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922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
BR-Drs. 147/14

TOP 11
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
BR-Drs. 151/14

TOP 12
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BR-Drs. 152/14

TOP 16a)
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
BR-Drs. 157/14
in Verbindung mit
TOP 16b)
Entwurf eines Gesetzes zur Reform Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
BR-Drs. 191/14

TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
BR-Drs. 155/14

TOP 48
Entschließung des Bundesrates zur Sicherung von „Jugend trainiert für Olympia“ und „Jugend trainiert für Paralympics“
- Antrag der Länder Berlin, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 218/14


Zu TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
BR-Drs. 147/14
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit ihrem als Tarifpaket bezeichneten Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Tarifautonomie stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen. Zum 01.01.2015 soll ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro eingeführt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Tarifvertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend in der Lage, einer zunehmenden Verbreitung von unangemessen niedrigen Löhnen entgegenzuwirken. Insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten habe die Fragmentierung der Arbeitsbeziehungen - etwa durch die Auflösung traditioneller Branchengrenzen und die zunehmende internationale Mobilität von Arbeitskräften - die Durchsetzungsfähigkeit der kollektiven Interessenvertretungen beeinträchtigt. In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führe dies dazu, dass Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden bei Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne staatliche Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Verdienststrukturerhebung 2010) verdienten im Jahr 2010 7 Prozent aller tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Die notwendige Aufstockung von nicht existenzsichernden Arbeitsentgelten verursache Einnahmeausfälle für die Sozialversicherung und habe negative Folgen insbesondere bei der Alterssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein höherer Mindestlohn als 8,50 Euro kann erstmals mit Wirkung zum 01.01.2018 durch eine Kommission der Tarifpartner beschlossen werden. Um einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, soll sich die Mindestlohnkommission bei ihren Entscheidungen insbesondere an der Entwicklung der Tariflöhne orientieren. Bis zum 31.12.2016 gelten Übergangsregelungen, um in der Einführungsphase die Beschäftigungsneutralität des allgemeinen Mindestlohns abzusichern und Branchen mit besonderen Anpassungsproblemen entgegenzukommen. In dieser Zeit können Branchenmindestlöhne unterhalb des allgemeinen Mindestlohnes liegen. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Auszubildende, Ehrenamtlich Tätige sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium. Auch für Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen, gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Mit der Reform der Allgemeinverbindlicherklärung soll die Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erleichtert werden. Die Erstreckung des Tarifvertrags soll künftig immer dann möglich sein, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam für erforderlich erachten und die Erstreckung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Verbreitung eines Tarifvertrags spielt im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses weiterhin eine wichtige Rolle. Das bislang geltende starre 50 Prozent-Quorum als Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung wird aber gestrichen. Es kann nach Auffassung der Bundesregierung in Zeiten abnehmender Tarifbindung immer seltener erfüllt werden. Im öffentlichen Interesse geboten soll die Allgemeinverbindlicherklärung künftig regelmäßig sein, wenn die Tarifvertragsparteien darlegen, dass der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen überwiegende Bedeutung erlangt hat. Ist dies nicht der Fall, können sie auch darlegen, dass die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen eine Allgemeinverbindlicherklärung erforderlich machen. Wirtschaftliche Fehlentwicklungen i.S. des Gesetzentwurfs sind anzunehmen, wenn die Aushöhlung der Tarifordnung den Arbeitsfrieden zu gefährden droht oder in Branchen/Regionen Tarifstrukturen erodieren. Anders als nach geltender Rechtslage soll ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung zukünftig von beiden Tarifvertragsparteien gemeinsam gestellt werden. Das Arbeitnehmerentsendegesetz soll für alle Branchen geöffnet werden. Die bisherige Regelung schreibt Arbeitgebern bestimmter im Gesetz genannter Branchen vor, die für diese Branchen bestehenden Tarifverträge über Mindestlöhne einzuhalten. Tarifvertragsparteien, die ihre Branche weiterhin ausdrücklich definiert in den Branchenkatalog des Gesetzes aufnehmen wollen (zuletzt die Fleischbranche), können dies unverändert tun. Für alle anderen Branchen kann das Bundesarbeitsministerium auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien künftig durch Rechtsverordnung die Erstreckung des jeweiligen Tarifvertrages auf alle nicht Tarifgebundenen bestimmen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, u.a. insbesondere um einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, eine Stellungnahme mit Prüfbitten und Klarstellungen zu dem Gesetzentwurf abzugeben. Die weiteren beteiligten Ausschüsse Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Frauen und Jugend, Finanzen und Innere Angelegenheiten empfahlen, keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme mit Prüfbitten und Klarstellungen zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts begrüßt der Bundesrat ausdrücklich. Er empfiehlt u.a. eine Angleichung der Haftungsregelung für den Mindestlohn an die vergleichbare Regelung zu branchenspezifischen Mindestlöhnen im Arbeitnehmerentsendegesetz. Das sieht anders als der Gesetzentwurf zum Mindestlohn die verschuldensunabhängige Haftung des beauftragenden Hauptunternehmers (dass der von ihm beauftragte Unternehmer den Mindestlohn zahlt) ohne Exkulpationsmöglichkeit vor und bezieht auch die Verleiher ein. Der Bundesrat hat Sorge, dass sich andernfalls die Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite mit dem - in der Regel niedrigeren und zudem haftungsprivilegierten - allgemeinen Mindestlohn begnügen, anstatt ergänzend die Möglichkeit branchenspezifischer Mindestlöhne zu nutzen. Der Bundesrat empfiehlt auch die Klarstellung, dass Praktika, die auf schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen beruhen, nicht unter die Mindestlohnregelungen fallen, insbesondere soll das auch für Praktika zur Erlangung eines schulischen Abschlusses gelten.

