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878. Sitzung des Bundesrates am 17.12.2010

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


TOP 2
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 789/10


TOP 3
Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 790/10


TOP 6
Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
BR-Drs. 762/10

in Verbindung mit

TOP 7
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)
BR-Drs. 763/10


TOP 8
Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
BR-Drs. 764/10


in Verbindung mit

TOP 52
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
(Stipendienprogramm-Verordnung - StipV)
BR-Drs. 705/10


TOP 11
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
BR-Drs. 793/10


TOP 12
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
BR-Drs. 794/10


TOP 23
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Zusammensetzung (Sitzverteilung) des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 801/10


TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 704/10


TOP 36
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
BR-Drs. 700/10


TOP 39
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen
BR-Drs. 771/10


TOP 64
Entschließung des Bundesrates zur Steuerung des weiteren Ausbaus der Nutzung von Biomasse zur Biogaserzeugung
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 806/10



Zu TOP 2
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 789/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ist dem Gesetzgeber aufgegeben worden, die Regelleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, die das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre erhebt, geeignete empirische Daten liefere. Gerügt hat das Gericht hingegen die mangelnde Transparenz der Berechnungen, mit denen der Gesetzgeber aus diesem Datenpool die Regelleistungen bisher abgeleitet hat. Das Urteil verlangt eine klare Definition der Referenzgruppe und nachvollziehbare Wertentscheidungen darüber, welche der 230 Ausgabepositionen regelsatzrelevant sind und welche nicht. Des Weiteren wird eine eigenständige Ermittlung der Regelleistungen für Kinder und Jugendliche, die sich an deren jeweiligen Entwicklungsphasen orientieren sowie die Entwicklung einer sachgerechten Systematik für die jährliche Anpassung der Regelleistungen verlangt. Das Gesetz soll nun die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sei zur Ermittlung des Anspruchsumfanges das Verfahren für die Ermittlung der existenznotwendigen Aufwendungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen transparent, sach- und realitätsgerecht sowie nachvollziehbar und schlüssig ausgestaltet worden. Nach der Neubemessung liegt die neue Regelleistung für Alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene bei 364 Euro. Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche, die die Höhe der pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bestimmen, sind unmittelbar ermittelt und nach Altersabschnitten differenziert worden. Neben den Regelleistungen sollen Kinder und Jugendliche ein sogenanntes Bildungspaket als Sachleistung erhalten. Sie hätten nun einen Rechtsanspruch auf Teilhabe und Bildungsförderung. Das Bildungskonzept sei so gestaltet, dass diese Förderung direkt bei den Kindern ankomme. Jedes Kind soll Zugang zu einem Verein in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, zu Ferienfreizeiten und außerschulischer Bildung mit einem Jahresbeitrag bis zu 120 Euro, Schulmaterial im Gegenwert von 100 Euro im Schuljahr und einen Zuschuss zu Schul- und Kitaausflügen von 30 Euro im Jahr erhalten. Kinder und Jugendliche, die am Kita- oder Schulmittagessen teilnehmen, sollen einen Zuschuss von ca. 2 Euro pro Mittagessen erhalten. Kinder mit objektiven Schulproblemen sollen ergänzend zu den schulischen Angeboten, soweit erforderlich, eine angemessene Lernförderung erhalten. Von den Leistungen des Bildungspaktes sollen künftig nicht nur die Kinder in der Grundsicherung profitieren, sondern auch die Kinder, die den Kinderzuschlag erhalten. Neben der Neubestimmung der Regelbedarfe sollen auch Änderungen in den Bereichen Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommen werden. Die Kommunen sollen zukünftig durch Satzung festlegen können, welche Wohnfläche und welche Wohnkosten in ihrer Region als angemessen gelten sollen. Das Verfahren soll damit für die Jobcenter einfacher werden. Des Weiteren sollen die Erwerbstätigenfreibeträge neu geregelt werden. Danach sollen die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen für Transferempfänger als Freibetrag bestehen bleiben. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1.000 Euro sollen ALG II-Empfängerinnen und -Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte behalten dürfen. Darüber hinaus soll weiter ein Selbstbehalt von 10 Prozent gelten. Das bedeute eine Besserstellung im Bereich zwischen 800 und 1 000 Euro gegenüber der geltenden Regelung. Ein weiterer Ausbau soll Mitte 2012 geprüft werden. Der Bundesrat hat am 26. November 2010 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und eine Vielzahl von Änderungen vorgeschlagen, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen keine Berücksichtigung fanden. Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2010 die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Fraktionen CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregierung zusammengeführt und mit Maßgaben angenommen. Neben Änderungen redaktioneller Art sind als Änderungsschwerpunkte hervorzuheben, dass zwei Einbringungswege für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (die Gutscheinlösung und die Direktzahlung) als gleichwertige Alternativen ausgestaltet werden. Dabei sind unterschiedliche Möglichkeiten der Pauschalierung vorgesehen. Auch sollen ungedeckte Schülerbeförderungskosten unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden können.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, dem Gesetz zuzustimmen. Im Gesundheitsausschuss war eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt, wobei Niedersachsen dem Gesetz zugestimmt hat.

