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846. Sitzung des Bundesrates am 04. Juli 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 435/08

i.V.m.

TOP 68
Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 447/08



TOP 5
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
BR-Drs. 438/08

TOP 8
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
BR-Drs. 440/08



TOP 10a
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
BR-Drs. 418/08

i.V.m.

TOP 10b
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
BR-Drs. 419/08

i.V.m.

TOP 10c
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
BR-Drs. 420/08

i.V.m.

TOP 10d
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
BR-Drs. 421/08



TOP 16
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (…Strafrechtsänderungsgesetz - …StRÄndG)
- Antrag der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 572/07

TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlungen von Gelegenheiten zur Selbsttötung (…StRÄndG)
- Antrag der Länder Saarland, Hessen, Thüringen -
BR-Drs. 436/08


TOP 18
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 365/08


TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
- Antrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 399/08

TOP 24
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 442/08


TOP 29
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
BR-Drs. 341/08


TOP 30
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
BR-Drs. 342/08


TOP 49
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. .../2008

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 - 2013)
BR-Drs. 367/08


TOP 56
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
(Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)
BR-Drs. 352/08

TOP 70
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz)
BR-Drs. 449/08






Zu TOP 2
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 435/08

i.V.m.

Zu TOP 68
Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 447/08



Wesentlicher Inhalt:

Seit der letzten Wohngeld-Leistungsnovelle 2001 sind die sogenannten warmen Nebenkosten um fast 50 Prozent und die Mieten um 10 Prozent gestiegen. Immer mehr Haushalte mit kleinen Erwerbseinkommen beantragen nur wegen ihrer Unterkunftskosten Arbeitslosengeld II, da die Unterkunftskosten dort großzügiger definiert und die angemessenen Heizkosten voll einbezogen sind.

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages hatte über den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften hinaus die Höchstbeträge für Miete und Belastung um 10 Prozent erhöht. Auch die Heizkosten werden künftig in die Miete einbezogen. Darüber hinaus ist eine Verwaltungsvereinfachung beabsichtigt.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Die neu in das Gesetz eingefügte Heizkostenkomponente sollte wieder gestrichen und das bisherige System beibehalten werden. Als Ersatz für die Heizkostenkomponente sollten die allgemeinen Tabellenwerte für das Wohngeld erhöht werden.

Darüber hinaus verfolgte der Bundesrat eine Änderung bei der Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bislang beteiligte sich der Bund mit einem jährlichen Betrag von 409 Mio. €. Dieser Festbetrag wird künftig durch eine prozentuale Beteiligung ersetzt.

Anlässlich des Vermittlungsverfahrens zum Wohngeldrecht haben sich Bund und Länder darauf verständigt, zeitnah in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren die Anpassungs-formel für die jährliche Berechnung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für sogenannte Hartz-IV-Empfänger über das Jahr 2010 hinaus festzuschreiben. Dem trägt das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung.

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Bundesbeteiligung wurde dahingehend konkretisiert, dass die Beteiligung in den Jahren ab 2008 bis 2010 mit einer gesetzlich in § 46 Abs. 7 SGB II verankerten Anpassungsformel zu berechnen und durch Bundesgesetz festzulegen ist. Gemäß § 46 Abs. 9 SGB II sollte danach die Angemessenheit der Beteiligung der Bundesbeteiligung im Jahr 2010 überprüft und für die Jahre ab 2011 eine Neuregelung durch Bundesgesetz erfolgen.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird die Regelung zur Fortschreibung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 SGB II nun entfristet, die Anpassungsformel zur jährlichen Bestimmung der Beteiligungsquote bleibt darüber hinaus unverändert erhalten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat am 18. Juni 2008 einen Kompromiss zur Erhöhung des Wohngeldes für Geringverdiener erzielt. Danach soll es sowohl bei der zehnprozentigen Erhöhung des Wohngeldes als auch bei der gesondert ausgewiesenen Heizkostenkomponente ab 1. Januar 2009 bleiben.

Änderungen hatte der Vermittlungsausschuss bei der Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern für soziale Transferleistungen vorgeschlagen: Ab 2009 soll das System der Bundesbeteiligung an den Ausgaben für die Grundsicherung bedürftiger Rentner und Geringverdiener umgestellt werden: Anstelle des Festbetrags in Höhe von 409 Millionen Euro, mit dem der Bund derzeit Länder und Kommunen von grundsicherungsbedingten Mehrausgaben entlastet, tritt eine prozentual gestaffelte Kostenverteilung der gesamten Nettoausgaben. Im Jahr 2009 übernimmt der Bund zunächst 13 Prozent der Kosten. Diese Quote erhöht sich jährlich um einen Prozentpunkt, bis im Jahr 2012 der Höchstsatz von 16 Prozent erreicht ist.

Zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch empfahl der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales dem Bundesrat dem Gesetz zuzustimmen. Ein Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen, fand keine Mehrheit.

In seiner Begründung wies der Antrag u.a. darauf hin, dass die geltende Regelung eingeführt worden sei, weil sich Bund und Länder bei der Ermittlung der Be- und Entlastungen durch das SGB II Jahr für Jahr kontrovers gegenübergestanden hätten. Ziel der Regelung sei es gewesen, einen verlässlichen und validen Indikator für die Entwicklung der Bundesbeteiligung zu erhalten. Es sei verbindlich vereinbart worden, die Angemessenheit der Bundesbeteiligung im Jahre 2010 zu überprüfen. Dieser Kompromiss habe die Länder seinerzeit veranlasst, von ihrer ursprünglichen Forderung abzurücken. Die Länder hätten nämlich angestrebt, dass die Bundesbeteiligung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung jährlich festgelegt werde.

Außerdem führten die antragstellenden Länder aus, dass sich die Entwicklung bei den Bedarfsgemeinschaften mehr und mehr als unzutreffender Korrekturmechanismus herausgestellt habe. Dies sei auf die gegenläufige Tendenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Zahl der Bedarfsgemeinschaften zurückzuführen. Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften nehme ab, mit der Folge, dass die Bundesbeteiligung sinken werde. Die Entwicklung der tatsächlichen Kosten gehe dem gegenüber aber nicht zurück.

Der Innen- und der Finanzausschuss empfahlen, dem Gesetz zuzustimmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften (TOP 2) zugestimmt.

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens dem Vierten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (TOP 68) zugestimmt. Einem Plenarantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen, hat der Bundesrat nicht zugestimmt.



Zu TOP 5
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
BR-Drs. 438/08


Wesentlicher Inhalt:

Das Eigenheimrentengesetz will durch eine verbesserte Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnimmobilien und Genossenschaftswohnungen weitere wirksame Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge schaffen.

Künftig haben die Förderberechtigten durch den sogenannten "Wohn-Riester" mehrere Möglichkeiten, um im Alter möglichst mietfrei wohnen zu können:

1. Sie können bis zu 75% oder die gesamten 100% des bereits angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens für wohnungswirtschaftliche Zwecke entnehmen. Anders als bisher muss der Entnahmebetrag auch nicht vor Beginn der Auszahlungsphase wieder in den Altersvorsorgevertrag zurückbezahlt werden.

2. Zur Darlehenstilgung eingesetzte Mittel werden als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die dafür gewährten Zulagen werden ebenfalls zu 100% für die Tilgung verwendet. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Darlehen für Wohneigentum handelt, das nach dem 31.12.2007 erworben oder hergestellt wird.

Wie bei allen Riester-Produkten wird eine nachgelagerte Besteuerung durchgeführt. Die geförderten Tilgungsbeiträge, die hierfür gewährten Zulagen sowie die gegebenenfalls entnommenen Beträge werden dazu in einem Wohnförderkonto erfasst.
Besteuert wird mit Beginn der Auszahlungsphase das tatsächlich in der Immobilie gebundene, steuerlich geförderte Kapital. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase jährlich um 2% erhöht.

Zu Beginn der Auszahlungsphase hat die/der Berechtigte die Wahl zwischen einer Einmal-Besteuerung und einer laufenden Besteuerung gleichbleibender Raten bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs. Entscheidet sich die/der Berechtigte für die Einmal-Besteuerung, so werden nur 70% des geförderten Kapitals mit seinem individuellen Steuersatz besteuert.

Wird die Immobilie bis zum 85. Lebensjahr steuerschädlich verwendet, so erfolgt grundsätzlich eine unmittelbare Besteuerung des Wohnförderkontos bzw. eine Nachversteuerung des eventuell gewährten Abschlags von 30%. Bei Letzterem wird dazu in den ersten zehn Jahren das Eineinhalbfache des Nachlassbetrags als Bemessungsgrundlage genommen.
Dies kann allerdings durch eng gefasste Ausnahmetatbestände vermieden werden.

