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920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014

Aus niedersächssicher Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
BR-Drs. 60/14

TOP 13
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
BR-Drs. 25/14

TOP 28
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 - 2030
BR-Drs. 22/14

TOP 29
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
BR-Drs. 36/14

TOP 41
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen und Hessen -
BR-Drs. 93/14

TOP 43
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Nordrhein-Westfalen -

TOP 45
Entschließung des Bundesrates zum Verlust von Kulturgut in der NS-Zeit
- Antrag des Landes Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 94/14(neu)


Zu TOP 2
Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
BR-Drs. 60/14

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz werden die Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 festgesetzt. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung soll 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 Prozent betragen. Diese Beitragssätze entsprechen den bisherigen Sätzen für das Jahr 2013.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.


Zu TOP 13
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
BR-Drs. 25/14

Wesentlicher Inhalt:
1. Abschlagsfreie Rente ab 63
Jahrzehntelange Erwerbsarbeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders berücksichtigt. Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden bereits bei der Altersgrenzenanhebung privilegiert, da ihnen trotz Anhebung der Altersgrenzen ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente ab dem Alter von 65 Jahren ermöglicht worden ist. Zeitlich befristet soll nun eine Sonderregelung geschaffen werden, nach der diese Altersrente auch Versicherte beziehen können, die die Voraussetzungen hierfür bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfüllen. Dies gilt für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1952. Für sie wird ein abschlagsfreier Rentenzugang ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht. Für ab dem Jahr 1953 Geborene wird das Zugangsalter von 63 Jahren stufenweise angehoben (zwei Monate/Geburtsjahrgang). Für Versicherte, die nach dem Jahr 1963 geboren sind, ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Auf die Wartezeit der 45 Jahre werden dabei - wie bereits bisher - Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie werden vermieden, da nunmehr auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, bei der Wartezeit berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bezug von Arbeitslosengeld in der Vergangenheit rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit gewertet wurde. Ebenfalls berücksichtigt werden Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder Insolvenzgeld - hierbei handelt es sich typischerweise um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie. Nicht berücksichtigt werden können Zeiten des Bezugs einkommens- bzw. bedürftigkeitsabhängiger Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Fürsorgeleistungen) wie ALG II.

2. „Mütterrente“
Für Mütter und Väter, die ab 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zusätzlich einen Zuschlag in derselben Höhe wie der Rentenertrag aus der zusätzlichen Kindererziehungszeit wäre. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht ca. 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen. Die Erhöhung beträgt nach heutigen Werten etwa 28 Euro im Westen und rund 26 Euro im Osten.

3. Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten
Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden künftig besser abgesichert. Die Zurechnungszeit wird bei Erwerbsminderungsrenten von heute 60 Jahren auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Auch die Bewertung der Zurechnungszeit wird verbessert: künftig können sich die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Bewertung auswirken. (z.B. bei gesundheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung).

4. Anhebung des Reha-Deckels - Anpassung der jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe an die demografische Entwicklung
Der sogenannte Reha-Deckel, mit dem die Deutsche Rentenversicherung die berufliche und medizinische Rehabilitation erkrankter Menschen finanziert, soll reformiert werden. Bisher orientiert sich das Budget für diese Rehabilitationsmaßnahmen nur an der Entwicklung der Bruttolöhne. Künftig soll auch die demografische Entwicklung bei der jährlichen Anpassung des Budgets eine Rolle spielen. Damit wird ein „atmendes Reha-Budget“ geschaffen. Der Anteil der Versicherten in rehabilitationsintensiven Altersklassen erhöht sich demografisch bedingt in den nächsten Jahren. Daher ist die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bei der Festsetzung der jährlichen Ausgabennotwendig, damit die Rentenversicherung auch in Zukunft die notwendigen Leistungen an ihre Versicherten erbringen kann. Mit dieser Regelung wird zudem eine wichtige Maßnahme des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention realisiert.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, Stellung zu nehmen. U.a. wurde gebeten, eine bis zum 30.09.2015 befristete Regelung um vier Jahre zu verlängern. Auch künftig sollen danach Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte nicht als Hinzuverdienst gewertet werden. Zudem wurde um erneute Prüfung gebeten, ob eine befriedigende Lösung für die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geschiedenen Ehegatten herbeigeführt werden kann. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen, keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf keine Stellungnahme abgegeben. Dies entsprach der Haltung Niedersachsens.


