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882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
BR-Drs. 165/11

TOP 9
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 168/11

TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
BR-Drs. 127/11


TOP 28
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
BR-Drs. 128/11

TOP 59
Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes und zu einer beschleunigten Stilllegung von Atomkraftwerken
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 194/11

TOP 61
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore-Windenergie
- Antrag des Landes Bremen -
BR-Drs. 186/11

Zu TOP 6
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
BR-Drs. 165/11

Wesentlicher Inhalt:
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes führt zur Aussetzung des Wehrersatzdienstes Zivildienst. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sollen negative Effekte für die soziale Infrastruktur möglichst minimiert werden, das Engagementverhalten von Menschen gefördert und die Freiwilligendienstlandschaft bereichert und gestärkt werden. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

  • ist zum Wohle der Allgemeinheit ein freiwilliger Einsatz in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes vorgesehen,
  • wird ein freiwilliger Einsatz Männern und Frauen jeden Alters angeboten,
  • besteht eine inhaltliche und strukturelle Nähe zum Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) hinsichtlich der Einsatzbereiche, der Dauer des Dienstes, der Bildungsarbeit und der Arbeitsmarktneutralität,
  • gelten die nach dem Zivildienstgesetz anerkannten Einsatzstellen als Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes,
  • übernehmen Zentralstellen die Verteilung der BFD-Plätze auf Träger und Einsatzstellen in der jeweiligen Region und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung des BFD,
  • wird als zuständige Bundesbehörde das „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (vormals Bundesamt für den Zivildienst) eingesetzt,
  • berät ein Beirat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Fragen des BFD,
  • werden den Freiwilligen monetäre und nicht-monetäre Leistungen gewährt, wie Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder geldwerte Ersatzleistungen sowie soziale Sicherungsleistungen, wie z. B. „Freifahrten“ im öffentlichen Personennahverkehr oder Arbeitsschutz,
  • wird den Einsatzstellen der Aufwand für Taschengeld, Sozialversicherungsbeiträge und pädagogische Begleitung erstattet. In den Vorbemerkungen zum Gesetzentwurf ist ein Höchstbetrag von maximal 550 Euro (600 Euro für besonders benachteiligte Freiwillige) angegeben.

Ziel des Gesetzes ist es, dass auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können. Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, soll erhalten bleiben. Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Er muss mindestens sechs Monate und darf höchstens 18 Monate (in Ausnahmefällen bis 24 Monate) dauern. Er wird pädagogisch begleitet und steht Männern und Frauen jeden Alters zu, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im zweiten Durchgang wurde der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend beteiligt. Er empfahl dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss gegen die Stimme Niedersachsens, eine Entschließung zu fassen. Die Bundesregierung sollte aufgefordert werden, zur Stärkung der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ u.a. dafür Sorge zu tragen, dass keine unterschiedlichen Rechtsformen von Freiwilligendiensten entstehen, die zu einer Konkurrenzsituation führen und die Jugendfreiwilligendienste FSJ/FÖJ mittel- oder langfristig verdrängen. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem BFD aufgefordert werden, insbesondere die Frist für den Übergang zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten zu verlängern. Im Übrigen sei ein ganzheitliches Konzept zur Stärkung der Freiwilligendienste zu erarbeiten und mit den Ländern abzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Nichtanrufung wurde von Niedersachsen unterstützt. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Entschließung nicht gefasst. Das Nichtfassen der Entschließung wurde von Niedersachsen unterstützt.

Zu TOP 9
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 168/11

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung des Schutzes vor Zwangsheirat. Insbesondere soll ein besonderer Straftatbestand gegen Zwangsheirat eingeführt und für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen ein eigenständiges Wiederkehrrecht nach Deutschland geschaffen werden. Der Bundesrat hatte am 17. Dezember 2010 zu dem Gesetzentwurf mehrere Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen. Insbesondere wurde für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive gefordert. Der Deutsche Bundestag hat die Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bundesrates nur zum Teil berücksichtigt. Gegenüber dem Gesetzentwurf enthält der Gesetzesbeschluss den vom Bundesrat im Aufenthaltsgesetz geforderten eigenständigen Aufenthaltstitel für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende. Der Gesetzesbeschluss ist gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates insofern großzügiger, als personensorgeberechtigte Elternteile nur ihren eigenen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern müssen. Andererseits sind die Ausschlussbestimmungen verschärft worden: Verurteilungen wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat - ausgenommen Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können - sollen zum Ausschluss der Bleiberechtsregelung für die Eltern führen. Für Eltern, die wegen Ausschlussgründen keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, ist eine Duldungsregelung vorgesehen. Neu aufgenommen wurde eine Regelung, wonach Ausländer nur jeweils eine auf höchstens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, wenn sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind und den Kurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Demgegenüber empfahl der mitberatende Ausschuss für Frauen und Jugend, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Ziel des Anrufungsbegehrens war die Beibehaltung der im geltenden Aufenthaltsgesetz enthaltene Zeitdauer für den Bestand einer Ehe von mindestens zwei Jahren. Danach erhält der Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz will die Ehebestandszeit auf drei Jahre verlängern.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Nichtanrufung wurde von Niedersachsen unterstützt.

