
Der Minister bezeichnete eine nachhaltige Integrationspolitik als für die Zukunftsfähigkeit und den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft "überlebenswichtig". Integration führe zusammen und sei für ein freiheitliches und starkes Gemeinwesen alternativlos.

Sprache, Bildung und Arbeitsmarkt seien die Eckpfeiler einer aktiven Integrationspolitik. Mit seinen Vorschlägen wolle Niedersachsen Jugendlichen mit Migrationshintergrund den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. Hier bestehe Handlungsbedarf; die Arbeitsmarktintegration jugendlicher Migranten leide infolge zu vieler Schulabbrecher bzw. schlechter Bildungsabschlüsse.

Gegenwärtig sind Jugendliche erst nach dem Schulabschluss oder Schulabbruch zu einem Jugendintegrationskurs zugelassen. Schon parallel zum Schulbesuch sollten deshalb junge Migranten mit erkennbaren Schwierigkeiten gefördert werden. Zielgruppe seien vor allem Haupt-, Real- oder Förderschüler. Durch eine berufsbezogene Sprachförderung und Informationsbausteine könnte die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen nachhaltig verbessert werden. Mit dem vorgezogenen Beginn der Förderung, schon im letzten Schuljahr vor dem Berufsstart, ließen sich Misserfolgserlebnisse vermeiden.

Der parlamentarische Staatssekretär im BMI, Altmeier, bekundete in seiner Erwiderung große Sympathien für die Ziele der niedersächsischen Anträge. Allerdings bezweifelte er, ob die bestehende Verfassungslage die von Niedersachsen angestrebte Finanzierung erlaube.



Zu TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20b)
- Antrag des Landes Berlin -
BR-Drs. 646/08


Wesentlicher Inhalt:

Mit der Einfügung einer Staatszielbestimmung "Kultur" soll die besondere staatliche Verantwortung zum Ausdruck gebracht werden, das kulturelle Erbe zu bewahren, zu schützen und seine Weiterentwicklung zu unterstützen. Die Verankerung der Kultur im Grundgesetz soll zur Berücksichtigung kultureller Belange bei der Grundrechtsauslegung ebenso wie bei verwaltungsrechtlichen Ermessens- und Abwägungsentscheidungen verpflichten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechts- und der Innenausschuss empfahlen, den Gesetzentwurf nicht einzubringen. Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl die Einbringung.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Auch Niedersachsens hat den Gesetzentwurf nicht unterstützt.



Zu TOP 9
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 648/08


Wesentlicher Inhalt:

Das Beratungshilfegesetz wird von den Amtsgerichten der Länder ausgeführt. Die entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Ländern getragen. Sie beliefen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1981 bei geschätzten 14 - 18 Mill. DM. 2007 gaben die Länder rund 85,6 Mill. für Beratungshilfe aus.

Ziel des Gesetzentwurfes ist die Rückführung der anfallenden Kosten auf ein angemessenes Maß.
Die wesentliche Änderung soll die Abschaffung der Möglichkeit sein, erst im Anschluss an die anwaltliche Beratung den Bewilligungsantrag zu stellen. Dadurch könnten andere Hilfsmöglichkeiten, wie zum Beispiel Beratung durch das Amtsgericht selbst oder eine Verbraucherberatung vorab geprüft werden. Zur Erleichterung solcher Prüfungen sollen bei den Amtsgerichten Listen über verschiedene andere Hilfsmöglichkeiten geführt werden.

Ein Missbrauch der Beratungshilfe soll dadurch ausgeschlossen werden, dass die Rechtssuchenden nicht besser gestellt sein sollen, als nicht bedürftige Rechtssuchende, die mit Blick auf Streitwert und Bedeutung der Angelegenheit von der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung absehen würden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechts- sowie der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahlen, den Gesetzentwurf unverändert einzubringen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag unverändert einzubringen.



