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881. Sitzung des Bundesrates am 18.März 2011

Aus niedersächsischer Sicht sind folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 3
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
BR-Drs. 101/11

TOP 7
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)
BR-Drs. 105/11
in Verbindung mit
TOP 41
Umweltbericht 2010
Umweltpolitik ist Zukunftspolitik
BR-Drs. 797/10


TOP 8
Erstes Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
BR-Drs. 106/11


TOP 13
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg -
BR-Drs. 814/10

TOP 22
Entschließung des Bundesrates
„Bahndividende in Infrastruktur, Personal und Rollendes Material investieren“
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Berlin -
BR-Drs. 50/11

TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
BR-Drs. 60/11

TOP 61
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
BR-Drs. 825/10

TOP 72
Entschließung des Bundesrates: „Geltung europarechtlicher Grundsätze für den Ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität im Euro-Raum sichern“
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 147/11

in Verbindung mit
TOP 75
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
BR-Drs. 872/10


Zu TOP 3
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
BR-Drs. 101/11

Wesentlicher Inhalt:
Zur Stärkung des Vertrauens in funktionsfähige Märkte durch Verbesserung von Transparenz über das Marktgeschehen und zur Gewährleistung eines fairen und kundenorientierten Finanzdienstleistungsangebots sieht das nicht zustimmungspflichtige Gesetz insbesondere Änderungen des Wertpapierhandelgesetzes und des Investmentgesetzes vor. Dazu zählen:

  • Zentrale Registrierung der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsverantwortlichen und der sogenannten „Compliance-Beauftragten“ von Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin). Der Einsatz dieser Mitarbeiter erfordert die nötige Sachkunde und die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Anzeige jeder Beschwerde, die aufgrund der Anlageberatung eines Mitarbeiters erhoben wird, bei der BaFin unter Namensnennung. Als „ultima ratio“ kann die BaFin den Einsatz von Mitarbeitern wegen Fehlverhaltens bis zu zwei Jahre untersagen.
  • Pflicht zur Aushändigung eines kurzen und leicht verständlichen Produktinformationsblattes an den Kunden für jedes Finanzinstrument, das Gegenstand einer Kaufempfehlung ist.
  • Möglichkeit der BaFin, Bußgelder zu verhängen, wenn Anleger falsch beraten oder über Provisionen nicht informiert wurden.
  • Einführung neuer Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten unter Ausdehnung auf alle Finanzinstrumente, um den Aufbau großer Stimmrechtspositionen bspw. im Rahmen von Unternehmensübernahmen zur Vermeidung des sog. „Anschleichens“ für die Marktteilnehmer rechtzeitig transparent zu machen. Bei Verstößen gegen die Meldpflichten ist die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 1 Million Euro möglich.
  • Stärkung der Vermögensstabilität bei offenen Immobilienfonds durch Anteilsrücknahme grundsätzlich erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von zwei Jahren und der Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist. Zum Erhalt von Flexibilität und Attraktivität besteht für Kleinanleger die Möglichkeit einer sofortigen Anteilsrückgabe von bis zu 30.000 Euro im halben Jahr.
  • Klarstellung, dass die Vereinbarungen von Abfindungsleistungen („Change-of- control“-Klauseln) unwirksam sind, wenn sie durch Beteiligungserwerbe Beteiligungen durch den Finanzmarktstabilisierungs- oder den Restrukturierungsfonds bei in Schieflage geratenen Unternehmen ausgelöst werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl mit der Stimme Niedersachsens, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Dagegen empfahlen der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz ohne und der Rechtsausschuss mit Unterstützung von Niedersachsen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Anrufungsgründe sahen neben der Einbeziehung „des Kunden“ in das Schutzgut des Gesetzes weitergehende Konkretisierungen des Sachkundenachweises sowie zusätzliche Anforderungen an das Produktinformationsblatt vor.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Niedersachsen hat die Nichtanrufung unterstützt.

