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869. Sitzung des Bundesrats am 07.05.2010

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


TOP 1
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
BR-Drs. 204/10

TOP 7
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Antrag der Länder Berlin, Bremen, Brandenburg -
BR-Drs. 142/10

TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen -
BR-Drs. 42/10

TOP 9
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 69/10

TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
- Antrag der Länder Sachsen und Bayern -
BR-Drs. 98/10

TOP 11
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen -
BR-Drs. 120/10

TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt -
BR-Drs. 247/10

TOP 17
Entschließung des Bundesrates zu den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Verarbeiten von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Swift-Abkommen)
- Antrag der Länder Bayern, Thüringen -
BR-Drs. 151/10


TOP 38
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
BR-Drs. 113/10

TOP 41
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates
BR-Drs. 180/10

TOP 70
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik
(Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG)
BR-Drs. 274/10

Zu TOP 1
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
BR-Drs. 204/10

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz sieht die Abschaffung des Finanzplanungsrates vor, um Aufgabenüberschneidungen und parallele Strukturen mit dem Stabilitätsrat zu vermeiden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder im Stabilitätsrat in den gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen Kontext eingebettet wird. Einige Aufgaben des Finanzplanungsrates werden fortgeführt und auf den Stabilitätsrat übertragen.
Dem Gesetz sind Änderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) und des Zukunftsinvestitionsgesetzes angehängt worden.
Mit der Änderung im SGB II wird die Rechtsgrundlage für die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 geforderte Härtefallregelung geschaffen. Danach besteht zukünftig ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dabei muss der Bedarf so erheblich sein, dass er nicht mit den gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Betroffenen - gedeckt werden kann. Die sich hierdurch ergebenden Mehrkosten werden für 2010 auf bis zu 100 Mio. € geschätzt, die überwiegend vom Bund getragen werden. In wenigen Fällen können auch Mehrkosten für die Kommunen von bis zu insgesamt 8 Mio. € entstehen.
Die Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes führt dazu, dass das Kriterium der Zusätzlichkeit bei der Verwendung der Finanzhilfen des Bundes durch die Länder und Gemeinden sich ausschließlich auf die geförderten Vorhaben bezieht. Das Kriterium der summenbezogenen Zusätzlichkeit, das heißt, die Zusätzlichkeit bezogen auf das Investitionsvolumen eines zurückliegenden Referenzzeitraumes, wurde rückwirkend zum 6. März 2009 gestrichen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.
Zu dem Gesetz wurde ein Plenarantrag des Freistaats Thüringen in Form einer Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens gefasst. Mit dem Antrag wird um eine zeitnahe Auswertung der Auswirkungen der im SGB II vorgenommen Änderungen sowie im Bedarfsfall um die Vereinheitlichung der Regelungen von SGB II und SGB XII gebeten.

Zu TOP 7
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Antrag der Länder Berlin, Bremen, Brandenburg -
BR-Drs. 142/10

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf der Länder Berlin/Bremen entspricht einem dem Bundesrat schon einmal im Jahr 2008 von den Antragstellern zugeleiteten Antrag. Dieser war nicht beim Deutschen Bundestag eingebracht worden.
Ziel des Antrags ist es, die sogenannte Optionspflicht aufzuheben. Nach derzeit geltendem Staatangehörigkeitsgesetz erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch mit der Verpflichtung verbunden, sich nach Vollendung der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
Diesen Entscheidungszwang zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und derjenigen der Eltern wollen die Antragsteller abschaffen. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern könnten dann auf Dauer die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit beibehalten.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die ganz überwiegende Zahl der Optionspflichtigen sei in Deutschland verwurzelt und werde dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben. Es sei daher integrationspolitisch nicht sinnvoll, den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Frauen und Jugend hat die Einbringung, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten die Nicht-Einbringung der Vorlage beim Deutschen Bundestag empfohlen.

