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886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 8
Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
BR-Drs. 485/11


TOP 10
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 487/11


TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
BR-Drs. 452/11


TOP 40
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes
BR-Drs. 457/11


TOP 45
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 462/11


TOP 83
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
BR-Drs. 445/11


TOP 97
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
BR-Drs. 369/11


TOP 98
Steuervereinfachsgesetz 2011
BR-Drs. 568/11



Zu TOP 8
Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
BR-Drs. 485/11


Wesentlicher Inhalt:
Die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wird durch die Gesetzesänderung eingeschränkt. Ein Zurückweisungsbeschluss soll nur ergehen können, wenn das Gericht einstimmig davon überzeugt ist, dass eine Berufung „offensichtlich“ keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung „nicht geboten“ ist. Darüber hinaus wird für Verfahren mit einem Beschwerdewert über 20.000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Damit sind Zurückweisungsbeschlüsse in gleicher Weise anfechtbar wie ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist. Das Berufungsurteil wird ggf. durch den Bundesgerichtshof überprüft.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss hat empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus dreiGründen anzurufen:

  1. Bindung der mündlichen Verhandlung an eine Mehrheitsentscheidung im erkennenden Gericht. Die BT-Fassung lässt eine mündliche Verhandlung bereits zu, sobald ein Richter sie für angemessen erachtet.
  2. Streichung der in der BT-Fassung vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse.
  3. Dauerhafte Übernahme der Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde in die ZPO und nicht lediglich erneute Verlängerung, wie im Gesetzesbeschluss des BT vorgesehen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch Niedersachsen hat gegen eine Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt.

Zu TOP 10
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 487/11


Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz liefert den Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwendung der Technologien zur Abscheidung, dem Transport und die geologische Speicherung von Kohlendioxid. Ziel ist es, die Eignung dieser Technologien zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen zu ermitteln.
Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes sind:

  • Vollzug des Gesetzes durch die Länder;
  • Festlegung von Speichergebieten durch die Länder;
  • Beschränkung des Gesetzes auf Demonstrations- sowie Forschungsspeicher;
  • Evaluierung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018;
  • Begrenzung der bundesweit zulässigen Kohlendioxidspeichermenge auf 8 Mio. t/a und 3 Mio. t/Projekt;
  • Übertragung der Verantwortung für stillgelegte Speicher auf die Länder frühestens 30 Jahre nach deren Stilllegung.

Das Gesetz wurde von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie in nationales Recht im Juni 2011 endete.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Umweltausschuss wurde gegen die Stimme Niedersachsens vorgeschlagen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um das Entscheidungsermessen von Behörden bei der Übernahme von Pflichten in Art. 1 § 31 Abs. 2 Satz 1 zu erweitern. Weitere Anrufungsgründe fanden keine Mehrheit, Niedersachsen hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses generell abgelehnt.

Behandlung im Plenum:
Minister Bode hat das Wort genommen und für den ausgehandelten Kompromiss geworben, der mit der so genannten „Länderklausel“ den Ländern ermöglicht, bestimmte Gebiete zu benennen oder auszuschließen. Neben dem vom Umweltausschuss vorgeschlagenen Anrufungsgrund lagen zwei Plenaranträge zur Anrufung des Vermittlungsausschusses vor, einer mit dem Ziel einer generellen Überarbeitung des Gesetzes und einer mit dem Ziel, die Länderklausel nach Art. 1 § 2 Abs. 5 zu streichen. Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch Niedersachsen hat gegen eine Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Niedersachsen hat für die Zustimmung votiert.

Zu TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
BR-Drs. 452/11


Wesentlicher Inhalt:
Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat der Bund in einer Protokollerklärung zugesagt, die Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) schrittweise bis zur vollständigen Übernahme wie folgt zu erhöhen:

  • Haushaltsjahr 2012: 45%
  • Haushaltsjahr 2013: 75%
  • ab dem Haushaltsjahr 2014: 100 %.