Zu TOP 3
Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 790/10


Wesentlicher Inhalt:
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die aus der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt entstanden ist, wird auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind zum einen die Agenturen für Arbeit, zum anderen die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). An den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung beteiligt sich der Bund zweckgebunden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Für die Jahre 2005 und 2006 wurde die Höhe der Bundesbeteiligung auf jeweils 29,1 Prozent festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes war für das Jahr 2007 die Beteiligung des Bundes auf durchschnittlich 31,8 Prozent der Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung festgelegt worden. Ab 2008 ist die Beteiligung des Bundes auf Basis einer gesetzlich verankerten Anpassungsformel zu bemessen, soweit es zu einer Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften um mehr als 0,5 Prozent kommt. Nachdem in den vergangenen Jahren der errechnete Anteil des Bundes stetig sank, habe sich nach der Begründung zum Gesetzentwurf die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 im Vergleich zum Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 um 2,2 Prozent erhöht, sodass der Anteil des Bundes für das Jahr 2011 gemäß der Anpassungsformel berechnet und neu festgelegt werden müsse. Hiernach steigt die Bundesbeteiligung um 1,5 Prozentpunkte auf bundesweit durchschnittlich 25,1 Prozent. Im Einzelnen soll sie für Baden-Württemberg auf 28,5 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 34,5 Prozent und für die übrigen 14 Länder auf jeweils 24,5 Prozent festgelegt werden. Der Bundesrat hat am 05. November 2010 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass - obgleich ein Anstieg der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung im Gesetzentwurf vorgesehen ist - dieser noch immer nicht für die Länder auskömmlich sei und die für 2011 festzulegende Quote deutlich höher ausfallen müsste. Wie bereits im vergangenen Jahr hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, eine Änderung der Anpassungsformel für die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung in § 46 Absatz 7 SGB II vorzunehmen, indem die Beteiligung entsprechend der Entwicklung der Ausgaben und nicht entsprechend der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften berechnet wird. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 3. Dezember 2010 unverändert verabschiedet.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der gewählte Anpassungsmechanismus zum einen nicht die tatsächliche aktuelle Kostenentwicklung abdecke, zum anderen retrospektiv zeitlich weit zurückliegende Daten einbezogen würden. Nachweislich sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt die geltende Quote nicht auskömmlich. Die gesetzlich verankerte Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro werde bei weitem nicht erreicht. Der Bundesrat fordert daher weiterhin die Ausrichtung der Anpassungsformel an den tatsächlichen Unterkunftskosten. Angesichts der Entwicklung der letzten Jahre sei festzustellen, dass die bisher maßgebliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in keinem direkt proportionalen Verhältnis zur Entwicklung der Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung stehe.