Zu TOP 11
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
BR-Drs. 151/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Entwurf enthält Regelungen, die die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem 01. Januar 2015 dauerhaft auf eine solide Grundlage stellen sollen. Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wird von derzeit 15,5 auf 14,6 Prozent um 0,9 Prozentpunkte abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag wird ebenso wie die Prämienauszahlungen abgeschafft. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag zukünftig als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Der steuerfinanzierte Sozialausgleich ist somit nicht mehr erforderlich. Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder in den Krankenkassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich vorgesehen. Der Entwurf enthält auch Regelungen zur Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte. Ebenfalls sieht der Entwurf die Gründung eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vor. Aufgabe des Institutes soll es sein, im Auftrag des G-BA an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität zu arbeiten. Dadurch sollen dem G-BA die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die von ihm zu gestaltenden Maßnahmen geliefert werden. Die Regelungen zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Empfänger von ALG II werden einer erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unterzogen. Des Weiteren enthält der Entwurf eine Regelung, wonach der GKV-Spitzenverband im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zur kurzzeitigen Zwischenfinanzierung ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufnehmen kann.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahlen eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Darin wird gefordert, die Länder stärker in die Aufgaben des geplanten wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen einzubinden. Die bisher vorgesehenen Regelungen sehe man als unzureichend an, da die Arbeit des neuen Instituts vielfach erhebliche Auswirkungen auf die in Länderhoheit fallenden Aufgaben - wie zum Beispiel die Krankenhausplanung - hat. Man will in das zu verabschiedende Gesetz daher weitergehende und angemessene Beteiligungsmöglichkeiten aufnehmen. Zudem möchte man den Ländern ein Mitberatungsrecht im G-BA im Bereich der Qualitätssicherung einräumen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 12
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BR-Drs. 152/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf zur Änderung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht soll künftig verhindern, dass in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können. Für Personen, die durch ihren Aufenthalt enge Bindungen an Deutschland entwickelt haben, soll die Optionspflicht künftig ersatzlos entfallen. In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber die Optionspflicht in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt mit der Begründung, damit solle die Mehrstaatigkeit vermieden werden. Es bestand die Befürchtung, mehrere Staatsangehörigkeiten könnten die Integration in die Gesellschaft erschweren. Diese Bedenken werden von der Bundesregierung nicht mehr aufrecht erhalten. Vor dem Hintergrund des Hineinwachsens junger Menschen mit Migrationshintergrund in die deutschen Lebensverhältnisse soll in Zukunft für diesen Personenkreis auf die Optionspflicht verzichtet werden. Ohne diese Gesetzesänderung müssten in den kommenden Jahren bis zu 40.000 Personen jährlich zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit der Eltern optiert werden. Voraussetzung für den Wegfall der Optionspflicht ist, dass der/die Betroffene in Deutschland „aufgewachsen“ ist. In Deutschland ist „aufgewachsen“, wer sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Voraussetzungen von dem weit überwiegenden Teil der „ius soli-Deutschen“ erfüllt werden. Nur noch eine kleine Gruppe würde weiterhin der Optionspflicht unterliegen. Optionspflichtige können bei den Staatsangehörigkeitsbehörden bereits frühzeitig nach Erwerb des Schulabschlusses, nach sechsjähriger Schulzeit oder nach Vollendung des achten Lebensjahres verbindlich klären lassen, dass sie von der Optionspflicht befreit sind. Wie kann Betroffenen geholfen werden, die bereits optiert haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufgegeben haben? Der Gesetzentwurf verweist auf Ermessensentscheidungen im Rahmen des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts. Im Falle des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit könne eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen werden. Sofern Optionspflichtige ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, kann ihnen vor einem beabsichtigten Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit für die deutsche Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, einige kleinere fachliche Korrekturen zu beschließen. Der mitberatende Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfahlen dem Bundesrat eine Stellungnahme, in der die Initiative der Bundesregierung grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung begrüßt wird. Es sei davon auszugehen, dass für ca. 90 Prozent der jetzt noch Betroffenen die Optionspflicht entfalle. Allerdings solle der Bundesrat an seinem Gesetzesbeschluss aus 2013 (BR-Drs. 461/13) festhalten, der eine vollständige Abschaffung der Optionspflicht verlangt. Ferner empfehlen die Ausschüsse, in das Staatsangehörigkeitsgesetz eine ausdrückliche Regelung für sog. „Altfälle“ einzufügen, d.h. solchen Personen einen Wiedereinbürgerungsanspruch bzw. eine Beibehaltungsgenehmigung zu gewähren, die aufgrund der Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren oder ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Ohne eine entsprechende Ergänzung im Gesetz seien die Staatsangehörigkeits-behörden zu umfassenden Einzelfallprüfungen verpflichtet, was erheblichen Verwaltungs-aufwand und Kosten verursache.
Ferner solle die Bundesregierung verpflichtet werden, das Gesetz nach einiger Zeit zu evaluieren.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat überwiegend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Ministerpräsident Weil ergriff im Plenum das Wort. Er hat die Regierungsinitiative als „wichtigen Schritt in die richtige Richtung“ begrüßt.

