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873. Sitzung des Bundesrats am 09.07.2010

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


TOP 1a)
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
BR-Drs. 348/10

in Verbindung mit

TOP 1b)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
BR-Drs. 349/10


in Verbindung mit

TOP 1c)
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener
kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-
Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)
BR-Drs. 237/10


TOP 10
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes (23. BAföGÄndG)
BR-Drs. 359/10


TOP 11
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
BR-Drs. 360/10


TOP 17a)
Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)
BR-Drs. 367/10


TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
- Antrag der Länder Hamburg, Saarland -
BR-Drs. 259/10


TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- Antrag der Länder Bayern, Sachsen -
BR-Drs. 308/10


TOP 71
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
BR-Drs. 312/10


TOP 78
Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
BR-Drs. 397/10


TOP 82
… Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BR-Drs. 415/10



Zu TOP 1a)
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
BR-Drs. 348/10


in Verbindung mit

Zu TOP 1b)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
BR-Drs. 349/10


in Verbindung mit

Zu TOP 1c)
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener
kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-
Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)
BR-Drs. 237/10


Wesentlicher Inhalt:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im gesetzlichen Regelfall von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Diese sind von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung errichtet worden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 handelt es sich bei diesen Arbeitsgemeinschaften um eine vom Grundgesetz nicht zugelassene Form der Mischverwaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes bezweckt die Erfüllung dieses Auftrags. Es ergänzt das Grundgesetz um einen neuen Zuständigkeitstitel für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende und schafft damit eine verfassungsrechtliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen in diesem Bereich auch über das Jahr 2010 hinaus. Daneben soll die als Experimentierklausel im SGB II geregelte Zulassung von einzelnen Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung verstetigt und damit die Zuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende von einer begrenzten Anzahl von Kommunen auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auch künftig allein wahrgenommen werden können. Die bestehende Struktur der Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll also im Grundsatz beibehalten bleiben. Die Aufgabenerfüllung in gemeinsamen Einrichtungen, den sogenannten Jobcentern, bildet künftig den gesetzlichen Regelfall. Gleichzeitig sollen die Grundlagen für Verbesserungen in der Qualität der Leistungserbringung geschaffen werden. Die zugelassenen kommunalen Träger - sogenannte Optionskommunen - sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen, wobei kommunalen Neugliederungen Rechnung getragen werden soll. Darüber hinaus sollen auf Antrag weitere Optionskommunen zugelassen werden. Die Anzahl dieser zugelassenen kommunalen Träger soll ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Aufgabenträger - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - jedoch nicht überschreiten. Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz zahlreiche Änderungen des SGB II vor. Die Änderungen betreffen u .a. die Organisation und innere Struktur der Jobcenter, dienstrechtliche und personalvertretungsrechtliche Vorschriften, Regelungen über Zielvereinbarungen und die Kooperation der beteiligten Stellen sowie Fragen der Mittelbewirtschaftung und Aufsicht. Weitere Regelungen betreffen die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern sowie Aspekte der Personalwirtschaft, der Aufsicht und des Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofs. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende steht die Rechtsverordnung in der Drs. 237/10. Die Verordnung soll das Auswahlverfahren für die kommunalen Träger, die eine Neuzulassung zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstreben, regeln. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4.6.2010 zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes keine Einwendungen erhoben, zu dem Entwurf des Ausführungsgesetzes hingegen eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Der Deutsche Bundestag hat am 17.6.2010 den Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung mit einem gleichlautenden Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zusammengeführt unverändert angenommen und auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt mit Änderungen verabschiedet. Hervorzuheben sind dabei die Änderungen betreffend die Zuständigkeit für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Die Anregungen des Bundesrates wurden dabei nur zum Teil aufgegriffen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Bundesrat, diesem Gesetz zuzustimmen. Zu der Kommunalträger- Eignungsfeststellungsverordnung empfahl der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik dem Bundesrat, der Verordnung mit der Maßgabe einer redaktionellen Änderung zuzustimmen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zugestimmt. Der Bundesrat hat hierzu eine Entschließung aller Länder gefasst. Darin begrüßt der Bundesrat u.a., dass die gemeinsame Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Bundesagentur und die kommunalen Träger als Regelfall fortgesetzt werden soll. Diese Zusammenarbeit gewährleiste, dass die Hilfebedürftigen aus einer Hand betreut werden und Leistungen aus einer Hand erhalten. Im Weiteren hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugestimmt. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens der Kommunalträger- Eignungsfeststellungsverordnung mit Maßgabe zugestimmt.