Zu TOP 6
Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
BR-Drs. 762/10


in Verbindung mit

Zu TOP 7
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)
BR-Drs. 763/10


Wesentlicher Inhalt:
GKV-Finanzierungsgesetz:
Der ursprünglich vorgelegte Gesetzentwurf sah vor, dass die Verwaltungskosten der Krankenkassen in den nächsten zwei Jahren im Vergleich zu 2010 eingefroren werden. Außerdem war beabsichtigt, das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung zu begrenzen. Zudem sollte für Mehrleistungen, die Krankenhäuser leisten, im Jahr 2011 ein Abschlag von 30 Prozent festgelegt und ab 2012 der Abschlag jeweils neu vereinbart werden. Der mit Hilfe von Steuermitteln im Jahr 2009 aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise um 0,6 Prozent abgesenkte Beitragsatz der Krankenkassen sollte wieder auf 14,6 Prozent angehoben werden, zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkte, gleichzeitig wird der Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent eingefroren.
Unvermeidbare, über die Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteigerungen sollten durch einkommensunabhängige sozial auszugleichende Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert werden. Außerdem sollte der Wechsel von der GKV in die PKV künftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein. Schließlich war beabsichtigt, den Punktwert und die Gesamtvergütung für Vertragszahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz in den neuen Ländern und Berlin in den Jahren 2012 und 2013 um jeweils 2,5 Prozent zur Angleichung an das Niveau in den alten Ländern zu erhöhen. Der Bundesrat hatte in seiner 875. Sitzung am 15. Oktober 20210 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag hatte dann am 12. November 2010 das Gesetz mit Änderungen verabschiedet und die Regelungen zu den Wahltarifen im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Versicherten weiterentwickelt. Im Einzelnen wurde die Mindestbindungsfrist für die Tarife "Prämienzahlung", "Kostenerstattung" und "Arzneimittel der besonderen Therapieeinrichtungen" von drei Jahren auf ein Jahr reduziert. Der Zusatzbeitrag für Personen, die allein durch die Erhebung des Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden, soll künftig in der erforderlichen Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlt werden, der wiederum werden diese Aufwendungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet. Für Bezieherinnen und Bezieher von ALG II erhalten die Krankenkassen den kassenindividuellen, höchstens den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aus der Liquiditätsreserve. Eine Forderung des Bundesrates aufgreifend hatte der Deutsche Bundestag die Befreiung von der Versicherungspflicht nun auch für die Personen geregelt, die vor dem Bezug von Erziehungs- oder Elterngeld bzw. vor der Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze pflichtversicherungsfrei und privat krankenversichert waren, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent oder weniger aufnehmen.
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz:
Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, die Verpflichtung der Pharmaunternehmen, den Nutzen für alle neuen Arzneimittel nachzuweisen und innerhalb eines Jahres den Preis dieser Arzneimittel mit der GKV zu vereinbaren, die Begrenzung auf die Erstattungshöhe von vergleichbaren Medikamenten für Arzneimittel ohne Zusatznutzen; den Erhalt des Festbetragssystems, die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für Rabattverträge, für die künftig die Vorschriften des Kartellrechts gelten sollen, vorzusehen und die Bonus-Malus-Regelung aufzuheben. Der Bundesrat hatte am 24. September 2010 eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Deutsche Bundestag hatte dann am 11. November 2010 das Gesetz mit Änderungen beschlossen. Neu in das Gesetz wurde eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, wonach das BMG das Nähere zur Nutzenbewertung im Wege einer Rechtsverordnung regelt. Arzneimittel zur Behandlung seltener Krankheiten werden von der Nachweispflicht über einen Nutzen oder Zusatznutzen ausgenommen. Gleiches soll für Arzneimittel gelten, deren Kosten für die Krankenkassen nur geringfügig sind. Die neue Packungsgrößenverordnung soll nicht bereits am 01. Januar 2011 sondern erst am 01. Juli 2013 in Kraft treten. Eine weitere in das Gesetz aufgenommen Regelung betrifft die Abgabepreise von Impfstoffen, die auf das Niveau internationaler Referenzpreise begrenzt wurden. Außerdem wurde klargestellt, dass der erhöhte Herstellerabschlag nur durch eine Preissenkung gegenüber dem Preis am 01. August 2009 beziehungsweise bei Markteinführung abgelöst werden kann. Schließlich enthielt das Gesetz eine Regelung, nach der künftig auch die privaten Krankenversicherungen sowie andere Kostenträger Abschläge auf Arzneimittel erhalten sollen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Gesundheitsausschussist zu beiden Gesetzen eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu beiden Gesetzen beschlossen, keinen Antrag zur Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Zu TOP 8
Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
BR-Drs. 764/10