Behandlung im Plenum:
Im Bundesrat hat die Einbringung keine Mehrheit erhalten; auch Niedersachsen hat nicht für die Einbringung gestimmt.
Für die Landesregierung begründete Innenminister Schünemann in einem Redebeitrag die Ablehnung der Vorlage. Die plakative Formel „Integration durch Doppelpass“ weise in die falsche Richtung. Die Integrationsbilanz von Staaten, die bei Zuwanderern die Mehrstaatigkeit großzügig ermöglichten, sei nicht besser, als in Staaten wie Deutschland. Zudem spräche auch eine Reihe von ordnungspolitischen Gründen gegen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit. So befördere die Mehrstaatigkeit Loyalitätskonflikte, schwäche den diplomatischen und konsularischen Schutz und verstärke Probleme des internationalen Privatrechts.

Zu TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen -
BR-Drs. 42/10

Wesentlicher Inhalt:
Die Attraktivität des deutschen Rechtssystems und der deutschen Justiz für Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug soll dadurch erhöht werden, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten die englische Sprache als Gerichtssprache erlaubt wird.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, „Kammern für internationale Handelssachen“ einzurichten. Bestehende Kammern für Handelssachen sollen zu diesem Zweck auch für „internationale Handelssachen“ zuständig werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat die Einbringung des Gesetzentwurfes mit Maßgabe beschlossen. Danach soll bei Streitverkündung die Verhandlung in deutscher Sprache fortgeführt werden, wenn der Dritte dies wünscht. Des Weiteren sollen die Länder nicht verpflichtet sein, in jedem Oberlandesgerichtsbezirk eine Kammer einzurichten, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen. Vielmehr soll die Anzahl der für internationale Handelssachen zuständigen Kammern in ihrem Ermessen liegen.
Der Wirtschaftsausschuss hat Einbringung beschlossen.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens den Gesetzentwurf mit Maßgabe in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Zu TOP 9
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 69/10

Wesentlicher Inhalt:
Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um eine Reprise. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dem Ziel, die Kosten der Beratungshilfe auf ein angemessenes Maß zurückzuführen.
Das Beratungshilfegesetz wird von den Amtsgerichten der Länder ausgeführt und die entstehenden Kosten ausschließlich von ihnen getragen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1981 lagen die Ausgaben bei geschätzten 14 - 18 Mio. DM. 2007 gaben die Länder rund 85,6 Mio. für Beratungshilfe aus.
Eine wesentliche Änderung liegt in der vorgeschlagenen Abschaffung der Möglichkeit, Beratungshilfe erst nach der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Dadurch ist den Amtsgerichten die Möglichkeit genommen, auf andere Hilfsmöglichkeiten hin zu weisen. Eine zweite Änderung betrifft die missbräuchliche Inanspruchnahme der Beratungshilfe. Die Antragsberechtigten sollen nicht besser gestellt werden, als nicht bedürftige Rechtssuchende, die gegebenenfalls mit Blick auf Streitwert und Bedeutung der Angelegenheit von einer selbst finanzierten Beratung absehen würden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat eine Maßgabe empfohlen, wonach die Führung einer Liste bei den Amtsgerichten über andere Hilfsmöglichkeiten den Ländern nicht vorgeschrieben, sondern freigestellt wird.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat Einbringung empfohlen.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens den Gesetzentwurf mit Maßgabe in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Herr Minister Busemann wies in seiner Rede erneut auf die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen hin: Die Zahl der Beratungshilfeanträge habe sich von knapp 60.000 im Jahre 1981 über 425.000 im Jahre 2000 auf 885.000 im Jahr 2008 erhöht. Entsprechend sei die Entwicklung der Ausgaben, die die Länder für die Beratungshilfe aufzuwenden hätten, verlaufen. Die aus den Landeskassen an Rechtsanwälte gezahlten Beträge, die sich im Jahre 2002 auf 25 Mio. Euro beliefen, seien in den Jahren 2007 und 2008 auf jeweils mehr als 85 Mio. Euro gestiegen. Drüber hinaus sei der Anwendungsbereich des Gesetzes im Laufe der Jahre durch das Bundesverfassungsgericht erweitert worden. Er betonte, das Gesetz werde auch mit den Änderungen dafür sorgen, dass Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten.

