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888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 5
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
BR-Drs. 556/11


TOP 7
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
BR-Drs. 585/11


TOP 8
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
BR-Drs. 587/11


TOP 14
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
- Antrag der Länder Niedersachsen, Brandenburg -
BR-Drs. 533/11


TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
BR-Drs. 525/11


TOP 32a
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 - 2010
BR-Drs. 399/11

und
TOP 32b
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
BR-Drs. 400/11

und
TOP 32c
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
BR-Drs. 401/11

und
TOP 32d
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt für „Europe 2020“
BR-Drs. 436/11



Zu TOP 5
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
BR-Drs. 556/11


Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung will die arbeitsmarktpolitischen Instrumente einfacher, transparenter und übersichtlicher gestalten. Ziel ist die Anpassung der bestehenden Arbeitsmarktunterstützungen an die veränderten aktuellen Gegebenheiten. Das schnelle und effiziente Vermitteln von Arbeitssuchenden in den ersten Arbeitsmarkt soll oberste Priorität bleiben. Grundlage für die zahlreichen gesetzlichen Änderungen ist die umfangreiche Evaluation der bestehenden arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Betroffen sind sowohl Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (SGB III) als auch Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Zur Sicherung einer hohen Qualität von Arbeitsmarktdienstleistungen soll bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung das bereits vorhandene Zulassungsverfahren für Träger grundsätzlich eingeführt werden. Danach bedürfen alle Träger künftig der Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Entsprechend den Erfordernissen der EU-Gesetzgebung soll eine hoheitlich tätige Akkreditierungsstelle zur Qualitätssicherung der Bildungsmaßnahmen eingerichtet werden. Die Akkreditierungsstelle soll künftig die Aufgaben der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen wahrnehmen. Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen neu geordnet und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung weiterentwickelt werden. Im Rahmen des Übergangs von der Schule in die berufliche Ausbildung ist die vorgesehene Neustruktur der Leistungen für junge Menschen von besonderer Bedeutung. Die bisherigen Instrumente sollen zur Steigerung der Transparenz zu den folgenden Instrumenten zusammengefasst werden:
- Berufsorientierungsmaßnahmen,
- Berufseinstiegsbegleitung,
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen,
- Einstiegsqualifizierung,
- ausbildungsbegleitende Hilfen sowie
- außerbetriebliche Berufsausbildung.

Die Berufsorientierungsmaßnahmen sollen ausschließlich im SGB III geregelt werden. Es ist vorgesehen, einheitlich aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit zu fördern. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll bei der Ausgestaltung der Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Berufseinstiegsbegleitung an allgemeinbildenden Schulen, die bisher modellhaft erprobt wird, soll dauerhaft in das SGB III eingefügt werden. Sie könnte damit künftig an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden. Ein Kofinanzierungserfordernis durch Dritte ist vorgesehen. Die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben inhaltlich unverändert. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung soll mit der Laufzeit des Ausbildungspaktes synchronisiert und evaluiert werden. Außerdem sollen die ausbildungsbegleitenden Hilfen erweitert und die Voraussetzungen zur Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung flexibilisiert werden. Weitere Maßnahmen sind u. a. die Konzentration der Förderung der beruflichen Weiterbildung, die Zusammenfassung der Eingliederungszuschüsse, die Anpassungen der Kurzarbeit, die Modifizierung der Regelungen zu Transfermaßnahmen, der Umbau der Leistungen für Selbständige, die Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung und der Ausbau der Möglichkeiten der freien Förderung im SGB II. Der Bundesrat hatte in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 eine Stellungnahme zu dem entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen (BR-Drucksache 313/11- Beschluss -). Die vorgeschlagenen Änderungen zielten überwiegend darauf ab, Förderinstrumente, die wegfallen oder beschnitten werden sollten, beizubehalten. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 23. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales mit Änderungen verabschiedet. Die Vorschläge des Bundesrates haben dabei keine Berücksichtigung gefunden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Im Wirtschaftsausschuss war eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Zu TOP 7
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
BR-Drs. 585/11


