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860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2a)
… Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)
BR-Drs. 560/09


in Verbindung mit

TOP 2b)
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
BR-Drs. 576/09

TOP 4
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
BR-Drs. 562/09

TOP 7
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze
BR-Drs. 565/09

TOP 9a
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
BR-Drs. 567/09

TOP 11
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
BR-Drs. 571/09

TOP 13
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
BR-Drs. 573/09

TOP 15
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
BR-Drs. 577/09

TOP 20
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
BR-Drs. 582/09

TOP 21
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalt-taten
BR-Drs. 584/09

TOP 23
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
BR- 587/09

TOP 31
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
BR-Drs. 594/09

TOP 37
Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
BR-Drs. 605/09

TOP 45
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Landwirtschaft bei der Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise
- Antrag des Landes Brandenburg -
BR-Drs. 534/09

TOP 76
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
BR-Drs. 628/09

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

in Verbindung mit

TOP 77
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
BR-Drs. 629/09

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

in Verbindung mit

TOP 78
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
BR-Drs. 630/09

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 81
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
BR-Drs. 633/09

TOP 82
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
BR-Drs. 634/09

Zu TOP 85a)
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
BR-Drs. 637/09


in Verbindung mit

Zu TOP 85b)
Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
BR-Drs. 638/09

TOP 88
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzen und Zeugen im Strafverfahren
(2. Opferrechtsreformgesetz)
BR-Drs. 641/09

TOP 89
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
BR-Drs. 642/09

TOP 93
Entschließung des Bundesrates zur stärkeren Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland
- Antrag der Länder Sachsen und Thüringen -
BR-Drs. 956/08





Zu TOP 2a)
… Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)
BR-Drs. 560/09


in Verbindung mit

Zu TOP 2b)
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
BR-Drs. 576/09


Wesentlicher Inhalt:

Mit den beiden Gesetzen, die auf Entwürfen der Bundestagfraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP beruhen, sollen die Rechte des Parlaments zur Kontrolle der Bundesregierung hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes gestärkt werden.

Mit dem Gesetz unter TOP 2a soll das Parlamentarische Kontrollgremium ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden. Ziel ist es, der herausragenden Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste Rechnung zu tragen, vor allem auch zur Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger.

Bislang ist die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste nur einfachgesetzlich geregelt. Sie erfolgt seit über 30 Jahren durch das geheim tagende Parlamentarische Kontrollgremium, das im Laufe der Jahre mit immer mehr Sachaufklärungsbefugnissen ausgestattet wurde.

Mit dem Gesetz unter TOP 2b sollen die parlamentarischen Befugnisse zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes erweitert werden:

- das Kontrollgremium soll die Herausgabe von Originalakten und Übersendung von Dateien verlangen, Mitarbeiter befragen und schriftliche Auskünfte einholen dürfen;

- die Mitglieder des Gremiums sollen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Dienststellen der Nachrichtendienste erhalten;

- Gerichte und Behörden sollen Rechts- und Amtshilfe für das Kontrollgremium leisten müssen.

- auf Beschluss von 2/3 seiner Mitglieder soll das Gremium dem Bundestag schriftlich über die Ergebnisse eines von ihm beauftragten Sachverständigen berichten. Jedes Mitglied des Gremiums soll ein sog. Sondervotum zu dem Bericht veröffentlichen können;

- Schaffung eines Frühwarnsystems: Angehörige der Nachrichtendienste sollen sich ohne Einhaltung des Dienstweges mit dienstlichen Eingaben direkt an das Gremium wenden können; der Leitung des betroffenen Dienstes ist die Eingabe zeitgleich zuzuleiten;

- Mitglieder des Gremiums dürfen (zur Arbeitsentlastung) sicherheitsüberprüfte Fraktionsmitarbeiter zur Unterstützung hinzuzuziehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Während der federführende Innenausschuss dem Bundesrat empfahl, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen, empfahl der Rechtsauschuss, die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.
Zur Begründung seiner Empfehlung verwies der Innenausschuss auf die Gefahr, die Arbeit der Nachrichtendienste könne beeinträchtigt werden. Zahlreiche Personen würden Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Vorgänge erhalten, dadurch sei der Geheimschutz in Frage gestellt. Auch die Zusammenarbeit mit befreundeten Nachrichtendiensten könne gefährdet werden. Schließlich sei auch zu besorgen, dass das Gesetz wegen seiner Vorbildfunktion erhebliche Folgewirkungen für die Tätigkeit der Landesämter für Verfassungsschutz haben werde.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Grundgesetzänderung zugestimmt. Keine Mehrheit fand das Anrufungsbegehren des Innenausschusses; auch Niedersachsen hat die Empfehlung, den Vermittlungsausschuss anzurufen, nicht unterstützt.



Zu TOP 4
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
BR-Drs. 562/09


Wesentlicher Inhalt:

Es handelt sich um eine niedersächsische Gesetzesinitiative, die das EU Schulobstprogramm, das den Mitgliedstaaten zur Förderung der gesunden Ernährung und zur Ankurbelung des Obstabsatzes angeboten wird, umsetzen soll. Für 2009/10 stehen bereits rund 12,5 Mio. Euro für Deutschland zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen davon 1,12 Mio. EURO (Berechnungsbasis ist die Kinderzahl der Bundesländer). Die EU finanziert eine Maßnahme auf Antrag eines Mitgliedstaates mit 50 %. In Folge sind für Deutschland bzw. für Niedersachsen Kofinanzierungsmittel in Höhe von 12,5 bzw. 1,12 Mio. Euro gefordert, vorausgesetzt, das Programm kann voll umgesetzt werden. Die Erwartungen sind durchaus hoch, denn die Kofinanzierung kann durch den Bund, durch die Länder und/oder durch die Wirtschaft geleistet werden. Auch Private, also Eltern, können kofinanzieren. Wer tatsächlich die Kofinanzierung übernehmen wird, ist noch nicht entschieden, denn die dahingehende Regelung im Gesetzentwurf ist noch umstritten - die Länder verlangen die Zuständigkeit des Bundes, der Bund sieht die Länder in der Pflicht.
Unabhängig von der noch zu klärenden Kofinanzierung wird das Gesetz die nationale Grundlage dafür schaffen, dass Obst in Schulen kostenlos angeboten werden kann. Die Heranwachsenden sollen an dieses Nahrungsmittel als alltäglich sinnvolle Speisenbereicherung herangeführt werden. Der Schwerpunkt der Initiative ist im politischen Bestreben zugunsten einer gesunden Ernährung und in der Steigerung des Obstabsatzes zu sehen.
NI brachte die Gesetzesinitiative eilbedürftig ein. Die Eilbedürftigkeit begründet sich in der o.g. Tatsache, dass die EU bereits für das Schuljahr 2009/10 finanzielle Mittel für das Programm bereitstellt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im 1. Durchgang empfahl der Agrarausschuss die Einbringung des Gesetzes und Minister Ehlen, NI als Beauftragten zu bestellen. Aus dem Fz-Ausschuss kam die konkret gefasste Empfehlung, die die finanziellen Beteiligung des Bundes - und eben nicht der Länder - empfahl. Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl Einbringung. Darüber hinaus wurde empfohlen, die Eilbedürftigkeit zu beschließen.
Im 2. Durchgang diskutierte der allein beteiligte Agrarausschuss erneut die Zuständigkeit für die Kofinanzierung, weil die Bundesregierung und der Bundestag dem Beschluss des Bundesrates aus dem ersten Durchgang nicht entsprochen hatten. Er empfahl die Anrufung des Vermittlungsausschusses.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat beschloss ohne die Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses.



Zu TOP 7
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze
BR-Drs. 565/09


Wesentlicher Inhalt:

In der Entwurfsfassung beinhaltete das Gesetz u. a. eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft. Darüber hinaus sah der Gesetzentwurf die Einbeziehung von Teilnehmern des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" in die gesetzliche Unfallversicherung vor.

Im Zuge der Beratung im Bundestag wurden vielfältige, teilweise gewichtige Änderungen aufgenommen. So wurde klargestellt, dass die Renten auch bei sinkenden Einkommen nicht gekürzt werden. Rentensenkungen, die aufgrund der Rentenformel notwendig würden, werden mit späteren Rentenzuwächsen verrechnet.

Geregelt wurde außerdem, dass nach sechs Monaten Laufzeit von konjunkturbedingter Kurzarbeit, die frühestens ab dem 01. Januar 2009 begonnen hat, die Sozialversicherungsbeiträge für kurzarbeitende Beschäftigte generell von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen werden. Die Voraussetzung für die Übernahme der Beiträge durch die BA war bisher, dass die Betriebe ihre Kurzarbeiter qualifizierten. Die Regelung wurde jetzt so weit gefasst, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter des gesamten Konzerns übernommen werden, auch wenn die Voraussetzung einer halbjährigen Kurzarbeit nur in einem Betrieb erfüllt worden ist.

Ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, Betrieben, in denen Lehrlinge aus in Konkurs gegangenen Betrieben ihre Ausbildung fortsetzen, unabhängig von einem sonst erforderlichen Vorliegen von Vermittlungshemmnissen den Ausbildungsbonus zu gewähren. Auch können Auszubildende nach Übernahme in den Betrieb künftig direkt in Kurzarbeit gehen.

Mit dem Gesetz wurde zudem die Absicherung von kurzfristig Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit verbessert. Diese Regelung richtet sich insbesondere an Künstler. Zur Erreichung der verkürzten Anwartschaftsfrist von sechs Monaten (bisher: zwölf Monaten) fließen Verträge von bis zu sechs Wochen ein. Aufgrund einer Sonderregelung können vereinzelt auch längere Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, um nicht nur Schauspieler, sondern auch über die ganze Produktionszeit engagierte Künstler, z. B. Regisseure, zu berücksichtigen. Die Regelung wurde zunächst auf drei Jahre befristet und soll evaluiert werden.

Neu aufgenommen wurden auch Regelungen zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse bei Teilung von Betriebsrentenansprüchen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftssausschuss empfahlen dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat entschieden, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Im Übrigen hatte ein Entschließungsantrag des Saarlandes keinen Erfolg. Mit der Entschließung hatte die Bundesregierung aufgefordert werden sollen, die gesetzlichen Regelungen zur Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit bei konjunktureller Kurzarbeit uneingeschränkt auf den Bereich der strukturellen Kurzarbeit zu übertragen.



Zu TOP 9a
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
BR-Drs. 567/09


Wesentlicher Inhalt:

Die bisher steuerlich nur begrenzt abziehbaren Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung werden durch das Gesetz vollständig zum Sonderausgabenabzug in dem Umfang zugelassen, der ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau sicherstellt. Damit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, spätestens bis zum 01.01.2010 eine entsprechende Abzugsregelung im Steuerrecht zu verankern. Die Rechtsänderungen führen in der Jahreswirkung zu Steuerausfällen von insgesamt 10,63 Mrd. Euro. Wichtigste Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind:

- Einführung eines einheitlichen Abzugsvolumens für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. Es ist vorrangig mit den Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu verrechnen. Überschreiten die Beiträge das jeweilige Abzugsvolumen, sind diese trotzdem in voller Höhe abziehbar.
- Die Abzugsfähigkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen (dazu zählen Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufunfähigkeits-, Unfall- und Risikolebensversicherungen) bleibt zulässig. Sie können in dem Umfang geltend gemacht werden, soweit das vorgenannte Abzugsvolumen noch nicht verbraucht ist.
- Erhöhung der arbeitslohnabhängigen Vorsorgepauschale von 11 % auf 12 % des Arbeitlohns, max.1.900 Euro pro Jahr. Damit erfolgt bereits eine nahezu volle Entlastung im Lohnsteuerabzugsverfahren.
- Ausweitung der Schulbedarfsleistung von 100 Euro je Schuljahr für Schülerinnen und Schüler sozial schwacher Familien, für den Besuch berufsbildender Schulen sowie der Klassenstufen 11 bis 13.
- Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze volljähriger Kinder beim Familienleistungsausgleich sowie des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen auf den ab 2010 geltenden Grundfreibetrag von 8.004 Euro.

