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910. Sitzung des Bundesrates am 07. Juni 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 9b)
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
BR-Drs. 376/13

TOP 23
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
BR-Drs. 381/13
in Verbindung mit
TOP 24
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
BR-Drs. 382/13

TOP 29
Viertes Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
BR-Drs. 387/13

TOP 41
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 363/13
in Verbindung mit
TOP 90
Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungsverordnung - PlfZV)
BR-Drs. 333/13

TOP 42
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
BR-Drs. 398/13

TOP 43
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
BR-Drs. 367/13

TOP 50
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
- Antrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg -
BR-Drs. 441/13

TOP 53
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen -
BR-Drs. 177/13

TOP 55
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 320/13

TOP 60
Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG)
BR-Drs. 324/13

TOP 97
Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrechts
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 461/13

TOP 100
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 462/13

TOP 105
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
BR-Drs. 475/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

TOP 106
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)
BR-Drs. 476/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

TOP 107
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)
BR-Drs. 477/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

TOP 108
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
BR-Drs. 478/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss


Zu TOP 9b)
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
BR-Drs. 376/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz hat zum Ziel, die Anpassung der Steuergesetze nach Schaffung des Kapital-Anlage-Gesetzbuch (KAGB) durch das sogenannte AIFM-Umsetzungsgesetz zu erreichen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentfondsbereich einzuschränken. Es unterbindet das sogenannte „Bond-Stripping“; es regelt die Reihenfolge der für Ausschüttungen verwandten Beträge und den Werbungskostenabzug bei Streubesitzdividenden nach deren allgemeiner Besteuerung. Zudem normiert es die umsatzsteuerliche Befreiung der Verwaltung von Investmentvermögen und die 3-jährige Übergangsfrist für Altfonds bis zur alleinigen Anwendung des neuen Rechts. Im 2. Durchgang neu dazugekommen sind
- die Normen zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)- Gesetzes, mit denen die für die Ermittlung personenbezogener Daten sowie ihre automatische Übermittlung an den anderen Vertragsstaat notwendigen Verfahren geregelt werden
- und für ländliche Brandunterstützungsvereine Freistellungen im Bereich der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss hat für die Anrufung des Vermittlungsausschusses votiert. Demnach solle das Gesetz insbesondere in folgenden Punkten überarbeitet werden:
- Die Einführung der steuerlich transparenten Investmentkommanditgesellschaft für Zwecke der Bündelung von Altersvorsorgeeinrichtungen in Konzernen (sog. „pension- asset-pooling“) soll verhindert werden.
- Die Aufnahme der Pauschalbesteuerung in § 19 Investmentsteuergesetz (InvStG) soll die dauerhafte steuerneutrale Gewinnthesaurierung ausschließen.
- Die fiskalisch höchst bedeutsame Sicherung der steuerlichen Fortführung von Bewertungsregelungen von Rückstellungen soll gesetzlich fixiert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass die im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe steuerlich nur beschränkt zu passivierenden Verpflichtungen im Falle einer Verpflichtungsübernahme vollends steuerlich zu berücksichtigen sind.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen. Durch einen Plenarantrag wurde eine Umsetzung der Regelung zu den Goldfinger-Fällen für Inlandskonstellationen umgesetzt.

Zu TOP 23
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
BR-Drs. 381/13
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 24
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
BR-Drs. 382/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das 2. Kostrechtsmodernisierungsgesetz enthält neben der Ablösung der Kostenordnung durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (Artikel 1) sowie der Neustrukturierung des Justizverwaltungskostenrechts durch ein neues Justizverwaltungskostengesetz (Artikel 2) eine Erhöhung der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren sowie eine lineare und strukturelle Anpassung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Außerdem werden auch die Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und die Entschädigungen von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen sowie ehrenamtlichen Betreuern angehoben. Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts stellt die Bestimmung der Ratenhöhe vom randunscharfen Stufensystem auf Spitzberechnung um und hebt die Ratenhöhen moderat an. Ferner wird der Begriff der „Mutwilligkeit“ konkretisiert und werden kleinere Korrekturen etwa zur Frage der Änderung der Bewilligung bewirkt, insbesondere zum Einsatz des durch den Prozess Erlangten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende und im 2. Durchgang allein befasste Rechtsausschuss hatte auf Antrag der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen dem Plenum empfohlen, zu beiden Gesetzen den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Ziel der Anrufung des Vermittlungsausschusses:
Das finanzielle Gesamtentlastungsvolumen für die Justizhaushalte der Länder aus dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts und dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts soll gegenüber den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassungen beider Gesetze wesentlich erhöht werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit den Stimmen Niedersachsens angerufen.

