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841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 4b
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
BR-Drs. 52/08

TOP 6
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 54/08

TOP 10
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
BR-Drs. 59/08

TOP 13
Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
BR-Drs. 63/08

TOP 21b
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung der Jugendkriminalität
- Antrag des Landes Bayern und der Länder Saarland, Hessen, Thüringen -
BR-Drs. 77/08

TOP 26a
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Beimischung von Biokraftstoffen
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 38/08
in Verbindung mit
TOP 26b
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BR-Drs. 7/08
in Verbindung mit
TOP 26c
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
BR-Drs. 9/08
in Verbindung mit
TOP 26d
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
BR-Drs. 10/08
in Verbindung mit
TOP 26e
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
BR-Drs. 12/08
in Verbindung mit
TOP 26f
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
BR-Drs. 14/08
in Verbindung mit
TOP 26g
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung
BR-Drs. 24/08

TOP 27
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung von Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls
- Antrag der Länder Niedersachsen und Thüringen -
BR-Drs. 904/07

TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
BR-Drs. 928/07

TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
BR-Drs. 4/08

TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG)
BR-Drs. 5/08

TOP 54
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken
BR-Drs. 826/07

TOP 56
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Vorbereitung auf den "GAP-Gesundheitscheck"
BR-Drs. 859/07

TOP 70a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 108/08
in Verbindung mit
TOP 70b
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 109/08






zu TOP 4b
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
BR-Drs. 52/08


Wesentlicher Inhalt:

An den Entwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes waren hohe Erwartungen seitens der Forschungseinrichtungen, der Landwirtschaft und der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen geknüpft. Diese wurden nicht ansatzweise erfüllt (keine Veränderung bei der gesamtschuldnerischen Haftung, keine Erleichterungen bei der Meldepflicht, keine Einschränkungen beim Standortregister), was der schwierigen Bewertung gentechnischer Verfahren und Veränderungen und der politischen Konstellation geschuldet ist.
Der Entwurf enthält also - nur - Verfahrenserleichterungen für Arbeiten mit GVO in Laboren, schafft die Rechtsgrundlage für eine Regelung der guten fachlichen Praxis, vereinfacht das Verfahren der Freisetzung und strafft die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit (ZKBS). Im 1. Durchgang brachten die Länder Änderungen ein, mit denen die Sicherheitsanforderungen an Labore, die Inhalte des Standortregisters und die Haftungstatbestände präzisiert wurden. Die Gegenäußerung der Bundesregierung war mit Ausnahme der vom Bundesrat angemahnten Einschränkung beim Standortregister und der Streichung der Meldepflicht für den Anbau von GVO gegenüber den Naturschutzbehörden zustimmend.
Der Bundestag brachte dann aber mit den Artikeln 2 und 3 eine bedeutende Änderung, nämlich die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" für Lebensmittel, ein. Diese Änderungen, hier im Gentechnik-Änderungsgesetz als Artikel eingebaut, sollen jedoch im "Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes" platziert werden. Die umfassenden Anforderungen aus der "Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung" sollen gestrichen werden. Diese Änderungen standen jetzt im 2. Durchgang auf dem Prüfstand, denn die Bedingungen, die an die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" geknüpft sind, waren einigen B-Ländern nicht weitgehend genug. Sie lassen zu, dass Lebensmittel mit dem Prädikat "ohne Gentechnik" ausgezeichnet werden dürfen, in deren Herstellungskette Zusatzstoffe eingesetzt wurden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden. Sie lassen auch zu, dass GVO-Futtermittel eingesetzt werden, die allerdings einen Zeitraum vor der Schlachtung abgesetzt werden müssen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im Agrarausschuss hatten die Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit gefunden. Anrufungsgrund waren die o. g. Kennzeichnungsregelungen für Lebensmittel.
Zustimmung fanden dann die Entschließungsanträge, die die Anrufungsgründe der nicht erfolgreichen Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses enthielten.


Behandlung im Plenum:

Hessen brachte einen Plenarantrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses ein. Anrufungsgrund: die Kennzeichnungsregelungen zugunsten des Prädikates "ohne Gentechnik" sollen gestrichen werden und damit sollen die umfassenden Anforderungen, wie sie in der "Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung" gefasst sind, Bestand haben.

Nordrhein-Westfalen brachte während der Plenardebatte einen Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses ein, dessen drei Anrufungsgründe sich auf die Vereinfachung beim Standortregister, die Vereinfachung der Meldepflicht gegenüber der Naturschutzbehörde und auf die Einschränkung der Ausgleichspflicht gegenüber benachbarten Landwirten bei Beeinträchtigungen ihrer Flächennutzung bezogen.

Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Niedersachsen hat für die Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt.
Der Bundesrat fasste mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung.



zu TOP 6
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 54/08


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz sollen die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose verlängert und eine Nachfolge für die bisherige "58er Regelung" getroffen werden. Durch die Einführung von Eingliederungshilfen soll außerdem die Vermittlung für ältere Arbeitslose erleichtert werden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr wird verlängert. Dabei werden die Versicherungszeiten der letzten fünf Jahre und das Lebensalter berücksichtigt. Für 50-54-Jährige wird die Dauer auf max. 15 Monate, für 55-57-Jährige auf 18 Monate und 58-Jährige und ältere auf 24 Monate verlängert, sofern 30 bzw. 36 und 48 Anwartschaftsmonate vorliegen. Erwerbslose unter 50 Jahren sollen weiterhin höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten.
Ein Eingliederungsgutschein bzw. -zuschuss für ältere Arbeitslose ab 50 Jahre wird eingeführt. Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird. Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Die Förderhöhe beträgt mindestens 30 und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungs­fähigen Arbeitsentgelts.
Eine Ergänzung des SGB II gibt den Trägern künftig vor, dass ältere Arbeitslose ab 58 Jahre unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind.
Eine weitere Ergänzung des SGB II stellt klar, dass ältere Arbeitslose bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
58-Jährige oder ältere ALG-II-Empfänger, denen seit mindestens 12 Monaten keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, sollen in der Statistik nicht mehr als arbeitslos registriert werden.
Für Personen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen, wird die Hinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



zu TOP 10
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
BR-Drs. 59/08


Wesentlicher Inhalt:

Das am 13.12.2007 beschlossene Gesetz ist dem Bundesrat am 25.1.2008 zugeleitet worden. Es ist Folgeänderung aus der Änderung des Grundgesetzes zum 1.9.2006 im Zuge der Föderalismusreform. Inhaltlich basiert es auf dem in 2006 nicht mehr verfolgten Entwurf des so genannten Strukturreformgesetzes, mit dem das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) novelliert werden sollte.

Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Das Gesetz regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamtinnen, Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel. Damit soll auch die nach Artikel 33 Abs. 5 GG im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes einfachgesetzlich gewährleistet werden. Ausdrücklich nicht erfasst sind laufbahnrechtliche Regelungen, die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten.
Vorgesehen ist eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie
Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und Umbildung von Körperschaften,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten (u. a. Verfassungstreue, Gehorsamspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Nebentätigkeiten),
- Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.
Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten bleiben den Ländern hinreichend Gestaltungsspielräume.


Behandlung im Innenausschuss:

Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel, in dem Gesetz keine Regelungen über landesinterne Umbildungen von Körperschaften zu treffen.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erfasse nur die grundlegenden und mobilitätsrelevanten Statusangelegenheiten der Beamten. Sie verleihe dem Bund insoweit nur die Befugnis, die länderübergreifenden Abordnungen, Versetzungen und Umbildungen von Körperschaften zu bestimmen, nicht auch den landesinternen Personalwechsel.
Der Bund sei zunächst auch von einer Kompetenz der Länder zur Regelung landesinterner Personalwechsel ausgegangen. Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern habe er in den §§ 13 ff. Regelungen zur Abordnung, Versetzung und Umbildung einer Körperschaft nur bei länderübergreifenden Maßnahmen sowie bei einem Wechsel aus einem Land in die Bundesverwaltung vorgesehen. Erst der Bundestag habe aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch den Dienstherrnwechsel bei landesinternen Umbildungen geregelt.
Gegen diese Weiterung sprächen aber vor allem Sinn und Zweck der mit der Föderalismusreform erfolgten Neuverteilung der Gesetzgebungsbefugnisse. Mit der Neuordnung der Kompetenzen im Beamtenrecht sollte die Personalhoheit der Länder im öffentlichen Dienstrecht gestärkt und eine weitgehende Übertragung der Kompetenzen auf die Länder erfolgen.
Vor diesem Hintergrund sei eine Bundeskompetenz zur Regelung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der landesinternen Umbildung von Körperschaften bzw. der landesinternen Aufgabenübertragung auf eine oder mehrere Körperschaften nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nicht gegeben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.



zu TOP 13
Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
BR-Drs. 63/08


Wesentlicher Inhalt:

Die Einteilung der 299 Wahlkreise ist letztmalig durch Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) im Jahre 2005 verändert worden. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bevölkerungsentwicklung in den Ländern sowie aufgrund von Gebiets- und Verwaltungsreformen ist die Wahlkreiseinteilung nicht mehr mit den in § 3 Abs. 1 BWG enthaltenen Grundsätzen vereinbar. Es bedarf daher einer erneuten Änderung der Aufteilung der Wahlkreise auf die Länder und der Abgrenzung einzelner Wahlkreise zueinander.
Mit dem am 24. Januar 2008 vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen als nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz beschlossenen Achtzehnten Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz werden durch Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 2 BWG in dem erforderlichen Umfang die Bundestagswahlkreise neu eingeteilt und neu beschrieben.
Grundlage waren der Bericht und der Ergänzungsbericht der Wahlkreiskommission für die 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Es ist nach § 3 Abs. 3 BWG Aufgabe der Kommission, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf erforderlich hält.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWG deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Ausgehend von dem Stand der deutschen Bevölkerung am 31. Dezember 2006 entspricht die Zahl der Wahlkreise in einigen Ländern nicht mehr deren Bevölkerungsanteil. Der Gesetzesbeschluss greift demzufolge den Vorschlag der Wahlkreiskommission auf, die Zahl der Wahlkreise in Sachsen (Bevölkerungszahl mit rückläufiger Tendenz) um einen Wahlkreis zugunsten von Baden-Württemberg (stetiger Bevölkerungszuwachs) zu reduzieren. Grundlage hierfür war das Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer, nach dem sich jeweils aufgrund der Auf- bzw. Abrundung der Nachkommastellen (Restwert) ein Anspruch Sachsens nur auf 16 Wahlkreise (bisher 17) und für Baden-Württemberg ein Anspruch auf künftig 38 Wahlkreise (bisher 37) ergibt.
Darüber hinaus kam die Wahlkreiskommission aufgrund einer streng mathematischen Herangehensweise bei Anwendung der Berechnungsmethode nach Hare-Niemeyer zu dem Ergebnis, dass auch in Sachsen-Anhalt (zugunsten von Niedersachsen) die Zahl der Wahlkreise von 10 auf 9 reduziert werden sollte. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages wäre es in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vertretbar, eine Anpassung der Zahl der Wahlkreise in den Ländern nur dann vorzunehmen, wenn sich nach den Regeln der Auf- und Abrundung der errechneten Dezimalstellen eine geänderte Verteilung der Wahlkreise auf die 16 Länder ergibt. Im Ergebnis sollte ein Land (auch bei einem Dezimalwert über 0,5) einen zusätzlichen Wahlkreis erst dann erhalten, wenn ein anderes Land unter den Dezimalwert von 0,5 sinkt. Danach könnte es bei Zugrundlegung des Bevölkerungsstandes vom 31. Dezember 2006 für Sachsen-Anhalt bei dem bisherigen Wahlkreisanspruch bleiben, da der Dezimalwert des Landes noch über 0,5 liegt. Allerdings lässt der Trend der Bevölkerungsentwicklung in Sachsen-Anhalt erwarten, dass die Bevölkerungszahl des Landes bis Ende 2007 so weit sinkt, dass dann der Bevölkerungsanteil an der Gesamtbevölkerung von weniger als 9,5 nur noch 9 Wahlkreisen entspricht. Von daher hat sich der Deutsche Bundestag im Ergebnis dem Vorschlag der Wahlkreiskommission angeschlossen und sich für die Umverteilung eines weiteren Wahlkreises zulasten von Sachsen-Anhalt entschieden, um die Wahlgleichheit bei der nächsten Bundestagswahl zu gewährleisten.
Neuabgrenzungen von Wahlkreisen aufgrund der zwingend zu beachtenden gesetzlich höchstzulässigen Abweichungsgrenze von +/- 25 v. H. von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße sind nicht erforderlich. Soweit Wahlkreise über der "Soll-Grenze" von +/- 15 v. H. liegen, hat der Deutsche Bundestag aus Gründen der Wahrung der Wahlkreiskontinuität Veränderungen nur in den Fällen vorgenommen, in denen bis zur nächsten Bundestagswahl eine Überschreitung der +/- 25 v. H.-Grenze droht.
Schließlich nimmt der Gesetzesbeschluss Anpassungen von Wahlkreisen vor, soweit in den Ländern seit 2005 Gebiets- und Verwaltungsreformen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Abgrenzung und die Beschreibung der Wahlkreise haben.