Mit der Anhebung der Bundesbeteiligung soll die Finanzkraft der Kommunen gestärkt werden. Die Gemeindefinanzkommission hat in ihrer Sitzung am 15.06.2011 die Zusage begrüßt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Protokollerklärung in einem ersten Schritt für das Jahr 2012 umgesetzt und die Bundesbeteiligung von derzeit 16 % auf 45 % erhöht. Die weitere Erhöhung der Bundesbeteiligung im Haushaltsjahr 2013 sowie die vollständige Übernahme der Ausgaben nach dem 4. Kapitel SGB XII einschließlich etwaiger Regelungen zur Bundesauftragsverwaltung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Im Gegenzug zu der Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung in entsprechendem Umfang abgesenkt. Die für 2012 vorgesehene Kürzung erfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ab dem Jahr 2016 wird die Absenkung auf den Wert eines halben Mehrwertsteuerpunktes gedeckelt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfahlen übereinstimmend, die Bundesbeteiligung auch für die Jahre 2013 und 2014 zu regeln und diese auf die Nettoausgaben des laufenden Jahres und nicht auf die Ausgaben des Vorvorjahres zu beziehen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl demgegenüber, die Bundesregierung zu bitten, das Gesetzgebungsverfahren zur weiteren Erhöhung der Bundesbeteiligung für 2013 und 2014 unverzüglich einzuleiten und im Hinblick auf die zu erwartenden gravierenden Auswirkungen der anstehenden Regelungen auf das System der Sozialhilfe mit den Ländern gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl darüber hinaus, die Kosten für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG länderspezifisch zu den dortigen Ausgaben für Unterkunft und Heizung ins Verhältnis zu setzen, um den tatsächlichen Verhältnissen in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen ohne die Summe der Gesamtkosten des Bundes zu ändern. Außerdem empfahl er in einer allgemeinen Stellungnahme für eine auskömmliche Finanzierung der Bundesagentur für Arbeit zu sorgen und die Leistungsfähigkeit der Arbeitsförderung auch in Zukunft zu gewährleisten. Der Finanzausschuss empfahl ferner die Gegenfinanzierung im Finanzausgleichsgesetz zu verankern und darauf hinzuweisen, dass eine Verknüpfung der frei werdenden Mittel mit einer Weiterfinanzierung der Mittagessen in Horten und Schulsozialarbeit durch die Kommunen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens nicht vereinbart worden sei.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Insbesondere sollen die Kosten für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG länderspezifisch zu den dortigen Ausgaben für Unterkunft und Heizung ins Verhältnis gesetzt werden, um den tatsächlichen Verhältnissen in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen ohne die Summe der Gesamtkosten des Bundes zu ändern.

Zu TOP 40
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes
BR-Drs. 457/11


Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe in deutsches Recht. Schwerpunkte der Richtlinienumsetzung sind:

  • die Verankerung der Aufgaben und Pflichten von Organentnahme-Krankenhäusern im Prozess der postmortalen Organspende;
  • die Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser, mindestens einen weisungsunabhängigen Transplantationsbeauftragten zu bestellen;
  • im Interesse von Qualitäts- und Sicherheitsaspekten die Festlegung der wesentlichen Grundsätze der Organ- und Spendercharakterisierung und des Transports von Organen;
  • die Stärkung der Rolle der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle;
  • die Erweiterung der Regelungen über die Rückverfolgbarkeit und Meldung schwerwiegender Zwischenfälle bzw. unerwünschter Reaktionen und
  • die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Aufzeichnungen und Dokumentationen für Organe von zehn auf 30 Jahre.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschussempfahl dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme. So soll auf niedersächsischen Antrag hin die derzeit geltende erweiterte Zustimmungslösung in eine Erklärungslösung umgewandelt werden. Ferner soll künftig geregelt werden, dass schon zu Lebzeiten Vertrauenspersonen namentlich benannt werden können, die nach dem Tod der Betroffenen anstelle der Angehörigen einer Organ- oder Gewebeentnahme zustimmen oder ihr widersprechen können. Es ist außerdem vorgesehen eine Qualitätssicherung für die Erkennung von tatsächlichen und potentiellen Organspendern zu etablieren, um die Leistung deutscher Krankenhäuser im Bereich der Organspende transparenter und vergleichbar zu machen. Organentnahmekrankenhäuser sollen verpflichtet werden, einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen, wobei Ausnahmen durch die zuständige Landesbehörde zulässig sein sollen. Zudem sollen Unklarheiten und Unsicherheiten betreffend den Versicherungsschutz für Organlebendspender beseitigt werden. Der Ausschuss für Innere Angelegenheitenund der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitestgehend mit den Stimmen Niedersachsens die Empfehlungen des Gesundheitsausschusses beschlossen. Darüber hinaus lagen zwei Plenaranträge zur Erklärungslösung und zur Speicherung der Erklärung zur Organ- und Gewebespende vor, die beide keine Mehrheit im Plenum fanden.