in Verbindung mit

Zu TOP 52
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
(Stipendienprogramm-Verordnung - StipV)
BR-Drs. 705/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem am 18. Juni 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Stipendienprogramm- Gesetz soll die Studienfinanzierung in Deutschland auf eine breitere Basis gestellt werden. Ziel ist es, einen besonderen Anreiz für die Aufnahme aber auch erfolgreiche Beendigung eines Studiums zu geben. Mit dem nationalen Stipendienprogramm erhalten die Hochschulen in Deutschland die Möglichkeit, bis zu 8 % ihrer Studierenden mit einem Stipendium zu fördern. Die Höhe der Stipendien beläuft sich auf 300 € monatlich und soll zur Hälfte von staatlicher Seite sowie von privaten Dritten (Unternehmen, Verbände, Alumni etc.) aufgebracht werden. Der staatliche Anteil sollte ursprünglich jeweils zu 50 % vom Bund und den Ländern finanziert werden. Unter Hinweis auf die angespannte Haushaltssituation in den Ländern hatte der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetz erteilt, nachdem die Bundesregierung zugesichert hatte, den öffentlichen Anteil der Kosten des Stipendienprogramms allein zu tragen. Mit dem Gesetzentwurf kam die Bundesregierung ihrer Zusicherung nach. Hiergegen hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2010 keine Einwendungen erhoben. In dem Gesetzentwurf war neben der Erhöhung des Bundesanteils an jedem einzelnen Stipendium von 75 auf 150 Euro auch ein pauschalierter Aufwendungsersatz für anfallende Zweckausgaben der Hochschulen vorgesehen. Für 2011 wurden die Kosten des Stipendienprogramms mit ca. 10 Mio. Euro veranschlagt. Der Deutsche Bundestag hat am 11. November 2010 den Gesetzentwurf in geänderter Fassung angenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. Angesichts der alleinigen Kostentragung des Bundes soll die Regelung der Einzelheiten zur Erreichung der Höchstfördergrenze in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Einer Zustimmung des Bundesrates soll es in dieser Frage künftig nicht mehr bedürfen. Durch diese Änderung bedurfte das vorliegende Gesetz nunmehr der Zustimmung des Bundesrates. Die Verordnung legt die Anforderungen an die Auswahlkriterien, die Bewerbungs- und Auswahlverfahren und die regelmäßige Leistungsüberprüfung fest. Außerdem werden die Höchstgrenze der geförderten Studierenden für das Jahr 2011 (0,45 Prozent der Studierenden an einer Hochschule) festgelegt und die wesentlichen Grundlagen für die Berufung und Organisation des Beirats geregelt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Zu der Verordnung empfahl der Ausschuss für Kulturfragen, mit Maßgaben zuzustimmen. U.a. solle eine Überprüfung der Leistungen des Stipendiaten nicht „mindestens einmal jährlich“, sondern nach den Vorstellungen der Länder „rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums“ erfolgen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz sowie der Verordnung unverändert zugestimmt.

Zu TOP 11
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
BR-Drs. 793/10


Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz nimmt im Bereich der Justiz die nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) erforderlichen Rechtsänderungen vor. Diese betreffen vor allem die Verfahren der Berufszulassung zu den rechtsberatenden Berufen, aber auch Änderungen bei der Prozessvertretungstätigkeit europäischer Hochschullehrerinnen und -lehrer, bei der Anerkennung von Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden durch Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem europäischen Ausland sowie bei der Registereinsicht durch ausländische Behörden im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit. Unabhängig von den zur Richtlinienumsetzung erforderlichen Rechtsänderungen sind Anpassungen des Berufs-, Verfahrens-, Gerichtsverfassungs-, Kosten- und Markenrechts erfolgt, um aufgetretene Streitfragen zum Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Notarsachen, beim Mechanismus zur Verhinderung von Missbräuchen beim Pfändungsschutzkonto nach § 850k Absatz 8 ZPO, zur Amtsenthebung von Schöffen bei gröblicher Amtspflichtverletzung sowie zu den Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im neuen familienrechtlichen Verfahren vorgenommen und das Markenrecht an geänderte internationale Vorgaben angepasst worden. Das Gesetz berücksichtigt zudem Vorschläge des Bundesrates zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Höhe der Auslagenerstattung im Fall einer Zwangshaft. Über die Anliegen des Bundesrates hinaus sind auch Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung hinsichtlich des Wahlrechts der anwaltlichen Selbstverwaltungskörperschaften enthalten. Außerdem sieht es Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung vor, um den zügigen Ablauf von Verwaltungsverfahren der Wirtschaftsprüferkammern zu sichern und die der Öffentlichkeit zugänglichen Daten im Berufsregister zu beschränken.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus zwei Gründen anzurufen:

  • Streichung von Artikel 3
    Dabei gehe es um die Aufnahme von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter sowie die Einführung einer Entscheidungsfrist von drei Monaten.
    Der für inländische Insolvenzverwalter maßgebliche § 56 der Insolvenzordnung (InsO) sehe die Führung der sogenannten Insolvenzverwaltervorauswahllisten für den Hauptanwendungsbereich dagegen nicht vor. Eine Ungleichbehandlung der inländischen Insolvenzverwalter sei abzulehnen.
  • Streichung von Artikel 8 Nummer 2 und Nummer 3 (§850k Abs. 8, 9 Satz ZPO und § 850l Absatz 4 Satz 1 ZPO) Die geltende Fassung räume der SCHUFA Holding AG einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Auskunfteien ein. Die mit dem Gesetz vorgenommene Beseitigung des bestehenden Wettbewerbsvorteils sei zwar grundsätzlich zu begrüßen. Es bestünden aber erhebliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Möglichkeit der Banken, Meldungen über die Einrichtung eines Pfändungskontos an verschiedene Auskunfteien zu geben. Eine im Interesse von Vollstreckungsgläubigern erforderliche Missbrauchskontrolle erfordere, dass alle oder zumindest der ganz überwiegende Teil der Kreditinstitute die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos einer zentralen Stelle meldeten.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Zu TOP 12
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
BR-Drs. 794/10


Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz hat eine grundlegende Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung zum Ziel. Die Möglichkeiten der Anordnung einer originären Sicherungsverwahrung werden konsolidiert - der Katalog der Anlasstaten wird deutlich eingeschränkt. Die Rückfallverjährung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird auf 15 Jahre verlängert. Im Bereich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird die Anordnungsmöglichkeit ausgeweitet - auch für Ersttäter - und bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung stark beschränkt. Im Rahmen der Führungsaufsicht wird das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eingeführt und die Möglichkeit ausgedehnt, die Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern. Mit dem Therapie- und Unterbringungsgesetz wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Unterbringung von weiterhin gefährlichen, psychisch gestörten Straftätern ermöglicht, die in Folge des Urteils des EGMR aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder noch entlassen werden sollen. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2011 in Kraft treten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Gesundheitsausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus zwei Gründen anzurufen: Zum einen solle bei Verurteilten, die sich in einer geschlossenen Einrichtung befinden, eine mündliche Anhörung in dieser Einrichtung stattfinden und nicht im Gericht (§ 463 Abs. 3 Satz 1a-neu- StPO). Zum anderen solle die räumliche Trennung auch zu anderen psychiatrischen Krankenhäusern ausdrücklich im Gesetz stehen und in einem Absatz 2 festgeschrieben werden, dass die Unterbringung in einer Einrichtung eigener Art erfolge. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatte dem Bundesrat ferner empfohlen, mit einer Entschließung festzustellen, dass die im Gesetzesbeschluss vorgesehene Verlagerung von originären Aufgaben der Führungsaufsicht im Bereich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf die Polizei abgelehnt werde. Deshalb halte der Bundesrat es für erforderlich, dass die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung umgehend initiiere.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sowohl die Entschließung auf Vorschlag des Innenausschusses als auch eine Entschließung mit kritischer Stellungnahme zu dem Gesetz, die BB per Plenarantrag zur Abstimmung gestellt hat, erhielten keine Mehrheit.

Zu TOP 23
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Zusammensetzung (Sitzverteilung) des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 801/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Sitzverteilung des Ausschusses der Regionen an der degressiven demografischen Proportionalität ausgerichtet wird. Der Bundesrat bedauert die vom Ausschuss der Regionen in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2010 mit Mehrheit beschlossene Empfehlung an die Kommission und den Rat, auch künftig die Zahl der Sitze der nationalen Delegationen auf höchstens 24 zu begrenzen. Diese Verteilung würde die angemessene, vertragskonforme Repräsentativität vernachlässigen. Der Bundesrat bittet, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung des Ausschusses der Regionen eine stärker an den Prinzipien des Europäischen Parlaments orientierte Sitzverteilung beschlossen wird. Diese Verteilung würde auch dem Vertrag von Lissabon besser entsprechen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung gefasst.

