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850. Sitzung des Bundesrates am 07. November 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)
BR-Drs. 730/08


TOP 18
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes
- Antrag der Länder Bayern und Saarland -
BR-Drs. 602/08


TOP 21
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 752/08


TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)
BR-Drs. 753/08


TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG)
BR-Drs. 696/08


TOP 28
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
BR-Drs. 699/08

TOP 30a
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes
BR-Drs. 754/08


i.V.m.

TOP 30b
Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
BR-Drs. 704/08


TOP 41
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen
BR-Drs. 667/08


TOP 43
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
BR-Drs. 692/08


TOP 44a
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
BR-Drs. 335/08

i.V.m.

TOP 44b
Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
BR-Drs. 709/08


TOP 52
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
BR-Drs. 567/08







Zu TOP 6
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)
BR-Drs. 730/08



Wesentlicher Inhalt:

Nachdem mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) eine erste Grundlage für den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen wurde (im Jahr 2010 wird ein Versorgungsniveau von bundesweit durchschnittlich 21 Prozent erreicht), haben Bund und Länder im Rahmen des sogenannten "Krippengipfels" den Ausbau des Betreuungsangebots für Kinder von ein bis drei Jahren schrittweise bis 2013 auf eine bundesweit durchschnittliche Betreuungsquote von 35 Prozent vereinbart.

Nach dem einvernehmlichen Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau vom 28.8.2007 stimmen die Länder einem bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten 1. bis zum 3. Lebensjahr ab dem 1.8.2013 zu.

Außerdem wird die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch eine höhere Qualifizierung und eine angemessene, der Qualifikation entsprechende Entlohnung der Tagespflegepersonen (Tagesmütter bzw. -väter) angestrebt. Hierbei handelt es sich um die nichtinstitutionelle Betreuung von Kindern. Kindertagespflege soll mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild werden. Dessen Ausgestaltung bleibt den Ländern überlassen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im Ausschuss für Frauen und Jugend wurden zwei Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt, die sich mit der Kranken- und Pflegeversicherung des Betreuungspersonals befassten. Die Anrufung des VA wurde mit der Stimme Niedersachsens abgelehnt, dem vorliegenden Gesetz wurde mit der Stimme Niedersachsens zugestimmt.

Im Finanzausschuss wurde dem vorliegenden Gesetz zugestimmt. Nach einer Probeabstimmung wurde ein Antrag auf Anrufung des VA, der die Änderung des SGB VIII zur Benennung der Träger der Jugendhilfe beinhaltete, zu Protokoll gegeben.


Behandlung im Plenum:

Ministerpräsident Wulff hat das Wort genommen und gefordert, dass die Bundesregierung nicht auf Kosten von Ländern und Kommunen Geschenke verteilen dürfe. Er erwarte eine den zusätzlichen Aufgaben von Ländern und Kommunen entsprechende Umverteilung der Steuereinnahmen. Entsprechende Regelungen müssten zügig in der Föderalismusreform II verabschiedet werden.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



Zu TOP 18
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes
- Antrag der Länder Bayern und Saarland -
BR-Drs. 602/08



Wesentlicher Inhalt:

Aufgrund der 2. EG-Führerscheinrichtlinie war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die international übliche Einteilung der Fahrererlaubnisklassen einzuführen. Danach verläuft die Grenze zwischen der Pkw-Klasse und der Lkw-Klasse nicht mehr bei 7,5 t, sondern bei 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Die Vorgaben der Richtlinie wurden mit Inkrafttreten der Fahrererlaubnis-Verordnung am 1.1.1999 in nationales Recht umgesetzt.

Mit Inkrafttreten der 3. EG-Führerscheinrichtlinie konnten die Mitgliedstaaten Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstehen, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen. Die Richtlinie differenziert ausdrücklich zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrzeugen von Feuerwehren.

Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung gebeten, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie Helfern des Katastrophenschutzes zu ermöglichen, mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,25 t zu fahren.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im federführenden Verkehrsausschuss kam eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zu Stande. Gegen die Entschließung wurde eingewandt, dass die dritte Führerscheinrichtlinie eindeutig zwischen Fahrerlaubnissen für die Feuerwehr und Fahrerlaubnissen für den Katastrophenschutz differenzierte, so dass kein Raum für die von der Bundesregierung geforderte Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bestehe.
Der Innenausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst.



