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912. Sitzung des Bundesrates am 05. Juli 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 24
Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 461/13

TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 528/13

TOP 55
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
BR-Drs. 437/13

TOP 58
Verordnung zur Änderung von Verordnung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
BR-Drs. 447/13

TOP 61
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 540/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

TOP 62
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
BR-Drs. 541/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

TOP 68
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
BR-Drs. 547/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

TOP 70
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltjahr 2013 Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
BR-Drs. 530/13
in Verbindung mit
TOP 71
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
BR-Drs. 531/13

TOP 75
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG)
BR-Drs. 535/13

TOP 82
Entschließung des Bundesrates „Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland“
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 556/13

TOP 85
Entschließung des Bundesrates zur Gründung einer Bundesnetzgesellschaft
- Antrag der Länder Niedersachsen, Bremen -
BR-Drs. 559/13


Zu TOP 24
Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 461/13

Wesentlicher Inhalt:
Ziel der Gesetzesinitiative ist es, den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Staatsangehörigkeitsrecht abzuschaffen. Der Grundsatz wird bereits in der Praxis durch zahlreiche Ausnahmen relativiert. Ein Festhalten am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit führt zu einer nicht mehr nachvollziehbaren Ungleichbehandlung einbürgerungswilliger Personen. In das Staatsangehörigkeitsrecht soll eine klare und transparente Regelung zur Zulassung von Mehrstaatigkeit eingefügt werden. Mit der Zulassung der Mehrstaatigkeit entfällt auch die Grundlage für die Optionsregelung.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Im federführenden Innenausschuss ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl ferner das Fassen einer Entschließung. Nach Abschaffung der Optionsregelung sollten weitere Erleichterungen im Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen werden, etwa mittels vereinfachter Verfahren die Einbürgerung zu beschleunigen oder bei künftigen Einbürgerungen die besondere Lebensleistung der ersten Einwanderergeneration besonders zu berücksichtigen. Auch sollte die Leistungsfähigkeit der Antragsteller, z.B. bei der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung, angemessen berücksichtigt werden und der Ausschluss von Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln (Studierende, Geduldete) sollte überprüft werden.

Behandlung im Plenum:
Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat die Einbringung des Gesetzes beim Deutschen Bundestag beschlossen und die Entschließung gefasst.

Zu TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 528/13

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der strafrechtlichen Aspekte der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates. Daneben soll der Gesetzentwurf die Effektivität und Stimmigkeit der Tatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessern. Die Richtlinie hätte bis Anfang April 2013 umgesetzt werden müssen. Der Umsetzung der Richtlinie dienen folgende Gesetzesänderungen:
- Erweiterung des Straftatbestands des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft auf die Ausbeutung durch Betteltätigkeiten, die Ausnutzung strafbarer Handlungen und die Organentnahme.
- Eine Strafschärfung, wenn das Opfer unter 18 Jahre alt ist.
- Eine Strafschärfung, wenn der Täter das Opfer durch die Tat leichtfertig in die Gefahr des Todes bringt.
- Aufnahme der Menschenhandelsdelikte in den Katalog derjenigen Straftaten, deren Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht.
Der Verbesserung der Effektivität und Kohärenz der Tatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels sollen die folgenden Gesetzesänderungen dienen:
- Die Erhöhung des Strafrahmens für Menschenhandelsdelikte zum Nachteil eines Kindes auf 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.
- Die Einführung eines Straftatbestands „sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern“, der insbesondere Freier, die die Dienste einer Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen und dabei deren Lage kennen, erfassen soll.
- Die Einführung eines Grundtatbestands des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung soll diejenigen Täter erfassen, die dafür sorgen, dass andere Menschen sich in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse begeben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Gesetzentwurf wurde zur Beratung federführend an den Rechtsausschuss und mitberatend an die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, für Frauen und Jugend sowie für Inneres überwiesen. Frau Ministerin Niewisch-Lennartz ergriff das Wort und stellte den Gesetzentwurf vor.