Zu TOP 28
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 - 2030
BR-Drs. 22/14

Wesentlicher Inhalt:
Die EU hat sich bis zum Jahr 2020 drei verbindliche Ziele gesetzt, die von allen Mitgliedsstaaten erreicht werden müssen: Im Vergleich zum Jahr 1990 sollen die Treibhausgasemissionen um 20 Prozent sinken, der Anteil der Erneuerbaren Energien (EE) auf 20 Prozent steigen und Verbesserungen der Energieeffizienz um 20 Prozent erfolgen. Mit ihren aktuellen Vorschlägen weicht die Kommission von ihrer bisherigen Politik ab. Als Kernstück der EU-Energie- und Klimapolitik bis 2030 schlägt die Kommission ein CO2-Minderungsziel von 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 vor. Der Anteil Erneuerbarer Energien innerhalb der EU soll bis 2030 zwar auf mindestens 27 Prozent steigen - allerdings ohne nationale Verpflichtung. Für mehr Energieeffizienz hat die Kommission noch kein neues Ziel vorgeschlagen. Die größere Flexibilität der Mitgliedstaaten will die Kommission mit einem „europäischen Governance“ kombinieren, der das Erreichen der EU-Ziele sicherstellen soll. Niedersachsen verfolgt ehrgeizigere Klimaschutzziele: Die Treibhausgasminderungen sollen bis 2050 um 80-95 Prozent gegenüber 1990 verringert werden. Etwa 50 Prozent der Emissionen Niedersachsens unterliegen dem EU-Emissionshandel. Ehrgeizige Klimaschutzziele auf EU-Ebene sind damit direkt auch für die Zielerfüllung Niedersachsens relevant.

Behandlung in den Ausschüssen:
Insbesondere im Umweltausschuss und im Wirtschaftsausschuss wurden umfangreiche Stellungnahmen beschlossen, die eine engagierte Klimapolitik forderten. Im Agrarausschuss wurde demgegenüber gegen die Stimme Niedersachsens eine Stellungnahme verabschiedet, die eher eine Verlangsamung der Klimapolitik bedeuten würde.

Behandlung im Plenum:
Die Stellungnahme des Bundesrats wurde zum größten Teil mit den Stimmen Niedersachsens verabschiedet.


Zu TOP 29
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
BR-Drs. 36/14

Wesentlicher Inhalt:
Der Beginn der dritten Emissionshandelsperiode 2013 - 2020 ist durch ein Überangebot von ca. 2 Mrd. Emissionszertifikaten geprägt. Damit geht ein unerwarteter Preisverfall einher. Während noch 2011 bzw. 2012 von einem Preis von ca. 25 - 30 €/Emissionszertifikat ausgegangen wurde, liegt der Preis derzeit bei ca. 6 €/Emissionszertifikat. Dem will die EU in der dritten Emissionshandelsperiode durch das „Backloading“ (Herausnahme von ca. 900 Mio. Emissionszertifikaten aus dem Markt in den Jahren 2014 - 2016 ) entgegenwirken. Für die vierte Emissionshandelsperiode 2021 - 2028 schlägt die EU nun die Einrichtung einer „Marktstabilisierungsreserve“ wie folgt vor:
Übersteigt der Gesamtüberschuss 833 Mio. Zertifikate, so werden in die Reserve Zertifikate eingestellt, die von zukünftigen Auktionsmengen abgezogen werden, um die von einem hohen vorübergehenden Überschuss im EU-Emissionshandelssystem verursachte Marktinstabilität abzumildern.
Die Einrichtung einer „Marktstabilisierungsreserve“ soll nicht erst in der vierten Emissionshandelsperiode 2021 - 2028, sondern in der bereits laufenden Emissionshandelsperiode bis 2020 signifikant zur Stärkung des Emissionshandels beitragen und ist daher aus niedersächsischer Sicht notwendig.

Behandlung in den Ausschüssen:
Eine von Niedersachsen mit eingebrachte Stellungnahme fand im Umweltausschuss eine große Mehrheit, während im Wirtschaftsauschuss Kenntnis vom Vorschlag genommen wurde. Die Stellungnahme fordert eine engagierte Veränderung des Emissionshandels, um so einen besseren Beitrag zum Klimaschutz zu gewährleisten.

Behandlung im Plenum:
Mit den Stimmen Niedersachsens wurde die Stellungnahme verabschiedet. Der niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel gab eine Rede zu Protokoll.


