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904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 4
Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
BR-Drs. 697/12

TOP 5
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 698/12

TOP 9
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
BR-Drs. 702/12

TOP 10
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
BR-Drs. 736/12

TOP 21
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 740/12

TOP 30
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 744/12

TOP 32
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 747/12

TOP 36
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)
BR-Drs. 663/12

TOP 70
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt -
BR-Drs. 752/12

TOP 74
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Nationalsozialistischen Partei Deutschlands“ (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
- Antrag der Länder Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 770/12


Zu TOP 4
Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
BR-Drs. 697/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Betreuungsgeldgesetz wird durch die Einführung einer neuen finanziellen Leistung (Betreuungsgeld) zum 1. August 2013 eine größere Wahlfreiheit bezüglich der Form der Betreuung für Eltern mit Kleinkindern geschaffen. Das Betreuungsgeld schließt an den durch das Elterngeld eröffneten Schonraum für Familien mit kleinen Kindern an und ist durch den Zweck der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern und durch Schaffung größerer ökonomischer Gestaltungsfreiräume für die familiäre Kinderbetreuung gekennzeichnet. Es schließt die verbliebene Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr. Das Betreuungsgeld wird Familien gewährt, die keine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen und damit keine öffentliche Förderung bei der täglichen Betreuung ihres Kindes erhalten. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes am 09.11.2012 beschlossen. Die Vorschriften über das Betreuungsgeld werden als Abschnitt 2 in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eingefügt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen mit dem Ziel, das Gesetz aufzuheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Zu TOP 5
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 698/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz werden die Vorgaben aus dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertag) umgesetzt. In Ergänzung der verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse wird damit die zulässige Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit von maximal 0,5 Prozent des BIP im Haushaltgrundsätzegesetz festgeschrieben. Zudem wird der Stabilitätsrat mit der Überwachung der Einhaltung der strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze beauftragt, zu dessen Unterstützung ein neu zu schaffender unabhängiger Beirat eingesetzt wird. Außerdem wird mit dem Gesetz die von Bund und Ländern Ende Juni 2012 getroffene Übereinkunft zur gemeinsamen Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von 30.000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege umgesetzt. Damit wird das Ausbauziel des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) auf 780.000 Plätze erhöht. Der Bundesrat hat im ersten Beratungsdurchgang eine Stellungnahme beschlossen (Drucksache 571/12) und darin verschiedene Aspekte der Fiskalregeln in inhaltlicher und institutioneller Hinsicht sowie einzelne materielle und verfahrensmäßige Regelungen zur Förderung der zusätzlichen Betreuungsplätze für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren kritisiert. Zudem forderte der Bundesrat eine zügige Einigung über die Fortführung der sogenannten „Entflechtungsmittel“ in angemessener Höhe. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz nach Maßgabe einiger Änderungen angenommen. So wurden insbesondere die Verfahrensanforderungen beim Ausbau der Kinderbetreuungsplätze in Bezug auf Fristen und Berichtspflichten entschärft und angepasst. Die den Ländern gesetzten Fristen für die Beendigung der Verwendungsnachweisprüfung und für die Vorlage des endgültigen Abschlussberichts wurden danach um jeweils acht Monate aufgeschoben. Für die entstehenden laufenden Betriebskosten auf Grund der zusätzlichen Betreuungsplätze überlässt der Bund den Ländern durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes bereits ab 2013 18,75 Mrd. Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen (die ursprüngliche Gesetzesfassung sah eine Kostenbeteiligung des Bundes erst ab 2014 vor), im Jahr 2014 37,5 Mio. Euro und ab 2015 jährlich 75 Mio. Euro. Bei den Entflechtungsmitteln hat es zwischen Bund und Ländern keine Verhandlungsfortschritte gegeben, eine Einigung steht noch aus.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Verkehrsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Danach soll im Gesetz klargestellt werden, dass die Länder im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie bei der Umsetzung des Fiskalpakts keine über den Inhalt der Schuldenregel des Grundgesetzes hinausgehenden Verpflichtungen treffen und der Bund allein die Verantwortung für die gesamtstaatliche Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels bzw. der erforderlichen Anpassungen trifft. Zudem wurde der Bund aufgefordert, den berechtigten Interessen der Länder zur Zahlung der „Entflechtungsmittel“ auf der Grundlage einer abschließenden Regelung nachzukommen, damit die dringend benötigte Planungssicherheit für die Länder und die betroffenen Kommunen gewährleistet werde. Ferner wurde die noch ausstehende Umsetzung von gemeinsamen Bund/Länderanleihen im sogenannten „Huckepackverfahren“ gerügt. Niedersachsen stimmte in beiden Ausschüssen gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Gesundheitsausschuss empfahl dagegen dem Bundesrat mit der Stimme Niedersachsens, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags nicht zugestimmt. Niedersachsen stimmte dem Gesetz zu.

