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847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Aus niedersächsischer Sicght waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen,
Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 648/08

TOP 22
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 442/08


TOP 27a
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
BR-Drs. 541/08

i.V.m.

TOP 27b
Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
BR-Drs. 542/08


TOP 30
Entwurf eines Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
BR-Drs. 545/08


TOP 31
Entwurf eines Investitionszulagengesetzes 2010 (InvZulG 2010)
BR-Drs. 546/08


TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
BR-Drs. 548/08


TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BR-Drs. 549/08


TOP 35
Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
BR-Drs. 550/08


TOP 39
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
BR-Drs. 552/08


TOP 40
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
BR-Drs. 553/08


TOP 45
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
BR-Drs. 558/08


TOP 46
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
BR-Drs. 559/08


TOP 60
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa - Grundsätze, Maßnahmen und Instrumente
BR-Drs. 451/08


TOP 91
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Hier: Vertrag von Lissabon
BR-Drs. 606/08 und 606/1/08







Zu TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen,
Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 648/08



Wesentlicher Inhalt:

Das Beratungshilfegesetz schafft seit seinem Inkrafttreten 1981 die rechtlichen Voraussetzungen, um finanziell hilfsbedürftigen Bürgern einen erleichterten Zugang zur Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen.

Das Beratungshilfegesetz wird von den Amtsgerichten der Länder ausgeführt. Die entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Ländern getragen.
Diese beliefen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1981 bei geschätzten
14 - 18 Mio. DM. 2007 gaben die Länder rund 85,6 Mio. für Beratungshilfe aus.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Kosten der Beratungshilfe durch verschiedene Maßnahmen auf ein angemessenes Maß zurückzuführen.

Die wesentliche Änderung liegt in der vorgeschlagenen Abschaffung der Möglichkeit, Beratungshilfe auch nachträglich, also nach Inanspruchnahme durch einen Rechtsanwalt, beantragen zu können. Kostengünstigere Hilfsmöglichkeiten sollen grundsätzlich von den Amtsgerichten vorab geprüft werden. Der Begriff der Mutwilligkeit soll präzisiert werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beratungshilfe durch Vertretung sollen klarer geregelt werden; die Vertretung soll nur dann erforderlich sein, wenn der Rechtssuchende nach der Beratung wegen des Umfangs und der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Gegen die Bewilligung des Amtsgerichts wird ein Erinnerungsrecht der Staatskasse eingeführt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf an die Ausschüsse zu überweisen.



Zu TOP 22
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 442/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung gebeten werden, die angespannte finanzielle Situation der Krankenhäuser zu verbessern.

Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes würden seit 2007 bei Behandlung gesetzlich Versicherter 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages abgezogen.
Dieser Sanierungsbetrag müsse als Sofortmaßnahme abgeschafft werden.

Gleichfalls müsse es den Krankenhäusern ermöglicht werden, die vor allem durch die jüngsten Tarifabschlüsse gestiegenen Personalkosten bei der Krankenhausvergütung zu berücksichtigen. Sollte dies nicht geschehen, sei ein weiterer massiver Personalabbau in den Krankenhäusern zu befürchten, der letztlich zu Lasten der Patientenversorgung ginge.

Die Beitragsstabilität müsse ein vorrangiges Ziel bleiben. Dazu hätten die Krankenhäuser jedoch durch die seit 1993 bestehende Budgetdeckelung und die Anwendung der rigiden Spargesetze in erheblichem Maße beigetragen.

Es sei zu befürchten, dass durch Sparmaßnahmen mit dem Ziel der Ausgabensenkung im Bereich der GKV gut funktionierende Versorgungsstrukturen im stationären Bereich in Gefahr gerieten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Gesundheitsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung unverändert zu fassen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens einen 16-Länder-Antrag beschlossen. Die ursprüngliche Entschließung ist damit entfallen. Hintergrund war die Vorlage eines Referentenentwurfs der Bundesregierung zum Krankenhausfinanzierungsrahmengesetz. Darin sind wesentliche Forderungen aus dem Entschließungsantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen aufgegriffen worden.
Der geänderte Entschließungstext fordert eine schrittweise Angleichung der Landesbasisfallwerte an einen bundeseinheitlichen Basisfallwert. Ziel sei es, dass künftig im gesamten Bundesgebiet gleiche Preise für gleiche Krankenhausleistungen gelten.
Die Krankenhäuser hätten durch die seit 1993 bestehende Budgetdeckelung und die Spargesetze der letzten Jahre einen erheblichen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen geleistet. Jetzt gehe es darum, ihnen kurz- und mittelfristig ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die stationäre Versorgung auf hohem Niveau gesichert werden kann.



Zu TOP 27a
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
BR-Drs. 541/08

i.V.m.

