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924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 9
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Niedersachsens, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 252/14

TOP 14
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonde (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
BR-Drs. 223/14

TOP 44
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
BR-Drs. 288/14

TOP 49
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
BR-Drs. 293/14

TOP 51
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
- Antrag der Länder Brandenburg, Niedersachsen -
BR-Drs. 282/14

TOP 52
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 285/15
in Verbindung mit
TOP 54
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 283/14
in Verbindung mit
TOP 59
Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 284/14

TOP 55
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 295/15


Zu TOP 9
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Niedersachsens, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 252/14

Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung wird gebeten, noch in diesem Jahr den Entwurf eines Bundespräventionsgesetzes sowie einen Nationalen Diabetesplan vorzulegen und die Länder sowie die Akteure im Gesundheitswesen in den Planungsprozess weitreichend einzubeziehen.Der Diabetesplan soll ein Konzept enthalten, das sowohl Präventionsstrategien, Früherkennungsmaßnahmen und Vorschläge für neue Versorgungsmodelle als auch die Stärkung der Selbsthilfe beschreibt. Folgende Aspekte sollen im Plan berücksichtigt werden:
- Primäre Prävention des Diabetes stärken
- Früherkennung des Typ2-Diabetes intensivieren
- Epidemiologische Datenlage verbessern
- Versorgungsstrukturen und sozialmedizinische Nachsorge qualitativ sichern
- Patientenschulung und Patientenselbstbefähigung ausbauen, auch für Kinder und Jugendliche im Setting Kindertagesstätte und Schule.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss hat eine Maßgabe beschlossen. Folgender Aspekt solle zusätzlich beim Diabetesplan berücksichtigt werden: Strategien zur Reduzierung und Transparenz von Zuckergehalt in Lebensmitteln.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit Maßgabe mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.

Zu TOP 14
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonde (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
BR-Drs. 223/14

Wesentlicher Inhalt:
Durch das vorliegende Gesetz sollen bereits zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden. Die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
- Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um vier Prozent (2,67 Prozent für die 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen) erhöht.
- Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können.
- Im Bereich sogenannter niedrigschwelliger Angebote sollen neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt werden, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 Euro pro Monat.
- Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2557 auf bis zu 4000 Euro pro Maßnahme. In einer Pflege-WG können diese Maßnahmen mit bis zu 16000 Euro bezuschusst werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat.
- Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sollen Lohnersatzleistungen für eine zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, eingeführt werden. Die Lohnersatzleistung wird in einem separaten Gesetz geregelt, das ebenfalls am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll.
- In Pflegeheimen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zahl der Betreuungskräfte von bisher 25000 auf bis zu 45000 Betreuungskräften erhöht werden kann.
- Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Mrd. Euro jährlich) wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Er soll ab 2035 der Stabilisierung des Beitragssatzes dienen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.

Zur Finanzierung dieser Leistungen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung am 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte und im Laufe der Wahlperiode um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben. Dies führt zu Mehreinnahmen in Höhe von etwa fünf Milliarden Euro.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Um die Leistungen im ambulanten und stationären Bereich weiter anzugleichen, sollen die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege sowie für Übergangsleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz über die im Gesetzentwurf vorgesehene Dynamisierung angehoben werden. Mit einer Dynamisierung der ambulanten und vollstationären Sachleistungen in Form von identischen Festbeträgen würde erreicht, dass der ambulante Bereich in gleicher Weise von der Leistungsdynamisierung profitiert wie der stationäre Bereich. Darüber hinaus soll durch eine Änderung des § 38 a SGB XI der Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen weiterentwickelt werden. In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung aufgefordert, die Notwendigkeit weiterer Anpassungen im SGB XI zur Sicherung einer tragfähigen und nachhaltigen Finanzierung alternativer Wohn- und Betreuungsangebote darzulegen. Die zweite Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung soll auf den 1. Januar 2016 vorgezogen werden. Dies würde einen Beitrag dazu leisten, die nötigen finanziellen Mittel für die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bereitzustellen. Ferner soll zur Steigerung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger das Leistungsspektrum bei niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten erweitert werden. Zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in der Altenpflege wird die Bundesregierung schließlich aufgefordert, einen Ausbildungsfonds (Refinanzierung der Pflegeausbildung) auf Bundesebene zu schaffen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Finanzausschuss sowie der Wirtschaftsausschuss haben gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Ministerin Rundt hat im Plenum das Wort ergriffen.