Behandlung im Innenausschuss:

Der Ausschuss empfahl die Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.



zu TOP 21b
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung der Jugendkriminalität
- Antrag des Landes Bayern und der Länder Saarland, Hessen, Thüringen -
BR-Drs. 77/08


Wesentlicher Inhalt:

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die im Deutschen Bundestag anhängigen Gesetzentwürfe des Bundesrates zur Änderung des Jugendstrafrechts aufzugreifen und zu verabschieden.
Inhaltlich geht es dabei um folgende Forderungen der Länder:

Regelmäßige Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende
Anhebung des Höchstmaßes der Jugendstrafe bei Heranwachsenden von 10 auf 15 Jahre
Einführung eines sogenannten Warnschussarrestes
Fahrverbot als vollwertige Hauptstrafe des Jugendstrafrechts
Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei bei staatsanwaltlicher Anordnung


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und die Entschließung gefasst. Dem Plenarantrag Bayerns hat der Bundesrat ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.



zu TOP 26a
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Beimischung von Biokraftstoffen
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 38/08
in Verbindung mit
zu TOP 26b
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BR-Drs. 7/08
in Verbindung mit
zu TOP 26c
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
BR-Drs. 9/08
in Verbindung mit
zu TOP 26d
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
BR-Drs. 10/08
in Verbindung mit
zu TOP 26e
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
BR-Drs. 12/08
in Verbindung mit
zu TOP 26f
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
BR-Drs. 14/08
in Verbindung mit
zu TOP 26g
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung
BR-Drs. 24/08


Wesentlicher Inhalt:

Der Tagesordnungspunkt 26 befasst sich mit verschiedenen Teilbereichen der Energiegesetzgebung. Die meisten Gesetzentwürfe sind Teil des so genannten Energiepakets, dass die Bundesregierung in Meseberg beschlossen hat.

Im Folgenden wird auf die Entwürfe im Einzelnen eingegangen:

zu a) BR-Drs. 38/08 Entschließungsantrag SH zur Beimischung von Biokraftstoffen

In der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, in der Biomasse- Nachhaltigkeitsverordnung als Zielgröße für das Treibhaus-Verminderungspotential die Zielgröße von 50 % festzulegen (derzeit vorgesehen: 30 %), sowie vermeidbare administrative und finanzielle Aufwendungen zu überprüfen und die in 2015 vorgesehene Umstellung des Fördersystems ggf. zu revidieren.

zu b) BR-Drs. 7/08 Änderung BImSchG

Umsetzung des "Meseberg-Paketes". Ziel des Gesetzentwurfes ist es, ab 2015 den Biokraftstoffanteil von 5 % stufenweise auf 10 % ab dem Jahr 2010 zu steigern. Die in den bisher gültigen Vorschriften genannten Kriterien zu Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen bei der Erzeugung von Biomasse haben weiterhin Gültigkeit.

zu c) BR-Drs. 9/08 EEWärmeG

Umsetzung des "Meseberg-Pakets". Der Anteil von erneuerbaren Energien am Energiebedarf von neuen Gebäuden (Fertigstellung nach dem 31.12.2008) soll bis 2020 deutlich erhöht werden. Eigentümer neuer Gebäude haben die Wahl, die Pflichten nach dem EEWärmeG anteilmäßig durch Biomasse, Geothermie, solarer Strahlungsenergie oder Umweltwärme zu erfüllen. Ersatzmaßnahmen sind möglich, z.B. wenn die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um mindestens 15 % unterschritten werden oder der Wärmeenergiebedarf aus KWK- Anlagen gedeckt wird. Förderpflichten kommen auf die Länder nicht zu.