Zu TOP 7
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)
BR-Drs. 105/11

in Verbindung mit
Zu TOP 41
Umweltbericht 2010
Umweltpolitik ist Zukunftspolitik
BR-Drs. 797/10


Wesentlicher Inhalt:
EAG EE
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) sollte das nationale Recht zur Förderung Erneuerbarer Energien, insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), schon bis Dezember 2010 an die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen angepasst werden. Das Artikelgesetz soll dazu beitragen, dass das durch die EU verbindlich vorgegebene nationale Ausbauziel für Erneuerbare Energien mit einem Anteil von 18 Prozent am Brutto-Endenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens erreicht wird. Zur Erreichung dieser Ziele hat die Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) einschließlich des Marktanreizprogramms (MAP), mit der Förderung der Biokraftstoffe durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Energiesteuergesetz sowie mit den beiden Nachhaltigkeitsverordnungen (Biomassestrom- und Biokraftstoff-Nachhal-tigkeitsverordnung) die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie bereits vorweggenommen.
Umweltbericht 2010
Mit dem Umweltbericht 2010 mit dem Titel „Umweltpolitik ist Zukunftspolitik“ möchte die Bundesregierung eine Bilanz der letzten vier Jahre präsentieren und deutlich machen, wie der Zustand der Umwelt in Deutschland und international zu bewerten ist.
Die Schwerpunkte des Umweltberichtes 2010 sind
I. Umweltpolitik übergreifend und international
II. Klimaschutz und zukünftige Energieversorgung
III. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
IV. Ressourceneffizientes Wirtschaften
V. Umweltschutz ist Gesundheitsschutz
VI. Mobilität der Zukunft


Behandlung in den Ausschüssen:
EAG EE
Niedersachsen hatte im Umweltausschuss einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt, da nach Rechtsauffassung des Umweltministeriums das Gesetz über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus geht. Dafür ist aus niedersächsischer Sicht kein finanzieller Spielraum vorhanden. Gegen die vorgesehenen Maßnahmen für den Öffentlichen Sektor bestehen aus Sicht der Kommunen erhebliche Bedenken. Die Vorgaben bedeuteten eine Erhöhung der Kosten bei kommunalen Investitionen, die bei der derzeitigen Finanzlage der Kommunen nicht zu leisten seien. Die Bundesregierung sah im niedersächsischen Antrag einen Verstoß gegen die Richtlinie 2009/28/EG und hielt ihn für europarechtswidrig. Die Einbeziehung künftiger Anmietungen folge zwingend aus der umzusetzenden Richtlinie. Der niedersächsische Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.
Umweltbericht 2010
Ein Antrag Nordrhein-Westfalens im Umweltausschuss, der Stellungnahmen zur Atomkraft, zur Biodiversität und zur Forstwirtschaft enthielt, wurde abgelehnt. Niedersachsen hat im Gesundheitsausschuss eine Protokollerklärung mit Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Trinkwasserverordnung abgegeben.