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf reagieren die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008. Darin hatten die Richter festgestellt, das geltende Bundeswahlgesetz verstoße gegen das Grundgesetz, da ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Dieser Effekt des sog. negativen Stimmgewichts tritt im Zusammenhang mit Überhangmandaten auf, die Parteien erhalten, wenn sie in einem Land mehr Direktmandate erringen, als ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber aufgefordert, das Wahlrecht bis spätestens 30. Juni 2011 zu korrigieren. Zur Lösung schlagen die Koalitionsfraktionen vor, die bisher mögliche Verbindung von Landeslisten einer Partei abzuschaffen. Damit könnten die in einem Land erzielten Zweitstimmen einer Partei nicht mehr mit den in einem anderen Land erzielten Zweitstimmen verrechnet werden. Durch Verzicht auf Listenverbindungen würde die Häufigkeit des Auftretens des negativen Stimmrechts erheblich reduziert. Das Verfahren für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze bleibt - wie bisher - zweistufig. In einem ersten Schritt wird die Zahl der Sitze ermittelt, die von der Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag auf jedes Land entfällt. In einem zweiten Schritt werden die auf ein Land entfallenden Sitze auf die dort zu berücksichtigenden Landeslisten verteilt. Durch Rundungen zunächst nicht berücksichtigter Stimmenreste wird ein Ausgleich geschaffen, wenn die Stimmreste bundesweit die Schwelle für die Vergabe eines Mandats überschreiten. Den Landeslisten einer Partei wird jeweils ein weiterer Sitz zugeteilt, wenn bei den Landeslisten der Partei zusammengenommen so viele Reststimmen angefallen sind, wie bei der Wahl im Bundesdurchschnitt für einen Sitz erforderlich waren.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Innenausschuss des Bundesrates empfahl, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch Niedersachsen hat gegen eine Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt. Die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen hatten einen Entschließungsantrag gestellt, worin sie die verspätete Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen rügen und kritisieren, dass das Gesetz nicht von einer breiten Mehrheit im Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
Im Bundesrat hat dieser Antrag keine Mehrheit erhalten.

Zu TOP 8
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
BR-Drs. 587/11


Wesentlicher Inhalt:
Infolge unangemessen langer Gerichtsverfahren soll es zukünftig einen Anspruch gegen das betroffene Bundesland auf angemessene Entschädigung geben. Bei einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer kann der Betroffene die daraus resultierenden Nachteile ersetzt erhalten. Der Ersatz umfasst materielle und - soweit nicht nach den Einzelfallumständen Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend zu bewerten ist - auch immateriellen Nachteile. Als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise gilt zum Beispiel die gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer, verbunden mit Kostenfreiheit für den Entschädigungsstreit. Für das Vorliegen eines immateriellen Schadens spricht eine gesetzliche Vermutung, die vom Land zu widerlegen wäre. Vor der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs muss der Betroffene zwingend gegenüber dem Gericht die Verfahrensdauer gerügt haben. Für die Klage auf Entschädigung ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Regierung des Landes ihren Sitz hat.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat dem Plenum empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus fünf Gründen anzurufen:
1. die gesetzliche Vermutung für immaterielle Schäden aufzuheben,
2. die Entschädigung erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerügte Verfahrens gerichtlich geltend zu machen,
3. den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen auf den Beschuldigten und den Adhäsionskläger zu beschränken,
4. die Präsidenten und ihre Vertreter nicht aus den Spruchkörpern der Gerichte auszuschließen, die zur Entscheidung über die Entschädigungsansprüche berufenen sind,
5. eine Länderöffnungsklausel für die Frage der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte einzufügen.

Behandlung im Plenum:
Dem Gesetz wurde mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Die Bundesregierung hat im Plenum eine Erklärung abgegeben, wonach sie den Bedenken der Länder in einigen Punkten (Ziffern 3-5) entgegen kommen wird.

Zu TOP 14
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
- Antrag der Länder Niedersachsen, Brandenburg -
BR-Drs. 533/11


