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903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
BR-Drs. 625/12

TOP 2
Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
BR-Drs. 626/12

TOP 8
Jahressteuergesetz 2013
BR-Drs. 632/12

TOP 9
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
BR-Drs. 633/12

TOP 17
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
BR-Drs. 689/12

TOP 20
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
BR-Drs. 641/12

TOP 25
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
BR-Drs. 645/12

TOP 32
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in die bestehenden Leistungssysteme nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 576/12


Zu TOP 1
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
BR-Drs. 625/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist zum einen, die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen, zum anderen die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter zu erhöhen, indem die Versicherungspflicht dieses Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Regel werden soll. Mit dem Gesetz wird die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung zum 01. Januar 2013 von derzeit 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird das Gleitzonenentgelt für Beschäftigung in der Gleitzone von derzeit 800 Euro auf 850 Euro angepasst. Außerdem wird die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum 01. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Im Übrigen soll die Minijob-Zentrale künftig die Beschäftigten, die erstmalig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, mit einem Begrüßungsschreiben über ihre Rechte und Pflichten informieren. Sie soll zudem auf die Möglichkeit hinweisen, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, aber auch über die möglichen Folgen einer solchen Befreiung informieren. Ebenso sollen sämtliche Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten ein Informationsblatt der Minijob-Zentrale über die neue Rechtslage erhalten. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01. Januar 2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 25.10.2012 verabschiedet.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen mit dem Ziel, das Gesetz aufzuheben. Unter anderem werde befürchtet, dass die Anhebung der Verdienstgrenze bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten genutzt werden könnte, die Arbeitsstunden mit geringen Stundenlöhnen auszuweiten. Weiterhin empfahlen die Ausschüsse, das Gesetz für zustimmungsbedürftig zu erklären, da über die dynamische Verweisung in § 40a Absatz 2 EStG auf § 8 SGB IV auch die Höchstgrenze für die pauschalierte Lohnsteuer angehoben werde. Das Gesetz habe somit Auswirkungen auf das Einkommensteuerrecht, weshalb nach Artikel 105 Absatz 3 GG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sei. Für den Fall, dass die Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit fände, empfahlen die Ausschüsse, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Weiterhin hat der Bundesrat den Antrag auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes abgelehnt.