Um insbesondere junge Menschen frühzeitig an die private Altersvorsorge heranzuführen, sieht das Gesetz die Einführung eines Berufseinsteiger-Bonus vor. Alle Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab 2008 einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage gewährt.

Zusätzlich sollen Wohnungsbauprämien bei ab dem 1.1.2009 abgeschlossenen Bausparverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung gewährt werden. Bislang galt eine siebenjährige Bindungsfrist, nach deren Ablauf der Begünstigte die Wohnungsbauprämien frei verwenden konnte. Lediglich in sozialen Härtefällen und bei Sparern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll die bisherige Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung beibehalten werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Nachdem der Ständige Beirat der Fristverkürzungsbitte zugestimmt hat, wurde ein Umfrageverfahren durch den federführenden Finanzausschuss durchgeführt. Dieser empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen, da wesentliche Forderungen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang umgesetzt worden waren.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



Zu TOP 8
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
BR-Drs. 440/08



Wesentlicher Inhalt:

Gegen junge Straftäter, die ein schweres Verbrechen begangen haben und zu mindestens sieben Jahren Haftstrafe verurteilt wurden, soll künftig auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden können. Die Anordnung ist jährlich zu überprüfen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl einstimmig in einem Umfrageverfahren, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat ist übereingekommen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.



Zu TOP 10a
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
BR-Drs. 418/08

i.V.m.

Zu TOP 10b
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
BR-Drs. 419/08

i.V.m.

Zu TOP 10c
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
BR-Drs. 420/08

i.V.m.

Zu TOP 10d
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
BR-Drs. 421/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Gesetze sind Teil des Energie- und Klimapakets I (IKEP, Meseberg). Das Paket wurde kontrovers diskutiert und von diversen Anhörungen begleitet. Die Einigung im Bundeskabinett und in der Regierungskoalition war schwierig, vielfach mussten Kompromisse gefunden werden.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass viele hier getroffenen Regelungen sich in der Praxis beweisen müssen. Mit den Erfahrungen in der Umsetzung seien dann Gesetzesnovellen sinnvoller als jetzt auf Basis von Mutmaßungen. Die Bundesregierung hat kein Interesse daran, dieses Paket zum jetzigen Zeitpunkt wieder aufzuschnüren.

Zu TOP 10a) Erneuerbare Energien im Strombereich

Der Anteil von erneuerbaren Energien am Energiebedarf an der Energieversorgung soll bis 2020 auf 25 – 30 % gesteigert werden. Auch zukünftig soll es Einspeisetarife und keine Quotensysteme geben. EEG- Anlagen werden vorrangig an die Netze angeschlossen.

Zu TOP 10b) EEWärmeG

Der Anteil von erneuerbaren Energien am Energiebedarf von neuen Gebäuden (Fertigstellung nach dem 31.12.2008) soll bis 2020 deutlich erhöht werden. Eigentümer neuer Gebäude haben die Wahl, die Pflichten nach dem EEWärmeG anteilmäßig durch Biomasse, Geothermie, solare Strahlungsenergie oder Umweltwärme zu erfüllen. Ersatzmaßnahmen sind möglich, z.B. wenn die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um mindestens 15 % unterschritten werden oder der Wärmeenergiebedarf aus KWK- Anlagen gedeckt wird. Förderpflichten kommen auf die Länder nicht zu.


Zu TOP 10c) Kraft-Wärme-Kopplung

Umsetzung des "Meseberg-Pakets". Der Anteil von Strom aus KWK- Anlagen soll bis 2020 deutlich auf 25% der jährlichen Gesamtstromerzeugung erhöht werden. Zudem sollen die Markteinführung der Brennstoffzelle unterstützt und die Wärmenetze ausgebaut werden. Die Förderung soll insgesamt auf 750 Mio. gedeckelt werden (Windhundprinzip). Sie ist insbesondere auf kleinere Anlagen sowie auf Anlagen zur Eigenversorgung ausgerichtet.