Zu TOP 55
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
BR-Drs. 437/13

Wesentlicher Inhalt:
Der Jugend- und Spielerschutz im gewerblichen Spiel soll weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck werden die gerätebezogenen Regelungen verschärft. Dazu zählen insbesondere:
- die Einführung einer Spielunterbrechung mit Nullstellung der Geldspielgeräte nach drei Stunden Betriebszeit,
- die Begrenzung der Gewinnaussichten im Spiel mit Surrogaten durch eine Herstellererklärung,
- die Reduzierung des zulässigen durchschnittlichen Stundenverlustes von 33 € auf 20 €,
- die Reduzierung der Speicherfunktion von 25 € auf 10 €,
- das ausdrückliche Verbot des sogenannten „Vorheizens“ der Geldspielgeräte, also das Hochladen von Punkten durch das Personal der Spielstätte,
- die weitere Eindämmung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten durch eine Reduzierung der Geldspeicherung und einer Beschränkung von Automatiktasten,
- die Reduzierung der maximal zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten, die in Gaststätten aufgestellt werden darf, von drei Geräten auf grundsätzlich ein Gerät mit Ausnahmen - es bleibt bei drei Geräten, wenn Jugendlichen der Zutritt ohnehin verboten ist oder der Aufenthalt von Jugendlichen ohne Erwachsenenbegleitung aufgrund der örtlichen Lage der Betriebe nicht zu erwarten ist (z.B. Autoraststätten, Wettbüros, Rauchergaststätten). Für alle in Gaststätten aufgestellten Geräte werden technische Sicherungsmaßnahmen verlangt, durch die verhindert werden soll, dass Jugendliche an den Geräten spielen.
Auch Instrumente, mit denen frühzeitig erkannt wird, dass ein Geldspielgerät Spielsucht hervorrufen kann, und die ggf. ein schnelles Eingreifen ermöglichen, sollen gestärkt werden. Dafür werden die neu geschaffenen Ermächtigungsgrundlagen für einen Unterrichtungsnachweis für die Aufsteller von Geldspielgeräten sowie eine personenungebundene Spielerkarte umgesetzt. Die Bauartzulassung für Geldspielgeräte wird auf zunächst ein Jahr und die Aufstelldauer für jedes einzelne Gerät auf vier Jahre befristet. Ferner wird der Manipulationsschutz für von Geldspielgeräten erzeugte Daten verbessert, um Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu verhindern. Es werden gerätebezogene Aufzeichnungspflichten aufgenommen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse Wirtschaft, Gesundheit und Innen hielten die vorliegenden Regelungen für unzureichend und empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe einer Vielzahl von Änderungen zuzustimmen, die alle auf die Verschärfung der von der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen und darüber hinaus zielen. Hervorzuheben sind folgende Empfehlungen:
Übereinstimmend forderten die Ausschüsse, alle Ausnahmeregelungen zu streichen. Der Wirtschaftsausschuss empfahl mehrheitlich, zwei Geldspielgeräte in Gaststätten zuzulassen. Darstellungen von Gewinnaussichten am Gerät sollen nicht wie im Verordnungsentwurf vorgesehen auf 1.000 Euro beschränkt, sondern verboten oder zumindest auf 300 oder 800 Euro begrenzt werden. Die Forderung Niedersachsens, das Punktespiel explizit zu verbieten, fand nur im Gesundheitsausschuss und auch nur hilfsweise eine Mehrheit. Der maximale Stundenverlust soll auf 40 oder 60 Euro statt 80 Euro und der maximale Stundengewinn auf 400 Euro statt 500 Euro begrenzt werden. Die Automatiktaste soll verboten oder das Spiel mit der Automatiktaste zumindest dadurch eingeschränkt werden, dass die Summe der unbeeinflusst beginnenden Spiele auf 20 begrenzt wird.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung nach Maßgabe einer Reihe von Änderungen zugestimmt.

Zu TOP 58
Verordnung zur Änderung von Verordnung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
BR-Drs. 447/13

