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914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1a)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
BR-Drs. 600/13
in Verbindung mit
TOP 1b)
Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017
BR-Drs. 601/13

TOP 4
Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 634/13

TOP 5
Gesetz zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
BR-Drs. 635/13

TOP 6
Gesetz zur Förderung der Prävention
BR-Drs. 636/13

TOP 7
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
BR-Drs. 637/13

TOP 11
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
BR-Drs. 641/13

TOP 19
Entschließung des Bundesrates zur Weiterförderung des XENOS-Sonderprogramms „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“
BR-Drs. 565/13

TOP 28
Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen
Teilhabe - Beeinträchtigung - Behinderung
BR-Drs. 616/13

TOP 35
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa
BR-Drs. 515/13

TOP 75
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 687/13


Zu TOP 1a)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
BR-Drs. 600/13
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 1b)
Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017
BR-Drs. 601/13

Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung legte dem Bundesrat den Entwurf für das Haushaltsgesetz 2014 und den Finanzplan 2013 bis 2017 vor. Die Entwürfe wurden im Bundestag nicht mehr beraten, da das Gesetzgebungsverfahren nicht innerhalb der Legislaturperiode hätte abgeschlossen werden können. Auf eine Erörterung der Einzelpositionen wird verzichtet.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss beriet nicht über die einzelnen Haushaltspositionen. Er empfahl eine Stellungnahme. Der Finanzausschuss hatte moniert, der Haushalt bilde die Risiken aus der Zinsentwicklung und der möglichen Inanspruchnahmen zur Rettung des Euro nicht ausreichend ab. Der Bund mehre seine Einnahmen auf Kosten der Länder, indem Steuern und Abgaben mit Bundessteuergläubigerschaft eingeführt oder erhöht werden, die sich durch die Gewinnauswirkung bei den Unternehmen negativ auf die Steueranteile der Länder an der Einkommen- und Körperschaftsteuer auswirken. Der Finanzausschuss forderte ein starkes Eintreten der Bundesregierung für die Einführung der Finanztransaktionssteuer, die Wiedereinführung der Vermögensteuer und den Erhalt der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung der Steuersätze bei der Einkommen- und Abgeltungsteuer. Weiterhin stellte der Finanzausschuss klar, dass die Bundesregierung konsequent gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorgehen muss.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen. Herr Minister Schneider ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 4
Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 634/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Zum 1. Januar 2013 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgrund der Höhe der vom Bund zu erstattenden Nettoausgaben nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes in die Bundesauftragsverwaltung übergegangen. Nach den ersten Erfahrungen und Anlaufschwierigkeiten mit der Umsetzung der Bundesauftragsverwaltung hat sich gesetzlicher Änderungs- und Ergänzungsbedarf ergeben. Sachverhalte, die Rechtsverhältnisse von Leistungsberechtigten betreffen, die in einem anderen Land stationäre Leistungen erhalten, können danach nur von dem Land geregelt werden, in dem die stationäre Einrichtung liegt. Es kann daher nicht sichergestellt werden, dass die bisher einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die stationäre Einrichtung in einem anderen Land liegt. Damit kommt es aber zwangsläufig zu einer Diskrepanz zu der Regelung des § 98 Absatz 2 SGB XII, die bestimmt, dass für die stationäre Leistung der Träger zuständig bleibt, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person vor Leistungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Mit dem Gesetz, das auf einen Gesetzesantrag Niedersachsens zurück geht, soll eine bundesgesetzliche Vorschrift eingeführt werden, nach der sich bestimmt, welcher von den Ländern für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu bestimmende Träger zuständig ist, wenn sich Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung befinden. Diese neue Regelung für die örtliche Zuständigkeit soll auch vergleichbare Sachverhalte umfassen. Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 9. Mai 2013 mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in geänderter Fassung verabschiedet. Die Änderungen wurden aus rechtstechnischen Gründen vorgenommen. Ferner soll die für das Jahr 2013 geltende Übergangsregelung für die von Ländern vorzulegenden Nachweise auf das Jahr 2014 ausgedehnt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Frau Ministerin Rundt gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 5
Gesetz zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
BR-Drs. 635/13
Einspruchsgesetz lt. Gesetzentwurf
Zustimmungsgesetz lt. Bundesrat