zu d) BR-Drs. 10/08 Erneuerbare Energien im Strombereich

Umsetzung des "Meseberg-Paketes". Der Anteil von erneuerbaren Energien am Energiebedarf an der Energieversorgung soll bis 2020 auf 25 – 30 % gesteigert werden. Auch zukünftig soll es Einspeisetarife und keine Quotensysteme geben. EEG- Anlagen werden vorrangig an die Netze angeschlossen.

zu e) BR-Drs. 12/08 Kraft-Wärme-Kopplung

Umsetzung des "Meseberg-Pakets". Der Anteil von Strom aus KWK- Anlagen soll bis 2020 deutlich auf 25% der jährlichen Gesamtstromerzeugung erhöht werden. Zudem sollen die Markteinführung der Brennstoffzelle unterstützt und die Wärmenetze ausgebaut werden. Die Förderung soll insgesamt auf 750 Mio. gedeckelt werden (Windhundprinzip). Sie ist insbesondere auf kleinere Anlagen sowie auf Anlagen zur Eigenversorgung ausgerichtet.

Zu f) BR-Drs. 14/08 Messwesen bei Strom und Gas

Umsetzung des "Meseberg-Pakets". Nach der geltenden Gesetzeslage fällt der Bereich der Messung (Ablesung, Aufbereitung und Weitergabe der Messdaten) noch in den Monopolbereich. Nun soll auch der Bereich der Messdienstleistung (Ablesung der vom Zähler ermittelten Verbrauchsdaten) für den Wettbewerb freigegeben werden. Dadurch sollen die Marktentwicklungen der "intelligenten Stromzähler" beschleunigt eingeführt werden. Diese erlauben die zeitabhängige Aufzeichnung und Steuerung von Energiebedarf und -verbrauch und die Schaffung von kundenindividuellen Produktangeboten. Es lassen sich erhebliche Einspar- und Effizienzpotentiale erzielen, wenn der Wettbewerb bei der Messung von Energie zur Einführung neuer Konzepte beiträgt.

zu g) BR-Drs. 24/08 Gasnetz und Anreizregulierung

Die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Erdgasnetz soll erleichtert und dadurch den klimapolitischen Zielen der Bundesregierung Rechnung getragen sowie ein Beitrag zur Stärkung der Versorgungssicherheit geleistet werden.

Die Verordnung konkretisiert die Anschlusspflicht für Biogasanlagen an das Erdgasnetz und fasst darüber hinaus bereits bestehende Vorrangregelungen für die Einspeisung von Biogas zusammen und erweitert diese. Für die Biogaseinspeisung werden deutliche Kostenentlastungen in den Bereichen Anschlusskosten, Entgelte für verschiedene Netzkosten, Gasqualität und erweiterter Bilanzausgleich vorgenommen, damit die Einspeisung von Biogas zu wirtschaftlichen Konditionen erfolgen kann. Die den Netzbetreibern entstehenden Kosten können auf das gesamte Netz in einem Marktgebiet umgelegt werden und sind als nicht beeinflussbare Kostenpositionen im Rahmen der Anreizregulierung ausgestattet.


Behandlung in den Ausschüssen:

zu a) BR-Drs. 38/08 Entschließungsantrag SH zur Beimischung von Biokraftstoffen

Der Finanzausschuss hatte bei vielen Enthaltungen mit der Stimme Niedersachsens beschlossen, die Entschließung nicht zu fassen. Im Wirtschafts- und im Umweltausschuss wurde bei Enthaltung Niedersachsens beschlossen, die Entschließung zu fassen (im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe). Im Agrarausschuss wurde mit der Stimme Niedersachsens beschlossen, die Entschließung nach Maßgabe zu fassen.

zu b) BR-Drs. 7/08 Änderung BImSchG

Die beteiligten Ausschüsse Umwelt, Agrar, Finanzen und Wirtschaft hatten mit wechselnden Mehrheiten Stellungnahmen abgegeben.

zu c) BR-Drs. 9/08 EEWärmeG

Die beteiligten Ausschüsse Umwelt, Agrar, Finanzen, Innen, Recht, Wirtschaft und Wohnungsbau hatten mit wechselnden Mehrheiten umfangreiche Stellungnahmen abgegeben.

Hier gab es eine Kerndiskussion zwischen den Ländern über die Einbeziehung von älteren Gebäuden in die Regelung. Vor allem einige Länder, die für diese Fälle bereits landesrechtliche Vorschriften haben, drangen darauf, um entsprechende Bundesmittel auch für ihre verpflichtenden Nachrüstungen nutzen zu können. Aus niedersächsischer Sicht besteht hierzu kein Anlass, daher hat Niedersachsen gegen die entsprechenden Anträge gestimmt.

zu d) BR-Drs. 10/08 Erneuerbare Energien im Strombereich

Die beteiligten Ausschüsse Umwelt, Agrar, Innen, Recht, Wirtschaft und Wohnungsbau hatten mit wechselnden Mehrheiten umfangreiche Stellungnahmen abgegeben.