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Verordnung sollen in die Strom- und die Gasnetzentgeltverordnung zunächst Regelungen über Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte von Anlagengütern eingefügt werden, die für die Kostenprüfung bei den Netzbetreibern benötigt werden. In der Stromnetzentgeltverordnung soll außerdem das System der Netzentgeltreduzierung für stromintensive Unternehmen neu geregelt werden. Vorgesehen ist ein Stufenmodell, das bei Stromabnahmen von mindestens 10 GWh/a in Abhängigkeit von den Jahres-Benutzungsstunden eine Reduzierung des Netzentgelts auf bis zu 10 Prozent des regulären Netzentgelts ermöglicht. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 soll bei der Bemessung des konkreten Netzentgelts außerdem berücksichtigt werden, in welchem Maße das konkrete Abnahmeverhalten des Letztverbrauchers eine Entlastung des Netzes bewirkt. Die Neuregelung ist durch mehrere Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 6. März 2013 begründet, das die bisherige Regelung zur vollständigen Befreiung von Netzentgelten für nichtig befunden hatte.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Eine Änderung sieht vor, das gegenwärtige System zur Refinanzierung von Investitionen, die die Netzbetreiber in ihre Netze tätigen, durch ein neues Modell zu ersetzen. Gegenwärtig ist vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber und Ferngasleitungsnetzbetreiber in erster Linie so genannte Investitionsmaßnahmen beantragen können. Demgegenüber sind die Verteilnetzbetreiber, also die darunter liegenden Ebenen, hauptsächlich auf den so genannten Erweiterungsfaktor angewiesen. Dieses im Detail nicht völlig stimmige und auch zu Ungleichbehandlungen führende System soll durch ein so genanntes Investitionskostenmodell ersetzt werden. Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sehen mit Bezug auf die bis 4. August 2011 geltende Rechtslage vor, die pauschale Reduzierung der Netzentgelte auf 20 Prozent zu begrenzen und die Begünstigung bestimmter Großverbraucher bei der Umlegung zu streichen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes unverändert zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat stimmte der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zu. Niedersachsen hat sich der Stimme enthalten.

Zu TOP 61
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 540/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz soll die Umsetzung des EU-Fiskalvertrages vom März 2012 in nationales Recht sicherstellen. Kernpunkt des Gesetzes ist die Deckelung des gesamtstaatlichen strukturellen Defizits auf 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Damit ist gemeint, dass sich Einnahmen und Ausgaben von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen in weitgehend gleicher Höhe gegenüberstehen sollen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Zuge der Verhandlungen über den Aufbauhilfefonds wurde eine Einigung hinsichtlich der Entflechtungsmittel gefunden. Im Vermittlungsausschuss wurde im Nachgang der Einigung die Zustimmung zum Gesetz vereinbart.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt.