Zu TOP 10
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes (23. BAföGÄndG)
BR-Drs. 359/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die BAföG-Leistungen durch Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge spürbar verbessert werden. Daneben werden strukturelle Anpassungen an Entwicklungen in den schulischen und tertiären Ausbildungsgängen vorgenommen, beispielsweise bei der Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen und bei der Berücksichtigung von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) im Ausbildungsförderungsrecht. Auch die Auslandsförderung im Schülerbereich wird weiter ausgebaut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Abbau von Bürokratie im Vollzug des BAföG. Hier sind Einsparungen beim Aufwand für Bürger wie für die Verwaltung durch die komplette Pauschalierung der Wohnkosten und mittelfristig auch im Bereich der Darlehensrückzahlung zu erwarten. Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

  • Die Bedarfssätze der Auszubildenden werden zum Schuljahresbeginn bzw. zum kommenden Wintersemester um 2 % und die Freibeträge um 3 % angehoben.
  • Die Sozialpauschalen werden den aktuellen Beitragssätzen angepasst und um die gesonderte Freistellung steuerlich geförderter privater Altersvorsorge ergänzt.
  • Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben.
  • Die Vereinbarkeit von individueller Familien- und Ausbildungsplanung wird erleichtert. Die Altersgrenze verschiebt sich genau um die Zeit, in der Auszubildende sich zuvor der Erziehung der Kinder gewidmet haben und nur bis zu 30 Stunden erwerbstätig waren.
  • Im Bereich der Schülerförderung wird zum einen die Möglichkeit der Förderung von Auslandsaufenthalten auch für Schüler an Schulen mit 12 Schuljahren bis zum Abitur gesichert und zum anderen auf Fach- und Fachoberschüler ausgedehnt.
  • Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wird innerhalb der ersten drei Semester generell Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt.
  • Der Mietkostenanteil für auswärtig Wohnende wird im BAföG in allen Bedarfssätzen pauschaliert.
  • Die verfahrensaufwendigen Darlehens-Teilerlasse für die Prüfungsbesten und diejenigen, die vor Ablauf der Regelstudienzeit ihr Studium beenden, werden abgeschafft.
  • Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz nach dem BAföG ausgenommen.
  • In die für die Ehe und Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG werden künftig auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einbezogen.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 4.6.2010 Stellung genommen. Unter Verweis auf die angespannte Finanzsituation der Länder forderte er zusätzliche Unterstützung aus Umsatzsteuermitteln. Die Ausweitung der BAföG-Leistungen sei unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen. Ferner solle eine Förderlücke bei Aufnahme eines Masterstudiums vermieden werden, wenn dieses nicht mehr als vier Monate nach Beendigung des Bachelor- Studiums beginnt. Zur Entbürokratisierung des Verwaltungsverfahrens hatte er vorgeschlagen,Renten mit den Beträgen, die der Steuerberechnung zu Grunde liegen als Einkommen zu berücksichtigen und auf die bisherige aufwändige Berechnung des steuerlich nicht erfassten Betrages zu verzichten. Darüber hinaus hatte er vorgeschlagen, das BAföG künftig vorbehaltlos zu bewilligen, auch wenn die zur Berechnung herangezogenen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und bei einer Ausbildung im Ausland auf den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse zu verzichten, da dies in der Regel bei der Zulassung an der Ausbildungsstätte im Ausland erfolgt. Nicht zuletzt forderte der Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Ländern Lösungsvorschläge für die Themenfelder Förderung von berufsbegleitendem Studium, Teilzeitstudium und modularisierten Studiengängen zu erarbeiten. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner Sitzung am 18.06.2010 nach Maßgabe von Änderungen, die die Anregungen des Bundesrates nur zum Teil aufgreifen, beschlossen. So haben die Anregungen des Bundesrates zur Pauschalierung des Rentenabzuges sowie zum Verzicht auf Nachweis der Sprachkenntnisse bei Ausbildung im Ausland Eingang in das Gesetz gefunden. Die übrigen Punkte aus der Bundesratsstellungnahme im ersten Durchgang wurden hingegen nicht berücksichtigt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Der Finanzausschuss empfahl, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, dass der Bund die aus dem Gesetz resultierenden Mehrausgaben für die Weiterentwicklung des BAföG und die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) allein trägt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Bundesrat verlangt, dass der Bund die aus dem Gesetz resultierenden Mehrausgaben für die Weiterentwicklung des BAföG und die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes allein trägt.

