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854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2a)
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
BR-Drs. 51/09


i.V.m.

TOP 2b)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

TOP 8
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
BR-Drs. 17/09


TOP 9
Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 112/09


TOP 10
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
BR-Drs. 35/09


TOP 13
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)
BR-Drs. 53/09


TOP 22
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
BR-Drs. 50/09


TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 4/09


TOP 45
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung)
BR-Drs. 961/08







Zu TOP 2a)
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
BR-Drs. 51/09


i.V.m.

Zu TOP 2b)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)


Wesentlicher Inhalt:

Die Änderungen des Mindestarbeitsbedingungengesetzes von 1952 sollen ermöglichen, auch in Branchen mit einer Tarifbindung von unter 50 Prozent der Arbeitnehmer/innen - in denen eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung von tariflichen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorgesehen ist - tarifliche Mindestarbeitsentgelte festzusetzen.

Voraussetzung für die Anwendung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes soll sein, dass in dem betreffenden Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen. Kommt ein auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes zu bildender Hauptausschuss zu diesem Ergebnis, entscheidet ein Fachausschuss über die konkrete Höhe des grundsätzlich für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer/innen der jeweiligen Branche verbindlichen Mindestarbeitsentgelts. Weitergehende Differenzierungen nach Qualifikation und Region sind möglich.

Der Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) sieht die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung tarifvertraglicher Mindestlöhne für alle Beschäftigten einer Branche vor. Tarifvertragsparteien aus Branchen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen wurden, können gemeinsam die Erstreckung der von ihnen geschlossenen Tarifverträge auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber beantragen.

Grundsätzlich können Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent - wie in der Vergangenheit bereits das Bau- und Gebäudereinigergewerbe sowie die privaten Briefdienstleistungen - in das Entsendegesetz aufgenommen werden. Neben einer Repräsentativität der Tarifverträge wird hierbei auch vorausgesetzt, dass ein allgemeines Interesse vorliegt und es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Das Arbeitnehmer - Entsendegesetz wird auf weitere Branchen ausgedehnt. Für neu einzubeziehende Branchen, die erstmals eine Erstreckung ihres Tarifvertrages beantragen, ist künftig zunächst der Tarifausschuss mit dem Antrag zu befassen. Wegen der weiter voranschreitenden Differenzierung der Tariflandschaft werden dem Verordnungsgeber für den Fall konkurrierender Tarifverträge konkrete Kriterien für eine Sachentscheidung vorgegeben. Insgesamt wird das in den vergangenen Jahren mehrfach geänderte Arbeitnehmer-Entsendegesetz übersichtlicher gestaltet.

In das Arbeitnehmer - Entsendegesetz werden als weitere Branchen aufgenommen:
- Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege),
- Sicherheitsdienstleistungen,
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch.

In diesen Branchen besteht mit der Aufnahme die Möglichkeit, tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Für die Pflegebranche wird durch eine Kommissionslösung den Besonderheiten dieser Branche Rechnung getragen. Außerdem werden Anregungen des Bundesrates aufgegriffen.

Der Bundesrat hatte zu den Gesetzentwürfen am 19. September 2008 Stellung genommen. Der Bundestag hat einige Anregungen aufgegriffen. Zum Beispiel wird die Zollverwaltung künftig nicht nur für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständig sein. Ihr - und nicht den Ländern - wird zusätzlich die Kontrolle des Mindestarbeitsbedingungengesetzes übertragen.

Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn sollen zulässig sein, wenn sie im Mindestlohntarifvertrag selbst vereinbart sind. Außerdem müssen sie wie im Bauhauptgewerbe mindestens sechs Monate betragen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu beiden Gesetzen, dem Gesetz zuzustimmen - jeweils gegen die Stimme Niedersachsens.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl darüber hinaus, eine Entschließung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu fassen. Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche sei geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine tarifliche Bindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien vorliegen, entgegen zu wirken. Konkret werde befürchtet, dass sich die Kostenträger bei der Vergütungsfindung künftig an festgelegten Mindestlöhnen orientieren. Gefordert werde eine gesetzliche Klarstellung, dass die Refinanzierung von Pflegeleistungen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen durch die Festlegung von Mindestlöhnen nicht berührt werde.

Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik hat Niedersachsen zu beiden Gesetzen eine Erklärung zu Protokoll abgegeben. In der Protokollerklärung wurde darauf hingewiesen, dass Niedersachsen dem Gesetz seine Zustimmung nicht geben könne, weil es der Auffassung sei, dass das Gesetz arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch kontraproduktiv wirke und insbesondere die Beschäftigungschancen Geringqualifizierter verschlechtere. Die Lohnfindung über tarifliche Lohnvereinbarungen müsse stets Vorrang vor einer staatlichen Lohnfestsetzung haben. Dieses Gesetz aber greife massiv in die Tarifautonomie ein, bilde den Einstieg in eine staatliche Lohnkontrolle und begegne insofern auch verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die Umsetzung des Gesetzes würde darüber hinaus die Regulierungsdichte am Arbeitsmarkt weiter erhöhen und zu zusätzlichen Bürokratiekosten führen. Weiter hieß es, dass Mindestlöhne die Arbeitsplätze ohnehin benachteiligter Gruppen am Arbeitsmarkt und den Anreiz zur Schwarzarbeit erhöhen.

Ein zu beiden Gesetzen im Wirtschaftsausschuss gestellter ablehnender Antrag der Länder Baden - Württemberg, Niedersachsen und Bayern war aufgrund der empfohlenen Zustimmung zum Gesetz erledigt.

Zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz war im Übrigen der Gesundheitsausschuss beteiligt worden. Auch er empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens den beiden Gesetzen zugestimmt. Darüber hinaus hat der Bundesrat ohne die Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst.

Minister Hirche hat im Bundesrat das Wort genommen.



Zu TOP 8
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
BR-Drs. 17/09



Wesentlicher Inhalt:

Das von den Koalitionsfraktionen im Bundestag eingebrachte Gesetz regelt die Ent-schädigung, die den Telekommunikationsunternehmen für die Überwachung der Telekom-munikation und für die Erteilung von Auskünften über Bestands-, Verkehrs- und Stand-ortdaten im Rahmen der Strafverfolgung zu zahlen ist. Dabei orientieren sich die vor-gesehenen Summen an den tatsächlichen Kosten der Unternehmen. Ferner soll das Ab-rechnungsverfahren durch Pauschalisierungen vereinfacht werden. Zu den voraussichtlichen Kosten, die insbesondere die Länder zu tragen haben, macht das Gesetz keine konkreten Angaben.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechts-, Finanz- und Innenausschuss empfahlen, den VA anzurufen mit dem Ziel, dass bei der Bemessung der zu gewährenden Entschädigungen ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Länder und denen der Telekommunikationsunternehmen herbeigeführt wird. Insbesondere soll eine Gleichbehandlung der Unternehmen mit Sachverständigen und Zeugen, soweit vergleichbare Leistungen zugrunde liegen, erreicht werden.
Der Wirtschaftsausschuss hatte sich nicht für eine Anrufung des VA ausgesprochen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss aus drei Gründen anzurufen. Minister Busemann hat im Plenum das Wort ergriffen.



Zu TOP 9
Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 112/09



Wesentlicher Inhalt:

Im Atomgesetz werden zwei Bereiche verändert:
- die Zuverlässigkeitsprüfung von Personen, die in kerntechnischen Anlagen tätig sind und
- der Betrieb und die Stilllegung des Forschungsschachtes Asse II in Niedersachsen.

Die Asse II unterlag als Forschungslager bisher nicht dem Atomrecht, sondern dem Bergrecht, weil eine Endlagerung hier nicht von vornherein vorgesehen war. Künftig sollen die Vorschriften des Atomgesetzes für Anlagen des Bundes gelten. Mit der Entsorgungsnovelle vom 5. September 1976 (4. Änderungsgesetz) wurde die Verpflichtung des Bundes geschaffen, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.

Aufgrund der aufgetretenen Informationsdefizite zwischen Betreibern und Behörden haben sich das Land Niedersachsen und die Bundesregierung darauf geeinigt, den Betrieb der Anlage vom bisher zuständigen Helmholtz Zentrum München (Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt) zum 1.1.2009 auf das Bundesamt für Strahlenschutz zu verlagern und die Anlage künftig nach dem Atomrecht abzuwickeln.

Außerdem wird der Katalog der Behörden und Stellen erweitert, an die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Anfragen nach bestimmten Erkenntnissen gerichtet werden dürfen. Dies ist eine Anpassung an die seit den Anschlägen des 11. September 2001 entwickelte gängige Praxis.


Behandlung in den Ausschüssen:

Das Gesetz wurde aufgrund der Dringlichkeit, die durch den Betreiberwechsel entstanden ist, im Umfrageverfahren bearbeitet. Im Umweltausschuss wurde dem Gesetz zugestimmt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.