Zu TOP 10d) Messwesen bei Strom und Gas

Nach der geltenden Gesetzeslage fällt der Bereich der Messung (Ablesung, Aufbereitung und Weitergabe der Messdaten) noch in den Monopolbereich. Nun soll auch der Bereich der Messdienstleistung (Ablesung der vom Zähler ermittelten Verbrauchsdaten) für den Wettbewerb freigegeben werden. Dadurch sollen die Marktentwicklungen der "intelligenten Stromzähler" beschleunigt eingeführt werden. Diese erlauben die zeitabhängige Aufzeichnung und Steuerung von Energiebedarf und -verbrauch und die Schaffung von kundenindividuellen Produktangeboten. Es lassen sich erhebliche Einspar- und Effizienzpotentiale erzielen, wenn der Wettbewerb bei der Messung von Energie zur Einführung neuer Konzepte beiträgt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Verschiedene Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses wurden mit großen Mehrheiten abgelehnt. Einzig zum KWK-Gesetz (Drs. 420/08) bekam ein Entschließungsantrag eine knappe Mehrheit. Im Folgenden sind die Inhalte der Anträge für die einzelnen Gesetze insgesamt festgehalten:

Zu TOP 10a) Erneuerbare Energien im Strombereich

Im Umweltausschuss lag ein Antrag aus Brandenburg auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor, der die Konkurrenz von Anbauflächen für Nahrungs- und Energiepflanzen zum Inhalt hatte. Der Antrag wurde mit der Stimme Niedersachsens abgelehnt.

Im Wirtschaftsausschuss wurde von Baden- Württemberg ein Vorratsbeschluss vorgelegt. Inhalt ist die Härtefallregelung für die energieintensive Industrie, die nach einer Zertifizierung des Unternehmens in Kraft treten soll. Baden- Württemberg bemängelte einen überhöhten bürokratischen Aufwand. Der Antrag wurde gegen die Stimme Niedersachsens abgelehnt, eine Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde mit der Stimme Niedersachsens abgelehnt.

Zu TOP 10b) EEWärmeG

Im Umweltausschuss lag ein Antrag aus Hamburg auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor, der eine stärkere Einbeziehung der Altbausanierung in die Förderung zum Inhalt hatte. Des Weiteren gab es einen gemeinsamen Entschließungsantrag von Hamburg und Bremen zum gleichen Thema. Beide Anträge fanden keine Mehrheiten.

Im Wirtschaftsausschuss und im Innenausschuss wurde mehrheitlich mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Zu TOP 10c) Kraft-Wärme-Kopplung

Im Umweltausschuss lagen zwei Anträge aus Hamburg zur Anrufung eines Vermittlungsausschusses vor.

Der erste Antrag bezog sich auf die aus Sicht des Antragstellers unzureichende Förderung von mittelgroßen KWK- Anlagen (50 bis 250 KW). Einer entsprechenden Empfehlung aus dem Bundesrat war der Bundestag nicht gefolgt.

Der zweite Antrag bezog sich auf die Begrenzung des Förderbetrags auf 750 Mio. €, der nach Ansicht des Antragstellers nicht ausreicht, vor allem, weil der Bundestag auf Anregung des Bundesrates die Förderung bei Kleinstanlagen ausgeweitet hat.

Für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses gab es keine Mehrheit.

Zur Förderobergrenze lag hilfsweise ein Entschließungsantrag vor, mit der Bitte in zwei Jahren zu prüfen, ob eine Anhebung des Gesamtbetrags erforderlich sei. Dieser Antrag bekam eine knappe Mehrheit ohne die Stimmen Niedersachsens.


Zu TOP 10d) Messwesen bei Strom und Gas

Im Wirtschaftsausschuss wurde einstimmig beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen.

Zum EEG lagen drei Plenaranträge vor, darunter ein gemeinsamer Antrag von Niedersachsen und Rheinland Pfalz, der mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit erhielt. Der Plenarantrag aus Brandenburg wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt. Der Plenarantrag aus Baden-Württemberg wurde ohne die Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 16
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (…Strafrechtsänderungsgesetz - …StRÄndG)
- Antrag der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 572/07


Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Bevölkerung vor Straftaten, die von Vorurteilen und Hass geprägt sind, wirksamer zu schützen. Die Motivation zur Tat soll sich strafverschärfend auswirken. Im Gesetz sind namentlich genannt "politische Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion" und ähnliche weitere Kriterien.
Bei weniger schweren Taten soll regelmäßig eine kurze Freiheitsstrafe statt Geldstrafe verhängt werden. Längere Freiheitsstrafen als sechs Monate sollen grundsätzlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechts- und der Innenausschuss empfahlen die Einbringung beim Deutschen Bundestag.


Behandlung im Plenum:

Mit einem Plenarantrag haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beantragt, den Gesetzentwurf in einer neuen Fassung einzubringen. Als strafverschärfende Beweggründe für eine Tat sind in der neuen Fassung nur "menschenverachtende, rassistische oder fremdenfeindliche" Motive genannt. Die Regelungen für die Verhängung von Strafen sind unverändert geblieben.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf einzubringen. Der Mehrländerantrag hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit erhalten.