Behandlung im Plenum:
EAG EE
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Niedersachsen hat die Nichtanrufung unterstützt. Weiter hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, die Niedersachsen in zwei Punkten unterstützte, nämlich im Hinweis auf das erfolgreiche Instrument Erneuerbares Energien Gesetz (EEG) in Deutschland, das der Branche der Erneuerbaren Energien großen Auftrieb gegeben und 340.000 Arbeitsplätze geschaffen hat, sowie eine Bitte an die Bundesregierung, die langfristige Planbarkeit und Kontinuität für die Solarbranche zu sichern.
Umweltbericht 2010
Nach den schweren Naturkatastrophen in Japan mit einem Erdbeben der Stärke 9.0 auf der Richterskala und einem anschließenden Tsunami, die die Atomreaktoren von Fukushima schwer beschädigt haben, hat der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Umweltbericht 2010 darüber debattiert, welche Konsequenzen Deutschland aus dem Reaktorunglück ziehen muss. Niedersachsen stellte gemeinsam mit Schleswig-Holstein, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern einen Plenarantrag, der das dreimonatige Moratorium der Bundesregierung für die Laufzeitverlängerung als Sofortmaßnahme begrüßt. Die Tragödie in Japan wird als Anlass gesehen, mit Hilfe einer unabhängigen Expertenkommission unter Einbeziehung der Länder eine Neubewertung für die Sicherheit der deutschen Atomkraftwerke auch im Hinblick auf die zu erwartenden Erkenntnisse aus Fukushima über die im Oktober mitbeschlossenen Sicherheitsverschärfungen hinaus vorzunehmen. Deutschland soll sich zudem nicht nur auf EU- sondern über die IAEO auch auf internationaler- Ebene für verbindliche, höhere Sicherheitsstandards einsetzen. Die SPD- geführten Länder legten im Rahmen der Debatte einen Entschließungsantrag vor. Er forderte nicht nur eine sofortige Rücknahme der im Oktober beschlossenen Laufzeitverlängerungen, sondern auch die endgültige Abschaltung der älteren Reaktoren. Zudem müsse die Bundesregierung sich auf EU- Ebene für eine stärkere Verbindlichkeit bei den Sicherheitsstandards einsetzen. Beide Anträge setzten zudem darauf, sich noch stärker der Entwicklung der Erneuerbaren Energien zu widmen. Keiner der Anträge fand eine Mehrheit im Bundesrat. Niedersachsen hatte den Mehrländerantrag mit eigener Beteiligung unterstützt.

Zu TOP 8
Erstes Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
BR-Drs. 106/11


Wesentlicher Inhalt:
Gemäß § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) genießen Berufskraftfahrer, die an besonderen Stichtagen im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind, Bestandsschutz. Berufskraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen Stichtagen erloschen ist, unterfallen nicht mehr dem Bestandsschutz und müssen deshalb die Grundqualifikation ableisten. § 3 BKrFQG ist deshalb dahingehend ergänzt worden, dass auch bei den Fahrerinnen und Fahrern, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen Stichtagen erloschen ist, die Grundqualifikation weiterhin unterstellt wird. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen im BKrFQG, die sich im Verlaufe der Rechtsanwendung als sinnvoll herausgestellt haben.Der Bundestag hat zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen:

  1. Statt die „nichtgewerbliche Beförderung von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen“, in § 1 Abs. 1 BKrFQG mit in die gesetzliche Regelung einzubeziehen (wie im Regierungsentwurf vorgesehen), wurde die „nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken“ als Ausnahme in § 1 Abs. 2 BKrFQG aufgenommen.
  2. Die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten soll den Industrie- und Handelskammern obliegen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Verkehrsausschuss empfahl, zu den vom Bundestag beschlossenen Änderungen den Vermittlungsausschuss anzurufen:

  1. Durch die im parlamentarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 BKrFQG würden die nichtgewerblichen Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich des BKrFQG einbezogen. Vielmehr laufe diese Ausnahmeregelung ins Leere, da nichtgewerbliche Fahrten gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG und auch nach dem vorliegenden Gesetzesbeschluss generell nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst würden.
  2. Durch die im parlamentarischen Verfahren in § 7 Abs. 4 BKrFQG neu eingefügten Sätze 6 und 7 würde die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern auf Ausbildungsbetriebe erstreckt, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern liegen. Sachgerechter wäre eine Zuständigkeit der jeweils nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen zuständigen Stellen.

Für den Fall, dass die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat keine Mehrheit findet, empfahl der Verkehrsausschuss eine Entschließung mit der Bitte um Umsetzung der Anliegen bei der nächsten Änderung des BKrFQG.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und die vom Verkehrsausschuss empfohlene Entschließung gefasst. Niedersachsen hat die Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses und die Entschließung unterstützt.