Darüber hinaus sind wegen der globalen Wirtschaftkrise Verbesserungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung in das Gesetz aufgenommen worden. Sie beruhen im Wesentlichen auf Forderungen des Bundesrates im 1. Durchgang.

- Auf 2008 und 2009 befristete Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro
- Einführung einer "allg. Sanierungsklausel" im Körperschaftsteuergesetz zum Erhalt bestehender Verlustvorträge bei einem wesentlichen Anteilseignerwechsel zum Zweck der Sanierung, ebenfalls befristet auf das Jahr 2008 und 2009
- Bundeseinheitliche Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer auf 500.000 Euro vom 01.07.2009 bis 31.12.2011.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und die beteiligten Ausschüsse empfahlen, dem Gesetz zuzustimmen.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl darüber hinaus eine Entschließung zu fassen, mit dem Ziel, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen weitergehend zu verbessern.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.

Die Entschließung wurde nicht gefasst.
Ein Plenarantrag des Freistaates Bayern, der wesentliche Punkte der Entschließung konkretisierte, erhielt keine Mehrheit. Niedersachsen hat sich in beiden Fällen enthalten.



Zu TOP 11
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
BR-Drs. 571/09


Wesentlicher Inhalt:

Das Arzneimittelrecht und mehr als zwanzig weitere Rechtsvorschriften werden geändert.

Bei den Änderungen im Arzneimittelrecht geht es im Kern um Anpassungen an europäische Richtlinien im Bereich der Kinderarzneimittel und der Arzneimittel für neuartige Therapien. Zu mehr Arzneimittelsicherheit sollen zudem weitere Regelungen u. a. zum Schutz vor Medikamentenfälschungen führen. Darüber hinaus erhält der pharmazeutische Großhandel einen öffentlichen Sicherstellungsauftrag für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

Neben der Novellierung des Arzneimittelrechts enthält das Gesetz zahlreiche Einzelregelungen zu verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens. Zum Beispiel:
- Die Finanzierungsbedingungen für ambulante und stationäre Hospize werden verbessert.
- Die Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung wird für Hauptschulabsolventen mit einer abgeschlossenen, zehnjährigen allgemeinen Schulbildung geöffnet.
- Es wird eine befristete Rechtsgrundlage geschaffen, damit private Anbieter weiter die Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei Notfallbehandlungen im Krankenhaus und im Rahmen von Selektivverträgen (z.B. Hausarztverträge) übernehmen können.
- Um Manipulationen von Diagnosedaten zu unterbinden, erhält das Bundesversicherungsamt (BVA) umfassende Kontrollbefugnisse bei der Abwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs. Mit dem Gesetz bekommt das BVA eine originäre Prüf- und Sanktionsbefugnis auch über diejenigen gesetzlichen Krankenkassen, die sonst unter Landesaufsicht stehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein beratende Gesundheitsausschuss sprach sich gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus. Niedersachsen enthielt sich mit Rücksicht auf die Bedenken des Kultusministeriums zur geplanten Öffnung der Pflegeausbildung für Hauptschulabsolventen.

Zudem fand ein Entschließungsantrag mehrerer B-Länder eine Mehrheit, dem auch Niedersachsen beigetreten war. Mit der Entschließung soll sich der Bundesrat gegen Tendenzen der Bundespolitik in Richtung Zentralisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wenden und eine umfassende Berücksichtigung des föderalen Staatsaufbaus und der Länderinteressen fordern. Hintergrund ist das originäre Prüfrecht, das dem BVA über landesunmittelbare Krankenkassen eingeräumt werden soll. Dieses sei ein Eingriff in die föderale Ordnung, nach der die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und die vom Gesundheitsausschuss empfohlene Entschließung gefasst.

Minister Busemann hat eine Rede zu Protokoll gegeben und darin deutlich gemacht, dass die vorgesehene Zulassungsregelung zur Ausbildung von Pflegefachkräften als kontraproduktiv für eine positive Entwicklung der Pflege gesehen wird. In der Fachöffentlichkeit gelte vielmehr ein System gestufter Ausbildungen als richtungsweisend.



Zu TOP 13
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
BR-Drs. 573/09


Wesentlicher Inhalt:

1. Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die eigene Pflegekräfte beschäftigen, erhalten einen Anspruch auf Mitnahme ihrer Pflegekraft ins Krankenhaus und auf Weiterzahlung der entsprechenden Leistungen auch während der Krankenhausbehandlung. Dies umfasst die Weiterzahlung des Pflegegeldes sowie die Weiterleistung der Hilfe zur Pflege, damit die Betroffenen ihre Pflegekräfte auch während des Krankenhausaufenthaltes weiter beschäftigen können. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung der Assistenzpflegekräfte sollen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

2. Die Palliativmedizin wird als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Medizinstudiums in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen.

3. Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung sollen leichter in Pflegefamilien betreut werden können. Um dies zu erreichen, regelt das Gesetz die Betreuung in einer Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe im SGB XII.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der mitberatende Finanzausschuss hat mit der Stimme Niedersachsens empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Maßgebend waren folgende Gründe:

1. Für die Mitaufnahme von Pflegekräften im Krankenhaus gäbe es keinen Bedarf. Schon heute müssten die Krankenhäuser die medizinische und die behinderungsbedingt erforderliche Krankenpflege sicherstellen. Zudem bestünde auch nach geltendem Recht ein Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson, soweit dies medizinisch notwendig ist.