Zu TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
- Antrag der Länder Sachsen und Bayern -
BR-Drs. 98/10

Wesentlicher Inhalt:
Die geltende Strafnorm des § 113 StGB erfasst den Widerstand mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Diensthandlungen von Polizisten oder Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind. Auch der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamten ist erfasst.
Vor dem Hintergrund der stetigen Zunahme von Angriffen gegen die Polizei soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Strafrahmen um 1 Jahr im Höchstmaß von bisher zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.Darüber hinaus soll das Mitführen gefährlicher Werkzeuge, wie bereits jetzt schon das Mitführen von Waffen, als schwerer Fall eingeführt werden. Der bestehende Strafrahmen für schwere Fälle von sechs Monaten bis zu fünf Jahren soll bestehen bleiben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat mit der Stimme Niedersachsens empfohlen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.
Der Innenausschuss hat ebenfalls mit niedersächsischer Unterstützung die Maßgabe empfohlen, den Anwendungsbereich der Strafnorm bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not auf Hilfeleistende der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes auszudehnen.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf mit Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 11
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen -
BR-Drs. 120/10

Wesentlicher Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf greift drei Vorschläge aus dem der Diskontinuität anheimgefallenen Bundesratsgesetzentwurf zur Effektivierung des Strafverfahrens aus dem Jahr 2006 (BR-Drs. 660/06) auf, bei dem Niedersachsen auch schon Mitantragsteller war.
Zeugen sollen zukünftig verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag oder ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Revisionsgerichte sollen die Möglichkeit erhalten, die bisher den Tatsacheninstanzen vorbehalten war, Verfahren gegen Auflagen einzustellen.
Die Große Strafvollstreckungskammer soll zukünftig für alle Entscheidungen zur Vollstreckung zuständig sein, wenn nach heutigem Recht die Kleine Strafvollstreckungskammer parallel in derselben Sache zu entscheiden hätte. So zum Beispiel, wenn zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe (bisher: Kleine Strafvollstreckungskammer) sowie die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist (bisher: Große Strafvollstreckungskammer).

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat gegen die Stimme Niedersachsens eine Maßgabe empfohlen, wonach für die Überwachung der vom Revisionsgericht verfügten Auflagen das Gericht zuständig sein soll, dessen Entscheidung mit der Revision angefochten wurde.
Der Innenausschuss hat mit niedersächsischer Unterstützung die unveränderte Einbringung empfohlen.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt -
BR-Drs. 247/10

Wesentlicher Inhalt:
Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen stellt sicher, dass Verfügungen von Todes wegen, die in amtliche Verwahrung gegeben worden sind, nach einem Sterbefall vom Nachlassgericht auch tatsächlich eröffnet und den Beteiligten, d.h. den Angehörigen und Erben, zur Kenntnis gebracht werden. Mit dem Gesetzentwurf soll der Weg freigemacht werden, bei der Bundesnotarkammer ein ZentralesTestamentsregister einzurichten, über das das Benachrichtigungswesen in Zukunft elektronisch abgewickelt wird. Registriert werden soll lediglich „wo“ die Verfügungen von Todes wegen amtlich verwahrt werden, nicht aber deren Inhalt. Zu diesem Zweck müssen
15 Mio. Verwahrnachrichten, die bisher bei den Standesämtern in Papierform lagern, in das elektronische Register eingestellt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung dem Rechts- und mitberatend dem Innenausschuss zugewiesen.

Zu TOP 17
Entschließung des Bundesrates zu den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Verarbeiten von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Swift-Abkommen)
- Antrag der Länder Bayern, Thüringen -
BR-Drs. 151/10