Zu TOP 13
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg -
BR-Drs. 814/10

Wesentlicher Inhalt:
Die antragstellenden Länder wollen die Bundesregierung auffordern, unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes vorzulegen. Dies sei u.a. mit Blick auf die erforderliche Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebensstandards, die Schonung der Sozialversicherung, die erforderliche Absicherung im Alter, einen fairen Wettbewerb über Produktivität und Qualität, statt über Lohndrückerei sowie wegen der am 1.5.2011 eintretenden vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit geboten. Der Mindestlohn soll von einer weisungsunabhängigen Kommission überprüft, vorgeschlagen und dann durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen. Im Ausschuss für Frauen und Jugend war eine Empfehlung an das Plenum nicht zustande gekommen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung nicht gefasst. Das Nichtfassen der Entschließung wurde von Niedersachsen unterstützt. Minister Bode hat im Bundesrat das Wort genommen. Er machte deutlich, dass Niedersachsen einen gesetzlichen Mindestlohn nach wie vor kategorisch ablehne. Vor allem auch beschäftigungspolitische, verfassungsrechtliche und sozialpolitische Gründe würden gegen einen gesetzlichen Mindestlohn sprechen.
„Wir können eben nicht einfach wegdiskutieren, dass Mindestlöhne vor allem im Bereich der einfachen Dienstleistungen den Anreiz zur Schwarzarbeit erhöhen. Deren Folge sind nämlich in aller Regel Preiserhöhungen und der Rückgang der Nachfrage nicht nur nach diesen Leistungen, sondern auch nach den sie erbringenden Arbeitskräften,“ so Minister Bode.
Der gesetzliche Mindestlohn erweise sich aber nicht nur beschäftigungspolitisch als Irrweg. Er begegne auch ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn er bedeute unbestritten einen Eingriff des Gesetzgebers in die grundgesetzlich verbürgte Tarifautonomie. Der gesetzliche Mindestlohn erfülle letztendlich auch nicht die mit ihm verbundenen sozialpolitischen Erwartungen. Minister Bode: „Er taugt zunächst einmal nicht als Mittel zur Bekämpfung von Armut. Das wäre nur dann der Fall, wenn er je nach Größe der Familie des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch festgesetzt würde. Das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt als Gegenleistung wäre damit aber vollständig aufgehoben.“

Zu TOP 22
Entschließung des Bundesrates
„Bahndividende in Infrastruktur, Personal und Rollendes Material investieren“
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Berlin -
BR-Drs. 50/11

Wesentlicher Inhalt:

  1. Die Bundesregierung soll gemeinsam mit der DB AG die im Dezember 2010 aufgetretenen winterbedingten Störungen analysieren und daraus für zukünftige extreme Wettersituationen einen kurz- und mittelfristigen Maßnahmenkatalog ableiten.
  2. Auf die ab 2011 von der DB AG zu zahlende Dividende von 500 Mio. Euro/Jahr soll die Bundesregierung so lange verzichten, bis ein Mindeststandard für die Bedienung des Personen- und Güterverkehrs und eine weitgehende Störungsfreiheit der Infrastruktur gewährleistet sind.
  3. Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass die 500 Mio. Euro von der DB AG jährlich wiederkehrend investiert werden und dass dauerhaft die notwendigen Finanzmittel bereitgestellt werden, um erwartete Qualitätsstandards im Normalbetrieb und definierte Mindeststandards in Extremsituationen zu garantieren.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl mit Niedersachsen, die Entschließung nicht zu fassen. Der Verkehrsausschuss empfahl mit Niedersachsen, die Entschließung in geänderter Fassung anzunehmen. Änderungen ergeben sich in den Ziffern 2. und 3.:

Ziffer 2.:
Die Bundesregierung soll dafür Sorge tragen, dass die mit dem Netz erwirtschafteten Gewinne künftig vollständig für zusätzliche Reinvestitionen und den weiteren Ausbau der Eisenbahninfrastruktur verwendet werden. Die von der DB AG geforderte Dividende von 500 Mio. Euro soll auf das Jahr 2011 beschränkt werden.

