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856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
BR-Drs. 126/09

TOP 8
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
BR-Drs. 128/09


TOP 9
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
BR-Drs. 129/09


TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 147/09


TOP 12a)
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 151/09

in Verbindung mit

TOP 12b)
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
BR-Drs. 67/09

TOP 18
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes
(Kinderschutzgesetz)
BR-Drs. 59/09


TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStrErgG)
BR-Drs. 160/09


TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
BR-Drs. 65/09


TOP 39
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher
BR-Drs. 765/08


TOP 62
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
BR-Drs. 88/09


TOP 67a)
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
BR-Drs. 118/09


TOP 67b) - Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
BR-Drs. 197/09


TOP 68 - Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungs-gesetz - TKEntschNeuOG)
BR-Drs. 198/09


TOP 69 - Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)
BR-Drs. 199/09







Zu TOP 6
Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
BR-Drs. 126/09



Wesentlicher Inhalt:

Das zustimmungsbedürftige Gesetz soll das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zielgerichteter und effizienter gestalten, berufliche Aufstiegsfortbildung soll noch attraktiver werden und noch mehr Menschen als bisher für Höherqualifizierungen gewinnen. Im Wesentlichen ist vorgesehen, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu erweitern, die Fördermöglichkeit für ausländische Fortbildungswillige zu verbessern, Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründer attraktiver zu gestalten, die finanzielle Situation von Fortbildungswilligen mit Kindern zu verbessern und von den Maßnahmeträgern die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems zu verlangen.

Der Bundesrat nahm am 7. November 2008 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung. Er forderte eine für die Ausbildung an Fachschulen neu aufgenommene Regelung zu streichen, die entbehrlich sei, weil sowohl Voraussetzungen als auch Abschlüsse für diese Ausbildung bereits geregelt seien. Darüber hinaus forderte er, die Regelungen zur Errechnung des Unterhaltsbeitrags und des Erhöhungsbetrags für jedes Kind verständlicher zu formulieren, den leistungsbezogenen Darlehensteilerlass für das Bestehen der Fortbildungsprüfung zu streichen sowie Regelungen zur Rückzahlungspflicht an die Bestimmungen des BAföG anzupassen. Im Übrigen bat er darum, den Finanzierungsschlüssel des AFBG so festzulegen, dass die Beteiligung der Länder bis zum Jahr 2012 auf dem derzeitigen Stand der Aufwendungen festgeschrieben wird.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 12. Februar 2009 in geänderter Fassung beschlossen. Hinsichtlich der Streichung des Darlehensteilerlasses und des geforderten Finanzierungsschlüssels hat er sich der ablehnenden Haltung der Bundesregierung angeschlossen sowie die Forderungen des Bundesrates berücksichtigt.


Behandlung in den Ausschüssen:


Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



Zu TOP 8
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
BR-Drs. 128/09



Wesentlicher Inhalt:

Derzeit erfolgt bei einer Scheidung ein einmaliger Ausgleich aller Ansprüche über die Rentenversicherung. Dieses Verfahren ist sehr kompliziert und kann wegen prognostischer Unsicherheiten dazu führen, dass einer der geschiedenen Ehepartner benachteiligt wird. Nach dem neuen Gesetz soll künftig jeder einzelne Anspruch systemintern geteilt werden, sodass jeder einen entsprechenden Teilanspruch erhält. Prognosen und Umrechnungen erübrigen sich so. Dadurch sollen gerechtere Ergebnisse für den ausgleichsberechtigten Ehepartner erzielt werden. Außerdem erhalten die Eheleute künftig einen größeren Spielraum für individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss (VA) nicht anzurufen.

Der Finanzausschuss empfahl die Anrufung des VA. Er hatte bereits im ersten Durchgang eine Regelungslücke kritisiert. Neben dem Erstattungsanspruch des Bundes gegen ein Land bzw. andere neue Versorgungsträger müsse auch ein entsprechender Anspruch der Länder gegen den Bund oder andere Versorgungsträger in das Gesetzesvorhaben aufgenommen werden. Der Finanzausschuss verband die Anrufung des VA mit dem Antrag, den Erstattungsanspruch des Bundes aus dem Bundesversorgungsausgleichsgesetz zu streichen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



Zu TOP 9
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
BR-Drs. 129/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz regelt den Erwerb von deutschen Unternehmen durch Investoren mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), wenn diese mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile erwerben wollen. Es ist der Erwerb im Einzelfall zu prüfen und zu untersagen, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands gefährdet würde. Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für die ausländischen Unternehmen besteht nicht. Die Prüfung von Investitionen erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Eine Untersagung bedarf innerhalb weiterer zwei Monate eines Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.