Zu TOP 45
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 462/11


Wesentlicher Inhalt:
Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind die Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes an die Verordnung (EG) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße („Marktöffnungsverordnung“) sowie die Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs. Die EU-Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Finanzhilfen für Verkehrsleistungen gewährt werden dürfen und welche wettbewerblichen Anforderungen bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten sind. Sie gilt seit Ende 2009 in Deutschland unmittelbar. Das Personenbeförderungsgesetz muss punktuell an die EU-Verordnung angepasst werden. Mit dem Gesetzentwurf soll der öffentliche Personennahverkehr unternehmerisch und wettbewerblich ausgerichtet und der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre gestärkt werden. Unternehmen, die bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag berücksichtigt werden wollen, den der Aufgabenträger selbst erbringen oder direkt vergeben will, können künftig innerhalb einer Frist ein Angebot zur Durchführung des Verkehrs abgeben. Der Vorrang kommerzieller Verkehre wird damit verbessert. Mit der Einführung eines neuen Versagungsgrundes soll die „Rosinenpickerei“ unterbunden werden. Unternehmer sollen sich künftig nicht mehr ertragreiche Verkehre aus einem vorhandenen Netz oder Linienbündel heraussuchen können, während die übrigen Verkehre von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen. Mit der Aufhebung des Konkurrenzschutzes im Fernlinienverkehr dürfen Fernbusse künftig Ziele in ganz Deutschland, die mindestens 50 Kilometer auseinander liegen, anfahren - auch, wenn diese Strecken bereits durch die Bahn bedient werden. An Genehmigungen wird generell auch künftig festgehalten, was Sicherheit und Qualität gewährleisten sollen. Auch wird der (in der Regel mit Steuermitteln unterstützte) ÖPNV mit Bussen und Bahnen weiterhin dadurch gegen konkurrierenden Busfernlinienverkehr geschützt, dass die Beförderung von Personen im Fernbus zwischen zwei Haltstellen mit einem Abstand von bis zu 50 km unzulässig ist. Damit soll verhindert werden, dass eine als Fernverkehr deklarierte Busfernlinie vorrangig lukrative Strecken im Nahverkehrsbereich bedient. Besteht kein ausreichendes Nahverkehrsangebot, kann die Genehmigungsbehörde aber für einzelne Teilstrecken die Beförderung zulassen. Zur Erleichterung des touristischen Verkehrs mit Omnibussen wird das "Unterwegsbedienungsverbot" aufgehoben. Fahrgäste können bei Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen künftig auch entlang der Fahrtstrecke aufgenommen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat, grundlegende Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf zu fordern. Der Aufgabenträger soll gestärkt werden, um seiner Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gerecht zu werden. Dazu soll der Nahverkehrsplans zum zentralen Planungsinstrument für Umfang und Qualität des Verkehrsangebots aufgewertet werden. Die Aufgabenträger sollen die Befugnis erhalten, dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte zu gewähren, um ihn während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vor kommerzieller Konkurrenz zu schützen. Der Aufgabenträger soll Verkehrsleistungen im Nahverkehr ohne Einschränkungen direkt vergeben können. Für den Buslinienverkehr empfehlen die Ausschüsse, einen Schutz ausschließlicher Rechte in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den straßengebundenen Nahverkehr einzuführen. Außerdem soll der öffentlich finanzierte Eisenbahnverkehr vollständig geschützt werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitgehend ohne die Stimmen Niedersachsens die Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen. Die Empfehlung, Busse im Linien- und Gelegenheitsverkehr in die Bundesfernstraßenmaut einzubeziehen, hat der Bundesrat sich nicht zu eigen gemacht.

