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824. Sitzung des Bundesrates am 07. Juli 2006

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

TOP 8 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

TOP 9 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

TOP 11 Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

TOP 13 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Elterngeldes

TOP 42 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

TOP 59a Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

TOP 59b Föderalismus-Begleitgesetz

TOP 60 Steueränderungsgesetz 2007

TOP 61 Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Energiesteuergesetz)

TOP 62 Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

TOP 63 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

TOP 2 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

BR-Drs. 404/06

Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will den Hartz IV-Prozess optimieren. Er will insbesondere das Leistungsrecht weiterentwickeln, die Verwaltungspraxis verbessern und den Leistungsmissbrauch vermeiden. Folgende Regelungen verdienen Hervorhebung:

- Die Einführung eines "Sofortangebots": Durch die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und ein sofortiges Vermittlungsangebot soll Hilfebedürftigkeit erst gar nicht entstehen.

- Das Arbeitslosengeld II wird an Antragsteller nur gezahlt, wenn auch der Lebenspartner nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Beide werden in einer Bedarfsgemein-schaft gemeinsam veranschlagt. Fast alle Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft werden künftig angerechnet, also auch der Verdienst des Partners oder seine Alters-/ Erwerbsunfähigkeitsrente. Künftig wird die Beweislast bei eheähnlichen Gemeinschaften umgekehrt: Bislang musste der Träger der Grundsicherung nachweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Künftig muss nun der Antragsteller im Zweifelsfall nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Die Regelungen gelten auch für Lebenspartnerschaften.

- Ansprüche des Leistungsempfängers gehen per Gesetz auf den Leistungsträger über.

- Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt. Sie können eine Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn es sich nicht um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.

- Es werden effektivere/verschärfte Sanktionsmechanismen bei Pflichtverletzungen eingeführt: Wer innerhalb eines Jahres zweimal eine angebotene Stelle oder Qualifizierung ausschlägt, muss mit einer Kürzung bis zu 60 Prozent rechnen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen komplett entfallen. Ziel ist es, einer länger andauernden Zeit der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen und die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zu steigern.

- Wenn sich der Leistungsberechtigte ohne Zustimmung seines persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, soll kein Anspruch mehr auf Leistungen bestehen.

- Gefangene, Pflegefälle und andere Patienten in stationären Einrichtungen werden vom Bezug des Arbeitslosengeldes II ausgeschlossen. Damit soll eine langwierige Prüfung, ob womöglich doch eine Erwerbsfähigkeit vorliegen könnte, künftig entfallen. Bei Bedürftigkeit wird in diesen Fällen Sozialgeld gezahlt.

- Mit Hilfe automatisierter Datenabgleiche und -abfragen soll ermittelt werden, ob Perso-nen zu Unrecht Arbeitslosengeld II beziehen. Gesetzliche Grundlagen für differenzierte und erweiterte Datenübermittlungen werden geschaffen.

- Flächendeckende Einführung eines Außendienstes der Grundsicherungsträger. Sie sollen durch mehr Kontrollen einen Missbrauch beim Arbeitslosengeld II aufdecken.

- Für Existenzgründer wird der neue "Gründungszuschuss" eingeführt. Er soll das bisheri-ge Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") zu einem neuen Instrument zusammenfassen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Aus-schuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsaus-schuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen, dem Gesetz zuzustimmen.

Darüber hinaus empfahlen der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen, die auf weiteren Reformbedarf hinweisen soll.

Insbesondere sollen die finanziellen Leistungen auf die wirklich Bedürftigen konzentriert wer-den und die Anreize für die Arbeitsaufnahme deutlich verstärkt werden. In der Entschließung wird betont, dass die Grundsicherung nur den Charakter einer vorübergehenden Hilfe haben soll und deshalb der Aspekt der Aktivierung gestärkt werden muss. Es wird ferner gefordert, durch die Bündelung von Zuständigkeiten die Arbeitsverwaltung zu straffen. Schließlich müsse die Organisation von Datenübermittlung und Speicherung in Zukunft effektiver orga-nisiert werden, um durch effektivere Kontrollen den Missbrauchsmöglichkeiten entgegenzu-wirken.