Zu TOP 62
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
BR-Drs. 541/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz ist ein wesentlicher Teil der Kostenstrukturreform. Nach der Neugestaltung des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 wird mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr die Kostenordnung von einem modernen Gerichts- und Notarkostengesetz und die Justizverwaltungskostenordnung von einem modernen Justizverwaltungskostengesetz abgelöst. Das Gesetz sieht eine Erhöhung der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren sowie eine lineare und strukturelle Anpassung der Vergütung für Rechtsanwälte vor. Außerdem werden die Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen sowie ehrenamtlichen Betreuern angehoben. Gleichzeitig wird eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades in den Länderjustizhaushalten erreicht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Länder waren der Meinung, dass das finanzielle Gesamtvolumen der Justizhaushalte wesentlich erhöht werden müsste gegenüber den vom Bundestag beschlossenen Fassungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 07. Juni 2013 den Vermittlungsausschuss aus den oben genannten Gründen angerufen. Der Vermittlungsausschuss hatte am 26. Juni 2013 einen Lösungsvorschlag einer dafür eingesetzten Arbeitsgruppe angenommen. Danach wird eine lineare Gebührenerhöhung um 19,9 % durch die Einführung bzw. Anhebung von fünf Gebührentatbeständen (die Löschung einer Vormerkung im Grundbuch, Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen, Antrag auf Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung sowie Betreuung, Vormundschaften und Pflegschaften) den Ländern ermöglichen, den notwendigen Ausgleich der Justizhaushalte zu erreichen. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Zu TOP 68
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
BR-Drs. 547/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz sollen das Flensburger Verkehrszentralregister und das Punktsystem reformiert werden. Die Regelungen sollen einfacher und gerechter werden. Das Verkehrszentralregister soll künftig "Fahreignungsregister" heißen und das Punktsystem von 18 auf 8 Punkte umgestellt werden. Anstelle von 1 bis 7 Punkten sollen je nach Schwere des Verstoßes künftig 1 bis 3 Punkte vergeben werden. Punkte sollten nur noch für Verstöße erteilt werden, die für die Verkehrssicherheit relevant sind. Punkte für leichtere Ordnungswidrigkeiten, etwa das Fahren in einer Umweltzone ohne Plakette, für das es bislang einen Punkt gibt, sollten wegfallen. Für das Entstehen der Punkte soll auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt werden. Nur rechtskräftige Entscheidungen sollen im Fahreignungsregister gespeichert und dann für die Berechnung des jeweiligen Punktestandes herangezogen werden. Die Fahreignungsseminare werden neu konzipiert und sollen künftig aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bestehen. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz gegenüber dem Gesetzentwurf u.a. mit der Änderung beschlossen, dass es wie bisher bei freiwilliger Teilnahme an Verkehrsseminaren einen Punkterabatt geben soll, weil Vielfahrer und Berufskraftfahrer andernfalls benachteiligt seien. Diese Möglichkeit wollte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf abschaffen.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss empfahl, Punkte nicht nur bei Verstößen gegen die Verkehrssicherheit, sondern auch bei schwerwiegenden oder hartnäckigen Verstößen gegen die Rechtsordnung im Straßenverkehr zu vergeben. Der Bundesrat war der Auffassung, dass auch in derartigen Fällen Zweifel an der charakterlichen Fahreignung gerechtfertigt seien und mit Punkten geahndet werden müssten. Nun sollen in einer Verordnung auch Verkehrsverstöße wie das Zuparken von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten sowie Fahrerflucht durch Punkte erfasst werden. Unverändert bleibt es bei dem 3-Punkte-System zur Differenzierung der Verkehrsverstöße, anstelle von 1 bis 7 Punkten werden je nach Schwere des Verstoßes künftig 1 bis 3 Punkte vergeben. Die Länder hielten maximal zwei Punkte für ausreichend, nach ihrer Auffassung bliebe die Differenzierung nach drei Punkten in der Praxis wirkungslos, weil die mit drei Punkten bewerteten Straftaten ohnehin zum Entzug der Fahrerlaubnis führen und im Falle einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug alle Punkte des Betroffenen gelöscht würden. Änderungen im Sinne der Länder erfolgten auch an dem neu konzipierten Fahreignungsseminar. Statt wie vom Bundestag vorgeschlagen zwei Punkte kann mit der Teilnahme ein Punkt abgebaut werden. Die Länder hatten einen Punkterabatt abgelehnt, weil sich das Verkehrsverhalten durch die freiwillige Teilnahme an Seminaren nicht verbessern würde, das hätten Untersuchungen bestätigt. Die Länder hatten auch bemängelt, dass Punktetäter, die sich angesichts der zu erwartenden Kosten (ca. 600 Euro statt bislang ca. 200 Euro) ein freiwilliges Fahreignungsseminar nicht leisten könnten, gegenüber Seminarteilnehmern schlechter gestellt würden. In einer Verordnung soll jetzt festgelegt werden, wie das Fahreignungsseminar inhaltlich und zeitlich gestrafft werden kann, um die Kosten zu senken.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Zu TOP 70
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltjahr 2013 Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
BR-Drs. 530/13
in Verbindung mit
Zu TOP 71
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
BR-Drs. 531/13

Wesentlicher Inhalt:
Das Aufbauhilfegesetz schafft die rechtliche Grundlage zur Einrichtung des Fonds „Aufbauhilfe“ mit einem Volumen von 8 Milliarden Euro zur Beseitigung der Flutfolgen in den deutschen Hochwassergebieten. Der Bund übernimmt die Kosten der Wiederherstellung der Bundesverkehrswege in einer Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro. Die verbleibenden 6,5 Milliarden Euro tragen Bund und Länder je zur Hälfte, wobei der Bund den Fonds vorfinanziert. Im Nachtragshaushalt wird daher die Nettokreditaufnahme von 17,1 Milliarden Euro auf 25,1 Milliarden Euro in 2013 erhöht; das Nachtragshaushaltsgesetz 2013 schafft hierfür die rechtliche Basis. Die Länder werden ihren Anteil über die kommenden 20 Jahre zunächst durch eine geringere Steuerzuweisung und in der Folge durch Direktzahlungen erbringen. Das Aufbauhilfegesetzes verschafft betroffenen Unternehmen zudem eine Erleichterung bei der Insolvenzantragspflicht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl, zum Nachtragshaushaltsgesetz keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Zum Aufbauhilfegesetz empfahl der Finanzausschuss Zustimmung. Beide Empfehlungen ergingen einstimmig.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, zum Nachtragshaushaltsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und dem Aufbauhilfegesetz zuzustimmen.