Zu TOP 29
Viertes Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
BR-Drs. 387/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz sollen das Flensburger Verkehrszentralregister und das Punktsystem reformiert werden. Die Regelungen sollen einfacher und gerechter werden. Das Verkehrszentralregister soll künftig "Fahreignungsregister" heißen und das Punktsystem von 18 auf 8 Punkte umgestellt werden - der Führerschein ist dann bei 8 statt bei 18 Punkten weg. Anstelle von 1 bis 7 Punkten sollen je nach Schwere des Verstoßes künftig 1 bis 3 Punkte vergeben werden. Künftig sollen Punkte nur noch für Verstöße erteilt werden, die für die Verkehrssicherheit relevant sind. Punkte für leichtere Ordnungswidrigkeiten, etwa das Fahren in einer Umweltzone ohne Plakette, für das es bislang einen Punkt gibt, fallen weg. Für das Entstehen der Punkte soll auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt werden. Nur rechtskräftige Entscheidungen sollen im Fahreignungsregister gespeichert und dann für die Berechnung des jeweiligen Punktestandes herangezogen werden. Die Fahreignungsseminare werden neu konzipiert und sollen künftig aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bestehen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf beschlossen. U.a. soll es wie bisher bei freiwilliger Teilnahme an Verkehrsseminaren einen Punkterabatt geben, weil Vielfahrer und Berufskraftfahrer andernfalls benachteiligt seien. Diese Möglichkeit wollte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf abschaffen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der allein beteiligte Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss aus folgenden Gründen einzuberufen:
1. Beibehaltung bislang punktebewehrter Tatbestände, die allgemein der Einhaltung der Rechtsordnung im Straßenverkehr dienen
2. Rückkehr zur ursprünglich vorgesehenen Bewertung von Verstößen mit einem oder zwei Punkten
3. Rückkehr zur Teilnahme am freiwilligen Fahreignungsseminar ohne Punkterabatt
4. Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Fahreignungsseminar von neun Monaten auf fünf Jahre.
5. Erprobung des neu geschaffenen und konzipierten Fahreignungsseminars in einem Modellversuch und gesetzliche Fixierung einer Evaluation
6. Schaffung klarer Regelungen zur Qualitätssicherung und Überwachung der Fahreignungsseminare
7. Begrenzung der Kosten für das Fahreignungsseminar

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit den Stimmen Niedersachsens angerufen.

Zu TOP 41
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 363/13
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 90
Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungsverordnung - PlfZV)
BR-Drs. 333/13

Wesentlicher Inhalt:
Kern des Gesetzes ist das Bundesbedarfsplangesetz mit dem ein neues Verfahren zur Netzbedarfsplanung eingeführt wurde. Die Bundesnetzagentur übermittelt der Bundesregierung künftig den von den Übertragungsnetzbetreibern erarbeiteten und von ihr bestätigten Netzentwicklungsplan Strom "als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan". Die Bundesregierung legt diesen Entwurf mindestens alle drei Jahre vor; mit dem vorliegenden Gesetz geschieht dies zum ersten Mal. Wesentlicher Teil des Bundesbedarfsplans ist eine Liste künftiger Leitungsbauvorhaben. Das Gesetz enthält in einer Anlage eine Auflistung von 36 Vorhaben und ordnet sie überwiegend folgenden vier Kategorien zu:
A - Grenzüberschreitende oder länderübergreifende Leitung.
B - Verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen.
C - Pilotprojekte für Erdkabel auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten.
D - Pilotprojekte für Hochtemperaturleiterseile.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Bundesrat hatte im 1. Durchgang zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Auf Initiative Niedersachsens forderte er u.a. eine Änderung des Gesetzentwurfs dahingehend, Teilerdverkabelungen bei allen Ausbauprojekten generell zu ermöglichen. In den Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Netzausbau in Niedersachsen hatte sich gezeigt, dass vorhandene Vorbehalte und Widerstände gegen Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und den Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert werden könnten. Die jetzt vorgesehene massive Beschränkung der Teilverkabelungsmöglichkeit kann aber dazu führen, dass in einzelnen Trassenräumen direkt nebeneinander Leitungen mit Teilerdverkabelungsmöglichkeit und solche ohne diese Möglichkeit errichtet werden sollen. Dagegen dürften sich erhebliche Proteste richten. Der Deutsche Bundestag ist diesem Anliegen nicht gefolgt.