Zu TOP 83
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
BR-Drs. 445/11


Wesentlicher Inhalt:
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die §§ 13b sowie 38 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-NutztierVO aus formellen Gründen für unvereinbar mit den Art. 20a und 80 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Verordnungsentwurf enthält die Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Regelung zur Kleingruppenhaltung sowie eine Regelung der weiteren Nutzung bestehender ausgestalteter EU-Käfige und der Kleingruppenhaltung. § 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung regelt Anforderungen an die Kleingruppenhaltung von Legehennen. § 38 Abs. 3 und 4 enthalten Übergangsfristen für die Haltung von Legehennen in sog. „ausgestalteten Käfigen“ und sog. „konventionellen Käfigen“. Während die Übergangsfristen für „konventionelle Käfige“ bereits ausgelaufen sind, erlaubt Abs. 3 aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes die Haltung von Legehennen in den wenigen bereits vor dem 13. März 2002 genehmigten ausgestalteten Käfigen nach EU-Recht noch bis zum 31. Dezember 2020. Für bestehende „Kleingruppenhaltungen“ sieht die Änderungsverordnung einen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2035 vor.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz wurden 12 Anträge behandelt. Niedersachsen hat drei Anträgen zustimmen können, die sich auf wissenschaftlich begründete Tierschutzanforderungen bezogen, hat aber Anträge abgelehnt, die nicht wissenschaftlich begründete Forderungen erhoben und nur vordergründig dem Tierschutz dienen. Entschieden hat Niedersachsen diejenigen Anträge zurückgewiesen, die den Vertrauensschutz der Investoren gefährden. Da ein Antrag Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württembergs, der diesen Vertrauensschutz für die „Kleingruppenhaltung“ von 2035 um 15 Jahre auf 2020 verkürzt, mehrheitlich als Maßgabe angenommen wurde, konnte Niedersachsen letztlich der so veränderten Verordnung nicht mehr zustimmen.

Behandlung im Plenum:
Im Plenum wurde, neben der Empfehlungsdrucksache, auch über fünf gemeinsame Plenaranträge Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalens abgestimmt, die inhaltlich identisch mit zuvor schon im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz gestellten und untergegangenen Anträgen waren. Insbesondere die Ziffer der Empfehlungsdrucksache, die den Vertrauensschutz für die Kleingruppenhaltung um 15 Jahre reduziert und auf den 31. Dezember 2020 begrenzt hätte, bekam keine Mehrheit. Der Bundesrat stimmte daraufhin der Verordnung weder in der durch Maßgabe veränderten Fassung, noch in der unveränderten Fassung zu.

Zu TOP 97
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
BR-Drs. 369/11


Wesentlicher Inhalt:
Die „Europäische Finanzstabilisierungsfazilität“ (EFSF) wurde von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes am 7. Juni 2010 mit dem Ziel gegründet, mit Krediten von bis zu 440 Milliarden Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedstaaten abzuwenden. Zur Absicherung der Refinanzierung am Kapitalmarkt erhält die EFSF Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat einigte sich zudem im Dezember 2010 auf die Errichtung eines permanenten Krisenmechanismus für die Eurozone (ESM). Hierzu vereinbarte er, eine Änderung von Artikel 136 AEUV im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV einzuleiten. Die entsprechende Vertragsänderung des EUV wurde vom Europäischen Rat am 24./25. März 2011 beschlossen, die Einigung der Finanzminister über den ESM-Vertrag vom Europäischen Rat am 23./24. Juni 2011 gebilligt. Angesichts der fortdauernd angespannten Lage auf den Finanzmärkten kamen die Staats- und Regierungschefs der Eurozone am 21. Juli 2011 überein, die Wirksamkeit der EFSF zur Bekämpfung der gestiegenen Ansteckungsgefahren weiter zu erhöhen und sie mit zusätzlichen flexibleren Instrumenten auszustatten. Danach kann die EFSF zukünftig unter Bindung an Auflagen einem Euro-Mitgliedstaat auch vorsorglich Kredite bereitstellen, Darlehen zur Refinanzierung von Kreditinstituten gewähren oder Anleihen auf dem Sekundärmarkt kaufen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechGesetz) soll die notwendige Anpassung der Gewährleistungsermächtigung im deutschen Recht vollzogen werden. Der von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung zu stellende Gewährleistungsrahmen soll von 123 Milliarden Euro um 88,0459 Milliarden Euro auf 211,0459 Milliarden Euro aufgestockt werden. Der Bundesrat hatte bereits in Beschlüssen vom 11. Februar 2011 (BR-Drucksache 872/10), vom 18. März 2011 (BR-Drucksache 872/10) und vom 8. Juli 2011 (BR-Drucksache 369/11) zum Thema Stellung genommen. Das StabMechGesetz wird dem Bundesrat voraussichtlich am 29. September 2011 zugeleitet und auf einer Sondersitzung am 30. September 2011 beraten. Im Vorgriff auf diese Sondersitzung nahm der Bundesrat am 23. September 2011 erneut Stellung.