Wesentlicher Inhalt:
Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2012 das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes beschlossen, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Durch das Betreuungsgeldergänzungsgesetz soll ermöglicht werden, die Leistung, die Eltern nach dem Betreuungsgeldgesetz erhalten, für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder eines Bildungssparens einzusetzen. Demnach sollen Betreuungsgeldberechtigte, die sich dafür entscheiden, das Betreuungsgeld für eine dieser beiden Möglichkeiten einzusetzen, hierfür einen Bonus von 15 Euro pro Monat erhalten. Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni 2013 den von den Fraktionen der CDU/ CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Betreuungsgeldergänzungsgesetzes verabschiedet.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzbeschlusses zu verlangen. Zur Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass die Gewährung einer Prämie zur Altersvorsorge oder für ein Bildungssparen nur für Kinder, die nicht in eine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung gehen, eine Ungleichbehandlung darstelle. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Außerdem empfahlen die genannten Ausschüsse dem Bundesrat festzustellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Sollte die Einberufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit erhalten, empfahlen sie, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses angerufen. Der Bundesrat hat zudem mit den Stimmen Niedersachsens festgestellt, dass das Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Frau Ministerin Rundt ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 6
Gesetz zur Förderung der Prävention
BR-Drs. 636/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Aufgabe des Gesetzes ist es, mit einer zielgerichteten Ausgestaltung der Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten die Bevölkerung bei der Entwicklung und dem Ausbau von gesundheitsförderlichen Verhaltensweisen zu unterstützen und damit gesundheitliche Risiken zu reduzieren. Die Ziele sollen durch die Fortentwicklung der Leistungen zur Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erreicht werden.
Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:
- Stärkung einer nach gemeinsamen Gesundheitsförderungs- und Präventionszielen ausgerichteten Leistungserbringung
- Zielgerichtete Neustrukturierung der Finanzierung von Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention
- Ausbau der Prävention bei Kindern und Jugendlichen
- Qualitätsgesicherte Präventionsangebote - Bonifizierungen
- Primärpräventionsorientierte Fortentwicklung der Gesundheitsuntersuchung
- Erleichterung der Inanspruchnahme von Primärpräventions- und Vorsorgeleistungen für Versicherte in besonderen beruflichen oder familiären Belastungssituationen
- Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in den §§ 70 und 307c SGB V. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt, wer einen nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer dabei gewerbsmäßig handelt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung der in Artikel 1 vorgesehenen Neuregelungen zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch anzurufen. Zum einen wird gefordert, die in dem Gesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesundheitsförderung und Prävention an den Empfehlungen des Bundesrates in seiner Entschließung zur Schaffung eines Bundespräventions- und Gesundheitsförderungsgesetzes zu orientieren und in einem eigenständigen Gesetz zu erfassen. Zum anderen sollen die in §§ 307c und 70 SGB V vorgesehenen Regelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen durch entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch ersetzt werden. Es wird für erforderlich gehalten, dass in einem neu einzufügenden § 299a der Straftatbestand der "Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" als Offizialdelikt neu geregelt wird und dass sämtliche Angehörigen staatlich anerkannter Heilberufe unter dessen Anwendungsbereich fallen. Ferner sollen die Regelbeispiele der "besonders schweren Fälle" in § 300 StGB um den Tatbestand der "Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" ergänzt werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen.

Zu TOP 7
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
BR-Drs. 637/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz verfolgt unter anderem das Ziel, die Finanzierung der Aktiengesellschaft zu flexibilisieren, die Beteiligungsverhältnisse an nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften transparenter zu machen und Missbrauch des Beschlussmängelrechts durch Aktionäre zu verhindern. Darüber hinaus sollen bezüglich des Vergütungssystems die Eigentümerrechte durch eine größere Vergütungstransparenz und Übertragung von Entscheidungs- und Kontrollkompetenz an die Hauptversammlung gestärkt werden. Insbesondere muss der Aufsichtsrat künftig das von ihm entwickelte Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorlegen (bisher: „kann“). Die Vorschrift ist erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 einberufen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hatte dem Plenum empfohlen, im Hinblick auf die Gesetzesänderung des Bundestages zu § 120 Abs.4 Aktiengesetz (AktG) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Anrufung wurde damit begründet, dass die Änderung des § 120 Abs. 4 AktG zu einer unguten Gewichtsverlagerung im sorgfältig austarierten System der Befugnisse der drei Organe der Aktiengesellschaft führt und hinsichtlich des Ziels einer wirksamen Eindämmung ausufernder Managergehälter überdies zu kurz greift. Der Wirtschaftsausschuss hatte empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit den Stimmen Niedersachsens angerufen.