Zu TOP 75
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG)
BR-Drs. 535/13

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Standortauswahlgesetz werden die einzelnen Schritte des Auswahlverfahrens für die ergebnisoffene Suche und Auswahl eines Standortes für den sicheren Verbleib radioaktiver Abfälle festgelegt. Die Standorte sollen durch Bundesgesetz festgelegt werden. Im Gesetz wird die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet. In der vorgelagerten Erörterung erfolgt eine Klärung von Grundsatzfragen insbesondere zu Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien für die Standortauswahl sowie zu den Anforderungen an das Verfahren des Auswahlprozesses und die Prüfung von Alternativen durch eine pluralistisch zusammengesetzte Bund-Länder-Kommission. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kommission wird das Gesetz evaluiert und gegebenenfalls geändert. Der Salzstock Gorleben ist kein Referenzstandort und wird wie jeder in Betracht kommende Standort gemäß den festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Auswahlverfahren mit einbezogen. Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit Inkrafttreten des Gesetz beendet. Maßnahmen der Standortauswahl dürfen nur an dem dafür vorgesehen Auswahlschritt durchgeführt werden. Sofern der Salzstock nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen ist, finden Erhaltungsmaßnahmen statt. In der Stellungnahme des Bundesrats wurden Aspekte aus dem vorausgegangenen Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern aufgegriffen, die noch der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung bedürfen. Dies betrifft das Prinzip der Inlandsendlagerung von radioaktiven Abfällen und die Befristung der Genehmigungen der Zwischenlagerung. Daneben wird ein tragfähiges Umsetzungskonzept für die Rückführung von radioaktiven Abfällen aus dem Ausland gefordert. Dabei sollen Transporte nach Gorleben ausgeschlossen werden. Außerdem sollen die Abfallverursacher zur weitest möglichen Übernahme der Kosten des Standortauswahlverfahrens und Lagerkostenverpflichtet werden. Der Gesetzentwurf ist unter wesentlicher Beteiligung des Landes Niedersachsen zustande gekommen. Das gilt namentlich auch für den Verbleib der wasser- und bergrechtlichen Kompetenzen beim Land bis zur abschließenden Standortfestlegung durch den Bundestag sowie hinsichtlich der Sicherstellung einer angemessenen Rechtschutzmöglichkeit für betroffene Bürger und Verbände zumindest gegen die Auswahl der Standorte für die untertägige Erkundung. Die Aspekte, die im eingebrachten Entwurf nicht durchgesetzt werden konnten, sind in der Stellungnahme des Bundesrats unter Beteiligung des niedersächsischen Umweltministers formuliert worden. Der Bundestag hat mit der Beschlussfassung am 28.6.13 wesentliche Maßgaben des Bundesrates und des Symposiums aufgenommen. So ist ins Gesetz aufgenommen worden:
- ein Verbot der Endlagerung außerhalb Deutschlands,
- die Erhöhung des Anteils von Vertretern der Zivilgesellschaft in der Kommission und eine Verbesserung ihrer eigenständigen Arbeitsmöglichkeiten,
- die zeitliche Verschiebung der Gründung des neuen Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung auf das Jahr 2014,
- eine verbindliche Kostenregelung durch ein Umlageverfahren gegenüber den Energieversorgungsunternehmen,
- eine Ausweitung des Rechtsschutzes auch für betroffene Gemeinden und EinwohnerInnen,
- die Einstellung der bisher erstellten vorläufige Sicherheitsprognose zum Standort Gorleben, um keinerlei Vorfestlegung für das Auswahlverfahren zu präjudizieren,
- die Begrenzung der Zwischenlagerung auf 40 Jahre.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Ministerpräsident Stephan Weil hat das Wort ergriffen.