2. Das Gesetz sieht vor, dass die Pflegeversicherung bzw. die Träger der Sozialhilfe verpflichtet werden, das Pflegegeld bzw. die Hilfe zur Pflege auch während des Krankenhausaufenthaltes zu zahlen. Die beabsichtigte Regelung führe zu Kostenverschiebungen von der an sich zuständigen Krankenversicherung hin zur Pflegeversicherung und vor allem zur grundsätzlich nachrangigen Sozialhilfe. Hierdurch würden die Kommunen in nicht bezifferter Höhe belastet.

Der federführende Gesundheitsausschuss sowie der mitberatende Ausschuss für Arbeit und Soziales haben empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen. Niedersachsen hat dabei im Hinblick auf die Regelung zur Mitnahme von Pflegekräften "gegen Zustimmung" votiert, u. a. weil die medizinische und pflegerische Versorgung im Krankenhaus durch die gesetzliche Krankenversicherung sicherzustellen sei.


Behandlung im Plenum:

Für die von Niedersachsen präferierte Anrufung des Vermittlungsausschusses fand sich im Plenum keine Mehrheit. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.



Zu TOP 15
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
BR-Drs. 577/09


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf wollte die Bundesregierung die Bestimmungen der EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und der Richtlinie zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht umsetzen. Damit zusammenhängend sollten auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Berechtigten im Waffen- und Sprengstoffrecht angeglichen werden. Die Änderungen der Strafprozessordnung und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters sind erforderlich um eine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung durchführen zu können. Durch die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes wird dem Bundesamt für Güterverkehr, dem die Kontrolle der verkehrsrechtlichen Bestimmungen obliegt, nunmehr ermöglicht, auch Anforderungen aus dem Sprengstoffrecht zu überprüfen.
Die Ereignisse von Winnenden haben Bundesregierung und Bundestag zu einer Überarbeitung und Verschärfung der waffenrechtlichen Vorschriften bewogen.
Nach dem Beschluss des Bundestages können Behörden in Zukunft verdachtsunabhängig die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften in den Räumlichkeiten von Schusswaffen-Besitzern überprüfen. Zugleich wird klargestellt, "dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen". Die Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen wird von 14 auf 18 Jahre angehoben. Bis Ende 2012 wird ein bundesweites Waffenregister eingerichtet (ursprünglich erst für 2014 geplant), sowie eine bis Ende 2009 befristete Amnestieregelung geschaffen, um Besitzern illegaler Waffen einen Anreiz zu geben, diese abzugeben. Eingezogene Waffen können von den Behörden künftig auch vernichtet werden. Unter Strafe gestellt werden vorsätzliche Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften.
Das Bundesinnenministerium wird ermächtigt zum Erlass einer Verordnung für die Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition. In der Verordnung sollen auch die biometrische Sicherung von Waffenschränken und bestimmten Schusswaffen geregelt werden.


Behandlung im Innenausschuss:

Der Innenausschuss empfahl zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Ergänzend empfahl der Ausschuss dem Bundesrat eine Entschließung zu fassen, mit der die Bundesregierung gebeten wird, das Waffengesetz weiter zu verschärfen.
In der Tendenz soll das sportliche Schießen mit großkalibrigen Waffen weiter eingeschränkt werden, Sportordnungen für das sog. IPSC-Schießen (Sportliches Bewegungsschießen) sollen widerrufen und das Paintball-Spiel verboten werden (unter Einsatz von nachgebildeten Schusswaffen wird die Tötung oder Verletzung von Menschen simuliert).


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat ist der Empfehlung gefolgt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch Niedersachsen hat diese Empfehlung unterstützt. Auch die Entschließung, zu der sich Niedersachsen der Stimme enthielt, fand im Bundesrat eine Mehrheit, mit Ausnahme des geforderten Verbots von Paintball-Spielen.
Einem Antrag der Länder Bayern und Mecklenburg-Vorpommern, in das Sprengstoffgesetz eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z.B. Gasgeneratoren für Airbags) einzufügen, hat der Bundesrat zugestimmt.



Zu TOP 20
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
BR-Drs. 582/09


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz werden der zulässige Inhalt, das Zustandekommen und die Folgen einer Verständigung in einem Strafverfahren gesetzlich geregelt. Auch im Falle der Verständigung müssen die Grundsätze für Strafverfahren eingehalten werden, wie genaue Aufklärung des Sachverhalts, Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, Transparenz der Hauptverhandlung und Schuldangemessenheit der Strafe.
Bestandteil einer jeden Verständigung soll ein Geständnis sein. Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist unzulässig.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl auf Antrag Niedersachsens den Vermittlungsausschuss aus zwei Gründen anzurufen:
1. Zwingende Voraussetzung einer jeden Verständigung müsse ein Geständnis sein, das zudem nachprüfbar und zur Überzeugung des Gerichts wahr ist.
2. Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel müsse möglich bleiben.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.



Zu TOP 21
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalt-taten
BR-Drs. 584/09


Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz verfolgt das Ziel, eine strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen Tätern, die schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, zu ermöglichen. So ist das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung strafbar, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Die neuen Strafvorschriften werden durch eine Erweiterung der Überwachung der Telekommunikation, der Wohnraumüberwachung, der Wohnungsdurchsuchung bei "anderen Personen" sowie die Einrichtung von Kontrollstellen begleitet.
Zugleich wird das von Deutschland gezeichnete und am 01. Juni 2007 in Kraft getretene
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus umgesetzt.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl dem Plenum mit der Stimme Niedersachsens, dem Gesetz zuzustimmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat dem Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.