Zu TOP 11
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
BR-Drs. 360/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem nationalen Stipendienprogramm sollen die Hochschulen in Deutschland die Möglichkeit erhalten, bis zu 8 % ihrer Studierenden mit einem Stipendium zu fördern. Die Höhe der Stipendien soll sich auf 300 € monatlich belaufen. Die Mittel für die Stipendien sollen je zur Hälfte aus privaten und öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. Der Anteil der öffentlichen Mittel soll jeweils zu 50 % vom Bund und den Ländern finanziert werden. Für den Vollausbau des Programms geht die Bundesregierung von Kosten i. H. v. jährlich 300 Mio. € aus; bis zum Jahr 2013 sollen die Kosten auf 160 Mio. € ansteigen. Davon entfallen jeweils 80 Mio. € auf den Bund und 80 Mio. € auf die Länder. Das Stipendiensystem soll dezentral aufgebaut werden und in Verantwortung der Hochschulen durchgeführt werden. So obliegen den Hochschulen die Aufgabe der Akquise privater Mittel, die Durchführung von Auswahlverfahren sowie die Verwaltung der Stipendien. Ein solches Stipendium soll nicht auf das BAföG angerechnet werden. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 04.06.2010 gefordert, die Länder unter Verweis auf deren angespannte Finanzsituation mit zusätzlichen Mitteln aus der Umsatzsteuer zu unterstützen und die Ausweitung von Bund-Länder-Programmen unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 18.06.2010 mit einer Änderung angenommen. Private Mittelgeber können nunmehr von den Hochschulen in beratender Funktion in Auswahlgremien berufen werden. Die Forderung des Bundesrates nach zusätzlichen Umsatzsteuermitteln wurde hingegen nicht aufgegriffen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen. Zuvor hatte BM Dr. Schavan erklärt, dass der Bund die öffentlichen Kosten des Stipendienprogramms in voller Höhe übernehmen werde.

Zu TOP 17a)
Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)
BR-Drs. 367/10


Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist die Verkürzung des Wehr- und Zivildienstes auf sechs Monate. Daneben soll auch ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst eingeführt werden. Als Folgeregelung wird der Ersatzdienst im Zivil- und Katastrophenschutz von sechs auf vier Monate verkürzt. Die Verkürzung der Wehrpflicht wird mit den geänderten Aufgaben der Streitkräfte und den zu straffenden Organisationsstrukturen begründet. Daneben seien auch erhebliche Kosteneinsparungen erforderlich.

Behandlung in den Ausschüssen:
In der politischen Sitzung des Verteidigungsausschusses wurden vom Verteidigungsminister die aktuellen Anforderungen an die Bundeswehr erläutert und die Notwendigkeit einer Wehrdienstverkürzung begründet. An eine Abschaffung der Wehrpflicht sei nicht gedacht. Im Herbst werde man nach Diskussion in den politischen Gremien entscheiden, ob die Wehrpflicht ausgesetzt wird oder nicht. Hierfür werden verschiedene Modelle erarbeitet. Über Standortschließungen werde nicht vor dem Frühjahr 2011 beraten. Aus den Ländern wurde gefordert, dass sie hinsichtlich der anstehenden Strukturveränderungen angemessen und frühzeitig beteiligt werden, um die Interessen der Länder hinreichend zu berücksichtigen. Ein Antrag des Landes Rheinland-Pfalz im Verteidigungsausschuss auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zur grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes und auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit wurde mit großer Mehrheit auch von Niedersachsen - abgelehnt. Die Forderungen der Länder sollten in Form einer Entschließung im Plenum von Mecklenburg-Vorpommern eingebracht werden. Zur Empfehlung, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, kamen auch die Ausschüsse für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten. Weiter wurde eine Entschließung zur Sicherstellung der Mittel für die Jugendfreiwilligendienste beschlossen.