Zu TOP 21
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 752/08



Wesentlicher Inhalt:

Im Zuge der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist den Kommunen eine dauerhafte Entlastung von insgesamt 2,5 Mrd. Euro jährlich zugesagt worden. Um diese Entlastung sicherzustellen, beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung.

Die Höhe der Bundesbeteiligung ergibt sich ab dem Jahr 2008 nach Maßgabe einer gesetzlich verankerten Anpassungsformel, soweit es zu einer Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften um mehr als 0,5 Prozent kommt.

Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf den Anteil des Bundes für das Jahr 2009 neu festzulegen und im Ergebnis zu vermindern. Begründend wird ausgeführt, dass sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfgemeinschaften um weitere 4,6 Prozent verringert habe.

Konkret soll die Beteiligung des Bundes für Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent (2008: 32,6 Prozent), für Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent (2008: 38,6 Prozent) und für die übrigen 14 Länder auf 25,4 Prozent (2008: 28,6 Prozent) festgesetzt werden. Dies würde einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundesbeteiligung von 26,0 Prozent (2008: 29,2 Prozent) entsprechen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.



Zu TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)
BR-Drs. 753/08



Wesentlicher Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf will im Sinne einer nachhaltigen Familienpolitik Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen fördern und steuerlich entlasten. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden auch Beschäftigungsmöglichkeiten in den privaten Haushalten gefördert. Zudem ist eine bürgerfreundliche Umgestaltung der maßgeblichen Vorschriften beabsichtigt. Die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen belaufen sich auf rd. 2.240 Milliarden Euro jährlich. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
- Erhöhung des Kinderfreibetrages für jedes Kind um 192 Euro auf 3.840 Euro
- Anhebung des Kindergeldes um jeweils 10 Euro für das erste und zweite Kind und um jeweils 16 Euro für jedes weitere Kind
- Zusammenfassung der Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in einer einzigen Vorschrift
- Zusammenfassung der Regelungen zu haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen in einer Vorschrift
- Ausweitung der steuerlichen Förderung von haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen auf 20 Prozent von bis zu 20 000 Euro, maximal 4.000 Euro
- Gewährung von Leistungen für den Schulbedarf jeweils zum Schuljahresbeginn bis Jahrgangsstufe 10 in Höhe von 100 Euro für Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe erhalten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Abweichend vom Gesetzentwurf haben die Ausschüsse in ihrer Stellungnahme empfohlen
- die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben statt wie bisher als Betriebsausgaben (BA) oder Werbungskosten (WK) steuerlich abzuziehen,
- klarzustellen, dass bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungskosten nur die anfallenden Arbeitskosten (keine Material-/ Warenkosten) begünstigt sind,
- den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von bisher 600 Euro auf 4.000 Euro auszuweiten,
- bei nicht zweckgerechter Verwendung der Mittel für den Schulbedarf die Leistungen als Sachmittel zu gewähren.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Empfehlung zur Erhöhung der Steuerermäßigung für Handwerker, der auch Niedersachsen zugestimmt hat, fand im Bundesrat keine Mehrheit. Stattdessen wurde dem Plenarantrag der Länder Thüringen und Saarland mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Danach soll der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung von bis zu 1.200 Euro (20 % von max. 6.000 Euro) führen. Die Plenaranträge von Rheinlandpfalz, eine Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe zu erreichen, wurden mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG)
BR-Drs. 696/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf gibt die Rahmenbedingungen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 vor und will zugleich die finanzielle Situation der Krankenhäuser verbessern. Vorgesehen sind:
- ein Entwicklungsauftrag zu einer Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen (ab 2012/2014).
- die Beauftragung des Statistischen Bundesamtes, einen Orientierungswert für Krankenhäuser zu ermitteln (voraussichtlich ab 2011), der die Kostenentwicklung bei den Krankenhäusern besser abbildet als die Veränderungsrate.
- ein Förderprogramm zugunsten des Pflegepersonals in den Krankenhäusern - anteilige Refinanzierung von bis zu 21.000 neuen Stellen.
- die Refinanzierung der tarifvertraglichen Lohn- und Gehaltssteigerungen aus 2008 und 2009 zu 50 Prozent.
- die Angleichung der unterschiedlich hohen Landesbasisfallwerte durch schrittweise Annäherung an einen Basisfallwertkorridor (2010 bis 2014).
- die Entwicklung und Einführung eines pauschalierenden tagesbezogenen Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (ab 2013).
- die Sicherstellung der Finanzierung für Auszubildende.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Gesundheitsausschuss empfahl eine Stellungnahme, mit der die Beteiligung der Länder an der Ermittlung der Investitionspauschale eingefordert wurde und eine Änderung zum Basisfallwertkorridor, um die Zuschläge für das Programm zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen ab 2010 und für das Pflegehilfsprogramm ab 2012 aufzunehmen. Schließlich empfahl der Gesundheitsausschuss, dass das DRG-Institut den einheitlichen Bundesbasisfallwert, der die Orientierungsgröße für den Basisfallwertkorridor bildet, ermitteln soll und zwar in Abstimmung mit den Ländern.
Der Finanzausschuss griff eine Position des Gesundheitsausschusses auf und empfahl ebenfalls eine Verbesserung zur Ermittlung der Investitionspauschale.
Der Ausschuss für Kulturfragen griff wie der Gesundheitsausschuss die Ermittlung des Basisfallwertes auf und empfahl die Beteiligung der Länder bei einer anstehenden Veränderung.
Die Ausschüsse Wirtschaft, Arbeit und Soziales und Innen erhoben keine Einwendungen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Einem Plenarantrag Nordrhein-Westfalens wurde zugestimmt.