Zu TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 147/09



Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzes ist es, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Dezember 2008 die alte, bis einschließlich 2006 geltende Rechtslage der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wiederherzustellen und dem Bürger rückwirkend ab 2007 dauerhaft Rechtssicherheit zu geben. Das bedeutet insbesondere:

- Gewährung einer verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro
ab dem 1. Entfernungskilometer
- die Möglichkeit, anstatt der Pauschale die im Einzelfall höheren Kosten bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzen
- Abzug als "echte " Werbungskosten anstatt "wie " Werbungskosten

Das BVerfG hatte in seinem Urteil entschieden, dass die im Steueränderungsgesetz 2007 geregelte Beschränkung der Abzugsfähigkeit erst ab dem 21. Kilometer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die alte Regelung im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung anzuwenden ist.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Verkehrsausschuss empfahlen mehrheitlich eine Einbringung des bayrischen Gesetzentwurfs. Der Finanzausschuss empfahl zudem, Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon (Bayern) zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag zu bestellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die unveränderte Einbringung des Gesetzentwurfs und die Bestellung des bayrischen Staatsministers Georg Fahrenschon zum Beauftragten des Bundesrates beschlossen.



Zu TOP 12a)
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 151/09

in Verbindung mit

Zu TOP 12b)
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
BR-Drs. 67/09


Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (TOP 12a), gewährt Personen, die letztlich zu Unrecht inhaftiert waren, eine Entschädigung für die Zeit der Untersuchungs- oder der Strafhaft. Die Betroffenen haben neben einem Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden auch einen Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 11 € pro Tag. Diese Pauschale soll ausschließlich den immateriellen Schaden ausgleichen. Mit dem Gesetzentwurf soll diese Pauschale von derzeit 11 € auf 25 € angehoben werden.

Der Gesetzentwurf zu TOP 12b setzt einen EU-Rahmenbeschluss vom 6.10.2006 um und bezweckt die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Vollstreckung strafrechtlicher Entscheidungen, die zum endgültigen Entzug von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten führen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Gesetzentwurf von Rheinland-Pfalz (TOP 12a) wurde nicht in den Ausschüssen beraten. Das Antrag stellende Land hatte eine sofortige Sachentscheidung im Plenum über die Einbringung in den Bundestag beantragt.
Im Rechtsausschuss haben die Länder Sachsen, Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg Thüringen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Brandenburg zu TOP 12b den Antrag gestellt, in das Umsetzungsgesetz zusätzlich einen Art. 2a aufzunehmen, mit dem die Entschädigungspauschale für eine zu Unrecht erfolgte Inhaftierung von derzeit 11 € auf 25 € angehoben wird. Der Änderungsvorschlag hat damit dasselbe Ziel wie der Gesetzentwurf von Rheinland-Pfalz.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu TOP 12a der sofortigen Sachentscheidung sowie der Einbringung des Gesetzentwurfes Rheinland-Pfalz zugestimmt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu TOP 12b Stellung genommen.
Minister Busemann hat das Wort ergriffen.



Zu TOP 18
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes
(Kinderschutzgesetz)
BR-Drs. 59/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem neuen Gesetz soll einerseits eine eindeutige Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung geschaffen und andererseits sollen bundesrechtliche Vorschriften zum Kinderschutz (Kinder- und Jugendhilfe) weiterentwickelt werden.

Folgende identifizierte gesetzliche Lücken im Kinderschutz sollen geschlossen werden:

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Ärzten) mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Die Aktivitäten in den Ländern zum Aufbau von ressortübergreifenden Kinderschutznetzwerken sollen einen bundesgesetzlichen Rahmen erhalten.

Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung soll eine konkretere Ausgestaltung der Anforderungen an die Gefährdungseinschätzung erfolgen. Beispielsweise muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen ("Hausbesuch"), um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Im SGB VIII soll auch geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll zudem das Bundeszentralregistergesetz (BR-Drs. 68/09) derart geändert werden, dass ein "erweitertes Führungszeugnis" für kinder- und jugendnah Beschäftigte eingeführt werden kann. Damit sollen sowohl die Jugendämter als auch private Arbeitgeber die Eignung dieser Personen besser prüfen können, die in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Das Gesetz ist weitgehend zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Der Kinderschutz erhält hier Vorrang vor Datenschutz und Schweigepflicht. Diverse Änderungsanträge wurden auch von Niedersachsen mit der Begründung abgelehnt, dass die ablehnenden Länder sich an die Absprachen zwischen Bund und Ländern gebunden fühlen (Kindergipfel).

