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906. Sitzung des Bundesrates am 01. Februar 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1
Jahressteuergesetz 2013
BR-Drs. 33/13

TOP 2
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
BR-Drs. 34/13

TOP 3
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
BR-Drs. 35/13

TOP 4
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
BR-Drs. 36/13(neu)

TOP 5
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereich Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
BR-Drs. 37/13

TOP 7
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
BR-Drs. 4/13

TOP 10
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
BR-Drs. 7/13

TOP 13
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
(Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG)
BR-Drs. 10/13

TOP 15
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BR-Drs. 11/13

TOP 20
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 744/12

TOP 22
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
- Antrag des Landes Sachsen -
BR-Drs. 41/13

TOP 25
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit dem Einsatz von Fracking-Technologien mit umwelttoxischen Chemikalien bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg,
Bremen -
BR-Drs. 754/12

TOP 41
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
BR-Drs. 795/12

TOP 46
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 819/12

TOP 85
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BR-Drs. 44/13

TOP 87
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
BR-Drs. 51/13


Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 1
Jahressteuergesetz 2013
BR-Drs. 33/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz dient der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie an internationale Entwicklungen und der Umsetzung weiterer Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Zudem werden Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgegriffen, die der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung dienen. Dazu zählen insbesondere folgende Regelungen:
- Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU vom 15.02.2011 zur Stärkung der effizienten Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten,
- Rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Eheleuten im - Grunderwerbssteuerrecht ab dem 1. August 2001 für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle,
- Freistellung des Sitzlandes der Börse von Haftungsansprüchen durch den Börsenträger,
- Steuerbefreiungen des „Wehrsolds“ von freiwillig Wehrdienstleistenden, der Bezüge von Reservisten, des Taschengeldes beim Bundesfreiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienst und sonstigen zivilen freiwilligen Diensten,
- Ausweitung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auch auf Solaranlagen,
- Erleichterungen bei der Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,
- Umsatzsteuerbefreiung für Schulspeisungen, Wohlfahrts- und Betreuungsleistungen privat-gewerblicher Leistungserbringer sowie rechtlicher Betreuungsleistungen.
- Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf den Handel mit Kunstgegenständen,
- Einführung einer zweijährigen Geltungsdauer der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge, sodass ein Antrag nur noch alle zwei Jahre anstatt jährlich zu stellen ist,
- Stufenweise Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Unternehmensbereich nach dem Steuer-, Handels- und Sozialversicherungsrecht von derzeit zehn auf zunächst acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre.
Die Umsetzung des Gesetzes führt im Jahr 2013 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 245 Mio. Euro (Länderanteil 102 Mio. Euro, Anteil der Gemeinden 28 Mio. Euro), die ab dem Jahr 2015, bedingt durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, jährlich auf über 1 Mrd. Euro (Länderanteil 413 Mio. Euro, Anteil der Gemeinden 131 Mio. Euro) ansteigen. Der Bundesrat rief in seiner Sitzung am 23. November 2012 zu dem Gesetz weder den Vermittlungsausschuss an noch stimmte er dem Gesetz zu. Daraufhin beschloss die Bundesregierung am 28. November 2012, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12. Dezember 2012 sah als Kompromiss eine Reihe von weiteren steuerlichen Änderungen vor, die im Wesentlichen auf Länderanliegen beruhten. Neben Einschränkungen der Verlustverrechung bei Verschmelzungen von Gewinn- und Verlustgesellschaften, die unter dem Stichwort „Monetarisierung von Verlusten“ bekannt geworden sind, waren u.a. auch Einschränkungen bei hybriden Finanzierungen zur Verhinderung von Gestaltungsmodellen vorgesehen. Ferner beinhaltete der Vorschlag Regelungen zur Vermeidung hoher Steuerausfälle bei der Erbschaftssteuer durch entsprechende Gestaltungen mittels sog. „Cash GmbHs“. Zudem war die Streichung der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerliche relevante Unterlagen vorgesehen. Der Deutsche Bundestag lehnte in seiner Sitzung am 17. Januar 2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 ab.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages erneut nicht zugestimmt.
Niedersachsen hat dem Gesetz zugestimmt.

Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 2
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
BR-Drs. 34/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung wird bei der Verlustverrechnung die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben, mit Verdoppelung im Falle der Zusammenveranlagung. In Organschaftsfällen werden die Anforderungen an die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages gelockert und der doppelte Inlandsbezug, nachdem sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung eines Unternehmens im Inland liegen mussten, als notwendige Voraussetzung aufgegeben. Letzteres war von der Europäischen Kommission gerügt worden. Im Reisekostenrecht der Arbeitnehmer erfolgt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine Abkehr vom Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" hin zum Begriff "erste Tätigkeitsstätte". Auch im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen, der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung und der Versteuerung der Arbeitnehmerverpflegung erfolgt eine Vereinfachung der Besteuerung durch Ausweitung von Typisierungen.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. November 2012 dem Gesetz nicht zustimmt hatte, beschloss die Bundesregierung am 28. November 2012, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sah vor, dass negative Einkünfte eines Organträgers bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit diese bereits in einem ausländischen Besteuerungsverfahren wirksam wurden. Zudem wurde beim beruflich veranlassten Verpflegungsaufwand bei der Begrifflichkeit des Hausstands das Wort „eigene“ entfernt. Der Beratung im Bundesrat lag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12. Dezember 2012 mit der Bestätigung durch den Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 17. Januar 2013 zugrunde.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 3
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
BR-Drs. 35/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Im System des progressiven Steuertarifs erhöhen sich bei Lohnerhöhungen zwecks Inflationsausgleichs die anfallenden Steuern durch Erhöhung der Steuersätze überproportional. Letztlich hat der Steuerpflichtige eine Reallohneinbuße hinzunehmen. Diese sog. kalte Progression wollte die Bundesregierung durch den Gesetzentwurf abbauen. Dies sollte durch eine Anpassung des Tarifverlaufes im unteren Bereich geschehen.
Zudem beabsichtigte der Gesetzentwurf die zweistufige Anhebung des Grundfreibetrages zur Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums. Für 2013 war eine Erhöhung auf 8.130 Euro, ab 2014 auf 8.354 Euro vorgesehen.

Behandlung in den Ausschüssen und im Vermittlungsausschuss:
Der federführende Finanzausschuss setzte sich gegen die Stimme Niedersachsens dafür ein, dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression nicht zuzustimmen. Gegen die Stimme Niedersachsens empfahl der Finanzausschuss dem Bundesrat, eine Entschließung zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes zu fassen. Der Wirtschaftsausschuss empfahl mit der Stimme Niedersachsens, diese Entschließung nicht zu fassen. Der Bundesrat stimmte am 11. Mai 2012 dem Gesetz entgegen des positiven Votums Niedersachsens nicht zu, fasste auch die Entschließung zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes mit Niedersachsens Stimme nicht. Am 24. Mai 2012 beschloss die Bundesregierung, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12. Dezember 2012 sah vor, zur Sicherung des Existenzminimums die Erhöhungen des Grundfreibetrages durchzuführen und auf weitergehende Änderungen zu verzichten. Diese Empfehlung bestätigte der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 17. Januar 2013.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 4
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
BR-Drs. 36/13(neu)

