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921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1a)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
BR-Drs. 100/14
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
TOP 1b)
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014
BR-Drs. 101/14
Einspruchsgesetz

TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 115/14
Zustimmungsgesetz

TOP 8a)
Entschließung des Bundesrates zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz
- Antrag des Freistaats Thüringen -
BR-Drs. 89/14
in Verbindung mit
TOP 8b)
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur stärkeren Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung
- Antrag des Landes Hessen -
BR-Drs. 91/14
in Verbindung mit
TOP 35
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserter Schutz von Kindern bei Nacktaufnahmen
- Antrag des Freistaates Bayern -
BR-Drs. 127/14
Einspruchsgesetz

TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)
BR-Drs. 82/14
Einspruchsgesetz

TOP 39a)
Wahl der Mitglieder der „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Satz 3 des Standortauswahlgesetzes
- Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen -
BR-Drs. 143/14
in Verbindung mit
TOP 39b)
Wahl der Mitglieder der „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ gemäߧ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 und 5 des Standortauswahlgesetzes
- Antrag aller Länder -
(Wahlvorschlag der Vertreter der Landesregierungen)
BR-Drs. 144/14


Zu TOP 1a)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
BR-Drs. 100/14
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 1b)
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014
BR-Drs. 101/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Bundesrat befasste sich mit dem zweiten Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2014. Der Entwurf sieht einen Bundeshaushalt vor, dessen Volumen ca. 298 Milliarden Euro bei einer Nettokreditaufnahme von 6,5 Milliarden Euro beträgt. Das im Koalitionsvertrag definierte Ziel eines strukturell ausgeglichenen - d.h. von Konjunktureinflüssen bereinigten - Haushalts ist eingehalten, da der Bundeshaushalt 2014 einen strukturellen Überschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro aufweisen soll. Die im Zuge der Schuldengrenze für den Bund ab dem Jahr 2016 geltende Obergrenze für das strukturelle Defizit in Höhe von 0,35 % des BIP wird mit 0,07 % deutlich unterschritten. Die Gesamtausgaben sollen 2014 planmäßig rund 298,5 Mrd. Euro betragen, was einen Ausgabenrückgang gegenüber dem Vorjahr in Höhe von ca. 3,7% bedeutet. Dafür verantwortlich sind in erster Linie Sondereffekte im Haushalt 2013, wie die Belastungen durch die Flutschäden und die letzte Rate der Kapitalaufstockung des Euro-Rettungsschirmes, die den Haushalt 2014 nicht mehr belasten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl zum Haushaltsgesetz 2014 eine umfassende Stellungnahme. In dieser werden die Anstrengungen der Bundesregierung für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt 2014 anerkannt. Es wird gefordert, den Fokus auf die Verkehrsinfrastruktur und den Breitbandausbau zu legen; hier sollte über Umschichtungen im Haushalt nachgedacht werden. Es wird an Verabredungen zwischen Bund und Ländern erinnert, noch in dieser Legislaturperiode ein neues Bundesleistungsgesetz zu erarbeiten, damit Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die bei den Kommunen hierfür erforderlichen Mittel sollen sofort mit 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt werden. Es wird deshalb zum 1. Januar 2017 das Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes mit einer Entlastung der Kommunen in Höhe von 5 Milliarden Euro jährlich erwartet. Weiter sprach sich der Finanzausschuss dafür aus, die in der Koalitionsvereinbarung in Aussicht gestellte finanzielle Entlastung der Länder frühzeitig umzusetzen. Als Möglichkeit wird hierzu eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder angebracht. Ferner empfiehlt er, angesichts der Bundeswehrreform, den vom Strukturwandel betroffenen Kommunen vergünstigte Erwerbsmöglichkeiten für nicht mehr benötigte Liegenschaften einzuräumen. Der Finanzausschuss votierte zum Haushaltsbegleitgesetz 2014 mit „Keine Einwendungen“. Der Gesundheitsausschuss nahm mit den Stimmen der A-Seite eine Stellungnahme an, die die Rücknahme der Kürzung des Bundeszuschusses für die gesetzliche Krankenversicherung forderte.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Der Mehrländerantrag, bei dem auch Niedersachsen Mitantragsteller war, zur weiteren Finanzierung von Sprachkursen wurde angenommen. Zum Haushaltsbegleitgesetz 2014 hat der Bundesrat keine Stellungnahme abgegeben.