Die Zuständigkeit für die berufliche Rehabilitation soll vollständig auf die Bundesagentur ver-lagert werden. Eine alleinige Zuständigkeit der Bundesagentur soll für die Vermittlung der unter 25-jährigen in eine erste berufliche Ausbildung begründet werden. Mit der Entschlie-ßung wird auch betont, dass die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt an vorderster Stel-le stehen muss. Außerdem müsse darauf geachtet werden, dass reguläre Beschäftigung nicht durch Ein-Euro-Jobs verdrängt werde. Bei der Gestaltung dieser Angebote müssten die Kriterien der Zusätzlichkeit, Gemeinnützigkeit und Wettbewerbsneutralität strikt beachtet werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt und die Entschließung gefasst.

TOP 8 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

BR-Drs. 411/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz wird ein Normenkontrollrat eingesetzt, der die Bundesregierung darin unter-stützen soll, die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten zu reduzieren. Es sollen die Kosten systematisch erfasst werden, die insbesondere Unternehmen aus der Verpflichtung entstehen, Daten oder sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Für die Messung dieser Bürokratiekosten legt das Gesetz das Standardkosten-Modell fest. Aufgabe des Normenkontrollrats ist es, die Anwendung der Methodik zu beobachten und sie insbesondere aus Sicht der Praxis fortzuentwickeln.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Inne-re Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat darüber hinaus, eine Entschließung zu fassen. Da Bürokratiekosten neben den Informationskosten auch die materiell-rechtlich bedingten Belastungen der Wirtschaft umfassen, soll die Bundesregierung aufgefordert werden, diese in einem weiteren Schritt ebenfalls zu messen. Die Entwicklung der dafür erfor-derlichen methodischen Grundlagen soll unter Einbeziehung der Länder vorangetrieben werden. Ferner können auch Gesetzesvorhaben von Bundestag und Bundesrat Bürokratiekosten zur Folge haben und sollen deshalb in einen umfassenden Ansatz der Folgenab-schätzung mit einbezogen werden. Der Deutsche Bundestag soll deshalb gebeten werden, auf geeignete Weise - etwa über eine entsprechende Veränderung seiner Geschäftsordnung - die Einbeziehung seiner Gesetzesentwürfe in die Folgeabschätzung des Normenkontrollrates zu ermöglichen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und die Entschließung zu fassen.

TOP 9 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

BR-Drs. 436/06

Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz setzt den im Koalitionsvertrag vereinbarten `small companies act´ um, mit dem eine umfassende Entlastung der kleineren und mittleren Unternehmen und Existenzgründer von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten erfolgen soll.

Insgesamt handelt es sich um 16 Deregulierungsmaßnahmen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Die Schwerpunkte liegen im Bereich Datenschutzrecht, Statistik und Steu-er/Buchführung und sehen u.a. vor

- die Erhöhung des Beschäftigten-Schwellenwertes bei der Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten von vier Arbeitnehmern auf neun Personen,

- die Anhebung der steuerlichen Buchführungspflichtgrenze nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung von 350.000 EUR auf 500.000 EUR,

- die Ausweitung der Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und die Beschränkung der Verpflichtung zur Vorsteuerberich-tigung nach § 15a Abs. 3 und 4 Umsatzsteuergesetz,

- die Anhebung des Beschäftigten-Schwellenwertes für Erhebungen in der Produktions-statistik,

- den Verzicht auf die statistische Auswertung von Gewerbeummeldungen,

- die Abschaffung der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erstellung einer Vorausbeschei-nigung zur Rentenversicherung nach Sozialgesetzbuch und

- die Ausweitung des Verzichts auf Anhörungsverfahren bei Genehmigungen im Personenbeförderungsrecht sowie die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der im zweiten Durchgang allein beteiligte Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 11 Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