Zu TOP 9
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
BR-Drs. 702/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das SEPA-Begleitgesetz ergänzt die nicht abschließenden Vorschriften der EU Verordnung Nr. 260/2012, die die Migration nationaler Zahlungsverfahren auf einen einheitlichen europäischen Standard für Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 vorsieht. Inländische Zahlverfahren sollen nur bis zu einem bestimmten Enddatum genutzt und danach vollständig durch ein europaweites Zahlverfahren ersetzt werden. Das SEPA-Begleitgesetz macht insbesondere von bestehenden Regelungsoptionen Gebrauch. Dazu zählt auch die Verlängerung des deutschen zahlungskartenbasierten elektronischen Lastschriftverfahrens bis zum 1.1.2016. Der Deutsche Bundestag hat darüber hinaus Teile der Regelungen zur Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) an das Gesetz angehängt, die ursprünglich im Rahmen des Gesetzes zur nationalen Umsetzung der europäischen Solvency II Richtlinie verabschiedet werden sollten. Wegen der zeitlichen Verschiebung der Beratungen auf europäischer Ebene wurden einige Regelungen der VAG-Novelle herausgelöst und wegen besonderer Dringlichkeit vorgezogen. Dazu zählen insbesondere:
- Umsetzung des EuGH-Urteils vom 1. März 2012 zur Gewährleistung von sog. „Unisex-Tarifen“. Danach sind alle Prämien und Leistungen der Versicherungsunternehmen ab dem 21. Dezember 2012 geschlechtsneutral zu ermitteln.
- Erweiterung des VAG um eine aufsichtsrechtliche Regelung für die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere. Diese Regelung wirkt sich auf die Überschussbeteiligung der Versicherten bei Lebensversicherungen (LV) aus. Die vorgesehene Begrenzung einer Beteiligung an den Bewertungsreserven als Konsequenz aus der anhaltenden Niedrigzinsphase soll der Stärkung der Leistungsfähigkeit von Versicherungsunternehmen dienen und eine überproportionale Beteiligung demnächst ausscheidender Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen zu Lasten der Bestandskunden verhindern. Kunden sollen ab dem 21. Dezember 2012 dann nicht mehr an diesen Bewertungsreserven beteiligt werden, wenn der Garantiezins höher ist als die Umlaufrendite. Die Versicherungsunternehmen schätzen, dass die Abschläge bei der Überschussbeteiligung im Einzelfall bis zu 11 Prozent betragen können. Betroffen sind Kunden, deren Verträge demnächst auslaufen.
- Stärkung des Eigenmittelcharakters des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung durch teilweise Aufhebung der derzeit starren Zuordnung zu Alt- und Neubestandsverträgen. Auch hierbei ergeben sich Auswirkungen auf die Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit den Stimmen Niedersachsens angerufen. Ziel ist eine Überarbeitung der vorgesehenen Gesetzesregelungen zur Risikotragfähigkeit der Lebensversicherungsunternehmen im VAG. Aus Sicht des Bundesrates darf die aktuelle Kapitalmarktsituation und die daraus folgende Bewältigung der Belastungen von Versicherungsunternehmen nicht einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen, deren Verträge in naher Zukunft fällig werden. Auch die Versicherungsunternehmen müssten einen Beitrag leisten. Die Bundesregierung kündigte in einer zu Protokoll gegebenen Erklärung an, in der zu ändernden Mindestzuführungsverordnung eine Deckelung der Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven vorzusehen, die ebenfalls zum 21. Dezember 2012 in Kraft treten soll. Die Abschläge sollen danach auf durchschnittlich 5 Prozent der auszuzahlenden Versicherungsleistungen eines Unternehmens gedeckelt werden.