Der niedersächsische Antrag zugunsten von Offshoreanlagen hatte im Wirtschaftsausschuss keine Mehrheit gefunden, im Umweltausschuss eine knappe Mehrheit.
Die Verpflichtung, Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz anzuschließen, war im Dezember 2006 den Übertragungsnetzbetreibern übertragen worden, da sich herausgestellt hatte, dass Offshore-Energie nicht auskömmlich realisierbar ist, wenn der Netzanschluss für jedes Projekt einzeln von den jeweiligen Projektplanern umgesetzt werden muss. Die Kosten würden sich auf 30-40% der Gesamtkosten belaufen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind dagegen in der Lage, technisch und wirtschaftlich vertretbare Anschlusslösungen zu entwickeln und umzusetzen. Gewollt war von niedersächsischer Seite eine Entfristung der Regelung zum Netzanschluss über 2011 hinaus.


zu e) BR-Drs. 12/08 Kraft-Wärme-Kopplung

Die beteiligten Ausschüsse Wirtschaft, Agrar, Innen und Umwelt hatten mit wechselnden Mehrheiten umfangreiche Stellungnahmen abgegeben.

zu f) BR-Drs. 14/08 Messwesen bei Strom und Gas

Der Wirtschaftsausschuss hatte mit großen Mehrheiten eine Stellungnahme abgegeben. Der Umweltausschuss hatte keine Einwendungen erhoben.

zu g) BR-Drs. 24/08 Gasnetz und Anreizregulierung

Der Wirtschaftsausschuss hatte mit wechselnden Mehrheiten eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Die Ausschüsse Umwelt, Innen und Agrar hatten einstimmig zugestimmt.


Behandlung im Plenum:

zu a) Entschließungsantrag Schleswig-Holstein zu Biokraftstoffen

Der Bundesrat hat der Entschließung mit Maßgaben zugestimmt.

Niedersachsen hat eine Protokollerklärung abgegeben. Wesentlicher Inhalt war bei einer grundsätzlichen Unterstützung des schleswig-holsteinischen Entschließungsantrags und des Anliegens der Bundesregierung:
die energie- und klimapolitischen Ziele zur Minderung des Treibhauseffektes auch im Hinblick auf den Ausbau und den Einsatz von Biokraftstoffen zu erreichen,
der Hinweis, dass es aufgrund der aktuellen Diskussionen auf nationaler und europäischer Ebene über die Wirkung des Einsatzes von Biokraftstoffen als Beitrag zur CO2-Minderung erforderlich werden könnte,
die Biokraftstoffpolitik einer Neubewertung zu unterziehen.

zu b) BR-Drs. 7/08 Änderungsgesetz des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Der Bundesrates hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.

zu c) BR-Drs. 9/08 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Plenarantrag des Landes Hamburg und der Plenarantrag des Landes Rheinland-Pfalz wurde im Sinne Niedersachsens abgelehnt.

zu d) BR-Drs. 10/08 Erneuerbare Energien im Strombereich

Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Plenarantrag des Landes Bayern wurde im Sinne Niedersachsens vom Bundesrat abgelehnt. Gleiches galt für den Antrag des Landes Thüringen und Brandenburg.

zu e) BR-Drs. 12/08 Kraft-Wärmekopplung

Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg wurde im Sinne Niedersachsens abgelehnt. Der Plenarantrag des Landes Bayern, dem Niedersachsen zustimmen wollte, ist entfallen.

zu f) BR-Drs. 14/08 Messwesen bei Strom und Gas

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen.

zu g) BR-Drs. 24/08 VO Gasnetzzugang und Gasnetzentgelt

Der Bundesrat hat der Verordnung mit Maßgabe zugestimmt.



zu TOP 27
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung von Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls
- Antrag der Länder Niedersachsen und Thüringen -
BR-Drs. 904/07


Wesentlicher Inhalt:

In Anbetracht der Vorfälle der vergangenen Monate, die deutlich gemacht haben, dass der staatliche Auftrag zum Kindesschutz (Art.6 Abs.2 GG) in Problemfällen intensiver zum Tragen kommen muss, soll mit der Entschließung auf Antrag Niedersachsens und Thüringens darauf hingewiesen werden, dass die Erfüllung dieses Schutzauftrages nicht nur Aufgabe der Länder, sondern auch Aufgabe des Bundes ist.
Zwei Handlungsfelder sind hervorgehoben, die insbesondere auf Bundesebene bearbeitet werden müssen: das familiengerichtliche Verfahren und die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. Der Bundesgesetzgeber und die Bundesregierung werden gebeten, auf dem zum Teil bereits eingeschlagenen Weg weiter zügig voran zu schreiten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales, Familie und Senioren, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Gesundheitsausschuss hatten die Entschließung mit klarstellenden Maßgaben beschlossen, die mit Niedersachsen abgestimmt waren.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat die Entschließung gefasst.



zu TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
BR-Drs. 928/07


Wesentlicher Inhalt:

Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Tagung der Regierungskonferenz zur Fortführung der EU-Vertragsreform am 18./19. Oktober 2007 in Lissabon auf einen "Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" (= Reformvertrag bzw. Vertrag von Lissabon) verständigt. Dieser Vertrag setzt - entsprechend dem bei der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2007 unter der deutschen EU-Ratspräsidentschaft für die Regierungskonferenz vereinbarten Mandat - alle wesentlichen Neuerungen des bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Jahr 2005 gescheiterten Europäischen Verfassungsvertrags um. Damit wird die Handlungsfähigkeit der EU gestärkt und die EU demokratischer, bürgernäher und transparenter gestaltet. Dabei behält der EU-Vertrag seine Bezeichnung. Der EG-Vertrag wird in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt.