Zu TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
BR-Drs. 127/11


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die in der Insolvenzordnung (InsO) vorhandenen Ansätze und Instrumente zur Sanierung von Unternehmen gestärkt werden. Folgende Elemente sind hervorzuheben:

  • Stärkung der Gläubigerbeteiligung durch Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses.
  • Ausbau des Instruments des Insolvenzplanverfahrens durch Beschränkung der Rechtsmittel einzelner Gläubiger sowie die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile.
  • Steigerung der Attraktivität der Eigenverwaltung, indem der Schuldner in „geschäftsführender“ Position bleiben und die Sanierung des Unternehmens unter Aufsicht eines Sachwalters selbst gestalten kann.
  • Einführung eines Insolvenzstatistikgesetzes.
  • Einführung „belegbarer Kenntnisse“ für Richter und Rechtspfleger in Insolvenzsachen.
  • Konzentration der Insolvenzgerichtsstandorte auf ein Amtsgericht pro Landgerichtsbezirk durch Aufhebung der bestehenden Länderöffnungsklausel.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, umfangreich Stellung zu nehmen. Zwei der elf hier gestellten niedersächsischen Anträge zielten zum einen darauf ab, die bestehende Länderöffnungsklausel bei der Bestimmung der Insolvenzgerichte nicht zu streichen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, und zum anderen, das Erfordernis eines besonderen Ausbildungsnachweises für Richter und Rechtspfleger an Insolvenzgerichten, das in die Insolvenzordnung neu aufgenommen werden soll, zu streichen. Einen entsprechendenAntrag hatte Niedersachsen auch im Finanzausschuss gestellt. Im Wirtschaftsausschuss hatte Niedersachsen zur Frage der Gerichtskonzentration einen Antrag gestellt, wonach die bestehende Länderöffnungsklausel für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren erhalten bleiben soll. Alle Anträge haben in den Ausschüssen eine Mehrheit erhalten.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf zum großen Teil mit den Stimmen Niedersachsens umfangreich Stellung genommen. Minister Busemann hat im Bundesrat das Wort genommen und die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen für eine zukünftige Erleichterung der Sanierung von Unternehmen grundsätzlich als geeignet anerkannt. Kritik äußerte er hinsichtlich der geplanten Streichung der Länderöffnungsklausel, weil durch die Konzentration der Insolvenzverfahren auf ein Amtgericht pro Landgerichtsbezirk eine bürgernahe Justiz im Flächenland verhindert werde und den Kontakt zwischen Gericht und Schuldnern bei Verbraucherinsolvenzen erschwere. Er bedauerte, dass Folgekosten dieser Konzentration im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung gefunden hätten. Auch das künftige Erfordernis belegbarer Kenntnisse für Richter und Rechtspfleger an Insolvenzgerichten berühre die Länderinteressen nachteilig und widerspreche dem Prinzip der universellen Einsetzbarkeit dieser Berufsgruppen.

Zu TOP 28
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
BR-Drs. 128/11

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält Regelungen zur Privilegierung von Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht. Grundsätzlich ist die Rechtsprechung gegenüber Kinderlärm zwar tolerant und es wird von ihr akzeptiert, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen, wie zum Beispiel Gewerbe oder lärmende Erwachsene. Gleichwohl hat es in jüngerer Zeit verschiedene Klagen gegen solche Einrichtungen gegeben, die in der öffentlichen Diskussion mit der Frage nach einer kinderfreundlichen Gesellschaft aufgegriffen worden sind. Aus diesem Grund soll das geltende Lärmschutzrecht geändert werden, um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll daher ein neuer Beurteilungsmaßstab eingefügt werden, nach dem Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Die Privilegierung betrifft Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Darunter fallen zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl ohne die Stimme Niedersachsens eine Stellungnahme. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle geprüft werden, wie das Regelungsziel auch für den Bereich der Kindertagespflege umgesetzt werden kann.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.