Zu TOP 10
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
BR-Drs. 736/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem zustimmungspflichtigen Gesetz soll eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Körperschaften bei der Besteuerung von Streubesitzdividenden hergestellt werden. Um sog. Streubesitz handelt es sich, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die nach der Mutter-/Tochter-Richtlinie vorgesehene Mindestbeteiligung von zehn Prozent unterschreitet. Derartige Dividenden werden im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs besteuert. Der Kapitalertragsteuereinbehalt von 25 Prozent (ggf. auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf 15 Prozent vermindert) führt zu einer Abgeltungswirkung. Bei im Inland ansässigen Körperschaften bleiben derartige Dividenden nach dem Körperschaftsteuergesetz bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird deshalb auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet und auf diese Weise erstattet, während es für ausländische Untenehmen bei der Steuerbelastung verbleibt. Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 hat der EuGH entschieden, dass die in Deutschland bestehende Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Dividenden, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine im EU- oder EWR-Ausland ansässige Körperschaft ausgeschüttet werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das EWR Abkommen verstößt.
Zur Abhilfe des europarechtswidrigen Zustands sieht das Gesetz vor, die betroffenen gebietsfremden EU-/EWR-Körperschaften von der Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Sinne einer Freistellung zu entlasten und den inländischen Kapitalgesellschaften gleichzustellen. Hierzu ist auf Antrag die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorgesehen. In den Jahren 2013 und 2014 kommt es dadurch zu jährlichen Steuerausfällen bei der Kapitalertragsteuer von rund 1,5 Mrd. Euro, wovon etwa die Hälfte von den Ländern zu tragen ist. Darin enthalten sind für die rückwirkende Erstattung bis einschließlich 2011 etwa 1,2 Mrd. Euro (2013) und rund 800 Mio. Euro betreffend 2014. In den Folgejahren 2015 und 2016 reduzieren sich die jährlichen Mindereinnahmen durch den Wegfall der rückwirkenden Erstattungen dann auf 600 Mio. Euro bzw. 645 Mio. Euro. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (Drucksache 302/12) zur Beseitigung des unionsrechtswidrigen Zustands empfohlen, anstelle der nun vorgesehenen Ausdehnung der Freistellung, eine endgültige Besteuerung der Streubesitzdividenden auch für inländische Anteilseigner einzuführen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat ohne die Stimme Niedersachsens, die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die grundlegende Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Der mitberatene Wirtschaftsausschuss empfahl mit der Stimme Niedersachsens, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Niedersachsen stimmte dem Gesetz zu.

Zu TOP 21
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 740/12

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit den neu in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführten §§ 17a ff. wird der bisherige individuelle Anbindungsanspruch der Betreiber von Offshore-Anlagen durch einen Offshore-Netzentwicklungsplan abgelöst, der verbindliche Vorgaben für den koordinierten und effizienten Ausbau eines Offshore-Netzes enthalten soll. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die im Offshore-Netzentwicklungsplan enthaltenen Ausbaumaßnahmen entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan umzusetzen. Die Betreiber von Offshore-Windparks, deren Netzanbindungsleitung nicht rechtzeitig errichtet oder im Betrieb gestört ist, sollen von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ferner eine Entschädigung erhalten können. Die Kosten der Entschädigung soll der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber abhängig von seinem Verschuldensgrad über eine Umlage auf die Letztverbraucher wälzen können. Die von den Letztverbrauchern pro Kilowattstunde zu tragende Belastung soll in ihrer Höhe begrenzt werden. Um eventuelle Belastungen der Verbraucher aus Entschädigungsfällen zu reduzieren, sollen Übertragungsnetzbetreiber wirtschaftlich versicherbare Risiken durch eine Versicherung abdecken. Der Bundestag hat gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung einige Änderungen beschlossen. Um ein attraktives Umfeld für Investitionen in die Anbindung von Offshore-Windparks zu schaffen, wurde ein Deckel eingefügt, der die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers bei einfacher Fahrlässigkeit auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Gleichzeitig wird durch den Entschädigungshöchstbetrag von 110 Millionen Euro ein Insolvenzschutz für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet. Neu aufgenommen wurden aufbauend auf die Erfahrungen des letzten Winters (Bericht der Bundesnetzagentur zur Versorgungssicherheit vom 3.05.2012) Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kraftwerksbereich. Sie beinhalten u.a. verbindliche Pflichten zur Anzeige der Stilllegung von Kraftwerken mit ausreichender Frist, die Möglichkeit für Netzbetreiber und Bundesnetzagentur, die Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke gegen Kostenerstattung vorübergehend zu verhindern sowie auch die Absicherung des Gasbezugs systemrelevanter Gaskraftwerke. Im Rahmen einer Verordnung soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens das im letzten sowie in diesem Winter praktizierte Verfahren der Vorhaltung von Reservekraftwerken für den Winter kodifiziert und systematisiert werden. Der Bundestag hat außerdem die Anforderungen für eine Netzentgeltbefreiung von bestehenden Pumpspeicherkraftwerken erleichtert.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.