Zu TOP 2
Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
BR-Drs. 626/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Rentenversicherungsschätzerkreis hat am 16. und 18. Oktober 2012 turnusmäßig die Einschätzung der Rentenfinanzen überprüft und aktualisiert. Die Finanzlage der Rentenversicherung hat sich im Vergleich zur Einschätzung vom Juni 2012, der zufolge der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2013 von 19,6 Prozent auf 19,0 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 26,0 Prozent auf 25,2 Prozent gesenkt werden sollte, nochmals verbessert. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des geltenden Rechts ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2013 nunmehr auf 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 Prozent festzusetzen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25. Oktober 2012 verabschiedet.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz aufzuheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Zu TOP 8
Jahressteuergesetz 2013
BR-Drs. 632/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das zustimmungspflichtige Gesetz dient der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie an internationale Entwicklungen und der Umsetzung weiterer Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Zudem werden Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgegriffen, die der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung dienen. Dazu zählen insbesondere folgende Regelungen:
- Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU vom 15.02.2011 zur Stärkung der effizienten Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (MS), um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Hierzu werden verschiedene Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt. Zudem ist neben der Einrichtung zentraler Verbindungsbüros in allen MS sowie der Einführung von Standardformblättern und Übermittlungsfristen auch die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs vorgesehen.
- Rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Eheleuten im Grunderwerbssteuerrecht ab dem 1. August 2001 für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
- Freistellung des Sitzlandes der Börse von Haftungsansprüchen durch den Börsenträger.
- Steuerbefreiungen des „Wehrsolds“ von freiwillig Wehrdienstleistenden, der Bezüge von Reservisten, des Taschengeldes beim Bundesfreiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienst und bei sonstigen zivilen freiwilligen Diensten. Sachbezüge wie Unterkunft und Verpflegung sowie die Wehrzulage, die freiwillig Wehrdienstleistende erhalten, sind dagegen steuerpflichtig.
- Ausweitung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auch auf Solaranlagen.
- Nachteilsausgleich von betrieblichen Elektrofahrzeugen und aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen bei der Besteuerung für die private Nutzung bei Unternehmern und Arbeitnehmern nach dem Einkommensteuergesetz. Dabei wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage um die Kosten des Batteriesystems gekürzt.
- Umsatzsteuerbefreiung für Schulspeisungen, Wohlfahrts- und Betreuungsleistungen privat-gewerbliche Leistungserbringer sowie rechtlicher Betreuungsleistungen.
- Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.
- Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf den Handel mit Kunstgegenständen und Einführung einer Margenbesteuerung von 30 Prozent bei Anwendung der Differenzbesteuerung.
- Einführung einer zweijährigen Geltungsdauer der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge, so dass ein Antrag nur noch alle zwei Jahre anstatt jährlich zu stellen ist.
- Stufenweise Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Unternehmensbereich nach dem Steuer-, Handels- und Sozialversicherungsrecht von derzeit zehn auf zunächst acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre.
Die Umsetzung des Gesetzes führt im Jahr 2013 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 245 Mio. Euro (Länderanteil 102 Mio. Euro, Anteil der Gemeinden 28 Mio. Euro), die ab dem Jahr 2015, bedingt durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, jährlich auf über 1 Mrd. Euro (Länderanteil 413 Mio. Euro, Anteil der Gemeinden 131 Mio. Euro) ansteigen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus mehreren Gründen. Hervorzuheben sind folgende Gründe:
- Aufhebung der Steuerfreiheit für Dividendenerträge inländischer Unternehmen aus der Beteiligung an einem anderen Unternehmen von weniger als zehn Prozent (sog. „Streubesitzbeteiligungen“),
- steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften,
- Regelungen zur Vermeidung erheblicher Steuerausfälle im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht durch Gestaltungen mittels sog. „Cash GmbHs“,- Streichung der beabsichtigten Verkürzung der bestehenden zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen wegen der erwarteten hohen Steuerausfälle.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Niedersachsen stimmte dem Gesetz zu.

Zu TOP 9
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
BR-Drs. 633/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem zustimmungspflichtigen Gesetz soll das Unternehmenssteuerrecht durch zielgenaue Maßnahmen weiter vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet werden. So sollen insbesondere die Durchführung und die formalen Anforderungen an einen Gewinnabführungsvertrag vereinfacht werden. Fehlerhafte Bilanzansätze sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags sollen künftig nachträglich korrigiert werden dürfen und nicht mehr zum Wegfall der Organschaft führen. Durch die außerdem enthaltene Anhebung des Höchstbetrags beim steuerlichen Verlustrücktrag auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen 2 Mio. Euro) wird ein Konvergenzvorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung umgesetzt. Vor allem kleinere und mittlere Untenehmen würden durch die Angleichung an das französische Recht in Krisenzeiten durch zusätzliche Liquidität entlastet. Die zum anderen vorgesehenen Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts enthalten Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Für vorwiegend auswärtig tätige Arbeitnehmer ergeben sich Vereinfachungen bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen durch den Verzicht auf einen Teil der Mindestabwesenheiten und die Einführung einer zweistufigen Staffelung der Pauschalen (12 Euro und 24 Euro) statt der bisherigen Dreistufigkeit. Ferner wird zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit gesetzlich festgelegt, dass es höchstens nur noch eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von quantitativen Elementen erfolgt (sog. „erste Tätigkeitsstätte“). Dies wirkt sich vor allem bei der Ermittlung der Fahrtkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei den Fahrten zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ aus. Weitere Vereinfachungen sind bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie bei der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung bei einer auswärtigen Tätigkeit vorgesehen. In der vollen Jahreswirkung ergeben sich durch das Gesetz Steuermindereinnahmen von 290 Mio. Euro, wovon 111 Mio. Euro auf die Länder und 54 Mio. Euro auf die Gemeinden entfallen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat ohne die Stimme Niedersachsens, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Zur Vermeidung von Steuerausfällen wurden als Anrufungsgründe Änderungen des Reisekostenrechts und eine Streichung der Anhebung des steuerlichen Verlustrücktrages gefordert. Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat mit der Stimme Niedersachsens, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Niedersachsen stimmte dem Gesetz zu.