Das Anliegen sicherzustellen, dass bestehendes Landesrecht fortbesteht, erhielt mit der Stimme Niedersachsens eine Mehrheit.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen. Ein Plenarantrag aus Rheinland-Pfalz wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStrErgG)
BR-Drs. 160/09



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf, der aus mehreren Artikelgesetzen besteht, sieht angesichts der verschärften Lage auf den Finanzmärkten Ergänzungen des im Oktober vergangenen Jahres verabschiedeten Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) vor, um im Interesse der Finanzmarktstabilität eine flexiblere Handhabung der vorhandenen Stabilisierungsinstrumente und eine Erweiterung der Handlungsoptionen zu erreichen. Im Einzelnen:

Artikel 1, Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz- FMStFG
Die Ermächtigung des Fonds, Garantien für Schuldtitel und Verbindlichkeiten von Banken zu übernehmen wird hinsichtlich der Laufzeit von 36 Monaten auf 60 Monate verlängert.

Artikel 2, Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz- FMStBG
Die Änderungen sehen gesellschaftsrechtliche Erleichterungen zum Mehrheitserwerb bei Finanzdienstleistungsunternehmen vor, die Leistungen des Stabilisierungsfonds in Anspruch nehmen, um eine staatliche Kontrollübernahme zu ermöglichen. Die wichtigsten Regelungen:
- Herabsetzung der Mehrheitserfordernisse für Kapitalmaßnahmen von ¾ auf ? bzw.
auf eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte des Grundkapitals
- Verkürzung der Ladungsfrist für eine Hauptversammlung von derzeit 37 Tagen auf
einen Tag
- Für Aktionäre, die durch ihre Stimmrechtsausübung oder Einlegung unbegründeter
Rechtsmittel im Falle einer für den Fortbestand der Gesellschaft erforderlichen
Kapitalmaßnahme diese verzögern oder vereiteln, besteht eine
Schadensersatzpflicht.

Artikel 3, Rettungsübernahmegesetz- RettungsG
Das Gesetz sieht als "Ultima ratio" die Möglichkeit einer Enteignung von Unternehmen des Finanzsektors gegen Entschädigung vor, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarkstabilität erforderlich ist und andere zumutbare Lösungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Als bedeutsame Punkte sind zu erwähnen:
- Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung (VO) der
Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates
- Bei börsennotierten Unternehmen bestimmt sich die Entschädigung grundsätzlich
nach dem durchschnittlichen Börsenpreis der letzten 2 Wochen vor der Entscheidung
über die Enteignung
- Das Enteignungsverfahren ist zeitlich befristet und muss bis zum 30. Juni 2009
eingeleitet werden
- Rechtsschutz über die Gültigkeit der VO kann nur durch Antrag innerhalb von
2 Wochen nach Verkündung der VO beim Bundesverwaltungsgericht (erster und
letzter Rechtszug) erlangt werden
- Eine Unwirksamkeitserklärung der VO berührt nicht den Eigentumsübergang. Der
Berechtigte muss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung die
Rückübertragung des Gegenstandes beantragen.
- Bei Streit über die Höhe der Entschädigung ist ausschließlich der Bundesgerichtshof
zuständig (erster und letzter Rechtszug)
- Das betroffene Unternehmen ist nach seiner nachhaltigen Stabilisierung wieder zu
privatisieren. Dabei soll enteigneten Anteilseignern ein bevorzugter Erwerb
eingeräumt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss sowie der Wirtschafts- und Rechtsausschuss empfahlen eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Sie sieht u. a. das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer VO zur Enteignung und die Bestimmung einer genauen Bezeichnung der Behörde, bei welcher der Antrag auf Rückübertragung im Falle der Unwirksamkeit der VO zu stellen ist, vor. Die Nichtanwendung der steuerlichen Beschränkungen des Verlustabzugs für Körperschaften bei Stützungsmaßnahmen des Fonds soll aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Stützungsmaßnahmen durch in- und ausländische Gebietskörperschaften gelten. Zudem soll durch geeignete Regelungen sichergestellt werden, dass Banken, die Finanzhilfen des Fonds erhalten, diese auch für ihre Kreditvergabe an Unternehmen verwenden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.