Zu TOP 11
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
BR-Drs. 641/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz setzt zum einen die Richtlinie 2011/36/EU in nationales Recht um und regelt zum anderen eine gewerberechtliche Überwachung von Prostitutionsstätten. Zur Umsetzung der genannten Richtlinie ist die Strafvorschrift des § 233 Strafgesetzbuch (StGB) “Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausnutzung“ auf Fälle des Menschenhandels zum Zweck der Ausnutzung strafbarer Handlungen, der Bettelei und des Organhandels erweitert worden. Auch die Qualifikationstatbestände des § 233a StGB sowie die entsprechenden Qualifikationstatbestände der §§ 232, 233 StGB sind auf Fälle, in denen das Opfer unter 18 Jahre alt ist und auf Fälle der grob fahrlässigen Gefährdung des Lebens erweitert worden. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für in der Prostitution tätige Personen sind darüber hinaus Prostitutionsstätten in den Katalog der überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen worden. Weiter ist die Möglichkeit geschaffen worden, Prostitutionsbetriebe zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Anwohner mit Auflagen zu versehen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Sowohl der federführende Rechtsausschuss, als auch die mitberatenden Ausschüsse für Arbeit und Soziales, für Frauen und Jugend, für Innere Angelegenheiten sowie der Wirtschaftsausschuss, haben dem Plenum empfohlen, zum Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Es bedürfe einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsnormen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie zum Schutz seiner Opfer. Im Ausschuss für Innere Angelegenheiten ist zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Empfehlung zustande gekommen. Stattdessen ist ein Entschließungsantrag angenommen worden, mit dem Ziel, die Bundesregierung und den Bundestag aufzufordern, unmittelbar zu Beginn der neuen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform der legalen Prostitution sowie zur effektiven Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsprostitution vorzulegen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit den Stimmen Niedersachsens mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen. Frau Ministerin Rundt gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 19
Entschließung des Bundesrates zur Weiterförderung des XENOS-Sonderprogramms „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“
BR-Drs. 565/13

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung, die auf einen Antrag Niedersachsens zurückgeht, soll die Bundesregierung aufgefordert werden, das XENOS-Sonderprogramm "ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt" in den kommenden Jahren weiterzuführen, die entstandenen Strukturen und Hilfsangebote weiterhin zu unterstützen und entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Das Programm unterstützt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds seit 2008 erfolgreich Flüchtlinge und Bleibeberechtigte, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, bei der Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. 28 regionale Netzwerke mit rund 230 Einzelprojekten werden bis Ende 2013 gefördert. Das Programm leiste im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Pionierarbeit und schließe eindeutig eine bisher vorhandene Förderlücke. Den Ergebnissen einer Begleitevaluation zufolge sei es gelungen, knapp die Hälfte aller 11.000 Teilnehmenden in Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt zu vermitteln.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.

Zu TOP 28
Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen
Teilhabe - Beeinträchtigung - Behinderung
BR-Drs. 616/13

Wesentlicher Inhalt:
Der Deutsche Bundestag hat 1982 beschlossen, dass die Bundesregierung in jeder Wahlperiode über die Lage der behinderten Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe zu berichten hat. Mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland verpflichtet, Informationen zu sammeln, die es ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Nach Angabe der Bundesregierung hätten sich die bisherigen Berichte darauf konzentriert, die in der jeweiligen Legislaturperiode ergriffenen Maßnahmen und Aktivitäten darzustellen. Die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen seien hingegen nur unzureichend abgebildet worden. Das sei mit dem vorliegenden Bericht geändert worden. Die Bundesregierung nehme mit dem Teilhabebericht nun erstmals die tatsächlichen Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Blick. Der Bericht untersuche die Frage, inwiefern Menschen, die beeinträchtigt seien, in Zusammenwirkung mit Umweltfaktoren Beschränkungen ihrer Teilhabechancen erführen, das heißt, dadurch erst behindert würden. Er untersuche also Faktoren, die die Teilhabeeinschränken und Umstände, die sich für die Teilhabe als förderlich erwiesen. Bei der Erstellung dieses Berichts habe ein interdisziplinär zusammengesetzter wissenschaftlicher Beirat mitgewirkt. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hätten dabei die gewonnenen Daten nicht nur bewertet, eingeordnet, ergänzt und geschärft. Der Beirat habe mit seinen Kommentaren am Ende der jeweiligen Kapitel eine eigene Perspektive in den Bericht eingebracht. Der Bericht widmet sich in zwei Schwerpunktthemen der Situation von älteren Menschen mit Beeinträchtigungen und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Gegenüber den Vorgängerberichten stelle dieser Teilhabebericht Lebenslage und tatsächliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Vordergrund. Er informiere aber auch über staatliche Leistungen, die zu einer Verbesserung der Teilhabe führten. Dabei werde versucht, Förderangebote, Nachteilsausgleiche und andere staatliche Leistungen in verschiedenen Teilhabefeldern zuzuordnen. Im letzten Teil des Berichtes werden Vorschläge zur Weiterentwicklung der Datengrundlage für zukünftige Berichte gemacht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, zu dem Bericht auf der Grundlage eines niedersächsischen Antrages Stellung zu nehmen. Darin soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bundesrat die Einschätzung der Bundesregierung, dass für Menschen mit Behinderungen ein differenziertes System von Nachteilsausgleichen und Fördermaßnahmen bereits jetzt den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtere, nicht teilt. Vielmehr bedürfe es der von den Ländern geforderten Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und einer deutlich höheren finanziellen Anstrengung seitens des Bundes.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Frau Ministerin Rundt gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.