Zu TOP 23
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
BR- 587/09


Wesentlicher Inhalt:

Die bislang in der Untersuchungshaftvollzugsordnung normierten Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, werden in §119 Strafprozessordnung (StPO) soweit integriert, wie der Bund nach der Föderalismusreform I noch zuständig ist. Außerdem werden Rechtsbehelfe von Inhaftierten gegen vollzugliche Entscheidungen und Maßnahmen in einem neuen § 119a StPO geregelt.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung von Forderungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Einführung eines Rechts auf Benachrichtigung von Angehörigen bei vorläufiger Festnahme. Weiter wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Akteneinsichtsrecht von inhaftierten Beschuldigten umgesetzt.

Der Deutsche Bundestag hat während seiner Beratung eine erweiterte Regelung der Pflichtverteidigung in das Gesetz aufgenommen. Zukünftig ist jedem Beschuldigten ab Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl dem Plenum mit Unterstützung Niedersachsens, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss aus drei Gründen anzurufen:
- Das bisherige Recht der Pflichtverteidigerbeiordnung solle beibehalten werden. Schon jetzt könne dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Verteidiger während des Vorverfahrens bestellt werden.
- Das Gericht solle die Ausführungen seiner Anordnungen (die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr notwenig sind) nur bis zur Erhebung der öffentlichen Klage widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen dürfen. Es habe sich in der Praxis bewährt, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage grundsätzlich das Gericht zuständig ist.
- Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz zu § 89c Jugendgerichtsgesetz, weil diese Regelung Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzuges betreffe. Dafür seien ausschließlich die Länder zuständig.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.
Minister Busemann hat in einer Protokollerklärung die im Rechtsausschuss beschlossenen Anrufungsgründe nochmals bekräftigt. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass nach Ansicht Niedersachsens dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz für die in den §§ 119, 119a StPO geregelten Außenkontakte des inhaftierten Beschuldigten fehle.



Zu TOP 31
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
BR-Drs. 594/09


Wesentlicher Inhalt:

Für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestand bis zur Föderalismusreform im Jahre 2006 für den Bund lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz. Dies hatte zur Folge, dass nur eine begrenzte Einheitlichkeit des Naturschutzrechts in Deutschland gewährleistet werden konnte. Darüber hinaus war mit dieser Kompetenzlage ein erheblicher legislativer Aufwand verbunden. Bei Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes wurden 16 Folgeänderungen in den Landesnaturschutzgesetzen erforderlich. Dies behinderte insbesondere auch eine zügige Umsetzung von europäischem Recht.

Durch die Föderalismusreform ist es dem Bund nunmehr möglich, im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege Regelungen zu treffen und somit das in Bund und Ländern bestehende Naturschutzrecht wirksam zu kodifizieren.

Durch die Föderalismusreform I hat der Bund die Kompetenz erhalten, das Naturschutzrecht im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung auszugestalten. Im Gegenzug haben die Länder die Möglichkeit erhalten, von den Bundesregelungen im Naturschutz abzuweichen. Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich die "allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes".


Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen hat im Umweltausschuss und im Wirtschaftsausschuss einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Inhalte waren in beiden Ausschüssen,

- dass die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes zugerechnet werden sollen, da der Gesetzgeber mit der jetzigen Fassung des BNatSchG aus niedersächsischer Sicht seine Kompetenzen überschreitet und Länderkompetenzen beschneidet.

- dass die Regelung in § 40, die einheimische Gehölze vor invasiven Arten schützen soll, nachgebessert werden muss, weil sie nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes entspricht und so in der Praxis nicht umsetzbar ist (damit würden z.B. Baumschulen massiv in ihrer Gewerbefreiheit eingeschränkt werden).

Die Anträge fanden in beiden Ausschüssen keine Mehrheit.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat das vorliegende Gesetz gebilligt. Ein Entschließungsantrag Niedersachsens, der sich auf die Inhalte der Ausschussanträge zur Anrufung des Vermittlungsausschusses bezog, erhielt keine Mehrheit.




Zu TOP 37
Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
BR-Drs. 605/09


Wesentlicher Inhalt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf es ab 2010 in jedem Mitgliedstaat nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle geben. In Deutschland nehmen diese Aufgabe bislang Private wie auch Bundes- und Länderstellen wahr.

Das Gesetz weist die Aufgabe künftig ausschließlich dem Bund zu. Der Bund kann zur Umsetzung eine juristische Person des Privatrechts beleihen. Sollte dies nicht erfolgen ist die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung vorgesehen. Der Bund wäre an der zu beleihenden juristischen Person zu 2/3 beteiligt oder, wenn die Länder dies wünschen, Bund und Länder zu jeweils 1/3.

Aufsicht führen die jeweils zuständigen Bundesministerien, sie können die Aufsicht auch einer nachgeordneten Behörde oder dem Bundeswirtschaftsministerium übertragen.

Der Bundestag hat die Forderungen des Bundesrates nach einer stärkeren Einbeziehung der Fachkompetenz der Länder beim Akkreditierungsverfahren zum Teil berücksichtigt. Auch bedarf die Rechtsverordnung, mit der das Bundeswirtschaftsministerium eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen kann, nunmehr der Zustimmung des Bundesrates.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Agrarausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Ein Antrag Niedersachsens auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Agrarausschuss keine Mehrheit. Danach sollte die Zuständigkeit von Behörden der Länder, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, auch in den weiteren Bereichen Umweltschutz, Bauprodukte, Verkehrstechnik und Verfahren des Eichrechts festgeschrieben werden. Ferner sollte eine Klarstellung erfolgen, dass auch die bestehenden Begutachtungsbehörden zu den Behörden gehören, von denen die Akkreditierungsstelle Begutachtungen für die sensiblen Bereiche ausführen lässt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat das Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens passieren lassen. Die Entschließung Niedersachsens zur Einbeziehung der etablierten und bewährten Anerkennungsstellen (u.a. die staatliche Akkreditierungsstelle Hannover und die Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung) bei den Begutachtungstätigkeiten der künftigen Akkreditierungsstelle wurde angenommen.