Zu TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 115/14
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, soll mit Hilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden. Die Waffenbehörden sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern derzeit lediglich verpflichtet, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung besteht für die Waffenbehörden nicht. Einzig die Verfassungsschutzbehörden verfügen über Informationen, die die Waffenbehörden bei der Anwendung des Waffengesetzes benötigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Waffenbesitzer bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 01.02.2013 erstmals beschlossen, den niedersächsischen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen. Dieser ist nach Ablauf der Legislaturperiode der Diskontinuität anheim gefallen. Jetzt wurde der Gesetzentwurf auf Antrag Niedersachsens mit sofortiger Sachentscheidung erneut in den Bundestag eingebracht. Minister Pistorius ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 8a)
Entschließung des Bundesrates zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz
- Antrag des Freistaats Thüringen -
BR-Drs. 89/14
in Verbindung mit
Zu TOP 8b)
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur stärkeren Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung
- Antrag des Landes Hessen -
BR-Drs. 91/14
in Verbindung mit
Zu TOP 35
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserter Schutz von Kindern bei Nacktaufnahmen
- Antrag des Freistaates Bayern -
BR-Drs. 127/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel der Entschließung Thüringens ist die Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz, indem das gewerbsmäßige Handeln mit Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen unter Strafe gestellt werden soll. Die §§ 184b und 184c StGB stellten zwar jede Form der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von Nacktaufnahmen Minderjähriger unter Strafe, aber nur dann, wenn diese sexuelle Handlungen von, an oder vor Minderjährigen zum Gegenstand haben. Nicht strafbar seien dagegen Aufnahmen von Minderjährigen, die keine sexuellen Handlungen zeigen, sondern diese in scheinbaren Alltagssituationen abbilden, die aber sexuelles Interesse wecken können. Die Bundesregierung soll gebeten werden, schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die Entschließung Hessens ist zunächst auf die Feststellung gerichtet, dass die Bekämpfung von Kinderpornografie eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt und dass verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf die konsequente und effektive Verfolgung dieses Kriminalitätsfeldes erforderlich erscheinen. Der Bundesrat soll die Bundesregierung bitten, zur Verbesserung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz zügig einen Gesetzentwurf vorzulegen und weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dabei sollen die Aspekte der Identifizierung und Schließung von Strafbarkeitslücken und der Anpassung des Strafgesetzbuchs an die Entwicklungen der digitalen Kommunikation von besonderer Bedeutung sein. Darüber hinaus bedürfe es auch einer Stärkung der technischen und personellen Rahmenbedingungen bei den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Auch sei eine Verbesserung der Präventionsarbeit erforderlich. Der Bayrische Gesetzentwurf zielt darauf ab, im Strafgesetzbuch klarzustellen, dass jede sexuell aufreizende Darstellung von Minderjährigen unter den Begriff der kinder- und jugendpornografischen Schrift fällt. Dabei soll es nicht mehr darauf ankommen, ob ein Kind auf einem Foto eine Handlung vornimmt oder einfach nur sexuell aufreizend abgebildet wird. Auch Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Kindern zur Schau stellen ohne den Begriff der pornografischen Schrift zu erfüllen, sollen zukünftig von strafrechtlichen Regelungen erfasst werden, indem der Handel mit solchen Aufnahmen unter Strafe gestellt wird. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Handel entgeltlich oder im Rahmen eines Tauschsystems vorgenommen wird. Für sozialadäquate Verbreitungsformen - wie beispielsweise bei Abbildungen in medizinischen Lehrbüchern - sieht der Gesetzentwurf Ausnahmen vor.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beiden Antragsteller der Entschließungen, Thüringen und Hessen, haben in den beteiligten Ausschüssen einen gemeinsamen neuen Entschließungstext vorgelegt, der sowohl vom federführenden Rechtsausschuss wie auch den Ausschüssen für Frauen und Jugend, für Gesundheit und für Innere Angelegenheiten angenommen worden ist. Zu dem bayrischen Gesetzentwurf haben noch keine Ausschussberatungen stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung in der von den Ausschüssen empfohlenen Neufassung gefasst. Der bayrische Gesetzentwurf wurde in der Plenarsitzung vorgestellt und an die Ausschüsse zur Beratung überwiesen.