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz beinhaltet Anwendungsregelungen für die steuerneutrale Umsetzung der gesetzlich geregelten Entflechtungsmaßnahmen bei Energieversorgungsunternehmen. Im Ergebnis werden Erwerbsvorgänge bei Grundstücken, die sich im Rahmen der gesetzlich geregelten Entflechtungsmaßnahmen ergeben, in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 3. März 2012 von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei dem Gesetz handelte es sich ursprünglich um das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungen an Wohngebäuden. In seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 hatte der Bundesrat beschlossen, diesem Gesetz nicht zuzustimmen. Ziel des Gesetzes war die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zur Senkung des Primärenergieverbrauchs bis 2020. Da ein Hauptteil des Primärenergiebedarfs auf den Gebäudebestand entfällt, sollten steuerliche Anreize geschaffen werden, um private Investitionen zur Energie- und CO2-Einsparung zu aktivieren. Das Gesetz führte zu Steuerausfällen von jährlich bis zu 1,5 Mrd. Euro, wovon 57,5 Prozent auf die Länder und Gemeinden entfielen. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 weder den Vermittlungsausschuss angerufen noch dem Gesetz zugestimmt.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Im Verlauf des von der Bundesregierung am 30. Juni 2012 angerufenen Vermittlungsausschusses kam eine Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausgestaltung der steuerlichen Förderung und die Frage, in welchem Umfang die Länder die durch die steuerliche Förderung entstehenden Steuerausfälle zu tragen haben, nicht zustande. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12. Dezember 2012, die unter Neufassung des Gesetzestitels nur die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Regelung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes enthält, wurde vom Deutschen Bundestag in der Sitzung am 17. Januar 2013 angenommen. Die Bundesregierung erklärte sich nach dem Scheitern des Gesetzes bereit, das bereits bestehende Förderprogramm der KfW-Bank mit zinsgünstigen KfW-Krediten in Höhe von 1,5 Mrd. Euro um ein Zuschussprogramm der KfW für die Gebäudesanierung über 300 Mio. Euro zu erweitern.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 5
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereich Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
BR-Drs. 37/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Abkommens mit der Schweiz ist es, die deutschen Steueransprüche gegenüber Steuerpflichtigen mit Vermögensanlagen in der Schweiz für die Zukunft, aber auch für die Vergangenheit, einvernehmlich auf der Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens zu erreichen. Dazu sieht das Abkommen Steuerabkommen Schweiz insbesondere die Erhebung und Abführung einer pauschalierten Steuer entsprechend der inländischen Abgeltungssteuer (25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) für zukünftig in der Schweiz erzielte Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger vor. Zudem sieht das Gesetz Regelungen für eine pauschale Nachversteuerung der in den letzen 10 Jahren erzielten Kapitalerträge vor. Außerdem ist für künftig anfallende Erbschaften ein Einbehalt zur Sicherung deutscher Erbschaftsteueransprüche in Höhe von 50 Prozent des Vermögens in der Schweiz enthalten. Das Steuerabkommen mit der Schweiz hätte Länder und Kommunen finanziell entlastet. Allein die Versteuerung für die zurückliegenden Fälle hätte nach Auffassung der Bundesregierung zu zusätzlichen Steuereinnahmen von 10 Milliarden Euro geführt. Der Bund hatte zuletzt sogar angeboten, diese Mehreinnahmen allein den Ländern und Kommunen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat rief in seiner Sitzung am 23. November 2012 weder den Vermittlungsausschuss an noch stimmte er dem Gesetz zu. Daraufhin rief die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss am 28. November 2012 an.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Vermittlungsausschuss empfahl in seiner Beschlussempfehlung vom 12. Dezember 2012, den Gesetzesbeschluss zu dem Steuerabkommen mit der Schweiz aufzuheben und den maßgeblichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu für erledigt zu erklären. Diese Beschlussempfehlung wurde vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 17. Januar 2013 abgelehnt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages erneut nicht zugestimmt. Niedersachsen hat dem Gesetz zugestimmt.