Zu TOP 44
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
BR-Drs. 288/14
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Zentraler Regelungspunkt des Gesetzes ist die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns. Die Höhe des Mindestlohns ist mit 8,50 Euro - einmalig - bei seiner Einführung vom Bundestag festgelegt. Danach wird eine Mindestlohnkommission, die aus den Tarifpartnern, also Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände besteht, die Auswirkungen des Mindestlohns laufend evaluieren. Der Mindestlohn soll alle zwei Jahre angepasst werden. Erstmals nimmt die Mindestlohnkommission zum 30. Juni 2016 eine Anpassung des Mindestlohns vor, die dann zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Der Mindestlohn gilt ab 1. Januar 2015 und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings gibt es für bereits bestehende allgemeinverbindliche Tarifverträge im Entsendegesetz, die für einzelne Branchen oder Regionen gelten, eine Übergangsfrist. Zudem gibt es in einigen Branchen, die derzeit keine Tarifverträge haben, Übergangsregelungen. Zeitungszusteller bekommen 2015 75 Prozent des Mindestlohns, 2016 sind es dann 85 Prozent, bevor ihr Lohn dem gesetzlichen Mindestlohn angepasst wird. Auch für Saisonarbeiter, sowohl in der Gastronomie als auch in der Landwirtschaft, gilt der Mindestlohn. Sie können nun bis zu 70 Tage - statt bisher 50 Tage - angestellt werden. Der Mindestlohn gilt hier uneingeschränkt, allerdings können Kost und Logis als Arbeitsentgelt - wie bisher auch - auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Es soll verhindert werden, dass junge Menschen wegen besser bezahlter Hilfstätigkeiten auf eine Ausbildung verzichten. Zudem ist ein Praktikum kein Arbeitsverhältnis. Es gibt zum einen studienbegleitende Praktika, die während eines Studiums absolviert werden müssen, weil es die Studienordnung so vorsieht. Für diese Praktika gibt es keinen Mindestlohn. Zum anderen gibt es Orientierungspraktika, die freiwillig absolviert werden - auch nach abgeschlossener Ausbildung. Allerdings sind diese Praktika nur maximal drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Damit soll der Missbrauch von Praktika verhindert werden. Praktikanten haben künftig Anspruch auf einen schriftlich fixierten Vertrag. Wenn Langzeitarbeitslose einen Job finden, können Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abweichen. Nach sechs Monaten haben sie Anspruch auf den Mindestlohn. Die Auswirkungen dieser Regelung soll zu Mitte 2016 überprüft werden. Die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll überprüfen, ob sich die Arbeitgeber an das Gesetz halten und den Mindestlohn zahlen. Dafür werden beim Zoll 1.600 neue Stellen geschaffen. Künftig wird es außerdem wesentlich leichter werden, die Regelungen von Tarifverträgen auch für alle sonst nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber allgemein-gültig zu erklären. Es müssen dann nicht mehr 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Vertrag erfasst sein. Künftig können grundsätzlich in allen Branchen unterste Tariflöhne durch die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowohl für deutsche wie für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgeschrieben werden. Der Deutsche Bundestag hatte den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie am 3. Juli 2014 angenommen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.

Zu TOP 49
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
BR-Drs. 293/14
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Die grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit dem Gesetz abgeschlossen. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen. Außerdem soll die Kostendynamik der vergangenen Jahre durchbrochen werden und so der Anstieg der Kosten für den Stromkunden begrenzt werden. Das Gesetz enthält auch neue Rabatt-Regelungen für stromintensive Unternehmen bei der Ökostrom-Umlage. Im Folgenden sind die aus niedersächsischer Sicht wesentlichen Regelungen der EEG-Novelle 2014 dargestellt:

1. Ausbauziele:
Die Förderung wird auf wettbewerbsfähige, kostengünstige Technologien konzentriert. Der Zubau an kostenintensiven Biomasse-Anlagen wird dabei verlangsamt, Sonne und Wind haben Vorrang. Es gelten folgende Ausbauziele:
Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (brutto),
Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (netto),
Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030,
Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto).

2. Kosten:
„Überförderungen“ werden abgebaut, Vergütungen abgesenkt und Boni gestrichen. Während die durchschnittliche Vergütung aller Bestandsanlagen derzeit ca. 17 ct/kWh beträgt, sollen Betreiber neuer Anlagen ab 2015 im Schnitt etwa 12 ct/kWh erhalten.