Zu TOP 16a)
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
BR-Drs. 157/14
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 16b)
Entwurf eines Gesetzes zur Reform Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
BR-Drs. 191/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG 2014) sollen zentrale Maßnahmen zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende rechtlich verankert werden. Die von der Bundesregierung am 8. April 2014 beschlossene Reform des EEG enthielt noch keine Regelungen zur besonderen Ausgleichsregelung, da ihr konkreter Inhalt insbesondere von den Umwelt- und Energiebeihilferichtlinien abhing, die die Kommission erst am 09. April 2014 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen ergänzt die Bestimmungen der besonderen Ausgleichsregelung im neuen EEG 2014. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der deutschen Stromversorgung soll stetig erhöht werden. Die Kostendynamik der vergangenen Jahre beim Ausbau der erneuerbaren Energien soll durchbrochen und so der Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzt werden. Weiteres wichtiges Ziel ist die Planbarkeit des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien für alle Beteiligten und die Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt soll vorangetrieben werden.

Ziel der Reform ist
- die Verbesserung der Kosteneffizienz
- die stärkere Systemintegration
sowie
- eine angemessenere Verteilung der Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien.

Behandlung in den Ausschüssen:
Zu TOP 16a:
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Verkehrsausschuss empfahl eine umfangreiche Stellungnahme mit teilweise weitreichenden Änderungen. In den Ausschüssen mehrheitlich angenommene Anträge zielten u.a darauf ab, beim Ausbaupfad Biomasse den Deckel von 100 MW/Jahr auf 300 MW bzw. 200 MW auszuweiten oder auf den Netto-Ausbau abzustellen, welches auch zu den niedersächsischen Anliegen zählte. Die Degression bei der Absenkung der Förderung der Biomasse, Windenergie an Land und Photovoltaik sollen flexibilisiert werden. Umfangreiche Änderungsanträge zum Eigenstromprivileg wurden gestellt. Aus niedersächsischer Sicht wichtig waren das Bestandsschutzanliegen für das Repowering älterer Anlagen, Vertrauensschutzregelungen für Gas- und Dampfkraftwerke mit Errichtungsbeginn vor dem 23. Januar 2014, die Ausweitung der Bagatellgrenze von 10 kW auf 100 kW bzw. 30 kW, die verbesserte Förderung der KWK-Anlagen, sowie die Gleichstellung von Direktverbrauchern mit Eigenversorgern, um auch Mieterinteressen zu berücksichtigen. Bei den Übergangsbestimmungen wurden verstärkte Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen empfohlen. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Zu TOP 16b:
Der Gesetzentwurf wurde fristverkürzt im Bundesrats-Plenum behandelt. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen eine umfangreiche Stellungnahme. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Tagesordnungspunkt 16 a und 16 b je eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, die Niedersachsen in Teilen unterstützt hat.

Zu TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
