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901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 5a)
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe (… StRÄndG)
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 572/12
in Verbindung mit
TOP 5b)
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
BR-Drs. 515/12

TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
- Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Bayern und Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 503/12

TOP 7
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in die bestehenden Leistungssysteme nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Schleswig-Holstein und
Bremen -
BR-Drs. 576/12

TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
BR-Drs. 509/12

TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 571/12

TOP 25
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 520/12


Zu TOP 5a)
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der
Werbung für Suizidbeihilfe (… StRÄndG)
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 572/12
in Verbindung mit
Zu TOP 5b)
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
BR-Drs. 515/12

Wesentlicher Inhalt:
Beide Entwürfe zielen darauf ab, die Beihilfe zur Selbsttötung, die grundsätzlich straflos ist, unter bestimmten Bedingungen unter Strafe zu stellen. Während der Antrag des Landes Rheinland-Pfalz lediglich die Werbung für Suizidhilfe, die in grob anstößiger Weise oder mit kommerziellen Gewinnstreben erfolgt, zum Gegenstand der Gesetzgebung macht, will die Bundesregierung generell die Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellen, wenn sie aus gewerbsmäßigen Gründen erfolgt. Von der Strafdrohung ausgenommen sollen Angehörige oder andere, dem Suizidwilligen nahestehende Personen sein, die sich lediglich als nicht gewerbsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen.

Behandlung in den Ausschüssen:
TOP 5a)
Der federführende Rechtsausschuss hat „Einbringung“, der Innenausschuss „Keine Einbringung“ empfohlen.
TOP 5b)
Der federführende Rechtsausschuss hat eine ablehnende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung empfohlen. Der Innenausschuss hat mit der Stimme Niedersachsens „Keine Einwendung“ beschlossen.

Behandlung im Plenum:
Weder die Gesetzesinitiative von Rheinland-Pfalz noch die ablehnende Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung haben eine Mehrheit der Länderstimmen erhalten. Justizminister Busemann hob in seiner Rede die besondere Verantwortung des Gesetzgebers hervor, die beiden wohl höchsten Güter der Rechts- und Verfassungsordnung, nämlich Leben und Selbstbestimmungsrecht, gegen einander abzuwägen, wie es bei dieser Thematik notwendig sei. Er befürchte, dass keiner der beiden Gesetzesanträge zu einer zufriedenstellenden Lösung komme. Der Antrag von Rheinland-Pfalz greife zu kurz. Das Verbot von anstößiger oder auf Gewinnmaximierung ausgelegter Werbung könne nicht sicher verhindern, dass leidende Menschen in ihrer freien Willensentscheidung beeinflusst werden. Die bloße Fokussierung auf die Gewerbsmäßigkeit der Suizidhilfe, wie es die Bundesregierung vorschlägt, genüge auch nicht. Der Minister betonte, Organisationen wie z.B. Dignitas, die kommerzielle Gründe bei ihrer Suizidhilfe stets weit von sich wiesen, wären von beiden Gesetzesentwürfen unberührt und könnten weiterhin straffrei der Suizidhilfe nachgehen. Seines Erachtens müsse ein Verbot die Gründung und Unterstützung von Organisationen umfassen, die Suizidhilfe anbieten. Allein die Professionalität im Handeln der Suizidhelfer müsse als Voraussetzung für ein Verbot ausreichen. Außerdem sei beim Gesetzentwurf der Bundesregierung das strafausschließende Merkmal eines „Näheverhältnisses“ zu unscharf und Ärzte und Pfleger, die in ihrer Funktion einen Angehörigen oder Nahestehenden behandelten, dürften nicht von dem Strafausschluss erfasst werden. Dennoch kündigte Minister Busemann die Unterstützung des Gesetzentwurfes durch Niedersachsen an, weil dieser ein erster Schritt in die richtige Richtung sei.