Zu TOP 17
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
BR-Drs. 689/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz regelt die angeordnete oder vorbehaltene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 neu. Bundesrechtliche Leitlinien sowohl für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als auch für den Vollzug der Strafhaft vor Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden festgelegt. Durch Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) wird das Recht der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht an die Regelungen des allgemeinen Strafrechts angepasst. Weiter enthält das Gesetz Regelungen für die Behandlung von Taten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat dem Plenum empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus zwei Gründen anzurufen:
1. Aufnahme einer ergänzenden Bestimmung im Gesetz zur nachträglichen Therapieunterbringung psychisch gestörter, hochgefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter, deren Gefährlichkeit erst nach dem Strafurteil erkennbar wird.
2. Schließung einer Regelungslücke, damit Betroffene, die aufgrund der EGMR-Recht- sprechung zu entlassen waren und gemäß § 275a StPO einstweilig untergebracht sind, ebenso von § 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) erfasst werden können, wie Betroffene, die sich in der Sicherungsverwahrung befinden oder befunden haben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Herr Minister Busemann ergriff das Wort und betonte, dass die Bevölkerung Anspruch auf wirksamen Schutz vor rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualtätern habe. Dem werde der Gesetzgeber aber nur gerecht, wenn das Gesetz so schnell wie möglich in Kraft trete und die Sicherungsverwahrung auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestellt werde. Deshalb unterstütze Niedersachsen trotz sichtbarer Schutzlücken das vom Bundestag beschlossene Gesetz. Gebotene Korrekturen müssten später vorgenommen werden. Die Bundesregierung gab eine Protokollerklärung ab, worin sie sich verpflichtet, dem Bundestag vorzuschlagen, die in der Ziffer 2 der Empfehlungen des Rechtsausschusses dargestellte Problematik bei der Anwendung von § 1 ThUG im Rahmen einer Übergangsregelung zu lösen.