BR-Drs. 155/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Grundsätzlich ist das Bauen außerhalb zusammenhängender Ortsteile untersagt. Aus Gründen des Allgemeinwohls bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen. U.a. sind Windenergieanlagen seit dem 1. Januar 1997 privilegierte Vorhaben, die im Außenbereich zugelassen werden sollen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will den Ländern die Option einräumen, die bestehende Privilegierung durch Landesregelungen einzuschränken. Angesichts der beträchtlichen Gesamthöhe von Windenergieanlagen sowie den räumlich sehr unterschiedlichen Ausgangslagen und topographischen Verhältnissen in den Ländern ist die Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Bevölkerung unterschiedlich. Vielfach hängt die Akzeptanz von der Entfernung der Anlagen zu Wohngebäuden ab. Mittels Einfügung einer Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch soll es den Ländern ermöglicht werden, länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen zu beschließen. Die Einzelheiten, etwa die Abstandsfestlegung und die Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen, sollen künftig in den Landesgesetzen geregelt werden. Die Möglichkeit für die Länder, entsprechende Regelungen zu beschließen, wird bis zum 31.12.2015 befristet. Mit dem Gesetzentwurf wird der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 15. Dezember 2013 umgesetzt. Der Entwurf der Bundesregierung entspricht einem Gesetzentwurf der Länder Bayern/Sachsen aus dem Jahr 2013 (BR-Drs. 569/13), der vertagt wurde.

Behandlung in den Ausschüssen:
Alle beteiligten Ausschüsse (mit Ausnahme des Innenausschusses) sahen kein Bedürfnis für die angestrebte Länderöffnungsklausel. Das geltende Recht gebe Ländern und Kommunen bereits die Möglichkeit, über bauplanungs- und immissionsschutzrechtliche Regelungen Mindestabstände zu anderen baurechtlich zulässigen Nutzungen, insbesondere zur Wohnbebauung festzulegen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 48
Entschließung des Bundesrates zur Sicherung von „Jugend trainiert für Olympia“ und „Jugend trainiert für Paralympics“
- Antrag der Länder Berlin, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 218/14

Wesentlicher Inhalt:
Mit einer Entschließung werden Bundesregierung und Bundestag aufgefordert, die finanziellen Zuwendungen für das Bundesfinale "Jugend trainiert für Olympia" und "Jugend trainiert für Paralympics" weiterhin in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führen die antragstellenden Länder aus, dass die geplante Einstellung der finanziellen Zuwendung des Bundes (bisher 700.000 Euro) im nächsten Jahr eine große Gefahr für den Fortbestand der Bundesfinalveranstaltungen bildet und Auswirkungen auf den gesamten Wettbewerb mit rund 800.000 Schülerinnen und Schülern hat. Dies sei ein falsches Signal zur falschen Zeit, das im Interesse des Sports und der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden sei. Eine angemessene Beteiligung des Bundes - wie in der Vergangenheit erfolgreich praktiziert - müsse auch für die Zukunft gewährleistet sein.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und die Entschließung gefasst.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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