Zu TOP 7
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
BR-Drs. 4/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Änderungsgesetz wird das geltende Tierschutzrecht in wesentlichen Punkten geändert. Anlass gibt dazu die Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU über den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere („Versuchstier-RL“). Diese hätte bereits bis zum 10. November 2012 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Es geht dabei vor allem um die Einführung des 3R-Prinzips zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung von Tierversuchen. Daneben regelt das Gesetz eine Reihe weiterer Aspekte, die sich innerstaatlichen Gestaltungswillen entspringen, u.a.:
- Schenkelbrand bei Pferden: das vom Bundestag beschlossene Gesetz hält am Schenkelbrand fest. Damit darf dieser bis Ende 2018 ohne Betäubung durchgeführt werden. Danach verlangt das Gesetz eine „wirksame Schmerzausschaltung“, die von einer sachkundigen Person vorgenommen werden darf, die nicht zwangsläufig ein Tierarzt sein muss. Gedacht ist hier an äußerlich anwendbare Lokalanästhetika, die vom entsprechend geschulten Tierhalter selber aufgebracht werden. Damit hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgeschlagene Streichung der Verbotsausnahme rückgängig gemacht.
- Betäubungslose Ferkelkastration: das vom Bundestag beschlossene Gesetz erlaubt, bis Ende 2018 auf die Betäubung der zu kastrierenden Ferkel zu verzichten. Nach dieser Frist reicht eine „wirksame Schmerzausschaltung“ durch eine sachkundige Person; dies ist weniger anspruchsvoll als eine vom Tierarzt vorzunehmende Betäubung. Der Entwurf der Bundesregierung wollte die betäubungslose Kastration schon zwei Jahre früher - also Ende 2016 - beenden.
- Ausstellungsverbot für sog. „Qualzuchten“: Der Entwurf der Bundesregierung sah vor, ein Ausstellungsverbot für Tiere aus sog. „Qualzucht“ einzuführen. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz nimmt dieses Ausstellungsverbot nicht auf. Tiere aus „Qualzucht“ sind solche, denen körperliche Veränderungen oder Verhaltensänderungen angezüchtet wurden, die bei den Tieren selbst zu Leiden, Schmerzen, Verhaltensstörungen oder Schäden führen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl dem Bundesrat mit deutlicher Mehrheit die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Ausschuss nahm außerdem 19 Anrufungsgründe mit guten Mehrheiten an. Niedersachsen unterstützte im Ausschuss sowohl die Anrufung des Vermittlungsausschusses dem Grunde nach als auch mehrere der Einzelanrufungsgründe.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat stimmte gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Niedersachsen hat sich zu dieser Frage der Stimme enthalten. Minister Lindemann gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 10
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
BR-Drs. 7/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz soll Patientinnen und Patienten helfen, ihre Rechte besser zu kennen und besser durchsetzen zu können, sowie zu mehr Klarheit und Transparenz im Gesundheitswesen führen. Die vorgesehenen Regelungen sollen die Rechte der Patientinnen und Patienten maßgeblich weiter entwickeln und sie erstmals zusammenhängend regeln. Das Gesetz soll das Informationsgefälle zwischen Behandelndem und Behandeltem ausgleichen, zu einem transparenten sowie fairen Interessenausgleich beitragen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient stärken.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss und der Gesundheitsausschuss haben dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Der Gesundheitsausschuss hat dem Bundesrat ferner die Annahme einer Entschließung empfohlen.

Behandlung im Plenum:
Es wurde festgestellt, dass der Bundesrat keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat. Der Bundesrat hat die Entschließung nicht gefasst. Niedersachsen votierte ebenfalls gegen das Fassen der Entschließung.