Zu TOP 10
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
BR-Drs. 35/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz soll das Vergaberecht modernisiert und dabei transparenter sowie mittelstandsfreundlicher werden. Insbesondere der Mittelstand hatte die Unübersichtlichkeit der Vergaberegeln kritisiert.

Für kleine und mittlere Unternehmen wird es nun leichter, sich an größeren öffentlichen Aufträgen zu beteiligen. Die einzelnen Leistungen müssen künftig in Lose aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden.

Neu ist die Möglichkeit, so genannte "zusätzliche Anforderungen” an den Auftragnehmer zu stellen. Das sind insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte wie angemessene Vergütung, Beschäftigung von Auszubildenden, Energieeffizienz oder bestimmte Produktionsverfahren.

Die bislang folgenlosen rechtswidrigen so genannten de-facto-Vergaben werden künftig sanktioniert.

Der Bundestag hat die Verpflichtung zur Losaufteilung auf Vergaben nach den Grundsätzen der Öffentlich-Privaten-Partnerschaft erweitert. Ferner wurde die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu interkommunalen Kooperationen ersatzlos gestrichen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht bestehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Wirtschaftsausschuss folgte einem Antrag Niedersachsens nicht, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Danach sollte unter anderem die Erweiterung der Losvergabe auf Projekte der Öffentlich-Privaten-Partnerschaft um zwei Jahre aufgeschoben werden, um die Gewinnung zusätzlichen Investitionskapitals in der derzeit schwierigen konjunkturellen Situation nicht zu erschweren.

Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Entsprechend dem Beschluss des Bundesrates aus dem ersten Durchgang soll in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine klarstellende Regelung zur Vergaberechtsfreiheit von interkommunalen Kooperationen aufgenommen werden. Die Städte und Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, Aufgaben durch hoheitlichen Organisationsakt zwischen kommunalen Körperschaften vergaberechtsfrei zu übertragen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt und eine Entschließung des Landes Baden-Württemberg gefasst. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten, inwieweit Regelungen zu interkommunalen Kooperationen mit EU-Recht vereinbar sind, soll die Bundesregierung bei der EU-Kommission auf eine Klarstellung hinwirken. Ferner soll sie das Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen bei der nächsten Novellierung um eine Regelung zur interkommunalen Kooperation ergänzen.
Minister Schünemann hat eine Rede zu Protokoll gegeben.



Zu TOP 13
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)
BR-Drs. 53/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz sieht vor, dass bei der Beantragung von Sozialleistungen die bisher in Papierform ausgestellten Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber durch eine elektronische Fassung ersetzt werden, um die Wirtschaft und die Verwaltungen von Bürokratiekosten zu entlasten.

Der Bundestag ist den Forderungen des Bundesrates nur ansatzweise gefolgt. Die Einbeziehung der Auskünfte über Einkommen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach dem Wohnraumförderungsgesetz wurde gestrichen, die redaktionellen Ergänzungsvorschläge zum Wohnraumförderungsgesetz übernommen. Auch Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates bleibt aber die Einbeziehung der Beamten, Richter und Soldaten in den Anwendungsbereich von ELENA bestehen. ELENA findet auch weiterhin Anwendung auf Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Es sei nicht erforderlich, die Verfahrensvorschriften des Systems ELENA auf alle Beamten, Richter, Soldaten und die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzuwenden, weil deren Einkommen aus Gehalts- und Besoldungsmitteilungen ersichtlich sei, die im Behördenverkehr gegenseitig anerkannt würden.

Auch sei die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren nicht sachgerecht, weil nur etwas mehr als ein Drittel der Wohngeldempfängerhaushalte betroffen sei, die Einbeziehung aber zu erheblichem Verwaltungsaufwand der Länder führen würde.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren soll entfallen.
Einem Plenarantrag Bayern, ebenfalls mit dem Ziel der Anrufung des Vermittlungsausschusses, wurde mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Inhalt ist u.a., dass der Bund die Kosten für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises tragen soll.