Zu TOP 35
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa
BR-Drs. 515/13

Wesentlicher Inhalt:
Die Mitteilung der Kommission schildert die schlechte wirtschaftliche Lage der europäischen Stahlindustrie, die unter der Wirtschaftskrise, globalen Überkapazitäten und hohen Energiepreisen leidet. Die Kommission hält für wichtig, das Europa eine bedeutende Region der Stahlerzeugung bleibt.
Sie legt deshalb einen Aktionsplan vor, der Rahmenbedingungen schaffen soll, die der Stahlindustrie förderlich sind. Die Kommission schlägt vor:
- Die Stahlnachfrage anzukurbeln.
- Auf gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene zu drängen.
- Für erschwingliche Energiepreise und eine verlässliche Versorgung zu sorgen.
- Gleichzeitig den Klimaschutz durch internationale Absprachen zu fördern - dem ist nicht gedient, wenn die Industrie ins Ausland verlagert wird.
- Innovationen zu fördern.
- Die Auswirkungen des Strukturwandels auf die Beschäftigung abzufedern.
Die Mitteilung liefert eine Analyse des Problems, in weiten Teilen eine Aufzählung bereits verfügbarer Hilfen, zudem die Ankündigung neuer Maßnahmen, die die Kommission vorlegen oder durchführen will und ein paar Hausaufgaben für die Mitgliedstaaten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Umweltausschuss hatte mit Unterstützung Niedersachsens eine Stellungnahme empfohlen, die das Thema „Energiepreise“ aufgegriffen hat, eine energiepolitische Diskussion rund um die Themen EEG, Preisverfall bei Emissionszertifikaten, CCS und Fracking führt.

Behandlung im Plenum:
Es wurde keine Stellungnahme beschlossen. Der Bundesrat nahm die Mitteilung zur Kenntnis. Herr Minister Wenzel ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 75
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 687/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland gehen zunehmend dazu über, eigenes Personal oder Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer durch Fremdpersonal auf der Basis von Werkverträgen zu ersetzen. In den letzten Monaten aufgedeckte Fälle nicht nur in der Fleischindustrie, sondern auch in anderen Branchen, die eine erhebliche Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland besitzen, offenbaren dabei nicht nur die allein profitorientierte Umgehung arbeits- und tarifrechtlicher Standards zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie dokumentieren darüber hinaus, dass mitten in Deutschland Tausende vor allem aus den südosteuropäischen Mitgliedstaaten stammende Menschen wegen fehlender Beschäftigungsalternativen in den Heimatländern unter nicht mehr für möglich gehaltenen, nach sozialstaatlichen Maßstäben untragbaren und zum Teil sogar menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen arbeiten müssen. Vor diesem Hintergrund hat die niedersächsische Landesregierung ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Besserstellung von Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beschlossen. Niedersachsen will die Lebens- und Arbeitssituation von angeworbenen Arbeitskräften schnell verbessern und hat eine Bundesratsinitiative zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Weg gebracht. Diese Initiativen ergänzen die bereits in den Vormonaten gestarteten Bundesratsinitiativen zur Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung soll künftig an strengere Kriterien gebunden werden, um Missbrauch zu unterbinden. Gleichzeitig soll das Recht der Betriebsräte gesetzlich klargestellt werden, von den Unternehmensleitungen rechtzeitig und umfassend über den beabsichtigten Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten informiert zu werden. Der Ersatz von Stammbeschäftigten durch Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern soll der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Zudem sollen Betriebsräte auch die arbeitsschutzrechtlichen Interessen von Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern vertreten dürfen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Niedersachsen hat beantragt, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und die Einbringung des Gesetzesantrages in den 18. Deutschen Bundestag zu beschließen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den Gesetzentwurf beim 18. Deutschen Bundestag einzubringen. Frau Ministerin Rundt ergriff im Plenum das Wort.


Piktogramm Information

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

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