Behandlung im Plenum:
Der Plenarantrag von Rheinland-Pfalz, den Vermittlungsausschuss anzurufen und die Zustimmungsbedürftigkeit festzustellen - nebst Entschließung der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg -, wurde mit großer Mehrheit - auch mit den Stimmen Niedersachsen - abgelehnt. Die Entschließung aus den Ausschüssen und der Entschließungsantrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen erhielten eine große Mehrheit. So sollen bei den Strukturveränderungen die Länder rechtzeitig beteiligt werden, insbesondere hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf

  • die Standorte der Bundeswehr,
  • die zivil-militärische Zusammenarbeit und die Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  • den gesamten sozialen Sektor wie den Zivildienst, die Surrogatdienste (FSJ, FÖJ, anderer Dienste im Ausland), den Ausbau der Jugendfreiwilligendienste.


Zu TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
- Antrag der Länder Hamburg, Saarland -
BR-Drs. 259/10


Wesentlicher Inhalt:
Private Unternehmen filmen ganze Straßenzüge und stellen die Ansichten im Internet zur Verfügung, z.B. Google Street View. Daraus erwachsen neue Gefahren für die Persönlichkeitsrechte Betroffener. Hamburg reagiert mit seiner Gesetzesinitiative auf Aktivitäten privater Anbieter wie Google Street View, die neue Gefahren für Persönlichkeitsrechte schaffen. Dem Abfilmen von Häusern und Straßen sollen gesetzlich bindend Regeln folgen. Eine freiwillige Selbstverpflichtung wird als nicht ausreichend angesehen. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten sowie Informations- und Widerspruchsrechte sollen im Bundesdatenschutzgesetz verankert werden. Auf die freiwillige Selbstverpflichtung von Google sei kein Verlass. Der Gesetzentwurf des Landes Hamburg möchte den Schutz von Persönlichkeitsrechten durch folgende Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz verbessern:

  • Unternehmen werden verpflichtet, Gesichter und Kfz-Kennzeichen unkenntlich zu machen, bevor die Bilder ins Internet eingestellt oder im Rahmen eines anderen Dienstes (z.B. Navigationssystem) bereitgestellt werden;
  • Unternehmen müssen nicht-anonymisiertes Rohdatenmaterial innerhalb eines Monats nach Datenübertragung und Bereitstellung im Internet löschen;
  • Unternehmen müssen einen Monat vor dem systematischen Abfilmen die zuständige Aufsichtsbehörde und die Öffentlichkeit informieren;
  • Abgebildete Personen, die neben der ohnehin verpflichtenden Unkenntlichmachung des Gesichts auch die Verpixelung der weiteren Abbildung ihrer Person (Statur, Kleidung) verlangen können, haben ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht;
  • Hauseigentümer und Mieter haben ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Abbildung des Gebäudes und damit Schutz vor Missbrauch;
  • bei Verstößen müssen die Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zahlen.


Behandlung in den Ausschüssen:
Der Innen- und der Rechtsausschuss empfahlen eine Neufassung der Gesetzesinitiative. In das Bundesdatenschutzgesetz soll eine bereichsspezifische Datenschutzregelung eingefügt, und dadurch größere Transparenz und bessere Verständlichkeit erreicht werden. Ferner soll der Anwendungsbereich der Neuregelung erweitert werden: Er soll sich auf alle Fälle erstrecken, in denen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer und filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden. Weiter wurde vorgeschlagen, dass die verantwortlichen Unternehmen verpflichtet werden,

  • vor dem beabsichtigten Bereithalten der Aufnahmen im Internet noch einmal auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen;
  • den Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang eines Widerspruchs zu bestätigen und mitzuteilen, bis wann die Anonymisierung oder Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen wird;
  • gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zusätzliche Angaben zu machen.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl die unveränderte Einbringung.

Behandlung im Plenum:
Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat die Einbringung der Vorlage beim Deutschen Bundestag - in geänderter Fassung - beschlossen. Gleichfalls zugestimmt hat der Bundesrat einem Entschließungsantrag Bayerns. Darin wird die Bundesregierung gebeten, einen Entwurf für ein grundsätzliches überarbeitetes Datenschutzrecht vorzulegen. Insgesamt enthält der Antrag einen Katalog von dreizehn Einzelforderungen, mit denen das informationelle Selbstbestimmungsrecht gestärkt werden soll. Die Bundesregierung wird gebeten, über die einzelnen Regelungserfordernisse einen intensiven Dialog mit den Ländern zu führen, um baldmöglich konkrete Vorschläge erarbeiten zu können.