Zu TOP 27b
Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
BR-Drs. 542/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Änderungen des Mindestarbeitsbedingungengesetzes von 1952 sollen ermöglichen, auch in Branchen mit einer Tarifbindung von unter 50 Prozent der Arbeitnehmer/innen - in denen eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung von tariflichen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorgesehen ist - tarifliche Mindestarbeitsentgelte festzusetzen.

Voraussetzung für die Anwendung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes soll sein, dass in dem betreffenden Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen. Kommt ein auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes zu bildender Hauptausschuss zu diesem Ergebnis, entscheidet ein Fachausschuss über die konkrete Höhe des grundsätzlich für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer/innen der jeweiligen Branche verbindlichen Mindestarbeitsentgelts. Weitergehende Differenzierungen nach Qualifikation und Region sind möglich. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des BMAS die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte auf dem Wege der Rechtsverordnung erlassen.

Der Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) sieht die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung tarifvertraglicher Mindestlöhne für alle Beschäftigten einer Branche vor. Tarifvertragsparteien aus Branchen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen wurden, können gemeinsam die Erstreckung der von ihnen geschlossenen Tarifverträge auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber beantragen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nicht bereits die Ausdehnung des Entsendegesetzes auf konkrete Branchen vor.

Grundsätzlich können Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent auf Antrag beider Tarifvertragsparteien - wie in der Vergangenheit bereits das Bau- und Gebäudereinigergewerbe sowie die privaten Briefdienstleistungen - in das Entsendegesetz aufgenommen werden. Neben einer Repräsentativität der Tarifverträge wird hierbei auch vorausgesetzt, dass ein allgemeines Interesse vorliegt und es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Für Branchen, die in das Gesetz aufgenommen wurden - in Fällen also, in denen keine erstmalige Antragstellung vorliegt - regelt der Gesetzentwurf ein vereinfachtes Verfahren. Vorgesehen ist, dass der BMAS als Verordnungsgeber über einen aus einer Branche kommenden Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Anhörung des aus den Spitzenorganisationen von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zusammengesetzten Tarifausschusses entscheidet. Im Übrigen wird geregelt, nach welchen Kriterien im Falle konkurrierender Tarifverträge vorzugehen ist.


Behandlung in den Ausschüssen:

Zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen empfahl der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik u. a. die Vorlage als "Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten" zu bezeichnen. Darüber hinaus sprach sich der Ausschuss dafür aus, dass die Berufung der Mitglieder des Hauptausschusses "unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten" erfolgen soll.

Nach einer weiteren Empfehlung sollen auch nach dem gesetzlichen Stichtag 16. Juli 2008 geschlossene Tarifverträge Vorrang vor festgesetzten Mindestarbeitsentgelten haben. Der Ausschuss forderte außerdem, auch die seit 1952 unveränderten Regelungen über die Kontrolle, Durchsetzung und Sanktionierung von Mindestarbeitsentgeltverstößen zu überarbeiten und auf die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes abzustimmen. In diesem Zusammenhang betonte er, dass die Kontrolle von Mindestarbeitsentgelten im Ganzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu unterstellen und nicht teilweise den obersten Arbeitsbehörden der Länder zuzuweisen ist. Ein Antrag des Landes Baden-Württemberg mit dem Ziel der generellen Ablehnung der beiden Mindestlohn-Gesetze fand keine Mehrheit. Diesem Antrag war Niedersachsen beigetreten.

Der Finanzausschuss gab eine einheitliche Empfehlung zu den beiden Gesetzentwürfen ab. Er sprach sich ebenfalls für einen einheitlichen Vollzug der Mindestlohngesetze bei den Zollbehörden und gegen Zuständigkeiten der obersten Arbeitsbehörden aus. Weiterhin wies er auf den durch die Mindestlohngesetze verursachten finanziellen Mehraufwand bei Bund, Ländern und Wirtschaft hin und forderte eine Erklärung der Bundesregierung, wie diese den Mehraufwand bei den Ländern auszugleichen gedenke.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Auch hier fand ein ablehnender Antrag des Landes Baden-Württemberg, dem Niedersachsen beigetreten war und der sich auf beide Mindestlohn-Gesetze bezog, keine Mehrheit.

Zu dem Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) empfahl der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik eine Klarstellung, dass auch Anträge aus bereits in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogenen Branchen von beiden Tarifvertragsparteien zu stellen sind und die entsprechenden Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung und nicht allein das Bundesministerium zu erlassen sind.

Weiterhin wurde empfohlen, dass vorrangig die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten für die Feststellung der Repräsentativität des Tarifvertrages maßgeblich ist und nicht auch die Zahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die diesen abgeschlossen hat.

Der Rechtsausschuss empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl im Interesse der Rechtsklarheit die Einführung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Mindestarbeitsentgelt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.