Zu TOP 41
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen und Hessen -
BR-Drs. 93/14

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf ermöglicht die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten. Vor diesen Kammern sollen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können. Verhandeln sollen diese Kammern neben den normalen Handelssachen insbesondere solche mit einem internationalen Bezug. Ein internationaler Bezug kann sich etwa aus einer Vereinbarung oder aus gesellschaftsinternen Verträgen in englischer Sprache ergeben. Voraussetzung ist, dass sich die Vertragspartner auf eine Verfahrensführung in englischer Sprache geeinigt haben. Wird die mündliche Verhandlung vor dieser Kammer in englischer Sprache geführt, sind auch Schriftsätze der Parteien und Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Auch eine zweite Tatsacheninstanz vor den Oberlandesgerichten ist in englischer Sprache vorgesehen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor einer Kammer für internationale Handelssachen in Englisch stattgefunden hat. Gegebenenfalls soll auch das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in englischer Sprache durchgeführt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um eine Wiedereinbringung, da er dem Grundsatz der Diskontinuität anheimgefallen ist. Ausschussberatungen haben nur bei der erstmaligen Einbringung im Frühjahr 2010 stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit sofortiger Sachentscheidung den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Niedersachsen hat erneut als Mitantragsteller den Antrag auf Einbringung des Gesetzentwurfes in den Bundestag und den Antrag auf sofortige Sachentscheidung unterstützt.


Zu TOP 43
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Nordrhein-Westfalen -

Wesentlicher Inhalt:
Die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung der freiberuflich tätigen Hebammen in der Geburtshilfe haben sich in den vergangenen Jahren stark erhöht. Es ist nicht auszuschließen, dass den freiberuflich tätigen Hebammen in der Geburtshilfe ab Sommer 2015 möglicherweise überhaupt keine Berufshaftpflichtversicherung mehr zur Verfügung steht. Dies führt vermehrt dazu, dass freiberuflich tätige Hebammen in der Geburtshilfe ihre Tätigkeit aufgeben, weil sich die hohen Versicherungsbeiträge kaum noch erwirtschaften lassen. Der Bundesrat setzt sich für eine Verbesserung der Situation freiberuflich tätiger Hebammen ein. Er hält eine tragfähige Lösung dieses Problems zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Geburtshilfe dringend für notwendig. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass kurzfristig eine angemessene Vergütung der Tätigkeit erreicht und damit die Geburtshilfeversorgung flächendeckend gesichert wird. Zudem sei zu prüfen, ob die Absicherung des Haftungsrisikos in der Geburtshilfe durch eine erweiterte Trägerhaftung oder einen steuerfinanzierten Haftungsfonds erreicht werden kann.

Behandlung in den Ausschüssen:
Es haben keine Ausschussberatungen stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens mit sofortiger Sachentscheidung die Entschließung gefasst.
Niedersachsen ist einer Protokollerklärung aus Nordrhein-Westfalen beigetreten.


Zu TOP 45
Entschließung des Bundesrates zum Verlust von Kulturgut in der NS-Zeit
- Antrag des Landes Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 94/14(neu)

Wesentlicher Inhalt:
Vor dem aktuellen Hintergrund der aufgetauchten Sammlung von Kunstwerken in Bayern („Schwabinger Kunstfund“/Cornelius Gurlitt) ist die derzeitige Rechtslage so, dass ein Herausgabeanspruch des Opfers oder seiner Erben nach 30 Jahren verjährt ist und damit nicht mehr durchsetzbar ist. Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung daher aufgefordert werden zu prüfen, in welcher Weise die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einer Änderung bedürfen, um die rechtliche Position von NS-Opfern und ihren Erben insoweit zu verbessern. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in ihre Überlegungen den Gesetzentwurf Bayerns mit einzubeziehen (Drs. 27/14), der ebenfalls zum Ziel hat, die rechtliche Position von NS-Opfern und ihren Erben zu verbessern und dessen Beratung im Rechtsausschuss noch nicht abgeschlossen ist. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, folgende Aspekte bei ihrer Prüfung zu berücksichtigen:
- die Anforderungen an den guten Glauben beim Erwerb des Kulturguts,
- das Fehlen von Nachweisen, weil diese aufgrund von Verfolgung, Kriegseinwirkungen und Kriegsfolgen untergegangen sind,
- das Verhältnis zu geltenden Regelungen zur Entschädigung und Rückerstattung.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit sofortiger Sachentscheidung in den Bundestag eingebracht. Niedersachsen hat nach dem Beitritt sowohl den Antrag auf sofortige Sachentscheidung als auch den Antrag auf Einbringung in den Bundestag unterstützt.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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