- Antrag des Landes Hamburg -

BR-Drs. 396/06

Wesentlicher Inhalt:

Hamburg verfolgt mit der Einführung einer allgemeinen Warnwestenpflicht in Deutschland das Ziel, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer z. B. nach Unfällen zu erhöhen. Für private, mehrspurige Fahrzeuge soll das Mitführen und Tragen von Warnwesten vom Fahrer und einem Mitfahrer nach Unfällen, bei Pannen oder vergleichbaren Situationen zur Pflicht werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat, der Bundesregierung die Verordnung nicht zuzuleiten, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dagegen die Zuleitung.

Der mehrheitlichen Entscheidung des Verkehrsausschusses lag die Auffassung zu Grunde, es sei bislang nicht belegt, dass Personen, die sich insbesondere in der Dunkelheit oder tagsüber bei schlechten Sichtverhältnissen nahe an der Fahrbahn aufhalten müssen, mit auffälligen Warnwesten eher gesehen würden. Dieses führe zu einem Rückgang der entsprechenden Unfälle. Angesichts der Notwendigkeit der Deregulierung und des Abbaus staatlicher Vorschriften komme die Einführung einer Rechtspflicht zur Mitführung nicht in Betracht, es reiche aus, an die Autofahrer zu appellieren, sich mit Warnwesten zu schützen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Bundesregierung die Verordnung nicht zum Erlass zuzuleiten.

TOP 13 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Elterngeldes

BR-Drs. 426/06

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, ein Elterngeld einzuführen, um Familien in den ersten zwölf bzw. in den ersten vierzehn Monaten nach der Geburt eines Kindes finanziell zu unterstützen. Das Elterngeld soll zum 1.1.2007 an die Stelle des Erziehungsgeldes treten.

Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei unter einander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden Einkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Das Mindestgeld beträgt 300 Euro.

Das Elterngeld ist ein neues Instrument, das vor allem zwei Ziele in den Vordergrund stellt: die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die bessere Gleichstellung der Geschlechter. Die Partnermonate helfen den jungen Vätern dabei, ihren Wunsch nach einer intensiven Familienphase beim Arbeitgeber besser durchzusetzen. Das Elterngeld möchte zu neuen Rollenkonzepten ermuntern.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Diese sieht vor, das maßgebliche Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, und nicht wie im Entwurf vorgesehen, nach der Arbeitslo-sengeld II-/Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln. Daneben soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Asylbewerber keinen Anspruch auf Elterngeld erhalten sollen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll auch überprüft werden, ob die Regelung, die einen vierzehnmonatigen Anspruch auf Elterngeld für einen Elternteil vom alleinigen Sorgerecht anhängig macht, mit den Intentionen des neuen Kindschaftsrechts vereinbar ist. Im neuen Kindschaftsrecht wird ein gemeinsames Sorgerecht auch getrennt lebender Eltern ange-strebt. Um auch für ein zweites Kind Elterngeld erhalten zu können, ohne dass eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen worden ist, soll die Frist zwischen den beiden Geburten im Interesse von Mutter und Kind von 24 auf 36 Monate erweitert werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.

TOP 42 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

BR-Drs. 370/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest vom 15.2.2006 wurde die Aufstallung von Geflügel als vorbeugende Maßnahme (vor dem beginnenden Zugvogelflug) verfügt. Dann wurde zwar das hochpatho-gene Influenza-A-Virus in der heimischen Wildvogelpopulation nachgewiesen, aber zu Infektionen in Geflügelbeständen (Nutzgeflügel) kam es nur vereinzelt. Deshalb konnte die Bundesregierung die Verordnung durch die neue Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9.Mai 2006 bezüglich der Aufstallungsbedingungen lockern. Nach dieser VO ist die Freilandhaltung unter bestimmten, eng gefassten Ausnahmen möglich.