Zu TOP 45
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Landwirtschaft bei der Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise
- Antrag des Landes Brandenburg -
BR-Drs. 534/09


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entwurf der Entschließung sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, sich für die Anhebung der De-minimis-Grenze der VO (EG) 1536/2007 für zwei Jahre auf 30.000 Euro einzusetzen und die Weiterführung einer unabhängigen Markt- und Preisberichterstattung in der Landwirtschaft zu unterstützen. Dieser Entwurf, wie er in die Ausschüsse eingebracht wurde, stellte einen schmalen Auszug aus dem wesentlich umfangreicheren Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 27.03.2009 dar, der deshalb in der letzten Sitzung des Bundesrates keiner sofortigen Sachentscheidung zugeführt wurde, sondern in die Ausschüsse überwiesen wurde.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss vervollständigte die Beschlussempfehlung auf Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und um wesentliche Punkte aus der Agrarministerkonferenz. Er empfahl, die Bundesregierung aufzufordern, dass sie sich auf europäischer Ebene dafür einsetzt, die Absatzmöglichkeiten von Agrarprodukten durch Beibehaltung von Export- und Verarbeitungsbeihilfen aufrecht zu erhalten, die Butter- und Magermilchpulverintervention über den 31. August hinaus fortzusetzen, für die stringente Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten zu sorgen und diese für die Verbraucher nachvollziehbar auszugestalten, Möglichkeiten der steuerfreien Rücklagebildung für die Landwirtschaft zu schaffen und die nationalen Forschungseinrichtungen im Agrarsektor dahingehend zu stärken, dass sie zur Entwicklung neuer Produkte und zur Erschließung neuer Märkte beitragen können. Ferner sollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Betriebsprämienauszahlung zum frühestmöglichen Termin und nach einem vereinfachten Verfahren möglich wird.
Die Ausschüsse Fz und EU sahen von einer Stellungnahme ab.


Behandlung im Plenum:

Ein Plenarantrag Niedersachsens modifizierte den Termin der Betriebsprämienauszahlung bis spätestens zum 1. Dezember.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Entschließung mit der Maßgabe des Plenarantrages Niedersachsens zu fassen.



Zu TOP 76
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
BR-Drs. 628/09

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

in Verbindung mit

Zu TOP 77
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
BR-Drs. 629/09

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

in Verbindung mit

Zu TOP 78
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
BR-Drs. 630/09

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Vermittlungsausschuss hatte das Verfahren jeweils mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zugestimmt.



Zu TOP 81
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
BR-Drs. 633/09


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz ist beabsichtigt, die Steuerhinterziehung durch Nutzung von Staaten, die die Auskunftsstandards der OECD nicht akzeptieren, zu bekämpfen. Entsprechende Staaten sollen veranlasst werden, diese Standards zu befolgen, um den Finanzbehörden eine bessere Aufklärung von Auslandssachverhalten zu ermöglichen. Das Gesetz enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates, mit denen steuerliche Vorteile versagt werden können, wenn Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, mit denen kein Auskunftsabkommen nach OECD-Standard vereinbart ist und sie ihren erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Im Einzelnen:

- Im Falle einer Weigerung zur Mitwirkung sind die Finanzbehörden berechtigt, auf der Grundlage der zu erlassenden Rechtsverordnung den Betriebsausgaben-/ Werbungskostenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden zu versagen.
- Der Steuerpflichtige kann aufgefordert werden, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.
- Zudem sieht das Gesetz vor, dass Finanzbehörden bei Steuerpflichtigen, deren Summe der positiven Einkünfte 500.000 Euro überschreitet, Außenprüfungen auch ohne Angabe von Gründen durchführen können. Die mit den Einkünften zusammenhängenden Unterlagen sind 6 Jahre lang aufzubewahren.
- Erweiterung der Befugnisse des Zolls, Bargeldkontrollen auch zum Zweck der Bekämpfung einer Steuerstraftat oder des Betrugs zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers durchführen zu können.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl einstimmig, dem Gesetz zuzustimmen.

Eine von Rheinland-Pfalz beantragte Entschließung, Banken durch Vereinbarung eines Verhaltenscodex zu verpflichten, Geschäftsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen bei Auslandsgeschäften zu beenden, fand im Finanzausschuss keine Mehrheit.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.



Zu TOP 82
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
BR-Drs. 634/09


Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz ermöglicht den deutschen Banken und Landesbanken die Bereinigung ihrer Bilanzen durch Auslagerung strukturierter, d. h. stark abschreibungsgefährdeter Wertpapiere sowie weiterer Risikopositionen und ganzer Geschäftsfelder in sog. "Bad Banks". Damit soll auch einer drohenden Kreditklemme vorgebeugt werden, denn der weitere Wertverlust betroffener Papiere führt zu einem Eigenkapitalverzehr bei den Banken und verhindert eine umfangreichere Kreditvergabe. Die Nutzung einer "Bad Bank" erfolgt auf freiwilliger Basis. Den Landesbanken ist es über eine Öffnungsklausel im Gesetz auch möglich, neben den bundesrechtlichen Anstalten landesrechtliche Lösungen zu nutzen. Das gesamte Abschreibungsvolumen betroffener Wertpapiere wird auf rd. 230 Mrd. Euro geschätzt. Das Gesetz sieht zwei Modellvarianten vor:

Zweckgesellschaftsmodell

- Strukturierte Wertpapiere können auf sog. Zweckgesellschaften in Höhe von 90 % des Buchwertes ausgelagert werden. Der 10-prozentige Abschlag ist EU-rechtlich notwendig. Im Gegenzug erhält die Bank als Ausgleich in gleicher Höhe bundesgarantierte Schuldverschreibungen. Für die Garantie ist eine marktübliche Gebühr zu entrichten.
- Als Bewertungsstichtag kann zugunsten der Bank der 30. Juni 2008 oder der 31. März 2009 gewählt werden. Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 31. März 2009 aber nicht übersteigen, um Gewinne durch die Übertragung zu vermeiden.
- Einen möglichen Wertverlust der abgegebenen Papiere zahlt die Bank über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden Raten aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Gewinn.
- Decken diese Zahlungen etwaige Verluste nicht ab, so ist ein verbleibender Verlust im Sinne einer Nachhaftung aus künftig anfallenden Gewinnen auszugleichen.