Zu TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
- Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Bayern und Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 503/12

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzesentwurf der Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Bayern dient der Förderung der flächendeckenden elektronischen Kommunikation in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Strafverfahrens. Der Zugang zu den Gerichten soll vereinfacht und gefördert werden. Zu diesem Zweck soll zunächst die elektronische Kommunikation der Gerichte mit professionellen Einreichern stufenweise über zehn Jahre zur Verpflichtung gemacht werden. In einem ersten Schritt soll die Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet werden. Eine Länderöffnungsklausel soll es den Ländern nach fünf Jahren ermöglichen, professionelle Einreicher bei der Verwendung bestimmter amtlicher Formulare zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten zu verpflichten. Diese Verpflichtung soll nach entsprechenden Übergangsfristen für die gesamte Kommunikation mit den Gerichten ausgedehnt werden können. Mit Beginn des zehnten Jahres nach der Verkündung des Gesetzes ist eine bundesweite Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Kommunikation in der Justiz vorgesehen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat den Gesetzesentwurf mit fachlichen Maßgaben in den Bundestag einzubringen. Die Maßgaben dienen insbesondere dem Zweck, die Länderinitiative um übernahmefähige Elemente eines noch ausstehenden eigenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu ergänzen. Damit sollen Konsenseckpunkte den Weg in den Bundestag finden, um eine Verabschiedung innerhalb dieser Legislaturperiode auch dann zu ermöglichen, wenn es weitere Verzögerungen auf Seiten der Bundesregierung geben sollte.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf mit Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen. Herr Minister Busemann ergriff im Plenum das Wort. Dabei betonte er, dass es ihm besonders wichtig sei, möglichst bald moderne Informationstechnik einsetzen zu können. Er warb für die Gesetzesinitiative und dafür, dass eine Lösung noch in der aktuellen Legislaturperiode gefunden werde. Justiz und Juristen brauchten die notwendige Planungssicherheit.

Zu TOP 7
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in die bestehenden Leistungssysteme nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Schleswig-Holstein und
Bremen -
BR-Drs. 576/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Asylbewerberleistungsgesetz aufgehoben wird und Asylbewerber den übrigen Sozialleistungsberechtigten gleichgestellt werden. Soweit dies zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führe, solle der Bund dies ausgleichen. Die antragstellenden Länder sind der Auffassung, eine gesetzliche Sonderregelung für Asylbewerber außerhalb des herkömmlichen Sozialleistungssystems sei nicht mehr erforderlich. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 ergebe sich, dass das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen sei und die betroffenen Personengruppen in die bestehenden Sozialleitungssysteme einzubeziehen seien. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die 1993 zur Verabschiedung des Asylbewerberleistungsgesetzes geführt hätten, hätten sich zwischenzeitlich geändert. Das Gesetz finde nun Anwendung auch auf Kriegsflüchtlinge, auf Opfer von Menschenhandel, ausländische Staatsangehörige mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie auf deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie auf Drittstaatsangehörige, die im Inland ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt sind. Insgesamt handele es sich bei den Leistungsberechtigten um Personen, die zwar alle kein Daueraufenthaltsrecht, ansonsten aber einen sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus hätten, deren Aufenthalt in Deutschland auf unterschiedlichen Lebenssituationen beruhe und bei denen die Dauer des Aufenthalts nicht grundsätzlich als kurzfristig bezeichnet werden könne. Der Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz müsse ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt sein. Durch sein Urteil habe das Bundesverfassungsgericht Vorgaben für eine der Verfassung entsprechende Leistungsgewährung gemacht. Für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer das Asylbewerberleistungsgesetz ersetzenden Norm, sei die Höhe der Leistungssätze entsprechend den Vorschriften zur Ermittlung der Regelbedarfe (§ 28 XII Sozialgesetzbuch) zu berechnen. Für eine Einbeziehung spreche auch, dass gegenwärtig die Mehrzahl der Länder und Kreise die Leistungen an Asylbewerber u.a. Gruppen in Form von Geldleistungen erbrächten, insbesondere wegen der enormen Kosten, die durch den Verwaltungsaufwand bei Sachleistungen entstünden. Die Einbeziehung der Leistungsberechtigten in das reguläre Sozialsystem hätte zur Folge, dass der Bund bis auf die Kosten der Unterkunft sowie die Kosten für die Mehrbedarfe die Kosten zu tragen hätte. Gegenwärtig seien Länder und Kommunen verpflichtet, alle Kosten für die im Asylbewerberleistungsgesetz geregelten Personenkreise zu tragen, obgleich kein Grund erkennbar sei, warum die Sicherung des Existenzminimums von Asylbewerbern und ähnlich gestellten Personen nicht entsprechend dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip vom Bund übernommen wird. Aus Sicht der Länder und Kommunen bestehe hier ein dringender Änderungsbedarf.