Ein Plenarantrag Berlins, mit dem Änderungen an beiden Mindestlohn-Gesetzen angestrebt werden sollten, wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt



Zu TOP 30
Entwurf eines Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
BR-Drs. 545/08



Wesentlicher Inhalt:

Das Jahressteuergesetz enthält traditionell Maßnahmen, die sich im Laufe eines Jahres aus Urteilen, europarechtlichen Vorgaben oder Anregungen aus der Verwaltung und Wirtschaft ergeben haben.
Als politisch bedeutsame Punkte aus dem Gesetzentwurf sind zu erwähnen:
Abzug von 30% des Schulgelds im In- und Ausland bis maximal 3.000 Euro,
Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50% bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Firmenfahrzeugen,
Einführung eines optionalen Faktorverfahrens für Ehegatten bei der Lohnsteuer,
Fortgeltung der Altersgrenze von 27 Jahren für die Kinderzulage bei der Eigenheimzulage,
Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von Steuerstraftaten auf 10 Jahre,
Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit,
Befreiung der ambulanten und stationären Heilbehandlung von der Umsatzsteuer.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss sowie der Wirtschafts-, Rechts-, Innen-, Agrar-, Kulturausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahlen eine umfangreiche fachliche Stellungnahme.
Zusätzlicher Diskussionsbedarf besteht noch zu folgenden Punkten:
Abzugsfähigkeit des Schulgelds,
Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf pauschal 50% bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Firmenfahrzeugen,
Einführung eines optionalen Faktorverfahrens für Ehegatten bei der Lohnsteuer.

In das Gesetz sollen noch aufgenommen werden:
die Neufassung der gesetzlichen Regelung zur Grundsteuerbefreiung bei Leerstand,
die Neuregelung für die künftige Besteuerung von Auslandsrentnern,
die ermäßigte Umsatzbesteuerung von Beherbergungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sowie Ferienunterkünften.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben.



Zu TOP 31
Entwurf eines Investitionszulagengesetzes 2010 (InvZulG 2010)
BR-Drs. 546/08



Wesentlicher Inhalt:

Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine Verlängerung der Investitionszulagenförderung über 2009 hinaus letztmalig bis zum 31.12.2013 vor. Um das endgültige Auslaufen der Investitionsförderung deutlich zu machen, ist eine jährliche Minderung der Fördersätze vorgesehen. Die Investitionszulage beträgt ab 2010 zunächst 10 % (bisher 12,5 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten und vermindert sich jährlich um 2,5 %, so dass der Fördersatz im Jahr 2013 nur noch 2,5, % beträgt. Für kleine und mittlere Betriebe beträgt die Zulage 20% (bisher 25 %) mit einer jährlichen Absenkung um jeweils 5 %. Sie soll wie bisher durch Auszahlung aus den Einnahmen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer finanziert werden. Begünstigt sind Erstinvestitionen von

Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes
Betrieben mit produktionsnahen Dienstleistungen und
Betrieben des Beherbergungsgewerbes.

Nicht begünstigt sind Personenkraftwagen, Flugzeuge und geringwertige Wirtschaftsgüter. Zu den Fördergebieten zählen - wie - bisher ausschließlich die neuen Bundesländer und Berlin.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss begrüßten den Gesetzentwurf, empfahlen aber eine Stellungnahme. Da die Investitionszulage überwiegend im Fördergebiet verwaltet wird, soll geprüft werden, die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge zu bündeln und auf die Finanzämter im Fördergebiet zu verlagern. Dadurch könne eine sachgerechtere und effizientere Bearbeitung der Anträge gewährleistet werden als in den übrigen Bundesländern. Zudem sollen Steuermehreinnahmen, die durch die geförderten Investitionen entstehen, für die Wirtschafsförderung strukturschwacher Regionen in ganz Deutschland im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaft" (GRW) verwendet werden. Dies soll parallel zu Abschmelzen der Zulage in den Jahren 2011 bis 2014 erfolgen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben.



Zu TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
BR-Drs. 548/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll der im geschäftlichen Verkehr festzustellende Missbrauch sog. Scoringverfahren verhindert werden. Scoring wird u.a. zur Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person verwendet. Mangelnde Transparenz des Verfahrens führt dazu, dass negative Entscheidungen zu Lasten der Betroffenen nicht nachvollzogen werden können, z.B. bei dem Wunsch nach Abschluss eines Kreditvertrages. In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist. Dadurch wird ihm erleichtert oder teilweise erst ermöglicht, fehlerhafte Daten zu korrigieren, Missverständnisse aufzuklären und seine Interessen gegenüber Geschäftspartnern zu vertreten.