3. Direktvermarktung:
Das neue EEG soll die Marktintegration der erneuerbaren Energien vorantreiben. Bislang nehmen in der Regel die Netzbetreiber den Ökostrom ab und verkaufen ihn an der Strombörse. Das soll sich nun durch die verpflichtende Direktvermarktung ändern. Sie wird stufenweise eingeführt, damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können:
ab 1. August 2014: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt
ab 1. Januar 2016: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.
Betreiber von größeren Anlagen erhalten bei der Direktvermarktung nur noch die gleitende Marktprämie, die sicherstellt, dass EE-Anlagen auch weiterhin wirtschaftlich betrieben werden können.

4. Eigenversorgung:
Bei großen Neuanlagen zur Eigenversorgung ist künftig die volle EEG-Umlage fällig. Wer auf erneuerbare Energien oder neue, hocheffiziente KWK-Anlagen setzt, zahlt eine verminderte EEG-Umlage. Bis Ende 2015 beträgt diese 30 Prozent, 2016 dann 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent der EEG-Umlage. Kleinere Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung (dies betrifft insbesondere Photovoltaik-Anlagen), die jährlich höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchen, sind von der EEG-Umlage beim Eigenverbrauch ausgenommen. Für bestehende Anlage besteht zumindest bis 2017 Bestandsschutz.

5. Besondere Ausgleichsregelung:
Stromintensive Unternehmen müssen heute nur eine reduzierte EEG-Umlage bezahlen (Besondere Ausgleichsregelung). Die Ausnahmeregelung gilt künftig nur für stromintensive Unternehmen aus Branchen mit einem hohen Maß an Stromkosten- und Handelsintensität. Hierdurch wird die Ausnahmeregelung auf Unternehmen und Branchen beschränkt, die im harten internationalen Wettbewerb stehen, in dem der Strompreis ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist.

6. Ausschreibungen:
Mittelfristig - spätestens ab 2017 - soll die Förderhöhe der erneuerbaren Energien über Ausschreibungen bestimmt werden, um die günstigste Form der Energieerzeugung bei den jeweiligen Technologien zu ermitteln.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Es wurde festgestellt, dass der Bundesrat keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat. Minister Wenzel ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 51
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
- Antrag der Länder Brandenburg, Niedersachsen -
BR-Drs. 282/14
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel der gemeinsam mit Brandenburg wieder auf den Weg gebrachten Initiative ist die Übernahme der Kosten zur Räumung von alliierten Kampfmitteln durch den Bund. Bisher erstattet der Bund den Ländern nur die Aufwendungen für die Kampfmittelräumung auf bundeseigenen Liegenschaften sowie für die Räumung sogenannter reichseigener Munition und Kampfmittel auf den übrigen Flächen. Die schrecklichen Unfälle in den letzten Jahren bei Bombenentschärfungen haben gezeigt, welche erheblichen Gefahren noch heute von alliierten Fliegerbomben ausgehen. So kamen im Juni 2010 in Göttingen drei Mitarbeiter des Niedersächsischen Kampfmittelräumdienstes ums Leben. Die Räumung der Kampfmittel ist ein fortdauerndes, kostenintensives Problem, mit dem die Länder finanziell überfordert sind. Dabei zählt Niedersachsen zu den am stärksten von Rüstungsaltlasten betroffenen Bundesländern. Allein in Niedersachsen gibt es 181 Standorte mit Rüstungsaltlasten. Zu den Gefahren für Personen und Sachen kommt hinzu, dass die aus Geldmangel verzögerte Beseitigung der Rüstungsaltlasten eine Nutzung der betroffenen Flächen verhindert. Die kontaminierten Gebiete dürfen nicht betreten werden, und es unterbleibt in vielen Fällen eine sinnvolle Folgenutzung der Flächen. Wenn der Bund den Ländern zusätzlich die Kosten der Kampfmittelräumung alliierter Munition und sonstiger Altlasten erstattet, ist davon auszugehen, dass sich die Erstattungen des Bundes mehr als verdoppeln werden. Niedersachsen würde eine Beteiligung des Bundes jährliche Ersparnisse von rund zwei Millionen Euro bringen. Mit der Bundesratsinitiative soll eine einheitliche und gerechte Kostenzuordnung erreicht werden. Denn allein die Herkunft der Bombe kann nicht entscheiden, ob der Bund für die Räumungskosten einsteht oder nicht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat einstimmig die Wiedereinbringung beschlossen.