Zu TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- Antrag der Länder Bayern, Sachsen -
BR-Drs. 308/10


Wesentlicher Inhalt:
Auf Grund der nach EU-Recht seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk und den sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes immer weniger Angehörige zur Verfügung, die über eine zum Führen der Einsatzfahrzeuge notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Einsatzfähigkeit der Organisationen nachhaltig sicherzustellen, sind 2009 im 5. Straßenverkehrsgesetz die Voraussetzungen für („Sonder“-)Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen worden: Die Ausbildung und praktische Prüfung für die Fahrberechtigung bis 4,75 t erfolgt durch eigene Mitglieder der Dienste. In der Gewichtsklasse zwischen 4,75 t und 7,5 t sollten die Länder eine vereinfachte Ausbildung und Prüfung regeln. Der Bundesrat hatte dazu festgestellt, dass diese Regelung unnötige bürokratische Hürden beinhalte und dadurch die Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen gefährdet würde. Zu einer Regelung durch die Länder ist es nicht gekommen. Während die Regelung bis 4,75 t bei den Organisationen weitgehend Akzeptanz gefunden hat und diesbezüglich nur geringer Änderungsbedarf besteht, ist die bisherige Regelung zur Fahrberechtigung bis 7,5 t nach Auffassung von Bayern nicht ausreichend. Den Ländern soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Angehörigen der Dienste in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur Fahrberechtigung bis 4,75 t eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung zu erteilen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Verkehrsausschuss hat der Einbringung mit den Maßgaben zugestimmt, die erleichterte Regelung auf ehrenamtlich Tätige zu beschränken und in der Begründung klarstellend zu ergänzen, dass eine Regelung zur Umschreibung der Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ausgeschlossen ist. Der Innenausschuss hat der Einbringung zugestimmt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat der Einbringung nach Maßgabe der empfohlenen Änderungen zugestimmt und einen Plenarantrag beschlossen, in dem die Bundesregierung gebeten wird, bundeseinheitliche Mindestkriterien für die unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung zu erlassen.

Zu TOP 71
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
BR-Drs. 312/10


Wesentlicher Inhalt:
Kernstück der Artikel-Verordnung ist die Änderung der Gasnetzzugangsverordnung in Artikel 1. Damit soll der Wettbewerb auf dem Gassektor befördert und den Marktteilnehmern der Zugang zu den Gasnetzen erleichtert werden. Die Neufassung löst das bisherige starre System von langjährigen Kapazitätsreservierungen durch ein flexibleres System ab. Zukünftig dürfen nur noch 65 % der technischen Jahreskapazität mit Vertragslaufzeiten von mehr als 4 Jahren vergeben werden (§ 14). Durch diese Begrenzung werden Marktteilnehmern, die sich neu im Markt mit ihren Produkten platzieren wollen, erheblich bessere Zugangsmöglichkeiten zu den Netzen ermöglicht. Durch die in § 16 vorgesehene Freigabepflicht langfristig gebuchter aber nicht vollständig genutzter Kapazitäten, wird dieser Effekt weiter verstärkt. Große Bedeutung kommt auch der verbindlich geregelten stufenweise zu erfolgenden Verringerung der Marktgebiete zu. Bisher hat die immer noch zu große Zahl der Marktgebiete die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindert. So soll gemäß § 21 bis zum 1.4.2011 die Zahl der Marktgebiete für L-Gas auf eins und für H-Gas auf zwei vermindert werden. In den Artikeln 2 (Änderung der Messzugangsverordnung), Artikel 3 (Änderung der Niederdruckanschlussverordnung, Artikel 4 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung), Artikel 5 (Änderung der Gasnetzentgeltverordnung), Artikel 6 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung), Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorgaben) und Artikel 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) werden im sachlichen Zusammenhang mit der Gasnetzzugangsverordnung stehende Anpassungen vorgenommen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Diese beziehen sich u. a. auf die Anwendung eines Standardlastprofiles für Kochgaskunden ab dem 1. Oktober 2011 sowie darauf, dass nicht nur neue Speicher, neue Produktionsanlagen und neue Kraftwerke entsprechende Transportkapazitäten benötigen, sondern auch erweiterte Anlagen. Ferner ändert er die Stromnetzentgeltverordnung, indem er u.a. anregt, die Kosten in den Dienstleistungsverträgen, mit denen die Netzbetreiber den Betrieb ihrer Stromversorgungsnetze geregelt haben, auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Außerdem sollen kalkulatorische Abschreibungen jahresbezogen ermittelt werden. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens einer Vielzahl der Empfehlungen der Ausschüsse zugestimmt.