Behandlung im Plenum:
Zu TOP 41:
Der Bundesrat brachte sein Bedauern zum Ausdruck, dass Bundesregierung und Bundestag der Stellungnahme des Bundesrates aus dem 1. Durchgang im Wesentlichen nicht gefolgt sind. Ein Antrag Niedersachsens auf Anrufung des Vermittlungsausschuss fand keine Mehrheit, deshalb hat Niedersachsen um seine Forderung nach verbesserten Möglichkeiten zur Teilerdverkabelung Nachdruck zu verleihen, eine Protokollerklärung, der sich Brandenburg und Baden-Württemberg angeschlossen haben, initiiert: „Die Länder Niedersachsen, Brandenburg und Baden-Württemberg halten die Schaffung genereller Teilerdverkabelungsmöglichkeiten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen entsprechend den Regelungen des Energieleitungsausbaugesetzes bei allen künftigen Netzausbaumaßnahmen auf der Höchstspannungsebene für notwendig, um die notwendige Akzeptanz in der Bevölkerung für den Netzausbau zu verbessern. Eine entsprechende gesetzliche Regelung sollte schnellstmöglich angestrebt werden.“
Zu TOP 90:
Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

Zu TOP 42
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
BR-Drs. 398/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz sollen europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden und die Pflicht zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden gesetzlich verankert werden. Das Gesetz verpflichtet private Bauherren, alle Neubauten nach dem 31.12.2020 als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Für Neubauten, die von Behörden genutzt werden und im Eigentum von Behörden stehen, soll diese Verpflichtung bereits zwei Jahre früher wirksam werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Wohnungsbau und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Demgegenüber empfahl der Ausschuss für Umwelt, den Vermittlungsausschuss anzurufen, mit dem Ziel, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Zur Begründung verwies der Ausschuss auf vorangegangene Beschlüsse des Bundesrates; dort hatte der Bundesrat bereits das Nebeneinander der verschiedenen energiesparrechtlichen Vorschriften (Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) kritisiert. Darunter könne die Akzeptanz und Transparenz leiden; eine erhebliche Vereinfachung beim Vollzug der geplanten Vorschriften müsse erreicht werden. Bundesregierung und Deutscher Bundestag hätten diese Forderungen der Länder in keiner Weise berücksichtigt. Für den Fall, dass der Bundesrat der Empfehlung des Umweltausschusses nicht folgen sollte, hatte der Umweltausschuss drei weitere Hilfsempfehlungen beschlossen:
a) Die Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Verordnungen, mit denen er Vorgaben zu Art und Verfahren der Überwachung von energieeinsparungsrechtlichen Neubauanfor-derungen machen kann, sollte gestrichen werden.
b) Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz aller Arten von Niedrigstenergie- gebäuden sollten für öffentliche Gebäude nicht erst 2019 und für private Gebäude erst 2021 erfolgen, sondern einheitlich vorgezogen werden, bis max. 31. Dezember 2014.
c) Die vom Deutschen Bundestag gestrichene Verordnungsermächtigung zur Außerbetrieb-nahme von elektrischen Speicherheizsystemen sollte wieder in das Gesetz eingefügt werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Niedersachsen votierte für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Zu TOP 43
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
BR-Drs. 367/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz schafft die Grundlage für die Ratifizierung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits. Das Abkommen wurde am 29. Juni 2012 von der Europäischen Union und den zentralamerikanischen Staaten Guatemala, El Salvator, Honduras, Nicaragua, Costa Rica und Panama unterzeichnet. Bei dem Vertrag handelt es sich um ein gemischtes Abkommen. Es regelt neben Materien in EU-Kompetenz auch Materien aus dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Das Assoziationsabkommen besteht aus den drei Grundpfeilern:
"Politischer Dialog", "Kooperation" und "Handel".
1. Politischer Dialog
Ziel des politischen Dialogs ist der Aufbau einer privilegierten politischen Partnerschaft, die auf gemeinsamen Werten, Grundsätzen und Zielen beruht. Weiterhin sollen die Verstärkung der Zusammenarbeit und die Entwicklung neuer Initiativen gefördert werden, insbesondere bei den Menschenrechten, der Konfliktprävention, der guten Regierungsführung, der regionalen Integration, der Armutsreduzierung, der Bekämpfung von Ungleichheit, der nachhaltigen Entwicklung, dem Umweltschutz und der Migration.