Zu TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlungen von Gelegenheiten zur Selbsttötung (…StRÄndG)
- Antrag der Länder Saarland, Hessen, Thüringen -
BR-Drs. 436/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll die geschäftsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten der Selbsttötung in einem neuen § 217 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt werden. Erfasst werden soll die zielgerichtete Förderung von Selbsttötungen als eine abstrakt das Leben gefährdende Handlung. Angedroht ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss und der Gesundheitsausschuss empfahlen die Einbringung des Gesetzentwurfes in einer neuen Fassung:
Danach macht sich strafbar, wer ein Gewerbe betreibt oder eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen. Ebenso soll bestraft werden, wer für eine solche Vereinigung als Mitglied oder Außenstehender geistig oder wirtschaftlich eine maßgebende Rolle spielt.
Angedroht ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Der Innenausschuss empfahl, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen.


Behandlung im Plenum:

Die Antrag stellenden Länder haben beantragt, den Gesetzentwurf von der Tagesordnung abzusetzen und ihn erneut den Ausschüsse zuzuweisen.
Alle Länder mit Ausnahme von Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben einen gemeinsamen Entschließungsantrag gestellt, mit dem Ziel, noch in diesem Jahr einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen. Darin soll unter Strafe gestellt werden:
- das Betreiben eines Gewerbes, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist,
anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen,
- das gewerbliche Anbieten und Vertreiben von Mitteln zum Zweck der Selbsttötung und
- die Übernahme einer maßgebenden Rolle in einem derartigen Gewerbe.
Darüber hinaus solle geprüft werden, inwieweit auch die Gründung einer Vereinigung und eine maßgebliche Rolle in einer solchen Vereinigung, deren Zweck auf derartige Ziele gerichtet ist, unter Strafe gestellt werden könne.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Mehrländerentschließung zugestimmt.
Die Ausschussberatungen zum Gesetzentwurf werden fortgesetzt.



Zu TOP 18
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 365/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll erstmals eine Rechtsgrundlage für die sogenannte "Onlinedurchsuchung" (verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme) in der Strafprozessordnung und damit zur Strafverfolgung geschaffen werden:
Zulässig ist der Zugriff nur bei abschließend aufgezählten gravierenden Straftaten (wie z.B. Mord, Totschlag, Bildung terroristischer Vereinigungen, Sexualstraftaten).
Die Anordnung der Maßnahme ist ausschließlich durch den zuständigen Richter möglich. Daten, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören, dürfen nicht erhoben werden, bzw. müssen unverzüglich gelöscht werden.
Begleitmaßnahmen, wie das Betreten der Wohnung zur Durchführung von Durchsuchungen oder zur Anbringung von Hardware bedürfen ebenfalls der richterlichen Genehmigung.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss empfahl die Einbringung beim Deutschen Bundestag mit einer Maßgabe.
Der Innenausschuss empfahl die unveränderte Einbringung des Gesetzentwurfs.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen. Niedersachsen hat sich enthalten.



Zu TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
- Antrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 399/08


Wesentlicher Inhalt:

Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder von Vereinen sollen mit dem Ziel der Förderung des ehrenamtlichen Engagements Haftungserleichterungen geschaffen werden.
Die Innenhaftung gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern soll auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Die Haftung gegenüber Gläubigern bei verzögerter Stellung eines Insolvenzantrages soll auf eigene Handlungen oder Kenntnis der Pflichtverletzung beschränkt werden.
Gegenüber Sozialversicherungsträgern und gegenüber dem Steuerfiskus soll die Haftung ehrenamtlicher Vorstände steuerbefreiter Vereine auf solche Vorstände beschränkt werden, die für die Aufgabe aufgrund vorheriger schriftlicher interner Regelung zuständig sind.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss empfahl Einbringung mit der Maßgabe, dass die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder für eine verzögerte Stellung des Insolvenzantrages nicht zu beschränken sei.
Der Innen- und der Kulturausschuss empfahlen die unveränderte Einbringung.
Im Finanzausschuss kam keine Empfehlung zu Stande.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf mit Maßgabe einzubringen.
Ein Plenarantrag Nordrhein-Westfalens, mit dem Ziel, die Haftungsbegrenzung dem Steuerfiskus gegenüber zu streichen, wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 24
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 442/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entschließungsantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen soll die Bundesregierung gebeten werden, die angespannte finanzielle Situation der Krankenhäuser zu verbessern.
Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurden seit 2007 bei Behandlungen gesetzlich Versicherter 0,5 % des Rechnungsbetrages abgezogen. Dieser vorgeschriebene Sparbetrag müsse in einem ersten Schritt abgeschafft werden. Gleichfalls müsse es den Krankenhäusern ermöglicht werden, die gestiegenen Personalkosten bei der Krankenhausvergütung zu berücksichtigen.
Die Beitragsstabilität müsse ein vorrangiges Ziel bleiben. Dazu hätten die Krankenhäuser durch die Budgetierung und die Anwendung der Spargesetze bereits beigetragen, was aber dazu führen könne, dass die Versorgungsstrukturen im stationären Bereich in Gefahr gerieten.
Insofern will der Entschließungsantrag die Bundesregierung auf die Notwendigkeit der Verbesserung der Krankenhausfinanzierung hinweisen und Verbesserungen einfordern.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat die Entschließung den Ausschüssen zugewiesen.



Zu TOP 29
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
BR-Drs. 341/08



Wesentlicher Inhalt:

Seit dem 1. Januar 2007 gibt es das neue Elterngeld. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens. Die Leistung beträgt höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro monatlich. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die geltenden Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit flexibler gestalten. Er sieht unter anderem vor, dass der Elterngeldantrag einmalig ohne Angabe von Gründen geändert werden darf. Eltern sollen so einfacher auf Veränderungen ihrer beruflichen oder persönlichen Situation reagieren können.

Der Gesetzentwurf will außerdem eine Elternzeit auch für Großeltern einführen. Großelternzeit kommt gerade dann in Betracht, wenn mindestens ein Elternteil minderjährig ist. Sie soll auch für den Fall möglich sein, dass das Elternteil vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ausbildung begonnen hat und noch maximal zwei Jahre bis zum regulären Abschluss braucht. Damit sollen Großeltern minderjährige Eltern bei der Erziehung unterstützen und einen Schulabschluss der Jugendlichen ermöglichen. Die Großelternzeit gilt alternativ zur Elternzeit.

Weitere Neuerungen betreffen die Mindestbezugszeit und die Berechnung des Elterngeldes.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Die Einkommensermittlung bei nicht selbstständiger Tätigkeit solle neu geregelt werden. Durch die Übernahme der laufenden Bruttobezüge mit fiktiver Nettoberechnung werde die Verwaltung entscheidend entlastet. Durch eine fiktive Lohnsteuerberechnung solle die Möglichkeit beseitigt werden, durch Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, auch bei selbstständiger Arbeit die Einkommensermittlung zu vereinfachen. Dies solle dadurch geschehen, dass bei Nichtvorlage einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung eine Gewinnschätzung durch die Elterngeldstelle zugelassen werde.

Darüber hinaus forderte der Ausschuss für Familie und Senioren, bei Anwendung des Geschwisterbonus insgesamt 375 Euro sowohl auf Einkommensersatz- als auch auf Sozialleistungen anrechnungsfrei zu belassen.

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.



Zu TOP 30
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
BR-Drs. 342/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2010 alle gesetzlichen Krankenkassen in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung fallen. Das ist bisher nur für "bundesunmittelbare" Krankenkassen der Fall. Parallel zu dieser Regelung werden dann alle Krankenkassen verpflichtet, Altersversorgungsverpflichtungen für ihre Beschäftigten mit ausreichendem Deckungskapital zu bilden. Allerdings wird für diesen Kapitalaufbau ein langer Zeitraum von 40 Jahren vorgesehen - man will durch diesen langen Zeitraum erreichen, dass die Krankenkassen nicht kurzfristig finanziell überfordert werden und sich gezwungen sehen, die Beitragssätze anzuheben.

Das Schließungsrecht der jeweiligen Aufsichtsbehörde bei nicht auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse bleibt erhalten.

Vorgeschaltet wird das Recht der Aufsichtsbehörde, eine Zwangsfusion für eine angeschlagene Krankenversicherung mit einer solventen Krankenkasse anzuordnen.