Zu TOP 13
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
(Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG)
BR-Drs. 10/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz verfolgt in erster Linie zwei Ziele: zum einen soll die energetische Sanierung von vermietetem Wohnungsbestand gefördert und zum anderen die Durchsetzung von Räumungstiteln vereinfacht werden, um dem sogenannten Mietnomadentum wirksam begegnen zu können. Schließlich sollen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umlage der Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung (Contracting) in laufenden Mietverhältnissen geregelt und die Vorschriften zum Schutz der Mieter bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verbessert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss aus mehreren Gründen einberufen wird. Er fordert insbesondere die Aufhebung der Vorschriften zur Sicherungsanordnung und zum Ausschluss des Minderungsrechts des Vermieters, die er beide als systemfremd kritisiert. Weitere Aspekte betreffen vor allem die Berechnungsgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete und die Forderung nach einer gesetzlichen Begrenzung der Mieterhöhung auch bei Neuvermietungen. Im Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung ist eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zustande gekommen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Zu TOP 15
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BR-Drs. 11/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem von den Regierungsfraktionen initiierten Gesetz soll der Schienenbonus für die im Bundesschienenwegeausbaugesetz ausgewiesenen Vorhaben abgeschafft werden, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt des Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist. Bereits vor dem Inkrafttreten der nächsten Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes hätte von der Anwendung des Schienenbonus abgesehen werden können, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder einem Dritten getragen werden. Der Schienenbonus bezeichnet einen Korrekturfaktor zu Gunsten des Schienenverkehrs beim Lärmschutz. Er basiert auf Untersuchungen um 1979/1980, nach denen Schienenverkehrslärm aufgrund seiner Besonderheiten von den Anwohnern als weniger belastend empfunden wird als anderer Verkehrslärm. Der für die festgelegten Geräuschpegelgrenzwerte relevante Beurteilungspegel wird beim Schienenverkehr bislang um 5 Dezibel geringer angesetzt als beim Straßenverkehr. Lärmschutzmaßnahmen an Schienenwegen sind derzeit deshalb erst dann gesetzlich erforderlich, wenn der Beurteilungspegel für Straßenverkehrslärm um 5 Dezibel überschritten wird. Über die Abschaffung des Schienenbonus besteht zwischen Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung Einvernehmen. Die Annahme, dass sich die Anwohnerinnen und Anwohner an Schienenstrecken durch den vom Zugverkehr ausgehenden Lärm weniger belästigt fühlen als durch Straßenverkehr, ist angesichts der deutlich gesteigerten Verkehrsleistung insbesondere im Schienengüterverkehr überholt. Auf Grund der Entwicklung im Schienenverkehr, neuer Betriebsformen und dichterer Zugfolgen ist eine Besserstellung des Schienenverkehrs nicht mehr zeitgemäß.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Verkehrsausschuss und der Umweltausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Der Verkehrsausschuss forderte u.a. die Abschaffung des Schienenbonus zum 01.01.2015, weil bereits jetzt ein fixes Datum gesetzt werden müsse, um Planungssicherheit für den Schienenverkehr zu erreichen. Der 01.01.2015 würde einen fairen Interessenausgleich zwischen Lärmschutz und Planungssicherheit für laufende oder in der Planung weit fortgeschrittene Vorhaben sicherstellen. Nach Auffassung des Umweltausschusses sollte u.a. das Eisenbahnbundesamt, bei dem bereits die Lärmkartierung liegt, auch für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Haupteisenbahnstrecken zuständig sein. Die wesentliche Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist die Bewertung der Lärmsituation und die Erarbeitung von Maßnahmen, Konzepten und Strategien, um zu einer Lärmreduzierung beizutragen und Lärmbelastungen entgegen zu wirken. Die derzeit dafür u.a. zuständigen kommunalen Behörden verfügten weder über den technischen Sachverstand für diese Aufgabe noch über ordnungsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Maßnahmen. Der Gesundheitsausschuss empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Zu TOP 20
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 744/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Durch den Gesetzentwurf der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern soll das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung um die Verpflichtung der Waffenbehörden ergänzt werden, Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden einzuholen. Nach Ansicht des antragstellenden Landes soll damit der Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrolliert werden können.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat empfohlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Des Weiteren hat er vorgeschlagen, Minister Schünemann zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen und Minister Schünemann zum Beauftragten zu bestellen. Herr Minister Schünemann gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 22
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
- Antrag des Landes Sachsen -
BR-Drs. 41/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Die sächsische Landesregierung hat zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Energiewende dem Bundesrat zu seiner Sitzung am 01.02.13 ein Quotenmodell nach schwedischem Vorbild vorgelegt, das den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und bestimmten Großverbrauchern eine Pflicht zur Erzeugung bzw. Abnahme bestimmter Quoten an Erneuerbaren Energien auferlegt, die Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Quote aber dem Markt überlässt. Zusätzlich soll es bei Bedarf möglich sein, temporär für ausgewählte Technologien einen Teil der Quote zu reservieren oder diese Technologien mit einer größeren Anzahl an Grünstromzertifikaten pro 100 kWh auszustatten, um beispielsweise durch Forschung und Entwicklung entstandene neue Technologien bei der Markteinführung zu unterstützen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschüsse haben den Gesetzentwurf noch nicht behandelt.