2. Kooperation
Kooperation bedeutet die Umsetzung der Zusammenarbeit in Form konkreter Maßnahmen auf folgenden Gebieten: Demokratie, gute Regierungsführung, Menschenrechte und Konfliktprävention, Kampf gegen Terrorismus, Drogen, Geldwäsche, organisierte Kriminalität sowie Korruption, sozialer Zusammenhalt, Migration, Umwelt und Klimaschutz, Wirtschaftsentwicklung und natürliche Ressourcen, regionale Integration, Kultur und Wissenschaft.
3. Handel
Für den Handel soll ein transparentes, diskriminierungsfreies und berechenbares Umfeld geschaffen werden. Die zentralamerikanischen Staaten sollen durch Senkung der Einfuhrzölle und der Erhöhung der Importquoten in den Genuss weitreichender neuer Zugangsmöglichkeiten zum EU-Markt kommen können.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat,
1. dem Gesetz zuzustimmen und
2. eine Entschließung zu fassen.
Mit der Entschließung wird begrüßt, dass in das Abkommen eine Menschenrechts- und Demokratieklausel aufgenommen wurde. Die vorgesehenen Mechanismen im Falle der Missachtung seien jedoch unzureichend. Es fehle auch an einem effektiven und klar definierten Streitbeilegungs- und Klärungsverfahren für Menschenrechts-, Arbeitsrechts- und Umweltfragen. An die Bundesregierung wird appelliert sicherzustellen, dass die Umsetzung der vereinbarten Nachhaltigkeitsstandards in den Staaten Zentralamerikas von der Kommission und dem Europäischen Parlament wirkungsvoll überprüft wird.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Niedersachsen hat sich enthalten. Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst.

Zu TOP 50
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
- Antrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg -
BR-Drs. 441/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende öffentliche Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, um die Beschäftigungsmöglichkeit der Teilnehmenden, insbesondere arbeitsmarktferner Menschen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen, zu erhalten, zu stärken beziehungsweise wiederherzustellen. Private und öffentliche Arbeitgeber, die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, können - wie bisher auch - mit einem Zuschuss von bis zu 75 Prozent gefördert werden. Dabei wird künftig vorausgesetzt, dass Tarif- oder ortsübliche Löhne gezahlt werden. Außerdem ist eine Beschäftigungsdauer über die bisher möglichen zwei Jahre hinaus vorgesehen. Die bisher geltende zeitliche Begrenzung der Förderung auf zwei Jahre wird aufgehoben. Künftig können die Menschen die zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit notwendige Zeit gefördert werden. Allerdings muss dies jährlich vom Jobcenter geprüft werden. Das so eingesparte Arbeitslosengeld II soll zur Finanzierung dieser Arbeitsplätze und von Beschäftigungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Es wurde sofortige Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 53
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen -
BR-Drs. 177/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
In dem von Niedersachsen als Mitantragsteller eingebrachten Gesetzentwurf soll klar festgelegt werden, wer bei der Vermittlung von Wohnraum die Maklerprovision zu tragen hat. Der Wohnungssuchende soll nur dann das Entgelt schulden, wenn er mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen hat und ein Mietvertrag über Wohnräume zustande gekommen ist. Diese Zahlungspflicht besteht nicht, wenn dem Makler im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages mit dem Wohnungssuchenden die Wohnräume bereits vom Vermieter an die Hand gegeben worden sind. Dann soll der Vermieter die Maklerkosten tragen müssen. Eine Vereinbarung, durch die sich der Mieter dem Vermieter oder Makler gegenüber verpflichtet, eine ursprünglich von der Gegenseite geschuldete Provision zu tragen, soll nichtig sein. Verstöße des Wohnungsvermittlers gegen diese Regelungen sollen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung hatten dem Plenum auf Antrag von Hamburg und Niedersachsen empfohlen, den Gesetzentwurf mit Maßgabe in den Bundestag einzubringen. Mit der Maßgabe soll festgelegt werden, dass das Textformerfordernis nicht nur für Verträge zwischen Makler und Wohnungssuchendem sondern auch für Verträge zwischen Makler und Vermieter oder einem anderen Berechtigten gilt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag mit Maßgabe einzubringen.