Folgende Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes sollen mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen schaffen:
Es wird eindeutig geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angaben über Forderungen an Auskunfteien übermittelt werden dürfen
- die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Bankgeschäften werden festgelegt
- die Voraussetzungen für die Durchführung von Scoringverfahren werden festgesetzt
- die genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Kreditausfalls erheblich sein.
Die bestehenden Auskunftsansprüche der Betroffenen gegenüber den Daten verarbeitenden Stellen werden ergänzt und durch einen Bußgeldtatbestand wegen Verweigerung der Auskunft gestärkt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl insbesondere im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse der Betroffenen mehrere Regelungen, die die Übermittlung von Daten an Auskunfteien beschränken und das Scoringverfahren gesetzlich klarstellen sollen.
Unter anderem sprach er sich für ein sog. Kopplungsverbot aus. Firmen sollten den Vertragsabschluss nicht mehr von der Zustimmung des Kunden zur Nutzung seiner Daten abhängig machen dürfen. Die Übermittlung von Angaben zur Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit sollte ausdrücklich auf "Kreditauskunfteien" beschränkt werden. Die Frist zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung von Daten an Auskunfteien sollte von vier auf sechs bis acht Wochen verlängert werden. Der Betroffene sollte auch nach einem mehrwöchigen Urlaub noch ausreichend Gelegenheit haben, die Forderung zu bestreiten oder den Anspruch zu befriedigen.
Die Übermittlung von Daten über einen Vertrag betreffend ein Bankgeschäft an Auskunfteien sollte nur zugelassen werden, wenn die Auskunfteien die Daten ausschließlich zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen speicherten, verarbeiteten oder nutzten.

Bezüglich des Scoringverfahrens sollte ausdrücklich festgelegt werden, welche Daten auf keinen Fall für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten herangezogen werden dürften. Dazu gehörten nach Auffassung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten und des Agrarausschusses wegen ihrer Sensibilität u. a. die Daten, die an die Anschrift eines Betroffenen anknüpften sowie die Wohnumfelddaten. Eine wirtschaftliche Benachteiligung von Personen, die beispielsweise in Gegenden mit einem geringen Einkommensniveau oder in Straßen mit vorwiegend älteren Gebäuden wohnten, sei nicht gerechtfertigt und fördere die Ausgrenzung von Personen mit geringem Einkommen.

Der Wirtschaftsausschuss, empfahl die vorgesehene Begründungspflicht für eine negative Kreditentscheidung entfallen zu lassen. Diese führe zu einer Rechtfertigungspflicht des Kreditinstituts und greife damit in dessen Vertragsabschlussfreiheit ein. Weiter empfahl der Wirtschaftsausschuss, gesetzlich zu verhindern, dass Anfragen über Kreditkonditionen zur Verschlechterung des Scorewerts führen. Dies geschehe, wenn mehrere Kreditanträge bei unterschiedlichen Kreditanbietern zu Zwecken des Preisvergleichs gestellt würden. Im Scoringverfahren werde das Stellen mehrerer Kreditanträge grundsätzlich als Zeichen für eine schlechtere Bonität des Kunden angesehen. Ein Verbot dieser Praxis genüge nicht, um die Gefahr der Wettbewerbsbeschränkungen zu bannen. Das Verbot bedürfe der Bußgeldbewehrung, um die Kreditinstitute zu sorgfältig differenzierten Datenweitergaben anzuhalten.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, die Übermittlung und Nutzung der Daten Betroffener für Werbung, Markt- und Meinungsforschung und des Adresshandels nur nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen zuzulassen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass auch Rechtsanwälte der Aufsicht der Datenschutzbehörden unterliegen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Den Anträgen der Länder Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg und dem 2-Länder-Antrag Brandenburg, Baden-Württemberg wurde zugestimmt.



Zu TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BR-Drs. 549/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf hat eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum Inhalt, insbesondere Regelungen zur Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer falsche Angaben macht, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, dessen Einbürgerung kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt und den Gesetzgeber aufgefordert, die näheren Einzelheiten gesetzlich fest zu legen.
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung soll nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen können, unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis vom Rücknahmegrund hatte. Der Bestand der Staatsangehörigkeit dritter Personen soll garantiert werden, wenn die dritte Person bereits ihr fünftes Lebensjahr vollendet hat. Bei Kindern unter fünf Jahren wird davon ausgegangen, dass ihnen nicht bewusst ist, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, im Gesetz klarzustellen, dass die Durchführung von Einbürgerungskursen und Einbürgerungstests in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fällt.
Ferner empfahl der Ausschuss, die Altersgrenze, ab der die Staatsangehörigkeit Dritter garantiert sein soll, von fünf auf zehn Jahre heraufzusetzen. Auch solle die Frist, in der eine Rücknahme der Staatsangehörigkeit möglich sein soll, von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Ferner empfahl der Ausschuss, auf Antrag Niedersachsens, falsche Angaben im Einbürgerungsverfahren unter Strafe zu stellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Empfehlungen zur Verlängerung der Rücknahmefrist und zur Erhöhung der Altersgrenze haben im Bundesrat keine Mehrheit gefunden.