Behandlung im Plenum:
Es wurde festgestellt, dass der Bundesrat keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat. Ministerpräsident McAllister forderte in seiner Rede die Verlagerung von Zuständigkeiten bei der Raumordnung von den Küstenländern auf den Bund wieder rückgängig zu machen. Das deutsche Küstenmeer der Nordsee sei mit dem Weltnaturerbe Wattenmeer ein höchst sensibler Raum. Die betroffenen Küstenländer verfügten hier über einen Erfahrungsschatz aus abgeschlossenen Verfahren, der über lange Zeit entstanden und gewachsen ist. Die Küstenländer sollten daher für die Durchführung der Verfahren für die Offshore-Netzanbindungen zuständig bleiben. Darüber hinaus verlangte Ministerpräsident McAllister, dass der Bundesfachplan Offshore nicht nur in Abstimmung, sondern im Einvernehmen mit den Küstenländern erstellt werden solle. Denn auch hier sei in der Nordsee mit der Festlegung der Grenzkorridore der Kabeltrassen unmittelbar das Weltnaturerbe Wattenmeer betroffen. Der Bundesrat stimmte mit großer Mehrheit dem niedersächsischen Entschließungsantrag zu, der die Forderungen der Küstenländer enthielt.

Zu TOP 30
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 744/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ermittlungen im Zusammenhang mit der so genannten "Zwickauer Terrorzelle" haben deutlich gemacht, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellte. Zwar werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers schon heute grundsätzlich im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Beispielsweise sind solche Personen in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Diese Vorschrift kann in der Praxis bisher aber nicht vollständig angewendet werden, da die Waffenbehörden bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet sind, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Die Waffenbehörden sind derzeit jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung eine Regelanfrage an die Verfassungsschutzbehörden zu eventuell vorliegenden Erkenntnissen zu richten. Dabei verfügen die Verfassungsschutzbehörden über Informationen, die die Waffenbehörden bei der Zuverlässigkeitsprüfung benötigen würden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Waffenbesitzer bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist. Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Niedersachsen hatte beantragt, ohne vorherige Ausschussberatungen sofort in der Sache zu entscheiden.

Behandlung im Plenum:
Niedersachsens Antrag auf sofortige Sachentscheidung fand im Bundesrat keine Mehrheit; die Vorlage wurde zur weiteren Beratung an den Innenausschuss des Bundesrates überwiesen. In der zu Protokoll gereichten Rede verwies Ministerpräsident McAllister auf verschiedene Maßnahmen, mit denen der Staat bereits heute der verstärkten Bedrohung durch Rechtsextremisten entgegentreten will: Einleitung eines NPD-Verbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht, Schaffung einer Datei, in der Rechtsextremisten erfasst sind, Einrichtung eines Abwehrzentrums gegen Rechtsterrorismus. Gleichwohl seien noch weitere Maßnahmen erforderlich. So sei es immer noch möglich, dass Extremisten legal Schusswaffen besitzen. Die Waffenbehörden müssten in die Lage versetzt werden, sich anhand von Informationen der Polizei und des Verfassungsschutzes ein vollständiges Bild über die Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers zu machen. Dafür sei die von Niedersachsen beantragte waffenrechtliche Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern notwendig.