Behandlung im Plenum:
Das Antrag stellende Land hat den Gesetzentwurf vorgestellt. Der Gesetzentwurf wurde federführend in den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie mitberatend in den Ausschuss für Innere Angelegenheiten und in den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Herr Minister Dr. Birkner gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 25
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit dem Einsatz von Fracking-Technologien mit umwelttoxischen Chemikalien bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg,
Bremen -
BR-Drs. 754/12

Wesentlicher Inhalt:
Der Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie sei abzulehnen, solange die Risiken nicht geklärt seien. Um überhaupt über derartige Anträge entscheiden zu können, müssten die notwendige Datengrundlage zur Bewertung vorhanden und die damit verbundenen Risiken geklärt sein. In bestimmten Gebieten (z.B. Trinkwasserschutzgebieten) sei der Einsatz umwelttoxischer Chemikalien bei der Anwendung der Fracking-Technologie schon jetzt für die Zukunft gänzlich auszuschließen. Auf Grund der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage sei es auch nicht verantwortbar, zu diesem Zeitpunkt Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mit dem Einsatz der Fracking-Technologie mit umwelttoxischen Chemikalien zu genehmigen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, kurzfristig eine Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben dahingehend vorzulegen, dass bei der Zulassung von Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen sei.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen dem Bundesrat die Annahme der Entschließung in erweiterter Fassung. Auf Initiative Niedersachsens fordern die Ausschüsse die Bundesregierung auf, das Bergschadensrecht zu reformieren. Die aktuelle Rechtslage sieht bei Tiefenbohrungen und Kavernenspeichern vor, dass im Falle eines Schadens die Beweislast beim Geschädigten liegt. Der Hausbesitzer muss nachweisen, dass ein Schaden an seinem Eigentum tatsächlich etwa von einer nahegelegenen Erdgasbohrung kommt. Weil derartige Beweisverfahren teuer und aufwändig sind, gehört die Beweislast nach niedersächsischer Auffassung auf die Seite des potentiellen Verursachers, so wie es im Falle von Bergwerken bereits geregelt ist. Für Bergschäden sieht das Bundesberggesetz seit dem Inkrafttreten 1980 klare Regelungen vor, wie beispielsweise die Bergschadensvermutung, nach der z.B. ein Gebäudeschaden auf einen Bergbautreibenden zurückgeführt werden kann, wenn das Gebäude im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergwerkes liegt. Diese Regelungen gelten bislang nicht für die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrlöcher. Die Ausschüsse empfahlen deshalb dem Bundesrat, von der Bundesregierung die Beseitigung dieses Misstandes zu fordern. Denn die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrlöcher und der Betrieb unterirdischer Kavernenspeicher wird in Zukunft eine größere Rolle spielen. Der Gesundheitsausschuss empfahl, die Entschließung unverändert zu fassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung in der von Niedersachsen initiierten erweiterten Fassung angenommen.

Zu TOP 41
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
BR-Drs. 795/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der sich verschlechternde gebirgsmechanische Zustand der Schachtanlage Asse II und das zunehmende Risiko eines nicht mehr beherrschbaren Lösungszutritts erfordern eine Beschleunigung der Stilllegungsarbeiten. Nach dem vom BfS im Jahr 2010 durchgeführten Optionenvergleich zur sicheren Stilllegung der Schachtanlage Asse II ist die Rückholung der radioaktiven Abfälle nach derzeitigem Erkenntnisstand die beste Option. Ob die Rückholung unter den gegebenen Rahmenbedingungen technisch machbar und unter Strahlenschutzaspekten vertretbar ist, wird derzeit im Rahmen einer Faktenerhebung ermittelt. In der Neufassung von § 57b AtG wird daher die Rückholung der radioaktiven Abfälle als bevorzugte Stilllegungsoption für die Schachtanlage Asse II ausdrücklich festgelegt. Es wird klargestellt, dass dafür ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich ist, sondern schlanke Genehmigungsverfahren nach Atom- bzw. Bergrecht ausreichen. Für die Beschleunigung von Arbeiten werden verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen geschaffen (Möglichkeit von Teilgenehmigungen und vorzeitigem Beginn von Maßnahmen, Einführung von Genehmigungen mit Konzentrationswirkung). Der Umgang unter Tage mit Stoffen, die nicht als radioaktive Abfälle in die Grube eingebracht worden sind und die nur in geringem Umfang radioaktiv kontaminiert sind, wird genehmigungsfrei gestellt. Es wird klargestellt, dass Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Strahlenschutzverordnung möglich sind, soweit der Strahlenschutz gewährleistet ist.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Umweltausschuss hat empfohlen, eine eventuelle Verbringung zurückgeholter Abfälle ins Ausland auszuschließen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat eine Änderung empfohlen mit dem Ziel sicherzustellen, dass die Schutzstandards für die Beschäftigten und die Bevölkerung nicht abgesenkt werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen eine Stellungnahme abgegeben.