Zu TOP 20
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
BR-Drs. 641/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz sollen die wettbewerblichen Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle, der Missbrauchsaufsicht und des Verfahrens bei Kartellverstößen weiter verbessert werden. Das Gesetz zielt insbesondere auch darauf, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken. Die Novelle sieht u.a. vor, dass die Zusammenschlusskontrolle bei Pressefusionen künftig erst ab einem weltweiten Umsatz aller beteiligten Unternehmen von 62,5 Mio. Euro statt bisher 25 Mio. Euro einsetzt, um es Presseunternehmen zu erleichtern, ihre wirtschaftliche Basis durch Fusionen abzusichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit auch in Konkurrenz zu anderen Mediengattungen zu behaupten. Die spezifische Missbrauchsaufsicht für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter soll um fünf Jahre bis Ende 2017 verlängert werden, weil im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht. Damit große Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb nicht behindern können, indem sie Konkurrenten Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Endverbrauchern verlangen, soll das bislang befristete Verbot der sogenannten Preis-Kosten-Schere dauerhaft eingeführt werden. Die Verbraucherverbände sollen die Möglichkeit erhalten, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung für Schäden in Anspruch zu nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Schließlich sollte mit dem Gesetz das Kartellrecht auf das wettbewerbliche Handeln der Krankenkassen, insbesondere auf die Fusion von Krankenkassen, ausgedehnt werden, um qualitativ bessere und effizientere Leistungen zu erreichen. Der Bundestag hatte gegenüber dem Gesetzesentwurf noch ergänzend beschlossen, dass die Kartellbehörden bei der Anwendung der Vorschriften den Versorgungsauftrag der Krankenkassen berücksichtigen müssen, die Zusammenarbeit von Kassen zur Erfüllung des Versorgungsauftrags würde dann regelmäßig mit dem Kartellrecht in Einklang stehen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse Wirtschaft, Gesundheit, Innen, Recht und Verbraucherschutz empfahlen dem Bundesrat aus unterschiedlichen Gründen die Anrufung des Vermittlungsausschusses, der Gesundheits- und der Innenausschuss mit Zustimmung Niedersachsens. Der federführende Wirtschafts- und der Gesundheitsausschuss sahen die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die Krankenkassen kritisch, sie würde zu einer deutlichen Verschlechterung der Versorgungssituation und der Rechte und Möglichkeiten der gesetzlich Krankenversicherten führen. Krankenkassen dürften dem Kartellrecht generell nicht unterstellt werden. Sie seien keine Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne, ihr Verhalten solle daher weiterhin nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben und allein durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden beurteilt werden. Eine Gleichsetzung der am Gemeinwohl orientierten Krankenkassen mit privatwirtschaftlichen und gewinnorientierten Unternehmen würde eine Unterordnung der Patienteninteressen unter die des Wettbewerbs nach sich ziehen. Der Innenausschuss will auch erreichen, dass in Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle stattfindet. Ferner soll im Gesetz klargestellt werden, dass die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehende Zusammenlegung von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegt und dass im Rahmen der Missbrauchskontrolle keine Durchleitungsansprüche im Bereich der Wasserversorgung ermöglicht werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Niedersachsen hat sich enthalten.