Zu TOP 82
Entschließung des Bundesrates „Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland“
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 556/13

Wesentlicher Inhalt:
Die Entschließung greift die dringenden Probleme im Bildungs- und Wissenschaftsbereich auf und betont, dass die Sicherstellung von guter Bildung als Grundlage für gute Wissenschaft gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern ist. Es wird betont, dass hier die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern dringend ausgebaut werden muss, was bisher durch die Gesetzeslage nicht möglich ist. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Schuldenregeln der Länder ist ein stärkeres finanzielles Engagement des Bundes notwendig. Dabei muss die Bildungspolitik insgesamt Angebote zur optimalen Entwicklung jeder und jedes Einzelnen bereitstellen und für Chancengleichheit im lebenslangen Bildungsprozess sorgen. Die Entschließung stellt folgende Punkte besonders heraus:
- die Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung (verstetigter Kita-Ausbau),
- die Bekämpfung des funktionalen Analphabetismus und die weitere drastische Reduzierung der Zahl der Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher,
- den weiteren quantitativen und qualitativen Aufbau von Ganztagsschulen (gemeinsam finanziertes Ganztagsschulprogramm mit dem Ziel des flächendeckenden Angebots an Ganztagsschulen bis 2020),
- die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bildungsbereich (Inklusion),
- die Stärkung der Integrationspolitik durch Bildung,
- die soziale Öffnung der Hochschulen,
- die Sicherung kommunaler Bildungsinfrastrukturen,
- die Schaffung zusätzlicher Studienplätze,
- die Verbesserung der sozialen Infrastruktur (Bund-Länder-Sonderprogramm Wohnheimbau),
- die Stärkung der Grundfinanzierung der Hochschulen und der entsprechenden wissenschaftlichen Infrastrukturen.
Die Länder halten es für angemessen, in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit dem Bund zügig Gespräche über eine Erhöhung der Umsatzsteuerbeteiligung der Länder sowie eine Änderung des Grundgesetzes zu führen. Ziel sind nachhaltige und dauerhafte Verbesserungen im Wissenschafts- und Bildungsbereich. Dazu gehört auch die Erhöhung der Bundesbeteiligung an einer angemessenen Finanzausstattung aller Bildungsbereiche.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden nicht statt. Es wurde sofortige Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung in sofortiger Sachentscheidung gefasst.

Zu TOP 85
Entschließung des Bundesrates zur Gründung einer Bundesnetzgesellschaft
- Antrag der Länder Niedersachsen, Bremen -
BR-Drs. 559/13

Wesentlicher Inhalt:
Um den auf See und durch windstarke Onshore-Standorte im Norden gewonnenen Strom in die Verbrauchszentren im Westen und Süden Deutschlands transportieren zu können, sind der Ausbau der Netzanbindungen von See an Land und die Schaffung weiterer Übertragungskapazitäten zwingend erforderlich. Beim Ausbau der im Energieleitungsausbaugesetz 2007 als nötig erachteten 1.855 km Höchstspannungsleitungen kommt es bisher zu erheblichen Verzögerungen, so dass zum heutigen Zeitpunkt deutlich weniger als 300 km realisiert worden sind. Im Entschließungsantrag wird deswegen die Bundesregierung gebeten, zeitnah:
- eine Bundesnetzgesellschaft mit einer Beteiligung des Bundes von mehr als 25% zu gründen und zügig die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass diese eigene Höchstspannungsleitungen einschließlich der erforderlich Netzanbindungen von Offshore-Windkraftanlagen im Bundesgebiet und in der deutschen ausschließliche Wirtschaftszone errichten und betreiben kann, dabei sind hinreichende Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Länder vorzusehen;
- mit dieser Bundesnetzgesellschaft in die Finanzierung der erforderlichen weiteren Netzanbindungen insbesondere von Offshore-Windparks einzusteigen;
- ein Konzept zu entwickeln, wie die Kooperation der neuen Bundesnetzgesellschaft mit den bisherigen vier Übertragungsnetzbetreibern sinnvoll koordiniert und wie die bisherigen vier Netzzonen schrittweise zu einer einheitlichen deutschen Netzzone zusammengeführt werden können;
- zu prüfen und ggf. Anlagemöglichkeiten vorzusehen, wie Bürgerinnen und Bürger angemessen finanziell an Netzausbauprojekten beteiligt werden können, insbesondere wenn die Projekte in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erfolgen sollen.

Behandlung im Plenum:
Die Entschließung wurde zur Beratung federführend an den Wirtschaftsausschuss und mitberatend an den Innen- und Umweltausschuss überweisen. Minister Stefan Wenzel gab eine Rede zu Protokoll.

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