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918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und Geduldete
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, Bremen -
BR-Drs. 756/13

TOP 10
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten
BR-Drs. 755/13

TOP 11
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie - Leitlinien der Kommission
BR-Drs. 758/13

TOP 14
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
BR-Drs. 752/13


Zu TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und Geduldete
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, Bremen -
BR-Drs. 756/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Nach geltendem Recht haben EU-Bürger und Personen, deren Aufenthalt aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen erlaubt ist, keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Teilnahmeberechtigt sind Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einer Aufnahmezusage. Personen mit anderen Aufenthaltstiteln können, ebenso wie EU-Bürger, lediglich im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Asylbewerber und Geduldete sind vollständig von einer Teilnahme am Integrationskurs ausgeschlossen. Mit dem Gesetzesantrag verfolgt Schleswig-Holstein das Ziel, auch Asylbewerbern, Geduldeten und EU-Bürgern Sprachkurse im Rahmen von Integrationskursen zu ermöglichen. Dies sei eine entscheidende Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben. Für EU-Bürger und Inhaber eines Aufenthaltstitels aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen soll ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Integrationskurs geschaffen werden. Asylbewerber und Geduldete sollen nicht länger vom Spracherwerb ausgeschlossen werden, da zumindest bei einem Teil dieses Personenkreises ein verfestigter Aufenthaltsstatus gegeben ist. Das antragstellende Land will allerdings für Asylbewerber und Geduldete keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an Integrationskursen schaffen; die Teilnahme steht unter dem Vorbehalt, dass freie Kursplätze verfügbar sind. Für Asylbewerber soll eine Wartefrist von längstens drei Monaten und für Geduldete eine Wartefrist von längstens sechs Monaten gelten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf mit einer Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Es soll noch eine Regelung eingefügt werden, wonach auch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Antrag von den Kosten der Kursteilnahme befreit werden können. Damit eine Kursteilnahme nicht an einer Mittellosigkeit scheitere, seien alle Teilnahmeberechtigten vom Bundesamt gleichermaßen von einer Kostenbeteiligung zu befreien. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzesantrag beim Deutschen Bundestag, mit der empfohlenen Änderung, einzubringen.

Zu TOP 10
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten
BR-Drs. 755/13

Wesentlicher Inhalt:
Der hohe Verbrauch von Einweg-Plastiktüten wird von der Kommission als problematisch angesehen, weil ein Großteil davon nicht angemessen entsorgt werde. Tragetaschen aus leichtem Kunststoff würden häufig nur einmal verwendet, könnten in der Umwelt jedoch sehr lange fortbestehen, oft als schädliche, mikroskopisch kleine Partikel, die zu einer Gefährdung der Meeresfauna und -flora führten. Momentan verbraucht jeder Europäer nach Angaben der Kommission im Durchschnitt rund 200 Plastiktüten im Jahr. Dabei gebe es in Europa spürbare Unterschiede. So benutze man in Deutschland pro Person im Durchschnitt 71 Plastiktüten im Jahr. Den höchsten Verbrauch gebe es in den osteuropäischen EU-Staaten und Portugal. In diesen Ländern geht die Kommission von einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 400 Plastiktüten je Einwohner aus. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten vorgelegt. In der Europäischen Union (EU) gelten Kunststofftüten als Verpackung. Es gibt jedoch keine Rechtsvorschriften der EU, die speziell auf Kunststofftüten abzielen. Die Verpackungsrichtlinie von 1994 lässt derzeit ein Inverkehrbringungsverbot von Verpackungen nicht zu: Art. 18: Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht untersagen. Nach Versuchen einiger Mitgliedstaaten (Beispiel Italien), Kunststofftüten dennoch zu verbieten (was de facto zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien geführt hat), wurde dieses Thema auf der Tagung des Umweltrats vom 14.°März 2011 erörtert, und die Kommission wurde aufgefordert, die Möglichkeit von Maßnahmen der EU gegen die Verwendung von Kunststofftüten zu prüfen. Ziel des vorliegenden Änderungsvorschlags ist die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen von Kunststofftüten auf die Umwelt, in dem die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 0,05 Millimeter (50µm) treffen müssen. In dem Vorschlag ist weiterhin festgelegt, dass diese Maßnahmen auch wirtschaftliche Instrumente und Marktbeschränkungen in Form von Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie (Freiheit des Inverkehrbringens) umfassen können. Durch die letztgenannte Bestimmung sollen die Mitgliedstaaten ein größeres Instrumentarium für die Reduzierung des
nicht nachhaltigen Verbrauchs an Kunststofftüten erhalten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Europäische Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss hat eine umfangreiche Stellungnahme empfohlen. Der Bundesrat sieht ebenso wie die Kommission in den Belastungen der Umwelt, insbesondere der Meere, durch Kunststoffabfälle ein gravierendes Problem. Er unterstützt daher Bestrebungen, die nicht sachgerechte Entsorgung von Kunststoffabfällen zu verringern. Mit dem Richtlinienvorschlag soll den Mitgliedstaaten ein weiterer Spielraum eröffnet werden, mit welchen Maßnahmen eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten in ihrem Hoheitsgebieten erreicht werden sollen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben.