Zu TOP 25
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
BR-Drs. 645/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Abkommens mit der Schweiz ist es, die deutschen Steueransprüche gegenüber Steuerpflichtigen mit Vermögensanlagen in der Schweiz für die Zukunft, aber auch für die Vergangenheit, einvernehmlich auf der Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens zu erreichen. Das Abkommen enthält hierzu im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Bislang unversteuerte Kapitalanlagen in der Schweiz sollen auf der Basis realistischer Annahmen für die Vergangenheit besteuert werden. Die Nachversteuerung erfolgt in der Schweiz pauschal in Form einer Einmalzahlung mit einem Steuersatz von 21 bis 41 % bezogen auf das vorhandene Vermögen. Deutsche Steuerpflichtige können die rückwirkende Versteuerung ihres Vermögens in der Schweiz vermeiden, wenn sie einer Offenbarung gegenüber den deutschen Finanzbehörden zustimmen. Mit der Nachversteuerung gelten die deutschen Steueransprüche der Vergangenheit als erloschen und es tritt ein Verzicht auf Strafverfolgung ein.
- Die Schweizer Banken garantieren dem deutschen Fiskus im Rahmen der Nachversteuerung ein Aufkommen von 2 Mrd. Schweizer Franken (etwa 1,62 Mrd. Euro) als Vorauszahlung. Der Bund hat sich bereit erklärt, abweichend vom üblichen Verteilungsschlüssel, den Ländern bei der Nachversteuerung wegen enthaltener Erbschaftssteuern rund 70 Prozent davon zu belassen. Der Bund geht zudem in einer schlüssigen Annahme von Gesamteinnahmen von etwa 10 Mrd. Euro aus. Davon entfielen allein Niedersachsen etwa 600 Mio. Euro.
- Für die Zukunft erheben schweizerische Zahlstellen eine pauschalierte Steuer entsprechend der inländischen Abgeltungssteuer auf in der Schweiz erzielte Kapitalerträge (25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) und führen diese an Deutschland ab.
- Für nach dem Inkrafttreten des Abkommens anfallende Erbschaften nehmen die schweizerischen Zahlstellen eine Steuereinbehalt von 50 Prozent des Vermögens (dies entspricht dem deutschen Spitzensteuersatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer) vor und leiten diesen Betrag an die deutsche Finanzverwaltung weiter, es sei denn, die Erben stimmen einer Meldung des Vermögens an den deutschen Fiskus zu. Die Besteuerung nach dem in Deutschland geltenden Spitzensteuersatz dürfte über die Jahre sukzessive zu einer Offenlegung der Vermögen in der Schweiz führen.
- Zusätzlich zu Auskunftsersuchen auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens können deutsche Finanzbehörden alle zwei Jahre bis zu maximal 1.300 besondere Auskunftsersuchen stellen. Diese Auskunftsersuchen gehen über den Inhalt nach OECD Standard hinaus, da alle geführten Konten und Depots in der Schweiz bei einem entsprechenden Ersuchen mitgeteilt werden. Konkrete Angaben zur jeweiligen Bank sind im Gegensatz zum OECD Standard nicht erforderlich. Zudem ist die Anlassschwelle niedriger. Durch den erweiterten Informationsaustausch wird sichergestellt, dass unversteuerte Kapitalanlagen in der Schweiz einem nicht kalkulierbaren Entdeckungsrisiko unterliegen.
- Die Schweiz legt gegenüber den deutschen Behörden die zehn wichtigsten Zielstaaten offen, in welche deutsche Steuerflüchtlinge ihr Vermögen vor dem 1. Januar 2013 verlagert haben. Die Identität und Einzelheiten zu den Vermögen werden nicht mitgeteilt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat ohne die Stimme Niedersachsens, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Niedersachsen stimmte dem Gesetz zu. Ein gemeinsamer Entschließungsantrag der Länder Hessen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen fand keine Mehrheit. Darin wurden die Vorteile des Steuerabkommens, insbesondere die Einführung einer künftigen Quellenbesteuerung von Kaitalerträgen in der Schweiz, die Erfassung von Erbschaften, die pauschale Nachversteuerung sowie die damit verbundenen Steuermehreinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden begrüßt. Eine auf Zufallsfunden und CD-Ankäufen basierende künftige Besteuerung sei weder steuergerecht noch rechtsstaatlich einwandfrei. Minister Möllring ergriff im Plenum das Wort. In seiner Rede betonte er, mit dem Steuerabkommen habe die Bundesregierung etwas erreicht, was vor Jahren im Sinne einer gerechten und gleichmäßigen Steuererhebung in Bezug auf die Schweiz überhaupt nicht vorstellbar gewesen wäre. Mit einem Scheitern des Abkommens würde die historische Chance vertan, bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung einen großen Schritt weiterzukommen. Steuergerechtigkeit bedeute vor allem eine gleichmäßige Steuererhebung, die im Abkommen durch eine tragfähige und verwaltungsökonomische Lösung gewährleistet werde. Dazu diene die gleichmäßige Besteuerung der laufenden Erträge, die der deutschen Abgeltungssteuer entspreche. Überdies werde die Erbschaftsbesteuerung sichergestellt. Ohne das Abkommen, so der Minister, verjährten zum 1.1.2013 für ein weiters Jahr Steuerforderungen des deutschen Fiskus. Aus der pauschalen Nachversteuerung für die Altjahre seien allein für Niedersachsen mindestens 600 Mio. Euro an Mehreinnahmen zu erwarten, wovon 180 Mio. Euro auf die Gemeinden entfielen. Damit könnte der niedersächsische Landeshaushalt in 2013 ohne Neuverschuldung auskommen.