Ziffer 3.:
Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass die DB AG die Investitionen aus Eigenmitteln dauerhaft steigert, damit die im Normalbetrieb erwarteten Qualitätsstandards sowie die für Extremsituationen definierten Mindeststandards erreicht und gesichert werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens in der vom Verkehrsausschuss empfohlenen Neufassung angenommen. Ein Plenarantrag der Länder Rheinland-Pfalz und Berlin zur Neufassung der Entschließung fand keine Mehrheit.

Zu TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
BR-Drs. 60/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Europäische Mediationsrichtlinie - Mediations-RL, ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3) umgesetzt werden. Die Mediationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, Regelungen zur Vertraulichkeit der Mediation, zur Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung und zur Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen umzusetzen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten die Qualität der Mediation sowie deren Inanspruchnahme fördern. Der Entwurf unterscheidet hierbei nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Mediationen. Ferner wird die Gerichtsmediation über eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Länder geregelt. Schließlich soll die außergerichtliche Mediation durch verpflichtende Angaben in der Klageschrift zu vorgerichtlicher Mediation sowie durch Forschungsvorhaben in Prozesskostenhilfe-Familiensachen gefördert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Rechtsausschuss wurde eine umfangreiche fachliche Stellungnahme beschlossen. Niedersachsen hat mit dem Ziel, die außergerichtliche Mediation noch umfassender zu fördern, diverse Anträge gestellt. Durch die Einführung eines dispositiven Beweiserhebungs- und Vortragsverbotes soll eine weitere Stärkung der Vertraulichkeit des Mediationsgespräches erreicht werden. Zur Stärkung der Markttransparenz hat Niedersachsen konkrete Regelungen zu den grundlegenden Standards der Aus- und Fortbildung sowie eine einheitliche Zertifizierung von MediatorInnen vorgeschlagen. Ein Antrag, die vorgerichtliche Mediation durch einen Kostenanreiz zu unterstützen, indem der Staat auf einen Teil der Gerichtsgebühren für den nachgewiesenen Fall des Scheiterns einer vorgerichtliche Mediation in derselben Sache verzichtet, wurde abgelehnt, obwohl der Vorschlag zunächst nur im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Modells pilotiert werden sollte. Auch die mit beratenden Ausschüsse für Arbeit- und Sozialpolitik, Frauen und Jugend, Familie und Senioren und Innere Angelegenheiten haben fachliche Stellungnahmen beschlossen.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen, die in großem Umfang von Niedersachsen unterstützt wurde. Niedersachsen hat einen Plenarantrag gestellt, um den im Rechtsausschuss abgelehnten Vorschlag zum Kostenanreiz für die außergerichtliche Mediation erneut zur Abstimmung zu stellen. Dieser erhielt nicht die notwenige Stimmenmehrheit. Minister Busemann hat mit seiner zu Protokoll gegebenen Rede gefordert, dass der Gesetzgeber bei der Förderung der außergerichtlichen Mediation nicht hinter seinen Möglichkeiten zurück bleiben sollte. Zwar sei der Gesetzentwurf ein Meilenstein auf dem Weg dazu, die hergebrachten Konfliktlösungsmethoden zu bereichern. Der Gesetzgeber habe aber bisher die gegebenen Spielräume nicht ausgenutzt. Wichtig sei ihm für die Frage der Vertraulichkeit, dass neben dem Zeugnisverweigerungsrecht auch das Mediationsgespräch als solches unter Schutz gestellt werde. Für eine bessere Markttransparenz seien konkrete Regelungen zu den grundlegenden Standards der Aus- und Fortbildung notwendig. Es müsse zu einer einheitlichen Zertifizierung der MediatorInnen kommen. Schließlich bekräftigte Minister Busemann seinen Wunsch, im Rahmen eines Modellprojekts einen Kostenanreiz zur Förderung der außergerichtlichen Mediation zu pilotieren.

Zu TOP 61
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
BR-Drs. 825/10

Wesentlicher Inhalt:
Die Verordnung konkretisiert die Forderungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen für den Betrieb von Solarien. Es werden Anforderungen an das Bestrahlungsgerät und das Fachpersonal gestellt, die Informationspflichten des Betreibers geregelt sowie das Benutzungsverbot für Kinder und Jugendliche bekräftigt.