Anstalts- oder Konsolidierungsmodell

- Unter dem Dach der SoFFin können sog. Abwicklungsanstalten gegründet werden, um -neben strukturierten Wertpapieren- weitere Risikopositionen sowie unattraktive Geschäftsfelder auszulagern. Die ausgelagerten Positionen werden von der Anstalt über die Jahre abgewickelt. Zurück bleibt eine "gereinigte" Kernbank.
- Diese vor allem für die Landesbanken gedachte Lösung sieht eine Haftung der Eigentümer (dies sind die Länder und Sparkassen) bei Verlusten aus der Verwertung vor.
- Können Verluste nicht vorrangig durch auszuschüttende Gewinne der Kernbank ausgeglichen werden, haften die Eigentümer nicht wie ursprünglich vorgesehen, gesamtschuldnerisch, sondern nur entsprechend ihrer Beteiligungsquote.
- Für die Sparkassen wurde zudem eine spezielle Haftungsbegrenzung eingeführt, die eine Haftung auf die am 30. Juni 2008 bestehende Gewährträgerhaftung begrenzt, die Länder haften entsprechend ihrer Beteiligungsquote unbegrenzt.
- Soweit die kumulierten Verluste die Höhe der Gewährträgerhaftung übersteigen, wird dieser Verlustanteil zunächst vom SoFFin vorfinanziert und ist in den folgenden Jahren durch Gewinne aus der Kernbank zurückzuzahlen.
- Hieraus verbleibende Verluste tragen Bund und das jeweilige Bundesland im Verhältnis 65:35. Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
- Eine Überforderungsklausel begrenzt darüber hinaus einen Verlustausgleich auf die jeweilige Leistungsfähigkeit.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen jeweils die Zustimmung zum Gesetz.

Ein im Wirtschaftsausschuss gestellter Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses, mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes, fand keine Mehrheit.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen dem Gesetz zugestimmt.



Zu TOP 85a)
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
BR-Drs. 637/09


in Verbindung mit

Zu TOP 85b)
Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
BR-Drs. 638/09


Wesentlicher Inhalt:

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 01.10.2008 ein Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet. Mit diesem Abkommen sollen primär die Rechtsgrundlagen für einen verbesserten Informationsaustausch geschaffen werden. Das Abkommen enthält Regelungen über den automatisierten Abruf von DNA- und Fingerabdruckdaten. Zusätzlich können Daten über Personen ausgetauscht werden, die im Verdacht stehen,
- künftig terroristische Straftaten oder
- damit in Zusammenhang stehende Straftaten zu begehen,
- oder die eine Ausbildung zur Begehung terroristischer Straftaten durchlaufen bzw.
- durchlaufen haben.

Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat u.a. die unzureichenden Datenschutzbestimmungen des Abkommens kritisiert.

Der Bundestag hatte dem Gesetz am 03. Juli 2009 zugestimmt. Damit waren die Voraussetzungen für ein Inkrafttreten des Abkommens erfüllt (Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Zugleich hatte der Bundestag seine Zustimmung mit einer Entschließung verknüpft. Darin hatte er auf die hohe Sensibilität der besonders geschützten personenbezogenen Daten verwiesen, und (wie der Bundesrat) gerügt, dass das Merkmal "Gewerkschaftsmitglied" im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt werde.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Innenausschuss empfahl dem Bundesrat zu beiden Gesetzen den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Er empfahl jedoch, eine kritische Entschließung zu fassen, in der nochmals an den Bundesratsbeschluss aus dem ersten Durchgang erinnert und die Bundesregierung aufgefordert wird, bei künftigen Verhandlungen die Kritikpunkte des Bundesrates zu berücksichtigen.

Der mitberatende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu beiden Gesetzen den Vermittlungsausschuss anzurufen, mit dem Ziel der Aufhebung der Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages. Zur Begründung verwies der Ausschuss auf datenschutzrechtliche Bedenken, aber auch auf die ungelöste Problematik der Verwendung übermittelter Daten in strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Deutsche Ermittlungsergebnisse dürften für ausländische Strafverfahren nur zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Ermittlungsergebnisse nicht zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verwertet werden könnten.


Behandlung im Plenum:

Ergänzend zu der Empfehlung des Rechtsausschusses hatte Hamburg einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Zur Begründung verwies Hamburg darauf, dass gemäß dem sogenannten "Lindauer Abkommen" Voraussetzung für die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge das Einverständnis aller Länder sei. Dieses Einverständnis sei in diesem Fall nicht gegeben, da Hamburg sein Einverständnis verweigere.

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen; Niedersachsen hat sich der Stimme enthalten.

Die empfohlene Entschließung hat der Bundesrat, mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen. Auch ein weiterer Entschließungsantrag Hamburgs fand eine Mehrheit. Darin wird die Bundesregierung gebeten, mit der Regierung der Vereinigten Staaten Nachverhandlungen zu dem Regierungsabkommen aufzunehmen. Die Begriffe "schwerwiegende Kriminalität" und "terroristische Straftaten" sollten verbindlich definiert und die Kategorien sensibler Daten ("Gewerkschaftszugehörigkeit", Sexualleben") überarbeitet werden. Insgesamt bedürfe es einer Verbesserung des Datenschutzniveaus.