Eine wirkliche Erleichterung für die geflügelhaltenden Betriebe war das jedoch noch immer nicht, weil die Bedingungen für die Freilandhaltung von den zuständigen Länderbehörden streng ausgelegt werden müssen.

Die Verordnungen wurden ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und waren jetzt zu entfristen.

Das Friedrich-Löffler- Institut, die Bundesregierung und die Länder sind sich einig in der Feststellung, dass die Gefahr der Einschleppung fortdauert. Sie sehen jedoch auch, dass das Geflügelpestgeschehen rückläufig ist und dass eine Verlängerung des Aufstallungsge-botes mit den wenigen, eng gefassten Ausnahmen die Existenz der auf die Freilandhaltung angewiesenen Sektoren der Geflügelwirtschaft ernsthaft gefährdet. Außerdem ist Deutsch-land der einzige Mitgliedstaat, in dem an der generellen Aufstallungsanordnung festgehalten wird.

Auf Antrag Schleswig-Holsteins und Niedersachsens (Entschließungsantrag) sprachen sich die Länder im Agrarausschuss für eine wiederum befristete Verlängerung der Aufstallungs-pflicht aus, und zwar bis Ende Februar 2007. Sofern sich die Seuchenlage bis dahin weiter entspannt, sollte dann die derzeitige Regelung überdacht werden. Die langfristige Strategie sollte sein: keine generelle Aufstallungspflicht mit Ausnahmen, sondern generelle Freiland-haltung verbunden mit einer effektiven Überwachung in bestimmten Risikogebieten. Hierzu müssen dann die Länder ihre Risikogebiete, ggf. nach den derzeitigen Risikokriterien, definieren. Aber auch in diesen Gebieten sollte die Freilandhaltung nicht gänzlich untersagt, sondern unter Einhaltung bestimmter Biosicherheitsmaßnahmen möglich sein. In allen Gebieten sollen risikoorientierte Beprobungen und Untersuchungen durchgeführt werden und in besonderen Risikogebieten oder in konkreten Fällen einer Infektion ist eine regionale Aufstallung zu verfügen. Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sollen in Risikogebieten weiterhin nicht im Freien stattfinden.

Neben der Entschließung wurden Länderanträge in die Verordnung eingebracht. Dabei han-delt es sich um eine Änderung bei den Untersuchungspflichten und um den Termin des Aus-laufens der Verordnung, nämlich am 1.03.2007.

Behandlung im Agrarausschuss:

Der Agrarausschuss stimmte den Länderanträgen und dem Entschließungsantrag mit der Stimme Niedersachsens mit großen Mehrheiten zu.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung mit Maßgaben und der Entschließung zugestimmt.

TOP 59a Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

BR-Drs. 462/06

TOP 59b Föderalismus-Begleitgesetz

BR-Drs. 463/06

Wesentlicher Inhalt:

Die staatlichen Entscheidungsprozesse in Deutschland dauern zu lange. Sie werden durch die übermäßige institutionelle Verflechtung von Bund und Ländern verzögert und kompliziert. Die politische Verantwortlichkeit für Entscheidungen wird dadurch verwischt. Föderale Soli-darität und Kooperation einerseits sowie Wettbewerb der Länder andererseits müssen neu ausbalanciert werden. Insgesamt geht es um eine Stärkung der Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit sowohl des Bundes als auch der Länder (einschließlich der Kommunen).

Die vorgesehenen Verfassungsänderungen umfassen folgende drei Kernbereiche:

1. Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates

2. ? Reform der Gesetzgebungszuständigkeiten

3. Klarere Zuordnung der Finanzverantwortung

Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates sollen durch zwei Maßnahmen geändert werden:

1. Die Zahl zustimmungspflichtiger Gesetze wird verringert, von bisher ca. 60 % auf ca. 35 bis 40 %. Auf Bundesebene werden dadurch mehr Handlungsmöglichkeiten geschaffen und Entscheidungsprozesse beschleunigt.

2. Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundesrates werden verbessert bei allen Bundesgesetzen mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder. Bisher sind Gesetze zustimmungsbedürftig, wenn sie die Länder zur Erbringung von Geldleistungen verpflichten. In Zukunft gilt dies auch für den Fall, dass die Länder zu geldwerten Sach- und Dienstleistungen verpflichtet werden, z.B. Einrichtung von Schuldnerberatungen oder die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen.

Die Reform der Gesetzgebungszuständigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche:

1. Abschaffung der Rahmengesetzgebung und

2. Neuzuschnitt des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung

Durch die Auflösung der Rahmengesetzgebung und die Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung werden 16 Sachverhalte in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ver-lagert. So sollen die Länder künftig u.a. den Strafvollzug, die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten, den Ladenschluss, das Versammlungsrecht, das Messen-, Spielhallen- und Gaststättenrecht eigenständig regeln können.

Auch die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes werden verbessert. Der Bund erhält 6 weitere Kompetenzen, darunter das die komplette Zuständigkeit für die Kernenergie und die ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskriminalamts bei der präventiven Abwehr von Ge-fahren des internationalen Terrorismus.

3. "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" oder "Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit" rechtfertigen nur noch in konkret abgegrenzten Sachgebieten gesetzgeberische Initiativen des Bundesgesetzgebers

In der Vergangenheit hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz zu Lasten der Länder weit ausgedehnt. Seine ausgreifende Gesetzgebungstätigkeit hat er mit der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" oder der "Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit" gerechtfertigt. In Zukunft wird der Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen nur noch in genau bezeichneten Einzelfällen auf diese Gründe stützen können, etwa im Ausländerrecht, der öffentlichen Fürsorge (ohne Heimrecht), dem Recht der Wirtschaft und der Ausbildungsför-derung.

4. "Abweichungsgesetzgebung" für Länder

Ziel der Föderalismusreform ist u.a. die Stärkung der Eigenverantwortung der Länder. In den Bereichen Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenverteilung, Wasserhaus-halt sowie Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse sollen die Landesparlamente von Bundesgesetzen abweichende Regelungen beschließen dürfen. Die Länder sind damit in der Lage, auf die unterschiedlichen landesspezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder die bundesgesetzliche Re-gelung ohne Abweichung gelten lassen wollen, entscheiden künftig die Landesparlamente.

Die Änderungen der Finanzverfassung orientieren sich ebenfalls an den Zielen der Entflech-tung, Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie.

o Die Mischfinanzierungen werden abgebaut,

o die Voraussetzungen für Finanzhilfen werden verschärft,

o die regionale Steuerautonomie wird gestärkt,

o ein nationaler Stabilitätspakt wird im Grundgesetz verankert und

o die Lastentragung von Bund und Ländern bei der Verletzung von supranationalen sowie

völkerrechtlichen Verpflichtungen wird im Grundgesetz ausdrücklich geregelt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der als einziger Ausschuss beteiligte Innenausschuss des Bundesrates hat auf eine Bera-tung verzichtet.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die vorgeschlagenen Grundgesetzänderungen einschließlich des Föderalismusreform-Begleitgesetzes beschlossen (bei Enthaltung von Schleswig-Holstein und gegen die Stimmen von Mecklenburg-Vorpommern).

In einer Entschließung brachte der Bundesrat seine Erwartung zum Ausdruck, dass alsbald der zweite Schritt der Reform angegangen werde, der die Eigenverantwortung der Gebiets-körperschaften stärken und ihnen eine aufgabenadäquate Finanzausstattung gewähren soll. Darüber hinaus enthält die Entschließung ergänzend zu den Begleittexten aus der Koaliti-onsvereinbarung von CDU, CSU und SPD vom November 2005 weitere Erläuterungen zu den Grundgesetzänderungen und den Regelungen des Begleitgesetzes.

TOP 60 Steueränderungsgesetz 2007

BR-Drs. 464/06

Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz hat zum Ziel, einen weiteren spürbaren Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens zu leisten, das Steuerrecht zu vereinfachen und das Streitpotenzial im Verwaltungsvollzug zu begrenzen.