Zu TOP 55
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 320/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, für jeden Verbraucher einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung und Führung eines auf Guthabenbasis geführten entgeltlichen Girokontos zu begründen. Die Länderinitiative sieht einen sachlich begrenzten Kontrahierungszwang für alle Finanzinstitute vor, die in ihrem Leistungsangebot die Einrichtung und Führung von Girokonten vorhalten. Diese Verpflichtung soll gegenüber allen sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Verbrauchern bestehen, und zwar zu einem angemessenen Entgelt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Wirtschaftsausschuss hatten dem Plenum empfohlen, den Gesetzentwurf unverändert in den Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag unverändert einzubringen. Niedersachsen ist der Gesetzesinitiative beigetreten.

Zu TOP 60
Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG)
BR-Drs. 324/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Standortauswahlgesetz sollen die einzelnen Schritte des Auswahlverfahrens für die ergebnisoffene Suche und Auswahl eines Standortes für den sicheren Verbleib radioaktiver Abfälle festgelegt werden. Die Standorte sollen durch Bundesgesetz festgelegt werden. Im Gesetz wird die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet. In der vorgelagerten Erörterung erfolgt eine Klärung von Grundsatzfragen, insbesondere zu Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien für die Standortauswahl sowie zu den Anforderungen an das Verfahren des Auswahlprozesses und die Prüfung von Alternativen durch eine pluralistisch zusammengesetzte Bund-Länder-Kommission. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kommission wird das Gesetz evaluiert und gegebenenfalls geändert. Der Salzstock Gorleben ist kein Referenzstandort und wird wie jeder in Betracht kommende Standort gemäß den festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Auswahlverfahren mit einbezogen. Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit Inkrafttreten des Gesetz beendet. Maßnahmen der Standortauswahl dürfen nur an dem dafür vorgesehen Auswahlschritt durchgeführt werden. Sofern der Salzstock nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen ist, finden Erhaltungsmaßnahmen statt. Die Stellungnahme des federführenden Umweltausschusses des Bundesrats bezieht sich zum einen auf den Gesetzentwurf insgesamt. Dabei werden Aspekte aus dem vorausgegangenen Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern aufgegriffen, die noch der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung bedürfen. Dies betrifft das Prinzip der Inlandsendlagerung von radioaktiven Abfällen und die Befristung der Genehmigungen der Zwischenlagerung. Daneben wird ein tragfähiges Umsetzungskonzept für die Rückführung von radioaktiven Abfällen aus dem Ausland gefordert. Dabei sollen Transporte nach Gorleben ausgeschlossen werden. Außerdem sollen die Abfallverursacher zur weitest möglichen Übernahme der Kosten des Standortauswahlverfahrens und Lagerkostenverpflichtet werden. Der Gesetzentwurf ist unter wesentlicher Beteiligung des Landes Niedersachsen zustande gekommen. Das gilt namentlich auch für den Verbleib der wasser- und bergrechtlichen Kompetenzen beim Land bis zur abschließenden Standortfestlegung durch den Bundestag sowie hinsichtlich der Sicherstellung einer angemessenen Rechtschutzmöglichkeit für betroffene Bürger und Verbände zumindest gegen die Auswahl der Standorte für die untertägige Erkundung. Die Punkte, die bisher nicht durchgesetzt werden konnten, sind in der Stellungnahme des Bundesrats unter Beteiligung des niedersächsischen Umweltministers formuliert worden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss hatten dem Bundesrat empfohlen, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des federführenden Umweltausschusses bezieht sich zum einen auf den Gesetzentwurf insgesamt. Dabei werden Aspekte aus dem vorausgegangenen Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern aufgegriffen, die noch der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung bedürfen. Dies betrifft das Prinzip der Inlandsendlagerung von radioaktiven Abfällen und die Befristung der Genehmigungen der Zwischenlagerung. Daneben wird ein tragfähiges Umsetzungskonzept für die Rückführung von radioaktiven Abfällen aus dem Ausland gefordert. Dabei sollen Transporte nach Gorleben ausgeschlossen werden. Außerdem sollen die Abfallverursacher zur weitest möglichen Übernahme der Standortauswahlverfahrens- und Lagerkosten verpflichtet werden. Die weiteren Änderungsempfehlungen (des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses) zu den einzelnen Vorschriften zielen darauf ab, redaktionelle Korrekturen am Gesetzentwurf vorzunehmen. Der Finanzausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Gesundheitsausschuss hatte von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Ministerpräsident Weil ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 97
Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrechts
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 461/13