Zu TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)
BR-Drs. 82/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Im Zuge der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP wurde ein neues System der Verteilung der Direktzahlungen an die Landwirte beschlossen, das dem Prinzip „öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen“ besser entsprechen soll, als das alte. Insbesondere wird die bisherige Hektarprämie in Komponenten aufgesplittet („Basisprämie“, „Greeningprämie“). Zudem werden 5 % der LF als „Ökovorrangfläche“ reserviert. Geregelt ist das ganze in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese eröffnet - innerhalb des EU-weit einheitlichen Rahmens - erhebliche Spielräume für die nationale Ausgestaltung der Prämienzahlungen. Die Sonder-Agrarministerkonferenz am 4. November 2013 in München hatte sich einstimmig geeinigt, wie diese Spielräume in Deutschland ausgefüllt werden sollen. Das hier bezogene Bundesgesetz setzt diesen AMK-Beschluss für die Jahre 2015 bis 2020 in einen Legislativtext um. Insbesondere werden vorgesehen:
- 4,5 % der jährlichen nationalen Obergrenze der Direktzahlungen werden aus der 1. Säule GAP in die zweite Säule GAP übertragen, d.h. als zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung bereitgestellt.
- Angleichung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie in drei Schritten (2017 - 2019) auf einen bundesweit einheitlichen Wert.
- Einführung einer „Umverteilungsprämie“ für die sog. „ersten Hektare“ in zwei Stufen
(volle Höhe für die ersten 30 ha, 60 % für die folgenden 16 ha).
- Einführung einer flächenbezogenen Zahlung für Junglandwirte für max. 90 ha.
- Einführung einer bundesweit einheitlichen flächenbezogenen „Greening“-Prämie, Vorschrift der damit verbundenen Bewirtschaftungsauflagen einschl. eines Umbruchverbots für Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten.
- Regelung, welche Bewirtschaftungsformen auf Ökovorrangflächen möglich bleiben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Umwelt-Ausschuss wurden drei gemeinsame Anträge der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein angenommen. Diese Anträge zielen auf eine Stärkung der ökologischen Wirkung des „greenings“, insbesondere durch einen konsequenten Grünlandschutz und eine Extensivierung auf den Ökovorrangflächen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen, die in großen Teilen die niedersächsischen Anliegen wiedergibt. Minister Meyer ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 39a)
Wahl der Mitglieder der „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Satz 3 des Standortauswahlgesetzes
- Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen -
BR-Drs. 143/14
in Verbindung mit
Zu TOP 39b)
Wahl der Mitglieder der „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ gemäߧ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 und 5 des Standortauswahlgesetzes
- Antrag aller Länder -
(Wahlvorschlag der Vertreter der Landesregierungen)
BR-Drs. 144/14

Wesentlicher Inhalt:
An der 33-köpfigen Kommission mit dem offiziellen Titel „Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ sollen gesellschaftlich relevante Gruppen breit beteiligt werden. Die Vertreter der Umweltverbände, Wirtschaft, Wissenschaft, Kirchen und Gewerkschaften sollen mit einem Stimmrecht ausgestattet werden, während die je 8 Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat ohne Stimmrecht an dem kurz auch „Endlager-Kommission“ genannten Gremium teilnehmen sollen. Alle Entscheidungen sollen möglichst im Konsens getroffen werden. Neben der Suche nach einem geeigneten Endlager soll die Kommission auch das Standortauswahlgesetz, das in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedet wurde und die gesetzliche Grundlage für das Auswahlverfahren bildet, evaluieren, gegebenenfalls Alternativvorschläge dazu vorlegen und gesellschaftspolitische und wissenschaftlich-technische Fragestellungen zur Endlagersuche erörtern. Niedersachsen ist in der Kommission durch Umweltminister Wenzel als Mitglied des Bundesrates vertreten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Es wurde sofortige Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens mit sofortiger Sachentscheidung den beiden Wahlvorschlägen zugestimmt. Minister Wenzel ergriff im Plenum das Wort.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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