Wesentlicher Inhalt:
Die Übermittlung von Banktransaktionsdaten des in Belgien ansässigen Unternehmen SWIFT an US-Sicherheitsbehörden zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung wird in den nächsten Wochen zum zweiten Mal Gegenstand von Verhandlungen über ein völkerrechtliches Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika sein. Anknüpfend an die vom Bundesrat am 27.11.2009 einstimmig gefasste Entschließung zum damaligen Interimsabkommen fasst der Antrag der Staatsregierungen von Bayern und Thüringen die sich dabei ergebenden Forderungen in insgesamt elf Einzelpunkten zusammen.
Der vorliegende Entschließungsantrag benennt die Mindestanforderungen zum Daten- und Rechtsschutz, die bei einem angemessenen Ausgleich zwischen einer effektiven Terrorismusbekämpfung und dem gebotenen Daten- und Rechtsschutz zu beachten sind.
Dies sind im Wesentlichen
- die strikte Begrenzung des Abkommens auf Zwecke der Terrorismusbekämpfung,
- eng gefasste Tatbestandsvoraussetzungen für die Übermittlung von Bankdaten bei
Gewährleistung der Überprüfung durch unabhängige Stellen und Gerichte,
- die Begrenzung der Auswertung übermittelter Daten auf konkrete Verdachtsfälle
terroristischer Handlungen,
- die Beschränkung der Weitergabe von Ermittlungserkenntnissen durch die USA an
Drittstaaten auf konkrete Ermittlungsergebnisse im Bereich der Terrorismusbekämpfung,
d.h. keine Weitergabe von Bankdaten selbst,
- die Begrenzung des Abkommens auf internationale Banktransaktionsdaten ohne den
Datenaustausch in und zwischen Mitgliedstaaten,
- die Verpflichtung zur fortlaufenden Anpassung des Abkommens an die technische
Entwicklung und Ergänzung um umfassende Protokollierungs- und
Dokumentationspflichten,
- die Sicherstellung einer Kontrolle der Datenübermittlung und der Abfrageverfahren
durch europäische, in ihrer Entscheidung unabhängige
Datenschutzaufsichtsbehörden,
- die Entwicklung von Verfahren zur Benachrichtigung Betroffener über die
Datenübermittlung und die Auswertung von Banktransaktionsdaten durch die USA,
- die Erweiterung der Evaluation um die Wirksamkeit,
- Möglichkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und Befristung des
Abkommens.

Darüber hinaus soll geprüft werden, wie gemeinsam mit den europäischen Banken ein Verfahren zur Auswertung von Finanztransaktionsdaten zu Zwecken der Bekämpfung des internationalen Terrorismus entwickelt werden kann, das die Datenübermittlung und -auswertung im Rahmen völkerrechtlicher Abkommen mit den USA ersetzen kann.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Innenausschuss empfahl verschiedene Änderungen des Entschließungstextes mit dem Ziel, der BReg. bei den anstehenden Verhandlungen größeren Spielraum zu gewähren.
Der Rechtsausschuss empfahl, die Weitergabe von Ermittlungserkenntnissen an Drittstaaten davon abhängig zu machen, dass diese Staaten über ein Datenschutzniveau verfügen, das dem der EU entspricht. Ausnahmen sollten nur zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, z.B. eines Terroranschlags, möglich sein.
Der Wirtschaftsausschuss empfahl, die Entschließung zu fassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist mit den Stimmen Niedersachsens den Änderungsempfehlungen weitgehend gefolgt.