Zu TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
BR-Drs. 65/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll das Verfahren von Absprachen in Strafverfahren, dessen Inhalt und Folgen erstmals gesetzlich verankert werden.
Verfahrensabsprachen werden zwar schon seit langem in der Praxis genutzt, allerdings ohne gesetzliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2005 an den Gesetzgeber nachdrücklich appelliert, die Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren zu beantworten und ggf. eine gesetzliche Regelung zu schaffen.
Als Voraussetzung soll einer Verständigung ein Geständnis zugrunde liegen. Umfassende Mitteilungs- und Protokollierungspflichten sollen Absprachen transparent machen. Ein Rechtsmittelverzicht soll nicht Gegenstand einer Verständigung sein dürfen. Die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln soll für alle Verfahrensbeteiligten unberührt bleiben. Kommunikative Elemente im Strafverfahren sollen gestärkt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im Rechtsausschuss wurden eine Reihe von Änderungsanträgen gemeinsam von Niedersachsen und Sachsen angenommen, denen Mecklenburg-Vorpommern teilweise beitrat. Danach soll ein Geständnis als Voraussetzung für eine Absprache zwingend vorliegen müssen. Ebenfalls müssten etwaige Nebenkläger zur Stärkung des Opferschutzes beteiligt werden. Rechtsmittel gegen ein auf einer Absprache beruhendem Urteil müssten eingeschränkt werden und Aussagen des Angeklagten beim Nichtzustandekommen einer Verständigung für ein späteres Urteil verwertet werden dürfen.
Mit diesen Anträgen sollen die Vorschläge des Bundesrates in seinem Gesetzentwurf (auf Initiative Niedersachsens) zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren aus Dezember 2006, BT-Drs.16/4197, in das Gesetz der Bundesregierung übernommen werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Minister Busemann hat im Plenum das Wort ergriffen und die Forderungen, die im Rechtsausschuss beschlossen worden waren, nachdrücklich unterstützt.



Zu TOP 39
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher
BR-Drs. 765/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Verbraucher sollen EU-weit geltende umfassende Rechte auf Widerruf, Rückgabe, Erstattung, Nachbesserung und Garantien sowie Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln bei Käufen in Geschäften, im Versandhandel und an der Haustür erhalten. Neben dem Kauf von Waren sind auch Dienstleistungen von Unternehmen zugunsten von Verbrauchern in den Regelbereich eingeschlossen. Der Vorschlag sieht eine Vollharmonisierung vor. Das hat zur Folge, dass den Mitgliedstaaten eigene Gestaltungsmöglichkeiten genommen werden und dass eine Herabsetzung des Verbraucherschutzes zu befürchten ist. Diese Absenkung des Verbraucherschutzes würde in Deutschland folgende Bereiche betreffen:

Unlautere Telefonwerbung
Der Richtlinienentwurf steht dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
unlauteren Telefonwerbung entgegen. Dieser sieht ein Widerrufsrecht bei Zeitschriftenabonnements und Gewinnspielen und bei sonstigen Dienstleistungen nach Beginn der Ausführung vor. Nach dem Richtlinienentwurf wäre diese Regelung unzulässig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Richtlinienentwurf sieht einen Katalog von schwarzen und grauen Klauseln vor, wonach bestimmte allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich ungültig sind oder dies zumindest vermutet wird. Der Unternehmer hat den Gegenbeweis zu erbringen. Das deutsche Recht hat ein vergleichbares System in §§ 308, 309 BGB geschaffen, wobei dessen nationale Klauseln aber umfassender sind.

Zwingende Befristung des Widerrufsrechts
Bei Fernabsatzverträgen (etwa übers Internet) sieht § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ein unbefristetes Widerrufsrecht für den Verbraucher vor und zwar schon dann, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Laut Richtlinie soll hierfür künftig eine maximale Obergrenze von drei Monaten ab dem Tag gelten, an dem der Gewerbetreibende seinen anderen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

Rücksendekosten bei Widerruf
Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB können dem Verbraucher die Rücksendekosten im Fall des Widerrufs nur bis zu einem Warenwert von 40 Euro auferlegt werden. Nach dem Richtlinienentwurf trägt der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung selbst, unabhängig vom Warenwert.