Zu TOP 28
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
BR-Drs. 699/08


Wesentlicher Inhalt:

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zielt darauf ab, berufliche Weiterbildung zu fördern. Es beinhaltet bislang einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung der ersten beruflichen Aufstiegsfortbildung, der sich auf nahezu alle Berufsbereiche erstreckt, unabhängig von der Form der Aufstiegsfortbildung (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/ Fernunterricht/ mediengestützt) und vom Alter des Fortbildungswilligen. Hierdurch soll die berufliche Höherqualifizierung erweitert und ausgebaut werden, die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses in Deutschland gestärkt und die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten jedes Einzelnen verbessert werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im April 1996 ist die Zahl der geförderten Menschen kontinuierlich gestiegen. Im Jahre 2007 wurden ca. 134.000 Personen gefördert.

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des AFBG sieht im Wesentlichen folgende Neuerungen vor:

- Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll erweitert werden: Künftig soll generell eine Förderung und nicht wie bisher nur für die erste Aufstiegsfortbildung gewährt werden.
- Die Förderung soll stärker am Erfolg der Fortbildungsmaßnahme orientiert werden. Zusätzlich zum bisherigen staatlichen Zuschuss von 30,5 % zum Maßnahmebeitrag bei Beginn des Lehrganges soll bei Bestehen der Prüfung ein neuer Erlass von 25 % auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt werden.
- Aufstiegsfortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege sowie in der Erzieherausbildung sollen künftig ebenfalls förderfähig sein.
- Die Fördermöglichkeit für ausländische Fortbildungswillige soll verbessert werden. Für ihre Förderung soll es künftig nicht mehr auf eine Mindesterwerbsdauer, sondern allein auf die Länge des Aufenthalts in Deutschland und den Aufenthaltsstatus ankommen.
- Die Darlehenserlassmöglichkeiten für Unternehmensgründer sollen attraktiver gestaltet werden, indem künftig bereits ab der Einstellung und Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder einer Auszubildenden ein gestaffelter Erlass des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens möglich wird.
- Die finanzielle Situation von Fortbildungswilligen mit Kindern soll durch Wegfall von Nachweispflichten und pauschalisierten Zuschussbeträgen verbessert werden.
- Von den Maßnahmeträgern soll die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt werden.