Wesentlicher Inhalt:
Seit dem 1. Januar 2000 erwerben Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen dauerhaften und regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit haben diese Kinder auch noch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese „Doppelstaatler“ grundsätzlich verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Vier Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
a) Optiert die betreffende Person für die ausländische Staatsangehörigkeit, verliert sie unmittelbar mit der Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit;
b) Optiert die Person für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen;
c) Ausnahmsweise können Optionspflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten („echte“ Doppelstaatler). Dies setzt voraus, dass die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In diesen Fällen muss der Optionspflichtige bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eine sog. Beibehaltungsgenehmigung beantragen (Ausschlussfrist!).
d) Ignoriert der Betroffene die Optionspflicht, verliert er/sie am 23. Geburtstag automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bundesweit werden in 2013 rund 3.300 Optionspflichtige 23 Jahre alt und müssen eine Entscheidung treffen. Die Zahl der Optionspflichtigen wird in den kommenden Jahren steil ansteigen - in 2018 wird die Zahl der Optionspflichtigen auf ca. 40.000 Personen geschätzt. Bei den Optionspflichtigen, die in den Jahren 2013 bis 2023 eine Entscheidung treffen sollen, handelt es sich um Ausländer, die zwischen 1990 und 2000 in Deutschland geboren wurden und für die im Jahr 2000 eine auf ein Jahr befristete Möglichkeit der (Options)Einbürgerung geschaffen wurde. 68% dieser Gruppe haben die türkische Staatsangehörigkeit, 14% die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates von Jugoslawien und 4% die iranische Staatsangehörigkeit. Bei den Betroffenen besteht oft Unwissen über die rechtlichen Konsequenzen der Optionspflicht. Insbesondere scheint die Tatsache nicht bekannt zu sein, dass die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, falls sich die betreffende Person nicht bei den Behörden meldet (§ 29 Abs. 2 StAG) und die Optionsentscheidung vermeidet. Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt bislang das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Der Gesetzentwurf will diesen Grundsatz streichen. Im Staatsangehörigkeitsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften sollen alle Bestimmungen entfallen, die die Vermeidung von Mehrstaatigkeit zum Gegenstand haben. In diesem Zusammenhang soll auch die sog. Optionspflicht (§ 29 StAG) gestrichen werden. Ferner soll eine Übergangsregelung für die optionspflichtigen Personen geschaffen werden, die aufgrund der Optionsregelung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird bereits nach geltender Rechtslage durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen. Sie führen zu einer beständigen Zunahme von Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, im Jahr 2011 erfolgten 50,4 % aller Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Behandlung im Plenum:
Der Gesetzentwurf wurde federführend in den Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie mitberatend in den Ausschuss für Frauen und Jugend und in den Finanzausschuss überwiesen. Herr Minister Pistorius gab eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 100
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 462/13
Einspruchsgesetz
Die Einbringung erfolgte als Zustimmungsgesetz.

Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht soll durch das Gesetz die Kompetenz erhalten, einem Finanzinstitut die erforderliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben von Bankgeschäften, die sogenannte „Bankenlizenz“, zu entziehen oder die Abberufung von Bankmanagern zu verlangen, wenn die Bank oder Personen innerhalb der Bank, nachhaltig Steuerstraftaten begehen oder zu Steuerstraftaten Dritter Beihilfe leisten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Weiterhin hat der Bundesrat dem Antrag auf Feststellung der besonderen Eilbedürftigkeit mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.

Zu TOP 105
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
BR-Drs. 475/13

Einspruchsgesetz
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz werden die wettbewerblichen Rahmenbedingungen vor allem im Bereich der Fusionskontrolle, der Missbrauchsaufsicht und des Verfahrens bei Kartellverstößen weiter verbessert. Das Gesetz zielt insbesondere auch darauf, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken. Die Novelle sieht u.a. vor, dass die Zusammenschlusskontrolle bei Pressefusionen künftig erst ab einem weltweiten Umsatz aller beteiligten Unternehmen von 62,5 Mio. Euro statt bisher 25 Mio. Euro einsetzt, um es Presseunternehmen zu erleichtern, ihre wirtschaftliche Basis durch Fusionen abzusichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit auch in Konkurrenz zu anderen Mediengattungen zu behaupten. Der Fortbestand des Presse-Grosso-Vertriebssystems wird im Gesetz abgesichert, indem Branchenvereinbarungen zwischen Pressegroßhändlern und Presseverlagen vom Kartellverbot ausgenommen werden. Anlass für die gesetzliche Regelung ist ein Urteil des Landgerichts Köln aus Februar 2012, demzufolge das zentrale Mandat des Bundesverbandes Presse-Grosso, für seine Mitglieder einheitliche Handelsspannen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, kartellrechtlich unzulässig ist. Die spezifische Missbrauchsaufsicht für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter wird um fünf Jahre bis Ende 2017 verlängert, weil im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht. Damit große Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb nicht behindern können, indem sie Konkurrenten Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Endverbrauchern verlangen, wird das bislang befristete Verbot der sogenannten Preis-Kosten-Schere dauerhaft eingeführt. Das Verbot lief Ende 2012 aus und sollte mit der GWB-Novelle bereits zum 01.01.2013 nahtlos verlängert werden. Die Verbraucherverbände erhalten die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung für Schäden in Anspruch zu nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss empfahl, das Gesetz in geänderter Fassung passieren zu lassen und entsprach dabei im Wesentlichen den Forderungen des Bundesrates. Im Gesetz wird klargestellt, dass im Rahmen der Missbrauchskontrolle keine Durchleitungsansprüche im Bereich der Wasserversorgung ermöglicht werden dürfen. In Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge wird eine kartellrechtliche Kontrolle nicht stattfinden. Die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehenden Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe unterliegt nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle, dieses Anliegen hatte Niedersachsen eingebracht. Die ursprünglich vorgesehene Anwendung des Kartellrechts auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu ihren Versicherten entfällt. Die kartellrechtliche Fusionskontrolle bei freiwilligen Vereinigungen von Krankenkassen erfolgt im Benehmen mit den für die Versicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörden, insoweit wird Kartellrecht nur angewendet, wie es mit dem Sozialrecht kompatibel und für die Fusionskontrolle bei Krankenkassen notwendig ist. Für den Rechtsweg bei der Fusionskontrolle sind die Sozialgerichte zuständig.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist mit den Stimmen Niedersachsens dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat keinen Einspruch eingelegt.