Wenn es dazu aus bestimmten Gründen nicht kommt, soll immer das Schließungsverfahren Vorrang haben vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

In diesem Kontext sind die rechtlich organisierten Unterstützungsleistungen für in finanzielle Not geratene Krankenkassen zu sehen. Das geht soweit, dass bei Insolvenz einer Krankenkasse die übrigen Krankenkassen derselben Art (Leistungsgruppenart) einspringen müssen. Deren Hilfeverpflichtung wird allerdings insoweit begrenzt, als sie dadurch nicht selbst in finanzielle Not fallen sollen, was in Folge dazu führen kann, dass die Hilfen für die insolvente Krankenkasse nicht ausreichen.

Die Änderungen und Anpassungen ergaben sich aus der Notwendigkeit, alle Krankenkassen gleich zu behandeln, was bisher nicht gegeben ist.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Gesundheitsausschuss empfahl eine umfangreiche Stellungnahme beginnend mit der Forderung nach der Zustimmungsbedürftigkeit. Ein Antrag Niedersachsens zu den Zuweisungen nach dem Risikostrukturausgleich, der zu 30 % nach der Zahl der Versicherten und zu 70 % nach der Morbidität erfolgen soll (Vorlage: 50:50), erhielt eine Mehrheit. Ferner wurde ein Schwellenwert, der die Inanspruchnahme von Hilfen von Kassen einer anderen Kassenart bestimmt, eingebracht und ein Antrag die Liquiditätsgarantie des Bundes betreffend erreichte eine knappe Mehrheit. Hier ging es um eine Garantie, die die Bundesregierung geben soll für den Fall, dass die Mittel des `Bundes der Krankenkassen´ nicht ausreichen zur Sicherung von Versicherten einer insolventen Krankenkasse.
Der Finanzausschuss fertigte eine Stellungnahme mit der Forderung nach der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes.
Die Ausschüsse Agrar, Frauen und Jugend sowie Recht hatten ´keine Einwendungen`.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen.
Einem Plenarantrag Bayerns, die Aufhebung der Altersgrenze betreffend, wurde mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Die drei weiteren Plenaranträge Bayerns wurden mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 49
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. .../2008

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 - 2013)
BR-Drs. 367/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Verordnungsentwürfe fassen die von der Kommission getroffenen Überprüfungen und deren Ergebnisse in ersten Vorschlägen zusammen. Wesentliche Regelungen sind überarbeitet worden. Sie sind im Übrigen so weitgehend, dass sie als neuerliche Reform angesehen werden müssen, wenn sie denn so in Kraft treten sollten:

- Im ersten und mit Abstand umfangreichsten Teil schlägt die KOM Änderungen an der horizontalen EU-Beihilfeverordnung vor. Darunter fallen unter anderem die progressive Modulation, die Ausweitung der Entkopplung und die Ermöglichung sektorübergreifender Mittelumschichtungen, z.B. zugunsten von staatlich finanzierten Versicherungssystemen. Darüber hinaus werden Änderungen im Bereich anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) vorgeschlagen.

- Der zweite Teil enthält Änderungen an der EU-Marktstützungspolitik. Unter anderem soll die Milchquote in fünf Schritten um jeweils 1 % angehoben und die Interventionskäufe für Futtergetreide nach dem Vorbild von Mais schrittweise auf Null herabgesetzt werden.

- Der dritte Teil betrifft die ländliche Entwicklungspolitik. Es soll eine stärkere Ausrichtung auf Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Wassermanagement, erneuerbare Energien und Artenschutz erfolgen. Hierzu sollen die Mitgliedsländer ihre Pläne zur ländlichen Entwicklung überarbeiten sowie Mittel in Höhe der zusätzlichen Modulationsmittel für die o.g. Maßnahmen aufwenden (Kofinanzierung).

- In dem vierten Teil werden die strategischen Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend dem o. g. Ziel angepasst.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende EU-Ausschuss und der Agrarausschuss empfahlen eine umfangreiche Stellungnahme.
Mit der Stellungnahme wird die Bundesregierung gebeten, dafür zu sorgen, dass die Überprüfung nicht zu einer Reform gemacht wird (Grundforderung), die Erhöhung der Modulation abgewehrt wird, die Streichung der Milchquote ein Begleitprogramm zur Unterstützung benachteiligter Milchbauern (Milchwirtschaft in erhaltenswerten Kulturlandschaften, z.B. Almwirtschaft) aufgelegt wird und ein Milchfonds mit Mittelausstattung aus dem EU-Haushalt gebildet wird. Schließlich soll der Mittelplafonds für die GAP bis 2013 unverändert bleiben.
Der Finanzausschuss empfahl, die Anhebung der Modulation (Kürzung der Direktzahlungen und Verlagerung in die 2. Säule mit Kofinanzierung) abzulehnen und verlangte im Falle, dass das nicht durchsetzbar ist, die Modulationsmittel im Land (im Mitgliedstaat) zu behalten. Er verlangte weiter, dass die erforderliche Kofinanzierung für Maßnahmen der 2. Säule vom Bund geleistet wird.
Der Umwelt- und der Wirtschaftsausschuss empfahlen Kenntnisnahme.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat beschloss die von den Ausschüssen vorgeschlagene Stellungnahme.