Behandlung in den Ausschüssen:
Keine Behandlung in den Ausschüssen.

Behandlung im Plenum:
Die Stellungnahme des Bundesrates beruht auf einen Plenarantrag aller Länder. In dieser Stellungnahme äußert der Bundesrat die Auffassung, dass es sich beim EFSF wie beim ESM um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt, für die das Mitwirkungsrecht der Länder nach Artikel 23 des Grundgesetzes gilt. Zudem trügen die Länder Mitverantwortung bei der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes (Art. 110 GG), der Kontrolle des Haushaltsvollzugs (Art. 114 GG) und der Übernahme von Gewährleistungen des Bundes (Art. 115 GG). Wegen möglicher erheblicher Folgen für den Bundeshaushalt sei die Einbindung des Bundesrates in die Entscheidungen über den Rettungsschirm geboten. Der Bundesrat bekräftigt daher seine früheren Forderungen nach einer umfassenden und fortlaufenden Unterrichtung zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die beabsichtigten Entscheidungen der EFSF, er äußert zudem die Auffassung, dass der EFSF-Rahmenvertrag - wie der ESM-Vertrag - eines Ratifikationsgesetzes bedarf.

Zu TOP 98
Steuervereinfachsgesetz 2011
BR-Drs. 568/11


Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

Wesentlicher Inhalt:
Zur Vereinfachung der Besteuerungspraxis sollen mit dem Gesetz Steuerbürger und Steuerverwaltung von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden. Durch den Abbau überflüssiger Bürokratie, den verstärkten Einsatz moderner Informationstechnik und flankierende nichtgesetzliche Maßnahmen auf Ebene der Steuerverwaltung soll das Besteuerungsverfahren modernisiert und nachvollziehbarer ausgestaltet werden. Im Gesetz sind insbesondere folgende Maßnahmen enthalten:

  • Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro.
  • Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten durch Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern.
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienausgleich.
  • Vereinfachung bei der Berechung der Entfernungspauschale.
  • Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen.

Die Steuermindereinnahmen belaufen sich jährlich auf insgesamt rund 585 Mio. Euro. Der auf die Länder entfallende Anteil wird vollständig vom Bund übernommen. Für die Kompensation ist eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern zugunsten der Länder vorgesehen. Der Ausgleich der Gemeinden soll unmittelbar durch die Länder erfolgen. Das Gesetz führt darüber hinaus zu einer jährlichen Nettoentlastung der Unternehmen von Bürokratiekosten in Höhe von etwa 4 Mrd. Euro. Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus mehreren Gründen zu verlangen. Wesentlicher Anrufungsgrund war die im Gesetz vorgesehene Einführung eines Wahlrechtes zur Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre. Zur Begründung führte der Finanzausschuss an, dass die Abgabe der Einkommensteuererklärung für mehrere Jahre den Verwaltungsablauf erschwere und zu Verunsicherungen bei den Bürgern führe. Eine Vereinfachung für Bürger und Verwaltung werde durch diese Maßnahme nicht erreicht. Der Bundesrat stimmte dem zustimmungspflichtigen Gesetz in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 weder zu noch rief er den Vermittlungsausschuss an. Niedersachsen stimmte dem Gesetz dagegen zu. Der Bundesrat fasste lediglich mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung, in der er um Überprüfung der seit 1975 nicht angehobenen Behindertenpauschbeträge an die allgemeine Preisentwicklung und um eine möglichst kostenneutrale Änderung in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren bat.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
In der Kabinettsitzung am 31. August 2011 beschloss die Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Der Vermittlungsausschuss empfahl in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Streichung der im Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthaltenen Regelung, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für zwei aufeinander folgende Jahre abzugeben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz in der Fassung der Empfehlung des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Minister Bode trug das Ergebnis des Vermittlungsausschusses im Bundesrat als Berichterstatter vor.

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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