Innenminister Schünemann hat im Plenum das Wort ergriffen. Er verwies in seinem Redebeitrag nochmals auf die niedersächsische Initiative zur Strafbarkeit von Täuschungshandlungen im Einbürgerungsverfahren. Damit solle das bisher straffreie Täuschen der Einbürgerungsbehörden unter Strafe gestellt werden, wie dies z.B. für das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz schön gelte. Der Entwurf der BReg. sei auch insoweit "praxisfern", als er für die Rücknahme einer Einbürgerung lediglich eine Frist von fünf Jahren gewähre. Diese kurze Frist würde im Vollzug kaum Rücknahmeentscheidungen ermöglichen.



Zu TOP 35
Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
BR-Drs. 550/08



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf macht der Bund von seiner mit der Föderalismusreform auf ihn übergegangenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz im Personausweiswesen Gebrauch.

Im Wesentlichen werden in diesem Rahmen die bisherigen Regelungen des zurzeit gültigen Personalausweisgesetzes des Bundes sowie der Ausführungsgesetze der Länder übernommen.

Änderungen zum bisherigen Recht gibt es insbesondere in folgenden Punkten:
Erweiterung der Ausweispflicht auf alle Deutschen ab 16 Jahren, die im Inland leben (bisher nur für diejenigen, die auch der Meldepflicht unterliegen; neu ist damit eine Ausweispflicht für Obdachlose)
Wiedereinführung der Eintragungsfähigkeit des Ordens- und Künstlernamens
Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Ausweisangelegenheiten im Ausland (Auslandsvertretungen)
Schaffung einer Regelung, nach der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch eine unzuständige Ausweisbehörde tätig werden kann (bisher war nur eine Weiterleitung des Antrages vorgesehen)

Darüber hinaus sieht der Entwurf erstmals Regelungen zur Speicherung von biometrischen Merkmalen (Gesichtsbild und optional - auf Antrag des Ausweisinhabers - Fingerabdrücke) in Personalausweisen vor. Diese sollen - wie beim Reisepass - elektronisch erfasst und auf einem im Ausweis integrierten Chip gespeichert werden.

Zudem wird die Funktion des Ausweises dahingehend erweitert, dass er künftig auch als elektronischer Identitätsnachweis für E-Government- und E-Business-Anwendungen eingesetzt werden kann. Es ist auch vorgesehen, dass künftig optional eine elektronische qualifizierte Signatur auf den Ausweis aufgebracht werden kann.


Behandlung in den Ausschüssen:

Nach Auffassung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten und des Finanzausschusses darf die Einführung des neuen Personalausweises weder für die Kommunen noch für die Länder mit höheren Kosten verbunden sein.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl weiter, die Nutzung des Personalausweises zum Datenabgleich mit polizeilichen Dateien (z.B. Personenauskunftsdateien) generell zu erlauben. Die Bundesregierung will nur die Abfrage personenbezogener Daten aus dem polizeilichen Fahndungsbestand zulassen. Der Innenausschuss hielt diese Lösung für nicht sachgerecht, denn der kontrollierende Beamte müsse zum Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien die Personaldaten manuell erheben, um anschließend eine entsprechende polizeiliche Datei abzufragen.
Für eine effektive Gefahrenabwehr soll der automatisierte Abruf von Lichtbildern aus den Personalausweisregistern zugelassen und nicht auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beschränkt werden.
Darüber hinaus empfahl der Innenausschuss die Wiedereinführung der Eintragungsfähigkeit von Künstlernamen abzulehnen. Dies laufe den Bestrebungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Pass- und Personalausweisbehörden zuwider.
Im Entwurf der Bundesregierung ist eine Bestimmung enthalten, wonach Personen, die vom Ausweisinhaber die Hinterlegung des Ausweises verlangen, z.B. als Pfand bei Probefahrten mit dem Pkw, oder im Sportstudio für Schlüssel, ordnungswidrig handeln und zur Zahlung eines Bußgeldes herangezogen werden können. Der Rechtsausschuss empfahl die Reglung zu prüfen und möglichst entfallen zu lassen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.



Zu TOP 39
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
BR-Drs. 552/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf sieht die Aufhebung der Höchststimmrechtsregelung (§ 2 VW-Gesetz) sowie der Regelung des Sonder-Entsenderechts in den Aufsichtsrat für Bund und Land (§4 Abs.1 VW-Gesetz) vor.