Zu TOP 11
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie - Leitlinien der Kommission
BR-Drs. 758/13

Wesentlicher Inhalt:
Energieeffizienz ist das zentrale Element der EU-Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft. Der Europäische Rat hat 2007 ehrgeizige energie- und klimapolitische Ziele für 2020 verabschiedet - eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 %. Die Europäische Union (EU) geht davon aus, dass das EU-Energieeffizienzziel für 2020 nicht erreicht wird, wenn auf europäischer und nationaler Ebene keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) trat am 4. Dezember 2012 in Kraft und legt einen gemeinsamen Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union fest. Die Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ein nationales Energieeffizienzziel festzulegen. Sie verpflichtet große Unternehmen sog. Energie-Audits und Energiemanagementsysteme einzuführen. Die EU hat der öffentlichen Hand bei der Erreichung der Ziele eine Vorbildrolle zugeschrieben, die sich in dem Richtlinienvorschlag zum einen in der Vorgabe einer verbindlichen Sanierungsquote in Höhe von 3 % für öffentliche Gebäude und zum anderen in den Vorschriften über die Berücksichtigung von Effizienzkriterien bei der öffentlichen Beschaffung wieder findet. Ziel dieser Mitteilung ist es, die Mitgliedstaaten durch Leitlinien zu den wichtigsten Themen bei der Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen, die sie in der Energieeffizienzrichtlinie vereinbart haben, zu unterstützen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen Kenntnisnahme. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen eine Stellungnahme. Für positiv erachtet wurde, dass die Kommission Leitlinien für die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht aufgestellt hat. Im einzelnen beziehen sich die Leitlinien auf sieben Themenbereiche. Einer der Themenbereiche ist die Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen (Artikel 6). Hier empfahl der vorgenannte Ausschuss, dass die Bundesregierung darum gebeten wird, für die Umsetzung von Artikel 6 Verfahren zu entwickeln, die es Ländern und Kommunen erleichtern, dem Vorbild der Zentralregierungen zu folgen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Außerdem hat das Land Baden-Württemberg eine Protokollerklärung abgegeben, der Niedersachsen beigetreten ist. Die Protokollerklärung hält fest, dass mit der Stellungnahme keine beschränkende Vorfestlegung im Hinblick auf eine weitergehende Umsetzung der Effizienzrichtlinie in nationales Recht getroffen wird.

Zu TOP 14
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
BR-Drs. 752/13

Wesentlicher Inhalt:
Die Schweinehaltungshygieneverordnung enthält Vorschriften für Schweinehaltungen in Ställen und auf dem Freiland, die das Auftreten von Tierseuchen erkennen helfen und deren Ausbreitung verhindern sollen. Durch die erste Änderungsverordnung wird die Verordnung wie folgt geändert:
- Das Kriterium „Anteil der verendeten Tiere im Bestand“, das als Frühwarnindikator für Tierseuchen dient, wird verschärft.
- Es wird eine Meldepflicht für Auslaufhaltungen eingeführt.
- Die Behörden können, soweit zum Schutz vor Tierseuchen nötig, die Auslaufhaltung untersagen oder Maßnahmen anordnen, die den Kontakt mit ansteckenden Wildtieren auf andere Weise verhindern (zum Beispiel doppelte Zäune).
- Freilandhaltung kann jetzt auch dann untersagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
- Bei gehäuftem Auftreten verendeter Schweine in Freilandhaltungen muss nicht nur auf Klassische Schweinepest, sondern künftig immer auch auf Brucellose und Aujeszky untersucht werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat dem Bundesrat einstimmig die Zustimmung zur Verordnung nach Maßgabe empfohlen. Auf Antrag Sachsen-Anhalts wurde einstimmig eine Maßgabe angenommen, die den Katalog derjenigen Krankheiten, die bei gehäuftem Auftreten verendeter Schweine zu prüfen sind, um die „Afrikanische Schweinepest“ ergänzt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung mit Maßgabe zuzustimmen.

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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