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Kofinanzierungshilfen für finanzschwache Kommunen

Neues Förderprogramm zur Verringerung der Eigenanteile bei Förderungen aus den EU-Fonds ELER, EFRE, ESF und EMFF (ausgewählte Richtlinien) sowie den Interreg-Programmen A, B, Europe in Kraft gesetzt.

Mit der seit 2015 bestehenden Richtlinie „Kofinanzierungshilfen“ unterstützt das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung seit dem Jahr 2020 finanzschwache Gebietskörperschaften in Niedersachsen, die selbst nicht in der Lage sind, die notwendigen Eigenanteile zur Kofinanzierung von EU-Förderprojekten aufzubringen.
Über die Richtlinie werden wirtschaftliche und langfristig bestandsfähige Maßnahmen unterstützt, die in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und zur Umsetzung der Operativen Ziele der Regionalen Handlungsstrategie des jeweiligen Amtes für regionale Landesentwicklung leisten. Hierfür stehen sechs Millionen Euro jährlich zur Verfügung.


Voraussetzungen für eine Förderung
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass
  • die geplante Maßnahme der Kommune durch eine der Förderrichtlinien des Landes zu EU-Fonds oder eines der Interreg-Programme A, B, Europe gefördert wird,
  • die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und
  • die antragstellende Kommune eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in einem zurückliegenden dreijährigen Zeitraum (abgeschlossenes Haushaltsjahr einschließlich zwei vorhergehende Haushaltsjahre) in ihrer Gemeindegrößenklasse aufweist.

Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie der Hauptzuwendung. Die Richtlinie sieht vor, dass der von den Kommunen zu erbringende Eigenanteil mindestens 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben beträgt. Die Zuwendung aus der Richtlinie, die Hauptzuwendung aus dem EU-Förderantrag und etwaige Drittmittel betragen 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe einer Kofinanzierungszuwendung ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 500 000 Euro je Vorhaben begrenzt. Die Untergrenze für Kofinanzierungszuwendungen je Vorhaben liegt bei 25 000 Euro.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch die Ämter für regionale Landesentwicklung als Bewilligungsbehörden, die potenziellen Antragstellern auch beratend zur Seite stehen. Anträge können bei den vier Ämtern für regionale Landesentwicklung in schriftlicher Form gestellt werden. Antragsstichtag ist der 1. Oktober eines Jahres.



Ansprechpersonen für alle fachlichen Fragen bei den Ämtern für regionale Landesentwicklung:

Daniel Schmidt
Telefon: +49 551 / 5074 -184, +49 531 / 484-1027
E-Mail: Daniel.Schmidt@arl-bs.niedersachsen.de

Stephan Grenz
Telefon: +49 5121 6970-121
E-Mail: Stephan.Grenz@arl-lw.niedersachsen.de

Daniela Steinhoff
Telefon: +49 4131 15-1380
E-Mail: Daniela.Steinhoff@arl-lg.niedersachsen.de


Gerhild Frerichs-Schönbohm
Telefon: +49 441 9215-451
E-Mail: Gerhild.Frerichs-Schoenbohm@arl-we.niedersachsen.de


Weiterführende Informationen
Hintergrund der Richtlinie „Kofinanzierungshilfen“ ist, dass die meisten EU-Förderprogramme für Investitionen oder Projekte keine Vollfinanzierung gewähren, sondern den Einsatz weiterer Finanzierungsquellen außerhalb der EU-Institutionen von bis zu 50 Prozent verlangen. Dieser zweite Finanzierungsteil wird Kofinanzierung genannt und muss nachgewiesen werden, bevor eine EU-Förderung zugesagt wird.
Pin mit Fähnchen der Europäischen Union und Niedersachsen   Bildrechte: MB
Kofinanzierungsrichtlinie

  MB Kofi-RL 2023.pdf
(PDF, 0,08 MB)

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