Damit soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 (Rechtssache C-112/05) in nationales Recht umgesetzt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss und der mitberatende Wirtschaftsausschuss empfahlen gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Baden-Württemberg hatte in beiden Ausschüssen beantragt, das VW-Gesetz ganz aufzuheben. Die Anträge wurden in beiden Ausschüssen abgelehnt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Ministerpräsident Wulff hatte im Plenum das Wort ergriffen.



Zu TOP 40
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
BR-Drs. 553/08



Wesentlicher Inhalt:

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor unerlaubter Telefonwerbung und vor "untergeschobenen" Verträgen umfassender geschützt werden.

Verstöße gegen das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung sollen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden können.

Den Verbrauchern soll ermöglicht werden, sich mittels Widerrufs von telefonisch geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie für die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen wieder zu lösen.

Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zum Beispiel einem Vertrag über einen Telefonanschluss, soll in Zukunft die Kündigung des bestehenden Vertrages in Textform erfolgen, wenn der Anbieterwechsel als Fernabsatzgeschäft vorgenommen wird. Hierdurch soll das "Unterschieben" von Verträgen erschwert werden.

Die Unterdrückung der Telefonnummer bei Telefonwerbung soll verboten werden. Verstöße hiergegen sollen mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden können.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss und der mitberatende Agrarausschuss sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen verschiedene fachliche Änderungen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.



Zu TOP 45
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
BR-Drs. 558/08



Wesentlicher Inhalt:

Der Entwurf des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes enthält insgesamt 23 Einzelmaßnahmen, mit denen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht von unnötiger Bürokratie entlastet werden sollen.

Unter anderem sollen bei der Handwerkszählung ab 2009 vorhandene Verwaltungsdaten verwendet werden. Dadurch werden rund 460.000 Unternehmen von Erhebungen vor Ort entlastet. Zu den gewerberechtlichen Erleichterungen gehören die Streichung von Aufbewahrungspflichten in der Pfandleiherverordnung und in der Makler- und Bauträgerverordnung. Das erspart den betroffenen Unternehmen in etwa 100.000 Einzelfällen bürokratische Aufwendungen.

Das Gesetz soll 2009 eine Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von mindestens 97 Millionen Euro für die Unternehmen und mindestens 8,6 Millionen Euro für die Verwaltung bringen. Insgesamt sollen die drei Mittelstandsentlastungsgesetze die Wirtschaft um rund 850 Mio. Euro entlasten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, weitergehende Entlastungen für die Wirtschaft zu fordern.

Mit der Stimme Niedersachsens beschloss der Ausschuss u.a. die Empfehlung, die Künstlersozialversicherung abzuschaffen oder zumindest unternehmerfreundlich zu reformieren. Die kleinen und mittleren Unternehmen fühlten sich unzureichend über die Abgabepflicht informiert. Der Versichertenkreis der Künstlersozialversicherung müsse auch klarer definiert werden. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Abgabepflicht auch dann bestehe, wenn der betroffene Künstler, Grafiker oder Publizist gar nicht bei der Künstlersozialversicherung versichert sei. Außerdem würden die Unternehmen durch die fünf Jahre rückwirkende Abgabepflicht mit Nachforderungen von derzeit über 13 Millionen Euro konfrontiert.

Der Ausschuss empfahl ferner, die seit 2002 geltende Bauabzugssteuer abzuschaffen und die Jahresumsatzgrenze, bis zu der bei Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben wird, von 17.500 Euro auf 25.000 Euro anzuheben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen. Den Empfehlungen nach Abschaffung der Bauabzugssteuer und Anpassung der Kleinunternehmergrenze hat der Bundesrat bei Unterstützung durch Niedersachsen nicht zugestimmt.

Für eine Abschaffung der Künstlersozialversicherung hat und wollte Niedersachsen sich nicht einsetzen. Diese Empfehlung hat im Bundesrat auch keine Mehrheit gefunden.



Zu TOP 46
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
BR-Drs. 559/08



Wesentlicher Inhalt:

Das Kernstück dieses Artikelgesetzes bildet das "Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG)". Das EnLAG regelt die durch die dena Netzstudie 1 festgestellten erforderlichen Netzausbauvorhaben (vordringlicher Bedarf), ermöglicht erstmalig in einer bundesrechtlichen Regelung die Zulassung von Teilerdverkabelungen auf 4 Neubautrassen (von denen drei in Niedersachsen liegen, s.u.) und legt eine Überprüfung des Bedarfsplans durch das BMWi nach Ablauf von jeweils 5 Jahren fest. In dem Bericht des BMWi sollen auch die Erfahrungen im Einsatz von Erdkabeln dargestellt werden.