Zu den Neuerungen des Verfassungsvertrags, die mit dem Vertrag von Lissabon umgesetzt werden, zählen insbesondere:

die Stärkung der nationalen Parlamente durch das Subsidiaritäts-Frühwarnsystem und durch das Klagerecht zum EuGH bei Verstößen von EU-Rechtsakten gegen das Subsidiaritätsprinzip,

die Stärkung des Ausschusses der Regionen durch ein Klagerecht bei Verletzung seiner Mitwirkungsrechte oder des Subsidiaritätsprinzips. Es ist besonders erfreulich, dass damit der Ausschuss der Regionen nicht nur im Vertrag über die Arbeitsweise der EU, sondern bereits an prominenter Stelle in dem neuen Art. 9 des EU-Vertrags bei den Organen der EU als beratende Einrichtung erwähnt wird.

die Ausweitung der Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat,

die Einführung des Prinzips der doppelten Mehrheit im Rat (=qualifizierte Mehrheit kommt zustande, wenn 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die 65 % der Bevölkerung repräsentieren müssen)

die Schaffung der Ämter eines auf zweieinhalb Jahre gewählten Präsidenten des Europäischen Rates und eines Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

die Stärkung des Europäischen Parlaments (Mitentscheidung als Regelfall, Ausweitung seiner Haushaltsbefugnisse, Wahl des Kommissionspräsidenten),

die Stärkung der partizipativen Demokratie durch die Einführung der Möglichkeit für eine Million Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kommission zur Vorlage von Rechtsetzungsvorschlägen aufzufordern,

die Begrenzung der Größe der Kommission auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten ab November 2014,

die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta.

Nach Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten soll der Vertrag von Lissabon am 1. Januar 2009, spätestens jedoch rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009, in Kraft treten. Derzeit plant nur Irland ein Referendum.
Die Bundesregierung strebt eine Ratifizierung in Deutschland vor der Sommerpause 2008 an.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein mit der Beratung befasste EU-Ausschuss hat eine Stellungnahme verabschiedet, in der die durch den Vertrag für die Regionen und Kommunen wesentlichen Fortschritte sowie die Unterzeichnung durch die Bundesregierung am 13.12.2007 und der Beitrag der deutschen Ratspräsidentschaft begrüßt werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben. Dem Drei-Länderantrag von Bayern, Saarland und Baden-Württemberg wurde ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.

Zugleich hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass nunmehr die innerstaatliche Umsetzung der den nationalen Parlamenten durch den Lissabon-Vertrag eingeräumten Rechte umgehend geregelt werden muss.



zu TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
BR-Drs. 4/08


Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzes ist es, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern und die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2006 umzusetzen. Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 gesetzt, um die unterschiedlichen Bewertungsansätze von Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen an den Verkehrswert heranzuführen. Nach Ablauf dieser Frist kommt das derzeitig noch geltende (verfassungswidrige) Erbschaftsteuerrecht nicht mehr zur Anwendung.
Der jetzige Gesetzentwurf ist ein Kompromiss aus der Arbeit der Koch/Steinbrück Arbeitsgruppe, die sich 2007 intensiv mit der Neugestaltung der Erbschaftsteuer befasst hatte.
Maßstab ist dabei u.a. die politische Vorgabe, dass die Reform zu einer Erbschaftsteuer in Höhe von etwa 4 Mrd. Euro führen soll.

Auf folgende Schwerpunkte des Gesetzentwurfs soll hingewiesen werden:
Die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und Abkömmlinge werden deutlich erhöht, die Steuersätze zu Gunsten der Erben verändert.
Demgegenüber treten in einer Gesamtbetrachtung deutliche Verschlechterungen für Erben der Steuerklasse II und III ein.
Durch das sogenannte Abschmelzmodell erfolgt ein steuerbegünstigter Unternehmensübergang. Vorraussetzung für die Begünstigung von 85% des Betriebsvermögens ist die langfristige Sicherung von Arbeitsplätzen (Maßstab: Erreichen von mindestens 70% der Lohnsumme des Durchschnitts der letzten 5 vorangegangenen Jahre über einen Zeitraum von 10 Jahren) und die Fortführung des Betriebs für 15 Jahre. Dabei darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50% betragen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind Bewertungsbesonderheiten vorgesehen.
Die Bewertung des Vermögens wird sich künftig insgesamt dem Verkehrswert annähern.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Wohnen und Städtebau sowie der Ausschuss für Familie und Soziales empfahlen dem Bundesrat, eine umfangreiche fachliche Stellungnahme abzugeben.

In der Empfehlung ging es vorrangig um die Frage der Unternehmensnachfolge. Die Ausschüsse stimmten darin überein, dass die Behaltensfrist von 15 Jahren zu lang ist. Empfohlen wurden 10 Jahre. Für Kleinstunternehmer wurden zudem weitere Erleichterungen angeregt. Weiterhin wurden bei der Lohnsummenklausel diverse Nachbesserungen beschlossen.

Bei den Regelungen zur Land- und Forstwirtschaft lag der Schwerpunkt der Empfehlungen bei der Frage, inwieweit verpachtete Flächen bei der Begünstigungsregelung berücksichtigt werden müssen. Die Ausschüsse waren sich einig, dass eine komplette Ausklammerung mit der Realität nicht vereinbar wäre.

Insbesondere die faktische Gleichsetzung der Steuerklassen II und III wurde kritisch bewertet. Dadurch werden z.B. Geschwister mit völlig fremden Dritten erbschaftsteuerrechtlich gleichgesetzt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, eine umfangreiche fachliche Stellungnahme abzugeben.

Ein bayerischer Plenarantrag hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit gefunden. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt in die Verschonungsvergünstigung für Übergang von Betriebsvermögen einzubeziehen.

Die Plenaranträge von Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wurden im Sinne Niedersachsens vom Bundesrat abgelehnt.

Minister Hirche hat im Plenum das Wort ergriffen.



zu TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG)
BR-Drs. 5/08


Wesentlicher Inhalt:

Die Gesetzes- und Verordnungsänderung war notwendig, weil die dort geregelten Vergünstigungen des Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen für enteignete (1945 bis 1949) Alteigentümer mit Auflagen verbunden waren, die inzwischen als unflexibel erkannt worden waren und weil eine von der KOM gesetzte Beihilfegrenze umzusetzen war.