Zu TOP 22
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
BR-Drs. 50/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf werden für das laufende Haushaltsjahr die Voraussetzungen zur Umsetzung eines Teils des von der Bundesregierung am 14. Januar 2009 beschlossenen Maßnahmepakets zur Bekämpfung der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise auf Bundesebene geschaffen, soweit sie nicht unmittelbar aus dem zu errichtenden Sondervermögen "Investitions- und Tilgungsfonds" finanziert werden. Gleichzeitig werden im Nachtragshaushalt 2009 bereits feststehende Belastungen bei den Steuereinnahmen und beim Arbeitsmarkt abgebildet. Konjunkturbedingte Einnahmeausfälle und Mehrausgaben sollen nicht durch Einsparungen aufgefangen, sondern mit zusätzlicher Kreditaufnahme ausgeglichen werden, um eine Verschärfung der Konjunkturschwäche zu vermeiden.

Im Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan 2009 schlägt sich auch die Reform der Kfz-Steuer zum 1. Juli 2009 in einer Anpassung der Steuereinnahmen sowie der erstmaligen Erstattung der Verwaltungskosten von jährlich 170 Mio. Euro an die Länder nieder, die die Kfz-Steuer vorübergehend weiter für den Bund erheben werden.

Die im Haushaltentwurf veranschlagte Nettokreditaufnahme beläuft sich nun auf 36,8 Mrd. Euro (bisher: 18,5 Mrd. Euro). Damit werden die im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen um rd. 8,1 Mrd. Euro überschritten. Die Regelgrenze des Art. 115 Grundgesetz wird damit verletzt. Die Bundesregierung weist in der Gesetzesbegründung darauf, dass eine ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliege infolge der globalen Finanzmarktkrise und des abrupten Einbruchs der Weltkonjunktur. Die aktuellen Wirtschaftsdaten zeigten, dass sich Deutschland in einer Rezession befinde.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Finanzausschuss empfahl einstimmig eine Stellungnahme. Diese bezieht sich auf die finanziellen Folgen der im Nachtragshaushalt abgebildeten Reform der Kfz-Steuer. Danach ist die finanzielle Kompensation für die Übertragung der Ertragshoheit in verschiedener Hinsicht nicht ausgewogen und um 205 Mio. Euro zu niedrig bemessen.

Die Stellungnahme basiert auf zwei Begründungen:

- Als Grundlage für die Kompensation der Länder soll einvernehmlich das tatsächliche Aufkommen der Kfz-Steuer 2008 dienen. Die Steuerbefreiung für neu zugelassene Kfz im Rahmen des Konjunkturpakets I hat das Aufkommen um mindestens 55 Mio. Euro niedriger ausfallen lassen als längerfristig zu erwarten. Der Referenzwert für eine angemessene dauerhafte Kompensation muss deshalb um 55 Mio. Euro höher liegen als das tatsächliche Aufkommen 2008 (8,84 Mrd. Euro).

- Die Beteiligung der Länder am Aufkommen der LKW-Maut in Höhe von 150 Mio. Euro soll mit der Übertragung der Kfz-Steuer ersatzlos entfallen. Bei der Mautbeteiligung der Länder geht es um einen Ausgleich von Mindereinnahmen bei der Kfz-Steuer infolge einer Erhöhung der Maut-Sätze in 2007. Der Anspruch der Länder auf diese Einnahmen soll von der Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund vollkommen unberührt bleiben, denn mit der Zahlung werden bereits realisierte Mindereinnahmen ausgeglichen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.