Wesentlicher Inhalt:
Niedersachsen hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland" eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Brandenburg ist der Initiative beigetreten.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Übernahme der Kosten zur Räumung von alliierten Kampfmitteln durch den Bund. Der schreckliche Unfall im Juni dieses Jahres in Göttingen mit drei toten Bombenentschärfern hat gezeigt, welche erheblichen Gefahren noch heute von alliierten Fliegerbomben ausgehen. Die Räumung dieser Kampfmittel ist ein fortdauerndes, kostenintensives Problem, mit dem die Länder finanziell überfordert sind. Dabei zählt Niedersachsen zu den am stärksten von Rüstungsaltlasten betroffenen Bundesländern. Allein in Niedersachsen gibt es 181 Standorte mit Rüstungsaltlasten. Zu den Gefahren für Personen- und Sachen kommt hinzu, dass die aus Geldmangel verzögerte Beseitigung der Rüstungsaltlasten eine Nutzung der betroffenen Flächen verhindert. Die kontaminierten Gebiete dürfen nicht betreten werden, und es unterbleibt in vielen Fällen eine sinnvolle Folgenutzung der Flächen. Bisher erstattet der Bund den Ländern nur die Aufwendungen, die bei der Räumung so genannter „reichseigener" Munition entstehen. Kosten, die bei der Bergung und Vernichtung alliierter Kampfmittel anfallen, werden vom Bund dagegen nicht übernommen. So sind im Bundeshaushalt nach der bestehenden Regelung Erstattungen in Höhe von 21 Mio. Euro für 2011 angesetzt. Wenn der Bund den Ländern zusätzlich die Kosten der Kampfmittelräumung alliierter Munition und sonstiger Altlasten erstattet, ist davon auszugehen, dass sich die Erstattungen des Bundes mehr als verdoppeln werden. Niedersachsen würde eine Beteiligung des Bundes jährliche Ersparnisse von rund zwei Millionen Euro bringen. Mit der Bundesratsinitiative soll eine einheitliche und gerechte Kostenzuordnung erreicht werden. Denn allein die Herkunft der Bombe kann nicht entscheiden, ob der Bund für die Räumungskosten einsteht oder nicht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschüsse haben keine weitergehenden Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf beschlossen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
BR-Drs. 525/11


Wesentlicher Inhalt:
Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet soll durch die so genannte „Buttonlösung“ verbessert werden. Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsbereich soll zukünftig nur dann wirksam zustande kommen, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss die Beschriftung dieser Schaltfläche unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen. Unternehmer müssen mit ihrem Angebot im Internet dem Verbraucher klar, verständlich und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung informieren. Diese Information muss gegebenenfalls auch Angaben zu Liefer- und Versandkosten beinhalten und bei Dauerschuldverhältnissen über die Vertragslaufzeit bzw. eine automatische Vertragsverlängerung aufklären. Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Verträge im elektronischen Geschäftsbereich zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer Anbieter einer entgeltlichen Leistung ist. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (in erster Linie E-Mail) geschlossen werden, sollen nicht erfasst werden. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge, einschließlich Finanzdienstleistungsverträge.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz haben zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. In gleichlautenden Empfehlungen schlagen sie dem Plenum vor, dass der Gesetzentwurf
- nicht nur Verbraucher schützen solle, sondern alle „Kunden“ einschließlich Unternehmer.
- klarstellen soll, dass die Informationen, zu denen die Anbieter zukünftig verpflichtet sind, nicht nur in einem zeitlichen sondern auch in einem räumlichen Zusammenhang mit der Bestellung des Verbrauchers stehen.
- für Inkassodienstleister, die eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag oder einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geltend machen, neue Pflichten im Rechtsdienstleistungsgesetz verankern soll. Sie sollen den Verbraucher, der dem Bestand der Forderung widersprochen hat, bei einer folgenden Zahlungsaufforderung insbesondere darüber unterrichten, mit welchem Unternehmer der Vertrag zustande gekommen sei und in welcher Form der Verbraucher seine Willenserklärung abgegeben habe.
- für Rechtsanwälte, die eine fremde Forderung aus einem Fernabsatzvertrag oder einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend machen, die gleichen Regelungen enthält.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat darüber hinaus empfohlen, den Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten konsequenter an der künftigen EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher zu orientieren. Für den Fall, dass sich die „Button-Lösung“ nicht bewährt, solle überlegt werden, zu einer Stufenregelung überzugehen. Hierbei müsse der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Entgeltlichkeit und die Gesamtkosten gesondert bestätigen (sog. Doppel-Klick-Regelung, wie sie der Bundesrat bei der Beratung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen bereits 2008 beschlossen hatte - BR-Drs. 553/08 - und wie sie auch noch im Referentenentwurf des vorliegenden Gesetzentwurfs vorgesehen war). Der Wirtschaftsausschuss hatte keine Einwendungen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und alle Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen. Niedersachsen hat mit seinen Stimmen nur die vom Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz gemeinsam beschlossenen Empfehlungen unterstützt.