Weitere Änderungen dienen der Rechtsbereinigung und der Anpassung von Vorschriften an die Rechtsprechung.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Insbesondere empfahl der Ausschuss für Kulturfragen dem Bundesrat, die explizit in den Gesetzentwurf aufgenommene Regelung für die Ausbildung an Fachschulen zu streichen, da die Vorbildungsvoraussetzungen bereits an anderer Stelle des Gesetzentwurfs geregelt seien. Der Wirtschaftsausschuss empfahl dazu eine Prüfbitte. Ferner sollten nach Auffassung des Kulturausschusses die im Entwurf vorgesehenen Rückforderungstatbestände an die seit Jahren bewährten und von den Gerichten bestätigten Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angepasst werden.

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat die Novellierung des AFBG dazu zu nutzen, die bereits jetzt komplexen Bestimmungen zu vereinfachen und so für die Länder eine Grundlage für eine einheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Ferner solle die Regelung zum leistungsbezogenen Darlehensteilerlass für das Bestehen der Fortbildungsprüfung gestrichen werden, da die hierbei unterstellte Anreizwirkung bezweifelt werde. Im Übrigen solle die Beteiligung der Länder am Finanzaufwand des AFBG auf den derzeitigen Stand der Aufwendungen festgeschrieben werden.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl, den Verwaltungsaufwand der Bewilligungsbehörde dadurch zu verringern, dass der Teilnehmer nicht bereits nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme oder spätestens nach sechs Monaten, wie im Entwurf, sondern erst am Ende eines Bewilligungszeitraums einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen hat.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat zum einen mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Auch nach Auffassung Niedersachsens sollten die Regelungen, wie Beiträge für Fortbildungswillige mit Kind zu berechnen sind, verständlicher formuliert werden. Im Weiteren wird der Vorstoß, erfolgreichen Absolventen einer Prüfung weitere 25 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu erlassen, auch von Niedersachsen für verfehlt gehalten. Zudem ist der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens der Empfehlung gefolgt, die Beteiligung der Länder am Finanzaufwand des ABFG auf den jetzigen Stand der Aufwendungen festzuschreiben.

Zum anderen hat der Bundesrat ohne die Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Er hat sich dafür ausgesprochen, die Förderung einer Fachschulausbildung keinen erschwerten Zugangsvoraussetzungen zu unterwerfen und die Rückzahlungsverpflichtungen für Fördergelder an die BAföG- Regelungen anzupassen.



Zu TOP 30a
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes
BR-Drs. 754/08


i.V.m.

Zu TOP 30b
Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
BR-Drs. 704/08



Wesentlicher Inhalt:

Für 2008/2009 ist zu erwarten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hohe Nachzahlungen mit monatlichen höheren Abschlagszahlungen zeitlich zusammentreffen. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, diese Belastungen sozial abzufedern. Die höheren Leistungen der Wohngeldnovelle sollen den Bürgerinnen und Bürgern bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 zugute kommen. Die Umsetzung soll durch eine pauschalierte Einmalzahlung erfolgen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahl dem Bundesrat zu verlangen, dass der Bund die Kosten des pauschalierten einmaligen Heizkostenzuschusses alleine tragen solle. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob alle nach dem SGB II gewährten Leistungen wegen des rückwirkenden bewilligten Wohngeldes von der Wohngeldstelle zu erstatten sind.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.



Zu TOP 41
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen
BR-Drs. 667/08



Wesentlicher Inhalt:

Anlass für den Richtlinienvorschlag ist die Einführung von Umweltschutzanforderungen an Pestizidausbringungsmaschinen. Die Kommission will erreichen, dass Pflanzenschutzmittel nachhaltiger verwendet und die damit verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unter Gewährleistung des für die Pflanzen erforderlichen Schutzes verringert werden.

Mit dem Richtlinienvorschlag werden die Umweltschutzanforderungen für alle Produkte in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verankert. Das bisherige Schutzziel der Maschinenrichtlinie "Personen, Haustiere und Güter" wird um den "Umweltschutz" erweitert.


Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme. Der Vorschlag der Kommission stelle einen Paradigmenwechsel in der Regelungssystematik dar, der bislang nicht ausreichend begründet und auf seine Konsequenzen hin geprüft sei. Die Umweltmaßgaben in der Richtlinie zu verankern sei kein geeignetes Mittel. Die Aufnahme von Umweltschutzanforderungen im Allgemeinen sei eine neue Zielsetzung der Richtlinie und erweitere die bestehenden Anforderungen an neue Maschinen um einen nicht absehbaren Umfang.

Bei einer Vereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene sei es geboten, Umweltschutzanforderungen für ausgewählte Maschinen in einer hierfür zu schaffenden Richtlinie festzulegen. Die Bundesregierung solle deshalb darauf hinwirken, eine Harmonisierung von Umweltschutzanforderungen an Maschinen auf Grundlage der Richtlinie 2006/42/EG zu vermeiden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.



Zu TOP 43
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
BR-Drs. 692/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Vorschlag zum Schutz von Nutztieren vor und während der Schlachtung bezieht sich auf:
- die Haltung der Tiere unmittelbar vor der Schlachtung (Bau, Auslegung, Ausrüstung von Schlachthöfen und -einrichtungen),
- auf die Behandlung der Tiere vor der Schlachtung,
- auf die Schlachtmethoden und Tötungsverfahren.
Bei letzterem spielt die Frage der Betäubung vor der Tötung eine Rolle. Vorgeschrieben wird, dass das Tötungsverfahren zum sofortigen Tod führen muss - wenn das nicht möglich ist, muss das Tier vorher betäubt werden. Außerdem sind Regelungen zu den notwendigen Fachkenntnissen und zur Sachkunde für Schlachter enthalten. Gefordert werden "leidensbegrenzende" Methoden in Verbindung mit technischen Anforderungen an Schlachthöfe bis hin zur Sachkundepflicht für Schlachter.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der fachlich federführende Agrarausschuss empfahl eine Stellungnahme, die sich für das Verbot des betäubungslosen Schächtens oder (hilfsweise) der Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten verwendet. Er zielte damit auf das Verbot oder (hilfsweise) dem Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten aufgrund von Traditionen oder Glaubensfragen ab.
Für das Töten von Eintagsküken wurde eine neue Methode der Geschlechtsfeststellung am Ei eingefordert, sobald die wissenschaftlich entwickelten Methoden praxisreif sind.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Das Schächten soll nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt sein.



Zu TOP 44a
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
BR-Drs. 335/08


i.V.m.

Zu TOP 44b
Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
BR-Drs. 709/08



Wesentlicher Inhalt:

Zu 44a)
Die EU-Milchquotenverordnung vom März 2008 erlaubt den Mitgliedstaaten, die nationale Milchquote um 2 % anzuheben. Die Bundesregierung will diese Anhebung mit der vorgelegten Verordnung umsetzen. Die 2 % werden linear, d.h. gleichmäßig auf alle Milchquoteninhaber verteilt. Dieser Verteilungsmaßstab stellt ein objektives Kriterium im Sinne des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dar und ist juristisch nicht anfechtbar. Denn jede Staffelung nach z. B. Größe des Betriebes könnte von anderen Betrieben als Benachteiligung angefochten werden.

Zu 44b)
Mit der Milch-Güteverordnung will die Bundesregierung die technische Erkenntnis umsetzen, nämlich das tatsächliche Gewicht pro Liter Milch durch den Umrechnungsfaktor 1,030 (von Liter auf Kilogramm; jetzt 1,020) festlegen (Kilogramm ist die Basis für die quotengesteuerte Anlieferung von Milch an die Molkerei). Die neue Festlegung käme einer rein rechnerischen Anhebung der abgelieferten Milchmenge gleich und würde für Deutschland 270.000 Tonnen mehr Milch bedeuten. Das hätte Konsequenzen für die zugeteilten Quoten - es käme zu neuen/weiteren Überlieferungen, obwohl sich an der Menge Milch in Liter nichts geändert hätte.