Zu TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 4/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf in der jüngeren Vergangenheit bekannt gewordene Fälle des rechtswidrigen Handels mit personenbezogenen Daten sowie auf ein verändertes, zunehmend kritisches Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zur Verwendung ihrer persönlichen Daten für Zwecke der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung. Wesentliche Bestandteile des Gesetzentwurfs sind ein neues Datenschutzauditgesetz, das Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich freiwillig einem gesetzlich geregelten Datenschutzaudit zu unterziehen und Datenschutzkonzepte und technische Einrichtungen mit einem Datenschutzsiegel zu kennzeichnen. Darüber hinaus vorgesehene Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) betreffen u. a. die Einschränkung der Erlaubnis, personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen verwenden zu dürfen, sowie das sogenannte Koppelungsverbot.
Auf der Grundlage des neuen Datenschutzauditgesetzes können verantwortliche Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie Anbieter von Datenverarbeitungsanlagen und -programmen die angebotenen informationstechnischen Einrichtungen, sofern sie nichtöffentliche Stellen sind, künftig freiwillig im Rahmen eines Datenschutzaudits kontrollieren lassen. Die Kontrolle erfolgt durch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugelassene Kontrollstellen, die bundesweit tätig sein können und die ihrerseits von den nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht werden. Ein erfolgreich durchlaufenes Auditverfahren berechtigt die kontrollierten Stellen zur Führung eines Datenschutzauditsiegels. Der Bundesbeauftragte führt hierüber ein im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Verzeichnis. Die Möglichkeit, mit einem entsprechenden Datenschutzauditsiegel werben zu können, soll möglichst viele Unternehmen dazu bewegen, eigene Anstrengungen zur Verbesserung des Datenschutzes zu intensivieren.
Die Stellung der Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f BDSG soll durch spezielle Regelungen über den Kündigungsschutz sowie über Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gestärkt werden. Das bisher in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG geregelte sog. "Listenprivileg" wird gestrichen. Künftig soll die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig sein. Ausnahmen vom Einwilligungsgebot sollen im Wesentlichen nur noch für eigene Werbung gelten, wenn die Daten von der verantwortlichen Stelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG beim Betroffenen erhoben wurden, sowie für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung gegenüber freiberuflich oder gewerblich Tätigen und für die steuerbegünstigte Spendenwerbung. Zudem darf die verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrages nicht von der Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist (sog. Koppelungsverbot).
Das BDSG soll um eine Informationspflicht für nichtöffentliche Stellen und ihnen gleichgestellte öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen ergänzt werden, wenn besonders sensible personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt werden oder auf sonstige Weise Dritten zur Kenntnis gelangen und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen drohen. Entsprechende Regelungen sollen auch in das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz übernommen werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Bezüglich der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes empfahl der Wirtschaftsausschuss zu prüfen, ob es sachgerecht sei, das sog. Listenprivileg zu streichen oder nicht eine Verbesserung des Widerspruchsrechts gegen eine Übermittlung oder Nutzung für Werbezwecke eine bessere Lösung darstelle. Auch der Innenausschuss bezweifelte die sachliche Rechtfertigung der Streichung des Listenprivilegs, da dadurch die Markt- und Meinungsforschung über Gebühr behindert würde.
Gegenteiliger Meinung war der Agrarausschuss und empfahl für die Einwilligung des Betroffenen, die Einhaltung der Schriftform gesetzlich vorzuschreiben. Der Gesetzentwurf ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen von der Schriftform abzuweichen, was zur Folge hat, dass telefonisch abgegebene Einwilligungserklärungen möglich sind. Der Agrarausschuss befürchtet, dass dies nicht sachgerecht sei.
Des Weiteren empfahl der Agrarausschuss die Einführung eines Koppelungsverbots nicht auf Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung zu beschränken. Wünschenswert sei ein umfassendes Koppelungsverbot unabhängig von der Marktmacht eines Unternehmens.
Der Innen- und der Finanzausschuss waren der Auffassung, der Entwurf zum Daten-schutzaudit müsse grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere sei das vorgesehene Verfahren zu bürokratisch, zu kostenträchtig und nicht transparent.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Keine Mehrheit fand die Prüfbitte des Wirtschaftsausschusses, das Listenprivileg ggf. ganz zu streichen, wohingegen die Prüfbitte des Innenausschusses, die Tätigkeit der Markt- und Meinungsforschungsinstitute durch klarstellende Regelungen besser abzusichern, eine breite Unterstützung fand.
Keine Mehrheit erhielt die Empfehlung des Agrarausschusses, die im Gesetz enthaltene Ausnahme für die sog. "Beipackwerbung" zu streichen. Nach der Ausnahmeregelung sollen bereits im Geschäftskontakt mit Verbraucherinnen und Verbrauchern stehende Unternehmen berechtigt sein, unaufgefordert Werbung sowie Markt- oder Meinungsforschung für eigene und fremde Produkte zu treiben. Keine ausreichende Unterstützung im Bundesrat bekam die Empfehlung des Agrarausschusses, Aufsichtsbehörden zu ermächtigen, den rechtswidrigen Umgang mit personenbezogenen Daten zu untersagen, soweit mit ihm eine besondere Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden wäre.

Einen Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland, in dem die BReg. aufgefordert wird, angesichts der weitreichenden Datenschutzverstöße bei der Deutschen Bahn AG eindeutige gesetzliche Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz vorzulegen, hat der Bundesrat, mit den Stimmen Niedersachsens angenommen.