Zu TOP 88
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzen und Zeugen im Strafverfahren
(2. Opferrechtsreformgesetz)
BR-Drs. 641/09


Wesentlicher Inhalt:

Erneut werden die Interessen von Opfern und Zeugen mit diesem Gesetz gestärkt. Der Katalog der Straftaten, deren Opfer als Nebenkläger auftreten können sowie der Kreis der Opfer, die unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen Opferanwalt auf Staatskosten erhalten, werden jeweils erweitert.
Verletzte Deutsche, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU Opfer einer Straftat oder eines terroristischen Anschlags geworden sind, können diese Tat in Deutschland zur Anzeige bringen.
Kinder und Jugendliche, die Opfer einer Straftat geworden sind, brauchen erst ab dem 18. Lebensjahr vor Gericht auszusagen. Bisher galt diese Regelung nur bis zum 16. Lebensjahr.
Zeugen dürfen in bestimmten Fällen verlangen, dass Ihre Wohnanschrift nicht in die Anklageschrift aufgenommen wird.
Schließlich wird durch Beschluss des Bundestages die Strafverfolgung von Genitalverstümmelungen mit diesem Gesetz verbessert, indem die strafrechtlichen Verjährungsfristen für Betroffene bis zu deren Volljährigkeit verlängert werden. So haben minderjährige Betroffene noch nach Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit, selbst Anzeige wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzung zu erstatten.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat gegen das Votum von Niedersachsen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht gestellt.



Zu TOP 89
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
BR-Drs. 642/09


Wesentlicher Inhalt:

Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdienste aufrechtzuerhalten sieht das Gesetz vor, Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste spezielle, erleichterte Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge über 3,5 t bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zu erteilen. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung mit Entschließung vom 07.11.2008 (BR-Drs. 602/08B) aufgefordert, die Betroffenen mit der Fahrerlaubnis Klasse B (Pkw bis 3,5 t) Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,25 t fahren zu lassen.

Künftig kann die Ausbildung und praktische Prüfung für die Fahrberechtigung bis 4,75 t organisationsintern durch eigene Mitglieder erfolgen. In der Gewichtsklasse zwischen 4,75 t und 7,5 t sollen Ausbildung und Prüfung vereinfacht werden. Näheres sollen die Länder regeln. Die so erworbenen Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen, weil der Bundestag der Forderung des Bundesrates vom 15.05.2009 (BR-Drs. 330/09B) nicht nachgekommen ist, in das Gesetz eine Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes mit aufzunehmen. Damit sollte der Besitzstand für Altinhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Bussen und LKW erweitert werden. Aufgrund der engen Formulierung der Stichtagsregelung müssen sich alle Berufskraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem Stichtag (10.09.2008 bzw. 10.09.2009) erloschen ist und erst nach dem Stichtag wiedererteilt wird, der 2006 eingeführten 140-stündigen Grundqualifikation mit abschließender mündlicher Prüfung vor der IHK unterziehen. Auch sie sollen aber hinsichtlich ihrer unterstellten Qualifikation denjenigen gleichgestellt werden, deren Fahrerlaubnis am Stichtag noch gültig ist.

Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Er empfahl aber eine Entschließung, wonach das Gesetz weit hinter der vom Bundesrat empfohlenen und von den Innenministern und -senatoren befürworteten Lösung zur erleichterten Fahrerlaubnis zurückbleibt. Ferner wird die Bundesregierung aufgefordert sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass eine nationale Ausnahmeregelung möglich wird. Ohne weitere Ausbildung und Prüfung soll eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t, mit zweijähriger Fahrerlaubnis der Klasse B nach einer praktischen Unterweisung bis 7,5 t erteilt werden können.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz nicht angerufen und mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst.



Zu TOP 93
Entschließung des Bundesrates zur stärkeren Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland
- Antrag der Länder Sachsen und Thüringen -
BR-Drs. 956/08


Wesentlicher Inhalt:

Der Länderantrag strebt eine stärkere Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland an. Die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft seien zu verbessern. Gedacht werden könne an einen Ausbau der Zuschussförderung ebenso wie an eine zusätzliche steuerliche Förderung, beispielsweise über Steuergutschriften.

Steuerliche Anreize würden den Unternehmen zahlreiche Vorteile wie eine größere Breitenwirkung, bessere Planbarkeit durch einen Rechtsanspruch und einen geringeren bürokratischen Aufwand bieten. Gerade kleine und mittlere Unternehmen könnten nach den Vorstellungen der antragstellenden Länder hiervon profitieren und mehr im Bereich Forschung und Entwicklung investieren. Eine verstärkte Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kleinerer und mittlerer Unternehmen sei angesichts der stark rückläufigen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen mit unter 100 Beschäftigten geboten.

Die Bundesregierung soll gebeten werden, in Zusammenarbeit mit den Ländern eine, die bewährte Zuschussförderung ergänzende, steuerliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Wirtschaft unter Einhaltung der Konsolidierungsziele der Haushalte zu prüfen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, aber auch Regionen mit strukturellen Defiziten in diesem Bereich, sollten dabei im Vordergrund stehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss hatten beschlossen, die Beratung zu der Vorlage zu vertagen.

Maßgebend hierfür war, dass die Wirtschaftsminister im Dezember 2008 eine Länderarbeitsgruppe eingerichtet hatten. Diese hat auf der Grundlage eines Berichtes zu den "Möglichkeiten einer eigenständigen steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sowie alternativer Fördermodelle in Deutschland" eine Positionierung der Wirtschaftsminister vorzubereiten. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe seien für den Herbst zu erwarten und sollten zunächst abgewartet werden.


Behandlung im Plenum:

Der Freistaat Sachsen hat gebeten, die Länderinitiative auf die Tagesordnung des Bundesrates am 10. Juli zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Der Bundesrat ist mit den Stimmen Niedersachsens der Bitte um eine sofortige Sachentscheidung gefolgt. Außerdem hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung auf der Grundlage des Länderantrags sowie eines ihn ergänzenden Plenarantrages der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern gefasst. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Ländern eine, die bewährte Zuschussförderung ergänzende, steuerliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Wirtschaft unter Einhaltung der Konsolidierungsziele der Haushalte zu prüfen.





Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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