Behandlung im Plenum:
Zur weiteren Beratung hat der Bundesrat den Antrag an den Ausschuss für Arbeit und Soziales federführend sowie an den Finanz- und Innenausschuss überwiesen. Minister Schünemann ergriff im Plenum das Wort. Er erklärte, die von den antragstellenden Ländern behauptete Notwendigkeit, das Asylbewerberleistungsgesetz wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts abzuschaffen, missdeute die Entscheidung des Gerichts. Aus der Begründung des Urteils ergäbe sich auch kein Zwang, Asylbewerber und andere Sozialleistungsempfänger gleichzustellen. Bei Gewährung des Existenzminimums sei auf die konkrete Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie die jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten abzustellen. Direkt nach ihrer Ankunft in Deutschland hätten Asylbewerber andere Bedürfnisse als langjährig in Deutschland lebende Sozialleistungsempfänger. Fraglich sei beispielsweise, ob für Speisen und Getränke in Restaurants, Cafes, Imbissständen und Mensen tatsächlich Geldleistungen zur Verfügung gestellt werden müssten, wenn in den Unterkünften für Asylbewerber eine Vollverpflegung mit Mahlzeiten gesichert sei. Der Gesetzgeber sei gut beraten, ein Leistungsrecht zu beschließen, bei dem die Leistungen für Flüchtlinge unter den Sozialhilfesätzen für Einheimische liegen. Das Sachleistungsprinzip sei ein zentraler Baustein des Asylbewerberleistungsgesetzes, das durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt werde. Vielmehr habe das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch weiterhin der freien Entscheidung des Gesetzgebers obliege, das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu sichern. Das Grundrecht auf Asyl dürfe nicht zur Einwanderung in die Sozialsysteme missbraucht werden.

Zu TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
BR-Drs. 509/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf soll der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2013 von 19,6 Prozent auf 19,0 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 26,0 Prozent auf 25,2 Prozent gesenkt werden. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist sicherzustellen, dass der Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nachhaltigkeitsrücklage eingehalten wird. Eine Absenkung des Beitragssatzes ist vorzunehmen, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschreiten wird. Aufgrund der sehr positiven Finanzentwicklung im Jahr 2012 soll der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung, und in Abhängigkeit davon auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung, für das Jahr 2013 abgesenkt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat im Sinne Niedersachsens eine Stellungnahme nicht beschlossen.