Zu TOP 59
Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes und zu einer beschleunigten Stilllegung von Atomkraftwerken
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 194/11

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, eine entschädigungslose Aufhebung der Betriebsgenehmigungen der sieben ältesten, nach Auffassung der Antragsteller unzureichend gegen Flugzeugabstürze oder terroristische Angriffe abgesicherten Atomkraftwerke sowie der Anlage Krümmel zu erwirken. Außerdem soll eine Rückführung der sich auf Laufzeitverlängerungen beziehenden Änderungen des Atomgesetzes für die übrigen Kraftwerke erwirkt werden. Zudem soll die von Betreiberseite und von Teilen der juristischen Wissenschaft in der Vergangenheit bestrittene Verpflichtung zur dynamischen Risikovorsorge ausdrücklich in einem neuen Paragraphen klargestellt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Gesetzentwurf wurde dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit federführend sowie den Ausschüssen für Gesundheit, Inneres und Wirtschaft zur Mitberatung überweisen. Minister Sander hat im Bundesrat das Wort genommen. Er erklärte, dass die Politik das Moratorium nun nutzen müsse, um die Erkenntnisse aus den japanischen Kraftwerken für Deutschland richtig zu interpretieren. Es werde eine neue, weitreichende ergebnisoffene Sicherheitsbewertung aller deutschen Kernkraftwerke durch die Reaktorsicherheitskommission erfolgen. Grundlage hierfür sei der von der Reaktorsicherheitskommission am 30. März 2011 verabschiedete Anforderungs- und Fragenkatalog. Minister Sander wörtlich: „Unsere hohe Sicherheitsphilosophie wird jetzt nochmals auf den Prüfstand gestellt. Wenn dies geschehen ist, dann müssen die Kernkraftwerke nach den neuen Erkenntnisse nachgerüstet oder abgeschaltet werden.“

Zu TOP 61
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore-Windenergie
- Antrag des Landes Bremen -
BR-Drs. 186/11

Wesentlicher Inhalt:
Der Entschließungsantrag zielt darauf, dass der Bundesrat insbesondere folgendes beschließen möge:

  1. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der Erneuerbaren Energien für Deutschland.
  2. Das noch weitgehend ungenutzte Potential der Offshore-Windenergie muss durch gezielte Maßnahmen zügig genutzt werden.
  3. Eine schnelle Umsetzung von Windparks soll durch gezielte Förderung belohnt werden, da so Erfahrungswerte geschaffen werden. Windparkrechte sollen zeitlich befristet werden.
  4. Die Planungs- und Investitionssicherheit von Investoren muss gewährleistet werden.
  5. Das EEG soll im Sinne von Innovationsfreudigkeit weiterentwickelt werden.
  6. Forschung und Entwicklung muss durch Bundes- und EU-Mittel verlässlich unterstützt werden.
  7. Die Grundlagen für einen zügigen Ausbau müssen schnell geschaffen werden. Das betrifft gesetzliche Voraussetzungen ebenso wie Infrastruktur.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens einen Antrag auf sofortige Sachentscheidung abgelehnt. Der Entschließungsantrag wurde dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit federführend sowie dem Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, dem Finanzausschuss und dem Wirtschaftsausschuss zur Mitberatung zugewiesen. Ministerpräsident McAllister hat im Bundesrat das Wort genommen. „Die Erneuerbaren Energien werden in der zukünftigen Energieversorgung in Deutschland eine noch wichtigere Rolle spielen. Einen wesentlichen Anteil daran hat die Windenergie an Land und auf hoher See. Niedersachsen hat heute im Bundesrat zehn Vorschläge gemacht, um vor allem Offshore-Windenergie in Deutschland politische Unterstützung zu geben. Unsere Vorschläge sind konkret und positiv „für“ etwas - nicht abstrakt und schlicht „dagegen“ wie leider so manche Diskussionsbeiträge in der energiepolitischen Debatte,“ erklärte Niedersachsens Ministerpräsident. Die aus Sicht des Landes Niedersachsen zehn wichtigen Punkte für eine nachhaltige Wende in der Energiepolitik und den beschleunigten Ausbau der Windenergie sowie der Netze sind Gegenstand eines Plenarantrages, den Ministerpräsident McAllister in den Bundesrat eingebracht hat. Er wird nun ebenfalls Gegenstand der Beratungen in den Ausschüssen sein.


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Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
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Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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