Zu TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 704/10


Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf zielt insbesondere auf eine effektivere Ausgestaltung der bestehenden Regelungen zum Schutz vor Zwangsheirat. Das Rückkehrrecht für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen nach Deutschland soll erweitert, ein eigenständiger Straftatbestand der Zwangsheirat eingeführt und die Antragsfrist zur Aufhebung der zwangsweise geschlossenen Ehe verlängert werden. Daneben sieht der Entwurf weitere Änderungen des Ausländer- und Asylrechts vor. So soll die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen effektiver überprüft und eine entsprechende Datenübermittlungspflicht gesetzlich normiert werden. Für den Fall des Scheiterns der Ehe soll ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst gewährt werden, wenn die Ehe drei Jahre bestanden hat (bisher zwei Jahre). Darüber hinaus sollen räumliche Aufenthaltsbeschränkungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie geduldeten Personen zum Zweck einer Beschäftigung, des Schulbesuchs, der Ausbildung und des Studiums gelockert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die an den Beratungen beteiligten Bundesratsausschüsse für Inneres, für Recht, für Frauen und Jugend sowie für Familie und Senioren haben ein umfangreiches Paket an Empfehlungen beschlossen. Besondere Bedeutung haben folgende Empfehlungen:

  1. Der Innenausschuss empfahl, Jugendlichen und Heranwachsenden, die sich sozial und wirtschaftlich in Deutschland integriert haben, ein eigenständiges, d.h. von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Dabei handelt es sich um eine Forderung, die Niedersachsen bereits 2007 im Bundesrat vertreten hat (BR-Drs 36/07), die damals jedoch keine ausreichende Unterstützung erhielt. Von der vorgeschlagenen Regelung können auch die Eltern der Betroffenen profitieren, wenn sie bis zur Volljährigkeit der Kinder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen (u.a. Spracherwerb, Sicherung des Lebensunterhalts).
  2. Nach Auffassung des Innenausschusses sollte das eigenständige Aufenthaltsrecht ausschließlich für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende gelten. Darüber hinaus sah der Ausschuss keinen Bedarf für weitere gesetzliche Verbesserungen, etwa für eine neue Bleiberechtsregelung oder eine umfassende gesetzliche Altfallregelung. Grundsätzlich sollten Personen nicht begünstigt werden, die nach illegaler Einreise und erfolglos verlaufenem Asylverfahren der gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind. Jahrelanges Fehlverhalten dürfe nicht belohnt werden.
  3. Ferner empfahl der Innenausschuss, sog. „Handschuhehen“ in Deutschland die personanstandsrechtliche Anerkennung zu versagen. Dabei handelt es sich um im Ausland geschlossene Ehen, bei denen ein noch nicht volljähriger Ehepartner durch einen Erwachsenen „vertreten“ wird. Gleichfalls nicht anerkannt werden sollen Ehen, wenn ein Ehegatte das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfahlen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Verlängerung der Ehebestandszeit von bisher zwei auf drei Jahre zu streichen. Die Dauer der Ehe von mindestens zwei Jahren ist Voraussetzung dafür, damit die Ehefrau ein eigenständiges Recht zum Aufenthalt in Deutschland erwirbt.
  5. Der Ausschuss für Familie und Senioren empfahl,geduldeten Ausländern grundsätzlich Freizügigkeit zu gewähren. Räumliche Aufenthaltsbeschränkungen sollten nur noch verhängt werden, wenn Gründe vorlägen, die in der Person oder dem Verhalten des Ausländers beruhen, z.B. bei Identitätsverschleierung oder Teilnahme an Straftaten.

Behandlung im Plenum:
Mit den Stimmen Niedersachsens ist der Bundesrat der Empfehlung des Innenausschusses für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende gefolgt. Zuvor hatte Innenminister Schünemann in seinem Redebeitrag nochmals mit Nachdruck für den Vorschlag geworben. Die Änderung des Aufenthaltsgesetzes sei „das richtige Signal zur richtigen Zeit“. Deutschland müsse jungen Ausländern, die die Bildungseinrichtungen erfolgreich besucht hätten, eine Perspektive bieten, und zwar unabhängig vom Verhalten der Eltern. Die neue Regelung sei auch ein wichtiger Schritt für eine zukunftsfähige Migrations- und Integrationspolitik. Diese müsse sich verstärkt an wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen orientieren. Hier gebe es in Deutschland noch Nachholbedarf. Keine Mehrheit fanden die Empfehlungen, von einer generellen Altfallregelung abzusehen und die Ehebestandszeit bei zwei Jahren zu belassen. Ebenfalls keine Mehrheit fand die Empfehlung, die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen für geduldete Ausländer weitgehend aufzuheben. Im Übrigen hat der Bundesrat den weiteren Empfehlungen der Ausschüsse zugestimmt.