Dieses Ziel soll im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. entsprechender Steuerfreibeträge bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bisher 27. Lebensjahr),

- die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Fernpendler (0,30 € je Entfernungskilometer erst ab dem 21. Entfernungskilometer),

- die Absenkung des Sparerfreibetrags von bisher 1.370 € auf 750 € für Ledige bzw. auf doppelt so hohe Beträge für zusammen veranlagte Ehepaare,

- die Erhöhung des Einkommensteuersatzes für Spitzenverdiener ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für Ledige und 500.000 € für Ehepaare um drei Prozent von 42 auf 45 Prozent (so genannte Reichensteuer) mit einer bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform befristeten Ausnahme für Gewinneinkünfte sowie

- die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der im zweiten Durchgang allein beteiligte Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 61 Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Energiesteuergesetz)

BR-Drs. 465/06

Wesentlicher Inhalt:

Das Energiesteuergesetz hat zum Ziel eine sichere, kostengünstige und umweltgerechte Versorgung mit Energie zu gewährleisten. Die Bundesregierung sieht dies als eine elementare Voraussetzung einer modernen und leistungsfähigen Volkswirtschaft an. In Zukunft soll auch Biokraftstoff seinen Beitrag leisten, ohne dass es zu einer wettbewerbswidrigen und innovationsfeindlichen Dauersubventionierung kommt. Der Gesetzgeber hält es dabei für wichtig, dass die Markteinführung von Biokraftstoffen der zweiten Generation, wie "Biomass to liquid" (BTL), auch weiterhin nachhaltig gefördert wird. Mit dem Gesetz soll zudem der Grundstein für die zukünftige Zwei-Wege-Strategie der Bundesregierung gelegt werden, die zusätzlich zur steuerlichen Begünstigung eine Beimengungspflicht von Biokraftstoffen vorsieht.

Das Energiesteuergesetz soll am 1. August 2006 in Kraft treten.

Es sieht bis 2008 die Steuerfreiheit von Pflanzenöl sowie einen verminderten Steuersatz für Biodiesel von 9 Cent pro Liter vor. Von 2008 bis Ende 2011 soll es zu einem stufenweisen und moderaten Abbau der Steuerbegünstigung kommen.

Bioethanol und Biokraftstoffe der 2. Generation bleiben bis 2015 steuerbegünstigt.

Der Eigenverbrauch von Biodiesel und Pflanzenöl in der Landwirtschaft wird auch weiterhin steuerfrei bleiben.

Zudem sieht das Gesetz vor, die Steuerbegünstigungszeiträume von Erdgas und Flüssiggas haushaltsneutral bis 2018 anzugleichen. Hierdurch soll eine Gleichbehandlung der Energie-träger erreicht werden.

Weitere wichtige Korrekturmaßnahmen sollen dann in dem so genannten Quotengesetz ge-regelt werden, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll und derzeit in den beteiligten Mi-nisterien vorbereitet wird.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundes-rat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsaus-schuss nicht anzurufen.

TOP 62 Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

BR-Drs. 466/06

Wesentlicher Inhalt:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geht auf die EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung und zum Schutz vor Diskriminierungen zurück. Es regelt Benachteiligungsverbote im Arbeits- und Zivilrecht. Diskriminierungsmerkmale sind Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität sowie zusätzlich im Arbeitsrecht Weltanschauung.

Obwohl die Bundesregierung der Bundesrats-Stellungnahme aus dem ersten Durchgang in vielen Punkten entsprochen hat, konnte die auch von Niedersachsen beabsichtigte so ge-nannte 1:1-Umsetzung nicht erreicht werden. Dazu wäre vor allem das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot auf die Merkmale Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht zu be-grenzen gewesen. Darüber hinaus ist das Klagerecht des Betriebsrates oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Europarecht überhaupt nicht vorgesehen

Auf folgende Änderungen im Vergleich zum ersten Durchgang wird hingewiesen:

1. Bereich Beschäftigung und Beruf

- Für Kündigungen gelten ausschließlich (vorher: vorrangig) die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

- Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches muss innerhalb einer Frist von 2 (bisher 3) Monaten erfolgen.