Zu TOP 38
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
BR-Drs. 113/10

Wesentlicher Inhalt:
Die Kommission skizziert in ihrer Mitteilung - aufbauend auf den Erfolgen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung - eine Vision der europäischen sozialen Marktwirtschaft des 21. Jahrhunderts. Diese soll es der EU ermöglichen, gestärkt aus der seit Ende 2008 bestehenden Wirtschaftskrise hervorzugehen und die eigenen strukturellen Schwächen zu überwinden.
Fundament der Strategie soll zum einen ein thematischer Ansatz sein, in dem fünf gemeinsame Ziele für das Jahr 2020 und drei Prioritäten der Strategie miteinander verknüpft werden; zum anderen ist ein System der Länderberichte vorgesehen. Die Strategie sieht vor, dass sich die EU für die Zeit bis zum Jahr 2020 auf folgende Kernziele verständigt:
- Anstieg der Beschäftigungsquote (20- bis 64-Jährige) auf mindestens 75 %,
- Aufrechterhaltung des Investitionsziels der EU im Bereich "FuE" (3 % des BIP),
- Erreichung des "20-20-20"-Ziels (Verringerung der Treibhausgasemissionen um
mindestens 20 %, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am
Gesamtenergieverbrauch um 20 %, Steigerung der Energieeffizienz um 20 %),
- Absenkung des Anteils der Schulabbrecher auf unter 10 % und Erhöhung des Anteils
der 30- bis 34-Jährigen, der über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, auf
mindestens 40 %,
- Senkung des Anteils der unter den nationalen Armutsgrenzen Lebenden um 25 %.
Der Europäische Rat hat sich am 26. März 2010 intensiv mit der vorgeschlagenen Strategie befasst und in seinen Schlussfolgerungen ausführlich dazu Stellung genommen. Die wesentlichen Eckpunkte wurden bestätigt. Dabei stellen die Schlussfolgerungen insbesondere die Wirtschaftskrise als Ausgangspunkt der Strategie heraus und fokussieren auf makroökonomische Stabilität, Strukturreformen und die verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.
Der Europäische Rat hat insbesondere die Kernziele, die explizit "gemeinsame Ziele" darstellen sollen, bestätigt. Die Quantifizierungen wurden bei den Zielen "Beschäftigungsquote", "FuE" sowie "CO2-Ausstoß" gebilligt. Das Bildungs- und das Armutsverminderungsziel wurden jeweils im Grundsatz bestätigt. Eine Quantifizierung des Bildungsziels wurde dagegen auf den Europäischen Rat vom 17. Juni 2010 verschoben. Zum Armutsverminderungsziel wurden weitere Arbeiten an einem geeigneten Indikator für erforderlich gehalten. Darauf soll der Europäische Rat im Juni zurückkommen. Das ursprüngliche Ziel der Absenkung armutsgefährdeter Personen (um 20 Prozent) wurde allgemeiner gefasst und soll jetzt "Soziale Eingliederung" ("insbesondere durch die Verminderung der Armut") lauten. Darüber hinaus enthalten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates umfangreiche Ausführungen zu neuen "effizienten Überwachungsmechanismen".
Die Überwachung der Umsetzungsfortschritte der Strategie auf EU- und nationaler Ebene durch den Europäischen Rat soll auf Basis von Kommissions- und Ratsberichten erfolgen. Wichtigster Fortschrittsindikator soll dabei die Entwicklung der Produktivität sein. Parallel dazu sollen die makroökonomischen und strukturellen Entwicklungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit zusammen mit einer Bewertung der allgemeinen Finanzmarktstabilität auf Basis des Beitrags des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken geprüft werden. Eine Unterscheidung zwischen vergemeinschafteten und nicht vergemeinschafteten Bereichen (u. a. Bildung) soll dabei nicht erfolgen. Der Europäische Rat gibt des Weiteren vor, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele unter Berücksichtigung der Kernziele festlegen und dabei ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihren nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können.
Darüber hinaus ist in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates festgelegt worden, dass diese Ergebnisse in fünf Ratsformationen (beginnend mit dem Bildungsministerrat am 10./11. Mai 2010, endend mit dem ECOFIN am 8. Juni 2010) beraten werden sollen. Der Allgemeine Rat beabsichtigt hieraus am 14. Juni 2010 auf Basis eines Berichts der Präsidentschaft die Schlussfolgerungen für die abschließende Beratung des Europäischen Rates am 17. Juni 2010 zu erarbeiten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Bundesrat hat durch seine Europakammer am 16. März 2010 zu der Vorlage Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 113/10 (Beschluss)). Die Beratungen zu der Vorlage wurden auf Antrag des Freistaates Bayern wieder aufgenommen. Der federführende Ausschuss für Europafragen und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. März 2010 und der zu erwartenden endgültigen Entscheidung des Europäischen Rates über die qualifizierten Bildungsziele am 17. Juni 2010 ergänzend Stellung zu nehmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Er wies im Wesentlichen auf folgendes hin:
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates hinsichtlich der geforderten Setzung nationaler Ziele zum Anteil der Schulabbrecher und zur Quote der Hochschulabschlüsse laufen dem Kompetenzgefüge der EU- Verträge entgegen. Die vorgesehenen formalen Steuerungs- und Überwachungsinstrumente dürfen sich angesichts der eindeutigen Vertragslage ausschließlich auf die vertraglich festgelegten Bereiche beschränken. In den weiteren Verhandlungen ist sicherzustellen, dass es zu keiner faktischen Gleichstellung des Bildungsbereiches mit Politikbereichen kommt, für die weitergehende Steuerungs- und Überwachungsinstrumente vorgesehen sind. Ansonsten würden Unionskompetenzen im Bildungsbereich unzulässig ausgeweitet, wodurch nicht nur die Vielfalt der Bildungssysteme in der EU, sondern auch die Kulturhoheit der Länder unterwandert und das Subsidiaritätsprinzip missachtet würde.
Unbeschadet seiner generellen Ablehnung von EU-Vorgaben für die Setzung quantitativer nationaler Ziele im Bildungsbereich begrüßt der Bundesrat, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates neben Hochschulabschlüssen auch weitere „gleichwertige Abschlüsse“ im Rahmen der Bildungsziele anerkannt werden. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die besondere Situation in Deutschland im Blick auf das berufliche Ausbildungssystem angemessen berücksichtigt werden kann. In den weiteren Verhandlungen ist sicherzustellen, dass unter „gleichwertige Abschlüsse“ auch post-sekundäre Ausbildungen, u.a. die voll- und teilzeitschulische berufliche Bildung sowie Weiterbildungskurse anderer Anbieter fallen, unabhängig davon, ob diese das Abitur oder eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.