Zu TOP 32
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 747/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit der angestrebten Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben soll erreicht werden, dass künftig alle Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, bei denen Hydraulic Fracturing eingesetzt wird, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Bei der Frac-Technologie wird das Gestein mit hydraulischem Druck aufgebrochen, um Fließwege für das Gas zur Bohrung zu schaffen. Aus Bohrlöchern heraus werden im Gestein des Lagerstättenhorizonts mit Hochdruck Risse erzeugt oder erweitert, um den Gaszustrom zur Bohrung zu stimulieren. Dabei werden in der Regel auch Chemikalien eingesetzt. Die geltenden bergrechtlichen Regelungen sehen eine generelle Umweltverträglichkeitsprüfung für solche Vorhaben bislang nicht vor.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung hatten ihre Beratungen bereits nach Zuleitung der Vorlage an den Bundesrat im September 2011 abgeschlossen. Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat gemäß einem Antrag Niedersachsens, der Bundesregierung den Verordnungsvorschlag mit Änderungen zuzuleiten, so sollten Geothermiebohrungen nicht generell einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, weil damit in Niedersachsen jahrzehntelange Erfahrungen bestehen. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und aktuell auch der Umweltausschuss empfahlen dem Bundesrat die unveränderte Zuleitung des Verordnungsvorschlags.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens die unveränderte Zuleitung der Verordnungsvorlage an die Bundesregierung beschlossen. Minister Bode hat eine Rede zu Protokoll gegeben. Niedersachsen hatte sich mit einem Plenarantrag dafür verwendet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend nur vorzusehen, wenn die Frac-Technologie eingesetzt wird, um Erdgas aus Tonschiefer oder Kohlenflözen, den sogenannten unkonventionellen Lagerstätten, zu gewinnen. Hier ist eine detaillierte Analyse der vorhabensspezifischen Umweltauswirkungen zwingend notwendig. Bei konventioneller Gasförderung und bei Geothermiebohrungen würde eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann erst vorgenommen, wenn nach einer Vorprüfung im Einzelfall nachhaltige negative Umweltauswirkungen zu erwarten wären oder nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Plenarantrag erhielt im Plenum keine Mehrheit.

Zu TOP 36
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)
BR-Drs. 663/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf dient der Förderung und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bei der Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten. Im Mittelpunkt steht hierbei eine Entbürokratisierung und Flexibilisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Insbesondere bisher im Erlasswege geregelte formelle und materielle Gemeinnützigkeitsfragen und offene Rechtsfragen sollen nunmehr verbindlich gesetzlich geregelt werden. Zudem sollen die Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften erleichtert und die Aufgabenerfüllung verbessert werden. Allen Maßnahmen ist gemein, dass sie es steuerbegünstigten Organisationen und ehrenamtlich Engagierten einen flexibleren Umgang mit ideellen Mitteln ermöglichen, um dadurch eine dauerhafte Zweckerfüllung sicherzustellen. Dazu sind insbesondere folgende steuerliche Änderungen vorgesehen:
- Erhöhung der steuerfreien Übungsleiterpauschale um 300 Euro auf 2.400 Euro jährlich und Erhöhung der steuerfreien Pauschale für ehrenamtlich Tätige (z. B. Platzwarte, Kassierer) von jährlich 600 auf 720 Euro.
- Ausdehnung der gesetzlichen Frist zur Verwendung angesammelter Mittel um ein weiteres Jahr, Erleichterung der Zuführung ideeller Mittel in eine freie Rücklage und Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage.
- Begrenzung der Haftung bei zweckfremder Verwendung von Spenden auf die Fälle des Vorsatzes oder der grob fahrlässigen Schadensverursachung.
- Anhebung der Umsatzgrenze bei der Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb im Rahmen der Durchführung von Sportveranstaltungen von 35.000 Euro auf nunmehr 45.000 Euro. Damit wären Veranstaltungseinnahmen pro Jahr bis zu dieser Grenze steuerfrei.
Ergänzend dazu enthält der Gesetzentwurf auch zivilrechtliche Änderungen, z.B. betreffend die Vergütungsregelungen von Vorstandsmitgliedern der Vereine und Stiftungen sowie eine Erweiterung der Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder auf Mitglieder anderer Organe und besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs entstehen jährliche Steuermindereinnahmen von 110 Mio. Euro. Davon entfallen 44 Mio. Euro auf die Länder und 16 Mio. Euro auf die Gemeinden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat eine Stellungnahme abzugeben, die überwiegend verfahrenstechnische Änderungen und Vereinfachungen enthalten.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme beschlossen, die von Niedersachsen weitestgehend unterstützt wurde. Ein von Niedersachsen gestellter Plenarantrag, die Bezüge des Freiwilligen Wehrdienstes künftig insgesamt, also auch hinsichtlich der Sachbezüge und der Wehrzulage steuerfrei zu stellen, erhielt keine Mehrheit.