- Betriebsrat und Gewerkschaften können keine Ansprüche des Benachteiligten selbst mehr geltend machen. Sie können lediglich bei einem groben Verstoß des Arbeitge-bers gegen das Diskriminierungsverbot Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend machen.

2. Bereich Zivilrecht

- "Weltanschauung" gilt nicht (mehr) wie im Arbeitsrecht als Benachteiligungsmerkmal.

- Bei Vermietung von Wohnraum sind gesetzlich geregelte Ausnahmen möglich. Vermieter, die nicht mehr als 50 Wohnungen vermieten, müssen das AGG nicht anwenden.

- Im Streitfall muss der Betroffene "Indizien beweisen" (bisher lediglich: "glaubhaft machen"), die eine Benachteiligung im Sinne des AGG vermuten lassen. Der Arbeitsgeber trägt die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat.

- Antidiskriminierungsverbände sind in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang nur befugt, als Beistand (nicht auch als Bevollmächtigte) für Benachteiligte aufzutreten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der zweite Durchgang wurde als Umfrageverfahren durchgeführt.

Niedersachsen und Baden-Württemberg hatten im Wirtschaftsausschuss erfolglos einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Zur Begründung wurde das im Gesetz der Bundesregierung erweiterte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sowie das Klagerecht der Betriebsräte/Gewerkschaften angeführt. Im Rechtsausschuss hatte Baden-Württemberg diesen Antrag bei Stimmenthaltung von Niedersachsen ebenfalls ohne Erfolg wiederholt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

TOP 63 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)

BR-Drs. 467/06

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem EuHbG wird der EU-Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehrs innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Die Umsetzung erfolgt im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das bisher auch schon den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen regelt.

Ein neues EuHbG war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht das EuHbG vom 21. Juli 2004 wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufgehoben hatte. Danach griff das Gesetz unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit (Art. 16 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 abs. 4 GG) ein.

Aufgrund der neu geregelten Verfahren

- kann sich die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates ohne Beteiligung eines Ministeriums unmittelbar mit der Staatsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaates ins Benehmen setzen,

- ist neben dem Europäischen Haftbefehl kein weiteres Dokument für das Verfahren erfor-derlich,

- erkennen Mitgliedstaaten gegenseitig justizielle Entscheidungen an,

- wird die gegenseitige Strafbarkeit grundsätzlich dann nicht mehr geprüft, wenn die Straf-tat einem Deliktsfeld zuzuordnen ist, das im Rahmenbeschluss aufgeführt ist (Positivlis-te).

Die bedeutendste Neuregelung ist die Verpflichtung, auch eigene Staatsangehörige zum Zwecke der Strafverfolgung an einen anderen Mitgliedstaat auszuliefern. Die Auslieferung kann jedoch an die Bedingung geknüpft werden, den Verurteilten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Strafvollstreckung an den Heimatstaat zurück zu überstellen. Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eigene Staatsangehörige zum Zwecke der Strafvollstreckung auszuliefern.

Im Vergleich zum ersten Durchgang ist auf folgende Änderungen besonders hinzuweisen:

- Die zwingende Gleichstellung bestimmter Ausländer mit deutschen Staatsangehörigen ist zu Gunsten einer fakultativen Gleichstellung weggefallen. Der Bundesrat hatte die völlige Streichung jeglicher Gleichstellung gefordert.

- Die Bewilligungsentscheidung unterliegt einer richterlichen Überprüfung. Der Bundesrat hatte deren Unanfechtbarkeit beanstandet.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der zweite Durchgang im Rechtsausschuss erfolgte im Umfrageverfahren. Ein Antrag Bayerns auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hatte keine Mehrheit gefunden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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