In den Netzausbaumaßnahmen werden Teilverkabelungen zugelassen, wenn Annäherungen an Siedlungen von 400 Metern oder 200 Metern bei Einzelhäusern im Außenbereich unterschritten werden. Dem Vorhabensträger wird es ermöglicht, in diesen Fällen Erdverkabelungen vorzunehmen.

Die benannten Ausbaustrecken werden als Pilotvorhaben festgeschrieben, auf denen der Erdkabeleinsatz getestet werden soll. Das Gesetz übernimmt damit die im niedersächsischen Erdkabelgesetz raumordnungsrechtlich festgeschriebenen Abstandsvorschriften. Es enthält weiterhin Umlageregelungen für die kabelbedingten Mehrkosten auf alle Netzbetreiber.

Durch das Gesetz könnten in Niedersachsen in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren die verbindlichen Teilverkabelungsgebote des Landesraumordnungsprogramms (LROP) angewandt werden. Dem Vorhabensträger wäre es nach dieser veränderten bundesrechtlichen Vorgabe möglich, die Erdverkabelung über einen Planfeststellungsbeschluss die damit verbundenen Mehrkosten anerkennt zu bekommen. Damit entfällt in den Genehmigungsverfahren auch eine Ermessensentscheidung des Vorhabensträgers. Bei Unterschreiten der Mindestabstände des LROP sind nur Erdverkabelungsabschnitte zulässig.

Im vorliegenden Gesetzentwurf sind außerdem Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes zusammengefasst, die insbesondere Bestimmungen zur Zulassung von Teil-Erdverkabelungen und deren Kostenregelung enthalten. Für Netzanbindungen von Offshore-Windparks wird zudem erstmalig die Durchführung von Planfeststellungsverfahren zugelassen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungsverfahren wird gestrafft. Die Äußerungsfrist wird auf 6 Wochen festgesetzt.

In Niedersachsen sind folgende Netzausbaumaßnahmen in der Anlage 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs festgehalten:

Diele - Niederrhein
Ganderkesee - St. Hülfe
Wahle - Mecklar

Da die Bundesregelung die Erdverkabelung nur für drei Teilstrecken in Niedersachsen zulassen will, verbleiben in Niedersachsen zwei weitere Teilstrecken, die grundsätzlich nicht mehr dem Erdverkabelungsgebot unterliegen könnten. Es handelt sich dabei um folgende Ausbauplanungen:

Wilhelmshaven nach Conneforde
Stade - Dollern.

Für diese Strecken sind daher Übergangsregelungen notwendig, um den Betreibern auch hier Rechtssicherheit zu verschaffen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im Wirtschaftsausschuss und im Umweltausschuss wurde gleichlautend von Niedersachsen ein Antrag gestellt, der darauf abzielt, dass bereits vor dem in Kraft treten des Gesetzes auf Basis der bis dahin gültigen Rechtslage genehmigte Projekte Rechtssicherheit erhalten, damit Verzögerungen im Ausbau wegen unsicherer Rechtslage vermieden werden. Der Antrag erhielt im Wirtschaftsausschuss eine knappe Mehrheit, im Umweltausschuss eine Mehrheit.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Der Plenarantrag von Nordrhein-Westfalen wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.



Zu TOP 60
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa - Grundsätze, Maßnahmen und Instrumente
BR-Drs. 451/08



Wesentlicher Inhalt:

In der Mitteilung schlägt die Kommission gemeinsame Grundsätze vor, auf die sich die Einwanderungspolitik in der EU künftig stützen soll.

In den drei Abschnitten "Wohlstand und Einwanderung", "Solidarität und Einwanderung" sowie "Sicherheit und Einwanderung" werden zehn gemeinsame Grundsätze und daran anschließend jeweils Beispiele konkreter Maßnahmen, die auf EU-Ebene oder von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, vorgeschlagen.

Unter der Überschrift "Wohlstand und Einwanderung" werden folgende "Grundsätze" aufgeführt:
- klare Regeln und gleiche Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen,
- besserer Ausgleich zwischen Qualifikation und Bedarf,
- Integration im Interesse einer erfolgreichen Einwanderung.

Unter der Überschrift "Solidarität und Einwanderung" empfiehlt die EU-Kommission folgende Grundsätze:
- Transparenz, Vertrauen und Zusammenarbeit,
- Effiziente und kohärente Verwendung der verfügbaren Mittel,
- Partnerschaft mit Drittländern.

Unter der Überschrift "Sicherheit und Einwanderung" werden folgende "Grundsätze" aufgezählt:
- eine gemeinsame Visumpolitik im Interesse Europas und seiner Partner,
- Stärkung der Integrität des Schengenraums durch die Stärkung einer integrierten Verwaltung der Außengrenzen,
- die verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Null-Toleranz gegenüber Menschenhandel,
- die Bekämpfung illegaler Einwanderung durch wirksame und nachhaltige Rückführungsmaßnahmen.