Zu TOP 41
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates
BR-Drs. 180/10

Wesentlicher Inhalt:
Der Richtlinienentwurf übernimmt die Bestimmungen des bisherigen Rahmenbeschlusses und trifft neue Regelungen zum Strafrecht im sexuellen Missbrauch :
- Materielles Strafrecht im Allgemeinen (hier z.B. die Strafbewährung der Organisation
von Reisen, die mit dem Ziel der Begehung sexuellen Missbrauchs durchgeführt
werden)
- Erhöhung des Strafmaßes mit dem Ziel, die Strafen europaweit verhältnismäßig,
wirksam und abschreckend zu gestalten
- Neue Straftaten mittels Informationstechnologien (z.B. das Anschauen von
Kinderpornographie ohne die Bilder herunterzuladen oder zu speichern. Z.B. auch die
Straftat des „Grooming“, d.h. die Kontaktaufnahme zu Kindern mit dem Ziel des
sexuellen Missbrauchs)
- Erleichterung von Strafermittlung und Anklageerhebung
- Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten
- Opferschutz (insbesondere Unterstützung, Betreuung und Schutz bei strafrechtlichen
Ermittlungen und Verfahren)
- Prävention von Straftaten (z.B. Maßnahmen für frühere Straftäter, um
Wiederholungstaten zu verhindern oder die Sperrung von Web-Sites, die
Kinderpornographie enthalten, unbeschadet entsprechender Maßnahmen, diese Seiten
zu löschen).