Zu TOP 78
Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
BR-Drs. 397/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz werden bestimmte Transaktionen, die sich im Rahmen der Finanzkrise als Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte erwiesen haben und schädliche Anreize für die Finanzakteure setzen können, verboten. Durch neu in das Wertpapierhandelsgesetz eingeführte Vorschriften sind folgende Transaktionen von dem Verbot betroffen:

  • ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Staatsschuldtiteln der Eurozone die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Untertägige ungedeckte Leerverkäufe sind von dem Verbot ausgenommen.
  • bestimmte ungedeckte Kreditausfallversicherungen (sogenannte Credit Defaults Swaps (CDS)) auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedsstaaten, bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht.
Zudem wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) befugt, den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit längstens für zwölf Monate, zu untersagen. Eine Verlängerung der Untersagung um bis zu 12 weitere Monate ist bei gleichzeitiger Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium der Finanzen zulässig. Damit soll bei dauerhafter Schädlichkeit eines Finanzinstruments die Herbeiführung einer gesetzlichen Grundlage ermöglicht werden. Darüber hinaus wird ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt, das sowohl gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien als auch Positionen, die wirtschaftlich einer Leerverkaufsposition entsprechen, erfasst. Das System sieht vor, dass
  • in der ersten Stufe eine Unterrichtung der BaFin erfolgt.
  • in der zweiten Stufe größere Leerverkaufspositionen veröffentlicht werden.


Behandlung in den Ausschüssen:
Die Zuleitung des Gesetzes an den Bundesrat erfolgte unter Fristverkürzung. Die Ausschussberatungen fanden im Umfrageverfahren statt. Der federführende Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Rechtsausschuss empfahlen jeweils einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde nicht gestellt.

Zu TOP 82
… Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BR-Drs. 415/10 - Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss -

Wesentlicher Inhalt:
Der Markt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie hat sich im vergangenen Jahr unvorhergesehen dynamisch entwickelt. Durch dieses Gesetz werden die Vergütungssätze an die aktuellen und zukünftig zu erwartenden Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Gleichzeitig wird auch die Zielmarke für den Ausbau der solaren Strahlungsenergie an den dynamischen Ausbau angepasst und auf 3 000 Megawatt installierte Leistung im Jahr angehoben. Die Vergütung für Anlagen auf oder an Gebäuden sollte nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum 1. Juli 2010 einmalig um 16 Prozent abgesenkt werden. Bei Freiflächenanlagen sollte die Absenkung 15 Prozent betragen und auch zum 1. Juli 2010 wirksam werden. Für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen sollte die Absenkung nur 11 Prozent betragen. Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen wird grundsätzlich nicht mehr vergütet, wenn die Anlage nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wird. Ausgenommen davon sollen allerdings Anlagen sein, die sich im Geltungsbereich von vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden. Diese Anlagen müssen spätestens bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb gehen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Vermittlungsausschuss wurde angerufen, um über die Höhe der Absenkung der Einspeisevergütung erneut zu beraten. Der Einigungsvorschlag sieht vor, dass die zusätzliche Senkung der Einspeisevergütung gestaffelt durchgeführt wird. So soll zum 1. Juli 2010 einmalig um 13 Prozent abgesenkt werden. Bei Freiflächenanlagen soll die Absenkung 12 Prozent betragen und auch zum 1. Juli 2010 wirksam werden. Für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen soll die Absenkung nur 8 Prozent betragen. Zum 1. Oktober 2010 soll für alle Bereiche eine weitere Absenkung um 3% erfolgen. Damit wird dann die ursprünglich im Gesetz vorgesehene Absenkung voll erreicht.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vorschlag des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen Niedersachsens gebilligt. Ein Einspruchsantrag des Landes Rheinland-Pfalz fand keine Mehrheit.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

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