Meldefrist bei Sachmängeln
Bei Kaufverträgen haben Verbraucher nach deutschem Recht die volle Gewährleistungsfrist von zwei Jahren Zeit, um gegenüber dem Unternehmer ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Richtlinie sieht dagegen nur eine Frist von zwei Monaten nach Kenntnisnahme des Mangels vor.

Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung
Für den Fall, dass ein Verbraucher defekte Ware erhalten hat, gibt § 439 I BGB grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung vor. Laut Richtlinie soll dieses Wahlrecht künftig nur dem Unternehmer zustehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Die Empfehlung der Ausschüsse erhob trotz grundsätzlicher Zustimmung zum Anliegen der Kommission erhebliche Bedenken, weil
der Richtlinienvorschlag zwar dem angestrebten Ziel der Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes entgegenkommt, nicht aber dem in Deutschland geltenden hohe Niveau gerecht wird,
die mit der Richtlinie angestrebte Vollharmonisierung eine verordnungsgleiche Wirkung hätte und dadurch wichtige Regelungen z.B. des BGB obsolet wären,
die KOM für die Vollharmonisierung keine Rechtsetzungskompetenz hat und
die Mindestharmonisierung der bessere Weg wäre.

Konkret empfahlen die Ausschüsse:
nur in begründeten Einzelfällen, also bei technischen und in sich geschlossenen Regelungen das Instrument der Vollharmonisierung zu nutzen. Das sind: Begriffsbestimmungen, allgemeine Informationspflichten, einzelne Regelungen des Widerrufsrechts wie Beginn und Dauer der Widerrufsfrist,
der Vollharmonisierung in den Regelbereichen zu widersprechen, die einen Eingriff (Änderung) der bestehenden Zivilrechtsdogmatik erfordern würden. Das sind: Regelungen zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts, Verbraucherrechte in Bezug auf Kaufverträge, Verbraucherrechte in Bezug auf Vertragsklauseln, Eingriffe in das Gewährleistungs- und Leistungsstörungsrecht, Eingriffe in das Kaufrecht (national im BGB geregelt),
dem Richtlinienvorschlag wegen des zu befürchtenden Absenkens des Verbraucherschutzniveaus zu widersprechen und
den Ausnahmen für Versorgungsverträge über Strom, Gas und Wasser nicht zu entsprechen.
Schließlich sollen die nationalen gesetzlichen Regelungen z. B. zu Preisangaben oder zu der unlauteren Telefonwerbung nicht beeinflusst werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.



Zu TOP 62
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
BR-Drs. 88/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit der Verordnung wird das Gebührenverzeichnis für die Luftfahrtverwaltung auf den Euro umgestellt und der Gebührenrahmen um durchschnittlich 30 % erhöht. Die letzte generelle Gebührenanpassung war 1995 erfolgt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen, die das Ziel verfolgen, kostendeckende Gebühren zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat der Verordnung mit den Stimmen Niedersachsens nach Maßgabe der von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen zugestimmt.
Niedersachsen hatte einen Plenarantrag mit dem Ziel gestellt, die Gebührenerhöhung um ein Jahr zu verschieben. Angesichts der konjunkturellen Entwicklung sollen zusätzliche Belastungen der deutschen Luftverkehrswirtschaft zum jetzigen Zeitpunkt vermieden werden. Dem Plenarantrag Niedersachsens wurde zugestimmt.



Zu TOP 67a)
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
BR-Drs. 118/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf sollen die notwendigen Verfassungsänderungen umgesetzt werden, um die den Ländern gegenwärtig zustehende Ertragshoheit und Verwaltungskompetenz bei der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) zum 1. Juli 2009 auf den Bund zu übertragen. Der Bund soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Kfz-Steuer künftig zustimmungsfrei zu gestalten und ein einheitliches Konzept der Mobilitätsbesteuerung zu entwickeln. Im Wege einer sogenannten Organleihe sollen die Landesfinanzbehörden die Verwaltung der Kfz-Steuer für längstens fünf Jahre wahrnehmen, bis der Bund eigene Verwaltungsstrukturen aufgebaut hat. Für die damit verbundenen Verwaltungskosten erhalten die Länder eine jährliche Kostenerstattung von 170 Mio. Euro.


Verfahren:

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 20. Februar beschlossen, den Tagesordnungspunkt zu vertagen. Die Vertagung erfolgte im Hinblick auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und anderer Gesetze.


Behandlung im Plenum:

Für die Annahme der Änderung des Grundgesetzes war eine ?-Mehrheit erforderlich.
Der Bundesrat hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt.