Im Rahmen der Schlussfolgerungen wird vorgeschlagen, die gemeinsame Einwanderungspolitik insbesondere durch koordinierte und kohärente Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie durch eine gemeinsame Methodik für die EU und ihre Mitgliedstaaten umzusetzen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der EU-Ausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat eine Stellungnahme, wonach der Bundesrat das Ziel der Kommission unterstütze, die legale Einwanderung zu fördern. Allerdings sei der Rechtsstatus von Drittstaatsangehörigen dem der Unionsbürger nicht anzugleichen, da dies keine Vorteile biete und die Betroffenen in vielen Fällen keinen dauerhaften Aufenthalt anstrebten. Es gebe kein Recht für Drittstaatsangehörige in die EU einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Kritisch bewerteten die Ausschüsse die Absicht der Kommission, verstärkt Finanzmittel an jene EU-Staaten zu gewähren, die wegen der besonderen Lage ihrer Außengrenzen mit besonderen Migrationsproblemen konfrontiert seien. Zwar sei die wirksame Steuerung von Migrationsströmen durch Zusammenarbeit mit Drittländern zu verbessern, allerdings seien Überlegungen einer "zirkulären Migration" abzulehnen. Eine Minderung des Zuwanderungsdrucks sei durch solche Maßnahmen nicht zu erwarten.

Die illegale Einwanderung müsse durch Präventivmaßnahmen, Strafverfolgung und Sanktionen wirksam bekämpft werden. Soweit illegal aufhältige Drittstaatsangehörige Zugang zu bestimmten Dienstleistungen, z.B. Bildung für Kinder oder medizinische Grundversorgung hätten, dürfe dadurch die Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörden nicht in Frage gestellt werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.

Innenminister Schünemann ergriff im Plenum das Wort.
Er setzte sich in seinem Redebeitrag kritisch mit den Vorschlägen der EU-Kommission auseinander. Er verwies auf die erheblichen Auswirkungen europäischer Migrationspolitik auf die bundesdeutsche Innenpolitik. Die Folgen einer verfehlten Einwanderungspolitik hätten in erster Linie die Länder und Kommunen zu tragen. Es komme darauf an, Regelungen zu verhindern, die an den nationalen Interessen vorbeigehen und Länder und Kommunen benachteiligen. Abzulehnen sei insbesondere die sog. "Arbeitgeber-Sanktionsrichtlinie, die auch illegal beschäftigten Ausländern eine befristete Aufenthaltserlaubnis einräume. Es wäre ein fatales Signal, diejenigen zu privilegieren, die sich illegal aufhalten, um Schwarzarbeit nachzugehen, während "einfach Ausreisepflichtige" das Land verlassen müssten. Dadurch würde die Bekämpfung illegaler Migration torpediert.



Zu TOP 91
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Hier: Vertrag von Lissabon
BR-Drs. 606/08 und 606/1/08



Wesentlicher Inhalt:

Unter diesem Tagesordnungspunkt werden routinemäßig vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Der Bundesrat sieht in der Regel von einer Äußerung und einem Beitritt ab. Im vorliegenden Fall hat der Bundesrat eine Ausnahme gemacht und eine Äußerung zu dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zum Vertrag von Lissabon beschlossen.

Der Bundesrat hatte das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, das GG-Änderungsgesetz und das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon in seiner Sitzung am 23. Mai 2008 verabschiedet.

Gegen dieses sog. "Lissabon-Paket" haben ein Mitglied des Bundestages sowie die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag Verfassungsbeschwerde erhoben. Antragsgegner sind Bundespräsident, Deutscher Bundestag und die Bundesregierung.

Angesichts der grundlegenden Bedeutung des Vertrages von Lissabon für die Zukunft der EU beabsichtigte der Bundesrat, ein politisches Signal auszusenden. Der Bundesrat ist zwar formell nicht Antragsgegner, da er aber den Gesetzen zugestimmt hat, trifft auch ihn der Vorwurf des verfassungswidrigen Handelns.

In der Stellungnahme wird die Auffassung des Bundesrates bekräftigt, das Vertragswerk sei verfassungskonform. Die verfassungsrechtlichen Rügen enthielten keine neuen Gesichtspunkte. Das Demokratieprinzip werde gestärkt und auch die Kommission umfangreicher legitimiert. Zudem erlange die Europäische Union keine Staatlichkeit, womit das im Verfahren vorgetragene Argument der Entstaatlichung der Bundesrepublik obsolet sei.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl von einer Äußerung zu dem Verfahren abzusehen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat sich zu dem Verfahren in Sachen Vertrag von Lissabon in Form eines Vier-Länder-Antrages der Länder Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz und Sachsen geäußert.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens diesem Antrag zugestimmt.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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