Zu TOP 45
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung)
BR-Drs. 961/08



Wesentlicher Inhalt:

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung von drei Rechtsakten angenommen, die zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gehören, und zwar zur
a) Richtlinie über Aufnahmebedingungen für Asylbewerber,
b) zur Dublin-Verordnung, die bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asyl-antrags zuständig ist, und
c) zur EURODAC-Verordnung, mit der eine Datenbank für den Abgleich von Finger-abdruckdaten von Asylbewerbern eingerichtet worden ist und die der Unterstützung der Dublin-Verordnung dient.
Diese Änderungen sind die ersten konkreten Vorschläge, die die Kommission zur Umsetzung der europäischen Asylstrategie und des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl vorschlägt. Mit diesen Änderungsvorschlägen soll gewährleistet werden, dass alle Asylbewerber unabhängig davon, wo sie ihren Asylantrag in der EU stellen, auf eine faire und gleiche Behandlung zählen können. Gleichzeitig soll das Asylsystem der EU auf diese Weise leistungsfähiger werden.

Der Vorschlag zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten zielt darauf ab, bessere Normen für die Behandlung von Asylbewerbern in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission bedarf es einer weiteren Angleichung der nationalen Vorschriften über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, damit die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten eingedämmt werden kann, da diese Migration auf unterschiedliche nationale Aufnahmepolitiken zurückzuführen ist.

Mit dem Richtlinienvorschlag soll der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Personen angewandt werden, die subsidiären Schutz beantragt haben. Außerdem soll die Richtlinie auf alle Arten von Asylverfahren sowie auf alle geografischen Gebiete und Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern anwendbar sein.

Zur Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung von Asylbewerbern soll nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten der uneingeschränkte Zugang zur Beschäftigung gewährt werden. Zudem sollen die nationalen Arbeitsmarktbedingungen künftig gewährleisten, dass der tatsächliche Zugang von Asylbewerbern zur Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränkt wird.

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen "einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet", soll die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, bei der Gewährung finanzieller Unterstützung für Asylbewerber den Umfang der eigenen Staatsangehörigen gewährten Sozialhilfe zu berücksichtigen. Damit außerdem eine angemessene Unterbringung bestimmter Gruppen von Asylbewerbern gewährleistet ist, soll eine Verpflichtung eingeführt werden, wonach die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Unterbringungseinrichtungen geschlechts- und altersspezifischen Aspekten sowie der Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Minderjährige und unbegleitete Minderjährige) Rechnung tragen müssen.

Angesichts der weit verbreiteten Anwendung von Gewahrsamsmaßnahmen im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und der sich festigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte soll ein einheitlicher Standard geschaffen werden, um sicherzustellen, dass in allen Ingewahrsamsfällen die Grundrechte beachtet werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Innenausschuss und der Ausschuss für Europaangelegenheiten empfahlen dem Bun-desrat eine kritische bis ablehnende Stellungnahmen zu den Vorschlägen der EU-Kommission.
Die Einbeziehung von subsidiär Schutzberechtigten in den Anwendungsbereich der Richt-linie sei nicht auf eine hinreichende Rechtsgrundlage des EU-Vertrages gestützt.
Die von der EU-Kommission verlangte Gewahrsamnahme von Asylbewerbern nur in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen sei nicht erforderlich. Die heute bereits vorhandenen Einrichtungen seien angemessen.
Die verbesserten Möglichkeiten des Zugangs minderjähriger Kinder zum Bildungssystem führe zu einer unerwünschten faktischen Aufenthaltsverfestigung und konterkariere die Bemühungen um Rückführungsmaßnahmen. Auch die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sei abzulehen; ebenso die Anhebung der Leistungsansprüche für Asylberechtigte auf das nationale Sozialhilfeniveau. Dies gelte auch für die von der EU-Kommission vorgeschlagene Angleichung der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern an den Leistungsumfang des inländischen Gesundheitssystems. Der unentgeltliche Zugang zu rechtlicher Beratung und Vertretung sei den - engeren - deutschen Prozesskostenhilfe-vorschriften und Regelungen für die Beratungshilfe anzupassen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben.

Minister Schünemann unterstrich in seiner Rede, dass eine generelle Anhebung von Sozialleistungen für Asylbewerber auf das im jeweiligen Mitgliedstaat geltende Niveau abzulehnen sei. Auch dürfe es für Asylbewerber keine weiteren Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang geben und das Asylverfahren dürfe durch neue Vorschriften nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Es dürfe keine Anreize für eine illegale Zuwanderung unter dem Deckmantel des Asylrechts geben. Daher müssten die Vorschläge der EU-Kommission auf den Prüfstand.


Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2009
zuletzt aktualisiert am:
27.10.2010

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