Zu TOP 36
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
BR-Drs. 700/10


Wesentlicher Inhalt:
Die Kommission schlägt vor, einen verbindlichen und durchsetzbaren EU-Rechtsrahmen zu schaffen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die gemeinsamen Standards anwenden, die im Kontext der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) für sämtliche Stadien der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bis hin zur Endlagerung entwickelt werden. Insbesondere soll die Richtlinie vorsehen, dass

  • nationale Programme erstellt werden, die Bestandsaufnahmen und Prognosen der radioaktiven Abfälle, Konzepte, Pläne und technische Lösungen, eine Kostenabschätzung und eine Beschreibung der Finanzierungsregelung enthalten.
  • die Kommission über die nationalen Programme in Kenntnis gesetzt wird.
  • innerhalb der EU auch mehrere Staaten ein gemeinsames Konzept vereinbaren können, wobei eine Verbringung der Abfälle außerhalb der EU zur Endlagerung verboten ist.
  • die Öffentlichkeit informiert und an der Entscheidungsfindung beteiligt wird.
  • eine unabhängige Regulierungsbehörde eingerichtet wird, die für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Endlagern sowie für die Prüfung der Sicherheitsanalysen zuständig sein soll.

Behandlung in den Ausschüssen:
Auf Antrag Niedersachsens in den Ausschüssen Umwelt und EU wurde dem Bundesrat vorgeschlagen Stellung zu nehmen. Niedersachsen ist als Standort für das Endlager Schacht Konrad, für den Forschungsschacht Asse II sowie für das zu erkundende, potentielle Endlager Gorleben von der Thematik besonders betroffen. In der Stellungnahme wird erstens darauf hingewiesen, dass in künftigen Verhandlungen sichergestellt werden soll, dass eine Rückholung während der Betriebsphase eines Endlagers grundsätzlich möglich bleiben soll. Der Richtlinienvorschlag definiert „Endlager“ als "die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist". Sie differenziert nicht zwischen Betriebsphase und abgeschlossener Endlagerung, und die Formulierung "nicht beabsichtigt" schließt die Möglichkeit einer Rückholung nicht aus. Niedersachsen hielt jedoch eine Klarstellung an dieser Stelle für erforderlich. Zweitens soll die Stellungnahme darauf hinwirken, den Zeitrahmen zur Erstellung nationaler Programme für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu konkretisieren. Nach den Erfahrungen mit dem Moratorium in Deutschland soll eine zügige Klärung der Endlagerfrage dazu beitragen, dass die Generation, die ihren Nutzen aus der Kernenergie zieht, auch die Verantwortung für die Endlagerung übernimmt. Die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, Gesundheit, Inneres und Wirtschaft haben vorgeschlagen, vom Richtlinienvorschlag Kenntnis zu nehmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens wie von Niedersachsen im Umwelt- und im EU-Ausschuss vorgeschlagen Stellung genommen. Minister Sander hat eine Erklärung zu Protokoll gegeben.

Zu TOP 39
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen
BR-Drs. 771/10


Wesentlicher Inhalt:
Die Mitteilung der KOM identifiziert im Wesentlichen folgende Zielbereiche für die zukünftige Agrarpolitik:

  1. Rentable Nahrungsmittelerzeugung, die landwirtschaftliche Einkommen sichert und wettbewerbsfähig ist,
  2. Nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen, wodurch der Öffentlichkeit Umweltgüter bereitgestellt werden, die nicht durch Marktfunktionen erbracht werden, Förderung von Innovationen und neuen Technologien, Verminderung von Klimagasemissionen und Anpassung der Landwirtschaft an Klimaveränderungen,
  3. Ausgewogene ländliche Entwicklung durch die Förderung von Beschäftigung und den Erhalt des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten, Förderung der Diversifizierung und Unterstützung struktureller Vielfalt, Verbesserung der Bedingungen für Kleinbetriebe und Ausbau lokaler Märkte.

Die EU-Kommission schlussfolgert, dass zum Erreichen dieser Ziele die bestehende Zwei-Säulen-Struktur der Agrarförderung geeignet sei. Die konkreten Instrumente der GAP müssten aber angepasst werden, weil der EU-Haushalt einerseits und die agrar- und umweltpolitischen Bedingungen der EU-Mitgliedstaaten andererseits eine neue Ausgestaltung fordern. Diskutiert werden drei grundsätzliche Reformoptionen, die sich in der Tiefe der Anpassungen unterscheiden.

