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Nach dem Brexit: Die Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Nach monatelangen Verhandlungen haben die EU-Kommission und das Vereinigte Königreich am 24.12.2020 ein „Handels- und Kooperationsabkommen“ präsentiert. Das Freihandelsabkommen umfasst neben dem Handel mit Waren und Dienstleistungen auch Regelungen zu Investitionen, Wettbewerb, staatlichen Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Weitere wichtige Pfeiler des Abkommens sind zudem eine Sicherheitspartnerschaft, die Regelungen für eine enge Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden schafft, sowie horizontale Governance-Bestimmungen (u.a. zur Streitbeilegung und zur Überwachung des Abkommens).


Aufgrund des engen Zeitraums bis zum Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 haben die EU-Mitgliedstaaten zunächst ihre Zustimmung für eine vorläufige Anwendung ab dem 01.01.2021 erteilt. Die vorläufige Anwendung soll nach Planungen der EU-Kommission bis zum 28.02.2021 laufen. Allerdings könnte abhängig vom weiteren Beratungsverlauf eine Verlängerung dieser Vorläufigkeit notwendig werden. Dieser Weg ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich. In jedem Fall ist die Zustimmung des Rates der EU und des Europäischen Parlaments erforderlich, damit das Abkommen dauerhaft in Kraft treten kann.

Das Abkommen und weitere zugehörige Dokumente finden Sie hier auf der Website der EU-Kommission.


Auch mit dem neuen Abkommen wird es zu Veränderungen in der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kommen, auf die sich Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltungen einstellen müssen. Die EU-Kommission hat dazu im Jahr 2020 zahlreiche Vorbereitungshinweise („readiness notices“) auf ihrer Website veröffentlicht. Diese sind hier abrufbar.


London mit EU Fahnen  

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.12.2019
zuletzt aktualisiert am:
15.12.2021

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