Zu TOP 56
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
(Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)
BR-Drs. 352/08


Wesentlicher Inhalt:

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden im Außensteuergesetz die Regelungen zum international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz geändert und präzisiert. Unter anderem sind nun ausdrückliche Bestimmungen für Fälle sogenannter Funktionsverlagerungen enthalten.

Steuerpflichtige und Verwaltung erhalten durch die Gesetzesänderung klare Vorgaben zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich an international üblichen Maßstäben ausrichten und helfen, Streit über den steuerlich maßgeblichen Verrechnungspreis zu vermeiden. Dies ist insbesondere bei Besteuerungskonflikten mit anderen Staaten von Bedeutung.

Die Funktionsverlagerungsverordnung basiert auf einer Ermächtigung im Außensteuergesetz. Ziel ist es, weitgehende Einzelheiten zu Anwendungsfragen des Fremdvergleichsgrundsatzes zu klären und damit zu einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Steuerpflichtige und Verwaltung beizutragen.
Die Verordnung betrifft speziell Fragen der Funktionsverlagerung, um Rechtssicherheit und Klarheit in diesem Bereich zu schaffen. Insbesondere wird eine Abgrenzung der Funktionsverlagerung von der Funktionsverdoppelung vorgenommen.
Durch die Verordnung soll erreicht werden, dass wettbewerbsneutrale und im internationalen Zusammenhang anerkannte Lösungen gefunden werden, ohne auf Besteuerungsrechte Deutschlands verzichten zu müssen.

Die Funktionsverlagerungsverordnung wurde im Vorfeld auf Fachebene ausführlich erörtert und mehrfach geändert, um Einwendungen der Länder und der Wirtschaft Rechnung zu tragen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein zuständige Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen und eine Entschließung, dass die Bundesregierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes über Erfahrungen und Auswirkungen berichten soll, zu fassen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung zuzustimmen. Die Entschließung wurde mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.



Zu TOP 70
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz)
BR-Drs. 449/08


Wesentlicher Inhalt:

In das Risikobegrenzungsgesetz wurden Vorschriften zum Kreditnehmerschutz eingearbeitet.
Zielgruppe sind dabei in erster Linie Privatpersonen, die ihre Wohnimmobilie mit Fremdkapital erwerben.

Folgende Maßnahmen geben den Verbrauchern künftig mehr Transparenz und Sicherheit:

1. Banken müssen ihre Kunden vor Vertragsabschluss informieren, ob das Darlehen verkauft werden kann. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die ein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden kann, sind unwirksam.

2. Wechselt der Darlehensgeber während der Vertragslaufzeit, so muss die Bank dies ihrem Kunden grundsätzlich anzeigen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sie wie bisher als Ansprechpartner auftritt.

3. Drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung muss der Kreditgeber dem Schuldner einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vertragsgestaltung unterbreiten oder ihm mitteilen, dass eine Verlängerung der Geschäftsbeziehung nicht in Frage kommt.

4. Der Kündigungsschutz des Verbrauchers wird erweitert. Künftig muss der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise, mindestens aber mit 2,5% des Nennbetrags der Darlehenssumme, im Rückstand sein, bevor ihm gekündigt werden kann.

5. Durch eine Neuregelung der Sicherungsgrundschuld wird gewährleistet, dass sich die Position des Darlehensnehmers bei einem Kreditverkauf nicht verschlechtert. Anders als bisher ist der lastenfreie gutgläubige Erwerb eines Finanzinvestors nicht mehr möglich. Zudem kann eine Sicherungsgrundschuld nur fällig werden, wenn sie mit einer Mindestfrist von 6 Monaten gekündigt worden ist.

6. Schließlich sieht das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Kreditnehmers bei unberechtigter Vollstreckung in sein Grundstück vor.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen Zustimmung zum Gesetz.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.


Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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