Zu TOP 106
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)
BR-Drs. 476/13
Zustimmungsgesetz
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz will das „Riestern“ insgesamt attraktiver machen.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Nach dem Vermittlungsausschuss vom 05. Juni 2013 bleibt die Verbesserung der Transparenz durch ein Produktinformationsblatt erhalten. Es wird die Möglichkeit der eigenständigen Förderung einer Berufsunfähigkeitsrente eröffnet. Beim sogenannten Wohn-Riester (Eigenheimrente) kann künftig in der Ansparphase jederzeit Kapital für selbst genutztes Wohneigentum entnommen werden. Auch bleibt das Wahlrecht für eine Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos zu jedem Zeitpunkt in der Auszahlungsphase bestehen. Zudem wird der behindertengerechte Umbau einer selbst genutzten Immobilie gefördert. Gestrichen wurden die Ideen zur Anhebung der Altersvorsorgehöchstabzugsgrenze bei den Sonderausgaben von 20.000 € auf 24.000 €, da diese allein Selbstständigen zugute gekommen wäre, ohne eine Entsprechung für Arbeitnehmer. Im Sinne der Länder konnte auch die Absenkung der fiktiven Verzinsung des Wohnförderkontos von 2 auf 1 Prozent verhindert werden. Die ungerechtfertigte Bevorzugung der Eigenheimbesitzer kommt mithin nicht. Zudem unterbleiben die damit einhergehenden Steuerausfälle in nicht zu beziffernder Größenordnung.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Zu TOP 107
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)
BR-Drs. 477/13
Zustimmungsgesetz
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Durch das Gesetz wird die Zusammenarbeit europäischer Institutionen auf eine rechtliche Grundlage gestellt, die den Vorgaben der Europäischen Union entspricht. Arbeitnehmer können Erleichterungen bei der Eintragung von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug in Anspruch nehmen. Freiwillig Wehr- oder Zivildienstleistende erfahren Erleichterungen bei der Einkommensteuer durch Steuerfreistellung des Großteils ihrer Bezüge. Bühnenregisseure und -choreographen können ihre Leistungen künftig ebenso umsatzsteuerfrei erbringen, wie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. Die Elektromobilität wird über einen Nachteilsausgleich bei der Privatnutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeuges begünstigt.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss erbrachte am 05. Juni 2013 den Vorschlag zu den drei umstrittenen Punkten:
Bei den "Goldfinger"-Fällen bleibt es bei der Regelung des Jahressteuergesetzes 2013. Der Betriebsausgabenabzug in Fällen des Rohstoff- oder Edelmetallankaufs erfolgt danach erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter.
Bei der Cash-GmbH im Erbschaftsteuerbereich kommt die Länderfassung zum Zuge, die sich auch das sogenannte cash pooling ermöglicht, wobei die Unschädlichkeitsgrenze für Finanzanlagevermögen von 10 auf 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens angehoben wird.
Bei den Rett-Blockern wird die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 6a Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) auf Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage ausgedehnt. Umwandlungen in Konzernstrukturen bleiben damit steuerfrei.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Zu TOP 108
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
BR-Drs. 478/13
Zustimmungsgesetz
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz wird das gesamte Gebührenrecht des Bundes grundlegend modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht. Die Fachgesetze und -verordnungen werden von gebührenrechtlichen Regelungen entlastet, indem die allgemeine Gebührenregelung und eine zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Gebührennormierung im Bundesgebührengesetz verankert werden. Durch die weitgehende Trennung des bislang stark verflochtenen Gebührenrechts von Bund und Ländern werden außerdem mehr Transparenz geschaffen und die Rechtsanwendung vereinfacht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah ursprünglich vor, im Bereich des gesamten Straßenverkehrsrechts einschließlich des Güterkraftverkehrsrechts, des Personenbeförderungsrechts und des Luftverkehrsrechts gebührenrechtliche Regelungen für öffentliche Leistungen in den Ländern zukünftig grundsätzlich den Ländern zu überlassen. Der Bundesrat hatte sich gegen diese Trennung von Bundes- und Landesgebühren ausgesprochen und den Deutschen Bundestag gebeten, die bisherigen Regelungen beizubehalten. Dem ist der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss für den Bereich des Straßenverkehrsrechts gefolgt, nicht aber für den Bereich des Luftverkehrsrechts, hier hielt er an der Trennung von Bundes- und Landesgebühren fest. Der Bundesrat hatte aus diesem Grund zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder führen die Aufgaben im Bereich des Luftverkehrs als Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 Grundgesetz durch, so dass der Bundesrat eine bundeseinheitliche Regelung für sinnvoll und geboten hielt. Die Länder verfügten nicht über einen eigenen Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum, der sich in unterschiedlichen Gebührentatbeständen niederschlagen könnte. Schließlich sei auch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Gebührenregelung im Bereich des Straßenverkehrsrechts einerseits und im Bereich des Luftverkehrsrechts andererseits erkennbar.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss empfahl, dem Anliegen des Bundesrates zu entsprechen und dem Gesetz in geänderter Fassung zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

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