Zu TOP 52
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 285/15
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 54
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 283/14
in Verbindung mit
Zu TOP 59
Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 284/14

Wesentlicher Inhalt:
Niedersachsen hat eine Initiative in den Bundesrat eingebracht, die drei Teilanträge umfasst, mit denen für die weitere Erdgasförderung strenge gesetzliche Auflagen für den Umweltschutz eingeführt und die Rechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger durch Informationen und Beteiligungsverfahren deutlich gestärkt werden sollen. Im Wasserhaushaltsgesetz soll klargestellt werden, dass mit der Aufsuchung und der Förderung von Erdgas mittels der Fracking-Technologie ein Eingriff in den Wasserhaushalt verbunden ist. Um eventuelle Risiken für die Umwelt auszuschließen, soll Fracking mit bestimmten gefährlichen Stoffen und das Fracking in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser gefördert wird, verboten werden. Im Bergrecht soll die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben geändert werden. Künftig soll bei allen Fracking-Maßnahmen zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines transparenten Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt sicher, dass sämtliche Belange des Umweltschutzes sorgfältig und strukturiert beurteilt werden können. Auch Lagerstättenwasser, die bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas anfallen und dauerhaft im tiefen geologischen Untergrund entsorgt werden, sowie Tiefbohrungen zur Gewinnung von Bodenschätzen in mehr als 1000 m Tiefe werden in die Regelungen einbezogen. Das Bergschadensrecht soll auf Tiefbohrungen zur Gewinnung von Bodenschätzen und auf den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern ausgeweitet werden. Wie bereits im Falle von Bergwerken geregelt, soll auch hier künftig die Vermutung gelten, dass der Gebäudeschaden auf einen Bergbautreibenden zurückgeführt werden kann, wenn das Gebäude im Einwirkungsbereich derartiger Maßnahmen liegt. Damit würde der geschädigte Hauseigentümer entlastet, denn ein Beweisverfahren ist aufwändig und teuer. Dass der Gebäudeschaden z.B. nicht von einer nahegelegenen Erdgasbohrung kommt, soll künftig der potentielle Verursacher nachweisen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Die Initiative ist im Bundesratsplenum vorgestellt und anschließend dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (TOP 52) bzw. dem Wirtschaftsausschuss (TOP 54, 59) federführend sowie weiteren Ausschüssen zur Mitberatung zugewiesen worden. Minister Wenzel ergriff zu TOP 52 im Plenum das Wort. Minister Lies zu den TOPs 54 und 59.

Zu TOP 55
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 295/15

Wesentlicher Inhalt:
In der von Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz gemeinsam in den Bundesrat eingebrachten Entschließung wird das Recht der Staaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, bekräftigt. Zudem wird die Notwendigkeit von Sonderregeln und Sonderwegen des Investitionsschutzes für ausländische Unternehmen in einem Abkommen zwischen zwei Rechtsstaaten - der EU und den USA - in Zweifel gezogen. Die dabei gewählte Formulierung wahrt die volle Entscheidungsfreiheit des Bundesrates über eine Ratifizierung des TTIP-Abkommens. Im Rahmen der Verhandlungen über eine „Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft“ (TTIP) zwischen der EU und den USA wird auch über Bestimmungen zum Investitionsschutz und zu Investor-Staat-Streitschlichtungsverfahren (ISDS) beraten. Derartige Bestimmungen sollen Unternehmen, die im Partnerstaat investieren, vor willkürlichen Enteignungen schützen und ihnen eine Klagemöglichkeit vor einem überstaatlich aufgehängten Schiedsgericht bieten, gegen ihr Gastland und unabhängig von dessen Gerichtsbarkeit. Die Europäische Kommission hat die öffentliche Kritik an den gängigen Bestimmungen zum Investitionsschutz und zu Investor-Staat-Streitschlichtungsverfahren aufgegriffen, will diese überarbeiten und hat ihre diesbezüglichen Vorstellungen zur öffentlichen Konsultation ins Internet gestellt. Die von den fünf Ländern eingebrachte Entschließung ist als Antwort des Bundesrates auf diese Konsultation gedacht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und die Entschließung gefasst.


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