Mit dem Gesetzentwurf werden einige Auflagen gelockert. Jedoch die Pflicht der Erwerber von Flächen, dort ortsansässig zu werden, wo die Flächen liegen, wurde so gut wie nicht verändert, obwohl gerade dieser Regeltatbestand als problematisch anzusehen ist. Aus der Kenntnis der persönlichen und betriebsorganisatorischen Konstellationen muss abgeleitet werden, dass die Ortsansässigkeit in vielen Fällen eine besondere Härte darstellt. Dies hat sich aus den laufenden Überprüfungen seitens der BVVG ergeben, die erkennen lassen, dass die Auflagen, die den Käufern dieser begünstigten Flächen gemacht wurden, teilweise nicht eingehalten werden konnten. Auch hier geht es im Wesentlichen um die Forderung der Ortsansässigkeit, die, wie oben erwähnt, im Änderungsentwurf nicht verändert wird und aus der Sicht Niedersachsens völlig überzogen ist. Viele niedersächsische Käufer haben im Osten Flächen gekauft, ihren Lebensmittelpunkt aber in Niedersachsen behalten.

Aufgrund des EU-Rechts dürfen für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen Beihilfen bis zu 10 % der zuschussfähigen Investitionsausgaben gewährt werden. Diese Regelung tangiert insbesondere die Flächenverkäufe, die der Bund bzw. die BVVG jetzt und bis 2009 abwickeln will, um sich zügig von den Flächen aus der noch übrig gebliebenen Enteignungsmasse frei zu machen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen stellte zunächst nur im Agrarausschuss mehrere Anträge, mit denen die Auflage der Ortsansässigkeit gestrichen oder deutlich abgeschwächt werden sollte. Die Anträge wurden im Agrarausschuss abgelehnt. Weiter wurden im Agrarausschuss zwei Anträge Mecklenburg-Vorpommerns bestätigt, die auf eine Verbesserung der Wertermittlung der zu verkaufenden Flächen zielten.
In Folge wurden die Anträge von Niedersachsen auch im Finanzausschuss gestellt und mit gleicher Stimmverteilung (Ost Ablehnung/West Enthaltung) abgelehnt. Im Umweltausschuss ergab sich das gleiche Bild.
Weitere Anträge zielten einerseits auf die Verhinderung unerwünschter Zuordnungen von Flächen des Bundes auf Länder oder Kommunen (z.B. belastete Flächen; Fz) und auf die Erweiterung des Empfängerkreises bei Flächen, die dem Naturschutz dienen können (U).


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.
Niedersachsen hat eine Protokollerklärung abgegeben.



zu TOP 54
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken
BR-Drs. 826/07


Wesentlicher Inhalt:

Der Vorschlag der EU-Kommission für einen Rahmenbeschluss zielt darauf ab, die Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Straftaten und organisierter Kriminalität zu harmonisieren. Er geht zurück auf eine Erklärung des Europäischen Rates auf seiner Tagung am 25. und 26. März 2004, in der die Kommission aufgefordert wurde, einen Vorschlag für ein gemeinsames EU-Konzept zur Verwendung von Passagierdaten zu Strafverfolgungszwecken vorzulegen.
Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass Fluggesellschaften, die internationale Passagierflüge in die oder aus der Europäischen Union durchführen, verpflichtet werden, die sogenannten PNR-Daten (Passenger Name Record) an eine in jedem Mitgliedstaat zu errichtende PNR-Zentralstelle zu übermitteln. PNR-Daten sind Daten, die von den Fluggesellschaften im Rahmen der Buchung und Abfertigung von den Fluggesellschaften erfasst werden. Im Anhang des Rahmenbeschlusses werden insgesamt 19 verschiedene Daten sowie 6 zusätzliche Datenfelder für unbegleitete Personen unter 18 Jahren aufgelistet, darunter etwa Angaben zu Namen, Anschriften, Zahlungsinformationen, Buchungsdaten, Reiseverlauf, Reisedokumente und Gepäckangaben. Sofern die zu einem Fluggast erfassten Datensätze mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten oder Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sowie über Gesundheit oder Sexualleben einer Person, sollen diese Daten von der PNR-Zentralstelle gelöscht werden. Die Übermittlung der Daten von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstelle erfolgt grundsätzlich nach der sogenannten "Push-Methode" d.h. kein automatischer Zugriff der PNR-Zentralstelle, sondern Übermittlung der Fluggesellschaft auf Anfrage. Bei Fluggesellschaften, deren Datenbanken außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegen sind, kann der Zentralstelle auch der Zugriff mit Hilfe der "Pull-Methode" ermöglicht werden, wenn die Fluggesellschaften nicht über die für die "Push-Methode" erforderlichen Systemvoraussetzungen verfügen.
Die erhobenen PNR-Daten von Fluggästen dürfen im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung terroristischer Straftaten und der organisierten Kriminalität durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für folgende Zwecke verarbeiten werden:
• Zur Identifizierung von Personen und deren Komplizen, die an einer terroristischen oder der organisierten Kriminalität zugerechneten Straftat beteiligt sind oder sein könnten,
• zur Entwicklung und Aktualisierung von Risikoindikatoren, um derartige Personen besser einschätzen zu können,
• zur Gewinnung von Erkenntnissen über Reisegewohnheiten und sonstige Tendenzen im Zusammenhang mit terroristischen und der organisierten Kriminalität zugerechneten Straftaten,
• zur Verwendung im Rahmen polizeilicher Ermittlungen und der strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität.
Die Speicherfrist soll zunächst fünf Jahre betragen; daran schließt sich eine weitere achtjährige Speicherung an. In dieser Zeit ist ein Zugriff auf die Daten sowie deren Verarbeitung und Verwertung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen eine bestimmte, akute Bedrohung vorliegt. Die Gesamtspeicherdauer beträgt somit dreizehn Jahre. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist bei laufenden Ermittlungen bis zum Abschluss eines solchen Vorgangs möglich. Der Schutz personenbezogener Daten soll durch den Verweis auf den - noch nicht verabschiedeten - Rahmenbeschluss über den Datenschutz in der dritten Säule gewährleistet werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanzausschuss empfahl, die Bundesregierung aufzufordern, den Rahmenbeschluss um eine Kostenfolgenabschätzung, insbesondere den Personal- und Sachmittelbedarf zu ergänzen.