Zu TOP 32
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in die bestehenden Leistungssysteme nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 576/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Asylbewerberleistungsgesetz aufgehoben wird und Asylbewerber den übrigen Sozialleistungsberechtigten gleichgestellt werden. Soweit dies zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führe, solle der Bund dies ausgleichen. Die antragstellenden Länder sind der Auffassung, eine gesetzliche Sonderregelung für Asylbewerber außerhalb des herkömmlichen Sozialleistungssystems sei nicht mehr erforderlich. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 ergebe sich, dass das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen sei und die betroffenen Personengruppen in die bestehenden Sozialleitungssysteme einzubeziehen seien. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die 1993 zur Verabschiedung des Asylbewerberleistungsgesetzes geführt hätten, hätten sich zwischenzeitlich geändert. Das Gesetz finde nun Anwendung auch auf Kriegsflüchtlinge, auf Opfer von Menschenhandel, ausländische Staatsangehörige mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie auf deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie auf Drittstaatsangehörige, die im Inland ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt sind. Insgesamt handele es sich bei den Leistungsberechtigten um Personen, die zwar alle kein Daueraufenthaltsrecht, ansonsten aber einen sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus hätten, deren Aufenthalt in Deutschland auf unterschiedlichen Lebenssituationen beruhe und bei denen die Dauer des Aufenthalts nicht grundsätzlich als kurzfristig bezeichnet werden könne. Der Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz müsse ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt sein. Durch sein Urteil habe das Bundesverfassungsgericht Vorgaben für eine der Verfassung entsprechende Leistungsgewährung gemacht. Für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer das Asylbewerberleistungsgesetz ersetzenden Norm, sei die Höhe der Leistungssätze entsprechend den Vorschriften zur Ermittlung der Regelbedarfe (§ 28 XII Sozialgesetzbuch) zu berechnen. Für eine Einbeziehung spreche auch, dass gegenwärtig die Mehrzahl der Länder und Kreise die Leistungen an Asylbewerber u.a. Gruppen in Form von Geldleistungen erbrächten, insbesondere wegen der enormen Kosten, die durch den Verwaltungsaufwand bei Sachleistungen entstünden. Die Einbeziehung der Leistungsberechtigten in das reguläre Sozialsystem hätte zur Folge, dass der Bund bis auf die Kosten der Unterkunft sowie die Kosten für die Mehrbedarfe die Kosten zu tragen hätte. Gegenwärtig seien Länder und Kommunen verpflichtet, alle Kosten für die im Asylbewerberleistungsgesetz geregelten Personenkreise zu tragen, obgleich kein Grund erkennbar sei, warum die Sicherung des Existenzminimums von Asylbewerbern und ähnlich gestellten Personen nicht entsprechend dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip vom Bund übernommen wird. Aus Sicht der Länder und Kommunen bestehe hier ein dringender Änderungsbedarf.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, die Entschließung in einer, von Niedersachsen beantragten, geänderter Fassung anzunehmen. Der Bundesrat sollte die Bundesregierung auffordern, umgehend einen zukunftsfähigen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorzulegen, in dem die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, die Entschließung mit einer Änderung zu fassen. Der Finanzausschuss empfahl, die Entschließung unverändert anzunehmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung weder in geänderter Fassung noch unverändert gefasst. Niedersachsen hat dem Fassen der Entschließung in geänderter Fassung zugestimmt. Minister Schünemann verwies in seiner zu Protokoll gereichten Rede darauf, Deutschland stehe, im Vergleich zu anderen EU-Staaten, bei der Zahl anerkannter politisch verfolgter Flüchtlinge an der Spitze. Allerdings dürfe das Asylgrundrecht auch keine Einladung zur finanziellen Bereicherung sein. Diese Problematik sei hoch aktuell, wie sich am tausendfachen Asylmissbrauch durch serbische und mazedonische Staatsangehörige zeige. Die Anerkennungsquote bei deren Anträgen sei gleich null. Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 18. Juli 2012 müsse genutzt werden, sorgfältig zu prüfen, welche Sanktionsmöglichkeiten im Asylbewerberleistungsgesetz denkbar seien. Insbesondere müsse dem offensichtlichen Missbrauch des Asylgrundrechts aus wirtschaftlichen Zwecken ein Riegel vorgeschoben werden. Grundfalsch wäre es, das Asylbewerberleistungsgesetz aufzuheben und Asylbewerber zukünftig den Leistungsempfängern nach SGB II und SGB IV gleichzustellen. Ein solches Vorhaben wäre ein Einfallstor für neuen Asylmissbrauch und illegale Zuwanderungsströme nach Deutschland.


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