Zu TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 571/12

Wesentlicher Inhalt:
Durch den Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertag) wird die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung bestimmter Vorgaben für nationale Fiskalregeln verpflichtet. Der Gesetzentwurf dient der innerstaatlichen Umsetzung der Vorgaben aus dem Fiskalvertrag. In Ergänzung der in Deutschland bereits verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Festschreibung der zulässigen Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit von maximal 0,5 Prozent des BIP im Haushaltsgrundsätzegesetz.
- Beauftragung des Stabilitätsrates mit der Überwachung der Einhaltung der strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze. Diese Obergrenze wird künftig zweimal jährlich durch den Stabilitätsrat mit Unterstützung eines neu zu schaffenden unabhängigen Beirats überwacht.
- Regelung im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG), wie die mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes neu eingeführten Sanktionen zur Sicherung der Haushaltsdisziplin im Falle von eventuellen Sanktionsbeschlüssen gegen Deutschland innerstaatlich (unter Beteiligung der Länder) aufzuteilen wären. Im Gesetzentwurf ist dazu eine Alleinhaftung des Bundes bis 2020 vorgesehen.
Zudem wird mit dem Gesetzentwurf die von Bund und Ländern Ende Juni 2012 getroffene Übereinkunft zur gemeinsamen Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von 30.000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege umgesetzt. Damit wird das Ausbauziel des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) auf 780.000 Plätze erhöht. Für jeden neuen Betreuungsplatz wird von Gesamtkosten von rund 36.000 Euro ausgegangen. Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden. Gemäß dem Verteilungsmaßstab im KiföG wird der Bund dafür ab 2012 gut 580 Mio. Euro zur Verfügung stellen, was etwa 54 Prozent der Investitionsausgaben entspricht. Die übrigen Kosten sind auf Länderebene zu erbringen. Die zugesagten Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf Basis der Zahl der Kinder unter drei Jahren in den einzelnen Ländern. Werden Mittel in einzelnen Ländern innerhalb festgelegter Zeiträume nicht bewilligt, werden diese umverteilt, um Bedarfe in anderen Ländern zu decken. Die Investitionen sollen bis Ende 2014 getätigt werden. Zur laufenden Überprüfung des Ausbaustandes der hierfür eingesetzten Mittel und des Standes der Bedarfserfüllung wird ein qualifiziertes Monitoring verankert. Für die entstehenden Betriebskosten der zusätzlich zu schaffenden Betreuungsplätze überlässt der Bund den Ländern 2014zunächst 37,5 Mio. Euro und ab 2015 jährlich 75 Mio. Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen jeweils eine Stellungnahme. Darin bekräftigen die Länder, dass sie bei der Erfüllung der Vorgaben des Fiskalpaktes keine Verpflichtungen treffen, die über die im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltautonomie zu leistenden Beiträge hinausgehen. Zudem fordern die Länder gegenüber dem Bund insbesondere
- die zur Abdeckung der Betriebskosten für zusätzliche Betreuungsplätze zugesagten Beträge von jährlich 75 Mio. Euro ab 2013 bereits in voller Höhe,
- eine Reduzierung der weitreichenden Berichts-, Prüf- und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen sowie eine Verlängerung der Fristen für die Erbringung der Verwendungsnachweise,
- eine zeitgerechte Umsetzung der von den Ländern bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für erforderlich gehaltenen Änderungen im Rahmen des vorgelegten Gesetzentwurfs zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuchs,
- die schnelle Einigung über eine abschließende Regelung zur Zahlung der sogenannten „Entflechtungsmittel“, damit die dringend benötigte Planungssicherheit für die Länder und die betroffenen Kommunen gewährleistet wird.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 25
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 520/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit den neu in das Energiewirtschaftsgesetz eingeführten §§ 17a-j soll der bisherige individuelle Anbindungsanspruch der Betreiber von Offshore-Anlagen durch einen Offshore-Netzentwicklungsplan abgelöst werden. Bisher richtete sich die Errichtung der Netzanbindung danach, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Windpark betriebsbereit war. Diese Regelung soll ersatzlos aufgehoben und umgekehrt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Netzausbaubedarf in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und in der 12-Seemeilen-Zone feststellen und auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan vorlegen, der einen schrittweisen Ausbau eines effizienten Offshore-Netzes vorsieht. Für alle vorgesehenen Maßnahmen soll der Offshore-Netzentwicklungsplan den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung festlegen und verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vorsehen. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen zur zeitgerechten Durchführung der Ausbaumaßnahmen verpflichtet werden. Bei nicht rechtzeitiger Anbindung oder längerer Störung einer Leitung sollen Betreiber von Offshore-Anlagen von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Entschädigung erhalten können. Die Kosten der Entschädigung soll der Übertragungsnetzbetreiber abhängig von seinem Verschuldensgrad über eine Umlage auf die Verbraucher wälzen können. Um die Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, soll sie auf maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde begrenzt werden, außerdem sollen Übertragungsnetzbetreiber wirtschaftlich versicherbare Risiken durch eine Versicherung abdecken. Die Entscheidung zum Abschluss einer solchen Versicherung wird ihnen freigestellt, als Anreiz dazu sollen Versicherungsleistungen bei der Berechnung des Belastungsausgleichs berücksichtigt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat eine Stellungnahme, mit Ausnahme des Finanzausschusses, der keine Einwendungen hatte. Dabei folgten sie u.a. Empfehlungen von Niedersachsen: So sollen Rechtsverordnungen zur näheren Ausgestaltung der Entschädigungsregelung der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, weil die Wälzung von Haftungskosten zu erheblichen Aufschlägen auf die Strompreise führen kann. Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land sollen nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen in das System des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) einbezogen werden, weil die Bundesfachplanung nicht zu einer konsistenten Planung für den gesamten Verlauf der Anbindungsleitungen führt und die Anwendung des NABEG deshalb nicht förderlich erscheint. Weiterhin führt die Zuständigkeit des Bundes angesichts der bei den Ländern vorhandenen vorausschauenden Planungsergebnissen für die Nutzung der Windenergie und die Ableitung des auf See erzeugten Stroms auch nicht zu schnelleren und besseren Planungsergebnissen. Weiterhin soll die Bundesregierung prüfen, die anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber zum Abschluss einer Versicherung zu verpflichten und die Versicherungsbeiträge im Rahmen des Belastungsausgleichs mit maximal 50% zu berücksichtigen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung der Fortzahlung der Konzessionsabgabe auf ein Jahr nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages soll gestrichen werden, weil sie bei schwierigen Verkaufsverhandlungen, die sich länger hinziehen, zum Ausfall von Konzessionszahlungen für die Kommunen führen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme abgegeben.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
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Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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