Der Innenausschuss empfahl, die Speicherdauer für Fluggastdaten nicht auf bis zu 13 Jahren vor zuschreiben, sondern auf maximal 3 bis 7 Jahre. Darüber hinaus sollten Fluggastdaten auch den präventiv tätigen Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt werden.

Der Rechtsausschuss empfahl eine kritische Würdigung des Rahmenbeschlusses. Er verwies auf angekündigte, aber noch nicht beschlossene weitere Rahmenbeschlüsse, die den Bürgerinnen und Bürger Schutz vor erheblichen Eingriffen in das Recht der informationellen Selbstbestimmung gewähren. Ferner erhob der Ausschuss verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen Art. 5 und 9 des Rahmenbeschlusses, denn es fehle an einer präzise festgelegten Zweckbindung, auch sei die Speicherfrist von rund 13 Jahren zu lang und es fehle ein Auskunftsrecht der Betroffenen. Schließlich bezweifelte der Ausschuss die von der Kommission in Bezug genommene Rechtsgrundlage.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat sich mit den Stimmen Niedersachsens den kritischen Empfehlungen der Ausschüsse weitgehend angeschlossen. Keine Mehrheit fand der Wunsch des Innenausschusses, die Fluggastdaten den Nachrichtendiensten zugänglich zu machen.



zu TOP 56
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Vorbereitung auf den "GAP-Gesundheitscheck"
BR-Drs. 859/07


Wesentlicher Inhalt:

Mit der Mitteilung verfolgt die Kommission das Ziel, die Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP) zukunftsfähig zu machen, d. h. an die sich ständig verändernden Marktbedingungen anzupassen. Sie unterzieht die Instrumente dieser Politik einem "Gesundheitscheck", also einer Prüfung und Bewertung und eröffnet eine Diskussion über die künftigen Schwerpunkte und die Ausgestaltung der GAP.
Sie gibt also einen Überblick über die aus ihrer Sicht notwendigen Anpassungen mehrerer Elemente der GAP und orientiert sich dabei an folgenden drei Fragestellungen:
wie lässt sich die Betriebsprämienregelung wirksamer, effizienter und einfacher gestalten
wie können die ursprünglich konzipierten Marktstützungsinstrumente so umgestaltet werden, dass sie auch in einer zunehmend globalisierten Welt und einer Union mit 27 Mitgliedstaaten noch sinnvoll sind und
wie können die neuen Herausforderungen, wie sie sich z. B. aus der vermuteten Klimaveränderung, der zunehmenden Bedeutung der Biokraftstoffe und dem Wasserverbrauch und der Wasserbewirtschaftung ergeben können, gemeistert werden. D. h., wie kann die EU künftig mit neuen Risiken fertig werden und neue Chancen erkennen und nutzen.
Mehrere Elemente der GAP, für die nach Ansicht der Kommission ein Anpassungs- oder Änderungsbedarf besteht, werden herausgestellt:
Vereinfachung der Betriebsprämienregelung
Stärkere Zielorientierung der Cross-Compliance-Regelung
Höchst- und Mindestbeträge für die Betriebsprämien (Stichwort "Kappung")
Interventionsregelungen für Getreide
Flächenstilllegung
Milchquotenregelung
Die Kommission beabsichtigt, anhand der Ergebnisse des Dialogs mit den Mitgliedstaaten und der jetzt laufenden Folgenabschätzung im Frühjahr 2008 geeignete Vorschläge vorzulegen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss brachte eine zwischen allen Ländern abgestimmte Stellungnahme ein, die mit Ausnahme einer Passage zum Auslaufen der Milchquote einstimmig beschlossen wurde.
Der Finanzausschuss ergänzte die Stellungnahme des Agrarausschusses und der EU-Ausschuss schloss sich den Stellungnahmen beider Ausschüsse an.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen und folgte damit den Empfehlungen der Ausschüsse.



zu TOP 70a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 108/08
in Verbindung mit
zu TOP 70b
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 109/08


Wesentlicher Inhalt:

Im Bereich der Justiz sind strukturelle Reformen angesichts knapper personeller und finanzieller Ressourcen erforderlich. Mit dem Ziel der Entlastung der Gerichte zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben hat Niedersachsen gemeinsam mit Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt einen Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich des Erbrechts auf Notare vorgestellt.

Schwerpunkt des Gesetzes ist eine Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglichen soll, Aufgaben des Nachlassgerichts in erster Instanz, also des Amtsgerichtes, auf die Notare zu übertragen. Mit dieser Öffnungsklausel wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Notare zum Nachlassgericht werden. Von der Erteilung eines Erbscheins und der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern sollen die Notare alle insoweit vorzunehmenden Handlungen übernehmen können.

Um das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare verfassungsrechtlich abzusichern, soll ein neuer Art. 98a in das Grundgesetz aufgenommen werden.



Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, die Gesetzentwürfe an die Ausschüsse zu überweisen. Die Federführung liegt jeweils beim Rechtsausschuss.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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