Zu TOP 70
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt -
BR-Drs. 752/12

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
In der Folge der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2011 das „Bildungs- und Teilhabepaket“ eingeführt worden. Neben der verfassungskonformen Neubemessung der Regelleistungen verfolgt das Gesetz zum einen das Ziel, mit der Ausgestaltung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen und einkommensschwachen Haushalten zum einen ein gleichberechtigtes Maß an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Zum anderen soll es den gleichberechtigten Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich fördern. Die Praxiserfahrungen der letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass die Quote der Inanspruchnahme ansteigt, die derzeitigen Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket in einigen Punkten aber insbesondere hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes und der Verfahrensabläufe optimierbar sind. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden im Wesentlichen Vereinfachungen im Verfahren und bei der Abwicklung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verfolgt:
- Für die ein- und mehrtägigen Schul- und KiTa-Fahrten und Ausflüge wird auch die nach früherer Praxis übliche Geldleistung alternativ neben der Sach- und Dienstleistung zugelassen.
- Möglichkeiten einer nachträglichen Erstattung an die leistungsberechtigten Personen werden gesetzlich normiert.
- Mit der Rückwirkung der Anträge auf Leistungen von Bildung und Teilhabe auf den Beginn des Bewilligungszeitraums wird insbesondere die Ansparung der Teilhabeleistung z.B. für Ferienfreizeiten oder in größeren Abständen fällig werdenden Mitgliedsbeiträgen erleichtert.
- Durch die Erweiterung des Verwendungszwecks auf die mit der Teilhabeaktivität im Zusammenhang stehenden Ausrüstungsgegenstände (z.B. Leihgebühr für ein Musikinstrument) werden die Teilhabemöglichkeiten der leistungsberechtigten Personen weiter verbessert.
- Bei der Abwicklung der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten wird eine an der Praxis orientierte monatliche Abrechnungsvariante mit einem pauschalierten Eigenanteil gesetzlich geregelt.
Darüber hinaus werden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und des SGB XII soweit erforderlich an die Vorschriften des SGB II angepasst.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Antrag stellenden Länder haben gebeten, den Gesetzesantrag auf die Tagesordnung der 904. Sitzung des Bundesrates am 14.12.2012 zu setzen und die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Behandlung im Plenum
Die sofortige Sachentscheidung wurde festgestellt. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzesantrag beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 74
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Nationalsozialistischen Partei Deutschlands“ (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
- Antrag der Länder Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 770/12

Wesentlicher Inhalt:
Gemäß Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Parteien. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Verfassungsorgane Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung (§ 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Alle Länder (mit Ausnahme von Hessen) haben im Bundesrat beantragt, beim Bundesverfassungsgericht den Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 2, 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) zu stellen. Laut Antrag sollen beim Bundesverfassungsgericht folgende Entscheidungen beantragt werden:
1. Die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ ist verfassungswidrig.
2. Die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.
Der Präsident des Bundesrates soll beauftragt werden, einen Verfahrensbevollmächtigten mit der Antragstellung, Begründung und Prozessführung zu bestellen. Dem Verfahrensbevollmächtigten sollen die "Materialsammlung für ein mögliches Verbotsverfahren“ sowie die fortlaufenden Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden; Antrag und Begründung des Verbotsantrags sollen in enger Abstimmung mit einer länderoffenen Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz erarbeitet werden. Zur Begründung verweisen die antragstellenden Länder auf die von den Innenministern und -senatoren von Bund und Ländern erstellte, über 1000 Seiten umfassende "Materialsammlung für ein mögliches Verbotsverfahren“ sowie den "Bericht zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-Verbotsverfahrens“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Auf dieser Grundlage habe der Bundesrat die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handele. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG seien gegeben. Die NPD gehe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und sogar zu beseitigen. Der politische Kurs der NPD sei bestimmt durch eine aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sei. Die NPD sei eine Partei, die eine antisemitische, rassistische und ausländerfeindliche Einstellung habe und mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei. Ihre dauerhafte und zielgerichtete Absicht, die obersten Werte unserer Verfassungsordnung insgesamt - namentlich die Menschenwürde, die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip - zu beeinträchtigen, lasse sich anhand der Materialsammlung belegen. Der Bundesrat sehe in dem vorgelegten quellenfreien Material eine geeignete Grundlage, das NPD-Verbots-verfahren erfolgreich abschließen zu können. Er halte daher ein Verbot der NPD für geboten. Mit dem Verbot der NPD sei der Verlust des Parteienprivilegs verbunden, somit werde die NPD auch von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Die sofortige Sachentscheidung wurde festgestellt. Mit den Stimmen Niedersachsens beschloss der Bundesrat beim BVerfG ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) einzuleiten.

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

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