Zu TOP 32a
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 - 2010
BR-Drs. 399/11

und
Zu TOP 32b
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
BR-Drs. 400/11

und
Zu TOP 32c
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
BR-Drs. 401/11

und
Zu TOP 32d
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt für „Europe 2020“
BR-Drs. 436/11


Wesentlicher Inhalt:
Die vier Vorlagen der Europäischen Kommission skizzieren den mehrjährigen Finanzrahmen von 2014 bis 2020. Er legt die jährlichen Obergrenzen für die Ausgaben der EU insgesamt und für die einzelnen Ausgabekategorien fest und bildet damit den Rahmen für die jährlichen EU-Haushalte. Er muss nach Art. 312 AEUV vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig beschlossen werden. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, die bisherige Grundstruktur des Haushalts im Wesentlichen fortzuführen, die Mittel jedoch möglichst weitgehend an den strategischen Zielen der EU (Europa 2020) auszurichten und durch Zielvereinbarungen und Konditionalitäten ergebnisorientiert zu verwenden. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen soll für 2014 - 2020 insgesamt 1,025 Billionen € betragen, dies entspricht 1,05 % des Bruttonationaleinkommens der EU-27. Allerdings schlägt die Kommission vor, außerhalb dieses Rahmens und über diesen hinaus zusätzliche Nebenhaushalte für Großprojekte wie den ITER, GALILEO und einen Risikofonds für die Landwirtschaft zu schaffen. Damit ergäbe sich ein Gesamtvolumen von 1,083 Billionen € oder 1,11 % des EU-BNE. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die Ausgaben für die Kohäsionspolitik von derzeit 35% des Haushalts auf künftig 36,7 % steigen. Darin sind 40 Mrd. € für den Ausbau der gesamteuropäischen Energie-, Verkehrs- und IKT-Infrastruktur enthalten. Die Kommission schlägt zudem die Einführung einer neuen Kategorie zwischen Konvergenzregionen und Wettbewerbsfähigkeitsregionen vor, die Regionen erfassen soll, deren BIP zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU liegt. Der Anteil der Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik am Haushalt soll in der neuen Finanzperiode um gut drei Prozentpunkte auf 36,2 % sinken. Die Zwei-Säulen-Struktur der GAP bleibt erhalten, die Direktzahlungen aus der ersten Säule sollen aber künftig zum Teil an noch fest zu legende ökologische Leistungen geknüpft werden („greening“). Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sollen im Planungszeitraum kontinuierlich ansteigen, die Umwelt- und Klimaschutzpolitik in allen wesentlichen Politikbereichen der EU querschnittartig verankert werden. Der Anteil der klimabezogenen Ausgaben soll mindestens 20 % betragen. Größere Änderungen schlägt die Kommission für das System der Eigenmittel vor. Bisher finanziert sich der EU-Haushalt aus Agrarabgaben, Zöllen, Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den auf dem BNE beruhenden Beiträgen der Mitgliedstaaten. Die Kommission glaubt, aus der „Nettozahler-Debatte“ herauszukommen, wenn sie sich Eigenmittel schafft, die ihr unabhängig von den Beiträgen der Mitgliedstaaten zufließen. Sie schlägt dazu zwei neue Kategorien von Eigenmitteln vor: zum einen eine Finanztransaktionssteuer, zum anderen eine neue Mehrwertsteuereinnahme.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Vorlagen wurden im Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Finanzausschuss, Gesundheitsausschuss, Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Ausschuss für Kulturfragen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Verkehrsausschuss und Wirtschaftsausschuss behandelt. Grundlage der Verhandlungen in den Ausschüssen für Fragen der Europäischen Union und im Ausschuss für Kulturfragen sowie im Finanz- Wirtschafts- und Verkehrsausschuss war ein Zweiländerantrag, der in einer länderoffenen Arbeitsgruppe der Europaministerkonferenz unter der Federführung der Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erarbeitet wurde. Dieser Antrag nahm in 84 Ziffern umfassend zu allen in den Kommissionsvorlagen angesprochenen Aspekten Stellung. Er wurde in den Ausschüssen weiter ergänzt und modifiziert. Die Ausschüsse für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Ausschuss für Innere Angelegenheiten und Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeiteten jeweils unabhängig vom Zweiländerantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt eigene kurze Anträge, die sich auf einzelne fachliche Aspekte beschränken.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und die Empfehlungen der Ausschüsse weitgehend beschlossen. Niedersachsen hat diese Stellungnahme mit seinen Stimmen bis auf wenige Ausnahmen (Einbeziehung privater Sektoren, Einführung einer europaweit koordinierten Finanztransaktionssteuer, private Infrastrukturinvestitionen) mitgetragen.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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