Zu TOP 67b)- Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
BR-Drs. 197/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) künftig überwiegend nach dem Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) bemessen werden. Gleichzeitig sollen die Länder die ihnen nach dem Grundgesetz zustehende Ertragshoheit und Verwaltungskompetenz zum 1. Juli 2007 auf den Bund übertragen. Als Kompensation für den damit verbundenen Wegfall entsprechender Steuereinnahmen ist im Gesetzentwurf ein finanzieller Ausgleich für die Länder i. H. v. 8,84 Mrd. Euro als jährlicher Festbetrag vorgesehen, der sich am tatsächlichen Aufkommen der Kfz-Steuer 2008 orientiert. Die Beteiligung der Länder am Aufkommen der LKW-Maut soll ersatzlos entfallen.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 20. Februar 2009 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Aus Sicht der Länder ist die finanzielle Kompensation für die Übertragung der Ertragshoheit auf den Bund um insgesamt 205 Mio. Euro zu niedrig bemessen. Die Ausgleichzahlung berücksichtige nicht den nur vorübergehenden Steuerausfall von ca. 55 Mio. Euro aufgrund der im Konjunkturpaket I enthaltenen Kfz-Steuerbefreiungen. Zudem stehe den Ländern weiterhin die Beteiligung an der LKW-Maut i. H. v. 150 Mio. Euro zu, die einen Ausgleich von Mindereinnahmen der Länder infolge einer Senkung der Kfz-Steuer zu Gunsten einer Erhöhung der LKW-Maut darstellt. Ferner soll der Bundesrat auch künftig ein Zustimmungsrecht bei Neuregelungen der Mauthöheverordnung haben.


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Vermittlungsausschuss hat folgenden Einigungsvorschlag unterbreitet:

Die Länder sollen eine um rund 150 Mio. Euro höhere jährliche Ausgleichszahlung von nunmehr insgesamt 8,99 Mrd. Euro vom Bund als Kompensation für den Wegfall der Einnahmen aus der Kfz-Steuer erhalten. Für das Jahr 2009 beläuft sich die Ausgleichszahlung auf 4,57 Mrd. Euro. Dagegen verzichten die Länder auf ein Zustimmungsrecht bei künftigen Änderungen der Mauthöheverordnung.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Fassung zugestimmt.



Zu TOP 68 - Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungs-gesetz - TKEntschNeuOG)
BR-Drs. 198/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz soll die den Telekommunikationsunternehmen zu zahlenden Entschädigungen für die Überwachung der Telekommunikation und für die Erteilung von Auskünften über Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten im Rahmen der Strafverfolgung "leistungsgerecht" ausgestalten.


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Bundesrat hat am 13. Februar 2009 mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss (VA) anzurufen. Der VA hatte am 4. März 2009 getagt

Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern waren Meinungsverschiedenheiten zur konkreten Ausgestaltung der geplanten Entschädigung. Kernpunkt der nunmehr beschlossenen Einigung ist, dass sich die Pauschalen künftig verstärkt nach der Dauer der Maßnahme richten. Außerdem wurden die Entschädigungsgesetze für die Abfrage von Verkehrsdaten gekürzt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat keinen Einspruch gegen das Gesetz erhoben und den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses damit gebilligt.



TOP 69 - Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)
BR-Drs. 199/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz sollen die bisher in Papierform ausgestellten Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber durch eine elektronische Fassung ersetzt werden. Werden Sozialleistungen beantragt, sollen die Leistungsbehörde Zugriffsmöglichkeiten auf die elektronische Entgeltbescheinigung erhalten. Die Wirtschaft soll dadurch um rund 85 Millionen Euro jährlich entlastet werden.


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Vermittlungsausschuss verständigte sich darauf, dass die Anschubfinanzierung des Vorhabens für den Zeitraum 2009 bis 2013 durch Bundesmittel erfolgen soll. Pro Jahr sollen hierfür 11 Millionen Euro bereitstehen. Ab 2014 soll die Finanzierung des Vorhabens von denjenigen Bundes- und Länderbehörden getragen werden, die über ELENA Daten abrufen.

Nicht einigen konnte sich der Vermittlungsausschuss darauf, das Wohngeld von dem Verfahren auszunehmen. Damit bleibt ELENA auf Auskünfte über den Arbeitsverdienst beim Wohngeldantrag anwendbar.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz in der Fassung der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen.

Ministerpräsident Wulff war Berichterstatter des Vermittlungsausschusses.


Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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