Behandlung in den Ausschüssen:

Zu 44a)
Der Behandlung der Milchquotenverordnung im Agrarausschuss ging das Engagement Niedersachsens insbesondere in der nationalen Milchpolitik voraus. Der Mehrländerantrag BW, BB, NI, NW, RP, SN, ST, SH und TH ist als Empfehlung einer Maßgabe mit großer Mehrheit bestätigt worden. Die Anträge Bayerns zur Aufhebung der Saldierung wurden abgelehnt.
Der Ausschuss empfahl darüber hinaus, eine Entschließung zu fassen.

Zu 44b)
Gleiches Engagement zeigte Niedersachsen gegen die Milch-Güteverordnung und konnte die Mehrzahl der Länder hinter sich bringen. Der Ausschuss empfahl, die Milchgüteverordnung abzulehnen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat beschloss mit den Stimmen Niedersachsens, der Milchquotenverordnung mit einer Maßgabe zuzustimmen und fasste die Entschließung.
Er lehnte die Milchgüteverordnung ab und begründete diese Ablehnung.

Die drei Plenaranträge Bayerns und der Plenarantrag Nordrhein-Westfalens zur Milchquotenverordnung wurden mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 52
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
BR-Drs. 567/08



Wesentlicher Inhalt:

Bei der Einführung der LKW-Maut wurden den Speditionsbetrieben zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen in Europa Entlastungen in Höhe von jährlich 600 Mio. Euro zugesagt. Realisiert wurden davon zunächst 250 Millionen Euro durch Absenkung der Kfz-Steuer und ein Förderprogramm zur Anschaffung umweltfreundlicher Lkw. Mit dem geänderten Autobahnmautgesetz wird die Zweckbindung der Mauteinnahmen erweitert, so dass der Bund im Umfang der restlichen 350 Mio. Euro jährlich Förderprogramme für Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterverkehrs auflegen kann.

Die Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen erfolgt vollständig aus Mauteinnahmen. In Folge dessen sollen auch die Mautsätze steigen. Die durchschnittliche Maut soll sich um 1,5 Cent pro Kilometer erhöhen.

Die Mauthöheverordnung sieht folgende wesentliche Änderungen vor:
- Die Mautsätze werden in Abhängigkeit von der Emissionsklasse stärker gespreizt. Der Unterschied zwischen höchstem und niedrigstem Mautsatz beträgt entsprechend einer geänderten EU-Richtlinie statt 50 % künftig nahezu 100 %.
- Die mit Partikelminderungssystemen ausgerüsteten schweren Nutzfahrzeuge werden in eine günstigere Mautkategorie eingeordnet.
- Die Mautsätze werden an die 2007 aktualisierten Wegekosten angepasst. Das sind insbesondere die Kosten für den Bau, Ausbau, Erhalt und Betrieb des Straßennetzes.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat entsprechend einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, der Verordnung mit einer Änderung zuzustimmen. Die Mautsätze sollen für die in der Branche gängigsten Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 bis Ende 2010 um 2 Cent pro Kilometer weniger angehoben werden. Dadurch soll der Mittelstand entlastet werden. Zur Gegenfinanzierung soll die Maut in den anderen Schadstoffklassen um 0,1 Cent pro Kilometer erhöht werden.

Der Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat ferner eine Entschließung, wonach die Investitionen des Bundes in die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße angesichts der bestehende Unterfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland zu erhöhen und zu verstetigen seien. Von den im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung beabsichtigten Kürzungen bei den steuerfinanzierten Anteilen der Verkehrsinvestitionen solle abgesehen und für die Haushaltsjahre ab 2009 jährlich mindestens 6,6 Mrd. Euro des Steueraufkommens für die Verkehrsinfrastruktur in die mittelfristige Finanzplanung eingestellt werden.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, die Verordnung abzulehnen. Das Speditionsgewerbe habe auf Grund der gestiegenen Dieselpreise erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zu verkraften. Für viele Unternehmen sei die Mauterhöhung existenzbedrohend.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat der Verordnung mit der vom Verkehrsausschuss empfohlenen Maßgabe ohne die Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Die Entschließung wurde mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.


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