  1. Direktzahlungen
    Hier wird eine neue Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die sowohl ökonomische als auch ökologische Kriterien berücksichtigt. Die Direktzahlungen sollen sich aus einem Basisbetrag und einer obligatorischen Ökologisierungskomponente zusammensetzen. Die obligatorische Ökologisierungskomponente wird für spezifische öffentliche Güter mittels „einfacher, genereller, jährlicher und nicht-vertraglicher Agrarumweltaktionen“ vorgeschlagen (beispielsweise die Bereitstellung von Dauergrünland, Winterbegrünung, Fruchtfolgen oder ökologische Stilllegung beinhalten). Schließlich wird für Regionen mit spezifischen natürlichen Nachteilen eine zusätzliche Zahlung in der 1. Säule ergänzend zur Ausgleichszulage in der 2. Säule vorgeschlagen.
    Für Großbetriebe soll eine Obergrenze für Zahlungen des Basisbetrages eingeführt werden (Kappung).
  2. Marktinstrumente
    Die Marktmaßnahmen sollen überarbeitet werden, um in Marktkrisen schneller und besser reagieren zu können. Sie sollen auf ein Sicherheitsnetz reduziert werden. Die Milchquoten werden 2015 abgeschafft. Das Funktionieren der Lebensmittelkette soll verbessert werden und die Marktbedeutung der Landwirte gestärkt werden. Die Lebensmittelqualität soll verbessert werden (z. B. durch Kennzeichnung besonderer Produktionsweisen und Produkteigenschaften).
  3. Ländliche Entwicklung
    Die Politik der 2. Säule soll in den drei Bereichen Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und ausgewogene räumliche Entwicklung wirken. Dabei sollen aber die Themen Umwelt, Klimawandel und Innovation übergreifend und stärker als bisher berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk wird lokalen Ansätzen sowie Junglandwirten gewidmet. Ferner soll in der 2. Säule ein Risikomanagementinstrumentarium angeboten werden, das von Einkommensstabilisierungsmaßnahmen über Versicherungen bis zu Fonds auf Gegenseitigkeit reicht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl eine Stellungnahme, die von Niedersachsen und 11 weiteren Ländern eingebracht wurde. Der Ausschuss für Finanzen empfahl ebenfalls eine Stellungnahme und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nahm Kenntnis. Der EU-Ausschuss empfahl eine Stellungnahme auf der Grundlage der des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat beschloss eine Stellungnahme auf der Grundlage der Ausschussempfehlungen.

Zu TOP 64
Entschließung des Bundesrates zur Steuerung des weiteren Ausbaus der Nutzung von Biomasse zur Biogaserzeugung
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 806/10


Wesentlicher Inhalt:
Niedersachsen hat eine Initiative in den Bundesrat eingebracht, die zum Ziel hat, eine Effizienzsteigerung bei der Nutzung von Biomasse und eine Verringerung der Konkurrenzsituation um Anbauflächen zu erreichen. Biogasanlagen leisten mit rund 70% an den Erneuerbaren Energien den größten Beitrag zur Schonung fossiler Energiereserven. Die Initiative weist auf die Notwendigkeit hin, in der Ausgestaltung der Einspeisevergütung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nachzusteuern, da es inzwischen eine deutliche Konkurrenz mit der Nahrungsmittelindustrie um die landwirtschaftlichen Nutzflächen gibt. Der im Jahr 2009 erhöhte Bonus für Energiepflanzen hat falsche Anreize gesetzt und den Anbau von Energiemais überproportional gefördert, wogegen sich der Einsatz biogener Abfälle und tierischer Nebenprodukte nicht wie gewünscht weiterentwickelt hat. Darum müssen die bestehenden Vergütungsinstrumente überarbeitet werden, um nicht die Weichen für die nächsten 20 Jahre falsch zu stellen. Denn die Betreiber der bereits bestehenden Biogasanlagen müssen Vertrauensschutz haben, dass die Bedingungen für ihren Betrieb nicht nachträglich geändert werden.

Behandlung im Plenum:
Nachdem Minister Sander die niedersächsische Initiative im Bundesrat vorgestellt hatte, wurde der Entschließungsantrag in die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen.

Piktogramm Information

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

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