Behandlung in den Ausschüssen:
In den Ausschüssen für Umwelt, Gesundheit sowie Arbeit und Soziales wurden umfangreiche fachliche Stellungnahmen empfohlen. Im Umweltausschuss fand ein Antrag Niedersachsens, der Ausnahmeregelungen für Nebenerwerbsbetreiber von zwei auf vier Sonnenbänke erweitern wollte, keine Mehrheit. Der Umweltausschuss schlug außerdem eine Entschließung vor, in der die Bundesregierung gebeten wird, zehn Jahre nach Inkrafttreten der UVSV darüber zu berichten, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen in Deutschland zu verzeichnen ist. Der Wirtschaftsausschuss empfahl, der Verordnung nicht zuzustimmen, da die Verordnung eine Überregulierung darstelle, die mit dem allgemein akzeptierten Ziel des Bürokratieabbaus nicht zu vereinbaren sei. In Bezug auf die in der Neuregelung vorgesehenen Informationspflichten und das vorzuhaltende Beratungspersonal hatte der Normenkontrollrat darauf hingewiesen, dass ein Ausnahmetatbestand, der lediglich Sonnenstudios mit ein bis zwei Sonnenbänken erfasst, lebensfremd sei, denn auch die kleinen Einrichtungen hielten üblicherweise mehr als zwei Bestrahlungsgeräte vor. Allerdings hatte die Bundesregierung angeboten, eine vom Normenkontrollrat vorgeschlagene Evaluierung in fünf Jahren durchzuführen, weshalb dieser seine Bedenken zurückgestellt hatte.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat stimmte der Verordnung mit Maßgaben zu, wobei alle beschlossenen Maßgaben mit den Stimmen Niedersachsens gefasst wurden. Außerdem wurde die Entschließung aus dem Umweltausschuss mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.

Zu TOP 72
Entschließung des Bundesrates: „Geltung europarechtlicher Grundsätze für den Ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität im Euro-Raum sichern“
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 147/11
in Verbindung mit
Zu TOP 75
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
BR-Drs. 872/10

Wesentlicher Inhalt:
Beide Anträge befassen sich mit der vom Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 beschlossen Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach soll Artikel 136 AEUV dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, einen dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einrichten können, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren. Der ESM soll die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ablösen, die bis Juni 2013 in Kraft bleiben und der Zurverfügungstellung der erforderlichen Finanzhilfen für notleidende Staaten dienen. Die Vertragsänderung soll durch ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach Artikel 48 Abs. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) erfolgen. Die Zustimmungsverfahren sollen in den Mitgliedsstaaten bis Ende 2012 abgeschlossen sein, damit die Änderung zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Mit dem Entschließungsantrag fordert Nordrhein-Westfalen, dass der ESM nicht außerhalb des Europäischen Rechtsrahmens etabliert werden darf und dass die Kontroll- und Beteiligungsrechte des Bundestages und des Bundesrates sowohl bei der Änderung des Artikel 136 AEUV als auch bei der Einrichtung des ESM hinreichend sichergestellt werden. Mit dem Mehrländerantrag des Saarlandes, Baden-Württembergs, Bayerns und Hessens wird ebenfalls die Sicherstellung der notwendigen parlamentarischen Beteiligung gefordert. Zudem wird festgestellt, dass die Änderung des Artikels 136 AEUV der Zustimmung des Bundesrates bedarf und die parlamentarische Beteiligung vor einer Ratifizierung des Artikels gesetzlich zu regeln ist.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden nicht statt, da im Plenum der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt wurde.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, entsprechend dem Mehrländerantrag zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Stellung zu nehmen. Die Entschließung des Landes Nordrhein-Westfalens, die von Niedersachsen nicht unterstützt wurde, wurde vom Bundesrat nicht gefasst.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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