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Regelungen der Richtlinie binnen zwei Jahren nach dessen Verabschiedung in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Der Richtlinienentwurf entspricht inhaltlich weitgehend dem im letzten Jahr vorgelegten Entwurf eines Rahmenbeschlusses gleichen Inhalts (BR-Drs. 297/09), der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überarbeitet werden musste.
Besonders das Vorgehen bei der Löschung beziehungsweise Sperrung von Internetseiten war umstritten. Es stellte sich die Frage, inwieweit das reine Sperren von Internetseiten wirklich ein Schutz sei. Zum einen können Sperren von kundigen Personen verhältnismäßig einfach umgangen werden, zum anderen sehen Datenschützer in der Sperrung von Internetseiten das Gefahrenpotential einer Zensur, die auch andere Bereiche treffen könnte.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss gab eine umfangreiche Empfehlung ab, die unter anderem darauf verwies, dass die Richtlinie keine in Deutschland übliche Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen macht. Außerdem greife die Richtlinie erheblich in das System der Strafvorschriften des 13. Abschnitts im Strafgesetzbuch ein. Außerdem empfahl er dem Bundesrat bezüglich von Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalt den Grundsatz „Löschen statt Sperren“ und wies auf die Gefahren einer Zensur hin.
Der Innenausschuss hat vorgeschlagen, dass Sperren von Internetseiten eine weitere wesentliche Maßnahme ist und plädiert für den Grundsatz „Löschen und Sperren“. Auch der Innenausschuss sah jedoch primär die Vorrangigkeit des Löschens.
Der Wirtschaftsausschuss wies darauf hin, dass das Sperren von Internetseiten kein geeigneter Ansatz für den Opferschutz sei. Vielmehr müsse gegen die Täternetzwerke vorgegangen und die entsprechenden Seiten konsequent gelöscht werden. Die sachliche Eignung von Internetsperren wurde in Frage gestellt, da Sperren in der Regel auch legale Inhalte erfassen und damit die Urheber in ihrer Meinungsfreiheit beschränken würden. Der Aufbau einer „Sperrinfrastruktur“ wurde aus rechtsstaatlichen Gründen als bedenklich bezeichnet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist mit den Stimmen Niedersachsens im Wesentlichen der Ausschussempfehlung des Rechtsausschusses gefolgt. Abgelehnt wurde gegen die Stimmen Niedersachsens ein Hinweis auf die Gefahr einer Zensur des Internets und die Vorspiegelung eines Schutzes durch Sperrung, die nicht gegeben sei, da Sperren leicht zu umgehen seien.
Eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, die darauf hinwies, dass eine Sperrung des Internets nicht bei den Ursachen ansetze und dass vor allem Täternetzwerke mit Nachdruck ermittelt und deren Seiten konsequent entfernt werden müssen, fand ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit. Abgelehnt wurde mit den Stimmen Niedersachsens der Hinweis auf die rechtsstaatliche Bedenklichkeit von Sperrungen.
Eine Empfehlung des Innenausschusses, die eine Einzelfallprüfung bei der Videoaufnahme von Aussagen kindlicher Opfer befürwortet, fand ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens eine Mehrheit.

Zu TOP 70
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik
(Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG)
BR-Drs. 274/10

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz soll die gesetzliche Grundlage zur Übernahme einer Bundesgarantie für die Gewährung von Krediten an die Hellenische Republik durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau geschaffen werden. Alle Eurostaaten haben am 2. Mai 2010 ihre Bereitschaft erklärt, Griechenland bilaterale Kredite von insgesamt 80 Mrd. Euro im Zusammenhang mit einem koordinierten dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) bereitzustellen. Zuvor hatte die griechische Regierung am 23. April 2010 die Mitglieder der Eurogruppe und die Europäische Zentralbank um Finanzhilfen gebeten. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank ist Griechenland derzeit nicht in der Lage, sich marktfähig zu refinanzieren. Von dem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf Griechenlands in Höhe von 110 Mrd. Euro übernimmt der IWF den verbleibenden Anteil von 30 Mrd. Euro. Der Anteil Deutschlands unter den 15 Euroländern beträgt 22.4 Mrd. Euro. Er ermittelt sich anhand des Eigentümerschlüssels (ohne Griechenland) an der Europäischen Zentralbank und beträgt für Deutschland 27,92 %. In einer ersten Tranche benötigt Griechenland von den Eurostaaten in 2010 Finanzhilfen von rd. 30 Mrd. Euro, von denen Deutschland entsprechend dem Verteilerschlüssel bis zu 8,4 Mrd. Euro übernimmt. Da bereits am 19. Mai 2010 eine Reihe von griechischen Anleihen zur Zahlung fällig wird, muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung des Kredits in entsprechender Höhe erfolgen. Das vom IWF zur Auflage gemachte und vom griechischen Parlament beschlossene Sparprogramm zur Haushaltskonsolidierung sieht vor, dass Griechenland bis Ende 2014 sein derzeitiges Staatsdefizit von 13,6 % des Bruttoinlandproduktes auf drei Prozent reduziert.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Zuleitung des Gesetzes an den Bundesrat erfolgte unter Fristverkürzung. Ausschussberatungen fanden nicht statt.

Behandlung im Plenum:
Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses lag nicht vor.
Zu dem Gesetz wurde ein gemeinsamer Plenarantrag (Entschließung) der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen beschlossen. Er enthält im Wesentlichen die Aufforderung an die Bundesregierung, sich für zahlreiche im Antrag aufgeführte Änderungen des Finanzmarktsystems sowie der Überwachung und Stabilisierung der Haushalte auf europäischer Ebene einzusetzen.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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