Zu TOP 20
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz - GenDG)
BR-Drs. 633/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzgeber sah angesichts der rasanten Entwicklung der Humangenomforschung die Notwendigkeit, das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung zu regeln. Mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften können sich genetisch begründete Diskriminierungen verbinden, die es zu verhindern gilt. Gleichzeitig sollen aber die Chancen, die aus genetischen Untersuchungen für den einzelnen Menschen gesehen werden, genutzt werden.
Unter dieser Prämisse trifft das Gesetz Regelungen zur Qualitätssicherung genetischer Analysen, zur Qualifikation untersuchender/analysierender Ärzte, zur Einwilligung der zu untersuchenden Personen und zu den Personen, die nicht selbst einwilligungsfähig sind, zur Aufklärung und Beratung und zur Aufbewahrung und Vernichtung genetischer Proben und Untersuchungsergebnisse sowie zu vorgeburtlichen Untersuchungen.
Zur Verhinderung Besser- oder Schlechterstellung von Personen werden Regelungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages (Verbot der Verwendung oder Beschaffung genetischer Untersuchungsergebnisse), z.B. bei Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen getroffen und geregelt wird die Verwendung/Nichtverwendung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses.
Ferner wird die Einsetzung einer Gendiagnostik-Kommission bestimmt. Die soll Richtlinien zur Bedeutung genetischer Erkrankungen oder Störungen, zur Anforderung genetischer Untersuchungen, zum Risiko genetischer Besonderheiten während der Schwangerschaft und zur Zuverlässigkeit von Methoden genetischer Untersuchungen ausarbeiten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Wegen der Differenziertheit und der Anzahl der Anträge wurde ein Unterausschuss Gesundheit eingesetzt. Dieser bereitete eine umfangreiche Stellungnahme vor, die im Wesentlichen vom Gesundheitsausschuss bestätigt wurde. Im Gesundheitsausschuss stellte Niedersachsen zwei Anträge mit Prüfbitten zur Präzisierung (Abgleich des zivilrechtlich geregelten Anspruchs mit dem im Entwurf gefassten Anspruch auf Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung; Verbot des Verlangens genetischer Untersuchungen von einem Arbeitgeber) und in einem dritten Antrag eine Klarstellung, wer Auftraggeber einer Untersuchung sein muss. Alle Anträge fanden eine breite Mehrheit.

Prämisse Niedersachsens war, im Gesetzentwurf die Ausgewogenheit zwischen der Humangenomforschung, der medizinischen Anwendung und der Verwendung ihrer Ergebnisse einerseits und dem Schutzbedürfnis der Menschen vor missbräuchlicher Verwendung andererseits sicher- bzw. herzustellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.



Zu TOP 23
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
BR-Drs. 635/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf sollen in erster Linie das Recht des Zugewinnausgleichs sowie das Recht der Verwaltung von Girokonten im Rahmen von Betreuungsverhältnissen vereinfacht werden.
Durch die geltende Berechnungsmethode des Zugewinns entspricht die Höhe des Ausgleichs nicht immer der Hälfte des wirtschaftlichen Erfolgs aus der Ehezeit.
- Deshalb sollen zukünftig bei der Berechnung Schulden aus der Zeit vor der Ehe sowie deren Tilgung während der Ehe mit berücksichtigt werden.
- Im Hinblick auf die Berücksichtung der vorehelichen Schulden soll eine Kappungsgrenze für die Ausgleichsforderung eingeführt werden, um eine übermäßige Belastung des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden.
- Für die Berechnung des Zugewinns sowie der Höhe des Ausgleichs soll zukünftig derselbe Zeitpunkt, nämlich die Zustellung des Scheidungsantrages, maßgeblich sein.
- Jeder Ehegatte soll nach Einreichung des Scheidungsantrags Auskunft über das
- Anfangs- und Endvermögen des anderen verlangen können.

Im Bereich des Vormundschaftsrechts wird die Verwaltung eines Girokontos bei Betreuern und Vormündern vereinfacht. Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten sollen generell nicht mehr genehmigungsbedürftig sein.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss empfahl eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Ein Auskunftsanspruch der Eheleute über den Vermögensbestand des jeweils anderen soll bereits für die Zeit des Zusammenlebens gesetzlich festgelegt werden. Ferner sollen Ehegatten, die nach gerichtlicher Wohnungszuweisung ausziehen müssen, aber Eigentumsrechte an der Wohnung haben, eine Nutzungsentschädigung verlangen können.
Darüber hinaus wurde die BReg. gebeten zu prüfen, ob die neue Verfügungsbefugnis über Girokonten die Interessen von Mündeln und Betreuten noch ausreichend schützt.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl, die Kappungsgrenze des Zugewinnausgleichs auf die Hälfte des Vermögens des Ausgleichspflichtigen zu streichen.
Die Ausschüsse für Arbeit und Sozialpolitik sowie für Wohnungsbau empfahlen, keine Einwendungen zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.



Zu TOP 26
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
BR-Drs. 638/08



Wesentlicher Inhalt:

Investitionen von Kapitalgebern außerhalb der Europäischen Union und der EFTA Staaten sollen künftig geprüft werden, wenn diese mindestens 25 Prozent an einem deutschen Unternehmen erwerben wollen. Die Bundesregierung kann den Erwerb untersagen, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands gefährdet ist.

Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für die ausländischen Unternehmen besteht nicht. Die Prüfung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss. Beschränkungen oder eine Untersagung des Erwerbs können innerhalb von weiteren zwei Monaten erfolgen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, die Bundesregierung zu bitten, durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Transparenz keine Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass ausländische Investoren in Deutschland willkommen seien. Ferner sollen die Fristen auf zwei Monate verkürzt werden, um schneller Rechtssicherheit bezüglich des Erwerbs herzustellen.

Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die empfohlene Stellungnahme beschlossen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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