Zu TOP 46
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 819/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf enthält das Bundesbedarfsplangesetz, das auf eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes in 2012 zurückgeht, mit dem ein neues Verfahren zur Netzbedarfsplanung eingeführt wurde. Wesentlicher Teil des Bundesbedarfsplans ist eine Liste künftiger Höchstspannungsleitungen. Für alle diese Vorhaben sind mit dem Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf verbindlich festgestellt. Dies soll die nachfolgenden Verwaltungsverfahren beschleunigen, in denen nicht mehr angefochten werden kann, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Der Gesetzentwurf enthält in einer Anlage eine Auflistung von 36 Vorhaben und ordnet sie überwiegend folgenden vier Kategorien zu:
A - Grenzüberschreitende oder länderübergreifende Leitung.
B - Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen.
C - Pilotprojekte für Erdkabel auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten.
D - Pilotprojekte für Hochtemperaturleiterseile.
Vorhaben Nr. 1 beispielsweise bezeichnet die Höchstspannungsleitung Emden-Borßum - Osterath, es ist der Kennzeichnung A, B zugeordnet. Mit Hilfe dieses Vorhabens sollen die in der Nordsee durch Windenergieanlagen erzeugten Strommengen in den Westen Deutschlands transportiert werden. Neben dem Abtransport von Offshore-Windenergie besteht auch der Bedarf zum Abtransport der verstärkten Einspeisung von Onshore-Windenergie.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen dem Bundesrat, Stellung zu nehmen. Auf Initiative Niedersachsens wird u.a. eine Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes dahingehend gefordert, Teilerdverkabelungen bei allen Netzausbauprojekten der Höchstspannungsebene zu ermöglichen, wenn die engen Voraussetzungen des Gesetzes gegeben sind. Der Gesetzentwurf sieht dies nur für bestimmte Projekte vor. Der Innenausschuss empfahl, keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat überwiegend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Die Forderung Niedersachsens erhielt dabei eine Mehrheit. Minister Dr. Stefan Birkner gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 85
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BR-Drs. 44/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz sieht die Schaffung von 30.000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren vor. Von den erwarteten Investitionskosten von 1,08 Milliarden Euro wird der Bund 580,5 Millionen Euro in den Jahren 2013 und 2014 zur Verfügung stellen. Die übrigen Investitionskosten tragen die Länder. Die Ausbauinvestitionen sollen bis Ende 2014 getätigt sein, um die weitere Ausbauphase der Kindertagesbetreuung bis Ende 2015 abschließen zu können.

Behandlung in den Ausschüssen:
Aufgrund der fristverkürzten Behandlung haben keine Ausschussberatungen stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.

Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 87
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
BR-Drs. 51/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der seit Juni 2007 geltende völkerrechtliche Vertrag "Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV) (2005)" regelt den Gesundheitsschutz im internationalen Reise- und Handelsverkehr. Das Gesetz enthält Regelungen zur inländischen Umsetzung der IGV. Die neuen Durchführungsvorschriften beziehen sich unter anderem auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands, etwa im Meldewesen und bei der Schaffung von Kapazitäten für den öffentlichen Gesundheitsschutz in Flughäfen und Häfen. Ferner geht es um die Sicherstellung der Schiffshygiene sowie Regelungen über die Melde- und Informationspflichten von Luftfahrzeug- und Schiffsführern, deren Erfüllung eine notwendige Basis für einen effektiven Gesundheitsschutz darstellt.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses ist nach monatelangen Verhandlungen am 29. Januar 2013 zustande gekommen. Damit erhalten die Länder künftig mehr Spielraum, wie sie sich an Flughäfen und Häfen auf die Abwehr übertragbarer Krankheiten vorbereiten können. Der Bundesrat hatte am 2. März 2012 zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist mit den Stimmen Niedersachsens dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat keinen Einspruch eingelegt.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

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